TE OGH 2009/1/28 9Ob92/08g

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Veröffentlicht am 28.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Gert Peter L*****, geboren am 29. Juli 1949, *****, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 44 R 93/07p ua-395, und vom 22. Jänner 2008, GZ 44 R 93/07p ua-402, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde - soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft - die Bestellung eines Sachwalters für Gert Peter L***** sowie die Abweisung eines auf Aufhebung der Sachwalterschaft gerichteten Antrags bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 3. Satz AußStrG).

Im Übrigen bekämpft der Revisionsrekurswerber die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens und der darauf fußenden Feststellungen. Diese Tatsachenrüge ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0108449).

Bei der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen, handelt es sich um eine solche, der regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0106166). Dem Revisionsrekurswerber gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.

Anmerkung

E899099Ob92.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00092.08G.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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