RS OGH 2025/3/7 3Nd507/99; 10Nds2/02; 7Nc106/02a; 1Nc1/04v; 7Nc16/05w; 7Nc36/05m; 9Nc22/06v; 9Nc2/07

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Veröffentlicht am 08.10.1999
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Norm

JN §31 Abs3
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, wenn die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" im Sinne des Gesetzes bedarf und sich das Erstgericht zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit sprechenden Akteninhalt hätte äußern können.Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach Paragraph 31, Absatz 3, JN abzufordern gewesen wäre, wenn die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" im Sinne des Gesetzes bedarf und sich das Erstgericht zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit sprechenden Akteninhalt hätte äußern können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112499

Im RIS seit

07.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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