TE OGH 2010/7/14 3Nc16/10y

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Veröffentlicht am 14.07.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Saalfelden zu AZ 2 E 488/10f anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Anton V*****, vertreten durch Stock & Fitzal Rechtsanwälte OG in Zell am See, gegen die verpflichtete Partei Cornelia J*****, über den Delegierungsantrag der verpflichteten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an ein Bezirksgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte beim Bezirksgericht Saalfelden zu AZ 2 E 488/10f die Forderungs- und Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von 3.728,90 EUR sA. Das Bezirksgericht Saalfelden bewilligte die Exekution antragsgemäß. Dagegen erhob die Verpflichtete Einspruch, den das Bezirksgericht Saalfelden mit Beschluss vom 29. März 2010 abwies. Dagegen beabsichtigte die Verpflichtete die Erhebung eines Rekurses, zu welchem Zweck sie die Verfahrenshilfe beantragte. Gleichzeitig lehnte sie den nach der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts Saalfelden für Exekutionssachen zuständigen Rechtspfleger sowie auch einen Richter des Bezirksgerichts als befangen ab. Sie beantragte die Delegierung an ein „unbefangenes Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz“ sowie die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof. Der Rechtspfleger und der Richter des Bezirksgerichts würden parteiisch zu ihrem Nachteil agieren und ihr Recht auf Parteiengehör in gröbster Weise verletzen. Ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Saalfelden gab mit Beschluss vom 21. April 2010 dem Ablehnungsantrag nicht statt. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 26. April 2010 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich ausdrücklich zu diesem Antrag zu äußern. Laut Aktenlage wurde auch von der betreibenden Partei keine Äußerung eingeholt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Soll die Delegation - wie hier - an ein außerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Gericht erfolgen, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zuständig.

Eine Delegierung ist zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind vor allem der Wohnort der Parteien oder der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046540).

Keinen dieser Gründe macht die Verpflichtete geltend. Vielmehr stützt sie ihren Antrag allein auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen Entscheidungen und behaupteten Verfahrensverstößen des bisher zuständigen Gerichts. Damit kann ein Delegierungsantrag aber nicht erfolgreich begründet werden (8 Ob 3/95; Ballon in Fasching/Konecny2 § 31 JN Rz 8).

Der Delegierungsantrag war abzuweisen, ohne dass zuvor der Akt dem Bezirksgericht Saalfelden zurückzustellen war, damit dieses sich gemäß § 31 Abs 3 JN äußert und auch von der betreibenden Partei eine derartige Äußerung einholt. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung über den Delegierungsantrag schon mangels Behauptung eines tauglichen Delegierungsgrundes jedenfalls abzuweisen, sodass es keiner weiteren „Aufklärung“ im Sinn des Gesetzes bedurfte (vgl 1 Nd 501/00; 3 Nd 507/99).

Textnummer

E94577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030NC00016.10Y.0714.000

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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