TE OGH 2015/8/31 5Nc11/15k

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Veröffentlicht am 31.08.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache Skiclub B*****, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei L***** R*****, wegen 1.000 EUR sA, im zu AZ 2 C 263/15y des Bezirksgerichts Schwaz anhängigen Verfahren über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Schwaz das Bezirksgericht St. Johann im Pongau bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der (dem damaligen Wohnsitz der Beklagten in Schwaz entsprechend) beim Bezirksgericht Schwaz eingebrachten (Mahn-)Klage die Rückzahlung eines Förderbeitrags von 1.000 EUR sA.

Die (laut Zentralem Melderegister am Tag nach der Klagseinbringung nach Bischofshofen verzogene) Beklagte erhob fristgerecht Einspruch und wandte ein, sie habe sich nicht für den Fall eines Karriereendes zur Rückzahlung der Unterstützung verpflichtet.

Der Kläger beantragte aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau in Salzburg, in dessen Sprengel nunmehr beide Parteien und sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz hätten. Seit der Übersiedlung der Beklagten nach Bischofshofen sei keinerlei Anknüpfungspunkt nach Tirol mehr gegeben.

Das Bezirksgericht Schwaz und die Beklagte äußerten sich zu diesem Delegierungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch spricht hier die Zweckmäßigkeit eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll. Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540, RS0046333 [T5, T15, T21], RS0053169 [T12, T14, T21]). Hier haben beide Parteien und alle namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz (Sitz) im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch spricht hier die Zweckmäßigkeit eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll. Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540, RS0046333 [T5, T15, T21], RS0053169 [T12, T14, T21]). Hier haben beide Parteien und alle namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz (Sitz) im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau.

Textnummer

E117142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050NC00011.15K.0831.000

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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