TE OGH 2016/5/17 8Nc14/16z

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Veröffentlicht am 17.05.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kanzlei Maxwald & Bauer (GbR) Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Gao + Keki-Angermann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 15.000 EUR, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung abzugeben.Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in Paragraph 31, Absatz 3, JN vorgesehene Äußerung abzugeben.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Konventionalstrafe, da der Beklagte gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen habe.

Der Beklagte bestreitet und beantragt die Delegierung gemäß § 31 JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, weil die Klägerin in Wien ihren größten Betriebsstandort habe, dies sein Beschäftigungsort gewesen sei, weshalb allfällige Zeugen Mitarbeiter der Wiener Niederlassung seien, und der behauptete Konkurrenztatbestand den Raum Vösendorf betreffe. Die Klägerin gab dazu keine Äußerung ab. Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag ohne weitere Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.Der Beklagte bestreitet und beantragt die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, weil die Klägerin in Wien ihren größten Betriebsstandort habe, dies sein Beschäftigungsort gewesen sei, weshalb allfällige Zeugen Mitarbeiter der Wiener Niederlassung seien, und der behauptete Konkurrenztatbestand den Raum Vösendorf betreffe. Die Klägerin gab dazu keine Äußerung ab. Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag ohne weitere Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

§ 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre. Der Akt ist daher zur Abgabe dieser Äußerung an das Erstgericht zurückzustellen.Paragraph 31, Absatz 3, JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre. Der Akt ist daher zur Abgabe dieser Äußerung an das Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E114936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00014.16Z.0517.000

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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