TE OGH 2021/5/31 10Nc11/21f

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. O*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei Dr. C*****, wegen Ehescheidung, infolge des Delegationsantrags der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung der Beklagten abzufordern und selbst eine Äußerung abzugeben.Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in Paragraph 31, Absatz 3, JN vorgesehene Äußerung der Beklagten abzufordern und selbst eine Äußerung abzugeben.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger begehrt die Scheidung der mit der Beklagten geschlossenen Ehe aus deren Alleinverschulden.

[2]       Die Beklagte bestreitet.

[3]            Der Kläger beantragt die Delegierung gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Hall in Tirol, weil die Beklagte sowie zwei der drei vom Kläger beantragten Zeuginnen in dessen Sprengel ihren Wohnsitz hätten. Eine weitere vom Kläger beantragte Zeugin habe ihren Wohnsitz im Land Tirol. Die Beklagte habe bisher keinen Beweis durch Zeugen angeboten. Auch aufgrund ihres offenbar angegriffenen Gesundheitszustands erscheine die Durchführung des Verfahrens am Gericht des Wohnorts der Beklagten zweckmäßig. [3] Der Kläger beantragt die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Hall in Tirol, weil die Beklagte sowie zwei der drei vom Kläger beantragten Zeuginnen in dessen Sprengel ihren Wohnsitz hätten. Eine weitere vom Kläger beantragte Zeugin habe ihren Wohnsitz im Land Tirol. Die Beklagte habe bisher keinen Beweis durch Zeugen angeboten. Auch aufgrund ihres offenbar angegriffenen Gesundheitszustands erscheine die Durchführung des Verfahrens am Gericht des Wohnorts der Beklagten zweckmäßig.

[4]       Die Beklagte gab dazu keine Äußerung ab. Das Erstgericht legte den Delegationsantrag ohne weitere Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]            § 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre (8 Nc 14/16z). Eine positive oder negative Stellungnahme der Beklagten und des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (RS0113776; RS0112499 [T1]). [5] Paragraph 31, Absatz 3, JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre (8 Nc 14/16z). Eine positive oder negative Stellungnahme der Beklagten und des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (RS0113776; RS0112499 [T1]).

[6]       Der Akt ist daher zur fristgebundenen Abforderung der Äußerung der Beklagten sowie zur Abgabe einer Äußerung des Erstgerichts an dieses zurückzustellen.

Textnummer

E132189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0100NC00011.21F.0531.000

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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