Norm
StPO §281 Abs1 Z10Rechtssatz
Die verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben § 130 dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde und daher Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nicht vorliegt.Die verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde und daher Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113957Im RIS seit
22.09.2000Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023