Norm
StPO §289Rechtssatz
Muss der Schuldspruch im § 28 Abs 2 vierter Fall SMG nur deshalb aufgehoben werden, weil die Beurteilung der Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts als groß (§ 28 Abs 6 SMG) fraglich ist, können nicht jene Annahmen, die einen gar nicht erfolgten Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 sechster Fall SMG tragen würden, für sich allein bestehen bleiben.Muss der Schuldspruch im Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG nur deshalb aufgehoben werden, weil die Beurteilung der Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts als groß (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) fraglich ist, können nicht jene Annahmen, die einen gar nicht erfolgten Schuldspruch wegen Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG tragen würden, für sich allein bestehen bleiben.
Entscheidungstexte