Norm
JN §28 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt nicht den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 JN. Eine günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein kann nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken.Eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt nicht den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN. Eine günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein kann nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117751Im RIS seit
11.06.2003Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024