Norm
SMG §27 Abs1 BRechtssatz
Die Unterstellung der Taten unter § 27 Abs 1 SMG in der seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Fassung, BGBl I 110/2007, ist schon deshalb nicht per se verfehlt, weil angesichts der in § 27 Abs 2 SMG vorgesehenen (mit § 27 Abs 1 SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach § 35 Abs 1 und Abs 2 SMG für den Rechtsmittelwerber (nach § 48 SMG in Verbindung mit § 61 StGB) § 27 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG als günstigere Bestimmung anzusehen ist.Die Unterstellung der Taten unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,, ist schon deshalb nicht per se verfehlt, weil angesichts der in Paragraph 27, Absatz 2, SMG vorgesehenen (mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, SMG für den Rechtsmittelwerber (nach Paragraph 48, SMG in Verbindung mit Paragraph 61, StGB) Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG als günstigere Bestimmung anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124177Im RIS seit
15.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011