§ 48 SMG

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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