TE OGH 1981/4/9 11Os53/81

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 3.Dezember 1980, GZ. 7 b Vr 337/80-52, den Beschluß gefaßt:Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens der Notzucht nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 3.Dezember 1980, GZ. 7 b römisch fünf r 337/80-52, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die durch seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die durch seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.April 1950 geborene beschäftigungslose Manfred A des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB., des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.April 1950 geborene beschäftigungslose Manfred A des Verbrechens der Notzucht nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB., des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem Paragraph 203, Absatz eins

StGB., des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106StGB., des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106

Abs. 1 Z. 1 sowie § 15 StGB., des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB., des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB. und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. schuldig erkannt und nach dem § 201 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Gemäß dem § 23 StGB. wurde überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, StGB., des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB., des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB. und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. schuldig erkannt und nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Gemäß dem Paragraph 23, StGB. wurde überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil ergriffene, auf die Z. 4 des § 281 Abs. 1 StGB. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen:Die gegen dieses Urteil ergriffene, auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StGB. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen:

Alleiniges Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen rügt, ist es, anstelle der Maßnahme nach dem § 23 StGB. eine solche nach dem § 21 Abs. 2 StGB. zu erwirken. Damit wird aber die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, sondern zu seinem Nachteil, weil - wie aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 StGB. hervorgeht - die Dauer der Maßnahme nach dem § 23 StGB. zeitlich beschränkt, jene nach dem § 21 StGB. jedoch unbeschränkt ist und bei anhaltender Gefährlichkeit des Täters unter Umständen sogar zu seiner dauernden Anhaltung führen könnte (in diesem Sinn auch 10 Os 122/79). Die Rechtsmittelbefugnis eines Angeklagten reicht nur insoweit, als das Rechtsmittel zu seinem Vorteil ausgeführt wird (§ 282 StPO.). Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher schon vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß dem § 285 a Z. 1 StPO. zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieb und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.).Alleiniges Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen rügt, ist es, anstelle der Maßnahme nach dem Paragraph 23, StGB. eine solche nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB. zu erwirken. Damit wird aber die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, sondern zu seinem Nachteil, weil - wie aus der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, StGB. hervorgeht - die Dauer der Maßnahme nach dem Paragraph 23, StGB. zeitlich beschränkt, jene nach dem Paragraph 21, StGB. jedoch unbeschränkt ist und bei anhaltender Gefährlichkeit des Täters unter Umständen sogar zu seiner dauernden Anhaltung führen könnte (in diesem Sinn auch 10 Os 122/79). Die Rechtsmittelbefugnis eines Angeklagten reicht nur insoweit, als das Rechtsmittel zu seinem Vorteil ausgeführt wird (Paragraph 282, StPO.). Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher schon vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO. zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieb und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.).

In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO.

werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über

die Berufung zugeleitet.

Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00053.81.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19810409_OGH0002_0110OS00053_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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