Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1981
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl Borromäus Ernst Maria A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Februar 1980, GZ. 16 Vr 978/78-128, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Waldmüller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl Borromäus Ernst Maria A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Februar 1980, GZ. 16 römisch fünf r 978/78-128, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Waldmüller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
A./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in den Schuldsprüchen zu den Punkten II, III, IV (insoweit als unangefochten) und VII des erstgerichtlichen Urteilssatzes unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten I und V 1 sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO. im Schuldspruch zum Punkt V 2A./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in den Schuldsprüchen zu den Punkten römisch zwei, römisch drei, römisch vier (insoweit als unangefochten) und römisch sieben des erstgerichtlichen Urteilssatzes unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten römisch eins und römisch fünf 1 sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. im Schuldspruch zum Punkt römisch fünf 2
und gemäß § 289 StPO. im Schuldspruch zu VI des erstgerichtlichen Urteilssatzes sowie im freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und a/ die Sache in den zu den Punkten V 2 und VI des erstgerichtlichen Urteilssatzes und im freisprechenden Teil des ersgterichtlichen Urteils bezeichneten Fakten an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, b/ gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:und gemäß Paragraph 289, StPO. im Schuldspruch zu römisch sechs des erstgerichtlichen Urteilssatzes sowie im freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und a/ die Sache in den zu den Punkten römisch fünf 2 und römisch sechs des erstgerichtlichen Urteilssatzes und im freisprechenden Teil des ersgterichtlichen Urteils bezeichneten Fakten an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, b/ gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:
I/ Karl Borromäus Ernst Maria A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 27. Jänner 1966
in Wien oder an einem anderen Ort dadurch, daß er selbst verfaßte Urkunden mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versah, falsche inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht werden, und zwar 1.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter B, 2.) ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter B, 3.) eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal, Nr. XXVII/14, lautend auf Walter Karl D, 4.) einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom 14. Dezember 1965, Zahl I/7527/1965, lautend auf Walter D, 5.) einen Ledigenschein des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal vom 14. Jänner 1966, Zahl 3/66, lautend auf Walter Karl D, 6.) ein Volksschulentlassungszeugnis der Privatvolksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter D, 7.) ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom 8. Juli 1937, lautend auf Walter D, 8.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter D, 9.) ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom 27. Mai 1944, Zahl II-18-1-238/44, lautend auf Walter D, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.in Wien oder an einem anderen Ort dadurch, daß er selbst verfaßte Urkunden mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versah, falsche inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht werden, und zwar 1.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter B, 2.) ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter B, 3.) eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal, Nr. XXVII/14, lautend auf Walter Karl D, 4.) einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom 14. Dezember 1965, Zahl I/7527/1965, lautend auf Walter D, 5.) einen Ledigenschein des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal vom 14. Jänner 1966, Zahl 3/66, lautend auf Walter Karl D, 6.) ein Volksschulentlassungszeugnis der Privatvolksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter D, 7.) ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom 8. Juli 1937, lautend auf Walter D, 8.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter D, 9.) ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom 27. Mai 1944, Zahl II-18-1-238/44, lautend auf Walter D, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.
II/ Karl Borromäus Ernst Maria A ist schuldig, er hat Mitte des Jahres 1968 und am 14. Jänner 1969
in Salzburg wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle, nämlich das Bundesministerium für Unterricht und Kunst (und den Landesschulrat Salzburg), durch die Behauptung, Dipl.
Ing. Walter B zu heißen und von der Technischen Hochschule Breslau zum Diplomingenieur graduiert worden zu sein, in Verbindung mit der Vorlage von Dokumenten auf diesen Namen und über diese Graduierung über eine Tatsache getäuscht, die nach einem Gesetz (§§ 4 und 38 GÜG. bzw. §§ 3 und 37 ff. VBG.) die Übertragung des Amtes als Vertragslehrer und Professor im Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe L l bzw. der Verwendungsgruppe L l ausgeschlossen hätte, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wurde. Er hat hiedurch das Vergehen der Erschleichung eines Amtes nach § 315 StGB. begangen.Ing. Walter B zu heißen und von der Technischen Hochschule Breslau zum Diplomingenieur graduiert worden zu sein, in Verbindung mit der Vorlage von Dokumenten auf diesen Namen und über diese Graduierung über eine Tatsache getäuscht, die nach einem Gesetz (Paragraphen 4 und 38 GÜG. bzw. Paragraphen 3 und 37 ff. VBG.) die Übertragung des Amtes als Vertragslehrer und Professor im Entlohnungsschema römisch eins L, Entlohnungsgruppe L l bzw. der Verwendungsgruppe L l ausgeschlossen hätte, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wurde. Er hat hiedurch das Vergehen der Erschleichung eines Amtes nach Paragraph 315, StGB. begangen.
B./ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.
C./ Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
D./ Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.D./ Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. August 1919 geborene Bauingenieur Karl Borromäus Ernst Maria A der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und Abs 2, 224 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. August 1919 geborene Bauingenieur Karl Borromäus Ernst Maria A der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins und Absatz 2, 224, StGB.
(Punkt I. und II. des Urteilssatzes), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. (Punkt IV. des Urteilssatzes), der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs 1 und Abs 2 StGB. (Punkt III. A und III. B des Urteilssatzes), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB. (Punkt VII. des Urteilssatzes) sowie der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3 StGB. (Punkt V. des Urteilssatzes) und des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. (Punkt VI. des Urteilssatzes) schuldig erkannt.(Punkt römisch eins. und römisch zwei. des Urteilssatzes), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (Punkt römisch vier. des Urteilssatzes), der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins und Absatz 2, StGB. (Punkt römisch drei. A und römisch drei. B des Urteilssatzes), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB. (Punkt römisch sieben. des Urteilssatzes) sowie der Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB. (Punkt römisch fünf. des Urteilssatzes) und des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (Punkt römisch sechs. des Urteilssatzes) schuldig erkannt.
Ihm liegt nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche zur Last I. am 27. Jänner 1966 in Wien oder anderenorts falsche inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise seiner Identität gebraucht werden, indem er die nachstehend angeführten Urkunden anfertigte und sodann mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versah, und zwar 1. ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf WalterIhm liegt nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche zur Last römisch eins. am 27. Jänner 1966 in Wien oder anderenorts falsche inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise seiner Identität gebraucht werden, indem er die nachstehend angeführten Urkunden anfertigte und sodann mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versah, und zwar 1. ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter
B;
2. ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof. Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter B;
3. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St. Leonhard im Pitztal, Nr. XXVII/14, lautend auf Walter Karl D;
4. einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom 14. Dezember 1965, Zahl I/7527/1965, lautend auf Walter D;
5. einen Ledigenschein des Pfarramtes St. Leonhard im Pitztal vom 14. Jänner 1966, Zahl 3/66, lautend auf Walter Karl D;
6. ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof. Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter D;
7. ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom 8. Juli 1937, lautend auf Walter D;
8. ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter D;
9. ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom 27. Mai 1944, Zahl II-18-1-238/44, lautend auf Walter D;
II. falsche inländische (zum Teil auch ausländische) öffentliche (zum Teil aber auch private) Urkunden, die er selbst hergestellt und mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versehen hatte, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gebraucht zu haben, und zwar A 1. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St. Peter bei Algund vom 14. Jänner 1966, Nr. XXVI/14, lautend auf Walter Ernst B, a) am 2. März 1967 in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten zum Nachweis seinerrömisch zwei. falsche inländische (zum Teil auch ausländische) öffentliche (zum Teil aber auch private) Urkunden, die er selbst hergestellt und mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versehen hatte, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gebraucht zu haben, und zwar A 1. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St. Peter bei Algund vom 14. Jänner 1966, Nr. XXVI/14, lautend auf Walter Ernst B, a) am 2. März 1967 in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten zum Nachweis seiner
Identität, b) am 26. April 1968, 21. August 1968 und 30.April 1969
in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;
2. am 2. März 1967 in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom 14. Dezember 1965, Zahl I-7527/1975, lautend auf Walter B, zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;
3. am 2.März 1967 in Spittal an der Drau ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom 27. Mai 1944, Zahl II-18-1- 256/44, lautend auf Walter B, zum Nachweis seiner Graduierung;
4. am 2. März 1967 in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten einen Ledigenschein des Pfarramtes St. Peter bei Algund vom 14. Jänner 1966, Zahl 17/66, lautend auf Walter Ernst B, zum Nachweis seiner Ehefähigkeit;
5. eine Heiratsurkunde des Pfarramtes §denburg vom 9. Oktober 1939, Nr. LI/1917, über die Eheschließung des Engelbert B und der Maria E,
a) am 2. März 1967 in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten zum Nachweis der Eheschliessung der genannten Personen (angeblich seine Eltern), b) am 21. August 1968 in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;
6. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes Brennberg, Bezirk §denburg, vom 9. Oktober 1939, lautend auf Maria Luise E, a) am 2. März 1967
in Spittal an der Drau vor dem Standesbeamten zum Nachweis der Identität der Mutter, b) am 21. August 1968 in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer
vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;
7. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes Bozen vom 15. September 1939, Nr. 52/1889, lautend auf Engelbert Johannes B, a) am 2. März 1967 in Spittal an der Drau vor dem Standesbeamten zum Nachweis der Identität seines Vaters, b) am 21. August 1968 in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer
vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;
B/ in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg jeweils zum Nachweis der Richtigkeit einer vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift:
8. am 26. April und 19. August 1968 einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Innsbruck vom 14. Dezember 1966, Zahl I-5727/1966, lautend auf Walter Ernst B;
9. am 28. April, 19. August und 26. August 1968
ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom 8. Juli 1937, lautend auf Walter Ernst B;
10. am 26. April und 19. August 1968 ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Innsbruck vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter
B;
11. am 26. April, 19. August, 30. September 1968
und 9. April 1969 ein Vorprüfungszeugnis der Technischen Hochschule Breslau vom 16. Juni 1942, lautend auf Walter B;
12. am 26. April, 19. August, 30. September 1968
und 9. April 1969 ein Hauptprüfungszeugnis der Technischen Hochschule Breslau vom 9. Juni 1944, lautend auf Walter B;
13. am 26. April, 19. August und 30. September 1968 ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom 23. August 1944, Nr. II/2-1-256/44, lautend auf Walter B;
14. am 26. April, 30. September 1968 und 18. September 1969 ein Dienstzeugnis der Firma F, Florenz, vom 30. Dezember 1961, lautend auf Dipl.Ing.Walter B;
15. am 26. April, 30. September 1968 und 18. September 1969 ein Dienstzeugnis der Firma Otto G KG., Hamburg, vom 30. November 1966, lautend auf Dipl.Ing. Walter B;
16. am 9. April 1969 eine Meldung zur Vorprüfung der Technischen Hochschule Breslau vom 2. Juni 1942, lautend auf Walter B;
17. am 9. April 1969 eine Meldung zur Hauptprüfung der Technischen Hochschule Breslau vom 2. Juni 1944, lautend auf Walter B;
18. am 18. September 1969 eine Schulnachricht der Allgemeinen Knaben-Volksschule Innsbruck-Dreiheiligen, Zahl 2, Schuljahr 1932/33, lautend auf Walter B;
19. am 18. September 1968 und 30. September 1968
einen Entlassungsschein des Internierungslagers 'Le Monticelle' vom 20. Dezember 1946, lautend auf Walter B;
20. am 18. September und 30. September 1968 eine Bescheinigung der Legion Territoriale Carabinieri di Cremona vom 9. November 1961, lautend auf Walter B;
III. in der Zeit ab 1975 bis 3. Mai 1978 in Salzburg und anderen Orten wiederholt gutgläubig hergestellte unrichtige inländiche öffentliche Urkunden, deren Unrichtigkeit von ihm vorsätzlich bewirkt wurde, nämlich auf Grund der Vorlage von Urkunden, lautend auf den Namen Dipl.Ing. Walter Ernst B erlangte Dokumente, (im Rechtsverkehr) gebraucht zu haben, und zwar A den österreichischen Reisepaß Nr. G 0227186, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 5. Februar 1971, für Dipl.Ing. Walter B, durch Vorweisen bei Grenzkontrollen zum Beweise seiner Identität und des Rechts auf Ein- bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet;römisch drei. in der Zeit ab 1975 bis 3. Mai 1978 in Salzburg und anderen Orten wiederholt gutgläubig hergestellte unrichtige inländiche öffentliche Urkunden, deren Unrichtigkeit von ihm vorsätzlich bewirkt wurde, nämlich auf Grund der Vorlage von Urkunden, lautend auf den Namen Dipl.Ing. Walter Ernst B erlangte Dokumente, (im Rechtsverkehr) gebraucht zu haben, und zwar A den österreichischen Reisepaß Nr. G 0227186, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 5. Februar 1971, für Dipl.Ing. Walter B, durch Vorweisen bei Grenzkontrollen zum Beweise seiner Identität und des Rechts auf Ein- bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet;
B 1. den Führerschein Nr. 6-A-38/66, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am 8. März 1966 für die Gruppe 'B', durch Vorweisen anläßlich von Verkehrskontrollen zum Beweise seiner Identität und des Rechts auf Lenkung eines Kraftfahrzeuges, 2. den Dienstausweis Nr. 447, ausgestellt vom Landesschulrat für Salzburg am 2. Juli 1970 für Dipl. Ing. Walter B, zum Nachweis seiner Identität, 3. den Personalausweis Nr. 2901576, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 15. Jänner 1976 für Dipl.Ing.Walter B, zum Nachweis seiner Identität und des Rechts auf Ein- bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet;
IV. am 22. März 1976 in Salzburg durch Unterfertigung eines an die H gerichteten Kreditantrages (auch) mit dem Namen (seiner Ehegattin) Rita B eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich der Kreditantragstellung (auch) durch Rita B gebraucht werde (wohl richtig: die solcherart hergestellte falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise der Kreditantragstellung auch durch Rita B gebraucht zu haben);römisch vier. am 22. März 1976 in Salzburg durch Unterfertigung eines an die H gerichteten Kreditantrages (auch) mit dem Namen (seiner Ehegattin) Rita B eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich der Kreditantragstellung (auch) durch Rita B gebraucht werde (wohl richtig: die solcherart hergestellte falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise der Kreditantragstellung auch durch Rita B gebraucht zu haben);
V. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder Dritte an ihrem Vermögen schädigten, und zwar 1. in der Zeit vom 9. September 1968 bis 3. Mai 1978 in Salzburg Beamte des Landesschulrates Salzburg durch die Behauptung, Dipl.Ing. Walter B zu heißen und graduierter Diplomingenieur der Technischen Hochschule Breslau mit einer Berufspraxis von 19 Jahren zu sein, sowie durch die Vorlage von auf diesen Namen lautenden Dokumenten zur Einstellung als Vertragslehrer und Professor im Entlohnungsschema L 1, Entlohnungsgruppe L 1, bzw. der Verwendungsgruppe L 1, zur fortlaufenden Auszahlung von überhöhten Bezügen in der Gesamthöhe von 386.417,70 S;römisch fünf. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder Dritte an ihrem Vermögen schädigten, und zwar 1. in der Zeit vom 9. September 1968 bis 3. Mai 1978 in Salzburg Beamte des Landesschulrates Salzburg durch die Behauptung, Dipl.Ing. Walter B zu heißen und graduierter Diplomingenieur der Technischen Hochschule Breslau mit einer Berufspraxis von 19 Jahren zu sein, sowie durch die Vorlage von auf diesen Namen lautenden Dokumenten zur Einstellung als Vertragslehrer und Professor im Entlohnungsschema L 1, Entlohnungsgruppe L 1, bzw. der Verwendungsgruppe L 1, zur fortlaufenden Auszahlung von überhöhten Bezügen in der Gesamthöhe von 386.417,70 S;
2. im September 1977 in Salzburg Angestellte der Raiffeisenkasse Aigen-Elsbethen-Parsch durch Vorlage einer falschen Urkunde, nämlich eines Kaufvertrages über den Erwerb der Liegenschaft EZ. 565 der Katastralgemeinde Leopoldskron mit den nachgemachten Unterschriften der Ehegatten Alfred I und Maria I, zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 70.000 S;2. im September 1977 in Salzburg Angestellte der Raiffeisenkasse Aigen-Elsbethen-Parsch durch Vorlage einer falschen Urkunde, nämlich eines Kaufvertrages über den Erwerb der Liegenschaft EZ. 565 der Katastralgemeinde Leopoldskron mit den nachgemachten Unterschriften der Ehegatten Alfred römisch eins und Maria römisch eins, zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 70.000 S;
VI. zwischen Weihnachten 1976 und 23. Mai 1977römisch sechs. zwischen Weihnachten 1976 und 23. Mai 1977
in Salzburg als Beamter der Höheren Technischen Lehranstalt mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf anordnungsgemäße Ablegung der Reifeprüfung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes (als dessen Organ) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, daß er Helga K die Maturafragen in Deutsch vor dem Termin bekanntgab, wissentlich mißbraucht zu haben; VII. im Jänner 1978 in Salzburg dadurch, daß er wiederholt Helga K durch die Äußerung, er werde sie vernichten bzw. ihre Manipulationen anläßlich der Matura bekanntgeben, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm, zu nötigen versucht zu haben.in Salzburg als Beamter der Höheren Technischen Lehranstalt mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf anordnungsgemäße Ablegung der Reifeprüfung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes (als dessen Organ) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, daß er Helga K die Maturafragen in Deutsch vor dem Termin bekanntgab, wissentlich mißbraucht zu haben; römisch sieben. im Jänner 1978 in Salzburg dadurch, daß er wiederholt Helga K durch die Äußerung, er werde sie vernichten bzw. ihre Manipulationen anläßlich der Matura bekanntgeben, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm, zu nötigen versucht zu haben.
Von dem weiteren Anklagevorwurf, zwischen Weihnachten 1976 und 23. Mai 1977 in Salzburg als Beamter der Höheren Technischen Lehranstalt Salzburg mit dem Vorsatz, den Staat in seinen konkreten Rechten auf ordnungsgemäße Ablegung der Reifeprüfung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes (als dessen Organ) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen (auch) dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er Helga K (außer dem Maturathema in Deutsch auch) die (übrigen) Maturafragen vor dem Termin bekanntgab, ihr anläßlich der mündlichen Matura die (ihr schon vorher eröffneten und daher) von ihr (bereits) ausgearbeiteten Fragen zuspielte und anläßlich der schriftlichen Matura vorbereitete Arbeiten gegen tatsächlich (von ihr) in der Prüfungszeit erledigte Arbeiten austauschte, und auch hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. begangen zu haben, wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.Von dem weiteren Anklagevorwurf, zwischen Weihnachten 1976 und 23. Mai 1977 in Salzburg als Beamter der Höheren Technischen Lehranstalt Salzburg mit dem Vorsatz, den Staat in seinen konkreten Rechten auf ordnungsgemäße Ablegung der Reifeprüfung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes (als dessen Organ) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen (auch) dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er Helga K (außer dem Maturathema in Deutsch auch) die (übrigen) Maturafragen vor dem Termin bekanntgab, ihr anläßlich der mündlichen Matura die (ihr schon vorher eröffneten und daher) von ihr (bereits) ausgearbeiteten Fragen zuspielte und anläßlich der schriftlichen Matura vorbereitete Arbeiten gegen tatsächlich (von ihr) in der Prüfungszeit erledigte Arbeiten austauschte, und auch hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. begangen zu haben, wurde der Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.
Der Angeklagte A bekämpft den schuldigsprechenden Teil des Ersturteils mit Ausnahme der unter Punkt IV., V. 2. und VI. bezeichneten Schuldsprüche, die unangefochten blieben, mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a, litb und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5Der Angeklagte A bekämpft den schuldigsprechenden Teil des Ersturteils mit Ausnahme der unter Punkt römisch vier., römisch fünf. 2. und römisch sechs. bezeichneten Schuldsprüche, die unangefochten blieben, mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, litb und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5
des § 281 Abs 1 StPO. gegen den vorerwähnten Freispruch des Angeklagten.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegen den vorerwähnten Freispruch des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Zu Punkt I. des Schuldspruchs:Zu Punkt römisch eins. des Schuldspruchs:
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO. mit Recht Verjährung des im Schuldspruch unter Punkt I. bezeichneten Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB. ein.Der Beschwerdeführer wendet in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. mit Recht Verjährung des im Schuldspruch unter Punkt römisch eins. bezeichneten Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB. ein.
Nach dem erstgerichtlichen Urteilsspruch verfaßte der Beschwerdeführer am 27. Jänner 1966 (die Formulierung in den Entscheidungsgründen 'ab Jänner 1966 -
Bd. IV S. 424 - beruht ersichtlich auf einer Flüchtigkeit bei Verfassung der Entscheidungsgründe; siehe hiezu die Hinweise Bd. II S. 156, Bd. IV S. 328 auf eine Tatzeit 'Jänner 1966' oder 'Anfang des Jahres 1966') die unter Punkt I. 1. bis 9. des Urteilssatzes angeführten Urkunden, versah sie mit einem aus einem Setzkasten zusammengestellten Beglaubigungsvermerk und einem (von ihm nachgefertigten) Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach, machte aber in der Folge von diesen Urkunden tatsächlich nicht Gebrauch, wenn auch sein Vorsatz nach den weiteren Urteilsannahmen im Zeitpunkt der Herstellung darauf gerichtet war, sie im Rechtsverkehr 'zum Beweise seiner Identität' zu gebrauchen (Band IV, S. 424 und 425 d.A.). Aus der Feststellung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe diese falschen (unechten) und überdies auch inhaltlich unrichtigen öffentlichen Urkunden bloß ganz allgemein zum Zwecke seiner Identitätsverschleierung hergestellt, kann aber noch nicht eine auf Schädigung eines konkreten Rechtes (etwa des Staates) gerichtete Absicht (im Sinn der Terminologie zum StG. 1945) des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Mangels näherer Konkretisierbarkeit seines mit dem Nachmachen dieser falschen Urkunden verbundenen Vorhabens, das nicht erkennen läßt, ob er es schon im Zeitpunkte der Herstellung darauf abgesehen gehabt hätte, etwa eine bestimmte behördliche Vorkehrung hintanzuhalten oder zu vereiteln, scheidet schon aus diesem Grund bei dem im Hinblick auf die Tatzeit (1966) gemäß § 61 StGB. gebotenen Günstigkeitsvergleich eine Tatbeurteilung als Verbrechen nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 aus; erforderte doch dieser Verbrechenstatbestand eine auf Schädigung eines anderen (etwa des Staates) in einem konkreten Recht gerichtete Absicht des Täters;Bd. römisch vier Sitzung 424 - beruht ersichtlich auf einer Flüchtigkeit bei Verfassung der Entscheidungsgründe; siehe hiezu die Hinweise Bd. römisch zwei Sitzung 156, Bd. römisch vier Sitzung 328 auf eine Tatzeit 'Jänner 1966' oder 'Anfang des Jahres 1966') die unter Punkt römisch eins. 1. bis 9. des Urteilssatzes angeführten Urkunden, versah sie mit einem aus einem Setzkasten zusammengestellten Beglaubigungsvermerk und einem (von ihm nachgefertigten) Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach, machte aber in der Folge von diesen Urkunden tatsächlich nicht Gebrauch, wenn auch sein Vorsatz nach den weiteren Urteilsannahmen im Zeitpunkt der Herstellung darauf gerichtet war, sie im Rechtsverkehr 'zum Beweise seiner Identität' zu gebrauchen (Band römisch vier, Sitzung 424 und 425 d.A.). Aus der Feststellung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe diese falschen (unechten) und überdies auch inhaltlich unrichtigen öffentlichen Urkunden bloß ganz allgemein zum Zwecke seiner Identitätsverschleierung hergestellt, kann aber noch nicht eine auf Schädigung eines konkreten Rechtes (etwa des Staates) gerichtete Absicht (im Sinn der Terminologie zum StG. 1945) des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Mangels näherer Konkretisierbarkeit seines mit dem Nachmachen dieser falschen Urkunden verbundenen Vorhabens, das nicht erkennen läßt, ob er es schon im Zeitpunkte der Herstellung darauf abgesehen gehabt hätte, etwa eine bestimmte behördliche Vorkehrung hintanzuhalten oder zu vereiteln, scheidet schon aus diesem Grund bei dem im Hinblick auf die Tatzeit (1966) gemäß Paragraph 61, StGB. gebotenen Günstigkeitsvergleich eine Tatbeurteilung als Verbrechen nach Paragraphen 197, 199, Litera d, StG. 1945 aus; erforderte doch dieser Verbrechenstatbestand eine auf Schädigung eines anderen (etwa des Staates) in einem konkreten Recht gerichtete Absicht des Täters;
eine bloß ein allgemeines staatliches Aufsichtsrecht berührende Schädigungsabsicht würde hier noch nicht genügen. Sohin könnten die unter Punkt I. 1. bis 9.eine bloß ein allgemeines staatliches Aufsichtsrecht berührende Schädigungsabsicht würde hier noch nicht genügen. Sohin könnten die unter Punkt römisch eins. 1. bis 9.
des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen des Beschwerdeführers nach früherem Recht nur dem Übertretungstatbestand nach § 320 StG. 1945 unterstellt werden, der sich zwar nach dem Gesetzeswortlaut bloß in einem Nachmachen oder Verfälschen einer öffentlichen Urkunde ohne die im § 197 StG. 1945 vorausgesetzte böse Absicht erschöpft, jedoch nach der Judikatur in subjektiver Beziehung ein auf Täuschung abzielendes Vorhaben des Täters durch Gebrauch der nachgemachten oder verfälschten Urkunde, sohin einen solcherart erweiterten Vorsatz voraussetzt (SSt. 29/67 und die dort zitierte Judikatur und Literatur); ein Umstand, der nach den Urteilsannahmen beim Beschwerdeführer im Zeitpunkte der Herstellung der unter Punkt I. des Schuldspruchs angeführten öffentlichen Urkunden vorlag, handelte er doch - wie das Ersturteil feststellte - bei der Herstellung dieser falschen Urkunden mit dem Vorsatz, sie im Rechtsverkehr 'zum Beweise seiner Identität' zu gebrauchen.des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen des Beschwerdeführers nach früherem Recht nur dem Übertretungstatbestand nach Paragraph 320, StG. 1945 unterstellt werden, der sich zwar nach dem Gesetzeswortlaut bloß in einem Nachmachen oder Verfälschen einer öffentlichen Urkunde ohne die im Paragraph 197, StG. 1945 vorausgesetzte böse Absicht erschöpft, jedoch nach der Judikatur in subjektiver Beziehung ein auf Täuschung abzielendes Vorhaben des Täters durch Gebrauch der nachgemachten oder verfälschten Urkunde, sohin einen solcherart erweiterten Vorsatz voraussetzt (SSt. 29/67 und die dort zitierte Judikatur und Literatur); ein Umstand, der nach den Urteilsannahmen beim Beschwerdeführer im Zeitpunkte der Herstellung der unter Punkt römisch eins. des Schuldspruchs angeführten öffentlichen Urkunden vorlag, handelte er doch - wie das Ersturteil feststellte - bei der Herstellung dieser falschen Urkunden mit dem Vorsatz, sie im Rechtsverkehr 'zum Beweise seiner Identität' zu gebrauchen.
Eine Tatbeurteilung nach § 320 StG. 1945 ist schon nach der dort vorgesehenen Strafdrohung (Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat) im Vergleich zu den nach neuem Recht hier in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 223 Abs 1, 224 StGB. (mit einer bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung) für den Beschwerdeführer günstiger. Dasselbe Ergebnis bringt aber auch ein Vergleich der jeweils in Betracht kommenden Verjährungsfrist, beträgt diese doch für die Übertretung nach § 320 StG. 1945 gemäß § 532 StG. 1945 bloß sechs Monate, für das Vergehen nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB.Eine Tatbeurteilung nach Paragraph 320, StG. 1945 ist schon nach der dort vorgesehenen Strafdrohung (Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat) im Vergleich zu den nach neuem Recht hier in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB. (mit einer bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung) für den Beschwerdeführer günstiger. Dasselbe Ergebnis bringt aber auch ein Vergleich der jeweils in Betracht kommenden Verjährungsfrist, beträgt diese doch für die Übertretung nach Paragraph 320, StG. 1945 gemäß Paragraph 532, StG. 1945 bloß sechs Monate, für das Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB.
hingegen fünf Jahre (§ 57 Abs 3 StGB.). Dies bedeutet, daß die für die Übertretung nach § 320 StG. 1945 nach früherem Recht geltende Verjährungsfrist schon am 27. Juli 1966, also noch vor Begehung der weiteren, dem Beschwerdeführer unter Punkt II. des Urteilssatzes angelasteten Urkundendelikte nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. (Tatzeiten erst ab März 1967) und lange, bevor der Beschwerdeführer deshalb im vorliegenden Verfahren durch Vorladung als Verdächtiger (am 17. April 1978 - S. 1 verso in ON. 1 d.A.) erstmalig vom Strafgericht in Untersuchung gezogen wurde, abgelaufen ist (§ 531 Abs 1 und Abs 2 lit c StG. 1945).hingegen fünf Jahre (Paragraph 57, Absatz 3, StGB.). Dies bedeutet, daß die für die Übertretung nach Paragraph 320, StG. 1945 nach früherem Recht geltende Verjährungsfrist schon am 27. Juli 1966, also noch vor Begehung der weiteren, dem Beschwerdeführer unter Punkt römisch zwei. des Urteilssatzes angelasteten Urkundendelikte nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. (Tatzeiten erst ab März 1967) und lange, bevor der Beschwerdeführer deshalb im vorliegenden Verfahren durch Vorladung als Verdächtiger (am 17. April 1978 - Sitzung 1 verso in ON. 1 d.A.) erstmalig vom Strafgericht in Untersuchung gezogen wurde, abgelaufen ist (Paragraph 531, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, StG. 1945).
Zur Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist in den Fällen, in denen - wie hier - von den nachgemachten (öffentlichen) Urkunden in der Folge tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wird, ist noch zu bemerken:
Die Vorschrift des § 320 StG. 1945 stellte eine ergänzende Bestimmung zu dem Verbrechen nach §§ 197, 199Die Vorschrift des Paragraph 320, StG. 1945 stellte eine ergänzende Bestimmung zu dem Verbrechen nach Paragraphen 197, 199
lit d StG. 1945 dar und sollte subsidiär in den Fällen einer Verfälschung oder Nachmachung einer öffentlichen Urkunde Platz greifen, die zwar in Täuschungs-, nicht aber in Schädigungsabsicht begangen wurde. Im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang dieser beiden Tatbestände gehörte nach den von der Judikatur zu § 320Litera d, StG. 1945 dar und sollte subsidiär in den Fällen einer Verfälschung oder Nachmachung einer öffentlichen Urkunde Platz greifen, die zwar in Täuschungs-, nicht aber in Schädigungsabsicht begangen wurde. Im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang dieser beiden Tatbestände gehörte nach den von der Judikatur zu Paragraph 320
StG. 1945 entwickelten Grundsätzen (vgl. SSt. 29/67) die Irreführung zum erweiterten Tatbild der gegenüber dem Verbrechen nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 subsidiären Bestimmung des § 320 StG. 1945. Daher setzte die Vollendung dieses Deliktes voraus, daß die durch die Benützung der nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Urkunde in Täuschungsabsicht (wenn auch ohne Schädigungsabsicht) bewirkte Irreführung gelang.StG. 1945 entwickelten Grundsätzen vergleiche SSt. 29/67) die Irreführung zum erweiterten Tatbild der gegenüber dem Verbrechen nach Paragraphen 197, 199, Litera d, StG. 1945 subsidiären Bestimmung des Paragraph 320, StG. 1945. Daher setzte die Vollendung dieses Deliktes voraus, daß die durch die Benützung der nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Urkunde in Täuschungsabsicht (wenn auch ohne Schädigungsabsicht) bewirkte Irreführung gelang.
Unterblieb demnach - so wie in den unter Punkt I.Unterblieb demnach - so wie in den unter Punkt römisch eins.
des Urteilssatzes angeführten Fällen einer Nachmachung von öffentlichen Urkunden - in der Folge die (wenn auch vom Täter bei der Herstellung dieser Urkunden geplante) Benützung zum Zwecke einer Täuschung (Irreführung), kam eine Beurteilung der Tat nur als Versuch (nach §§ 8, 320 StG. 1945) in Betracht. Gemäß § 531 StG.des Urteilssatzes angeführten Fällen einer Nachmachung von öffentlichen Urkunden - in der Folge die (wenn auch vom Täter bei der Herstellung dieser Urkunden geplante) Benützung zum Zwecke einer Täuschung (Irreführung), kam eine Beurteilung der Tat nur als Versuch (nach Paragraphen 8, 320, StG. 1945) in Betracht. Gemäß Paragraph 531, StG.
1945 setzte der Lauf der Verjährungsfrist für eine strafbare
Handlung ab dem Zeitpunkt ihrer Begehung ein (arg. § 531
StG. 1945: '......... von dem Zeitpunkte der begangenen strafbaren
Handlung ........'). Nur in den Fällen, in denen entsprechend dem
zum erweiterten Vorsatz des § 320
StG. 1945 gehörigen und auf Irreführung abzielenden Vorhaben des
Täters die nachgemachte oder verfälschte öffentliche Urkunde zum
Zwecke der Täuschung tatsächlich benützt wurde, begann (nach der
Judikatur zum StG.) der Lauf der Verjährungsfrist erst in dem
Zeitpunkt, an dem von der (nachgemachten oder verfälschten
öffentlichen) Urkunde (letztmalig) Gebrauch gemacht wurde (SSt.
29/67).
Kam es hingegen - so wie in den unter Punkt I. des Urteilssatzes angeführten Fällen - zu keinem Gebrauch der Urkunde und erschöpfte sich sohin das strafrechtlich relevante Verhalten des Täters nur in einem Versuch der Übertretung der Nachmachung und Verfälschung öffentlicher Urkunden nach §§ 8, 320 StG. 1945, war der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist bereits mit der (unter diesen Umständen bloß als Versuch) strafbaren, in der Herstellung der falschen öffentlichen Urkunde gelegenen Tätigkeit anzunehmen, zumal sonst in den Fällen der (der Herstellung folgenden) bloßen (fortlaufenden) Verwahrung des Falsifikates, ohne daß in der Folge davon jemals tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, niemals hätte Verjährung eintreten können. Die einzige, für die straff nechtliche Beurteilung relevante Tätigkeit erschöpfte sich in den hier in Rede stehenden Fällen in einem Herstellen (Nachmachen) der öffentlichen Urkunden. Angesichts der bloß darin gelegenen Begehung der strafbaren Handlung kann gemäß § 531 StG. 1945 der Beginn der Verjährungsfrist nur auf diesen hier allein in Betracht kommenden Tatzeitpunkt abgestellt werden, d.i. sohin in den zu Punkt I. des Urteilssatzes angeführten Fällen der 27. Jänner 1966. Im Hinblick darauf, daß die unter Punkt I des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Urkundenfälschungen ebenso wie die weiteren unter den Punkten II und III des erstgerichtlichen Urteils bezeichneten Urkundendelikte das gleiche Ziel verfolgten, im wesentlichen gleichartige Ausführungshandlungen darstellten und dasselbe Rechtsgut verletzten, weil sie alle darauf angelegt waren, zum Nachweis dafür zu dienen, daß der Beschwerdeführer eine andere Person sei als der zur Verhaftung ausgeschriebene Karl A, war jedoch zu prüfen, ob es sich bei diesen Urkundendelikten insgesamt um ein fortgesetztes Delikt handelt, somit rechtlich um eine einheitliche Tat, bei der die erste Teilhandlung als Beginn und der Eintritt des letzten Teilerfolges als Ende der Tatzeit anzunehmen ist (Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, S. 49Kam es hingegen - so wie in den unter Punkt römisch eins. des Urteilssatzes angeführten Fällen - zu keinem Gebrauch der Urkunde und erschöpfte sich sohin das strafrechtlich relevante Verhalten des Täters nur in einem Versuch der Übertretung der Nachmachung und Verfälschung öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 8, 320, StG. 1945, war der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist bereits mit der (unter diesen Umständen bloß als Versuch) strafbaren, in der Herstellung der falschen öffentlichen Urkunde gelegenen Tätigkeit anzunehmen, zumal sonst in den Fällen der (der Herstellung folgenden) bloßen (fortlaufenden) Verwahrung des Falsifikates, ohne daß in der Folge davon jemals tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, niemals hätte Verjährung eintreten können. Die einzige, für die straff nechtliche Beurteilung relevante Tätigkeit erschöpfte sich in den hier in Rede stehenden Fällen in einem Herstellen (Nachmachen) der öffentlichen Urkunden. Angesichts der bloß darin gelegenen Begehung der strafbaren Handlung kann gemäß Paragraph 531, StG. 1945 der Beginn der Verjährungsfrist nur auf diesen hier allein in Betracht kommenden Tatzeitpunkt abgestellt werden, d.i. sohin in den zu Punkt römisch eins. des Urteilssatzes angeführten Fällen der 27. Jänner 1966. Im Hinblick darauf, daß die unter Punkt römisch eins des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Urkundenfälschungen ebenso wie die weiteren unter den Punkten römisch zwei und römisch drei des erstgerichtlichen Urteils bezeichneten Urkundendelikte das gleiche Ziel verfolgten, im wesentlichen gleichartige Ausführungshandlungen darstellten und dasselbe Rechtsgut verletzten, weil sie alle darauf angelegt waren, zum Nachweis dafür zu dienen, daß der Beschwerdeführer eine andere Person sei als der zur Verhaftung ausgeschriebene Karl A, war jedoch zu prüfen, ob es sich bei diesen Urkundendelikten insgesamt um ein fortgesetztes Delikt handelt, somit rechtlich um eine einheitliche Tat, bei der die erste Teilhandlung als Beginn und der Eintritt des letzten Teilerfolges als Ende der Tatzeit anzunehmen ist (Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, Sitzung 49
und 42). Dann wäre der Lauf der Verjährungsfrist allerdings erst vom Erfolgseintritt des letzten Teilaktes an anzusetzen (Jeschek, Lehrbuch3, 585).
Für die Annahme eines solchen Fortsetzungszusammenhanges ist jedoch u. a. Voraussetzung, daß die einzelnen Teilakte in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang stehen und nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sind (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 32 zu § 28; Schönke-Schräder, Komm. zum dStGB.20, Vorbemerkung zu §§ 52 ff, RN 36, 41; Vogler im Leipziger Kommentar zum dStGB.10, Vorbemerkungen zu §§ 52 ff, RN 52).Für die Annahme eines solchen Fortsetzungszusammenhanges ist jedoch u. a. Voraussetzung, daß die einzelnen Teilakte in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang stehen und nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sind (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 32 zu Paragraph 28,; Schönke-Schräder, Komm. zum dStGB.20, Vorbemerkung zu Paragraphen 52, ff, RN 36, 41; Vogler im Leipziger Kommentar zum dStGB.10, Vorbemerkungen zu Paragraphen 52, ff, RN 52).
Von einem solchen zeitlichen Zusammenhang kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen zwei aufeinanderfolgenden deliktischen Akten, die in ihren sonstigen Voraussetzungen als im Fortsetzungszusammenhang stehend beurteilt werden könnten, eine so lange Zeitspanne verstrich, daß für den ersten Akt sogar schon die zeitlichen Voraussetzungen für eine Verjährung eintraten.
Es war daher aus den angeführten Erwägungen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit einem Freispruch zu den im Punkt I des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Fakten vorzugehen.Es war daher aus den angeführten Erwägungen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit einem Freispruch zu den im Punkt römisch eins des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Fakten vorzugehen.
Damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf die - von der Beschwerde gar nicht aufgeworfene - seinerzeit in Schrifttum und Judikatur kontroversiell beantwortete Frage, ob das bloße Nachmachen oder Verfälschen einer Urkunde ohne (ausführungsnahe) Irreführungshandlung überhaupt strafbar war (vgl. erneut SSt. 29/67 einerseits und Rittler2 II 443 mit weiteren Hinweisen anderseits).Damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf die - von der Beschwerde gar nicht aufgeworfene - seinerzeit in Schrifttum und Judikatur kontroversiell beantwortete Frage, ob das bloße Nachmachen oder Verfälschen einer Urkunde ohne (ausführungsnahe) Irreführungshandlung überhaupt strafbar war vergleiche erneut SSt. 29/67 einerseits und Rittler2 römisch zwei 443 mit weiteren Hinweisen anderseits).
Zu Punkt II des Schuldspruchs:Zu Punkt römisch zwei des Schuldspruchs:
Der vom Beschwerdeführer (auch) gegen den im Ersturteil unter Punkt II angeführten Schuldspruch wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. vorgebrachte Einwand der Verjährung schlägt indessen nicht durch:Der vom Beschwerdeführer (auch) gegen den im Ersturteil unter Punkt römisch zwei angeführten Schuldspruch wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. vorgebrachte Einwand der Verjährung schlägt indessen nicht durch:
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer von den unter Punkt II. 1. bis 20. des Schuldspruchs näher bezeichneten - mit Ausnahme der dort unter Punkt 14. und 15. angeführten (privaten) Dienstzeugnisse der Firmen F, Florenz, und Otto G KG., Hamburg - , als öffentliche Urkunden zu qualifizierenden Schriftstücken, die er alle selbst jeweils unter Verwendung einer von ihm angefertigten Beglaubigungsstampiglie und eines Rundsiegels des Bezirksgerichtes Steinach hergestellt und ihnen solcherart den Anschein von echten, gerichtlich beglaubigten Abschriften verliehen hatte, im März 1967 durch Vorlage eines Teiles derselben (nämlich der unter Punkt II. 1. bis 7. des Schuldspruchs angeführten Urkunden) anläßlich seiner Eheschließung mit Rita Ellen L beim Standesamt in Spittal an der Drau und sodann auch in den Jahren 1968 und 1969 (zuletzt am 18. September 1969; vgl. Punkt II. 18. des Schuldspruchs) durch Vorlage der im Schuldspruch unter Punkt II. 1., 5., 6., 7. sowie 8. bis 20. bezeichneten Urkunden vor dem Bezirksgericht Salzburg anläßlich der Beglaubigung von diese Urkunden betreffenden Abschriften oder Fotokopien zum Nachweis der Richtigkeit der (gemeint: Übereinstimmung mit den) jeweils vorgelegten (falschen) Urkunden Gebrauch gemacht (vgl. Band IV, S. 425 bis 427 d.A.). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen Strafgesetz dem Verbrechenstatbestand des Betruges nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 zu unterstellen; denn es war in diesen Fällen der Vorsatz des Beschwerdeführers beim (irreführenden) Gebrauch dieser nachgemachten (öffentlichen) Urkunden sowohl vor dem Standesbeamten in Spittal an der Drau als auch vor dem Bezirksgericht Salzburg jeweils auf Schädigung (des Staates oder einer anderen Person) in einem konkreten Recht gerichtet. So wurde vom Angeklagten im Falle seiner Eheschließung unter falschem Namen am 2. März 1967 vor dem Standesamt in Spittal an der Drau vorsätzlich nicht nur in konkrete Rechte des Staates, sondern auch in jene seiner Ehepartnerin Rita Ellen L eingegriffen; blieb doch dadurch - nach seinem Willen - verborgen, daß bei ihm (der damals noch mit einer anderen Frau rechtsgültig verheiratet war) die gesetzlichen Voraussetzungen zum Eingehen einer neuen Ehe fehlten. Aber auch durch die Vorlage der nachgemachten Urkunden beim Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Übereinstimmung derselben mit den davon angefertigten Abschriften oder Fotokopien anläßlich der gerichtlichen Beglaubigung dieser Abschriften oder Fotokopien wurde nach dem Vorhaben des Beschwerdeführers ein konkretes Recht (des Staates) verletzt; sollten dadurch doch die Bestimmungen der §§ 283, 284 AußStrG. umgangen werden, nach denen die Vidimierung von Abschriften, womit die Übereinstimmung der gerichtlich oder außergerichtlich verfertigten Abschriften von Urkunden mit dem vorgewiesenen Original bestätigt wird, einen sorgfältigen Vergleich der Abschrift, welche als richtig bestätigt werden soll, mit dem Original der Urkunde, sohin die Vorlage einer echten und nicht, so wie vorliegend, einer jeweils nachgemachten (falschen) Urkunde voraussetzt.Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer von den unter Punkt römisch zwei. 1. bis 20. des Schuldspruchs näher bezeichneten - mit Ausnahme der dort unter Punkt 14. und 15. angeführten (privaten) Dienstzeugnisse der Firmen F, Florenz, und Otto G KG., Hamburg - , als öffentliche Urkunden zu qualifizierenden Schriftstücken, die er alle selbst jeweils unter Verwendung einer von ihm angefertigten Beglaubigungsstampiglie und eines Rundsiegels des Bezirksgerichtes Steinach hergestellt und ihnen solcherart den Anschein von echten, gerichtlich beglaubigten Abschriften verliehen hatte, im März 1967 durch Vorlage eines Teiles derselben (nämlich der unter Punkt römisch zwei. 1. bis 7. des Schuldspruchs angeführten Urkunden) anläßlich seiner Eheschließung mit Rita Ellen L beim Standesamt in Spittal an der Drau und sodann auch in den Jahren 1968 und 1969 (zuletzt am 18. September 1969; vergleiche Punkt römisch zwei. 18. des Schuldspruchs) durch Vorlage der im Schuldspruch unter Punkt römisch zwei. 1., 5., 6., 7. sowie 8. bis 20. bezeichneten Urkunden vor dem Bezirksgericht Salzburg anläßlich der Beglaubigung von diese Urkunden betreffenden Abschriften oder Fotokopien zum Nachweis der Richtigkeit der (gemeint: Übereinstimmung mit den) jeweils vorgelegten (falschen) Urkunden Gebrauch gemacht vergleiche Band römisch vier, Sitzung 425 bis 427 d.A.). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen Strafgesetz dem Verbrechenstatbestand des Betruges nach Paragraphen 197, 199, Litera d, StG. 1945 zu unterstellen; denn es war in diesen Fällen der Vorsatz des Beschwerdeführers beim (irreführenden) Gebrauch dieser nachgemachten (öffentlichen) Urkunden sowohl vor dem Standesbeamten in Spittal an der Drau als auch vor dem Bezirksgericht Salzburg jeweils auf Schädigung (des Staates oder einer anderen Person) in einem konkreten Recht gerichtet. So wurde vom Angeklagten im Falle seiner Eheschließung unter falschem Namen am 2. März 1967 vor dem Standesamt in Spittal an der Drau vorsätzlich nicht nur in konkrete Rechte des Staates, sondern auch in jene seiner Ehepartnerin Rita Ellen L eingegriffen; blieb doch dadurch - nach seinem Willen - verborgen, daß bei ihm (der damals noch mit einer anderen Frau rechtsgültig verheiratet war) die gesetzlichen Voraussetzungen zum Eingehen einer neuen Ehe fehlten. Aber auch durch die Vorlage der nachgemachten Urkunden beim Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Übereinstimmung derselben mit den davon angefertigten Abschriften oder Fotokopien anläßlich der gerichtlichen Beglaubigung dieser Abschriften oder Fotokopien wurde nach dem Vorhaben des Beschwerdeführers ein konkretes Recht (des Staates) verletzt; sollten dadurch doch die Bestimmungen der Paragraphen 283, 284, AußStrG. umgangen werden, nach denen die Vidimierung von Abschriften, womit die Übereinstimmung der gerichtlich oder außergerichtlich verfertigten Abschriften von Urkunden mit dem vorgewiesenen Original bestätigt wird, einen sorgfältigen Vergleich der Abschrift, welche als richtig bestätigt werden soll, mit dem Original der Urkunde, sohin die Vorlage einer echten und nicht, so wie vorliegend, einer jeweils nachgemachten (falschen) Urkunde voraussetzt.
Letzteres erhellt vor allem aus den bei der Vidimierung von Abschriften zu beachtenden Vorschriften des § 284 AußStrG. - insbesondere jenen über die Vornahme einer 'Anzeige' der Bedenklichkeit der vorgelegten Urkunde in einem der Abschrift beizufügenden Amtszeugnis - , denen sich neben der formellen Prüfung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Original auch ein Prüfungsrecht des beglaubigenden Beamten des Bezirksgerichtes in Ansehung der Echtheit des vorgelegten Originals entnehmen läßt. Danach wäre das Bezirksgericht Salzburg, hätte es die vom Beschwerdeführer (in Form von angeblich gerichtlich beglaubigten Abschriften) vorgelegten, sohin angeblich echten 'Originalurkunden' als in Wahrheit nachgemacht (sohin als unecht) erkannt, verhalten gewesen, die vom Beschwerdeführer begehrte Vidimierung der von ihm vorgelegten (an sich mit den angeblichen Originalurkunden übereinstimmenden) Abschriften zu verweigern oder nur unter Beisetzung eines Amtsvermerkes der oben bezeichneten Art zu erteilen.Letzteres erhellt vor allem aus den bei der Vidimierung von Abschriften zu beachtenden Vorschriften des Paragraph 284, AußStrG. - insbesondere jenen über die Vornahme einer 'Anzeige' der Bedenklichkeit der vorgelegten Urkunde in einem der Abschrift beizufügenden Amtszeugnis - , denen sich neben der formellen Prüfung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Original auch ein Prüfungsrecht des beglaubigenden Beamten des Bezirksgerichtes in Ansehung der Echtheit des vorgelegten Originals entnehmen läßt. Danach wäre das Bezirksgericht Salzburg, hätte es die vom Beschwerdeführer (in Form von angeblich gerichtlich beglaubigten Abschriften) vorgelegten, sohin angeblich echten 'Originalurkunden' als in Wahrheit nachgemacht (sohin als unecht) erkannt, verhalten gewesen, die vom Beschwerdeführer begehrte Vidimierung der von ihm vorgelegten (an sich mit den angeblichen Originalurkunden übereinstimmenden) Abschriften zu verweigern oder nur unter Beisetzung eines Amtsvermerkes der oben bezeichneten Art zu erteilen.
So gesehen ist daher die nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die damit auch nach den Intentionen des Beschwerdeführers mit einer Schädigung (des Staates) in einem konkreten Recht verbundene Vorlage der von ihm unter der Vorspiegelung, es handle sich um echte beglaubigte Abschriften, sohin um echte Originalurkunden, in Wahrheit aber von ihm selbst nachgemachten, demnach falschen (öffentlichen) Urkunden beim Bezirksgericht Salzburg in den Jahren 1968 und 1969 zum Zwecke der Beglaubigung der davon hergestellten Abschriften oder Fotokopien ebenso wie die Vorlage der von ihm nachgemachten öffentlichen Urkunden beim Standesbeamten in Spittal an der Drau aus Anlaß seiner Eheschließung mit Rita Ellen L nach dem zu den Tatzeiten geltenden Strafgesetz als Verbrechen des Betruges nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 zu qualifizieren.So gesehen ist daher die nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die damit auch nach den Intentionen des Beschwerdeführers mit einer Schädigung (des Staates) in einem konkreten Recht verbundene Vorlage der von ihm unter der Vorspiegelung, es handle sich um echte beglaubigte Abschriften, sohin um echte Originalurkunden, in Wahrheit aber von ihm selbst nachgemachten, demnach falschen (öffentlichen) Urkunden beim Bezirksgericht Salzburg in den Jahren 1968 und 1969 zum Zwecke der Beglaubigung der davon hergestellten Abschriften oder Fotokopien ebenso wie die Vorlage der von ihm nachgemachten öffentlichen Urkunden beim Standesbeamten in Spittal an der Drau aus Anlaß seiner Eheschließung mit Rita Ellen L nach dem zu den Tatzeiten geltenden Strafgesetz als Verbrechen des Betruges nach Paragraphen 197, 199, Litera d, StG. 1945 zu qualifizieren.
Nach dem gemäß § 61 StGB. vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich gereicht wegen der hier in Betracht kommenden Strafdrohungen eine Tatbeurteilung nach dem im (neuen) StGB. auf s