TE OGH 1991/9/17 11Os86/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen 1) Ing. Franz L*****,

2) Helmut Z*****, 3) Georg M*****, 4) Peter M***** und 5) Heinz Peter S***** wegen des zu 1) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 15 StGB; zu 2) Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB; zu 3) und 4) Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB; zu 5) Vergehen des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg und Peter M***** sowie die Berufung des Angeklagten Heinz Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 1989, GZ 12 a Vr 9.328/86-254, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Raunig, der Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg und Peter M***** und der Verteidiger Dr. Weingarten, Dr. Weiss, Dr. Bock und Dr. Stöhr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Heinz Peter S***** zu Recht erkannt:2) Helmut Z*****, 3) Georg M*****, 4) Peter M***** und 5) Heinz Peter S***** wegen des zu 1) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB; zu 2) Verbrechen des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB; zu 3) und 4) Verbrechen des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB; zu 5) Vergehen des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg und Peter M***** sowie die Berufung des Angeklagten Heinz Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 1989, GZ 12 a römisch fünf r 9.328/86-254, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Raunig, der Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg und Peter M***** und der Verteidiger Dr. Weingarten, Dr. Weiss, Dr. Bock und Dr. Stöhr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Heinz Peter S***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Franz L***** und Helmut Z***** werden verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Georg M***** und Peter M***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen dieser Angeklagten sowie gemäß dem § 289 StPO auch des Angeklagten Ing. Franz L***** zu Punkt A/IV des Urteilssatzes, demgemäß auch in den diese drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des den Angeklagten Ing. Franz L***** betreffenden Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung nach dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Georg M***** und Peter M***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen dieser Angeklagten sowie gemäß dem Paragraph 289, StPO auch des Angeklagten Ing. Franz L***** zu Punkt A/IV des Urteilssatzes, demgemäß auch in den diese drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des den Angeklagten Ing. Franz L***** betreffenden Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung nach dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Ing. Franz L*****, Georg M***** und Peter M***** auf diese Entscheidung verwiesen. Den Berufungen der Angeklagten Helmut Z***** und Heinz Peter S***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Helmut Z***** und Heinz Peter S***** auch die sie betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Helmut Z***** und Heinz Peter S***** auch die sie betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen Teilfreispruch der Angeklagten Ing. Franz L***** und Helmut Z***** sowie einen Freispruch des Angeklagten Franz K***** enthaltenden - Urteil wurden Ing. Franz L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB (A I./-VIII./), Helmut Z***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (A II./), Johann D***** des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (A III./), Georg M***** und Peter M***** jeweils des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (A IV./) sowie Heinz Peter S***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB (A V./) schuldig erkannt.Mit dem - auch einen Teilfreispruch der Angeklagten Ing. Franz L***** und Helmut Z***** sowie einen Freispruch des Angeklagten Franz K***** enthaltenden - Urteil wurden Ing. Franz L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (A römisch eins./-VIII./), Helmut Z***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (A römisch zwei./), Johann D***** des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (A römisch drei./), Georg M***** und Peter M***** jeweils des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (A römisch vier./) sowie Heinz Peter S***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (A römisch fünf./) schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

A./ Ing. Franz L***** und Helmut Z***** als Beamte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien, Johann D***** als Einzelkaufmann, Georg M***** als Prokurist der Georg M***** KG, Peter M***** als Geschäftsführer dieser Firma und Heinz Peter S***** als Geschäftsführer der Brüder S***** GesmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien bzw. des Bundesministeriums für Bauten und Technik durch Täuschung über Tatsachen anläßlich der Ausschreibung, Vergabe bzw. Abrechnung von Professionistenleistungen bei der Generalrenovierung des Palais Rottal zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die die Republik Österreich am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei Ing. Franz L***** und Helmut Z***** einen 500.000 S übersteigenden, Johann D*****, Georg M*****, Peter M***** und Heinz Peter S***** jeweils einen 25.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten bzw. herbeizuführen versuchten, und zwarA./ Ing. Franz L***** und Helmut Z***** als Beamte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien, Johann D***** als Einzelkaufmann, Georg M***** als Prokurist der Georg M***** KG, Peter M***** als Geschäftsführer dieser Firma und Heinz Peter S***** als Geschäftsführer der Brüder S***** GesmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien bzw. des Bundesministeriums für Bauten und Technik durch Täuschung über Tatsachen anläßlich der Ausschreibung, Vergabe bzw. Abrechnung von Professionistenleistungen bei der Generalrenovierung des Palais Rottal zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die die Republik Österreich am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei Ing. Franz L***** und Helmut Z***** einen 500.000 S übersteigenden, Johann D*****, Georg M*****, Peter M***** und Heinz Peter S***** jeweils einen 25.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten bzw. herbeizuführen versuchten, und zwar

I./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ing. Alfred V***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages sowie von diversen Zusatzaufträgen betreffend die Baumeisterarbeiten an die Firma Ing. Alfred V***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von mindestens 4,750.000 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 20.Jänner 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Baumeisterarbeiten zugrunde legte, am 6. April 1978 durch Vorschlag zur Auftragsvergabe vorbereitete, am 10. Juli 1978 die Vergabe veranlaßte, im Zeitraum vom 28. November 1978 bis zum 20.April 1983 die Legung von diversen Zusatzkostenvoranschlägen gestattete, die Vergabe entsprechender Zusatzaufträge zu überhöhten Preisen veranlaßte und die sachliche Richtigkeit der ersten Teilschlußrechnung am 16.April 1980, der zweiten Teilschlußrechnung am 12.August 1981 sowie der dritten Teilschlußrechnung am 25.Juli 1983 bestätigte und die Auszahlung veranlaßte;römisch eins./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ing. Alfred V***** als Beteiligten (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages sowie von diversen Zusatzaufträgen betreffend die Baumeisterarbeiten an die Firma Ing. Alfred V***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von mindestens 4,750.000 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 20.Jänner 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Baumeisterarbeiten zugrunde legte, am 6. April 1978 durch Vorschlag zur Auftragsvergabe vorbereitete, am 10. Juli 1978 die Vergabe veranlaßte, im Zeitraum vom 28. November 1978 bis zum 20.April 1983 die Legung von diversen Zusatzkostenvoranschlägen gestattete, die Vergabe entsprechender Zusatzaufträge zu überhöhten Preisen veranlaßte und die sachliche Richtigkeit der ersten Teilschlußrechnung am 16.April 1980, der zweiten Teilschlußrechnung am 12.August 1981 sowie der dritten Teilschlußrechnung am 25.Juli 1983 bestätigte und die Auszahlung veranlaßte;

II./ Ing. Franz L***** und Helmut Z***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ing. Alfred V***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur mehrfachen Bezahlung der von Ing. V***** erbrachten Baumeisterleistungen betreffend die Arbeits- und Schutzgerüste, die Schuttabfuhr und das Wegschaffen des Aushubmaterials veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. 1,350.000 S eintrat, indem Helmut Z***** die Ausmaße der Leistungen anläßlich der Überprüfung der einzelnen Teilschlußrechnungen am 16.April 1980, am 11.August 1981 und am 25. Juli 1983 fälschlich bestätigte und Ing. Franz L***** die Teilschlußrechnungen am 16.April 1980, am 12.August 1981 und am 25. Juli 1983 approbierte und ihre Auszahlung veranlaßte;römisch zwei./ Ing. Franz L***** und Helmut Z***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ing. Alfred V***** als Beteiligten (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien zur mehrfachen Bezahlung der von Ing. V***** erbrachten Baumeisterleistungen betreffend die Arbeits- und Schutzgerüste, die Schuttabfuhr und das Wegschaffen des Aushubmaterials veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. 1,350.000 S eintrat, indem Helmut Z***** die Ausmaße der Leistungen anläßlich der Überprüfung der einzelnen Teilschlußrechnungen am 16.April 1980, am 11.August 1981 und am 25. Juli 1983 fälschlich bestätigte und Ing. Franz L***** die Teilschlußrechnungen am 16.April 1980, am 12.August 1981 und am 25. Juli 1983 approbierte und ihre Auszahlung veranlaßte;

III./ Ing. Franz L***** und Johann D***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Spenglerarbeiten an die Firma Johann D***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. 472.000 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15.Juni 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Spenglerarbeiten zugrunde legte, am 21.August 1978 den Vorschlag der Auftragsvergabe vorbereitete, am 14.September 1978 die Vergabe bewirkte und am 14. November 1978, am 19.Juni 1979, am 30.Oktober 1979, am 10. April 1980 und am 23.Oktober 1980 Rechnungen der Firma Johann D***** bestätigte sowie die Auszahlung veranlaßte, und Johann D***** am 3.August 1978 in seinem Anbot die Scheinpositionen besonders niedrig anbot und am 2.November 1978, am 29.Mai 1978 (richtig: 29.Mai 1979 - siehe Teilrechnung Nr. 2 in den Beiakten der BGV zur ON 2/Bd. I), am 23.Oktober 1979, am 14.März 1980 und am 7.Oktober 1980 Rechnungen an die Bundesgebäudeverwaltung I Wien legte;römisch drei./ Ing. Franz L***** und Johann D***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Spenglerarbeiten an die Firma Johann D***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. 472.000 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15.Juni 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Spenglerarbeiten zugrunde legte, am 21.August 1978 den Vorschlag der Auftragsvergabe vorbereitete, am 14.September 1978 die Vergabe bewirkte und am 14. November 1978, am 19.Juni 1979, am 30.Oktober 1979, am 10. April 1980 und am 23.Oktober 1980 Rechnungen der Firma Johann D***** bestätigte sowie die Auszahlung veranlaßte, und Johann D***** am 3.August 1978 in seinem Anbot die Scheinpositionen besonders niedrig anbot und am 2.November 1978, am 29.Mai 1978 (richtig: 29.Mai 1979 - siehe Teilrechnung Nr. 2 in den Beiakten der BGV zur ON 2/Bd. römisch eins), am 23.Oktober 1979, am 14.März 1980 und am 7.Oktober 1980 Rechnungen an die Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien legte;

IV./ Ing. Franz L*****, Georg M***** und Peter M***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I in Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Tischlerarbeiten an die Georg M***** KG und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 320.709,84 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15.Juni 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Tischlerarbeiten zugrunde legte, am 14. September 1978 die Vergabe bewirkte und am 2.Juni 1981 die erste Teilschlußrechnung sowie am 19.September 1983 die Schlußrechnung der Georg M***** KG bestätigte und Georg M***** sowie Peter M***** am 8.August 1978 das Anbot der Georg M***** KG abgaben, in dem sie die Scheinpositionen besonders billig ausgepreist hatten und am 28.April 1981 eine Teilschlußrechnung sowie am 31.August 1983 die Schlußrechnung der Georg M***** KG legten;römisch vier./ Ing. Franz L*****, Georg M***** und Peter M***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins in Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Tischlerarbeiten an die Georg M***** KG und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 320.709,84 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15.Juni 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Tischlerarbeiten zugrunde legte, am 14. September 1978 die Vergabe bewirkte und am 2.Juni 1981 die erste Teilschlußrechnung sowie am 19.September 1983 die Schlußrechnung der Georg M***** KG bestätigte und Georg M***** sowie Peter M***** am 8.August 1978 das Anbot der Georg M***** KG abgaben, in dem sie die Scheinpositionen besonders billig ausgepreist hatten und am 28.April 1981 eine Teilschlußrechnung sowie am 31.August 1983 die Schlußrechnung der Georg M***** KG legten;

V./ Ing. Franz L***** und Heinz Peter S***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Fliesenlegerarbeiten an die Brüder S***** GesmbH und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 135.918 S durch die Fakturierung nicht erbrachter Leistungen herbeigeführt werden sollte, indem Ing. Franz L***** im Sommer 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis, in dem die auszuführenden Massen falsch angegeben waren und das die Basis für die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen bieten sollte, der öffentlichen Ausschreibung der Fliesenlegerarbeiten zugrunde legte, am 21.August 1978 den Vorschlag zur Auftragsvergabe an die Brüder S***** GesmbH vorbereitete und am 14.September 1978 die Vergabe veranlaßte und Heinz Peter S***** am 7.August 1978 das Anbot der Brüder S***** GesmbH abgab, in dem er eine mit zu geringer Menge angeführte Leistung unverhältnismäßig hoch bewertet hatte, und am 20.Dezember 1984 die erste Schlußrechnung legte, in welcher er die Massenverschiebung bei der Ausführung nicht offen legte und tatsächlich nicht erbrachte Leistungen fakturierte;römisch fünf./ Ing. Franz L***** und Heinz Peter S***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Fliesenlegerarbeiten an die Brüder S***** GesmbH und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 135.918 S durch die Fakturierung nicht erbrachter Leistungen herbeigeführt werden sollte, indem Ing. Franz L***** im Sommer 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis, in dem die auszuführenden Massen falsch angegeben waren und das die Basis für die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen bieten sollte, der öffentlichen Ausschreibung der Fliesenlegerarbeiten zugrunde legte, am 21.August 1978 den Vorschlag zur Auftragsvergabe an die Brüder S***** GesmbH vorbereitete und am 14.September 1978 die Vergabe veranlaßte und Heinz Peter S***** am 7.August 1978 das Anbot der Brüder S***** GesmbH abgab, in dem er eine mit zu geringer Menge angeführte Leistung unverhältnismäßig hoch bewertet hatte, und am 20.Dezember 1984 die erste Schlußrechnung legte, in welcher er die Massenverschiebung bei der Ausführung nicht offen legte und tatsächlich nicht erbrachte Leistungen fakturierte;

VI./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem nicht verfolgbaren) Ing. Armin W***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Zimmermannsarbeiten an die Firma Rudolf W***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 153.458 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15. Juni 1978 ein den tatsächlichen Erfordernissen nicht entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Zimmermannsarbeiten zugrunde legte, am 18. August 1978 die Vergabe bewirkte und am 17.September 1980 die erste Teilschlußrechnung der Firma Rudolf W***** bestätigte und Ing. Armin W***** am 4.August 1978 das Anbot der Firma Rudolf W***** legte, in dem eine Scheinposition besonders niedrig ausgepreist war, und am 12.August 1980 die erste Teilschlußrechnung seines Unternehmens legte;römisch sechs./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem nicht verfolgbaren) Ing. Armin W***** als Beteiligten (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Zimmermannsarbeiten an die Firma Rudolf W***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 153.458 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15. Juni 1978 ein den tatsächlichen Erfordernissen nicht entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Zimmermannsarbeiten zugrunde legte, am 18. August 1978 die Vergabe bewirkte und am 17.September 1980 die erste Teilschlußrechnung der Firma Rudolf W***** bestätigte und Ing. Armin W***** am 4.August 1978 das Anbot der Firma Rudolf W***** legte, in dem eine Scheinposition besonders niedrig ausgepreist war, und am 12.August 1980 die erste Teilschlußrechnung seines Unternehmens legte;

VII./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem (insoweit nicht verfolgbaren) Franz K***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Erteilung eines Zusatzauftrages betreffend die Behandlung des Untergrundes für die Malerarbeiten an die L***** GesmbH & Co KG und zur zusätzlichen Bezahlung dieser Leistung veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 215.936,05 S eintrat, indem Ing. Franz L***** kurze Zeit nach dem 14.Oktober 1980 die Vergabe des Zusatzauftrages erwirkte und am 11.Juni 1981 die sachliche Richtigkeit der ersten Teilschlußrechnung bestätigte, nachdem Franz K***** am 14.Oktober 1980 die Leistung im ersten Zusatzkostenvoranschlag gesondert angeboten und am 12.Mai 1981 in der ersten Teilschlußrechnung zusätzlich fakturiert hatte;römisch sieben./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem (insoweit nicht verfolgbaren) Franz K***** als Beteiligten (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien zur Erteilung eines Zusatzauftrages betreffend die Behandlung des Untergrundes für die Malerarbeiten an die L***** GesmbH & Co KG und zur zusätzlichen Bezahlung dieser Leistung veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 215.936,05 S eintrat, indem Ing. Franz L***** kurze Zeit nach dem 14.Oktober 1980 die Vergabe des Zusatzauftrages erwirkte und am 11.Juni 1981 die sachliche Richtigkeit der ersten Teilschlußrechnung bestätigte, nachdem Franz K***** am 14.Oktober 1980 die Leistung im ersten Zusatzkostenvoranschlag gesondert angeboten und am 12.Mai 1981 in der ersten Teilschlußrechnung zusätzlich fakturiert hatte;

VIII./ Ing. Franz L***** Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Erteilung eines Zusatzauftrages betreffend das Streichen von Fenstergittern an die L***** GesmbH & Co KG und zur Bezahlung der Leistung gemäß diesem Zusatzauftrage in der Höhe von 59.996 S veranlaßt, indem er am 11.Mai 1983 die Rechtmäßigkeit des Zusatzanbotes vom 20. April 1983 bestätigte, die Vergabe des zweiten Zusatzauftrages am 3.Juni 1983 erwirkte und am 25.November 1983 die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung bestätigte.römisch acht./ Ing. Franz L***** Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien zur Erteilung eines Zusatzauftrages betreffend das Streichen von Fenstergittern an die L***** GesmbH & Co KG und zur Bezahlung der Leistung gemäß diesem Zusatzauftrage in der Höhe von 59.996 S veranlaßt, indem er am 11.Mai 1983 die Rechtmäßigkeit des Zusatzanbotes vom 20. April 1983 bestätigte, die Vergabe des zweiten Zusatzauftrages am 3.Juni 1983 erwirkte und am 25.November 1983 die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung bestätigte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird von den Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg M***** und Peter M***** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, vom Angeklagten Heinz Peter S***** dagegen - nach Zurückweisung seiner zwar angemeldeten, aber nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 2 StPO (siehe AS 133 Bd. XII) - nur mit Berufung bekämpft.Dieses Urteil wird von den Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg M***** und Peter M***** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, vom Angeklagten Heinz Peter S***** dagegen - nach Zurückweisung seiner zwar angemeldeten, aber nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO (siehe AS 133 Bd. römisch zwölf) - nur mit Berufung bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ing. Franz L*****:

Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer - zu Unrecht - zunächst die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 16.November 1989 gestellten Beweisantrages auf Beischaffung des sogenannten Baubesprechungsprotokollbuches, aus welchem dargetan werden sollte, daß "die Abrechnungsarten und Ausführungsvarianten von mehreren Personen, also auch im Einvernehmen mit dem Architekten, festgelegt" worden seien (AS 541 und 652, jeweils Bd. X). Die Eintragungen in diesem überwiegend vom Beschwerdeführer selbst und teilweise auch vom Mitangeklagten Helmut Z***** - eingestandenermaßen - nur "recht einfach geführten" Protokollbuch (AS 530/Bd. X) dienten jedoch nach der Verantwortung Ing. L***** ua bloß der formellen Erfassung des jeweiligen Besprechungsgegenstandes sowie "gefaßter Beschlüsse" und der an den Besprechungen beteiligten Personen. Die Eintragungen sind auf der Basis des angegebenen Beweisthemas (als Quelle einer entsprechenden Hintergrundinformation über das Zustandekommen bekundeter Entscheidungen oder einer sachdienlichen Erkenntnis über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Abrechnungsvorgängen) nicht geeignet, den Beschwerdeführer vom Vorwurf der "Weichenstellung" im Weg einer (auf betrügerisches Vorgehen berechneten) Vorausinformation der mitangeklagten Unternehmer bzw. Unternehmensvertreter zu entlasten. Sie fanden deshalb auch im vorliegenden Kontrollbericht des Bundesministeriums für Bauten und Technik keine Beachtung (vgl. insbes. AS 128, 151 f, 301, 309, 320, 356 und 357/jeweils Bd. X).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer - zu Unrecht - zunächst die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 16.November 1989 gestellten Beweisantrages auf Beischaffung des sogenannten Baubesprechungsprotokollbuches, aus welchem dargetan werden sollte, daß "die Abrechnungsarten und Ausführungsvarianten von mehreren Personen, also auch im Einvernehmen mit dem Architekten, festgelegt" worden seien (AS 541 und 652, jeweils Bd. römisch zehn). Die Eintragungen in diesem überwiegend vom Beschwerdeführer selbst und teilweise auch vom Mitangeklagten Helmut Z***** - eingestandenermaßen - nur "recht einfach geführten" Protokollbuch (AS 530/Bd. römisch zehn) dienten jedoch nach der Verantwortung Ing. L***** ua bloß der formellen Erfassung des jeweiligen Besprechungsgegenstandes sowie "gefaßter Beschlüsse" und der an den Besprechungen beteiligten Personen. Die Eintragungen sind auf der Basis des angegebenen Beweisthemas (als Quelle einer entsprechenden Hintergrundinformation über das Zustandekommen bekundeter Entscheidungen oder einer sachdienlichen Erkenntnis über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Abrechnungsvorgängen) nicht geeignet, den Beschwerdeführer vom Vorwurf der "Weichenstellung" im Weg einer (auf betrügerisches Vorgehen berechneten) Vorausinformation der mitangeklagten Unternehmer bzw. Unternehmensvertreter zu entlasten. Sie fanden deshalb auch im vorliegenden Kontrollbericht des Bundesministeriums für Bauten und Technik keine Beachtung vergleiche insbes. AS 128, 151 f, 301, 309, 320, 356 und 357/jeweils Bd. römisch zehn).

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines (gleichfalls am 16.November 1989 gestellten) Antrages auf Vornahme eines (nach seinem Vorbringen ersichtlich mit bloßem Auge vorzunehmenden) Schriftvergleiches betreffend das Anbotschreiben über Tischlerarbeiten (Beilage 37) für beschwert erachtet, womit belegt werden sollte, daß dieses Anbot mit einer Schreibmaschine des Architektenbüros M***** (und demnach nicht vom Beschwerdeführer) hergestellt worden sei (AS 519/Bd. X), übersieht er, daß er dieses Beweisbegehren in der Hauptverhandlung vom 21.November 1989 - ersichtlich im Hinblick auf die umgehende antragsgemäße Aufnahme der entsprechenden Beweise (neuerlich AS 519/Bd. X iVm US 105) - wieder zurückzog (AS 650/Bd. X); aufgrund dieser - vom Erstgericht bei Fällung seines Zwischenerkenntnisses offenkundigSoweit sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines (gleichfalls am 16.November 1989 gestellten) Antrages auf Vornahme eines (nach seinem Vorbringen ersichtlich mit bloßem Auge vorzunehmenden) Schriftvergleiches betreffend das Anbotschreiben über Tischlerarbeiten (Beilage 37) für beschwert erachtet, womit belegt werden sollte, daß dieses Anbot mit einer Schreibmaschine des Architektenbüros M***** (und demnach nicht vom Beschwerdeführer) hergestellt worden sei (AS 519/Bd. römisch zehn), übersieht er, daß er dieses Beweisbegehren in der Hauptverhandlung vom 21.November 1989 - ersichtlich im Hinblick auf die umgehende antragsgemäße Aufnahme der entsprechenden Beweise (neuerlich AS 519/Bd. römisch zehn in Verbindung mit US 105) - wieder zurückzog (AS 650/Bd. römisch zehn); aufgrund dieser - vom Erstgericht bei Fällung seines Zwischenerkenntnisses offenkundig

übersehenen - Zurückziehung dieses seinerzeitigen Beweisantrages (siehe AS 652/Bd. X) fehlt es dem Beschwerdeführer somit insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinn der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO.übersehenen - Zurückziehung dieses seinerzeitigen Beweisantrages (siehe AS 652/Bd. römisch zehn) fehlt es dem Beschwerdeführer somit insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind ferner die Urteilsannahmen, denen zufolge der Beschwerdeführer von den durch die inkriminierten Malversationen bereicherten Firmen Schmiergeld erhalten hätte (insbes. US 23), mit keinem formalen Begründungsmangel (Z 5) behaftet. Dem Beschwerdeführer liegt die Annahme derartiger Zahlungen (im Sinn des § 304 StGB - vgl. dazu insbes. Bertel, WK, § 304 StGB, Rz 17) gar nicht zur Last. Der gegen die bezughabenden Feststellungen bloß illustrativen Charakters gerichtete Beschwerdeeinwand betrifft daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Überdies gelangte das Erstgericht auch nicht auf Grund der vereinbarten Entschädigung des Beschwerdeführers durch Dipl.Ing. Karl M***** für die Abfassung einer Anzahl von Leistungsverzeichnissen, sondern an Hand einer Betrachtung des Tatverhaltens in seiner Gesamtheit unter besonderer Berücksichtigung der mit dem erzielbaren Gehalt nur schwer in Einklang zu bringenden privaten Aufwendungen (US 73 f, 78 und 79), sohin mit denkrichtiger Begründung zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe nicht ohne eigenen materiellen Vorteil die Bereicherung von Anhörigen der beauftragten Firmen gefördert. Daß ein derartiger Vorteil nicht beziffert werden konnte, ist bei den aufgezeigten Gegebenheiten ebenso ohne Belang wie das diesbezügliche Fehlen verläßlicher buchhalterischer Unterlagen (US 80), zumal bei dem angenommenen betrügerischen Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit den gleichfalls schuldig erkannten Firmenvertretern auch nicht zweifelhaft sein kann, welche Unternehmungen für derartige Zahlungsleistungen in Frage kamen. Gleiche Erwägungen gelten auch für die Beschaffenheit und den Empfängerkreis von Vorausinformationen des Beschwerdeführers, durch welche das vom Erstgericht genau umschriebene betrügerische Zusammenspiel erst ermöglicht wurde.Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind ferner die Urteilsannahmen, denen zufolge der Beschwerdeführer von den durch die inkriminierten Malversationen bereicherten Firmen Schmiergeld erhalten hätte (insbes. US 23), mit keinem formalen Begründungsmangel (Ziffer 5,) behaftet. Dem Beschwerdeführer liegt die Annahme derartiger Zahlungen (im Sinn des Paragraph 304, StGB - vergleiche dazu insbes. Bertel, WK, Paragraph 304, StGB, Rz 17) gar nicht zur Last. Der gegen die bezughabenden Feststellungen bloß illustrativen Charakters gerichtete Beschwerdeeinwand betrifft daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Überdies gelangte das Erstgericht auch nicht auf Grund der vereinbarten Entschädigung des Beschwerdeführers durch Dipl.Ing. Karl M***** für die Abfassung einer Anzahl von Leistungsverzeichnissen, sondern an Hand einer Betrachtung des Tatverhaltens in seiner Gesamtheit unter besonderer Berücksichtigung der mit dem erzielbaren Gehalt nur schwer in Einklang zu bringenden privaten Aufwendungen (US 73 f, 78 und 79), sohin mit denkrichtiger Begründung zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe nicht ohne eigenen materiellen Vorteil die Bereicherung von Anhörigen der beauftragten Firmen gefördert. Daß ein derartiger Vorteil nicht beziffert werden konnte, ist bei den aufgezeigten Gegebenheiten ebenso ohne Belang wie das diesbezügliche Fehlen verläßlicher buchhalterischer Unterlagen (US 80), zumal bei dem angenommenen betrügerischen Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit den gleichfalls schuldig erkannten Firmenvertretern auch nicht zweifelhaft sein kann, welche Unternehmungen für derartige Zahlungsleistungen in Frage kamen. Gleiche Erwägungen gelten auch für die Beschaffenheit und den Empfängerkreis von Vorausinformationen des Beschwerdeführers, durch welche das vom Erstgericht genau umschriebene betrügerische Zusammenspiel erst ermöglicht wurde.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Beurteilung seiner finanziellen Mittel (US 73) wäre ein in der Hauptverhandlung angedeuteter Vermögenserwerb im Erbweg sowie das Einkommen seiner Gattin unberücksichtigt geblieben (vgl. AS 540/Bd. X), ist zu erwidern, daß er nach der Aktenlage nur eine einzige der in seinem Eigentum bzw. in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaften geerbt hatte (AS 283 iVm AS 263 ff/Bd. I). Seine Gattin bezog stets nur ein verhältnismäßig geringes Einkommen (AS 51/Bd. II und AS 8/Bd. X); damit erweist sich die diesbezügliche Einschätzung des Erstgerichtes keineswegs als mangelhaft, zumal der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes auch für zwei Kinder sorgepflichtig war.Der Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Beurteilung seiner finanziellen Mittel (US 73) wäre ein in der Hauptverhandlung angedeuteter Vermögenserwerb im Erbweg sowie das Einkommen seiner Gattin unberücksichtigt geblieben vergleiche AS 540/Bd. römisch zehn), ist zu erwidern, daß er nach der Aktenlage nur eine einzige der in seinem Eigentum bzw. in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaften geerbt hatte (AS 283 in Verbindung mit AS 263 ff/Bd. römisch eins). Seine Gattin bezog stets nur ein verhältnismäßig geringes Einkommen (AS 51/Bd. römisch zwei und AS 8/Bd. römisch zehn); damit erweist sich die diesbezügliche Einschätzung des Erstgerichtes keineswegs als mangelhaft, zumal der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes auch für zwei Kinder sorgepflichtig war.

Soweit der Beschwerdeführer die Verteuerung der gegenständlichen Renovierungsarbeiten - unter Bezugnahme auf das erwähnte Baubesprechungsprotokollbuch - als der Preisentwicklung entsprechend bezeichnet und sich in diesem Zusammenhang noch auf die Kontrolle der Leistungsverzeichnisse durch den im Büro des Architekten Dipl.Ing. Karl M***** tätigen Dipl.Ing. Friedrich M***** sowie auf die Überwachung der Preisgestaltung seitens der Bundesgebäudeverwaltung (insbes. im Weg ihrer Preisprüfungsstelle) beruft, setzt er sich über die erstrichterliche Feststellung, wonach es im erwähnten Architektenbüro infolge Zeitdruckes zu keiner ordnungsgemäßen Überprüfung mehr kam (US 87), sowie über die Annahme hinweg, daß die Bundesgebäudeverwaltung im nachhinein nur noch eine Überprüfung nach formellen Gesichtspunkten vornahm (US 89 iVm AS 304 und 631/Bd. X). Die Beschwerde geht daher in dieser Hinsicht nicht von den Konstatierungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit aus, sondern kritisiert der Sache nach bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.Soweit der Beschwerdeführer die Verteuerung der gegenständlichen Renovierungsarbeiten - unter Bezugnahme auf das erwähnte Baubesprechungsprotokollbuch - als der Preisentwicklung entsprechend bezeichnet und sich in diesem Zusammenhang noch auf die Kontrolle der Leistungsverzeichnisse durch den im Büro des Architekten Dipl.Ing. Karl M***** tätigen Dipl.Ing. Friedrich M***** sowie auf die Überwachung der Preisgestaltung seitens der Bundesgebäudeverwaltung (insbes. im Weg ihrer Preisprüfungsstelle) beruft, setzt er sich über die erstrichterliche Feststellung, wonach es im erwähnten Architektenbüro infolge Zeitdruckes zu keiner ordnungsgemäßen Überprüfung mehr kam (US 87), sowie über die Annahme hinweg, daß die Bundesgebäudeverwaltung im nachhinein nur noch eine Überprüfung nach formellen Gesichtspunkten vornahm (US 89 in Verbindung mit AS 304 und 631/Bd. römisch zehn). Die Beschwerde geht daher in dieser Hinsicht nicht von den Konstatierungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit aus, sondern kritisiert der Sache nach bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer vermißt schließlich Feststellungen darüber, welche Personen durch das ihm angelastete Tatverhalten getäuscht worden seien und macht - hievon ausgehend - auch das Fehlen einer entsprechenden sachverhaltsmäßigen Deckung für die rechtlich bejahten betrugskausalen Täuschungshandlungen geltend (sachlich: Z 9 lit. a); insoweit genügt es aber, ihn auf die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes zu verweisen, in deren Rahmen auch die betroffenen Organe der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik sachgerecht bezeichnet werden (insbes. US 28, 83 und 102).Der Beschwerdeführer vermißt schließlich Feststellungen darüber, welche Personen durch das ihm angelastete Tatverhalten getäuscht worden seien und macht - hievon ausgehend - auch das Fehlen einer entsprechenden sachverhaltsmäßigen Deckung für die rechtlich bejahten betrugskausalen Täuschungshandlungen geltend (sachlich: Ziffer 9, Litera a,); insoweit genügt es aber, ihn auf die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes zu verweisen, in deren Rahmen auch die betroffenen Organe der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik sachgerecht bezeichnet werden (insbes. US 28, 83 und 102).

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch mit seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a (sachlich: Z 10) StPO, womit er die Subsumierung seiner Tat unter § 302 StGB an Stelle der erstinstanzlichen Beurteilung als Betrug mit der Begründung anstrebt, daß die von ihm seinerzeit ausgeübte Tätigkeit in keiner Weise auf Gewinn berechnet gewesen sei. Für die Zuordnung von Agenden zum Bereich der Hoheitsverwaltung ist nämlich weder die Art der zu erbringenden Leistungen noch das Wesen der zu erfüllenden Aufgaben, sondern ausschließlich der Umstand maßgebend, daß das Gesetz die Organe bzw. Organwalter zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit Befehls- und Zwangsgewalt (Imperium) ausstattet (insbes. SSt. 55/64 = EvBl. 1985/8). Dies war jedoch bei der vom Beschwerdeführer als Beamter der (seinerzeitigen) Bundesgebäudeverwaltung I (nunmehr Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland) ausgeübten Funktion nicht der Fall, weshalb die auf die Erhaltung bzw. Sanierung eines Amtsgebäudes gerichtete Tätigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist (vgl. dazu insbes. SSt. 50/6 sowie neuerlich SSt. 55/64 = EvBl. 1985/8; ebenso Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 530 f und Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 20, 34, 43). Für die angestrebte Beurteilung der vorliegenden Taten des Beschwerdeführers als (schadensqualifizierter) Amtsmißbrauch nach dem § 302 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB idF des StRÄG 1987 (zum diesfälligen Günstigkeitsvergleich siehe EvBl. 1989/125) bleibt daher kein Raum.Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch mit seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (sachlich: Ziffer 10,) StPO, womit er die Subsumierung seiner Tat unter Paragraph 302, StGB an Stelle der erstinstanzlichen Beurteilung als Betrug mit der Begründung anstrebt, daß die von ihm seinerzeit ausgeübte Tätigkeit in keiner Weise auf Gewinn berechnet gewesen sei. Für die Zuordnung von Agenden zum Bereich der Hoheitsverwaltung ist nämlich weder die Art der zu erbringenden Leistungen noch das Wesen der zu erfüllenden Aufgaben, sondern ausschließlich der Umstand maßgebend, daß das Gesetz die Organe bzw. Organwalter zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit Befehls- und Zwangsgewalt (Imperium) ausstattet (insbes. SSt. 55/64 = EvBl. 1985/8). Dies war jedoch bei der vom Beschwerdeführer als Beamter der (seinerzeitigen) Bundesgebäudeverwaltung römisch eins (nunmehr Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland) ausgeübten Funktion nicht der Fall, weshalb die auf die Erhaltung bzw. Sanierung eines Amtsgebäudes gerichtete Tätigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist vergleiche dazu insbes. SSt. 50/6 sowie neuerlich SSt. 55/64 = EvBl. 1985/8; ebenso Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 530 f und Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 20, 34, 43). Für die angestrebte Beurteilung der vorliegenden Taten des Beschwerdeführers als (schadensqualifizierter) Amtsmißbrauch nach dem Paragraph 302, Absatz eins und 2, zweiter Fall, StGB in der Fassung des StRÄG 1987 (zum diesfälligen Günstigkeitsvergleich siehe EvBl. 1989/125) bleibt daher kein Raum.

Demgemäß war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Franz L***** zu verwerfen.

Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde

der Angeklagten Georg und Peter M*****:

Die beiden Angeklagten berufen sich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.Die beiden Angeklagten berufen sich auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Zur Verfahrensrüge (Z 4), die sich gegen das abweisliche Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes über Beweisanträge auf Beischaffung des bereits erwähnten Baubesprechungsprotokollbuches richtet, sind die Beschwerdeführer deshalb nicht legitimiert, weil sie nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls selbst keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hatten (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs. 1 Z 4, ENr. 1, 4 und 15) und die entsprechenden Beweisanträge der Mitangeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z***** und Johann D***** (AS 188 und 541/Bd. X) nicht auch für sie gelten (vgl. neuerlich Mayerhofer-Rieder, aaO, § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, ENr. 35).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die sich gegen das abweisliche Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes über Beweisanträge auf Beischaffung des bereits erwähnten Baubesprechungsprotokollbuches richtet, sind die Beschwerdeführer deshalb nicht legitimiert, weil sie nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls selbst keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hatten vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, ENr. 1, 4 und 15) und die entsprechenden Beweisanträge der Mitangeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z***** und Johann D***** (AS 188 und 541/Bd. römisch zehn) nicht auch für sie gelten vergleiche neuerlich Mayerhofer-Rieder, aaO, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, ENr. 35).

Zu Recht weisen dagegen die Beschwerdeführer - formell zum Teil auch in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit. a) und zur Tatsachenrüge (Z 5 a), sachlich auch insoweit einen formalen Begründungsmangel relevierend - in ihrer Mängelrüge (Z 5) darauf hin, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen überging, denen für die Lösung der Frage, ob es zu einem betrügerischen Zusammenwirken zwischen ihnen und dem Mitangeklagten Franz L***** kam, und damit für die abschließende Bewertung des ihnen angelasteten Tatverhaltens (auch) in subjektiver Hinsicht entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.Zu Recht weisen dagegen die Beschwerdeführer - formell zum Teil auch in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), sachlich auch insoweit einen formalen Begründungsmangel relevierend - in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf hin, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen überging, denen für die Lösung der Frage, ob es zu einem betrügerischen Zusammenwirken zwischen ihnen und dem Mitangeklagten Franz L***** kam, und damit für die abschließende Bewertung des ihnen angelasteten Tatverhaltens (auch) in subjektiver Hinsicht entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Nach den wesentlichen Urteilsannahmen sei den beiden Beschwerdeführern durch die vom Angeklagten Ing. L***** veranlaßte Aufnahme preisgünstiger Scheinpositionen in das Leistungsverzeichnis für die Tischlerarbeiten unter gleichzeitiger Ausschreibung teurerer Alternativpositionen, die bei Ermittlung des Billigstbieter zwar außer Betracht zu bleiben hatten, jedoch tätergewollt tatsächlich zur Ausführung gelangen sollten, die Stellung von Billigstbietern und damit auch die Erteilung des Zuschlages zugeschanzt worden. In der Folge hätten die Beschwerdeführer eine Anzahl von (im Leistungsverzeichnis unter den erwartungsgemäß zur Anwendung gelangten Alternativpositionen 1 a, 3 a und 5 a aufscheinenden) doppelfülligen Türen geliefert, die vom ersten Mitbewerber (nämlich der Firma M*****) in gleicher Ausführung zu einem um 320.209,84 S geringeren Preis angeboten worden seien. Die Beschwerdeführer hätten sich dadurch im betrügerischen Zusammenwirken mit Ing. L*****, der in ihrem Interesse eine bei den gegebenen Preisdifferenzen gebotene und nach der anzuwendenden ÖNORM auch zulässige Teilvergabe der Leistungen unterlassen habe, betrügerisch einen Vermögensvorteil in Höhe des angeführten Betrages verschafft (US 54 ff).

Das Erstgericht ließ in diesem Zusammenhang relevante Verfahrensergebnisse unberücksichtigt.

So wurde der Umstand nicht erörtert, daß das als manipuliert qualifizierte Leistungsverzeichnis auf der Grundlage der hiefür damals nach wie vor in Geltung gestandenen ursprünglichen Ausschreibungsvoraussetzungen, nämlich der diesbezüglichen Fassung der Pläne und der entsprechenden Baubeschreibung, erstellt werden mußte. Nachträgliche Planungsänderungen konnte es selbst dann nicht zum Gegenstand haben, wenn sie auch schon in eine andere Ausschreibung Eingang gefunden hatten, wie dies zB bei der mit der gegenständlichen nicht koordinierten Ausschreibung der Schlosserarbeiten (Verwendung von Aluminiumfenstern anstelle der ursprünglich geplant gewesenen Holzfenster) der Fall war (siehe insbes. AS 640 f/Bd. X). Unberücksichtigt gelassen wurden vom Schöffengericht ferner sowohl die schriftliche Mitteilung des Architekten Dipl.Ing. Karl M***** vom 18.Oktober 1978 (Beilage 7), wonach die über dessen Veranlassung in die Ausschreibung vom 8.August 1978 als (bloße) Alternativposition aufgenommene Gestaltung von Türen mit zwei Füllungen - und zwar zufolge einer einvernehmlichen Festlegung erst am Vortag - doch zur Ausführung gelangen würde, als auch im Beweisverfahren hervorgekommene Hinweise auf einen Mangel an Leistungsfähigkeit bei der als Mitbieterin aufgetretenen Firma M*****. Nach Punkt 4, 324 der die Vergabe von Leistungen regelnden ÖNORM A 2050 hatte sich nämlich die Prüfung der eingelangten Anbote unter anderem auch auf die wirtschaftliche sowie auch die technische Leistungsfähigkeit des Bieters zu erstrecken (AS 401/Bd. VII). Da die betreffende Bestimmung das "Laufen" eines Insolvenzverfahrens nur als Beispiel für das Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anführt, das Erstgericht dagegen die Firma M***** rechtsirrig ausschließlich deshalb als (auch) wirtschaftlich leistungsfähige Bieterin beurteilte, weil über das Vermögen des Firmeninhabers erst am 22. Juni 1981, sohin nahezu drei Jahren nach der Ausschreibung (erstmals) der Konkurs eröffnet wurde (US 56 und 98 sowie S 1 ff des Aktes S 76/81 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), blieben im vorliegenden Zusammenhang weitere maßgebende Gesichtspunkte ungewürdigt. Denn zum einen war Peter M***** als Inhaber der Firma M***** bereits im Frühjahr des Jahres 1978 diversen Eintreibungsschritten zur Hereinbringung von Abgabenforderungen ausgesetzt (vgl. S 232 des Aktes S 38/82 = nunmehr 4 S 14/87 des Handelsgerichtes Wien). Zum anderen war auch das Ausmaß der bei Konkurseröffnung vorhanden gewesenen Schulden geeignet, eine kritische Situation dieser Firma zur Anbotszeit zu indizieren. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes wäre aber auch ein zur fraglichen Zeit allenfalls vorliegender Mangel an der notwendigen maschinellen Ausstattung der Firma M***** in den Kreis der Erwägungen miteinzubeziehen gewesen (AS 189 ff des vorerwähnten Aktes des Handelsgerichtes Wien), zumal ein derartiger Mangel durch die Beauftragung eines Subunternehmens nicht ohne weiteres kompensiert werden kann und die in Rede stehende Vergabenorm zudem gerade darauf abstellt, leistungsschwache Bieter möglichst nicht zum Zug kommen zu lassen.So wurde der Umstand nicht erörtert, daß das als manipuliert qualifizierte Leistungsverzeichnis auf der Grundlage der hiefür damals nach wie vor in Geltung gestandenen ursprünglichen Ausschreibungsvoraussetzungen, nämlich der diesbezüglichen Fassung der Pläne und der entsprechenden Baubeschreibung, erstellt werden mußte. Nachträgliche Planungsänderungen konnte es selbst dann nicht zum Gegenstand haben, wenn sie auch schon in eine andere Ausschreibung Eingang gefunden hatten, wie dies zB bei der mit der gegenständlichen nicht koordinierten Ausschreibung der Schlosserarbeiten (Verwendung von Aluminiumfenstern anstelle der ursprünglich geplant gewesenen Holzfenster) der Fall war (siehe insbes. AS 640 f/Bd. römisch zehn). Unberücksichtigt gelassen wurden vom Schöffengericht ferner sowohl die schriftliche Mitteilung des Architekten Dipl.Ing. Karl M***** vom 18.Oktober 1978 (Beilage 7), wonach die über dessen Veranlassung in die Ausschreibung vom 8.August 1978 als (bloße) Alternativposition aufgenommene Gestaltung von Türen mit zwei Füllungen - und zwar zufolge einer einvernehmlichen Festlegung erst am Vortag - doch zur Ausführung gelangen würde, als auch im Beweisverfahren hervorgekommene Hinweise auf einen Mangel an Leistungsfähigkeit bei der als Mitbieterin aufgetretenen Firma M*****. Nach Punkt 4, 324 der die Vergabe von Leistungen regelnden ÖNORM A 2050 hatte sich nämlich die Prüfung der eingelangten Anbote unter anderem auch auf die wirtschaftliche sowie auch die technische Leistungsfähigkeit des Bieters zu erstrecken (AS 401/Bd. römisch sieben). Da die betreffende Bestimmung das "Laufen" eines Insolvenzverfahrens nur als Beispiel für das Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anführt, das Erstgericht dagegen die Firma M***** rechtsirrig ausschließlich deshalb als (auch) wirtschaftlich leistungsfähige Bieterin beurteilte, weil über das Vermögen des Firmeninhabers erst am 22. Juni 1981, sohin nahezu drei Jahren nach der Ausschreibung (erstmals) der Konkurs eröffnet wurde (US 56 und 98 sowie S 1 ff des Aktes S 76/81 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), blieben im vorliegenden Zusammenhang weitere maßgebende Gesichtspunkte ungewürdigt. Denn zum einen war Peter M***** als Inhaber der Firma M***** bereits im Frühjahr des Jahres 1978 diversen Eintreibungsschritten zur Hereinbringung von Abgabenforderungen ausgesetzt vergleiche S 232 des Aktes S 38/82 = nunmehr 4 S 14/87 des Handelsgerichtes Wien). Zum anderen war auch das Ausmaß der bei Konkurseröffnung vorhanden gewesenen Schulden geeignet, eine kritische Situation dieser Firma zur Anbotszeit zu indizieren. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes wäre aber auch ein zur fraglichen Zeit allenfalls vorliegender Mangel an der notwendigen maschinellen Ausstattung der Firma M***** in den Kreis der Erwägungen miteinzubeziehen gewesen (AS 189 ff des vorerwähnten Aktes des Handelsgerichtes Wien), zumal ein derartiger Mangel durch die Beauftragung eines Subunternehmens nicht ohne weiteres kompensiert werden kann und die in Rede stehende Vergabenorm zudem gerade darauf abstellt, leistungsschwache Bieter möglichst nicht zum Zug kommen zu lassen.

Dazu kommt noch, daß diese Begründungsmängel im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen für Bauwesen

Dipl.Ing. Walter L***** gesehen werden müssen, denenzufolge aus der Realisierung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Alternativpositionen anstelle angebotener preisgünstigerer Primärpositionen noch kein Schaden "direkt" ableitbar ist (AS 521/Bd. VII und 594 ff/Bd. X). Demgemäß indizieren aber auch die vom Sachverständigen zunächst in seinem schriftlichen Gutachten hervorgehobenen Kalkulationsmängel noch nicht von vornherein ein betrügerisches Vorgehen. Da der Sachverständige in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Kritik an den für Fensterreparaturen veranschlagten Arbeitsleistungen wesentlich modifizierte (AS 533/Bd. VII und 598 f/Bd. X), war es auch verfehlt, ua gerade diesen Preis ohne nähere Begründung als Anhaltspunkt für die betrügerische Heranziehung von Scheinpositionen ins Treffen zu führen (US 99 und 100).Dipl.Ing. Walter L***** gesehen werden müssen, denenzufolge aus der Realisierung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Alternativpositionen anstelle angebotener preisgünstigerer Primärpositionen noch kein Schaden "direkt" ableitbar ist (AS 521/Bd. römisch sieben und 594 ff/Bd. römisch zehn). Demgemäß indizieren aber auch die vom Sachverständigen zunächst in seinem schriftlichen Gutachten hervorgehobenen Kalkulationsmängel noch nicht von vornherein ein betrügerisches Vorgehen. Da der Sachverständige in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Kritik an den für Fensterreparaturen veranschlagten Arbeitsleistungen wesentlich modifizierte (AS 533/Bd. römisch sieben und 598 f/Bd. römisch zehn), war es auch verfehlt, ua gerade diesen Preis ohne nähere Begründung als Anhaltspunkt für die betrügerische Heranziehung von Scheinpositionen ins Treffen zu führen (US 99 und 100).

Die Frage, ob die Rahmenbedingungen bei Anbotslegung und Vergabe der gegenständlichen Tischlerarbeiten noch die Herausnahme des Auftrages über die erwähnten Türen aus dem Gesamtauftrag unter Teilvergabe an einen günstigeren Bieter (Punkt 1, 51; 1, 52 und 2, 324 der ÖNORM A 2050) zugelassen hätten, kann auf sich beruhen, wäre doch eine entsprechende Gestaltung der Ausschreibung bzw. des Leistungsverzeichnisses von vornherein möglich gewesen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zwar nicht zu jeder einzelnen Alternativposition, wohl aber mit der für diese Positionen insgesamt in Rechnung gestellten Summe gleichfalls Billigstbieter waren (AS 646 f/Bd. X und Beilage 8) und demnach auch dieser Umstand eine Teilvergabe nicht von vornherein nahelegte.Die Frage, ob die Rahmenbedingungen bei Anbotslegung und Vergabe der gegenständlichen Tischlerarbeiten noch die Herausnahme des Auftrages über die erwähnten Türen aus dem Gesamtauftrag unter Teilvergabe an einen günstigeren Bieter (Punkt 1, 51; 1, 52 und 2, 324 der ÖNORM A 2050) zugelassen hätten, kann auf sich beruhen, wäre doch eine entsprechende Gestaltung der Ausschreibung bzw. des Leistungsverzeichnisses von vornherein möglich gewesen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zwar nicht zu jeder einzelnen Alternativposition, wohl aber mit der für diese Positionen insgesamt in Rechnung gestellten Summe gleichfalls Billigstbieter waren (AS 646 f/Bd. römisch zehn und Beilage 8) und demnach auch dieser Umstand eine Teilvergabe nicht von vornherein nahelegte.

Schon die dargelegten Erwägungen bedingen die Aufhebung des Schuldspruches gegen Georg und Peter M***** sowie die Rückverweisung der Strafsache im Umfang dieser Aufhebung an die erste Instanz. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen ist damit entbehrlich.

Die Kassierung dieses Schuldspruches hat auch die Aufhebung der Verurteilung des Ing. Franz L***** wegen Mitwirkung an den gegenständlichen Tathandlungen zur Folge, kommen doch sämtliche zugunsten der beiden Beschwerdeführer dargelegten Gesichtspunkte - wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges (§ 289 StPO) - auch Ing. L***** zugute.Die Kassierung dieses Schuldspruches hat auch die Aufhebung der Verurteilung des Ing. Franz L***** wegen Mitwirkung an den gegenständlichen Tathandlungen zur Folge, kommen doch sämtliche zugunsten der beiden Beschwerdeführer dargelegten Gesichtspunkte - wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges (Paragraph 289, StPO) - auch Ing. L***** zugute.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Helmut Z*****:

Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Er erblickt eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) zunächst darin, daß seinem Verteidiger trotz ordnungsgemäßer, jedoch nicht protokollierter Antragstellung Abschriften der Übertragung des stenographisch aufgezeichneten Hauptverhandlungsprotokolls nicht umgehend im Anschluß an den jeweiligen Verhandlungstag zugestellt, sondern erst nach der Urteilsfällung ausgefolgt worden seien.Er erblickt eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) zunächst darin, daß seinem Verteidiger trotz ordnungsgemäßer, jedoch nicht protokollierter Antragstellung Abschriften der Übertragung des stenographisch aufgezeichneten Hauptverhandlungsprotokolls nicht umgehend im Anschluß an den jeweiligen Verhandlungstag zugestellt, sondern erst nach der Urteilsfällung ausgefolgt worden seien.

Diese Rüge versagt schon deshalb, weil ein Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften nicht besteht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 271, ENr. 28 a). Die Fertigstellung der Protokollsübertragung erst nach Beendigung der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO: Unter Nichtigkeitssanktion steht gemäß dem § 271 StPO (iVm der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO) nur die gänzliche Unterlassung der Protokollführung (vgl. insbesondere 13 Os 149/87 und die dort angeführte Judikatur). Verteidigungsrechte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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