Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des ML in G, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 1. März 2005, Zl. K120.950/0005- DSK/2005, betreffend Geheimhaltung (erkennungsdienstliche Behandlung) und Löschung von Daten nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die behauptete Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung (erkennungsdienstliche Behandlung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer am 14. September 2003 durchgeführten Fahrzeugkontrolle wurden beim Beschwerdeführer durch Beamte des Gendarmeriepostens B eine geringe Menge (9,8 Gramm) Haschisch sowie im Fahrzeug Suchtgift-Utensilien (eine braune Mühle aus Kunststoff, eine Jointbox aus Kunststoff sowie eine Filmdose) gefunden. An diesen Gegenständen wurden in der Folge THC-Anhaftungen festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Anhaltung aufgefordert, zwecks Aufnahme seiner Personalien und Einvernahme als Verdächtiger freiwillig zum Gendarmeriepostenkommando B mitzukommen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach. Ein richterlicher Haftbefehl lag nicht vor und eine Verhaftung aus einem der sonstigen Gründe gemäß StPO oder VStG wurde nicht ausgesprochen. Dort wurde eine Reihe von Daten des Beschwerdeführers (Ausfüllen des standardisierten "Personenblatts" sowie des "Meldeformulars zum Auswertungsblatt für Suchtmittel und Vorläuferstoffe") ermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme eines Zehnfingerabdrucks erkennungsdienstlich behandelt und niederschriftlich einvernommen. Er gab an, das Suchtgift aus Neugier, und weil es ihm angeboten worden sei, etwa einen Monat zuvor entgeltlich erworben, aber nichts davon konsumiert oder an andere weitergegeben zu haben.
Die anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelten Daten des Beschwerdeführers (Lichtbild, Zehnfingerabdruck) wurden von der Bezirkshauptmannschaft B als Sicherheitsbehörde automationsunterstützt verarbeitet. Im Informationsverbundsystem EKIS fand sich am 11. Mai 2004 in der Erkennungsdienstlichen Evidenz unter anderem die Vormerkung der EDV-Zahl, der AFIS-Zahl (mit Hilfe dieser Zahl können entsprechend befugte Personen grafische, bildliche Daten zu den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers für Identifizierungs- und Vergleichszwecke abfragen), eine Personenbeschreibung ("WEISS, 184 cm groß, SCHLANK/MAGER, Haare BRAUN, Augen Blau, spricht SONST OEST DIALEKT"), der Hinweis "Lichtbild vorhanden", die Bezug habenden Dasta-Zahlen (diese ermöglichen die Identifizierung der Datenstation und des Verarbeitungsvorgangs, bei dem Daten erfasst oder verändert wurden), Angaben zum Tatverdacht sowie die Daten zur durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung.
Mit Beschwerde an die belangte Behörde vom 9. März 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, in Rahmen der oben beschriebenen Amtshandlung rechtswidrig erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, weil die gesetzliche Voraussetzung des § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (in der Folge: SPG) nicht vorgelegen sei. Auch sei das Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und das Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten verletzt worden. Das Abverlangen erkennungsdienstlicher Daten durch die Exekutivbeamten sei in Anbetracht der im September 2003 bereits vorliegenden reichhaltigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unvertretbar gewesen. Ein Antrag auf Löschung gemäß § 74 Abs. 1 SPG sei nicht gestellt worden, da dies nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Fälle vorgesehen sein, in denen ein vorliegender Verdacht im Nachhinein nicht bestätigt worden sei. In seinem Fall sei aber schon die Annahme, dass die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zulässig sei, falsch gewesen. Er habe aber gleichzeitig ein Löschungsbegehren an die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich gerichtet. Der Beschwerdeführer beantragte, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Nichtlöschung der so erhobenen Daten für rechtswidrig zu erklären.Mit Beschwerde an die belangte Behörde vom 9. März 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, in Rahmen der oben beschriebenen Amtshandlung rechtswidrig erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, weil die gesetzliche Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (in der Folge: SPG) nicht vorgelegen sei. Auch sei das Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und das Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten verletzt worden. Das Abverlangen erkennungsdienstlicher Daten durch die Exekutivbeamten sei in Anbetracht der im September 2003 bereits vorliegenden reichhaltigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unvertretbar gewesen. Ein Antrag auf Löschung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, SPG sei nicht gestellt worden, da dies nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Fälle vorgesehen sein, in denen ein vorliegender Verdacht im Nachhinein nicht bestätigt worden sei. In seinem Fall sei aber schon die Annahme, dass die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zulässig sei, falsch gewesen. Er habe aber gleichzeitig ein Löschungsbegehren an die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich gerichtet. Der Beschwerdeführer beantragte, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Nichtlöschung der so erhobenen Daten für rechtswidrig zu erklären.
Mit Eingabe vom 14. April 2004 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die gegen ihn erstattete Strafanzeige durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 35 Abs. 1 SMG vorläufig zurückgelegt worden sei.Mit Eingabe vom 14. April 2004 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die gegen ihn erstattete Strafanzeige durch den öffentlichen Ankläger gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG vorläufig zurückgelegt worden sei.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gab die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 6 SPG statt, da mangels konkreter Anhaltspunkte ein weiteres Verarbeiten bzw. eine weitere Evidenzhaltung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers nicht erforderlich seien, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch das Wissen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit der Wiedererkennung entgegenzuwirken. Die EDV-Daten würden gelöscht und das vorhandene Lichtbildmaterial und die Fingerabdruckspuren vernichtet.Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gab die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, SPG statt, da mangels konkreter Anhaltspunkte ein weiteres Verarbeiten bzw. eine weitere Evidenzhaltung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers nicht erforderlich seien, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch das Wissen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit der Wiedererkennung entgegenzuwirken. Die EDV-Daten würden gelöscht und das vorhandene Lichtbildmaterial und die Fingerabdruckspuren vernichtet.
Mit der auf Vorhalt dieses Bescheides erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2005 hielt dieser die gestellten Anträge aufrecht und schränkte die behauptete Rechtsverletzung durch Nichtlöschen der Daten auf den Zeitraum vom Zeitpunkt der Ermittlung am 14. September 2003 bis zum Zeitpunkt der durch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 20. Oktober 2004 erfolgten Anordnung von deren Löschung ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) und gemäß § 65 Abs. 1 und 4, § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 6, § 77 Abs. 2 und § 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) und gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und 4, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 90, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass in dem Antrag des Beschwerdeführers zwei Beschwerdepunkte zu prüfen seien, nämlich 1. die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Durchführung einer erkennungsdienstrechtlichen Behandlung am 14. September 2003 (durch Anfertigens eines Lichtbildes, Abnahme von Fingerabdrücken) und 2. die Verletzung im Recht auf Löschung dieser unzulässig verarbeiteten Daten, und zwar bezogen auf den Zeitraum vom 14. September 2003 bis zum 20. Oktober 2004.
Die Voraussetzungen für die erkennungsdienstlichen Behandlung seien auf Grund des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer an der Wassergrenze des I zur Bundesrepublik Deutschland bei seiner Wiedereinreise nach Österreich anlässlich einer PKW-Kontrolle angehalten worden sei und somit auch im Verdacht gestanden habe, ein Suchtmittel eingeführt zu haben, und die Art des Deliktes (Einfuhr eines Suchtmittels) als ausreichender Grund für die Ansicht der Sicherheitsbehörde angesehen werden könne, dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers (Einfuhr von Suchtmittel) erforderlich scheine. Erweise sich diese Annahme später als nicht gerechtfertigt, so sei die Frage nach der Löschung der Daten zu stellen, die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten bei Nichterfüllung der zunächst objektiv gegebenen Verdachtslage werde dadurch jedoch nicht berührt.Die Voraussetzungen für die erkennungsdienstlichen Behandlung seien auf Grund des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer an der Wassergrenze des römisch eins zur Bundesrepublik Deutschland bei seiner Wiedereinreise nach Österreich anlässlich einer PKW-Kontrolle angehalten worden sei und somit auch im Verdacht gestanden habe, ein Suchtmittel eingeführt zu haben, und die Art des Deliktes (Einfuhr eines Suchtmittels) als ausreichender Grund für die Ansicht der Sicherheitsbehörde angesehen werden könne, dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers (Einfuhr von Suchtmittel) erforderlich scheine. Erweise sich diese Annahme später als nicht gerechtfertigt, so sei die Frage nach der Löschung der Daten zu stellen, die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten bei Nichterfüllung der zunächst objektiv gegebenen Verdachtslage werde dadurch jedoch nicht berührt.
Auf Grund der im vorliegenden Fall auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 2 Z. 3 und § 65 Abs. 1 SPG sowie § 27 Abs. 1 SMG rechtmäßig vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung liege somit keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch das Anfertigen eines Lichtbildes und der Abnahme von Fingerabdrücken vor.Auf Grund der im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 65, Absatz eins, SPG sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG rechtmäßig vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung liege somit keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch das Anfertigen eines Lichtbildes und der Abnahme von Fingerabdrücken vor.
Zum Beschwerdepunkt 2. führte die belangte Behörde unter Heranziehung der §§ 27, 31 und 90 DSG 2000 und §§ 5 und 70 SPG aus, dass sich auf Grund der dargestellten Rechtslage ergebe, dass der auf die Verletzung des Rechtes auf Löschung seiner Daten bezugnehmenden Beschwerde nur dann Erfolg beschieden sein könne, wenn die belangte Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000 zur amtswegigen Löschung verpflichtet gewesen wäre, eine solche jedoch nicht vorgenommen habe, oder wenn einem begründeten Löschungsantrag im Sinn des § 27 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. nicht entsprochen worden sei. In Bezug auf den letztgenannten Tatbestand sei die Frage der Datenschutzverletzung jedenfalls zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer einen Löschungsantrag gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 nicht gestellt habe.Zum Beschwerdepunkt 2. führte die belangte Behörde unter Heranziehung der Paragraphen 27, 31, und 90 DSG 2000 und Paragraphen 5, und 70 SPG aus, dass sich auf Grund der dargestellten Rechtslage ergebe, dass der auf die Verletzung des Rechtes auf Löschung seiner Daten bezugnehmenden Beschwerde nur dann Erfolg beschieden sein könne, wenn die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 zur amtswegigen Löschung verpflichtet gewesen wäre, eine solche jedoch nicht vorgenommen habe, oder wenn einem begründeten Löschungsantrag im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nicht entsprochen worden sei. In Bezug auf den letztgenannten Tatbestand sei die Frage der Datenschutzverletzung jedenfalls zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer einen Löschungsantrag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 nicht gestellt habe.
Die bei der Beurteilung der zum Beschwerdepunkt 2. entscheidenden Frage sei daher, ob die Bezirkshauptmannschaft B zur amtswegigen Löschung der in Rede stehenden Daten verpflichtet gewesen wäre.
Ob die datenschutzrechtlichen Normen der §§ 6 und 7 DSG 2000 von der Bezirkshauptmannschaft B im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall verwendeten personenbezogenen Daten eingehalten worden seien, sei an Hand der einschlägigen sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beurteilen.Ob die datenschutzrechtlichen Normen der Paragraphen 6, und 7 DSG 2000 von der Bezirkshauptmannschaft B im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall verwendeten personenbezogenen Daten eingehalten worden seien, sei an Hand der einschlägigen sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beurteilen.
Dass die erkennungsdienstlichen Daten rechtmäßig ermittelt worden seien, sei unter Punkt 1. dargetan worden.
Unter Heranziehung der §§ 73 und 74 SPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass auf Grund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers vom 9. März 2004 die Sicherheitsdirektion Oberösterreich am 20. Oktober 2004 bescheidmäßig ausgesprochen habe, dass diesem Löschungsantrag gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 6 SPG stattgegeben werde und die erkennungsdienstlichen Daten gelöscht würden. Frühestens mit dieser Entscheidung könnte eine Verpflichtung zur Löschung der ermittelten erkennungsdienstlichen Daten eintreten bzw. eine Verletzung im Recht auf Löschung dieser Daten eintreten. Damit stehe aber in Bezug auf den vorgebrachten Beschwerdepunkt 2. fest, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht stattgefunden habe.Unter Heranziehung der Paragraphen 73, und 74 SPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass auf Grund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers vom 9. März 2004 die Sicherheitsdirektion Oberösterreich am 20. Oktober 2004 bescheidmäßig ausgesprochen habe, dass diesem Löschungsantrag gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, SPG stattgegeben werde und die erkennungsdienstlichen Daten gelöscht würden. Frühestens mit dieser Entscheidung könnte eine Verpflichtung zur Löschung der ermittelten erkennungsdienstlichen Daten eintreten bzw. eine Verletzung im Recht auf Löschung dieser Daten eintreten. Damit stehe aber in Bezug auf den vorgebrachten Beschwerdepunkt 2. fest, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht stattgefunden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, lauten:
"(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene
Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur
Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung
geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten
über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie
verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und
das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
…
Verwendung von Daten
Grundsätze
§ 6. (1) Daten dürfen nur
1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise
verwendet werden;
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke
ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren
Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für
wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der
§§ 46 und 47 zulässig;
3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung
wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht
hinausgehen;
4. so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den
Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf
den neuesten Stand gebracht sind;
5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt
werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7, (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
...
…
Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu
stellen oder zu löschen, und zwar
1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten
oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht
zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46, und 47.
...
...
Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31, (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 lauten:Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, lauten:
"§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a, und 278b StGB, oder
Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.Paragraph 65, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
…
Erkennungsdienstliche Evidenzen
§ 70. (1) Jede Sicherheitsbehörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anders als gemäß § 68 Abs. 1 durch eine erkennungsdienstliche Maßnahme ermittelt hat, so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind.Paragraph 70, (1) Jede Sicherheitsbehörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anders als gemäß Paragraph 68, Absatz eins, durch eine erkennungsdienstliche Maßnahme ermittelt hat, so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind.
…
Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 73. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,Paragraph 73, (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind;
2. wenn die Daten von einer gemäß § 65 Abs. 1 vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne dass es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre; 2. wenn die Daten von einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne dass es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre;
3. wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre
verstrichen sind;
4. wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr
besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;
5. im Fall des § 65 Abs. 2, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach § 70 Abs. 4, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt; 5. im Fall des Paragraph 65, Absatz 2,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach Paragraph 70, Absatz 4,, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;
6. im Fall des § 65 Abs. 3, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben. 6. im Fall des Paragraph 65, Absatz 3,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.
Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 74. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.Paragraph 74, (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
...
Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt." Paragraph 90, Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt."
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, in seinen Rechten verletzt zu sein, insbesondere in seinem Recht, dass seine erkennungsdienstlichen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 SPG ermittelt würden.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, in seinen Rechten verletzt zu sein, insbesondere in seinem Recht, dass seine erkennungsdienstlichen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, SPG ermittelt würden.
Die Voraussetzungen des § 65 SPG seien nicht gegeben gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG (weiterhin) erforderlich sei, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen werde, wobei sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen habe. In diesem Rahmen komme es immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig sei, an. Auch die aktuelle Textierung des § 52 SPG verbiete eine rein abstrakte Betrachtungsweise. Aus § 65 Abs. 5 Satz 2 SPG sei abzuleiten, dass die erkennungsdienstliche Behandlung im jeweiligen Fall konkret "erforderlich" sein müsse, um den Betroffenen durch das Wissen um seine Wiedererkennbarkeit anhand von Lichtbildern und Fingerabdrücken von der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe abzuhalten.Die Voraussetzungen des Paragraph 65, SPG seien nicht gegeben gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG (weiterhin) erforderlich sei, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen werde, wobei sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, angenommene