TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2007/12/0090

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Pkt1.8.11 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.8;
GehG 1956 §30;
GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2;
GehG 1956 §96 Abs9 impl;
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
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  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
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  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
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  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
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  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. AD in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. April 2007, Zl. BMVIT-1.872/0002-I/PR1/2007, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes:

"Hiemit stelle ich den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung meiner besoldungsrechtlichen Stellung für meine Tätigkeit als Referent in der Abteilung ST3 (für den Zeitraum ab 22.8.2003)."

Über Aufforderung der belangten Behörde präzisierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Juni 2006 den Antragszeitraum dahingehend, dass die besoldungsrechtliche Stellung in der Abteilung ST 3 im Zeitraum 11. August 2003 bis zur Erteilung seiner ESB geklärt werden möge. Die belangte Behörde holte sodann ein Gutachten eines Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes ein, welches am 6. November 2006 erstattet wurde. Zum näheren Inhalt dieses Gutachtens wird auf die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, worauf er mit Eingabe vom 9. Jänner 2007 eine Stellungnahme hiezu erstattete.

Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde dem Bundeskanzleramt übermittelt, welches hiezu am 27. Februar 2007 ein ergänzendes Gutachten erstattete.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2007 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Über Ihren Antrag vom 10. Mai 2006 bzw. 9. Juni 2006 wird festgestellt, dass Ihnen auf Ihrem Arbeitsplatz als Referent in der Abteilung ST 3 im Zeitraum 11. August 2003 bis einschließlich 4. Oktober 2004 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3, zukam."

Im angefochtenen Bescheid wurden zunächst die vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache gestellten Anträge geschildert, sodann wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2004 die ESB erteilt worden sei.

Weiters gab die belangte Behörde das Gutachten des Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes vom 6. November 2006 wieder, aus welchem insbesondere Folgendes hervorzuheben ist:

Das Gutachten beruht auf einem Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle", welche der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist. Es enthält zunächst eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie der genannten Richtverwendung. Ergänzend heißt es zu dieser zuletzt genannten Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt:Das Gutachten beruht auf einem Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle", welche der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist. Es enthält zunächst eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie der genannten Richtverwendung. Ergänzend heißt es zu dieser zuletzt genannten Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt:

"Zu dieser Beschreibung ist zu erläutern, dass die Abteilung C der Gruppe Revision im BMLV für den eingeschränkten Fachbereich 'EDV' bzw. 'Informationstechnik (IT)' zuständig ist. Die Gruppe 'Revision' ist eine von drei Gruppen in der Sektion II 'Kontrolle' des BMLV."Zu dieser Beschreibung ist zu erläutern, dass die Abteilung C der Gruppe Revision im BMLV für den eingeschränkten Fachbereich 'EDV' bzw. 'Informationstechnik (IT)' zuständig ist. Die Gruppe 'Revision' ist eine von drei Gruppen in der Sektion römisch zwei 'Kontrolle' des BMLV.

Von den beiden weiteren Abteilungen der Gruppe ist eine mit A1/6 und die andere - wie die Abteilung C - mit A1/5 bewertet. Hinsichtlich der Organisation ist auch darauf hinzuweisen, dass die Referatseinteilung nur wegen der fachlichen Abgrenzung vorgenommen wurde und eine direkte Führungs- und Leitungsfunktion damit nicht verbunden ist. Auch eine allfällige Befugnis zur Approbation ist aus dieser Funktionsbezeichnung nicht abzuleiten. Weiters ist festzuhalten, dass sich auch eine Controllingfunktion nur auf die Gebarung bezieht, weil die Überwachung der Effizienz oder der fachlichen Auswirkungen von Maßnahmen anderer Organisationseinheiten im Rahmen der Führungsunterstützung obliegt. Insbesondere ist hier die Abteilung 'Betriebswirtschaft und Finanzmanagement' zu nennen, der jene strategischen Aufgaben übertragen sind, die in der Revision daher nicht mehr anfallen. Auch die in der Beschreibung angeführte besondere Stellung gem. Revisionsordnung kommt ausschließlich dem Abteilungsleiter zu. Bei bloßer Abwesenheitsvertretung ohne zuerkannte ESB kann sich dieser Umstand nur gering auf die analytische Zuordnung hierarchisch untergeordneter Arbeitsplätze auswirken."

Der Sachverständige gelangte für die beiden Arbeitsplätze zu

folgenden Bewertungszeilen:

"Zuordnungskriterium:

Punktewert für den APL/Beschwerdeführer

Punktewert für die Richtverwendung in A1/3

Fachwissen

10

10

Managementwissen

5

5

Umgang mit Menschen

3

3

Denkrahmen

5

5

Denkanforderung

5

5

Handlungsfreiheit

11

12

Dimension

7

6

Einfluss auf Endergebnisse

2

2"

Sodann führte der Sachverständige zur Begründung der diesen Arbeitsplatz zugeordneten Punktewerte je Bewertungskriterium

Folgendes aus:

"Fachwissen (FW):

Beiden Arbeitsplätzen ist bereits anteilig eine fachliche Autorität zuzuerkennen. Bei der Funktion des Beschwerdeführers begründet sich dies mit bei der Abwicklung von Verfahren im Zuge von Übertragungen von Straßen oder Straßenstücken für sämtliche Beteiligten zu erstellenden Vorgaben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Genannten auch zentrale Aufgaben im legistischen Bereich übertragen sind, für die ein weit reichendes Fachwissen gefordert wird. Außerdem ist hier zu werten, dass der Bedienstete auf Grund seines Spezialwissens auch für die Abteilungen ST 1 und ST 2 in rechtlichen Angelegenheiten tätig ist. Am Arbeitsplatz im BMLV ergibt sich eine erhöhte Zuordnung aus der hierarchischen Position als stellvertretender Leiter einer bedeutenden Abteilung in der Zentralleitung. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten nicht nur ausführend sind, weil das Verwendungsbild bei einem Referenten der Revision die Beratung in Organisations- und Verfahrensfragen beinhaltet, so dass über Aufbau- und Ablauforganisation sowie Geld- und Wirtschaftsangelegenheiten besonders gute Kenntnisse gegeben sein müssen.

Die Notwendigkeit einer akademischen Ausbildung ist in beiden Fällen unbestritten. Sie ist auch aus den in der Beschreibung jeweils angegebenen Anforderungen ersichtlich.

Managementwissen (MW):

Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist ein besonders breitbandiges Aufgabenfeld abzudecken. Insbesondere beim Vollzug des Bundesstraßengesetzes und des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes ist auf die Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen. In diesem Rahmen ergeben sich Konflikte, die nur durch außerordentliche Managementfähigkeiten lösbar sind. Auch hier sind privatrechtliche Angelegenheiten, die mit Nutzungs-, Schadens- und Nachbarschaftsrecht in Verbindung stehen, besonders zu beachten. Der Beschwerdeführer gibt im Verfahren um die Übertragung von Bundesstraßen den Ablauf und teilweise auch inhaltliche Maßnahmen vor. Damit ist seine Position trotz fehlender direkter Führungsaufgaben hierarchisch höher zu sehen als jene von sonstigen Referenten ohne Leitungsfunktion. Das Managementwissen am Vergleichsarbeitsplatz wird auch durch die stellvertretende Leitung bestimmt. Eine Gleichwertigkeit mit der Zuordnung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergibt sich durch typische Managementaufgaben, wie Überwachung, Kontrolle, Revision sowie Planung und Entwicklung von Modellen im Zuge der Beratungstätigkeit. Da diese Aufgaben teilweise durch parallele Organisationen im Ressort nicht im entsprechenden Umfang gegeben sind, wurde auch für den Abteilungsleiter C der Gruppe Revision im BMLV nur die Einstufung nach A1/5 festgesetzt. Im konkreten Fall ist daher zu beachten, dass die Vornahme eines Controllings nur in Bezug auf eine Gebarungsprüfung erfolgt. Die Revisionstätigkeit ist auf das Gebiet der EDV eingeschränkt und umfasst neben der Gebarung hauptsächlich die Überprüfung und Beurteilung von Zeitabläufen, aber nicht von inhaltlichen vertraglichen Vereinbarungen. Solche bleiben von Controlling und Revision, wie sie von dieser Abteilung aus vorgesehen sind, weitgehend außer Acht, solange es die Abteilung 'Betriebswirtschaft und Finanzmanagement' gibt, die auch personell erheblich besser ausgestattet ist. Durch die klare Zielsetzung bei Revisionsaufgaben sind fachlich bedingte Konflikte in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten. Abweichungen von Verfahrensvorschriften oder sonstigen Richtlinien sind in der Regel eindeutig festzustellen.

Zusammenfassend ist daher auch beim Managementwissen eine Gleichwertigkeit beider Arbeitsplätze zu sehen.

Umgang mit Menschen (UM):

Eine Zuordnung zur Höchststufe ist bei diesem Kriterium auf beiden

Arbeitsplätzen nicht begründbar.

Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers fehlt hierfür eine direkt auszuübende Führungs- und Leitungsfunktion auf gehobener Fachebene und auch Fremdsprachen sind in einem für die Einstufung eher unbedeutendem Ausmaß anzuwenden.

Für den Vergleichsarbeitsplatz ist eine gehobene Führungs- und Leitungsfunktion auch nicht permanent anrechenbar, weil außerhalb der Stellvertreterfunktion keine Approbationsbefugnisse zuerkannt sind. Dadurch ist eine Führung der Abteilung gemeinsam mit dem Leiter auf Dauer nicht gegeben und die gehobene hierarchische Position kommt nur im Falle der Abwesenheitsvertretung zum Tragen. Darüber hinaus ist hier anzumerken, dass sich die Revisionstätigkeit hauptsächlich auf die Prüfung von bereits abgeschlossenen Geschäftsfällen bezieht und der Umgang mit Menschen während diesbezüglicher Nachforschungen auf üblicher Umgangsebene zu erfolgen hat und nur fallweise - bei bereits bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten - investigative Befragungen erforderlich sind. Erst bei Verhandlungen über ein abschließendes Prüfungsergebnis kommt es in der Regel zur Kommunikation auf höherem Niveau.

Insgesamt scheint daher bei diesem Kriterium für beide Arbeitsplätze die Einstufung beim Kalkül 'besonders wichtig' angemessen.

Denkrahmen (DR):

Die Zuordnung hat auf beiden Arbeitsplätzen zum Kalkül 'operativ, zielgesteuert' zu erfolgen. Der Beschwerdeführer erstellt, wie bereits erwähnt, richtungsweisende Vorgaben für die an Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz oder Bundesstraßen-Übertragungsgesetz Beteiligten und bestimmt damit weitgehend den gesamten Ablauf. Darüber hinaus ist auch beim Denkrahmen die besondere Bandbreite des Aufgabengebietes zu berücksichtigen. Eine Tätigkeit für andere Abteilungen oder eine völlig artfremde und thematisch nicht in die Organisationseinheit passende Aufgabenstellung, wie die Beratung der Abteilungsleitung in Personalfragen, ist hier besonders zu gewichten. Die Verfolgung von Ressortzielen bleibt allein durch die hierarchisch mehrfach untergeordnete Stellung des Arbeitsplatzes und durch den klar vorgegebenen Aufgabenrahmen ausgeschlossen.

Auch der Referatsleiter und stellvertretende Leiter der Abteilung C (8) in der Sektion Kontrolle des BMLV legt Arbeits- und Verfahrensvorschriften für hierarchisch untergeordnete Arbeitsplätze und für die nach Revisionsplan zu prüfenden Stellen fest. Durch die thematische Einschränkung des Zuständigkeitsbereiches, durch die nicht vorhandenen Approbationsbefugnisse, die auf bloße Abwesenheit des Abteilungsleiters ausgerichtete Stellvertreterfunktion sowie durch die Tatsache, dass Controllingaufgaben nicht bezüglich inhaltlicher und vertraglicher Gegebenheiten wahrzunehmen sind, bleibt der Denkrahmen hinsichtlich der geforderten Kreativität insgesamt operativ. Für eine strategische Ausrichtung fehlen am Vergleichsarbeitsplatz die geeigneten Befugnisse, die entsprechende hierarchische Stellung und eine komplexere Aufgabenstellung, die sich nicht hauptsächlich auf die richtige Abwicklung finanzieller Angelegenheiten bezieht, die in den meisten Fällen bereits abgeschlossen sind.

Denkanforderung (DA):

Die Denkanforderung ist am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als unterschiedlich zu sehen. Dies leitet sich von den vielfältigen Aufgaben ab. Eine übergeordnete strategische Position ergibt sich allein dadurch nicht, dass die Veräußerung von Bundesstraßen von höherer Ebene festgesetzt wurde und der Bedienstete hauptsächlich mit der bloßen Abwicklung von Verfahren befasst ist. Auf die Erstellung von Normen oder sonstigen allgemein gültigen Vorgaben sowie auf die Entwicklung von ressortweit maßgebenden Strategien ist der Arbeitsplatz nicht überwiegend ausgerichtet, so dass eine höhere Zuordnung als zum Kalkül 'unterschiedlich' nicht gerechtfertigt erscheint. Auch am Vergleichsarbeitsplatz bleibt diese Zuordnung die höchstmögliche. Die Begründungen wurden bereits beim Kriterium 'Denkrahmen' ausführlich dargelegt. Eine strategische Orientierung ist wegen der thematisch spezialisierten Aufgabenstellung, der zu geringen auf Dauer gegebenen Befugnisse und wegen der Einschränkung auf eine bloße Revisionstätigkeit mit Konzentration auf eine überwiegend bereits abgeschlossene Prüfung der Gebarung nicht gegeben. Die in der Geschäftseinteilung angeführten Controllingaufgaben fallen in den Kompetenzbereich der Abteilung 'Betriebs-, Wirtschafts- und Finanzmanagement' und ein für die Gebarung maßgebendes Controllinginstrument stellt die bereits bestehende Kosten- und Leistungsrechnung dar. Damit fehlt in der Abteilung C der Kontrollsektion die wesentliche Basis für eine strategische Position im Organisationsgefüge des BMLV. Unter Berücksichtigung der hierarchischen Stellung des Vergleichsarbeitsplatzes und der fehlenden Befugnisse, die eine gemeinsame Führung der Abteilung mit dem Leiter ausschließen, wird auch bei diesem Kriterium kein Unterschied zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gesehen.

Handlungsfreiheit (HF):

Bei diesem Kriterium ist der Unterschied durch die fehlende direkte Leitungsfunktion am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deutlich feststellbar.

Wenn auch sonst am Vergleichsarbeitsplatz trotz Funktionsbezeichnung als Referatsleiter überwiegend die Position eines Referenten ohne besondere Approbationsbefugnisse eingenommen wird, ist durch die stellvertretende Abteilungsleitung eine erhöhte Handlungsfreiheit anzurechnen. Diese muss jedoch nach den übrigen Merkmalen, die über diesen Arbeitsplatz bekannt sind, unterhalb jener Stufe liegen, für die bereits operative Handlungsfreiheit zuerkannt wird. Durch die freie Sachverhaltserhebung bei Revisionen, die im eigenen Wirkungsbereich vorgesehene Beratungstätigkeit zur Verbesserung von Abläufen und die Gesamtverantwortung für die Abteilung bei Abwesenheit des Leiters muss die Zuordnung knapp unter dem Kalkül 'allgemein geregelt' liegen. Bei Revisionsaufgaben ist die Handlungsfreiheit generell deshalb erhöht, weil der Phantasie bei Verbesserungsvorschlägen ein sehr freier Raum zuzuerkennen ist. Trotz dieser Freiheiten in der Beratung hält sich der anrechenbare Verantwortungswert in Grenzen, weil die Revision in der Regel keine Umsetzung von Änderungen erzwingen kann, sondern nur berechtigt ist, Empfehlungen auszusprechen.

Im konkreten Fall ist zu beachten, dass die Abteilung innerhalb einer Gruppenhierarchie nicht als Stabsstelle an der Seite von höchsten Entscheidungsträgern gesehen werden kann, auch wenn die Revisionsordnung grundsätzlich eine besondere Position vorsieht. Wegen der fehlenden Zeichnungsbefugnisse und des bereits vorgegebenen Zieles der Veräußerung von Bundesstraßen an Gebietskörperschaften oder an die ASFINAG beschränkt sich die Handlungsfreiheit am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf die weitgehend eigenständige Abwicklung der diesbezüglichen Verfahren. Ohne Approbationsbefugnisse liegt die Zuordnung bei diesem Kriterium nur geringfügig über der Position 'richtliniengebunden'.

Dimension (Dim):

Der Beschwerdeführer verwaltet auf seinem Arbeitsplatz einen hohen Geldwert, der mit Rücksicht auf die gegebene hierarchische Position bereits als 'groß' zu bezeichnen ist. Für den Vergleichsarbeitsplatz kann bei diesem Kriterium nur eine geringere Budgetsumme angerechnet werden, weil sich durch die hierarchische Gliederung, die bereits angesprochene thematische Einschränkung des Fachgebietes, die fehlende Zuständigkeit der Abteilung auch für inhaltlich-fachliche Controllingangelegenheiten nur eine geringere Geldsumme zuordnen lässt.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung bei der Dimension stets im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Einfluss auf Endergebnisse steht.

Bei diesem Kriterium ergeben sich daher in Verbindung mit der Anrechnung des Wertes bei der Dimension folgende Zuordnungen:

Einfluss auf Endergebnisse (EE):

Wenn man von der Abwesenheitsstellvertretung am Arbeitsplatz im BMLV absieht, die bei der Bewertung als Dauerbelastung nicht zu berücksichtigen ist, befinden sich beide Funktionen bezüglich der hierarchischen Ordnung in ähnlicher Position.

Hier ist zu beachten, dass am Vergleichsarbeitsplatz trotz formeller Bezeichnung als Referatsleiter laut Beschreibung unter Punkt 10 kein Personal unterstellt ist.

Da auf beiden Arbeitsplätzen auf Dauer entsprechende Approbationsbefugnisse fehlen, ist der Einfluss auf Endergebnisse nur indirekt zu sehen.

Dabei ist für die Revision weiters zu beachten, dass weitaus überwiegend bereits abgeschlossene Geschäftsfälle zu überprüfen sind und in die laufende Gebarung kaum eingegriffen werden kann. Weiters haben Revisionsabteilungen in der Regel keine Berechtigung ihre Standpunkte durchzusetzen, weil gegenüber den zu prüfenden Stellen keinerlei Weisungsrecht besteht. Die von Bediensteten der Revision vorgeschlagenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich, wie dies etwa auch bei Beanstandungen durch den Rechnungshof gegeben ist, als Empfehlungen zu sehen. Wegen der Zuordnung einer jeweils hohen Summe bei der Dimension bleibt der Einfluss auf diese Größe bei fehlenden Approbationsbefugnissen auf geringem Niveau. Insbesondere am Vergleichsarbeitsplatz war zu berücksichtigen, dass bei der Dimension, durch das Überschreiten der Betragsgrenze von 45 Millionen EURO, ein kategorisierter Betrag bis zu einer Summe von ca. 200 Millionen EURO anzunehmen war. Auf eine derartige Größe bezogen, liegt der Einfluss auf Endergebnisse auf diesem Arbeitsplatz nur noch zwischen den Kalkülen 'gering' und 'beitragend'. Es muss hier auch erwähnt werden, dass sich die Zuständigkeit nach Revisionsplan auf die Mitarbeiter der gesamten Abteilung aufteilt und die stellvertretende Leitungsfunktion nur zeitlich begrenzt zu werten ist."

Auf Grund einer - im Gutachten durch Wiedergabe einer entsprechenden Formel offen gelegten - Berechnungsmethode gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass sich aus den Bewertungszeilen beider bewerteter Arbeitsplätze jeweils ein Analyseergebnis von 536 Stellenwertpunkte ergebe. Erwähnt wird weiters, dass die Bandbreite der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zwischen 530 und 609 Punkten liege.

Darüber hinaus enthält das wiedergegebene Gutachten allgemeine Erwägungen zur Bewertungsmethode sowie eine zusammenfassende Bemerkung mit ergänzenden Ausführungen zu den vergebenen Punktewerten.

Die belangte Behörde erachtete dieses Gutachten im angefochtenen Bescheid als nachvollziehbar, schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend.

Sodann nahm die belangte Behörde - dabei im Wesentlichen dem ergänzenden Gutachten vom 27. Februar 2007 folgend - zu den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Jänner 2007 erhobenen Einwendungen Stellung, die - neben Bedenken gegen die vom Sachverständigen angewendeten Methoden an sich - im Wesentlichen darauf hinausliefen, dass sein Arbeitsplatz in Ansehung näher genannter Bewertungskriterien vom Sachverständigen zu niedrig bewertet worden sei.

Die erwähnte Replik der belangten Behörde enthält auch Überlegungen zur Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Verhältnis zu anderen - hierarchisch übergeordneten - Arbeitsplätzen im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, in Ansehung derer jedoch nicht festgestellt wurde, dass es sich um Richtverwendungsarbeitsplätze handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (Abs. 2 und 3 idF des Besoldungsreform-Gesetzes, BGBl. Nr. 550/1994, Abs. 1 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet: Paragraph 137, Absatz eins, bis 3 BDG 1979 (Absatz 2, und 3 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, Absatz eins, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130) lautet:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2,Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
  2. (3)Absatz 3,Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

     1.        das Wissen nach den Anforderungen

     a)        an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

     b)        an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu

überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

     c)        an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie

an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

     2.        die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in

dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der

Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis

neuartigen Aufgaben umzusetzen,

     3.        die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an

Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf."

Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Anlage nach der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, lautet:Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Anlage nach der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 80, lautet:

"1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

...

1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle,

..."

§ 37 Abs. 10 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Besoldungsreform-Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994, lautet: Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Besoldungsreform-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, lautet:

  1. "(10)Absatz 10,Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwendenDie Absatz eins, bis 9 sind nicht anzuwenden

...

2. auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung

wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als 'Stellvertreter-Funktion' ausgewiesen ist,

..."

Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Sachverständigen und - ihm folgend - von der belangten Behörde verfolgte methodologische Ansatz, den Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 dadurch zu führen, dass der Gesamtpunktewert für seinen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist, nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber sind - im angefochtenen Bescheid gleichfalls ansatzweise angestellte - Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110). Dasselbe gilt für eine nicht durch Analyse von Richtverwendungen untermauerte Behauptung, die (obere) Punktewertgrenze der Funktionsgruppe 3 liege bei 609 Punkten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Sachverständigen und - ihm folgend - von der belangten Behörde verfolgte methodologische Ansatz, den Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 dadurch zu führen, dass der Gesamtpunktewert für seinen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist, nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber sind - im angefochtenen Bescheid gleichfalls ansatzweise angestellte - Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110). Dasselbe gilt für eine nicht durch Analyse von Richtverwendungen untermauerte Behauptung, die (obere) Punktewertgrenze der Funktionsgruppe 3 liege bei 609 Punkten vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).

Die Führung des hier vom Sachverständigen versuchten Nachweises setzt freilich auch eine fehlerfreie Ermittlung des Gesamtpunktewertes der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung voraus. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Gutachten (u.a.) hinsichtlich des die Handlungsfreiheit betreffenden Teilkalküles daran krankt, dass es wesentlich damit argumentiert, der Richtverwendungsarbeitsplatz inkludiere eine Stellvertreterfunktion, was jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hätte zum Tragen kommen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0167, Folgendes ausgeführt:

"Wann die Ausübung einer Stellvertretung bei der Arbeitsplatzbewertung (und als Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bei der Bemessung einer Funktionszulage gemäß § 30 GehG) zu berücksichtigen ist, regelt - indirekt - § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 10 GehG. Demnach steht für die vorübergehende Verwendung an einem Arbeitsplatz unter den im ersten Satz des § 37 Abs. 1 GehG näher umschriebenen Voraussetzungen eine Funktionsabgeltung (und damit keine Funktionszulage) zu. Als vorübergehende Verwendung gelten nach dem zweiten Satz des § 37 Abs. 1 GehG insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise ausgeübt werden."Wann die Ausübung einer Stellvertretung bei der Arbeitsplatzbewertung (und als Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bei der Bemessung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG) zu berücksichtigen ist, regelt - indirekt - Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 10, GehG. Demnach steht für die vorübergehende Verwendung an einem Arbeitsplatz unter den im ersten Satz des Paragraph 37, Absatz eins, GehG näher umschriebenen Voraussetzungen eine Funktionsabgeltung (und damit keine Funktionszulage) zu. Als vorübergehende Verwendung gelten nach dem zweiten Satz des Paragraph 37, Absatz eins, GehG insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise ausgeübt werden.

Diese Bestimmung findet jedoch aus dem Grunde des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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