Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des RS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. April 2004, Zl. 15 1311/39-II/5/04, betreffend Bemessung von Ruhegenuss sowie Zurückweisung eines Berufungsantrages i.A. Feststellung einer Gutschrift für Nebengebührenwerte, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid im Instanzenzug die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers vornimmt, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (soweit er einen Berufungsantrag betreffend die Feststellung einer Gutschrift für Nebengebührenwerte zurückweist) wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. November 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Dekret vom 11. November 1996 war er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 auf die Planstelle eines Oberrates (Dienstklasse VII, Verwendungsgruppe A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres, Zentralleitung, ernannt worden. Danach gebührten ihm ab 1. Jänner 1997 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1999. Mit Dekret vom 11. November 1996 war er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 auf die Planstelle eines Oberrates (Dienstklasse römisch sieben, Verwendungsgruppe A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres, Zentralleitung, ernannt worden. Danach gebührten ihm ab 1. Jänner 1997 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1999.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 5 und 141 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 befristet für die Dauer von fünf Jahren auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 7 (Leiter der Gruppe II/A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 5, und 141 Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 befristet für die Dauer von fünf Jahren auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 7 (Leiter der Gruppe II/A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26. November 2002 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7, 9, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), vom 1. November 2002 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.421,10, sowie darüber hinaus gemäß § 12 PG 1965 eine Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage in Höhe von monatlich brutto EUR 15,10 gebühre. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26. November 2002 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, bis 7, 9, 62j Absatz eins, und 62b des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), vom 1. November 2002 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.421,10, sowie darüber hinaus gemäß Paragraph 12, PG 1965 eine Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage in Höhe von monatlich brutto EUR 15,10 gebühre.
Der Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde - offenbar in Anwendung des § 32 Abs. 2 PG 1965 - als gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 maßgebliches Gehalt jenes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A1 sowie als gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 maßgebliche Zulagen die Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 Funktionsstufe 2 der Verwendungsgruppe A1 zu Grunde. Der ruhegenussfähige Monatsbezug betrage demnach EUR 3.905,--. Der Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde - offenbar in Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, PG 1965 - als gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 maßgebliches Gehalt jenes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A1 sowie als gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PG 1965 maßgebliche Zulagen die Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 Funktionsstufe 2 der Verwendungsgruppe A1 zu Grunde. Der ruhegenussfähige Monatsbezug betrage demnach EUR 3.905,--.
Im Hinblick darauf, dass die Ruhestandsversetzung 168 Monate vor Ablauf des Tages wirksam geworden sei, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage das Mindestausmaß, also 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit EUR 2.421,10.
Gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 62b PG 1965 betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und zwei Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, woraus sich der festgestellte Ruhegenuss errechne. Gemäß Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 62 b, PG 1965 betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und zwei Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, woraus sich der festgestellte Ruhegenuss errechne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Darin brachte er vor, dass gemäß § 32 Abs. 4 GehG solche Zeiten in das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes einzurechnen seien, in denen der Beamte mit Verwendungen betraut gewesen wäre, welche den Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 zuzuordnen gewesen wären. Er sei in der Zeit zwischen 3. April 1995 und 31. Dezember 1999 im Bundesministerium für Inneres in einer Doppelverwendung gestanden, und zwar einerseits als Abteilungsleiter, welche für sich allein genommen mit A1/6 bewertet gewesen sei, gleichzeitig sei er Stellvertreter des Kabinettchefs des Bundesministers gewesen. Diese Doppelverwendung sei sowohl hinsichtlich des Ausmaßes an Verantwortung als auch hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gleichzuhalten gewesen. Jedenfalls wäre der Bemessung seines Ruhegenusses aber im Sinne des § 32 Abs. 1 GehG der Monatsbezug nach der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 zu Grunde zu legen gewesen. Darin brachte er vor, dass gemäß Paragraph 32, Absatz 4, GehG solche Zeiten in das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes einzurechnen seien, in denen der Beamte mit Verwendungen betraut gewesen wäre, welche den Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 zuzuordnen gewesen wären. Er sei in der Zeit zwischen 3. April 1995 und 31. Dezember 1999 im Bundesministerium für Inneres in einer Doppelverwendung gestanden, und zwar einerseits als Abteilungsleiter, welche für sich allein genommen mit A1/6 bewertet gewesen sei, gleichzeitig sei er Stellvertreter des Kabinettchefs des Bundesministers gewesen. Diese Doppelverwendung sei sowohl hinsichtlich des Ausmaßes an Verantwortung als auch hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gleichzuhalten gewesen. Jedenfalls wäre der Bemessung seines Ruhegenusses aber im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, GehG der Monatsbezug nach der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 zu Grunde zu legen gewesen.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass ihm aus der Mehrleistungstangente des Fixgehaltes eine Gutschrift von Nebengebührenwerten zustehe.
In den Verwaltungsakten findet sich weiters eine Eingabe des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Inneres vom 26. Dezember 2002, in welcher er "im Sinne des § 32 Abs. 4 GehG" beantragte, ihm die Zeiten seiner Doppelverwendung (3. April 1995 bis 31. Dezember 1999) sowie die Zeiten seiner Verwendung als Stellvertreter des Kabinettchefs (vom 5. Dezember 1994 bis 2. April 1995) in die für das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit des Fixgehalts maßgebliche Zeit einzurechnen. In den Verwaltungsakten findet sich weiters eine Eingabe des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Inneres vom 26. Dezember 2002, in welcher er "im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, GehG" beantragte, ihm die Zeiten seiner Doppelverwendung (3. April 1995 bis 31. Dezember 1999) sowie die Zeiten seiner Verwendung als Stellvertreter des Kabinettchefs (vom 5. Dezember 1994 bis 2. April 1995) in die für das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit des Fixgehalts maßgebliche Zeit einzurechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Bemessung des Ruhegenusses richtete, abgewiesen. Soweit in der Berufung begehrt wurde, eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzustellen, wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer erst ein Jahr (richtig wohl: zwei Jahre) und zehn Monate lang Anspruch auf das Fixgehalt gehabt. Dieses sei daher gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz GehG nicht ruhegenussfähig und daher auch nicht der Ruhegenussbemessung zu Grunde zu legen. Zeiten, in denen der Beschwerdeführer im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden sei, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet sei oder zuzuordnen wäre, lägen auch nicht vor. Vor seiner Ernennung zum Gruppenleiter sei der Beschwerdeführer nämlich Leiter der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres gewesen. Diese Funktion sei nach den in seinem Personalakt befindlichen Unterlagen mit A1/6 bewertet gewesen. Für eine Anhebung dieser Bewertung auf A1/7 auf Grund der Tatsache, dass er auch Stellvertreter des Kabinettchefs des Bundesministers gewesen sei, "fehle aber jegliche gesetzliche Handhabe". Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer erst ein Jahr (richtig wohl: zwei Jahre) und zehn Monate lang Anspruch auf das Fixgehalt gehabt. Dieses sei daher gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz GehG nicht ruhegenussfähig und daher auch nicht der Ruhegenussbemessung zu Grunde zu legen. Zeiten, in denen der Beschwerdeführer im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden sei, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet sei oder zuzuordnen wäre, lägen auch nicht vor. Vor seiner Ernennung zum Gruppenleiter sei der Beschwerdeführer nämlich Leiter der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres gewesen. Diese Funktion sei nach den in seinem Personalakt befindlichen Unterlagen mit A1/6 bewertet gewesen. Für eine Anhebung dieser Bewertung auf A1/7 auf Grund der Tatsache, dass er auch Stellvertreter des Kabinettchefs des Bundesministers gewesen sei, "fehle aber jegliche gesetzliche Handhabe".
Maßgeblich für die Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers sei daher § 32 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 GehG. Zur Auslegung dieser Bestimmung habe die für Legistik und Pensionsrecht zuständige Abteilung des (damaligen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport Folgendes mitgeteilt: Maßgeblich für die Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers sei daher Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, GehG. Zur Auslegung dieser Bestimmung habe die für Legistik und Pensionsrecht zuständige Abteilung des (damaligen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport Folgendes mitgeteilt:
"Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich beim § 38 GG 1956 ausschließlich um Pensionsbemessungsregelungen für bestimmte Sonderfälle handelt. Die dienstrechtliche Stellung der Betroffenen bleibt davon absolut unberührt.... "Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich beim Paragraph 38, GG 1956 ausschließlich um Pensionsbemessungsregelungen für bestimmte Sonderfälle handelt. Die dienstrechtliche Stellung der Betroffenen bleibt davon absolut unberührt....
Würde § 32 Abs. 1 und 2 GG 1956 so verstanden, dass als Vorfunktion auf Grund der erfolgten Option nur eine solche des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in Betracht käme, so würde dies in bestimmten Fallkonstellationen dazu führen, dass der ruhegenussfähige Monatsbezug nach § 32 Abs. 1 und 2 (mindestens A1/5 in der jeweils erreichten Funktionsstufe) geringer wäre als der Monatsbezug auf Grund des Dienstklassenschemas, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte nicht mit einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion betraut worden wäre. Die hinter § 32 GG 1956 stehende Absicht des Gesetzgebers bestand wohl nur darin, bestimmte, nur für relativ kurze Zeit ausgeübte Funktionen mit Fixgehalt nicht bzw. nicht voll ruhegenussfähig werden zu lassen, nicht aber darin, Beamte, die in eine Funktionsgruppe mit Fixgehalt optieren, bei Nichterreichen der (vollen) Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes schlechter zu stellen als bei Nichtbetrauung mit der Funktion mit Fixgehalt. Dasselbe gilt für die 'Vorfunktion' im Sinne des § 32 Abs. 3 GG 1956. Der 'Vorfunktion' im Sinne des § 32 GG 1956 entspricht daher jener ruhegenussfähige Monatsbezug (Gehalt und ruhegenussfähige Zulagen) unter Berücksichtigung der seither in Betracht kommenden Vorrückungen, der derjenigen besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte vor der Betrauung mit einer Funktion mit Fixgehalt innegehabt hat. Anders ausgedrückt: Bei der Pensionsbemessung ist zu fingieren, dass Beamte, die vor der Betrauung mit einer Funktion mit Fixgehalt einer der Besoldungsgruppen 'Allgemeine Verwaltung' angehört haben, nicht optiert haben....."Würde Paragraph 32, Absatz eins, und 2 GG 1956 so verstanden, dass als Vorfunktion auf Grund der erfolgten Option nur eine solche des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in Betracht käme, so würde dies in bestimmten Fallkonstellationen dazu führen, dass der ruhegenussfähige Monatsbezug nach Paragraph 32, Absatz eins, und 2 (mindestens A1/5 in der jeweils erreichten Funktionsstufe) geringer wäre als der Monatsbezug auf Grund des Dienstklassenschemas, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte nicht mit einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion betraut worden wäre. Die hinter Paragraph 32, GG 1956 stehende Absicht des Gesetzgebers bestand wohl nur darin, bestimmte, nur für relativ kurze Zeit ausgeübte Funktionen mit Fixgehalt nicht bzw. nicht voll ruhegenussfähig werden zu lassen, nicht aber darin, Beamte, die in eine Funktionsgruppe mit Fixgehalt optieren, bei Nichterreichen der (vollen) Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes schlechter zu stellen als bei Nichtbetrauung mit der Funktion mit Fixgehalt. Dasselbe gilt für die 'Vorfunktion' im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, GG 1956. Der 'Vorfunktion' im Sinne des Paragraph 32, GG 1956 entspricht daher jener ruhegenussfähige Monatsbezug (Gehalt und ruhegenussfähige Zulagen) unter Berücksichtigung der seither in Betracht kommenden Vorrückungen, der derjenigen besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte vor der Betrauung mit einer Funktion mit Fixgehalt innegehabt hat. Anders ausgedrückt: Bei der Pensionsbemessung ist zu fingieren, dass Beamte, die vor der Betrauung mit einer Funktion mit Fixgehalt einer der Besoldungsgruppen 'Allgemeine Verwaltung' angehört haben, nicht optiert haben....."
Die belangte Behörde errechnete sodann den (fiktiven) ruhegenussfähigen Monatsbezug für den Fall des Verbleibens des Beschwerdeführers im Dienstklassenschema mit EUR 3.774,23. Dabei wurde der Berechnung das Gehalt der Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse VII zu Grunde gelegt, welches der Beschwerdeführer bei Verbleib im Dienstklassenschema durch Gehaltsvorrückung bis zu seiner Ruhestandsversetzung erreicht hätte. Die belangte Behörde errechnete sodann den (fiktiven) ruhegenussfähigen Monatsbezug für den Fall des Verbleibens des Beschwerdeführers im Dienstklassenschema mit EUR 3.774,23. Dabei wurde der Berechnung das Gehalt der Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse römisch sieben zu Grunde gelegt, welches der Beschwerdeführer bei Verbleib im Dienstklassenschema durch Gehaltsvorrückung bis zu seiner Ruhestandsversetzung erreicht hätte.
Demgegenüber berechnete die belangte Behörde den sich nach § 32 Abs. 2 GehG ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug mit EUR 3.905,-- (unter Zugrundelegung des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A1 sowie der Funktionszulage der Funktionsstufe 2 in der Funktionsgruppe 5). Demgegenüber berechnete die belangte Behörde den sich nach Paragraph 32, Absatz 2, GehG ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug mit EUR 3.905,-- (unter Zugrundelegung des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A1 sowie der Funktionszulage der Funktionsstufe 2 in der Funktionsgruppe 5).
Bei - gebotener - Heranziehung des zweitgenannten ruhegenussfähigen Monatsbezuges ergebe sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Gründen der dort festgesetzte Ruhegenuss.
Der Berufungsantrag auf Feststellung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten liege außerhalb der Sache des erstinstanzlichen Verfahrens. Er sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Er erklärte, den Bescheid zur Gänze anzufechten. Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Sachlichkeitsbedenken gegen das Regelungssystem des § 32 GehG geltend. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Er erklärte, den Bescheid zur Gänze anzufechten. Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Sachlichkeitsbedenken gegen das Regelungssystem des Paragraph 32, GehG geltend.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 761/04-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es u.a.:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gleichheitswidrigkeit des § 32 GehaltsG in der hier maßgeblichen Fassung behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 7453/1974) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 32, GehaltsG in der hier maßgeblichen Fassung behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 7453/1974) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 761/04-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 lautete: Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, lautete:
"§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
"§ 91. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.""§ 91. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die Paragraphen 4, 5, 12, und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
§ 32 Abs. 1 bis 4 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete: Paragraph 32, Absatz eins, bis 4 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, lautete:
"Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes
§ 32. (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenussfähig. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuss nach dem ruhegenussfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.Paragraph 32, (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenussfähig. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuss nach dem ruhegenussfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.
(3) Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch
auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens
vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenussfähig
1. bei einer Anspruchsdauer von
a) vier Jahren unter Abzug von 50%,
b) fünf Jahren unter Abzug von 40%,
c) sechs Jahren unter Abzug von 30%,
d) sieben Jahren unter Abzug von 20%,
e) acht Jahren unter Abzug von 10%
des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenussfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenussfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins, und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und
2. bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 1577 BlgNR XVIII. GP, 182) heißt es (auszugsweise): In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung Regierungsvorlage 1577, BlgNR römisch achtzehn. GP, 182) heißt es (auszugsweise):
"Zeiten in einer anderen (zB niedrigeren) Funktionsgruppe mit Fixgehalt und Zeiten, in denen jemand als Beamter der Allgemeinen Verwaltung eine Funktion ausgeübt hat, für die nunmehr ein Fixgehalt vorgesehen ist, sind in die Ermittlung der nach Abs. 1 bis 3 für die Pensionsbemessung maßgebenden Zeit einzurechnen." "Zeiten in einer anderen (zB niedrigeren) Funktionsgruppe mit