TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/12/0167

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.3 lita idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.8;
BDG 1979 Anl1 Z1.8 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.4 idF 1994/550;
GehG 1956 §30;
GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §96 Abs9 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
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  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
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  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
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  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
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  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
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  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. D in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24. Juni 2005, Zl. BMVIT- 1.872/0009-I/CS5/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. D in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24. Juni 2005, Zl. BMVIT- 1.872/0009-I/CS5/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach Paragraph 137, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Im Zeitraum zwischen 10. April 2000 und 15. September 2002 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz als Referent und Stellvertreter des Leiters/der Leiterin der Abt. Präs 1A, der Abt. Präs 1B sowie der Abt. Präs 10 inne.

In einem am 30. Dezember 2004 an die belangte Behörde gerichteten Antrag vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dieser Arbeitsplatz sei der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen. Er beantrage daher die "entsprechende Einstufung seiner damaligen Funktion".

Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Note vom 7. Februar 2005 das Bundeskanzleramt um die Erstattung einer gutachtlichen Äußerung betreffend die Bewertung dieses Arbeitsplatzes.

Dieses Gutachten wurde am 11. Februar 2005 von einem Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes erstellt und der belangten Behörde übermittelt.

Mit Note vom 5. April 2005 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten rechtliches Gehör.

Mit Schreiben vom 26. April 2005 gab dieser eine Stellungnahme zu dem genannten Gutachten ab.

Die belangte Behörde holte daraufhin beim Bundeskanzleramt eine weitere Stellungnahme des Bewertungsreferenten zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. April 2005 erstatteten Vorbringen ein.

Über diesbezügliche Aufforderung der belangten Behörde präzisierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag am 21. Juni 2005 dahingehend, dass seine Anträge auf bescheidförmige Feststellung seiner "besoldungsrechtlichen Stellung für den angeführten Arbeitsplatz" gerichtet sei.

Daraufhin erließ die belangte Behörde am 24. Juni 2005 den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Über Ihren Antrag vom 30. Dezember 2004 bzw. 21. Juni 2005 wird festgestellt, dass Ihnen auf Ihrem Arbeitsplatz als Referent und Stellvertreter des Leiters/der Leiterin der Abt. Präs 1A, der Abt. Präs 1B sowie der Abt. Präs 10 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3 zukam."

In der Begründung dieses Bescheides schildert die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens (ohne jedoch auf die ergänzende Einholung einer Äußerung des Sachverständigen Bezug zu nehmen).

Sodann erfolgte eine nähere Beschreibung der Abteilung Z. 1, in welcher der Beschwerdeführer vor dem 22. Dezember 1999 mit 60 % seiner Arbeitskraft tätig gewesen sei und aus welcher die späteren Abteilungen Z. 1A und Z. 1B hervorgegangen seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit seiner Ernennung am 1. Juni 1999 in der Abteilung Z. 6 (zuständig für Luftverkehrspolitik und wirtschaftliche Angelegenheiten der Zivilluftfahrt) tätig gewesen. Am 15. August 1999 sei sodann die Abt. Z. 10 unter Zuteilung von Agenden der Abt. Z. 6 eingerichtet worden, wobei der Beschwerdeführer in dieser Abteilung unter Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs weitergearbeitet habe. Diese Abteilung sei damals mit A1/4 bewertet gewesen.Sodann erfolgte eine nähere Beschreibung der Abteilung Ziffer eins,, in welcher der Beschwerdeführer vor dem 22. Dezember 1999 mit 60 % seiner Arbeitskraft tätig gewesen sei und aus welcher die späteren Abteilungen Ziffer eins A und Ziffer eins B, hervorgegangen seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit seiner Ernennung am 1. Juni 1999 in der Abteilung Ziffer 6, (zuständig für Luftverkehrspolitik und wirtschaftliche Angelegenheiten der Zivilluftfahrt) tätig gewesen. Am 15. August 1999 sei sodann die Abt. Ziffer 10, unter Zuteilung von Agenden der Abt. Ziffer 6, eingerichtet worden, wobei der Beschwerdeführer in dieser Abteilung unter Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs weitergearbeitet habe. Diese Abteilung sei damals mit A1/4 bewertet gewesen.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:

"Mit Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 22. Dezember 1999 wurde die Abt. Z. 1 in eine Abt. Z. 1A und Z. 1B aufgespalten."Mit Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 22. Dezember 1999 wurde die Abt. Ziffer eins, in eine Abt. Ziffer eins A und Ziffer eins B, aufgespalten.

Die Abt. Z. 1A war laut obgenannter Geschäftseinteilung zuständig für:Die Abt. Ziffer eins A, war laut obgenannter Geschäftseinteilung zuständig für:

Präsidialangelegenheiten, Personalentwicklung, allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsbereiches Verkehr und Telekom; Dienst-, Besoldungs- und Pensionsangelegenheiten, wie insbesondere allgemeine und konkrete Personalangelegenheiten der Bediensteten der Zentralstelle, ausgenommen der Obersten Post- und Fernmeldebehörde; Personalplanung, Personaleinsatz, Personalcontrolling, Vorschüsse, Vergütungen für AR-Tätigkeiten;

Angelegenheiten der Leistungsfeststellung, Angelegenheiten betreffend die Lehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes, Prüfungszulassung und Erteilung der Prüfungsurlaube;

Ministerialkanzleidirektion; Auszeichnungs- und Gnadenangelegenheiten; Angelegenheiten der Dienstpässe.

Die Abt. Z. 1B war laut Geschäftseinteilung vom 22. Dezember 1999 zuständig für:Die Abt. Ziffer eins B, war laut Geschäftseinteilung vom 22. Dezember 1999 zuständig für:

Allgemeine und konkrete Dienst-, Besoldungs- und Pensionsangelegenheiten der Bediensteten der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, des Frequenz- und Zulassungsbüros, des Postbüros sowie der Fernmeldebüros, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und der Schifffahrtspolizei;

Standesführung und Vollziehung des Ausschreibungsgesetzes für diese Bereiche sowie sonstige Personalangelegenheiten; Dienst- und Naturalwohnungen.

Für den Verwaltungsbereich Verkehr und Telekom:

personelle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der europäischen Integration; administrative Angelegenheiten der Disziplinarkommission; Angelegenheiten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes; Angelegenheiten der Verwaltungsreform

Im Bereich der Abt. Z. 1A war das Referat Z. 1A1 eingerichtet, welches gemäß der genannten Geschäftseinteilung vom 22. Dezember 1999 folgende Zuständigkeiten hatte:Im Bereich der Abt. Ziffer eins A, war das Referat Ziffer eins A, eins, eingerichtet, welches gemäß der genannten Geschäftseinteilung vom 22. Dezember 1999 folgende Zuständigkeiten hatte:

Stellenplanangelegenheiten für den Verwaltungsbereich Verkehr und Telekom; Angelegenheiten der Planstellennachbesetzungen; Wahrnehmung aller Angelegenheiten der Funktions- und Planstellenausschreibungen auf Grund des Ausschreibungsgesetzes sowie der Standesführung für den Bereich der Zentralstelle, ausgenommen die Oberste Post- und Fernmeldebehörde;

Geschäftseinteilungs- und Personalzuteilungsangelegenheiten;

Bestellungsvorschläge von Ressortvertretern in diverse Institutionen und von Mitgliedern zu den Prüfungskommissionen hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgabenbereiche. Angelegenheiten des Bundes-Personalinformationssystems (PIS) und der PIS-Koordination; Personalverzeichnis und Amtskalender, Bezugsrefundierungen.

Im Bereich der Abt. Z. 1B war das Referat Z. 1B1 eingerichtet, dem folgende Zuständigkeiten oblagen:Im Bereich der Abt. Ziffer eins B, war das Referat Ziffer eins B, eins, eingerichtet, dem folgende Zuständigkeiten oblagen:

Allgemeine und konkrete Dienst-, Besoldungs- und Pensionsangelegenheiten der Bediensteten der Post- und Fernmeldebehörde, des Frequenz- und Zulassungsbüros, des Postbüros sowie der Fernmeldebüros; Standesführung und Vollziehung des Ausschreibungsgesetzes für diesen Bereich.

Für den Verwaltungsbereich Verkehr und Telekom:

allgemeine Personalangelegenheiten;

personelle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der europäischen

Integration;

administrative Angelegenheiten der Disziplinarkommission;

Angelegenheiten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes;

Angelegenheiten der Verwaltungsreform.

     Nach Aufspaltung der Abt. Z. 1 wurde die Abt. Z. 1A vom BKA

mit A 1/5, die Abt. 1B mit A 1/4 bewertet.

     Sie waren sowohl der Abt. Z. 1A als auch der Abt. Z. 1B

zugeteilt, gehörten aber keinem der genannten Referate (Z. 1A1 bzw. Z. 1B1) an. Das Ausmaß Ihrer Tätigkeit in der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (OZB) betrug ab diesem Zeitpunkt 10 %.zugeteilt, gehörten aber keinem der genannten Referate (Ziffer eins A, eins, bzw. Ziffer eins B, eins,) an. Das Ausmaß Ihrer Tätigkeit in der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (OZB) betrug ab diesem Zeitpunkt 10 %.

Auf Grund der mit Erlassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, bewirkten Kompetenzänderungen, mit denen der Verwaltungsbereich Wissenschaft des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugeordnet wurde, wurden mit Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. April 2000 die Abt. Z. 1A und Z. 1B in Präs. 1A und Präs. 1B umbenannt. Die Abt. Präs. 1A wurde zudem für die Bediensteten der Sektion Bundesstraßen, die davor dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zugeordnet waren, zuständig (die Angelegenheiten der Bundesstraßen wurden erst mit der genannten Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 dem bmvit zugeordnet). Der Abt. Präs. 1B oblag nunmehr zusätzlich die Betreuung der Bediensteten des Österreichischen Patentamtes, der Wasserstraßendirektion sowie des Amtes FPZ-Arsenal (alle II. Instanz) und der Beamten des Amtes der Wasserstraßendirektion. Die Untergliederung in Referate entfiel ab diesem Zeitpunkt.Auf Grund der mit Erlassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, bewirkten Kompetenzänderungen, mit denen der Verwaltungsbereich Wissenschaft des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugeordnet wurde, wurden mit Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. April 2000 die Abt. Ziffer eins A und Ziffer eins B, in Präs. 1A und Präs. 1B umbenannt. Die Abt. Präs. 1A wurde zudem für die Bediensteten der Sektion Bundesstraßen, die davor dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zugeordnet waren, zuständig (die Angelegenheiten der Bundesstraßen wurden erst mit der genannten Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 dem bmvit zugeordnet). Der Abt. Präs. 1B oblag nunmehr zusätzlich die Betreuung der Bediensteten des Österreichischen Patentamtes, der Wasserstraßendirektion sowie des Amtes FPZ-Arsenal (alle römisch zwei. Instanz) und der Beamten des Amtes der Wasserstraßendirektion. Die Untergliederung in Referate entfiel ab diesem Zeitpunkt.

Gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. April 2000 oblag der Abt. Präs. 1A:

Präsidialangelegenheiten, Personalentwicklung, allgemeine Angelegenheiten des Ressorts; Dienst-, Besoldungs- und Pensionsangelegenheiten, wie insbesondere allgemeine und konkrete Personalangelegenheiten der Bediensteten der Zentralstelle, ausgenommen der Obersten Post- und Fernmeldebehörde;

Personalplanung, Personaleinsatz, Personalcontrolling, Vorschüsse, Vergütungen für AR-Tätigkeiten;

Angelegenheiten der Leistungsfeststellung, Angelegenheiten betreffend die Lehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes, Prüfungszulassung und Erteilung des Prüfungsurlaubs;

Ministerialkanzleidirektion; Auszeichnungs- und Gnadenangelegenheiten; Angelegenheiten der Dienstpässe;

Stellenplanangelegenheiten der Zentralleitung; Angelegenheiten der Planstellennachbesetzungen; Wahrnehmung aller Angelegenheiten der Funktions- und Planstellenausschreibungen auf Grund des Ausschreibungsgesetzes sowie der Standesführung für den Bereich der Zentralstelle, ausgenommen die Oberste Post- und Fernmeldebehörde; Geschäftseinteilungs- und Personalzuteilungsangelegenheiten; Bestellungsvorschläge von Ressortvertretern in diversen Institutionen und von Mitgliedern zu den Prüfungskommissionen hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgabenbereiche; Angelegenheiten des Bundes-Personalinformationssystems (PIS) und der PIS-Koordination; Personalverzeichnis und Amtskalender, Bezugsrefundierungen.

Der Abt. Präs. 1A waren gemäß der Geschäftseinteilung vom 10. April 2000 abgesehen vom Abteilungsleiter neben Ihnen 3

vollbeschäftigte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2, weiters 1

vollbeschäftigte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2 sowie 1 Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2 zu 60 %, die beide zur Hälfte auch der Abt. Präs. 1B zugeteilt waren, bis 1.5.2001 1 auch der Abt. Präs. 1B sowie dem Referat II/C/151 zugeteilte

vollbeschäftigte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2, 1

vollbeschäftigte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 3, 1 zur Hälfte der Abt. Präs. 1B zugeteilte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 3 (ab 1.1.2001 war der Arbeitsplatz dieser Bediensteten in A 2 eingestuft) zugewiesen.

Der Abt. Präs. 1B oblagen folgende Zuständigkeiten:

Allgemeine und konkrete Dienst-, Besoldungs- und Pensionsangelegenheiten der Bediensteten der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, des Frequenz- und Zulassungsbüros, des Postbüros sowie der Fernmeldebüros, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und der Schifffahrtspolizei einschließlich Auszeichnungen, Berufstitel, Standesführung und Vollziehung des Ausschreibungsgesetzes; Angelegenheiten des Stellenplanes und der Stellenbeschreibungen für diese Bereiche; Angelegenheiten der Dienst- und Naturalwohnungen der Schifffahrtspolizei; Personalangelegenheiten einschließlich Auszeichnungen und Berufstitel des Patentamtes, der Wasserstraßendirektion und des Amtes der Wasserstraßendirektion; Angelegenheiten des Stellenplanes, der Stellenbeschreibungen, der Organ- und Dienstnehmerhaftung, der beruflichen Vertretung der Bediensteten und der Dienstaufsicht für diese Dienststellen;

Personalangelegenheiten der Beamten des Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrums Arsenal;

Personalangelegenheiten der an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union für das Ressort tätigen Bediensteten sowie sonstige personelle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Europäischen Union; Angelegenheiten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und der Verwaltungsreform für den Ressortbereich; Administrative Angelegenheiten der Disziplinarkommission.

Der Abt. Präs. 1B waren - abgesehen von der Leiterin der Abteilung - neben Ihnen 1 Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2 zu 50 %, 1 vollbeschäftigte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2 sowie 1 Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2 zu 60 %, die beide zur Hälfte auch der Abt. Präs. 1A zugeteilt waren, bis 1.5.2001 1 auch der Abt. Präs. 1A sowie dem Referat II/C/151 zugeteilte vollbeschäftigte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2, 1 Bedienstete der Verwendungsgruppe A 3 zu 82,50 %, 1 zur Hälfte der Abt. Präs. 1A zugeteilte Bedienstete der Verwendungsgruppe A 3 (ab 1.1.2001 war der Arbeitsplatz dieser Bediensteten in A 2 eingestuft) und ab 1.6.2000 1 Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2 zu 60 % sowie ab 17.4.2001 1 Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2 zu 80 % zugewiesen.

Die Abt. Präs. 1B wurde in der Folge auf Grund der Aufgabenvermehrung durch die angeführte Kompetenzänderung mit A 1/5 bewertet. Die Abt. Präs. 1A blieb in A 1/5 bewertet.

Die Abt. Z.10 wurde mit der Geschäftseinteilung vom 10. April 2000 in Präs. 10 umbenannt. In der Abt. Präs. 10 war neben dem Abteilungsleiter und Ihnen eine C-Bedienstete zu 50 % beschäftigt.Die Abt. Ziffer 10, wurde mit der Geschäftseinteilung vom 10. April 2000 in Präs. 10 umbenannt. In der Abt. Präs. 10 war neben dem Abteilungsleiter und Ihnen eine C-Bedienstete zu 50 % beschäftigt.

Ab 7. November 2001 wurde die Abt. Präs. 1A von der Leiterin der Abt. Präs. 1B provisorisch mitgeleitet.

Sie waren weiterhin in der Abt. Präs. 1A und Präs. 1B sowie zu 10 % Ihres Gesamtbeschäftigungsausmaßes in der Abt. Präs. 10 (als Nachfolgeabteilung der Abt. Z. 10) tätig.Sie waren weiterhin in der Abt. Präs. 1A und Präs. 1B sowie zu 10 % Ihres Gesamtbeschäftigungsausmaßes in der Abt. Präs. 10 (als Nachfolgeabteilung der Abt. Ziffer 10,) tätig.

Mit 16. September 2002 wurde eine neue Geschäftseinteilung für das Ressort erlassen, mit der eine Reorganisation der Zentralleitung umgesetzt wurde. Im Zuge der Reorganisation der Zentralstelle des bmvit wurde die Gruppe corporate services geschaffen, dabei wurde eine zweckmäßige Zusammenfassung bzw. Trennung durchgeführt (z.B. Trennung bzw. Zusammenfassung von Aufgaben des Personalmanagements und Organisationsentwicklung von Personaladministration).

Ab 16. September 2002 waren Sie Referent und Stellvertreter des Leiters der Abt. CS 1. Ihre Tätigkeit in der Abt. Präs. 10 wurde gleichzeitig eingestellt.

Der Leiter der Abt. Präs. 1A (bis 10. April 2000 Z. 1A) war während des Zeitraums von 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 insgesamt an 40 Tagen abwesend (an 29 Tagen konsumierte er Erholungsurlaub, an 11 Tagen befand er sich im Krankenstand), von 1. Jänner 2001 bis 25. Juni 2001 befand er sich an 54 Tagen im Krankenstand, ab 26. Juni 2001 war er in Erholungsurlaub, ab 7. August 2001 war die Leitung der Abt. Präs. 1A neu besetzt. Dass die Abt. Präs. 1A ab 7. November 2001 von der Leiterin der Abt. Präs. 1B provisorisch mitgeleitet wurde, wurde bereits oben erwähnt.Der Leiter der Abt. Präs. 1A (bis 10. April 2000 Ziffer eins A,) war während des Zeitraums von 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 insgesamt an 40 Tagen abwesend (an 29 Tagen konsumierte er Erholungsurlaub, an 11 Tagen befand er sich im Krankenstand), von 1. Jänner 2001 bis 25. Juni 2001 befand er sich an 54 Tagen im Krankenstand, ab 26. Juni 2001 war er in Erholungsurlaub, ab 7. August 2001 war die Leitung der Abt. Präs. 1A neu besetzt. Dass die Abt. Präs. 1A ab 7. November 2001 von der Leiterin der Abt. Präs. 1B provisorisch mitgeleitet wurde, wurde bereits oben erwähnt.

Die Leiterin der Abt. Präs. 1B (bis 10. April 2000 Z. 1B) war von 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 an 50 Tagen abwesend (an 3 Tagen befand sie sich im Krankenstand, an 47 Tagen konsumierte sie Erholungsurlaub), im Zeitraum von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 war sie insgesamt an 27 Tagen abwesend (an 24 Tagen konsumierte sie Erholungsurlaub, an 3 Tagen befand sie sich im Krankenstand), von 1. Jänner 2002 bis 15. September 2002 war sie schließlich an 12 Tagen abwesend (10 Tage konsumierte sie Erholungsurlaub, an 2 Tagen befand sie sich im Krankenstand). Der Leiter der Abt. Präs. 10 (bis 10. April 2000 Z. 10) war im Zeitraum von 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 insgesamt an 34 Tagen abwesend (an allen Tagen konsumierte er Erholungsurlaub), von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 war er an 28 Tagen anwesend (wobei an sämtlichen Tagen Erholungsurlaub konsumiert wurde), von 1. Jänner 2002 bis 15. September 2002 war er schließlich an 26 Tagen abwesend (an allen Tagen wurde Erholungsurlaub in Anspruch genommen).Die Leiterin der Abt. Präs. 1B (bis 10. April 2000 Ziffer eins B,) war von 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 an 50 Tagen abwesend (an 3 Tagen befand sie sich im Krankenstand, an 47 Tagen konsumierte sie Erholungsurlaub), im Zeitraum von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 war sie insgesamt an 27 Tagen abwesend (an 24 Tagen konsumierte sie Erholungsurlaub, an 3 Tagen befand sie sich im Krankenstand), von 1. Jänner 2002 bis 15. September 2002 war sie schließlich an 12 Tagen abwesend (10 Tage konsumierte sie Erholungsurlaub, an 2 Tagen befand sie sich im Krankenstand). Der Leiter der Abt. Präs. 10 (bis 10. April 2000 Ziffer 10,) war im Zeitraum von 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 insgesamt an 34 Tagen abwesend (an allen Tagen konsumierte er Erholungsurlaub), von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 war er an 28 Tagen anwesend (wobei an sämtlichen Tagen Erholungsurlaub konsumiert wurde), von 1. Jänner 2002 bis 15. September 2002 war er schließlich an 26 Tagen abwesend (an allen Tagen wurde Erholungsurlaub in Anspruch genommen).

...

Ab 22. Dezember 1999 waren Sie in der Abt. Z. 1A und Z. 1B (ab 10. April 2000 Präs. 1A und Präs. 1B) tätig. Gemäß Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung oblagen Ihnen bis zum 16. September 2002 folgende Aufgaben:Ab 22. Dezember 1999 waren Sie in der Abt. Ziffer eins A und Ziffer eins B, (ab 10. April 2000 Präs. 1A und Präs. 1B) tätig. Gemäß Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung oblagen Ihnen bis zum 16. September 2002 folgende Aufgaben:

     Präs. 1A

     -        Datenschutzbeauftragter

     -        2. Vertreter Krisenmanagement

     -        Überprüfung und Anfertigung von:        freien

Dienstverträgen

     Werkverträgen

     Sonderverträgen

     Arbeitsleihverträgen

     -        Abschluss von Verträgen der Flugunfallversicherung

und Durchführung der notwendigen Maßnahmen

     -        Durchführung von Verfahren für die Erteilung von

Flugzulagen

     -        Durchführung von Aufnahmegesprächen

     -        Maßnahmen für die Durchführung des Pilotprojektes

Telearbeit im ho. BM

     -        Beantwortung von parlamentarischen Anfragen

     -        Bearbeitung von Angelegenheiten des Rechnungshofes

     -        Begutachtung von Gesetzes- und VO-Entwürfen

     -        Maßnahmen für die Bewertung von Arbeitsplätzen

     -        Behandlung von Disziplinarangelegenheiten

     -        Behandlung dienst-, besoldungs- und

pensionsrechtlicher Angelegenheiten sowie allgemeiner

Angelegenheiten soweit schwierige juristische Fragen zu behandeln

sind

     Präs. 1 B

     -        Überprüfung und Anfertigung von freien

Dienstverträgen und Werkverträgen

     -        Verantwortlicher des ho. Ressorts im Beirat für die

Durchführung des Verwaltungsinnovationsprogrammes des Bundes und

den damit verbundenen Maßnahmen

     -        Verantwortlicher des ho. Ressorts für das

Leistungskennzahlenprojekt des Bundes und den damit verbundenen

Maßnahmen

     -        Verantwortlicher des ho. Ressorts für die

Lehrlingsausbildung des Bundes und den damit verbundenen Maßnahmen

     -        Durchführung von Aufnahmegesprächen

     -        Behandlung von Disziplinarangelegenheiten

     -        Behandlung dienst-, besoldungs- und

pensionsrechtlicher Angelegenheiten sowie allgemeiner

Angelegenheiten soweit schwierige juristische Fragen zu behandeln

sind

     Präs. 10

     -        Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit von

Luftbeförderungsunternehmen und Erbringern von

Bodenabfertigungsdienstleistungen

     Ihre Tätigkeiten für die Oberste Zivilluftfahrtbehörde

(Abt. Z. 6 bzw. Z. 10/Präs. 10) sind im Wesentlichen zwischen 1999

und Mitte 2001 erfolgt. Im Kanzleiinformationssystem sind für das

Jahr 1999 17 Geschäftsfälle, für 2000 41 Geschäftsfälle und für

2001 25 Geschäftsfälle dokumentiert. Von diesen insgesamt 83

Geschäftsfällen entfielen 75 auf Überprüfungen der finanziellen

Leistungsfähigkeit von Luftbeförderungs- und

Bodenabfertigungsunternehmen im Zuge von

Betriebsgenehmigungsverfahren, der Rest auf Genehmigungen von

Beförderungstarifen, TEN-Angelegenheiten u.a.

Von den genannten 75 Geschäftsfällen betrafen 55 die Überprüfung der so genannten 'kleinen' finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 5 (7)a Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. Diese wurden im Zusammenhang mit Betriebsgenehmigungsverfahren von Taxi- und Hubschrauberunternehmen sowie von Überprüfungen durchgeführt. Seitens der nunmehrigen Abt. II/L 3 wurde der Dienstbehörde ein Merkblatt betreffend die Anforderungen einer derartigen Prüfung zur Verfügung gestellt. Gemäß diesem Merkblatt ist der Anwendungsbereich dieser Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit auf kleinere Bedarfs-Luftfahrunternehmen, welche nur Lfz unter 10 to MTOW oder unter 20 Passagier-Sitzplätzen betreiben (bei Fracht-Lfz ist die höchstzulässige Bestuhlung bei Umrüstung auf Passagier-Lfz anzusetzen), bei erstmaligem Antrag oder bei einem Erweiterungsantrag oder bei amtswegiger Überprüfung beschränkt. Kriterium ist ein Nettokapital von mehr als 80.000 EUR, wobei das Nettokapital aus der letzten Bilanz des Luftfahrunternehmens zu ermitteln ist. Das Merkblatt enthält auch eine Aufzählung jener Bilanzpositionen, die dem Nettokapital zugerechnet werden können.Von den genannten 75 Geschäftsfällen betrafen 55 die Überprüfung der so genannten 'kleinen' finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 5, (7)a Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. Diese wurden im Zusammenhang mit Betriebsgenehmigungsverfahren von Taxi- und Hubschrauberunternehmen sowie von Überprüfungen durchgeführt. Seitens der nunmehrigen Abt. II/L 3 wurde der Dienstbehörde ein Merkblatt betreffend die Anforderungen einer derartigen Prüfung zur Verfügung gestellt. Gemäß diesem Merkblatt ist der Anwendungsbereich dieser Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit auf kleinere Bedarfs-Luftfahrunternehmen, welche nur Lfz unter 10 to MTOW oder unter 20 Passagier-Sitzplätzen betreiben (bei Fracht-Lfz ist die höchstzulässige Bestuhlung bei Umrüstung auf Passagier-Lfz anzusetzen), bei erstmaligem Antrag oder bei einem Erweiterungsantrag oder bei amtswegiger Überprüfung beschränkt. Kriterium ist ein Nettokapital von mehr als 80.000 EUR, wobei das Nettokapital aus der letzten Bilanz des Luftfahrunternehmens zu ermitteln ist. Das Merkblatt enthält auch eine Aufzählung jener Bilanzpositionen, die dem Nettokapital zugerechnet werden können.

Für die Vertretung des Leiters bzw. der Leiterin in den Abt. Präs. 1A und Präs. 1B war Ihnen eine Zeichnungsberechtigung gemäß § 5 BHG für folgende VA-Ansätze/-Posten zuerkannt:Für die Vertretung des Leiters bzw. der Leiterin in den Abt. Präs. 1A und Präs. 1B war Ihnen eine Zeichnungsberechtigung gemäß Paragraph 5, BHG für folgende VA-Ansätze/-Posten zuerkannt:

1/65000

 

1/65008

5600/800, 5600/804, 5630, 5710, 5900

1/65118

5710

1/65295

 

2/65004

8299/001

2/65299."

 

Sodann heißt es zur Bewertung des vom Beschwerdeführer ab 22. Dezember 1999 inne gehabten Arbeitsplatzes:

"Wie oben ausgeführt, wurde Ihr Arbeitsplatz ab 22. Dezember 1999 dahingehend verändert, dass Sie in drei Abteilungen (zunächst Z. 1A, Z. 1B und Z. 10, ab 10. April 2000 Präs. 1A, Präs. 1B und Präs. 10) Dienst versahen. Ihre Befassung mit Agenden der Abt. Präs.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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