TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/17 2006/12/0086

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
12/03 Entsendung ins Ausland;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.8 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. D in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. April 2006, Zl. BMVIT- 1.872/0006-I/CS5/2006, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. D in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. April 2006, Zl. BMVIT- 1.872/0006-I/CS5/2006, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach Paragraph 137, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.

Über Antrag des Beschwerdeführers sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2006 wie folgt ab:

"Die Tätigkeit des Antragstellers als Referent mit ESB in der Abteilung ST 3 entspricht der besoldungsrechtlichen Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3."

In der Begründung dieses Bescheides erwähnte die belangte Behörde zunächst die Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen im Bundeskanzleramt, A. Sodann erläuterte sie (offenbar gestützt auf die Ausführungen im Gutachten) - unter starker Anlehnung an die Materialien zur Neufassung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 (vgl. hiezu RV 953 BlgNR 22. GP, 5 ff.) - die eingehaltene Bewertungsmethode. Die diesbezüglichen Darlegungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen: In der Begründung dieses Bescheides erwähnte die belangte Behörde zunächst die Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen im Bundeskanzleramt, A. Sodann erläuterte sie (offenbar gestützt auf die Ausführungen im Gutachten) - unter starker Anlehnung an die Materialien zur Neufassung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 80 vergleiche hiezu Regierungsvorlage 953 BlgNR 22. GP, 5 ff.) - die eingehaltene Bewertungsmethode. Die diesbezüglichen Darlegungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:

Gegenstand des Streites um die Wertigkeit des Arbeitsplatzes könne ausschließlich die jeweilige Zuordnung eines Punktewertes bzw. einer verbalen Beurteilung zu einem Zuordnungskriterium und damit die Struktur der Bewertungszeile des gesamten Arbeitsplatzes sein. Dieser Struktur entspreche ein dreistelliger Punktewert, welcher nach einer von einem Personalberatungsunternehmen entwickelten, bei allen Arbeitsplatzbewertungen gleichermaßen zur Anwendung gebrachten Methode zu ermitteln sei. Eine Offenlegung dieser Methode sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei es erforderlich, durch Analyse von Richtverwendungen die Bandbreite der (dreistelligen) Punktewerte einer bestimmten Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe zu ermitteln. Die obere und untere Grenze der jeweiligen Bandbreite der Punktewerte einer bestimmten Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe stehe vielmehr schon auf Grund des von dem genannten Personalberatungsunternehmen entwickelten Systems fest. Diese - dem Sachverständigen bekannten - Punktewertgrenzen fänden im gesamten Bundesdienst Anwendung.

Der Vergleich des (strittigen) Arbeitsplatzes mit Richtverwendungen diene lediglich dazu, die Plausibilität der Zuordnung der Punktewerte zu den einzelnen Zuordnungskriterien darzutun.

Sodann wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der unter Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) angeführten, der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Richtverwendung "im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle" verglichen. Dieser Richtverwendungsvergleich gelangte schließlich (mit näherer Begründung) zu folgenden Bewertungszeilen:

"Zuordnungskriterium

Punktewert für den APL
des Antragstellers
Punktewert für den APL, des Antragstellers

Punktewert für die Richtverwendung in A1/3

Fachwissen

10

10

Managementwissen

5

4

Umgang mit Menschen

3

4

Denkrahmen

5

5

Denkanforderung

5

6

Handlungsfreiheit

12

11

Dimension

7

6

Einfluss auf
Endergebnisse"
Einfluss auf, Endergebnisse"

3

4

Schließlich erfolgte weiters die Analyse und Bewertung der der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 "im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle 'Budgeteinrichtungsangelegenheiten' in der Steuerungsgruppe 'Schulerhaltung/Facility Management' in der Zentralstelle". Für diesen Arbeitsplatz gelangte die belangte Behörde zu folgender Bewertungszeile:

"Zuordnungskriterium

 

Punktewert für die Richtverwendung in A1/4

Fachwissen

 

10

Managementwissen

 

5

Umgang mit Menschen

 

4

Denkrahmen

 

5

Denkanforderung

 

6

Handlungsfreiheit

 

13

Dimension

 

4

Einfluss auf Endergebnisse

 

5"

Ohne die Berechnungsmethode in irgendeiner Weise offen zu legen, gelangte der angefochtene Bescheid zur Behauptung, aus der Struktur der Bewertungszeile errechne sich für die Richtverwendung nach Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 ein Punktewert von 571 Punkten, für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein solcher von 579 Punkten und schließlich für die Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 ein Punktewert von 657 Punkten. Die Bandbreite der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 liege zwischen 530 und 609, jene der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zwischen 610 und 746 Punkten. Hieraus folge die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (Abs. 2 und 3 idF des Besoldungsreform-Gesetzes, BGBl. Nr. 550, Abs. 1 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet: Paragraph 137, Absatz eins bis 3 BDG 1979 (Absatz 2 und 3 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550, Absatz eins, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130) lautet:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2,Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
  2. (3)Absatz 3,Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

     1.        das Wissen nach den Anforderungen

     a)        an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

     b)        an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu

überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

     c)        an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie

an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

     2.        die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in

dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der

Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis

neuartigen Aufgaben umzusetzen,

     3.        die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an

Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf."

Punkt 1.7.6. und Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Anlage nach der Dienstrechts-Novelle 2005 BGBl. I Nr. 80/2005 lauten: Punkt 1.7.6. und Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Anlage nach der Dienstrechts-Novelle 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, lauten:

"...

1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

...

1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle 'Budget Einrichtungsangelegenheiten' in der Steuerungsgruppe 'Schulerhaltung/Facility Management' in der Zentralstelle,

...

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

...

1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

..."

Die Beschwerde rügt u.a. das Fehlen einer nachvollziehbaren Darstellung der Errechnung der dreistelligen Punktewerte aus der Bewertungszeile und verweist in diesem Zusammenhang auf die von der belangten Behörde behaupteten Bandbreiten der Funktionsgruppe 3 bzw. 4. Schon mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch schon für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ausführte, gilt, dass die Umrechnung der für die einzelnen Kriterien festgelegten Werte der Bewertungszeile in dreistellige Werte nachvollziehbar dargestellt werden muss. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Bewertungszeilen zweier Arbeitsplätze völlig ident sind (dann ist von Gleichwertigkeit auszugehen) oder die für die einzelnen Zuordnungskriterien vergebenen Punkte bei einem Arbeitsplatz in Ansehung all dieser Kriterien teils gleich und teils höher als beim anderen Arbeitsplatz sind (dann ist von der Höherwertigkeit des erstgenannten Arbeitsplatzes, wenn auch nicht notwendigerweise von seiner Zugehörigkeit zu einer höheren Funktionsgruppe, auszugehen). Da den Erläuterungen zur Novellierung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, keine normative Kraft zukommt, vermögen auch gegenteilige Ausführungen in diesen Gesetzesmaterialien an den aus den Bestimmungen des Verfahrensrechtes abgeleiteten Grundsätzen, welche an die Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens anzulegen sind, nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, auch schon für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 80, ausführte, gilt, dass die Umrechnung der für die einzelnen Kriterien festgelegten Werte der Bewertungszeile in dreistellige Werte nachvollziehbar dargestellt werden muss. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Bewertungszeilen zweier Arbeitsplätze völlig ident sind (dann ist von Gleichwertigkeit auszugehen) oder die für die einzelnen Zuordnungskriterien vergebenen Punkte bei einem Arbeitsplatz in Ansehung all dieser Kriterien teils gleich und teils höher als beim anderen Arbeitsplatz sind (dann ist von der Höherwertigkeit des erstgenannten Arbeitsplatzes, wenn auch nicht notwendigerweise von seiner Zugehörigkeit zu einer höheren Funktionsgruppe, auszugehen). Da den Erläuterungen zur Novellierung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 80, keine normative Kraft zukommt, vermögen auch gegenteilige Ausführungen in diesen Gesetzesmaterialien an den aus den Bestimmungen des Verfahrensrechtes abgeleiteten Grundsätzen, welche an die Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens anzulegen sind, nichts zu ändern.

Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch deshalb als rechtswidrig, weil er (selbst bei zutreffender Berechnung des dreistelligen Punktewertes aus der Struktur der Bewertungszeile nach dem - nicht offen gelegten - System) nicht schlüssig darlegte, dass der dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers innerhalb der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 liegt. Die auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf die Behauptung, die Punktewertgrenze zwischen der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 und jener der Funktionsgruppe 4 liege zwischen 609 und 610 Punkten. Ein Nachweis dieser behaupteten Wertgrenze setzte aber die Analyse und Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus.

Auch hier gilt, dass einer Beurteilung in den Gesetzesmaterialien, die der hier vertretenen Auffassung widerspricht, mangels normativer Kraft und deshalb nicht gefolgt werden kann, weil die gesetzlichen Richtverwendungen die einzigen positivrechtlichen Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Bandbreiten der Funktionsgruppen darstellen, während die im angefochtenen Bescheid behaupteten Grenzwerte zwar dem System zu Grunde liegen mögen, jedoch keinen eigenen von den Richtverwendungen unabhängigen positivrechtlichen Niederschlag gefunden haben.

Zur sonst zum Nachweis der Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu keiner höheren als der im Bescheid festgestellten Funktionsgruppe einzuhaltenden Methode wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, verwiesen. Es genügte etwa der Nachweis, dass der nach einer offen zu legenden Methode errechnete dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unter jenem einer der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Richtverwendung gelegen ist. Gerade dieser Nachweis ist mit dem hier erfolgten Richtverwendungsvergleich aber nicht gelungen, lag doch der behauptetermaßen aus der Bewertungszeile abzuleitende dreistellige Punktewert der Richtverwendung nach Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht über jenem des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Zur sonst zum Nachweis der Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu keiner höheren als der im Bescheid festgestellten Funktionsgruppe einzuhaltenden Methode wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, verwiesen. Es genügte etwa der Nachweis, dass der nach einer offen zu legenden Methode errechnete dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unter jenem einer der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Richtverwendung gelegen ist. Gerade dieser Nachweis ist mit dem hier erfolgten Richtverwendungsvergleich aber nicht gelungen, lag doch der behauptetermaßen aus der Bewertungszeile abzuleitende dreistellige Punktewert der Richtverwendung nach Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht über jenem des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Auf die Berechtigung der weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers musste bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120086.X00

Im RIS seit

11.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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