Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des JR in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. November 2006, Zl. BMF-322501/0011-I/20/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des JR in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. November 2006, Zl. BMF-322501/0011-I/20/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß Paragraph 137, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1941 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004, zuletzt (ab 1. Mai 1987) als Amtsvorstand des Zollamtes L, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Erklärung vom 23. Dezember 1997 hatte er - mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 - seine Überleitung in das Funktionszulagenschema bewirkt und wurde in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, eingestuft.
Mit Eingabe an die Finanzlandesdirektion für S (kurz: FLD) vom 11. Dezember 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um Neubewertung des Arbeitsplatzes des Vorstandes des Zollamtes L. Er machte dazu (zusammengefasst) geltend, mit Verordnung der FLD vom 7. August 1995 sei dem genannten Zollamt ein derartiges Maß an zusätzlichen Agenden abgetreten worden, "das eine Einstufung als Binnenzollamt von besonderer Bedeutung (wie etwa Zollamt Villach) rechtfertigen würde". Vom Zollamt L würden flächenmäßig 66 % des zweitgrößten Bundeslandes Österreichs in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Hinsicht betreut. "Die Abfertigungszahlen erreichen in Teilbereichen beinahe die Zahlen des HZA bzw. werden in einzelnen Bereichen (insbesondere MO) sogar überschritten." Die damit verbundene Verantwortung und auch Arbeitsbelastung liege weit über dem Maße der zu Grunde gelegten Richtfunktion mit gleicher Bewertung bei anderen Zolldienststellen.
Mit weiterer Eingabe vom 16. Juni 1999 an die FLD ersuchte der Beschwerdeführer um Neubewertung seines Arbeitsplatzes und verwies dazu auf seine Eingabe vom 11. Dezember 1998. Für das Zollamt L treffe die in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Pkt. 2.4.4. c) angeführte Richtverwendung des Zollamtes Arnoldstein zu.
Nach Einholung einer internen Stellungnahme teilte die FLD dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 10. August 1999 mit, dass die Arbeitsplatzbewertung korrekt sei und ein Antrag auf Neubewertung u.a. des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes der belangten Behörde (Bundesminister für Finanzen) nicht vorgelegt werde.
Mit Eingabe an die FLD vom 20. September 2000 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neubewertung, der ihm auf Grund der Ergebnisse "des Benchmarkings" berechtigt erscheine. Danach stehe das Zollamt L "im Jahre 1998 im Leistungsvergleich an erster Stelle und im Aufgabenbereich an dritter Stelle" (wird näher ausgeführt). Zu einer - von der FLD geforderten - Arbeitsplatzbeschreibung teile er mit, dass seiner Ansicht nach "die Arbeitsplatzbeschreibung der mit A2/6 bewerteten Zollämter der Vergleichgruppe 02" auch für ihn zutreffe und es daher keiner gesonderten Beschreibung bedürfe.
Über neuerliches Ersuchen der FLD vom 29. September 2000, seinen Arbeitsplatz zu beschreiben, nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2000 wie folgt Stellung:
"Wie in meinem Schreiben vom 20. September 2000 ausgeführt, bin ich der Ansicht, dass der Arbeitsplatz des Vorstandes des Zollamtes L den vorgeschriebenen Richtverwendungen der A2/6 Zollämter entspricht. Die eindeutig erst nach der ursprünglichen Bewertung erfolgten Auslagerungen weisen das Zollamt als bedeutendes Binnenzollamt aus und hätten für sich schon eine Neubewertung erforderlich gemacht.
Bei den ausgelagerten Tätigkeiten nach Artikel 220 und 236 ZK handelt es sich um EU-Eigenmittel betreffende Aufgaben, welche vergleichbar mit jenen sind, die bei anderen Zollämtern zu einer höheren Bewertung geführt haben.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass der ursprüngliche Antrag des Zollamtes vom 11. Dezember 1998 deshalb gestellt wurde, weil die Leistungen des Zollamtes ständig herabgestellt wurden. Die nunmehrigen Benchmarking Daten zeigen jedoch ein anderes Ergebnis.
Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass hinsichtlich der Tätigkeiten bei meinem Arbeitsplatz die Bestimmungen der §§ 36 und 45 des BDG nicht eingehalten wurden.Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass hinsichtlich der Tätigkeiten bei meinem Arbeitsplatz die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 45 des BDG nicht eingehalten wurden.
Aus diesem Grunde und in Anbetracht des Umstandes, dass mir die Arbeitsplatzbeschreibungen der Vorstände der anderen A2/6 Zollämter nicht bekannt sind, ersuche ich die Oberbehörde um Verfassung einer den tatsächlichen Aufgaben entsprechende(n) Beschreibung."
Mit Erledigung vom 13. Dezember 2000 teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit, sein Antrag auf Neubewertung des Arbeitsplatzes werde erst nach Einlangen der von ihm "zu verfassenden Arbeitsplatzbewertung dem BMF zur Entscheidung vorgelegt".
Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Eingabe vom 24. April 2001 Stellung, in der er geltend machte, es sei ihm nicht gelungen, eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung zu erhalten, und danach im Wesentliche seine bisherige Argumentation wiederholte.
Die FLD berichtete der belangten Behörde am 29. Mai 2001 über die dargestellten Vorgänge und vertrat die Ansicht, dass keine neuen bewertungsrelevanten Sachverhalte zu Tage getreten seien. Im Hinblick auf die in Ausarbeitung befindliche Strukturreform der Zollverwaltung werde der Antrag jedoch zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung im Zuge der mit der Reform einhergehenden Arbeitsplatzbewertungen vorgelegt.
Mit Eingabe an die FLD vom 29. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bzw. die "Erlassung eines Zuerkennungsbescheides betreffend die Gewährung der Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend für die letzten drei Jahre". Seine besoldungsrechtliche Stellung möge zu den Stichtagen
1.) 7. August 1995, 2.) 1. Jänner 2001 und 3.) 1. März 2002 festgestellt werden, was er (auszugsweise - die genannten Stichtage betreffend) wie folgt begründete:
"1. Mit Beitritt Österreichs zur EU wurden in den Vorgesprächen die Bewertungen der Zollämter festgehalten. Dabei wurden die Zollämter in 3 Kategorien eingeteilt.
In der Kategorie II (Bewertung A2/6) wurden Binnenzollämter von besonderer Bedeutung (namentlich Wels, Wolfurt und Villach) angeführt. Das Zollamt L wurde in die Kategorie III eingereiht. Am 7. August 1995 wurden mit der ... Verordnung der Finanzlandesdirektion für S ... umfangreiche Tätigkeiten im Bereich des Zollschuldrechtes (damals für die gesamte Steiermark) und der Verbrauchsteuern zum Zollamt L ausgelagert. Durch den Umfang der Auslagerung und insbesondere auch wegen der räumlichen Zuständigkeit für 2/3 der Steiermark wäre nach meiner Ansicht das Zollamt als Binnenzollamt von besonderer Bedeutung einzustufen und eine Neubewertung des Arbeitsplatzes zwingend in Erwägung zu ziehen gewesen.In der Kategorie römisch zwei (Bewertung A2/6) wurden Binnenzollämter von besonderer Bedeutung (namentlich Wels, Wolfurt und Villach) angeführt. Das Zollamt L wurde in die Kategorie römisch drei eingereiht. Am 7. August 1995 wurden mit der ... Verordnung der Finanzlandesdirektion für S ... umfangreiche Tätigkeiten im Bereich des Zollschuldrechtes (damals für die gesamte Steiermark) und der Verbrauchsteuern zum Zollamt L ausgelagert. Durch den Umfang der Auslagerung und insbesondere auch wegen der räumlichen Zuständigkeit für 2/3 der Steiermark wäre nach meiner Ansicht das Zollamt als Binnenzollamt von besonderer Bedeutung einzustufen und eine Neubewertung des Arbeitsplatzes zwingend in Erwägung zu ziehen gewesen.
2. Mit 1. Jänner 2001 wurden durch die umfangreichen Änderungen der Verbrauchsteuergesetze dem Zollamt L nahezu sämtliche Agenden auf dem Verbrauchsteuersektor übertragen. Im bereits angesprochenen Zuständigkeitsraum befinden sich z. B. 3 Großbrauereien (eine davon zu den größten Österreichs gehörend), sodass sich auch wesentliche monitäre Dimensionen ergaben. Lt. Bewertungskatalog des BKA wird die gesamte Dimension unter Stufe 7 (Groß) eingereiht (im Jahre 2002: insgesamt EUR 52.821.934,22 (ATS 726.845.661,45) davon Verbrauchsteuern EUR 29.972.488,84 (ATS 412.430.438,19)).
3. Durch die Änderung der Zolldokumentation (... vom 4. Februar 2002) wurden dem Zollamt maßgebliche und umfangreiche Änderungen im Bereich des Vereinfachten Verfahrens (Sammelanmeldung) vorgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt war ein erheblicher Anteil der für das Vereinfachte Verfahren anfallenden Arbeiten durch das Zollamt zu tätigen.
Zusätzlich war dem Zollamt bereits im Rahmen der Zielvereinbarungen eine wesentliche Mithilfe im Rahmen der Sammelanmelder und Zolllagerbetreiber angeordnet.
..."
Gleichzeitig legte er eine Arbeitsplatzbewertung vor.
Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 10. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht "an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" gemäß § 73 Abs. 2 AVG und ersuchte diese, das Ermittlungsverfahren über das Bewertungsverfahren einzuleiten und ihm Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, bzw. nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Erlassung des ausständigen Bescheides nachzuholen. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 10. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht "an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG und ersuchte diese, das Ermittlungsverfahren über das Bewertungsverfahren einzuleiten und ihm Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, bzw. nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Erlassung des ausständigen Bescheides nachzuholen.
Am 6. März 2006 erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/12/0036 protokollierte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren hierüber wurde, nach Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides, mit hg. Beschluss vom 22. Dezember 2006 eingestellt.
Im Verfahren zur Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurden folgende Ermittlungen angestellt:
Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. Juni 2006, in dem sie (außerhalb des noch nicht vorliegenden Bewertungsgutachtens) die in Aussicht genommenen Feststellungen des beabsichtigten (unten auszugsweise dargestellten) Bescheides zur Kenntnisnahme übermittelte, gab der Beschwerdeführer am 3. Juli 2006 eine Äußerung ab, in der er - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt wiederholte. "Frühester Stichtag für den Antrag" sei der 1. Jänner 1997; damit wäre er auch einverstanden.
Am 18. August 2006 leitete die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen zu verschiedenen die Bewertung des Arbeitsplatzes betreffenden Fragen ein.
Am 8. November 2006 erstellte ein Amtssachverständiger im Bundeskanzleramt ein den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betreffendes Bewertungsgutachten "zum 1. Jänner 1997, 1. Jänner 2001 (und) 1. März 2002". Nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung wurde darin ein Vergleich mit der Richtverwendung 2.5.14 (Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2) der Anlage 1 zum BDG 1979 (im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion) vorgenommen. Dieser Vergleich lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Arbeitsplatzbeschreibung der RV 2.5.14.: "Arbeitsplatzbeschreibung der Regierungsvorlage 2.5.14.:
Funktion:
BundeskellereiinspektorIn
Vertretungen:
Über Auftrag den Leiter der Bundeskellereiinspektion
Umfang der Vertretungsbefugnis:
Im vollen Umfang
Wer vertritt den Stelleninhaber:
Ein anderer BundeskellereiinspektorIn für die Belange der Weinkontrolle
Dienst- und Fachaufsicht (übergeordnet hinsichtlich):
Mostwäger während des Ernteeinsatzes als besonders ausgebildete Organe im Sinne des Weingesetzes 1985 i.d.g.F.
Als Stellvertreter des Leiters der Bundeskellereiinspektion
in dessen Abwesenheit bzw. über dessen Anordnung:
19 Bundeskellereiinspektoren/Innen (v2/A2)
6 Administratoren/Innen (v3/A3)
1 Mengenkontrollbeauftragte/r (v2/A2)
1 Verwaltungs- u. Rechnungsführer (v2/A2)
1 Sekretärin (v3/A3)
Dienst- und Fachaufsicht (untergeordnet hinsichtlich):
Leiter der Bundeskellereiinspektion
Aufgaben:
Vertretung des Leiters der Bundeskellereiinspektion in dessen
Abwesenheit bzw. über dessen Anordnung
....................................................................
............ 40 %
Angelegenheiten der EU - Richtlinien:
Maßnahmen der Transportkontrollen gemeinsam mit Organen der
Sicherheitsexekutive der Trauben-, Most- und Weintransporte
hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Begleitdokumente
und des Ursprungsnachweises
....................................................................
....................... 15 %
Kundendienst:
Fachliche Beratung und Kooperation mit Gemeinden,
Bezirkshauptmannschaften, Gerichten und diversen
Berufsvertretungen, wie Landwirtschaftskammer und Handelskammer
....................................................................
................................ 35 %
Angelegenheiten der Mostwäger:
Personalauswahl;
Ausstellung von Sonderverträgen;
Angelobung auf die Gesetze der Republik;
Ausfertigung von Bestellungsdekreten;
Umfassende fachliche Einschulung der Mostwäger;
Verhaltensschulung der Mostwäger im Hinblick auf besondere
Kontrollsituationen;
Revisionsplanung und Koordination der Prüforgane und der geprüften
Stellen im Hinblick auf den Prüfungsablauf;
Verantwortung für den Einsatz der Mostwäger bei jeder Witterung
und Gefahr;
Lohnverrechnung und Barauszahlung der Bediensteten;
Ausstellung von Dienstzeugnissen;
Fach- und Dienstaufsicht über die Mostwäger
................................................... 10 %
Approbations- bzw. Unterschriftsbefugnis:
Organisation und Koordinierung der Arbeitsprozesse sowie
Koordinierung des Personaleinsatzes innerhalb des gesamten
Zollamtes; ......................................... 70 %
Abhaltung von Dienstbesprechungen
...................................................................
40 %
Primärtätigkeiten:
Grundsätzliche organisatorische und personelle Angelegenheiten;
Mitwirkung am bundesweiten bzw. regionalen Controlling und
Benchmarking;
Bearbeitung vorbehaltener Geschäftsfälle (einschließlich
Beschwerden); ........ 15 %
Wahrnehmung der Kassengeschäfte laut ZKV
.................................................. 30 %
Kontrolltätigkeiten:
Amtsplatzabfertigungen
Teilweise Mitwirkung auch bei einfachen Tätigkeiten innerhalb
der 15 %
Amtsaufgaben ausschließlich in Mehrarbeit auf Grund der
Personalsituation .... 10 %
Approbationsbefugnis:
Ermächtigung zur selbständigen Bearbeitung in allen
Angelegenheiten des Zollamtes.
Sonstige Befugnisse:
keine
Zugeteiltes und unterstelltes Personal:
16 Bedienstete
4 A2
7 A3
2 E2
1 A4
Anforderungen des Arbeitsplatzes: