Entscheidungsdatum
20.10.2026Norm
AMMVO 2024/1351 Art36 Abs1 litbSpruch
,
W235 2351135-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2026, Zl. 781213305-260978317, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2026, Zl. 781213305-260978317, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO als unbegründet abgelehnt. römisch zwei. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Artikel 43, Absatz 3, AMMVO als unbegründet abgelehnt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, wurde am 27.12.2024 festgenommen und gegen ihn am 28.12.2024 die Untersuchungshaft verhängt. In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2025, rechtskräftig am 01.03.2025, wegen §§ 87 Abs. 1, 107 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und befand sich in der Folge bis 17.04.2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, wurde am 27.12.2024 festgenommen und gegen ihn am 28.12.2024 die Untersuchungshaft verhängt. In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.02.2025, rechtskräftig am 01.03.2025, wegen Paragraphen 87, Absatz eins, 107, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und befand sich in der Folge bis 17.04.2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Am 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Freigang von Seiten der Justizanstalt gewährt, nach dem er nicht mehr zurückkehrte. Nach seiner erneuten Inhaftierung am 27.07.2026 verbüßte der Beschwerdeführer bis 05.08.2026 den restlichen unbedingten Teil der Strafhaft.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2016 in Italien und am XXXX .06.2025 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2016 in Italien und am römisch 40 .06.2025 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte.
1.2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Parteiengehörs am 05.08.2026 einvernommen. Hierbei gab er in deutscher Sprache an, dass er am XXXX .12.2008 illegal auf dem Landweg nach Österreich eingereist sei. Bis 05.08.2026 sei er wegen schwerer Körperverletzung in Haft gewesen. Dass gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien, wisse der Beschwerdeführer bereits seit 2018. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, benötige keine Medikamente und es lägen auch keine Verletzungen vor. Im Jahr 2025 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht in Schubhaft, sondern wolle zu seiner Freundin, der Mutter seiner Tochter, ziehen. Sie heiße XXXX und wohne in XXXX . Aufgrund seiner Kinder wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei vor fast 20 Jahren legal mit seinem eigenen Reisepass, den er später in der Türkei verloren habe, aus dem Irak ausgereist. 1.2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Parteiengehörs am 05.08.2026 einvernommen. Hierbei gab er in deutscher Sprache an, dass er am römisch 40 .12.2008 illegal auf dem Landweg nach Österreich eingereist sei. Bis 05.08.2026 sei er wegen schwerer Körperverletzung in Haft gewesen. Dass gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien, wisse der Beschwerdeführer bereits seit 2018. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, benötige keine Medikamente und es lägen auch keine Verletzungen vor. Im Jahr 2025 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht in Schubhaft, sondern wolle zu seiner Freundin, der Mutter seiner Tochter, ziehen. Sie heiße römisch 40 und wohne in römisch 40 . Aufgrund seiner Kinder wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei vor fast 20 Jahren legal mit seinem eigenen Reisepass, den er später in der Türkei verloren habe, aus dem Irak ausgereist.
Weiters wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und zwar dahingehend, dass wenn hervorkomme, dass er in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe, die Behörde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Verbindung mit einer Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat beabsichtige, ein Überstellungsverfahren mit dem zuständigen Mitgliedstaat zu führen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen einer Frist von fünf Tagen, Fragen insbesondere zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, zu seinem Gesundheitszustand, zu etwaigen Verfolgungen im Heimatland, zu Familienangehörigen im Bundesgebiet, zu etwaigen Beschäftigungsverhältnissen, zu seinen Vermögensverhältnissen sowie zu einer Unterkunft, zu beantworten.
Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
1.3.1. Dem österreichischen Strafregister sind nachstehende Verurteilungen des Beschwerdeführers zu entnehmen:
? Bezirksgericht XXXX vom 09.06.2011 (rechtskräftig am 16.12.2011) wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), GZ: XXXX , zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je € 4,--;? Bezirksgericht römisch 40 vom 09.06.2011 (rechtskräftig am 16.12.2011) wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung), GZ: römisch 40 , zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je € 4,--;
? Bezirksgericht XXXX vom 23.04.2013 (rechtskräftig am 29.05.2013) wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift), GZ: XXXX , zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 (herabgesetzt auf 70) Tagessätze zu je € 4,--;? Bezirksgericht römisch 40 vom 23.04.2013 (rechtskräftig am 29.05.2013) wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift), GZ: römisch 40 , zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 (herabgesetzt auf 70) Tagessätze zu je € 4,--;
? Bezirksgericht XXXX vom 28.05.2013 (rechtskräftig am 01.06.2013) wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung), GZ: XXXX , zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat;? Bezirksgericht römisch 40 vom 28.05.2013 (rechtskräftig am 01.06.2013) wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung), GZ: römisch 40 , zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat;
? Landesgericht XXXX vom 03.06.2016 (rechtskräftig am 07.06.2016) wegen §§ 146, 229 Abs. 1 StGB iVm § 15 StGB und § 105 Abs. 1 StGB (Betrug, Urkundenunterdrückung, Nötigung), GZ: XXXX , zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten;? Landesgericht römisch 40 vom 03.06.2016 (rechtskräftig am 07.06.2016) wegen Paragraphen 146, 229, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Betrug, Urkundenunterdrückung, Nötigung), GZ: römisch 40 , zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten;
? Landesgericht XXXX vom 08.07.2016 (rechtskräftig am selben Tag) wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 iVm § 83 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 15 iVm § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, § 15 iVm §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und § 15 iVm § 105 StGB (schwerer Betrug, Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, schwere Körperverletzung), GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und? Landesgericht römisch 40 vom 08.07.2016 (rechtskräftig am selben Tag) wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, StGB (schwerer Betrug, Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, schwere Körperverletzung), GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und
? Landesgericht XXXX vom 25.02.2025 (rechtskräftig am 01.03.2025) wegen § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung), GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen? Landesgericht römisch 40 vom 25.02.2025 (rechtskräftig am 01.03.2025) wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung), GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen
1.3.2. Aus dem Zentralen Fremdenregister ist betreffend den Beschwerdeführer verfahrenswesentlich Folgendes zu entnehmen:
? Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 02.12.2008;
? Abweisung dieses Antrags und Ausweisung in den Irak mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. XXXX ;? Abweisung dieses Antrags und Ausweisung in den Irak mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. römisch 40 ;
? Einstellung des diesbezüglich geführten Beschwerdeverfahrens aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2014, GZ: XXXX ;? Einstellung des diesbezüglich geführten Beschwerdeverfahrens aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2014, GZ: römisch 40 ;
? Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak samt zehnjährigem Einreiseverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, VZ: XXXX und? Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak samt zehnjährigem Einreiseverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, VZ: römisch 40 und
? Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2018, GZ: XXXX ? Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2018, GZ: römisch 40
1.3.3. Dem Zentralen Melderegister sind nachstehende Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich zu entnehmen:
? von 29.06.2016 bis 28.07.2016 in einer Justizanstalt;
? von 28.12.2024 bis 17.04.2025 in einer Justizanstalt;
? von 27.07.2026 bis 05.08.2026 in einer Justizanstalt sowie
? von Dezember 2008 bis Feber 2012 Aufenthalt im Bundesgebiet, der jedoch immer wieder durch einige Tage bzw. Wochen unterbrochen wurde;
? von Jänner 2013 bis September 2013;
? von November 2013 bis Dezember 2013;
? von Feber 2014 bis Juni 2014;
? von April 2016 bis August 2016 und
? von Jänner 2017 bis Mai 2019
1.4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gaben die deutschen Behörden mit E-Mail vom 04.08.2026 bekannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am XXXX .06.2025 einen Asylantrag gestellt hat, in der Folge untergetaucht ist und am XXXX .06.2025 (rechtskräftig am XXXX .08.2025) eine Überstellungsentscheidung nach Italien getroffen wurde. 1.4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gaben die deutschen Behörden mit E-Mail vom 04.08.2026 bekannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am römisch 40 .06.2025 einen Asylantrag gestellt hat, in der Folge untergetaucht ist und am römisch 40 .06.2025 (rechtskräftig am römisch 40 .08.2025) eine Überstellungsentscheidung nach Italien getroffen wurde.
1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.08.2026 elektronisch im Wege von „EU-LISA/DublinEx“ eine Wiederaufnahmemitteilung an Deutschland, die von den deutschen Behörden am 07.08.2026 beantwortet und die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die Überstellungsentscheidung an Italien nicht bestätigt wurde.
Daher stellte das Bundesamt am 07.08.2026 eine Rücknahmebenachrichtigung an Italien, die am 18.08.2026 von den italienischen Behörden bestätigt wurde (vgl. AS 213). Daher stellte das Bundesamt am 07.08.2026 eine Rücknahmebenachrichtigung an Italien, die am 18.08.2026 von den italienischen Behörden bestätigt wurde vergleiche AS 213).
1.6. Mit Abschlussbericht vom 11.08.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung an die Staatsanwaltschaft XXXX Anzeige erstattet. Am 18.08.2026 wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) Anklage erhoben (GZ. XXXX ). 1.6. Mit Abschlussbericht vom 11.08.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anzeige erstattet. Am 18.08.2026 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) Anklage erhoben (GZ. römisch 40 ).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß Art. 42 Abs. 1 iVm Art. 36 Abs. 1 lit. b AMMVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung, die sich auf Italien bezieht, erlassen (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Artikel 42, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, Litera b, AMMVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung, die sich auf Italien bezieht, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung am 31.08.2026 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst vorgebracht, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden sei. Ebenso sei unbestritten, dass seine beiden leiblichen, minderjährigen Kinder in Österreich leben würden. Sein Sohn lebe bei dessen Mutter in XXXX und seine Tochter lebe bei deren Mutter in XXXX . Die Behörde verkenne die Tragweite des Schutzes von Art. 8 EMRK. Sie argumentiere, dass aufgrund des unregelmäßigen Kontakts, der auch durch die Haftzeiten bedingt gewesen sei, kein aufrechtes Familienleben bestehe. Jedoch stelle die Beziehung zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern den Kernbereich des Familienlebens dar. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob trotz der Schwierigkeiten eine familiäre Bindung aufrechterhalten worden sei. Auch wenn man von einem zulässigen Eingriff in das Familienleben ausgehen würde, sei dieser im konkreten Fall nicht dringend geboten und somit unverhältnismäßig. Das Kindeswohl sei bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde de facto zu einem dauerhaften Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern führen. Zwar seien die strafrechtlichen Verurteilungen ein wesentlicher Faktor in der Abwägung, sie würden jedoch nicht zu einem automatischen Überwiegen des öffentlichen Interesses führen. Der massive Eingriff in die Rechte der Kinder sei durch die Straftaten des Vaters nicht zu rechtfertigen, zumal die Überstellung nach Italien eine extreme Maßnahme darstelle, die die familiäre Bande faktisch zerschneide. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung am 31.08.2026 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst vorgebracht, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden sei. Ebenso sei unbestritten, dass seine beiden leiblichen, minderjährigen Kinder in Österreich leben würden. Sein Sohn lebe bei dessen Mutter in römisch 40 und seine Tochter lebe bei deren Mutter in römisch 40 . Die Behörde verkenne die Tragweite des Schutzes von Artikel 8, EMRK. Sie argumentiere, dass aufgrund des unregelmäßigen Kontakts, der auch durch die Haftzeiten bedingt gewesen sei, kein aufrechtes Familienleben bestehe. Jedoch stelle die Beziehung zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern den Kernbereich des Familienlebens dar. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob trotz der Schwierigkeiten eine familiäre Bindung aufrechterhalten worden sei. Auch wenn man von einem zulässigen Eingriff in das Familienleben ausgehen würde, sei dieser im konkreten Fall nicht dringend geboten und somit unverhältnismäßig. Das Kindeswohl sei bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde de facto zu einem dauerhaften Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern führen. Zwar seien die strafrechtlichen Verurteilungen ein wesentlicher Faktor in der Abwägung, sie würden jedoch nicht zu einem automatischen Überwiegen des öffentlichen Interesses führen. Der massive Eingriff in die Rechte der Kinder sei durch die Straftaten des Vaters nicht zu rechtfertigen, zumal die Überstellung nach Italien eine extreme Maßnahme darstelle, die die familiäre Bande faktisch zerschneide.
4.1. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien auf, folgende Informationen über die beiden Kinder des Beschwerdeführers binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen:
? vollständige Namen, Geburtsdaten und Wohnadressen;
? Staatsbürgerschaften bzw. aufenthaltsrechtlicher Status in Österreich;
? Name und (familiäres) Verhältnis des/der Obsorgeverpflichtenden/r;
? Häufigkeit des persönlichen Kontaktes des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern und
? Nachweis der Unterhaltszahlungen bzw. einer finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer
4.2. Mit Schriftsatz vom 06.10.2026 gab der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters bekannt, dass die Kinder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , wohnhaft bei der Kindesmutter, XXXX , in XXXX und XXXX , geb. XXXX wohnhaft bei der Kindesmutter, XXXX , in XXXX aufhältig seien. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls bei XXXX Unterkunft genommen habe und sohin im gleichen Haushalt wie seine Tochter wohne. Es herrsche ein intensives familiäres Verhältnis und nehme der Beschwerdeführer aktiv und intensiv am Leben seiner Kinder teil. Es seien jeweils die Kindesmütter obsorgeberechtigt. Auch zur Kindesmutter XXXX herrsche ein gutes Verhältnis und zeige sich sohin, dass durch die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK eingegriffen und dieses Recht des Beschwerdeführers verletzt werde.4.2. Mit Schriftsatz vom 06.10.2026 gab der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters bekannt, dass die Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft bei der Kindesmutter, römisch 40 , in römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 wohnhaft bei der Kindesmutter, römisch 40 , in römisch 40 aufhältig seien. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls bei römisch 40 Unterkunft genommen habe und sohin im gleichen Haushalt wie seine Tochter wohne. Es herrsche ein intensives familiäres Verhältnis und nehme der Beschwerdeführer aktiv und intensiv am Leben seiner Kinder teil. Es seien jeweils die Kindesmütter obsorgeberechtigt. Auch zur Kindesmutter römisch 40 herrsche ein gutes Verhältnis und zeige sich sohin, dass durch die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK eingegriffen und dieses Recht des Beschwerdeführers verletzt werde.
4.3. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Äußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Irak, der am 02.12.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010 vollinhaltlich abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak verfügt wurde. Da der Beschwerdeführer nach einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde untertauchte, wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2014 eingestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2018 abgewiesen.
Zwischen Dezember 2008 und Feber 2012 hielt sich der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthalt immer wieder für einige Tage bzw. Wochen unterbrochen wurde. Weiters war der Beschwerdeführer von Jänner bis September sowie von November bis Dezember 2013, von Feber bis Juni 2014, von April bis August 2016 und von Jänner 2017 bis Mai 2019 in Österreich aufhältig. Nicht festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sowie von Mai 2019 bis Dezember 2024 aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .05.2016 in Italien und am XXXX .06.2025 in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .05.2016 in Italien und am römisch 40 .06.2025 in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.08.2026 eine Rücknahmebenachrichtigung gemäß den Bestimmungen der AMMVO an Italien, welche von Italien am 18.08.2026 bestätigt wurde.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente.
Seinen eigenen Angaben zufolge leben in Österreich zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers, und zwar seine Tochter namens XXXX , geb. XXXX in XXXX sowie sein Sohn namens XXXX , geb. XXXX in XXXX . Obsorgeberechtigt sind die jeweiligen Kindesmütter, Frau XXXX (Tochter) und Frau XXXX (Sohn). Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit Frau XXXX und seiner Tochter, XXXX , im gemeinsamen Haushalt lebt. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen beiden Kindern gegenüber Unterhalt leistet und/oder diese anderweitig finanziell unterstützt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 2019 und Dezember 2024 sowie zwischen 18.04.2025 und 26.07.2026 nicht in Österreich aufhältig war. Ebenso wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 06.08.2026 über keine aufrechte Meldung (mehr) im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Seinen eigenen Angaben zufolge leben in Österreich zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers, und zwar seine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 sowie sein Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 . Obsorgeberechtigt sind die jeweiligen Kindesmütter, Frau römisch 40 (Tochter) und Frau römisch 40 (Sohn). Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 und seiner Tochter, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt lebt. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen beiden Kindern gegenüber Unterhalt leistet und/oder diese anderweitig finanziell unterstützt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 2019 und Dezember 2024 sowie zwischen 18.04.2025 und 26.07.2026 nicht in Österreich aufhältig war. Ebenso wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 06.08.2026 über keine aufrechte Meldung (mehr) im österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.04.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 229 Abs. 1 StGB iVm § 15 StGB und § 105 Abs. 1 StGB (Betrug, Urkundenunterdrückung, versuchte Nötigung) zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 iVm § 83 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 15 iVm § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, § 15 iVm §§ 83 Abs. 1, 84, Abs. 2 StGB und § 15 iVm § 105 StGB (Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Betrug, schwerer Betrug, versuchte Körperverletzung, Körperverletzung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Am 18.08.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen §§ 127, 130 (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) erhoben. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.04.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 229, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Betrug, Urkundenunterdrückung, versuchte Nötigung) zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 83, Absatz eins, 84,, Absatz 2, StGB und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, StGB (Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Betrug, schwerer Betrug, versuchte Körperverletzung, Körperverletzung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Am 18.08.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage wegen Paragraphen 127, 130, (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) erhoben.
Der Beschwerdeführer befand sich von 29.06.2016 bis 28.07.2016 und von 28.12.2024 bis 17.04.2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am 17.04.2025 kam er von einem ihm gewährten Freigang nicht mehr in die Justizanstalt zurück und tauchte unter. Nach seinem erneuten Aufgriff bzw. seiner Inhaftierung verbüßte der Beschwerdeführer von 27.07.2026 bis 05.08.2026 den restlichen unbedingten Teil seiner Strafhaft.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Rückkehrern nach der AMMVO in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Rückkehrern nach der AMMVO in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 23 umfangreiche und aktuelle Feststellungen vom 09.02.2026 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:
[…]
(ASGI/ECRE 7.2025)
Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).
Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. IRC 4.2024).Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche IRC 4.2024).
Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).
2024 wurden 158.605 Asylanträge in Italien gestellt. Im selben Jahr gab es 78.565 erstinstanzliche Entscheidungen, davon waren 28.185 Entscheidungen positiv (6.000 auf internationalen Schutz, 10.730 auf subsidiären Schutz und 11.455 auf humanitären Schutz) und 50.375 Entscheidungen negativ (inhaltliche Ablehnungen und Unzulässigkeit) (ASGI/ECRE 7.2025).
2025 wurden bis 16. Dezember 65.310 Neuankömmlinge auf dem Seeweg gezählt, darunter 11.920 unbegleitete Minderjährige (MdI 16.12.2025). 2025 wurden bis Juni 63.668 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 49.003 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 220.808 anhängigen Verfahren im Juni 2025), von denen 6 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 12 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 69 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 15.12.2025).
b). Dublin-Rückkehrer:
Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, um sie zu erreichen (ASGI/ECRE 7.2025), und die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Die NGO ITC übernimmt den Transport vulnerabler Personen von Fiumicino in die Unterbringungszentren, welche nicht eigenständig den Zug nehmen können. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Cooperativa Ballafon betreut. Die Öffnungsmodalitäten des Ballafon-Büros waren 2023 Gegenstand der Kritik. 2024 bestand die Abmachung zwischen der Präfektur Mailand und Ballafon weiterhin. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 7.2025).
2. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft) (ASGI/ECRE 7.2025).2. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft) (ASGI/ECRE 7.2025).
3. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).3. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).
4. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).4. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).
5. In take-back-Fällen, in denen das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht wurde, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 7.2025).
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Es gibt keine speziell reservierten Unterbringungsplätze für Dublin-Rückkehrer. Zugang zu SAI-Zentren erhalten sie nur, wenn sie zu vulnerablen Personengruppen gehören und Plätze verfügbar sind (ASGI/ECRE 7.2025).
Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen als auch Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).
Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 7.2025).
c). Non-Refoulement:
Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Das Abkommen wird von vielen Seiten heftig kritisiert. Einem italienischen Gericht zufolge steht es in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 7.2025). Das italienische Parlament hat das MoU mit Libyen am 15. Oktober 2025 um weitere drei Jahre verlängert (ECRE 30.10.2025).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Wo es Migranten gelang, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. Im Juli 2023 waren diese Praktiken Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts in Rom, welche die Rechtswidrigkeit der informellen Rückübernahmen bestätigte, die in den adriatischen Häfen stattfinden, da sie ohne Erlass einer individuellen Maßnahme erfolgen und das Recht auf Zugang zu Asyl untergraben, weil sie keine angemessenen Informationen enthalten, und ohne vorherige individuelle Prüfung des konkreten Falls erfolgen (ASGI/ECRE 7.2025).
Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist (ASGI/ECRE 7.2025).
Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit 24. Oktober 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren bearbeitet (ASGI/ECRE 7.2025).
Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 7.2025).
Abschiebezentren in Albanien
Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollten, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASCI/ECRE 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025). Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollten, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASCI/ECRE 7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025).
d). Versorgung:
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen (ASGI/ECRE 7.2025). Wie bereits weiter oben beschrieben kann es in der Praxis vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet und es in dieser Zeit zu Schwierigkeiten für Asylwerber beim Zugang zum Aufnahmesystem kommen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung. Der Mangel an Plätzen im Aufnahmesystem ist in Italien ein wiederkehrendes Problem. (ASGI/ECRE 7.2025).
Laut Gesetz 187/2024 muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz spricht von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).Laut Gesetz 187 aus 2024, muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz spricht von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).
Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter (ASGI/ECRE 7.2025).
Laut Gesetz 50/2023 sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025). Laut Gesetz 50 aus 2023, sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025).
Jeder Asylwerber in staatlichen Aufnahmezentren erhält EUR 2,50 pro Tag als Taschengeld. Das italienische Recht sieht keine finanzielle Unterstützung für Asylwerber vor, die nicht in einer Unterkunft untergebracht sind (ASGI/ECRE 7.2025).
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 7.2025).
e). Unterbringung:
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung und Identifizierung, bevor die Ankömmlinge in andere Zentren verlegt werden. Ende 2024 gab es in Italien 13 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 3.702 Plätzen. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er aber einige Tage bis hin zu Wochen (ASGI/ECRE 7.2025).
Erstaufnahme
Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren, mit zusammen 3.540 Plätzen zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 7.2025).
CAS (Centri di accoglienza straordinaria)
Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025). Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025).
CASP (CAS provisional)
Mit Gesetz 50/2023 wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).
SAI (Sistema di Accglienza e Integrazione)
Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).
Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 7.2025).
CPR (Centri di Permanenhza per il Rimpatrio)
Italien verfügt über elf Schubhaftzentren (CPR) auf seinem Territorium mit einer effektiven Gesamtkapazität von 764 Plätzen (ein weiteres CPR mit 144 Plätzen befindet sich im albanischen Gjader). (ASGI/ECRE 7.2025).
Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet
Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CRP) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). […]Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CRP) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). […]
Obdachlosigkeit
Informelle Siedlungen mit eingeschränktem oder gar keinem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sind über ganz Italien verteilt (ASGI/ECRE 7.2025).
Mit Stand 15. Dezember 2025 befanden sich in Italien 142.974 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.12.2025).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO bzw. nunmehr nach der AMMVO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2008 sowie zum folgenden Asylverfahren und zum zweiten, in Österreich geführten Verfahren betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 22.09.2026. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme vom 05.08.2026 an, dass er seit 2018 wisse, dass gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien (vgl. AS 145). 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2008 sowie zum folgenden Asylverfahren und zum zweiten, in Österreich geführten Verfahren betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 22.09.2026. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme vom 05.08.2026 an, dass er seit 2018 wisse, dass gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien vergleiche AS 145).
Die weiteren Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.10.2026. Ebenso basiert die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit (in jenen Zeiträumen, in denen er nicht in Österreich aufhältig war) und zwischen Mai 2019 bis Dezember 2024 aufgehalten hat, auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer selbst ließ ein Parteiengehör unter anderem auch zu diesbezüglichen Fragen unbeantwortet.
Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen in Italien und Deutschland aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde die Antragstellung in Deutschland darüber hinaus sowohl von den deutschen Behörden als auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt.
Die Feststellungen zur Rücknahmebenachrichtigung gemäß den Bestimmungen der AMMVO und zur Bestätigung durch Italien basieren auf der diesbezüglichen Korrespondenz der zuständigen Behörden. Auch die deutschen Behörden verwiesen in ihrem Schreiben vom 07.08.2026 auf eine Zuständigkeit Italiens.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.6.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.6.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme. Diesbezüglich befragt gab er an, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, keine Verletzungen habe und keine Medikamente benötige (vgl. AS 146). Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme. Diesbezüglich befragt gab er an, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, keine Verletzungen habe und keine Medikamente benötige vergleiche AS 146). Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen.
Die weiteren Feststellungen zu den beiden in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben sowie auf dem Vorbringen seines rechtsfreundlichen Vertreters in dessen Schriftsatz vom 06.10.2026. Ein tatsächlicher Nachweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den beiden – im Schriftsatz mit vollständigen Namen, Geburtsdaten und Adressen angeführten – Kindern (beispielsweise durch die Vorlage von Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkenntnissen oder Ähnlichem) wurden nicht vorgelegt. Mangels gegenteiliger Hinweise geht das Bundesverwaltungsgericht von der Vaterschaft des Beschwerdeführers aus. Ebenso aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ergeben sich die Feststellungen zu den Obsorgeberechtigungen der jeweiligen Kindesmütter. Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse nicht melderechtlich aufscheint bzw. seit 06.08.2026 (sohin nach seiner Entlassung aus der Strafhaft) über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Negativfeststellung betreffend Unterhaltsleistungen und/oder finanzielle Unterstützung der beiden minderjährigen Kinder durch den Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass der rechtsfreundliche Vertreter in seinem Schriftsatz vom 06.10.2026 trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezügliche Nachweise vorzulegen, weder ein Vorbringen erstattet noch die geforderten Nachweise vorgelegt hat, sodass in einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass keine Unterhaltszahlungen und/oder sonstige finanzielle Unterstützungen vom Beschwerdeführer geleistet werden. Die beiden weiteren Feststellungen zum Nichtaufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zwischen Mai 2019 und Dezember 2024 sowie zwischen 18.04.2025 und 26.07.2026 basieren auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem ihm von Seiten der Justizanstalt gewährten Freigang am 17.04.2025 nicht mehr zurückgekehrt und (erst) am 27.07.2026 erneut in Österreich in Erscheinung getreten ist, was durch die Eintragungen im Zentralen Melderegister bestätigt wurde, in Zusammenschau mit der Asylantragstellung in Deutschland am XXXX .06.2025. Dass der Beschwerdeführer seit 06.08.2026 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, gründet ebenso auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Die weiteren Feststellungen zu den beiden in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben sowie auf dem Vorbringen seines rechtsfreundlichen Vertreters in dessen Schriftsatz vom 06.10.2026. Ein tatsächlicher Nachweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den beiden – im Schriftsatz mit vollständigen Namen, Geburtsdaten und Adressen angeführten – Kindern (beispielsweise durch die Vorlage von Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkenntnissen oder Ähnlichem) wurden nicht vorgelegt. Mangels gegenteiliger Hinweise geht das Bundesverwaltungsgericht von der Vaterschaft des Beschwerdeführers aus. Ebenso aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ergeben sich die Feststellungen zu den Obsorgeberechtigungen der jeweiligen Kindesmütter. Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse nicht melderechtlich aufscheint bzw. seit 06.08.2026 (sohin nach seiner Entlassung aus der Strafhaft) über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Negativfeststellung betreffend Unterhaltsleistungen und/oder finanzielle Unterstützung der beiden minderjährigen Kinder durch den Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass der rechtsfreundliche Vertreter in seinem Schriftsatz vom 06.10.2026 trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezügliche Nachweise vorzulegen, weder ein Vorbringen erstattet noch die geforderten Nachweise vorgelegt hat, sodass in einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass keine Unterhaltszahlungen und/oder sonstige finanzielle Unterstützungen vom Beschwerdeführer geleistet werden. Die beiden weiteren Feststellungen zum Nichtaufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zwischen Mai 2019 und Dezember 2024 sowie zwischen 18.04.2025 und 26.07.2026 basieren auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem ihm von Seiten der Justizanstalt gewährten Freigang am 17.04.2025 nicht mehr zurückgekehrt und (erst) am 27.07.2026 erneut in Österreich in Erscheinung getreten ist, was durch die Eintragungen im Zentralen Melderegister bestätigt wurde, in Zusammenschau mit der Asylantragstellung in Deutschland am römisch 40 .06.2025. Dass der Beschwerdeführer seit 06.08.2026 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, gründet ebenso auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den insgesamt sechsmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 2011 und 2025 durch das Bezirksgericht XXXX und das Landesgericht XXXX ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 22.09.2026. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte in seiner Einvernahme vor, dass er wegen schwerer Körperverletzung in Haft gewesen sei (vgl. AS 144). Dass gegen den Beschwerdeführer am 18.08.2026 erneut Anklage erhoben wurde, gründet auf der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom selben Tag (vgl. AS 207). Die Feststellungen zu den insgesamt sechsmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 2011 und 2025 durch das Bezirksgericht römisch 40 und das Landesgericht römisch 40 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 22.09.2026. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte in seiner Einvernahme vor, dass er wegen schwerer Körperverletzung in Haft gewesen sei vergleiche AS 144). Dass gegen den Beschwerdeführer am 18.08.2026 erneut Anklage erhoben wurde, gründet auf der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom selben Tag vergleiche AS 207).
Auf dem in diesem Zusammenhang unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt beruhen die Feststellungen zu den Inhaftierungen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Untertauchen nach einem ihm gewährten Freigang am 17.04.2025.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Rückkehrern nach der AMMVO beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vom 09.02.2026. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen wurden nicht vorgebracht. Insbesondere in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, vor allem wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Italien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Rückkehrern (nunmehr) nach der AMMVO Bezug genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A) I. Zur Abweisung der Beschwerde und Überstellungsentscheidung:3.2. Zu A) römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde und Überstellungsentscheidung:
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind das Asylgesetz (AsylG), das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind das Asylgesetz (AsylG), das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, anzuwenden.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung [= AMMVO]). 3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, AsylG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG), eine Ausweisung (Paragraph 66, FPG), ein Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung [= AMMVO]).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sohin zurecht dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sohin zurecht dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
3.2.3. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:3.2.3. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG lautet:
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. […](3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. […]
§ 52 Abs.1 und Abs. 6 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 6, FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, in der Folge: AMMVO) lauten: 3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, in der Folge: AMMVO) lauten:
Art. 36 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 36, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist, nach Maßgabe der Artikel 39, 40 und 46 aufzunehmen,
b) einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen;
c) eine zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, der sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 zu ihrer Aufnahme bereit erklärt hat oder der ihr internationalen Schutz oder humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedelungsregelung gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden, wobei der Mitgliedstaat den Minderjährigen aufnimmt oder wieder aufnimmt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass es der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Person bedarf, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, es sei denn, dass dies nachweislich nicht dem Kindeswohl dient. Das Gleiche gilt bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Aufnahmeverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, dass die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat nachweislich nicht dem Wohl des Kindes dient.
(3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab.
Art. 41 Übermittlung einer WiederaufnahmemitteilungArtikel 41, Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung
(1) In einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c übermittelt der Mitgliedstaat, in dem sich die Person aufhält, sofort, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung. Erfolgt die Wiederaufnahmemitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so berührt dies nicht die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
(2) Für eine Wiederaufnahmemitteilung ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 40 Absatz 4 oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betreffenden Person enthalten muss.
(3) Der unterrichtete Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, innerhalb von zwei Wochen den Eingang der Mitteilung, es sei denn, der unterrichtete Mitgliedstaat weist innerhalb dieser Frist nach, dass er gemäß Artikel 37 nicht zuständig ist oder dass die Wiederaufnahmemitteilung auf einer falschen Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 beruht.
(4) Erfolgt innerhalb der in Absatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Reaktion, so gilt dies als Bestätigung des Eingangs der Mitteilung.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen fest. Dies Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 42 Mitteilung der ÜberstellungsentscheidungArtikel 42, Mitteilung der Überstellungsentscheidung
(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.
(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.
(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.
(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.
Art. 43 RechtsbehelfeArtikel 43, Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führten würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäß Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat. Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monates nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) […]
(5) […]
3.2.5. Die belangte Behörde stützte die Überstellungsentscheidung auf Art. 42 Abs. 1 iVm Art. 36 Abs. 1 lit. b AMMVO. Eine Überstellungsentscheidung kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Überstellungsentscheidung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Überstellungsentscheidung konkret zu benennen. 3.2.5. Die belangte Behörde stützte die Überstellungsentscheidung auf Artikel 42, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, Litera b, AMMVO. Eine Überstellungsentscheidung kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Überstellungsentscheidung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Überstellungsentscheidung konkret zu benennen.
Dem ist das Bundesamt im vorliegenden Fall nachgekommen, da sich dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig entnehmen lässt, dass sich die Überstellungsentscheidung auf Italien bezieht. Demzufolge ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.
3.2.6. Gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für den Beschwerdeführer zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (bzw. Art. 3 EMRK) führen würde. 3.2.6. Gemäß Artikel 43, Absatz eins, Litera a, AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für den Beschwerdeführer zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta (bzw. Artikel 3, EMRK) führen würde.
3.2.6.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.6.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 35 AMMVO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 35, AMMVO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.6.2. Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme – nämlich dahingehend, dass das Bundesamt beabsichtigt, ein Überstellungsverfahren mit dem zuständigen Mitgliedstaat zu führen, wenn hervorkommt, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, und zwar aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Verbindung mit einer Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat – mit Schreiben vom 05.08.2026 verständigt wurde, er jedoch die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme nicht genutzt hat. Allerdings hat er durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde eingebracht und somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Verfahrensmangel vor, wobei dies im gegenständlichen Fall auch gar nicht behauptet wurde. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert (vgl. VwGH vom 26.01.2011, Zl. 2009/07/0094 sowie vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 und vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040).3.2.6.2. Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme – nämlich dahingehend, dass das Bundesamt beabsichtigt, ein Überstellungsverfahren mit dem zuständigen Mitgliedstaat zu führen, wenn hervorkommt, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, und zwar aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Verbindung mit einer Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat – mit Schreiben vom 05.08.2026 verständigt wurde, er jedoch die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme nicht genutzt hat. Allerdings hat er durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde eingebracht und somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Verfahrensmangel vor, wobei dies im gegenständlichen Fall auch gar nicht behauptet wurde. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert vergleiche VwGH vom 26.01.2011, Zl. 2009/07/0094 sowie vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 und vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040).
Weiters ist darauf zu verweisen, dass weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Italien bzw. die dortigen Aufnahmebedingungen kritisiert wurden. Ebenso wenig wurde darauf hingewiesen oder angedeutet, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre.
Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Schwerwiegende Defizite im italienischen Asylverfahren sind – wie oben erwähnt - den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Schwerwiegende Defizite im italienischen Asylverfahren sind – wie oben erwähnt - den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
3.2.6.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen zum Vorliegen von Krankheiten bzw. zu einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf erstattet, und zwar weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde, sondern – im Gegenteil – brachte er bei seiner Befragung am 05.08.2026 vor, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, keine Medikamente benötige und auch keine Verletzungen vorlägen (vgl. AS 146). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entzogen hat bzw. untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er medizinische Hilfe benötigen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung in Italien Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung haben. Nach der Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben sie Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Daher haben Asylwerber nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Ferner können sich Asylwerber auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes als bedürftig registrieren lassen und müssen dann keine Praxisgebühr bezahlen. Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger (vgl. Seiten 21 und 22 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – falls erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden wird. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.3.2.6.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen zum Vorliegen von Krankheiten bzw. zu einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf erstattet, und zwar weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde, sondern – im Gegenteil – brachte er bei seiner Befragung am 05.08.2026 vor, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, keine Medikamente benötige und auch keine Verletzungen vorlägen vergleiche AS 146). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entzogen hat bzw. untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er medizinische Hilfe benötigen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung in Italien Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung haben. Nach der Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben sie Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Daher haben Asylwerber nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Ferner können sich Asylwerber auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes als bedürftig registrieren lassen und müssen dann keine Praxisgebühr bezahlen. Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger vergleiche Seiten 21 und 22 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – falls erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden wird. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Anlässlich einer Abschiebung bzw. Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Anlässlich einer Abschiebung bzw. Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.7. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht gegeben. 3.2.7. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikel 43, Absatz eins, Litera b, AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht gegeben.
3.2.8. Es finden sich auch keine Hinweise dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde. 3.2.8. Es finden sich auch keine Hinweise dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde.
3.2.9. Um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, sollten die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben, der insbesondere mit Art. 47 GRC und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht (vgl. Erwägungsgrund 62 zur AMMVO). 3.2.9. Um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, sollten die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben, der insbesondere mit Artikel 47, GRC und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht vergleiche Erwägungsgrund 62 zur AMMVO).
3.2.9.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.9.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.9.2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich von der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den beiden genannten minderjährigen Kindern aus, obwohl keinerlei Nachweise betreffend diese Vaterschaften vorgelegt wurden. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit seiner minderjährigen Tochter und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, da er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft (sohin seit 06.08.2026) über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden minderjährigen – im Entscheidungszeitpunkt 13 und sieben Jahre alt Kindern – durch die Überstellung nach Italien stellt zwar einen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens dar, der jedoch – auch bei hypothetischer Annahme des Zusammenlebens mit seiner 13jährigen Tochter und deren Mutter – gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers steht nämlich seine unbestrittene massive Straffälligkeit entgegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sechsmal – zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2025 – überwiegend wegen Gewaltdelikten (Körperverletzung, schwere Körperverletzung, versuchte absichtliche schwere Körperverletzung, Nötigung, Gefährliche Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) strafrechtlich verurteilt. Auch das verspürte Haftübel konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, da gegen ihn – wie festgestellt – am 18.08.2026 erneut von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen Diebstahls bzw. gewerbsmäßigen Diebstahls erhoben wurde. Von einem ausreichenden „Wohlverhaltenszeitraum“ kann sohin nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden minderjährigen – im Entscheidungszeitpunkt 13 und sieben Jahre alt Kindern – durch die Überstellung nach Italien stellt zwar einen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens dar, der jedoch – auch bei hypothetischer Annahme des Zusammenlebens mit seiner 13jährigen Tochter und deren Mutter – gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers steht nämlich seine unbestrittene massive Straffälligkeit entgegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sechsmal – zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.02.2025 – überwiegend wegen Gewaltdelikten (Körperverletzung, schwere Körperverletzung, versuchte absichtliche schwere Körperverletzung, Nötigung, Gefährliche Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) strafrechtlich verurteilt. Auch das verspürte Haftübel konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, da gegen ihn – wie festgestellt – am 18.08.2026 erneut von der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage wegen Diebstahls bzw. gewerbsmäßigen Diebstahls erhoben wurde. Von einem ausreichenden „Wohlverhaltenszeitraum“ kann sohin nicht einmal ansatzweise die Rede sein.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 2019 und Dezember 2024 sowie zwischen 18.04.2025 und 26.07.2026 nicht in Österreich aufhältig war und in der Zwischenzeit (Dezember 2024 bis 18.04.2025) einen Teil seiner Strafhaft verbüßte, sodass er insbesondere zu seinem am XXXX geborenen Sohn bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.08.2026 – sohin nahezu dessen gesamtes Leben – keinen persönlichen Kontakt hatte. Aber auch zu seiner am XXXX geborenen Tochter bestand in diesem Zeitraum – Mai 2019 bis zur Entlassung aus der Strafhaft – kein persönlicher Kontakt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Unterhalt für seine beiden Kinder leistet noch diese anderweitig finanziell unterstützt (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien hat sohin keine relevanten Auswirkungen auf den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder. Es besteht sohin zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern jedenfalls kein langjähriges, intensives Familienleben, dass durch Unterhaltsleistungen und/oder sonstige finanzielle Zuwendungen gekennzeichnet ist. Die hauptsächlichen Betreuungs- und Bezugspersonen seiner beiden minderjährigen Kinder sind seit deren Geburt die jeweiligen obsorgeberechtigten Kindesmütter. Dem Kindeswohl wird sohin im vorliegenden Fall insoweit Rechnung getragen, als Kindern des Beschwerdeführers nach wie vor Pflege und Erziehung durch ihre Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen (= Mütter) zukommt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 2019 und Dezember 2024 sowie zwischen 18.04.2025 und 26.07.2026 nicht in Österreich aufhältig war und in der Zwischenzeit (Dezember 2024 bis 18.04.2025) einen Teil seiner Strafhaft verbüßte, sodass er insbesondere zu seinem am römisch 40 geborenen Sohn bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.08.2026 – sohin nahezu dessen gesamtes Leben – keinen persönlichen Kontakt hatte. Aber auch zu seiner am römisch 40 geborenen Tochter bestand in diesem Zeitraum – Mai 2019 bis zur Entlassung aus der Strafhaft – kein persönlicher Kontakt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Unterhalt für seine beiden Kinder leistet noch diese anderweitig finanziell unterstützt vergleiche hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien hat sohin keine relevanten Auswirkungen auf den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder. Es besteht sohin zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern jedenfalls kein langjähriges, intensives Familienleben, dass durch Unterhaltsleistungen und/oder sonstige finanzielle Zuwendungen gekennzeichnet ist. Die hauptsächlichen Betreuungs- und Bezugspersonen seiner beiden minderjährigen Kinder sind seit deren Geburt die jeweiligen obsorgeberechtigten Kindesmütter. Dem Kindeswohl wird sohin im vorliegenden Fall insoweit Rechnung getragen, als Kindern des Beschwerdeführers nach wie vor Pflege und Erziehung durch ihre Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen (= Mütter) zukommt.
Es wird nicht verkannt, dass minderjährige Kinder grundsätzlich ein Recht auf persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben. Allerdings ist die Trennung von in Österreich dauerhaft niedergelassenen minderjährigen Kindern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. z.B. VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0026 und VwGH vom 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; jeweils mwN). Betreffend das Kindeswohl darf bei einer hypothetischen Annahme des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner minderjährigen Tochter auch nicht übersehen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer wohl um eine gewaltbereite Person (vgl. die mehrfachen Verurteilungen wegen zum Teil gravierender Gewaltdelikte) handelt, und man sich sohin sehr wohl die Frage stellen kann, ob das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner 13jährigen Tochter vor diesem Hintergrund tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers wohl auch nicht die Vorbildfunktion eines erziehenden Elternteils erfüllt. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Kindern kann auch durch die Verwendung von Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden und ist auch auf die grundsätzliche Möglichkeit von Besuchen seiner Kinder (in Begleitung ihrer Mütter) in Italien hinzuweisen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin, insbesondere aufgrund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers, der mit einer Überstellungsentscheidung verbundene Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seiner beiden in Österreich aufhältigen Kinder zulässig. Es wird nicht verkannt, dass minderjährige Kinder grundsätzlich ein Recht auf persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben. Allerdings ist die Trennung von in Österreich dauerhaft niedergelassenen minderjährigen Kindern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche z.B. VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0026 und VwGH vom 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; jeweils mwN). Betreffend das Kindeswohl darf bei einer hypothetischen Annahme des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner minderjährigen Tochter auch nicht übersehen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer wohl um eine gewaltbereite Person vergleiche die mehrfachen Verurteilungen wegen zum Teil gravierender Gewaltdelikte) handelt, und man sich sohin sehr wohl die Frage stellen kann, ob das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner 13jährigen Tochter vor diesem Hintergrund tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers wohl auch nicht die Vorbildfunktion eines erziehenden Elternteils erfüllt. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Kindern kann auch durch die Verwendung von Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden und ist auch auf die grundsätzliche Möglichkeit von Besuchen seiner Kinder (in Begleitung ihrer Mütter) in Italien hinzuweisen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin, insbesondere aufgrund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers, der mit einer Überstellungsentscheidung verbundene Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seiner beiden in Österreich aufhältigen Kinder zulässig.
Sonstige schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.), sind nicht hervorgekommen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch in diesem Zusammenhang auf seine nicht (mehr) vorhandene Meldung in Österreich zu verweisen. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses – auch an der Nichtbegehung von Straftaten - im Vergleich zu seinen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Sonstige schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.), sind nicht hervorgekommen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch in diesem Zusammenhang auf seine nicht (mehr) vorhandene Meldung in Österreich zu verweisen. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses – auch an der Nichtbegehung von Straftaten - im Vergleich zu seinen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3. Zu A) II. Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:3.3. Zu A) römisch zwei. Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. […] Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. 3.3.1. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. […] Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass bereits innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang am 21.09.2026 und sohin Fristende am 21.10.2026) bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, kann bezüglich der Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzulehnen, auf die Erwägungen in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen werden. Angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass bereits innerhalb der in Artikel 43, Absatz 3, AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang am 21.09.2026 und sohin Fristende am 21.10.2026) bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, kann bezüglich der Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzulehnen, auf die Erwägungen in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen werden.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Da sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entzogen hat.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil fallbezogen keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die sich durch die neue Rechtslage ergebenden Auslegungsfragen sind im konkreten Fall lediglich theoretisch-abstrakter Natur (vgl. VwGH vom 13.12.2024, Ra 2024/09/0078). Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unter der Berücksichtigung der von ihm begangenen Straftaten bzw. der strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil fallbezogen keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die sich durch die neue Rechtslage ergebenden Auslegungsfragen sind im konkreten Fall lediglich theoretisch-abstrakter Natur vergleiche VwGH vom 13.12.2024, Ra 2024/09/0078). Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unter der Berücksichtigung der von ihm begangenen Straftaten bzw. der strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ablehnung als unbegründet aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Aussetzungsantrag Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Nötigung Privat- und Familienleben Rechtsschutzstandard Rückkehrsituation Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Überstellung Überstellungsfrist Überstellungsrisiko Urkundenunterdrückung Versorgungslage Voraussetzungen Widerstand gegen die StaatsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2351135.1.00Im RIS seit
29.10.2026Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026