TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/24 W118 2306768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2026
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Entscheidungsdatum

24.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSP-AV §33 Abs2
GSP-AV §34
MOG 2021 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs2
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs4
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSP-AV § 33 heute
  2. GSP-AV § 33 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 33 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 33 gültig von 29.09.2023 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 33 gültig von 01.11.2022 bis 28.09.2023
  1. GSP-AV § 34 heute
  2. GSP-AV § 34 gültig ab 23.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026
  3. GSP-AV § 34 gültig von 03.01.2026 bis 22.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  4. GSP-AV § 34 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  5. GSP-AV § 34 gültig von 01.01.2024 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  6. GSP-AV § 34 gültig von 01.11.2022 bis 31.12.2023
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


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W118 2306768-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, AZ. XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, AZ. römisch 40 , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 22.11.2022 stellte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: „MFA 2023“) und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder. Zu diesem Zweck spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. 1. Am 22.11.2022 stellte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: „MFA 2023“) und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder. Zu diesem Zweck spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2.       Am 24.11.2022 sowie am 08.02.2023 korrigierte der Beschwerdeführer seinen Mehrfachantrag geringfügig.

3.       Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „AMA“) vom 10.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer € 1.428,52 an Direktzahlungen gewährt. Die Almauftriebsprämie wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Es wurden auch keine anteiligen Almfutterflächen für die Direktzahlungen berücksichtigt. 3. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „AMA“) vom 10.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer € 1.428,52 an Direktzahlungen gewährt. Die Almauftriebsprämie wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Es wurden auch keine anteiligen Almfutterflächen für die Direktzahlungen berücksichtigt.

4.       Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2024 Beschwerde. In der Beschwerde führte er aus, dass er seine Tiere wie jedes Jahr auf die XXXX , BNr. XXXX , verbracht habe. 2023 seien es 10 Jungtiere und 7 gemolkene Kühe gewesen. Die Tiere seien am 27.05.2023 aufgetrieben und großteils am 04.10.2023 wieder von der Alm abgetrieben worden. Am 18.10.2023 habe der Obmann der Alminteressentschaft die Abtriebsmeldung erfasst und dabei bemerkt, dass die Meldung des Auftriebs vergessen worden sei. Die Auftriebsmeldung sei daraufhin sofort nacherfasst worden. Die fristgerechte Meldung der gepalten Tiere habe dem Almobmann oblegen. Der Beschwerdeführer habe als Auftreiber keinen Einfluss auf diese Meldevorgänge gehabt. Er habe auch bisher keinerlei Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit des Almobmannes zu zweifeln, denn dieser habe bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen durchgeführt. 4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2024 Beschwerde. In der Beschwerde führte er aus, dass er seine Tiere wie jedes Jahr auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 , verbracht habe. 2023 seien es 10 Jungtiere und 7 gemolkene Kühe gewesen. Die Tiere seien am 27.05.2023 aufgetrieben und großteils am 04.10.2023 wieder von der Alm abgetrieben worden. Am 18.10.2023 habe der Obmann der Alminteressentschaft die Abtriebsmeldung erfasst und dabei bemerkt, dass die Meldung des Auftriebs vergessen worden sei. Die Auftriebsmeldung sei daraufhin sofort nacherfasst worden. Die fristgerechte Meldung der gepalten Tiere habe dem Almobmann oblegen. Der Beschwerdeführer habe als Auftreiber keinen Einfluss auf diese Meldevorgänge gehabt. Er habe auch bisher keinerlei Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit des Almobmannes zu zweifeln, denn dieser habe bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen durchgeführt.

Zum Beleg des erfolgten Almauftriebs fügte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen Kontrollbericht betreffend seine Milchkühe an.

5.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer 7 Kühe sowie 10 Rinder von 27.05.2023 bis 30.08. bzw. 04.10.2023 auf der Alm XXXX als gealpt gemeldet habe. Die Meldung der Alpung sei jedoch erst am 18. bzw. 19.10.2023 erfolgt. Gemäß § 113 Abs. 1 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (im Folgenden: „GSP-AV“) sei die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder zu gewähren, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert seien bzw. dann, wenn die Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers behoben wurden (§ 43 Abs. 2 Ziffer 5 GSP-AV). Ein Tier gelte gemäß § 21 Abs. 7 GSP-AV nur dann als ermittelt, wenn es alle Fördervoraussetzungen erfülle oder fristgerecht bzw. im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei. Eine verspätete Alm-/Weidemeldung könne gemäß § 43 Abs. 3 Z 6 GSP-AV zwar zur Ermittlung führen, verschiebe jedoch den Beginn der 60-tägigen Alpungsdauer auf frühestens 14 Tage vor Meldung. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Alpungsmeldung gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV i.V.m. § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 (im Folgenden: „RKZ-VO 2021“) spätestens bis 29.07.2023 hätte einlangen müssen. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass die Meldungen vom 18. und 19.10.2023 verspätet erfolgten, weshalb die Rinder nicht als ermittelt gelten konnten und die Verzögerung dem Auftreiber zuzurechnen sei. In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer 7 Kühe sowie 10 Rinder von 27.05.2023 bis 30.08. bzw. 04.10.2023 auf der Alm römisch 40 als gealpt gemeldet habe. Die Meldung der Alpung sei jedoch erst am 18. bzw. 19.10.2023 erfolgt. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (im Folgenden: „GSP-AV“) sei die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder zu gewähren, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert seien bzw. dann, wenn die Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers behoben wurden (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5 GSP-AV). Ein Tier gelte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, GSP-AV nur dann als ermittelt, wenn es alle Fördervoraussetzungen erfülle oder fristgerecht bzw. im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei. Eine verspätete Alm-/Weidemeldung könne gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, GSP-AV zwar zur Ermittlung führen, verschiebe jedoch den Beginn der 60-tägigen Alpungsdauer auf frühestens 14 Tage vor Meldung. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Alpungsmeldung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV in Verbindung mit Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 (im Folgenden: „RKZ-VO 2021“) spätestens bis 29.07.2023 hätte einlangen müssen. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass die Meldungen vom 18. und 19.10.2023 verspätet erfolgten, weshalb die Rinder nicht als ermittelt gelten konnten und die Verzögerung dem Auftreiber zuzurechnen sei.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Am 22.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte die Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder in der Internet-Applikation der AMA.

Von 27.05.2023 bis 30.08.2023 bzw. 04.10.2023 trieb der Beschwerdeführer 7 Kühe sowie 10 Rinder auf die Alm XXXX auf. Von 27.05.2023 bis 30.08.2023 bzw. 04.10.2023 trieb der Beschwerdeführer 7 Kühe sowie 10 Rinder auf die Alm römisch 40 auf.

Die Meldung der Alpung erfolgte am 18.10.2023 durch den Almobmann der XXXX . Die Meldung der Alpung erfolgte am 18.10.2023 durch den Almobmann der römisch 40 .

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und als Einzelrichter:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 i.V.m. § 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2.    Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung:

Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:

„Artikel 109

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest

a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:

i) ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;

ii) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

[…]“

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:

„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

Abschnitt 1

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.

(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die gekoppelte Einkommensstützung;

b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

[…]

Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

[…]

(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

[…]

l) Rind- und Kalbfleisch,

[…]

Artikel 34

Förderfähigkeit

[…]

(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. römisch zwei Nr. 403/2022:

„Ende der Einreichfrist bei Anträgen

§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5, (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.

[…]

Sonstige Vorgaben

§ 21. […]Paragraph 21, […]

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

[…]

Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) […]Paragraph 33, (1) […]

(2)      Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

[…]

3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,

[…]

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. […]Paragraph 34, […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,

c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. […]Paragraph 36, […]

(2)      Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

[…]

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. […]Paragraph 43, […]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

[…]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer6. Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer

a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn unda) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und

b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende

heranzuziehen ist.

[…]

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113, (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“

Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 4/2024:Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 4/2024:

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:Paragraph 8, (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 34, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz eins, ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,

2. die Ohrmarkennummer,

3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,

4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.

(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.

3.3.    Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft.

Die gekoppelte Einkommensstützung kann seither gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 GSP-AV für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die mindestens 60 Tage gealpt werden. Die gekoppelte Einkommensstützung kann seither gemäß Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 3, GSP-AV für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die mindestens 60 Tage gealpt werden.

§ 113 Abs. 2 GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. (bei Rindern) der Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird. Paragraph 113, Absatz 2, GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. (bei Rindern) der Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird.

Gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV ist die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen. Angesichts dessen, dass der 15.07.2023 auf einen Samstag fiel, war gemäß § 5 Abs. 1 GSP-AV Montag, der 17.07.2023 der letztmögliche Tag für eine fristgerechte Alpungsmeldung der Rinder des Beschwerdeführers. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV ist die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen. Angesichts dessen, dass der 15.07.2023 auf einen Samstag fiel, war gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSP-AV Montag, der 17.07.2023 der letztmögliche Tag für eine fristgerechte Alpungsmeldung der Rinder des Beschwerdeführers.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Alpungsmeldung durch den Almverantwortlichen erst am 18.10.2023 und somit deutlich verspätet erfolgt ist. (Dies gilt auch dann, wenn man – wie die AMA – vom Stichtag 29.07.2023 ausgeht.) Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.

Darüber hinaus wird in § 113 Abs. 1 GSP-AV in Umsetzung des Art. 34 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 festgelegt, dass die gekoppelte Einkommensstützung nur für jene Rinder gewährt werden kann, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind. Darüber hinaus wird in Paragraph 113, Absatz eins, GSP-AV in Umsetzung des Artikel 34, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115 festgelegt, dass die gekoppelte Einkommensstützung nur für jene Rinder gewährt werden kann, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

In Umsetzung dieser Verordnung regelt § 8 der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021, dass der Auftrieb von Rindern auf Almen oder Weiden innerhalb von 14 Tagen durch die für die Alm verantwortliche Person elektronisch an die AMA zu melden ist. In Umsetzung dieser Verordnung regelt Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021, dass der Auftrieb von Rindern auf Almen oder Weiden innerhalb von 14 Tagen durch die für die Alm verantwortliche Person elektronisch an die AMA zu melden ist.

Ein Meldeverzug führt allerdings nicht – wie in der Vergangenheit – per se zu einem Verlust der Prämie. Gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 6 GSP-AV gilt ein beantragtes Tier auch dann als ermittelt, wenn die Meldung nach der in § 8 Rinderkennzeichnungs- Verordnung 2021 festgelegten Frist einlangt. Die 60-tägige Alpungsdauer für Rinder beginnt bei einer verspäteten Alpungsmeldung gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 6 lit. a GSP-AV jedoch frühestens 14 Tage vor der Abgabe der Almmeldung. Das führt dazu, dass im vorliegenden Fall auch die vorgesehene Alpungsdauer von 60 Tagen nicht annähernd erreicht wird. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Ein Meldeverzug führt allerdings nicht – wie in der Vergangenheit – per se zu einem Verlust der Prämie. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6 GSP-AV gilt ein beantragtes Tier auch dann als ermittelt, wenn die Meldung nach der in Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs- Verordnung 2021 festgelegten Frist einlangt. Die 60-tägige Alpungsdauer für Rinder beginnt bei einer verspäteten Alpungsmeldung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6 Litera a, GSP-AV jedoch frühestens 14 Tage vor der Abgabe der Almmeldung. Das führt dazu, dass im vorliegenden Fall auch die vorgesehene Alpungsdauer von 60 Tagen nicht annähernd erreicht wird. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.

Im Hinblick auf die nicht erfolgte Zurechnung anteiliger Futterflächen für die Basiszahlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV eine solche Zurechnung anteilig entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, erfolgt. Da die vom Beschwerdeführer gealpten Tiere – wie oben ausgeführt – nicht förderfähig sind, führt seine Beschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg. Im Hinblick auf die nicht erfolgte Zurechnung anteiliger Futterflächen für die Basiszahlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV eine solche Zurechnung anteilig entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, erfolgt. Da die vom Beschwerdeführer gealpten Tiere – wie oben ausgeführt – nicht förderfähig sind, führt seine Beschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg.

Auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen kommt es allenfalls in Zusammenhang mit einem allfälligen Absehen von Verwaltungssanktionen an (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV). Die bloße Nichtgewährung einer Förderung stellt jedoch keine Verwaltungssanktion dar, sodass auf diese Frage nicht weiter einzugehen war. Auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen kommt es allenfalls in Zusammenhang mit einem allfälligen Absehen von Verwaltungssanktionen an vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV). Die bloße Nichtgewährung einer Förderung stellt jedoch keine Verwaltungssanktion dar, sodass auf diese Frage nicht weiter einzugehen war.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte.

Zu klären waren ausschließlich einfache Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu klären waren ausschließlich einfache Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

3.4.    Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Almmeldung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Förderungswürdigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Rinderdatenbank verspätete Meldung Verspätung Weidemeldung Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W118.2306768.1.00

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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