TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/25 W296 2348906-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2026
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Entscheidungsdatum

25.09.2026

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §118
BDG 1979 §135c
BDG 1979 §43
BDG 1979 §97
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 135c heute
  2. BDG 1979 § 135c gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 135c gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 135c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 97 heute
  2. BDG 1979 § 97 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 97 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W296 2348906-1/15E

W296 2349799-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch BAHR Heim Hitzenbichler Rother Rechtsanwälte GmbH, gegen (1.) den Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl XXXX , und (2.) den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen vorläufiger und endgültiger Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch BAHR Heim Hitzenbichler Rother Rechtsanwälte GmbH, gegen (1.) den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , und (2.) den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen vorläufiger und endgültiger Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für die Disziplinarbeschuldigte, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:

XXXX römisch 40

[Dienstbehörde]

XXXX römisch 40

[Bezirkspolizeikommando1]

XXXX römisch 40

[Bezirkspolizeikommando2]

XXXX römisch 40

[Dienststelle]

XXXX römisch 40

[Staatsanwaltschaft]

XXXX römisch 40

[Bezirkshauptmannschaft]

 

 

XXXX römisch 40

[Einheit1]

XXXX römisch 40

[Einheit2]

XXXX römisch 40

[Einheit3]

XXXX römisch 40

[Einheit4]

 

 

XXXX römisch 40

[Zahl]

 

 

XXXX römisch 40

[Festival]

XXXX römisch 40

[Bar]

XXXX römisch 40

[Firma]

 

 

XXXX römisch 40

[Norm]

 

 

XXXX römisch 40

P1

XXXX römisch 40

P2

XXXX römisch 40

P3

XXXX römisch 40

P4

XXXX römisch 40

P5

XXXX römisch 40

P6

XXXX römisch 40

P7

XXXX römisch 40

P8

XXXX römisch 40

P9

XXXX römisch 40

P10

 

 

XXXX römisch 40

J1

XXXX römisch 40

J2

XXXX römisch 40

J3

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am 26.08.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der [Dienstbehörde] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid der [Dienstbehörde] vom (richtig:) 13.07.J3, Zl XXXX , dem Disziplinarbeschuldigten am 13.07.J3 persönlich ausgefolgt, wurde dieser gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. 2. Mit Bescheid der [Dienstbehörde] vom (richtig:) 13.07.J3, Zl römisch 40 , dem Disziplinarbeschuldigten am 13.07.J3 persönlich ausgefolgt, wurde dieser gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

Begründend wurde ausgeführt, nach derzeitigem Kenntnisstand stehe er im Verdacht, im Zeitraum vom 09.07.J3 bis 11.07.J3, in seiner Freizeit ein Verhalten gesetzt zu haben, das von verwaltungsrechtlicher bzw. strafrechtlicher Relevanz scheine. Aktuell bestehe gegen ihn der Verdacht, dass er als Besucher des [Festivals] mehrfach in der [Bar] uriniert habe, dabei auch verschiedene Bardamen anuriniert bzw. dies versucht habe und in diesen Fällen bzw. in einem Fall durch Hinunterziehen seiner Hose und Unterhose vor dem Barbereich seinen Penis öffentlich dargestellt habe. Zudem wäre er in einem augenscheinlich stark alkoholisierten Zustand im dortigen öffentlichen Bereich unterwegs gewesen. Diese Vorfälle seien von mehreren Personen wahrgenommen bzw. auch - im Rahmen von aufliegenden Opfer/Zeugenvernehmungen - unter Wahrheitspflicht dargelegt worden. Seitens des [Bezirkspolizeikommando1] werde unter der Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen ihn als Beschuldigter wegen§ 218 Abs. 1 StGB (Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) geführt. Gegen ihn bestehe - unbeschadet der noch zu klärenden verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Verantwortlichkeiten - der Verdacht einer durchaus schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, wobei sich diese zumindest in Form des § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstelle. Er habe sich iSd vorzitierten Bestimmung nämlich als Beamter in seinem gesamten Verhalten (somit auch in der Freizeit) so zu verhalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibe. Auf Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes sei bei objektiver Betrachtung festzuhalten, dass das dargestellte Verhalten das Ansehen des Beamtentums, respektive die Glaubwürdigkeit sich gesetzeskonform zu verhalten, durch sein Benehmen und seine Tathandlungen massiv geschädigt seien. Aktuell seien der vorgesetzten Stelle auch keine Fakten ersichtlich oder bekannt, die eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 ausschließen lassen würden. Eine Belassung im Dienst würde somit im besonderen Maße geeignet sein, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei wesentlich zu beeinträchtigen. Auch innerhalb der Polizeibehörde würde es einen falschen Eindruck vermitteln, wenn ein solches dienstrechtliches Fehlverhalten toleriert bzw. bagatellisiert würde. Das ihm derzeit zur Last gelegte Verhalten widerspreche den elementaren Interessen des Dienstgebers, der strikt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erhalten bleibe und Beamte und Beamtinnen sich klar von jeglichen strafrechtlichen Verhalten (und öffentlichen Anstandsverletzungen) zu distanzieren hätten. Somit sei bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob die derzeit vorliegenden Vorwürfe haltbar seien, eine vorläufige Suspendierung als sichernde Maßnahme zwingend notwendig.Begründend wurde ausgeführt, nach derzeitigem Kenntnisstand stehe er im Verdacht, im Zeitraum vom 09.07.J3 bis 11.07.J3, in seiner Freizeit ein Verhalten gesetzt zu haben, das von verwaltungsrechtlicher bzw. strafrechtlicher Relevanz scheine. Aktuell bestehe gegen ihn der Verdacht, dass er als Besucher des [Festivals] mehrfach in der [Bar] uriniert habe, dabei auch verschiedene Bardamen anuriniert bzw. dies versucht habe und in diesen Fällen bzw. in einem Fall durch Hinunterziehen seiner Hose und Unterhose vor dem Barbereich seinen Penis öffentlich dargestellt habe. Zudem wäre er in einem augenscheinlich stark alkoholisierten Zustand im dortigen öffentlichen Bereich unterwegs gewesen. Diese Vorfälle seien von mehreren Personen wahrgenommen bzw. auch - im Rahmen von aufliegenden Opfer/Zeugenvernehmungen - unter Wahrheitspflicht dargelegt worden. Seitens des [Bezirkspolizeikommando1] werde unter der Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen ihn als Beschuldigter wegen§ 218 Absatz eins, StGB (Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) geführt. Gegen ihn bestehe - unbeschadet der noch zu klärenden verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Verantwortlichkeiten - der Verdacht einer durchaus schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, wobei sich diese zumindest in Form des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstelle. Er habe sich iSd vorzitierten Bestimmung nämlich als Beamter in seinem gesamten Verhalten (somit auch in der Freizeit) so zu verhalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibe. Auf Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes sei bei objektiver Betrachtung festzuhalten, dass das dargestellte Verhalten das Ansehen des Beamtentums, respektive die Glaubwürdigkeit sich gesetzeskonform zu verhalten, durch sein Benehmen und seine Tathandlungen massiv geschädigt seien. Aktuell seien der vorgesetzten Stelle auch keine Fakten ersichtlich oder bekannt, die eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 ausschließen lassen würden. Eine Belassung im Dienst würde somit im besonderen Maße geeignet sein, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei wesentlich zu beeinträchtigen. Auch innerhalb der Polizeibehörde würde es einen falschen Eindruck vermitteln, wenn ein solches dienstrechtliches Fehlverhalten toleriert bzw. bagatellisiert würde. Das ihm derzeit zur Last gelegte Verhalten widerspreche den elementaren Interessen des Dienstgebers, der strikt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erhalten bleibe und Beamte und Beamtinnen sich klar von jeglichen strafrechtlichen Verhalten (und öffentlichen Anstandsverletzungen) zu distanzieren hätten. Somit sei bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob die derzeit vorliegenden Vorwürfe haltbar seien, eine vorläufige Suspendierung als sichernde Maßnahme zwingend notwendig.

Dieser Bescheid wurde sogleich samt Verwaltungsakt der Bundesdisziplinarbehörde übermittelt.

3. Gegen die vorläufige Suspendierung der Dienstbehörde vom 13.06.J3 brachte der Disziplinarbeschuldigte am 04.08.J3 eine fristgerechte Beschwerde, elektronisch eingelangt am selben Tage und per Post am 05.08.J3, ein.

Er stellte darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und führte begründend im Wesentlichen aus, er gebe mit Blick auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vorab bekannt, dass er im privaten Rahmen das [Festival] am 10.07.J3 und 11.07.J3 besucht habe. Er habe sich dort im privaten Rahmen mit Freunden aufgehalten und sei sogleich an dieser Stelle festzuhalten, dass die Tatsache, dass er Polizeibeamter sei, weder erkennbar noch sonst bekannt war. Angesichts der privaten Teilnahme habe er folglich weder eine Polizeiuniform getragen und sei sein beruflicher Hintergrund auch sonst für niemanden, sohin die sonstigen Besucher des Festivals, erkennbar gewesen. Er habe sich mit Freunden im Bereich der (sog.) „Main-Stage“ aufgehalten. Zur besseren Nachvollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Vorfalls sei an dieser Stelle festzuhalten, dass sich in diesem Bereich der Main-Stage, der auf allen Seiten durch Bars und Bühne von anderen Bereichen des Festivalgeländes abgegrenzt sei, keine WC-Anlagen befänden. Besucher (die sich im Bereich der Main-Stage aufhalten) seien im Fall eines notwendigen Toilettenbesuchs daher angehalten, sich durch die Menschenmenge zum Ausgang zu begeben, um dann die WC-Anlage aufzusuchen. Angesichts der großen Besucheranzahl sei dies nicht nur beschwerlich, sondern auch mit einem zeitlichen Aufwand von etwa 40-50 Minuten verbunden, zumal der Wiedereintritt in den Main-Stage-Bereich dann erst nach „Umrundung“ des Festivalgeländes und Erreichen des Einganges möglich sei. Dies bedeute auch, dass dann der Main-Stage-Bereich anschließend durchquert werden müsse, um den Ausgangspunkt (an dem sich die Begleiter befunden hätten) zu erreichen. Er gestehe die Tatsache, dass er sich im Bereich der [Bar] erleichtert (uriniert) habe, unumwunden zu und teile mit, dass er dieses Verhalten auch selbst nicht weiter gutheißen könne. Aus seiner Sicht sei jedoch zu beachten, dass zahlreiche andere Besucher es ihm nicht nur gleichgetan, sondern ebenfalls den „Weg des geringsten Widerstandes“ gegangen seien, um den weiten und zeitintensiven Weg zur WC-Anlage nicht auf sich nehmen zu müssen. Tatsache sei sohin, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren Nahebereich der Bar die Notdurft verrichtetet habe. Es sei ihm jedoch ein Anliegen gewesen, dies so diskret wie nur irgendwie möglich zu tun und habe er eben gerade aus diesem Grund den Schutz des Barbereichs gesucht, da er (unter Verweis auf angeschlossenes Bildmaterial) weitgehend von dieser Baranlage verdeckt gewesen wäre. Ersichtlich sei im angeschlossenen Bildmaterial, dass sich der Tresen der Baranlage etwa auf Brusthöhe befunden habe und der Bereich unter dem Tresen mit einer Plane, die beinahe bis zum Boden gereicht habe, abgedeckt gewesen sei. Dies sei relevant, da eine Erkennbarkeit des Hüft- bzw. Genitalbereichs gerade nicht möglich gewesen sei, worauf es dem Beschwerdeführer bei Verrichtung der Notdurft auch angekommen sei. Im Hinblick auf die sich aus dem Polizeiakt ergebende Annahme, er habe bewusst seine Hose geöffnet, um seinen Genitalbereich sichtbar zu machen, sei daher festzuhalten, dass diese Annahme unrichtig sei. Er stelle sich daher dieser Annahme entschieden entgegen, da es - wie dargelegt – sein primäres Ziel gewesen sei, sich so unauffällig wie möglich zu erleichtern. Es dürfe nicht übersehen werden, dass er dieses Festival mit Freunden in vollen Zügen genossen und auch zahlreiche alkoholische Getränke konsumiert habe. Wesentlich sei, dass er keinen Versuch unternehme, die Tatsache, dass er im Barbereich uriniert habe, in Abrede zu stellen. Es treffe zu, dass er aus Gründen der Bequemlichkeit und angesichts seines angetrunkenen Zustandes den Weg zu den WC-Anlagen nicht auf sich genommen habe. Es gelte jedoch im Zusammenhang mit der Beurteilung seines Verhaltens die Wahrnehmungen der Zeuginnen P10 und P9 zu beachten, die angegeben hätten, dass sie nicht bemerkt hätten, dass er gezielt seinen Penis vorgezeigt habe, sondern es vielmehr seine Intention gewesen sei, (lediglich) vor Ort zu urinieren. Der guten Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass es im Fall der Verrichtung der Notdurft schlichtweg erforderlich sei, seine Hose zu öffnen und den Penis „freizumachen“, da dies anders ja nicht bewerkstelligt werden könne. Dabei jedoch eine Intention eines „freizügigen Verhaltens“ (oder gar strafrechtlich relevanten) zu unterstellen, sei nicht nachvollziehbar, da es sich bei seiner Handlung ausschließlich, um die Verrichtung der Notdurft bzw. der Befriedigung des dringenden Bedürfnisses, die Notdurft zu verrichten, gehandelt habe und etwaige sexuell motivierte Motive, Gedanken oder Handlungen hier schlichtweg keine Rolle gespielt hätten. Sollten sich einzelne Mitarbeiterinnen der dort etablierten Bar dadurch unwohl gefühlt haben, komme er nicht umher, hiefür sein aufrichtiges Bedauern zum Ausdruck zu bringen, doch halte er mit Nachdruck fest, dass er andere Gedanken – als lediglich die Notdurft zu verrichten – nicht gehabt habe und lediglich die dringende Notwendigkeit, dies zu tun, der einzige Grund für sein Handeln gewesen sei. Die (weitere) Annahme, er habe versucht, Mitarbeiterinnen der Bar „zu treffen“, sei daher ebenso unrichtig. Nicht nur, dass ihm ein derartiges Verhalten selbst zutiefst widerstrebt, gelte es zu beachten, dass er trotz seines Verhaltens so unbemerkt wie nur irgendwie möglich uriniert habe.

Er sei nicht nur strafrechtlich unbescholten, sondern habe auch niemals disziplinarrechtliche Fehltritte zu verantworten gehabt. Ein Verhalten, wie es ihm (im Lichte des § 218 StGB) angelastet werde, sei ihm wesensfremd. Nur der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren nach der StPO noch nicht abgeschlossen sei, sodass Sachverhaltsfeststellungen zu einem vermeintlich inkriminierten Tatverhalten nicht vorlägen. Auch wenn ein Nachweis einer Dienstpflichtverletzung im Zeitpunkt einer Suspendierung nicht zwingend erforderlich sei, sei zu beachten, dass Gegenstand des (strafrechtlichen) Vorwurfs zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine bloße Verdachtslage sei. Sein tatsächliches Verhalten (Verrichtung der Notdurft außerhalb einer Toilette-Anlage) sei nicht unter den Tatbestand der genannten Norm (oder anderer strafrechtlichen Normen) zu subsumieren, sondern bilde allenfalls eine Verwaltungsübertretung. Hiezu sei zu beachten, dass im Strafrecht durch § 218 StGB jene sexuellen Belästigungen geahndet werden können, die durch geschlechtliche Handlungen (vor oder am Opfer), durch intensive Berührungen von Körperstellen der Geschlechtssphäre oder durch die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern begangen würden. Zusätzlich würden durch Abs. 2 auch öffentlich geschlechtliche Handlungen pönalisiert. Aus seiner Sicht bilde jedoch die Erleichterung in der hier relevanten Form keine Grundlage für die Annahme der Verwirklichung dieses (oder eines sonstigen strafrechtlichen) Tatbestandes. § 218 StGB schütze demgemäß die sexuelle Integrität des Einzelnen vor sexuellen Belästigungen. Konkret werde dabei die ungewollte Konfrontation mit geschlechtlichen Handlungen oder sexualbezogenen Berührungen, welche die Würde des Opfers verletzen, unter Strafe gestellt. Konkret normiere die maßgebliche Bestimmung, dass derjenige, der eine Person durch eine geschlechtliche Handlung (1.) an ihr oder (2.) vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet sei, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästige, nach § 218 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sei. Nach Abs. 1a sei ebenso zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletze. Gemäß Abs. 1b mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sei zu bestrafen, wer eine andere Person belästige, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeige, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittle. Schließlich sei nach Abs. 2 ebenso zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornehme. Dies bedeute sohin, dass eine Person (durch den Täter) durch eine geschlechtliche Handlung an ihr (Z 1) oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet sei, berechtigtes Ärgernis zu erregen (Z 2), belästigt (Abs 1) oder durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt (Abs 1a) werde. Der Tatbestand des Abs. 2 und Abs. 2a der Norm pönalisiere eine öffentliche geschlechtliche Handlung, die geeignet sei, berechtigtes Ärgernis durch unmittelbare Wahrnehmung zu erregen (Abs 2a). Schon angesichts seiner konkreten (Tat-) Handlung, nämlich dem Nachgeben des Drangs, sich erleichtern zu müssen, sei es nicht nachvollziehbar, eine derartige Handlung unter den dargestellten Tatbestand subsumieren zu wollen, zumal es seine Intention gewesen sei, dies (trotz der anwendenden Besucherzahl) so diskret wie nur möglich zu machen, weshalb er – wie dargestellt – den Schutz des (hohen) Tresens der Bar und die Abdeckung durch die darunter befindliche Plane gesucht habe. Der relevante Faktor sei jedoch die Definition der geschlechtlichen Handlung an oder vor einer Person: Mit Blick auf die Literatur würden als geschlechtliche Handlungen an einer Person intensive Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörenden Körperstellen (Geschlechtsorgane, Analbereich, Brüste) des Opfers oder des Täters mit dem Körper der anderen Person gelten. Geschlechtliche Handlungen vor einer Person seien sexualbezogene Selbstberührungen (bspw Masturbation) in Gegenwart des Opfers. Im Fall von Exhibitionismus sei der Tatbestand daher erst im Falle sexualbezogener Manipulationshandlungen und nicht durch das Entblößen des Geschlechtsteil erfüllt. Wesentlich sei, dass Nacktheit an sich (ohne Sexualkontext) wie bspw Nacktbaden oder das Verrichten der Notdurft etc. den Tatbestand gerade nicht erfülle (vgl. 5 Philipp in WK2 StGB § 218 Rz 10 f mwN – RDB, Stand 24.7.2020). Er sei nicht nur strafrechtlich unbescholten, sondern habe auch niemals disziplinarrechtliche Fehltritte zu verantworten gehabt. Ein Verhalten, wie es ihm (im Lichte des Paragraph 218, StGB) angelastet werde, sei ihm wesensfremd. Nur der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren nach der StPO noch nicht abgeschlossen sei, sodass Sachverhaltsfeststellungen zu einem vermeintlich inkriminierten Tatverhalten nicht vorlägen. Auch wenn ein Nachweis einer Dienstpflichtverletzung im Zeitpunkt einer Suspendierung nicht zwingend erforderlich sei, sei zu beachten, dass Gegenstand des (strafrechtlichen) Vorwurfs zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine bloße Verdachtslage sei. Sein tatsächliches Verhalten (Verrichtung der Notdurft außerhalb einer Toilette-Anlage) sei nicht unter den Tatbestand der genannten Norm (oder anderer strafrechtlichen Normen) zu subsumieren, sondern bilde allenfalls eine Verwaltungsübertretung. Hiezu sei zu beachten, dass im Strafrecht durch Paragraph 218, StGB jene sexuellen Belästigungen geahndet werden können, die durch geschlechtliche Handlungen (vor oder am Opfer), durch intensive Berührungen von Körperstellen der Geschlechtssphäre oder durch die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern begangen würden. Zusätzlich würden durch Absatz 2, auch öffentlich geschlechtliche Handlungen pönalisiert. Aus seiner Sicht bilde jedoch die Erleichterung in der hier relevanten Form keine Grundlage für die Annahme der Verwirklichung dieses (oder eines sonstigen strafrechtlichen) Tatbestandes. Paragraph 218, StGB schütze demgemäß die sexuelle Integrität des Einzelnen vor sexuellen Belästigungen. Konkret werde dabei die ungewollte Konfrontation mit geschlechtlichen Handlungen oder sexualbezogenen Berührungen, welche die Würde des Opfers verletzen, unter Strafe gestellt. Konkret normiere die maßgebliche Bestimmung, dass derjenige, der eine Person durch eine geschlechtliche Handlung (1.) an ihr oder (2.) vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet sei, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästige, nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sei. Nach Absatz eins a, sei ebenso zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletze. Gemäß Absatz eins b, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sei zu bestrafen, wer eine andere Person belästige, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeige, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittle. Schließlich sei nach Absatz 2, ebenso zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornehme. Dies bedeute sohin, dass eine Person (durch den Täter) durch eine geschlechtliche Handlung an ihr (Ziffer eins,) oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet sei, berechtigtes Ärgernis zu erregen (Ziffer 2,), belästigt (Absatz eins,) oder durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt (Absatz eins a,) werde. Der Tatbestand des Absatz 2 und Absatz 2 a, der Norm pönalisiere eine öffentliche geschlechtliche Handlung, die geeignet sei, berechtigtes Ärgernis durch unmittelbare Wahrnehmung zu erregen (Absatz 2 a,). Schon angesichts seiner konkreten (Tat-) Handlung, nämlich dem Nachgeben des Drangs, sich erleichtern zu müssen, sei es nicht nachvollziehbar, eine derartige Handlung unter den dargestellten Tatbestand subsumieren zu wollen, zumal es seine Intention gewesen sei, dies (trotz der anwendenden Besucherzahl) so diskret wie nur möglich zu machen, weshalb er – wie dargestellt – den Schutz des (hohen) Tresens der Bar und die Abdeckung durch die darunter befindliche Plane gesucht habe. Der relevante Faktor sei jedoch die Definition der geschlechtlichen Handlung an oder vor einer Person: Mit Blick auf die Literatur würden als geschlechtliche Handlungen an einer Person intensive Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörenden Körperstellen (Geschlechtsorgane, Analbereich, Brüste) des Opfers oder des Täters mit dem Körper der anderen Person gelten. Geschlechtliche Handlungen vor einer Person seien sexualbezogene Selbstberührungen (bspw Masturbation) in Gegenwart des Opfers. Im Fall von Exhibitionismus sei der Tatbestand daher erst im Falle sexualbezogener Manipulationshandlungen und nicht durch das Entblößen des Geschlechtsteil erfüllt. Wesentlich sei, dass Nacktheit an sich (ohne Sexualkontext) wie bspw Nacktbaden oder das Verrichten der Notdurft etc. den Tatbestand gerade nicht erfülle vergleiche 5 Philipp in WK2 StGB Paragraph 218, Rz 10 f mwN – RDB, Stand 24.7.2020).

Das Urinieren im Barbereich der Main-Stage vermag allenfalls eine Verwaltungsübertretung darzustellen. Die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes im Lichte des StGB sei jedoch nicht anzunehmen. Zwar lägen bereits die objektiven Kriterien zu einer derartigen Annahme nicht vor, doch sei in casu die subjektive Tatseite von besonderer Bedeutung: Er habe zu keinem Zeitpunkt die Intention gehabt, sexuell oder sonst geschlechtlich zu agieren. Er habe tatsächlich „nur“ die Notdurft verrichtet und sogar den Schutz der Bar (Tresen und Plane) gesucht, um so diskret wie möglich vorgehen zu können. Eine Belästigung anderer Besucher oder des Personals seien ihm fern gelegen.

Die erkennende Behörde habe es jedoch verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Vielmehr habe sie die Angaben der Ersteinschreiter vor Ort (Amtsvermerk) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die Behörde habe Bescheide jedoch zu begründen, wenn einem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Tatsächlich gehe die Behörde von einem falschen Sachverhalt aus, sodass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Voraussetzung einer Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 sei, dass durch das Verbleiben des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden würden. Diese Voraussetzung läge nicht vor. Zudem sei festzuhalten, dass die Behörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung erkannt hätte haben müssen, dass eine Suspendierung in casu nicht geboten sei. Der tatsächlich (relevante) Sachverhalt verdeutliche, dass keine öffentliche Erkennbarkeit seiner Person (als Beamter) gegeben gewesen sei, zumal er das Festival im privaten Rahmen besucht und keine Uniform getragen habe und für die restlichen Festivalbesucher (Allgemeinheit) daher nicht als Polizeibeamter erkennbar gewesen sei. Dies sei relevant, da seine Identität der Öffentlichkeit (abgesehen von zwei persönlich bekannten Kollegen) nicht bekannt und daher Fehlverhalten (als Zivilist in der Freizeit) das „Vertrauen der Allgemeinheit“ im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht unmittelbar gefährdet gewesen sei. Die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Ansicht würde bedeuten, dass schlicht jedes private Verhalten, unabhängig von der jeweiligen Außenwirkung, eine Suspendierung nach sich ziehen könnte, was der Intention des Gesetzgebers widerspreche. Nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte habe nach Abs. 2 der Norm in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei habe sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar sei. Ein solcher Interessenkonflikt liege vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen könne (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). Die Annahme, das vorgeworfene Verhalten sei geeignet, das Vertrauen in den Polizeidienst zu relativieren, sei daher nicht nachvollziehbar, da er als Polizeibeamter stets ein vorbildliches Verhalten im Dienst und auch außerhalb des Dienstes gezeigt habe. Die [Dienstbehörde] gewichte seine Stellung als Exekutivbeamter nachteilig und vermeine, dass gerade, weil er als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Einhaltung von Normen zuständig sei, sein Verhalten besonders schwer wiege. Selbst, wenn eine konkrete Erkennbarkeit als Polizeibeamter bzw. die damit einher gehende Außenwirkung im Lichte des § 43 BDG 1979 nicht alleine ausschlaggebend für die Beurteilung eines Disziplinarverstoßes sei, könne die Tatsache, dass dieser Hintergrund für die sonstigen Festivalbesucher vor Ort de facto völlig unbemerkt geblieben sei, nicht außer Acht gelassen werden. Eine objektive Eignung eines Verhaltens, das zur Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei führe oder dieses Vertrauen untergrabe, setze voraus, dass die Allgemeinheit einen Zusammenhang zwischen Tat und Dienstzugehörigkeit des Täters herstellen könne. Eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei durch ein Fehlverhalten eines Polizeibeamten setze sohin denklogisch voraus, dass die Allgemeinheit wisse, dass ein Polizeibeamter ein Fehlverhalten gesetzt habe. Dies wäre in casu nicht gegeben. Der von ihm zu verantwortende einmalige Fehltritt wirke sich daher keinesfalls auf die Beeinträchtigung des Ansehens der Polizei aus. An dieser Stelle sei daher nochmals zu unterstreichen, dass die Tatsache, dass er Polizeibeamter sei, vor Ort nicht erkennbar gewesen sei. Der bloße Umstand, dass zwei einschreitende Polizeibeamte ihn aufgrund einer persönlichen Bekanntschaft „erkannt“ hätten, vermag daran nichts zu ändern. Die erkennende Behörde habe es jedoch verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Vielmehr habe sie die Angaben der Ersteinschreiter vor Ort (Amtsvermerk) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die Behörde habe Bescheide jedoch zu begründen, wenn einem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Tatsächlich gehe die Behörde von einem falschen Sachverhalt aus, sodass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Voraussetzung einer Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 sei, dass durch das Verbleiben des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden würden. Diese Voraussetzung läge nicht vor. Zudem sei festzuhalten, dass die Behörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung erkannt hätte haben müssen, dass eine Suspendierung in casu nicht geboten sei. Der tatsächlich (relevante) Sachverhalt verdeutliche, dass keine öffentliche Erkennbarkeit seiner Person (als Beamter) gegeben gewesen sei, zumal er das Festival im privaten Rahmen besucht und keine Uniform getragen habe und für die restlichen Festivalbesucher (Allgemeinheit) daher nicht als Polizeibeamter erkennbar gewesen sei. Dies sei relevant, da seine Identität der Öffentlichkeit (abgesehen von zwei persönlich bekannten Kollegen) nicht bekannt und daher Fehlverhalten (als Zivilist in der Freizeit) das „Vertrauen der Allgemeinheit“ im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht unmittelbar gefährdet gewesen sei. Die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Ansicht würde bedeuten, dass schlicht jedes private Verhalten, unabhängig von der jeweiligen Außenwirkung, eine Suspendierung nach sich ziehen könnte, was der Intention des Gesetzgebers widerspreche. Nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte habe nach Absatz 2, der Norm in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei habe sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar sei. Ein solcher Interessenkonflikt liege vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen könne (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). Die Annahme, das vorgeworfene Verhalten sei geeignet, das Vertrauen in den Polizeidienst zu relativieren, sei daher nicht nachvollziehbar, da er als Polizeibeamter stets ein vorbildliches Verhalten im Dienst und auch außerhalb des Dienstes gezeigt habe. Die [Dienstbehörde] gewichte seine Stellung als Exekutivbeamter nachteilig und vermeine, dass gerade, weil er als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Einhaltung von Normen zuständig sei, sein Verhalten besonders schwer wiege. Selbst, wenn eine konkrete Erkennbarkeit als Polizeibeamter bzw. die damit einher gehende Außenwirkung im Lichte des Paragraph 43, BDG 1979 nicht alleine ausschlaggebend für die Beurteilung eines Disziplinarverstoßes sei, könne die Tatsache, dass dieser Hintergrund für die sonstigen Festivalbesucher vor Ort de facto völlig unbemerkt geblieben sei, nicht außer Acht gelassen werden. Eine objektive Eignung eines Verhaltens, das zur Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei führe oder dieses Vertrauen untergrabe, setze voraus, dass die Allgemeinheit einen Zusammenhang zwischen Tat und Dienstzugehörigkeit des Täters herstellen könne. Eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei durch ein Fehlverhalten eines Polizeibeamten setze sohin denklogisch voraus, dass die Allgemeinheit wisse, dass ein Polizeibeamter ein Fehlverhalten gesetzt habe. Dies wäre in casu nicht gegeben. Der von ihm zu verantwortende einmalige Fehltritt wirke sich daher keinesfalls auf die Beeinträchtigung des Ansehens der Polizei aus. An dieser Stelle sei daher nochmals zu unterstreichen, dass die Tatsache, dass er Polizeibeamter sei, vor Ort nicht erkennbar gewesen sei. Der bloße Umstand, dass zwei einschreitende Polizeibeamte ihn aufgrund einer persönlichen Bekanntschaft „erkannt“ hätten, vermag daran nichts zu ändern.

Schließlich sei davon auszugehen, dass die (vorläufige) Suspendierung unverhältnismäßig sei, da die erkennende Behörde den Werdegang des Beschwerdeführers nicht ausreichend würdige. Tatsache sei, dass er eine tadellose Diensthistorie seit seinem Eintritt in den Bundesdienst aufweise. Eine vorläufige Suspendierung stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, da keine Gefahr bestehe, dass er im Dienst ähnliche Handlungen setzen würde. Ein einmaliger privater Fehltritt ohne Dienstbezug rechtfertige keine derartige Maßnahme.

4. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.J3, Zl J3- XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.4. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.J3, Zl J3- römisch 40 , wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

Begründend wurde ausgeführt, die Bundesdisziplinarbehörde gehe nach Prüfung der bisherigen Aktenlage davon aus, dass der Disziplinarbe-schuldigte die ihm – im Verdachtsbereich – zu Last gelegten Handlungen begangen habe, zumal auch ein diesbezügliches Strafverfahren bei der [Staatsanwaltschaft] noch anhängig sei. Ein derartiges – wie derzeit dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenes – Verhalten stehe im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des § 43 Abs. 2 BDG 1979. Ein derartiges Verhalten sei mit den Kernpflichten, insbesondere eines dienstführenden Polizeibeamten, nicht vereinbar. Die Bundesdisziplinarbehörde sei daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig mache. Dies insbesondere auch zum Schutz der Kolleginnen, die dem Disziplinarbeschuldigten unmittelbar unterstellt seien. Es würde zudem sowohl diesen gegenüber, als auch der Öffentlichkeit, aber vielmehr den (tatsächlich) betroffenen Kolleginnen ein verheerendes Bild abgeben, wenn der Disziplinarbeschuldigte weiter normal und konsequenzlos seinen Dienst versehe. Da sich der Disziplinarbeschuldigte bisher zu den Vorhalten nicht geäußert hat, wird die Motivlage im Rahmen des nachfolgenden Disziplinarverfahrens zu klären sein.Begründend wurde ausgeführt, die Bundesdisziplinarbehörde gehe nach Prüfung der bisherigen Aktenlage davon aus, dass der Disziplinarbe-schuldigte die ihm – im Verdachtsbereich – zu Last gelegten Handlungen begangen habe, zumal auch ein diesbezügliches Strafverfahren bei der [Staatsanwaltschaft] noch anhängig sei. Ein derartiges – wie derzeit dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenes – Verhalten stehe im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Ein derartiges Verhalten sei mit den Kernpflichten, insbesondere eines dienstführenden Polizeibeamten, nicht vereinbar. Die Bundesdisziplinarbehörde sei daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig mache. Dies insbesondere auch zum Schutz der Kolleginnen, die dem Disziplinarbeschuldigten unmittelbar unterstellt seien. Es würde zudem sowohl diesen gegenüber, als auch der Öffentlichkeit, aber vielmehr den (tatsächlich) betroffenen Kolleginnen ein verheerendes Bild abgeben, wenn der Disziplinarbeschuldigte weiter normal und konsequenzlos seinen Dienst versehe. Da sich der Disziplinarbeschuldigte bisher zu den Vorhalten nicht geäußert hat, wird die Motivlage im Rahmen des nachfolgenden Disziplinarverfahrens zu klären sein.

5. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen die vorläufige Suspendierung vom 13.06.J3 wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 05.08.J3, eingelangt am 10.08.J3, samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am selben Tage fasst das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss, das Beschwerdeverfahren gegen die vorläufige Suspendierung (längstens) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.J3 auszusetzen.

7. Und ebenso am selben Tage ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten um Übermittlung weiterer Dokumente. Diese übermittelte sogleich den Abschlussbericht des [Bezirkspolizeikommando2] vom 31.07.J3 samt Beilagen, die Vollmachtbekanntgabe des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten samt Antrag dessen auf Akteneinsicht vom 17.07.J3 und die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 30.07.J3 in Zusammenhang mit § 218 StGB.7. Und ebenso am selben Tage ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten um Übermittlung weiterer Dokumente. Diese übermittelte sogleich den Abschlussbericht des [Bezirkspolizeikommando2] vom 31.07.J3 samt Beilagen, die Vollmachtbekanntgabe des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten samt Antrag dessen auf Akteneinsicht vom 17.07.J3 und die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 30.07.J3 in Zusammenhang mit Paragraph 218, StGB.

8. Am 11.08.J3 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Nachreichung des Einbringungsnachweises der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten vom 04.08.J3 gegen den vorläufigen Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde vom 13.07.J3. Diesem Ersuchen wurde ebenfalls unmittelbar entsprochen.

9. Am selben Tage ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten um Bekanntgabe der Verfahrenszahl der zuständigen Staatsanwaltschaft. Auch diesem Ersuchen wurde sogleich entsprochen.

10. Am 14.08.J3 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten darüber informiert, dass das Strafverfahren gegen diesen eingestellt worden sei, jedoch am 14.08.J3 zur Zl PAD/J3/01491004/010/VStV Anzeige gegen ihn bei der [Bezirkshauptmannschaft] wegen Anstandsverletzung gemäß [Norm] eingebracht worden sei.

11. Gegen die (endgültige) Suspendierung der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.J3 brachte der Disziplinarbeschuldigte am 26.08.J3 eine fristgerechte Beschwerde, eingelangt am 27.08.J3, ein und führte er darin wortident wie in seiner Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung aus.

12. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen die (endgültige) Suspendierung vom 03.08.J3 wurde mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.08.J3, eingelangt am selben Tage, samt bezughabendem Verwaltungsakt ebenso dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13. Ebenso am 27.08.J3 wurde der Verhandlungstermin mit dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten koordiniert.

14. Mit Schreiben vom selben Tage wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen.

15. Mit Schreiben vom 01.09.J3 gab die belangte Behörde bekannt, aufgrund einer Terminkollision nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können.

16. Am 10.09.J3 legte die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten die rechtskräftige Strafverfügung der [Bezirkshauptmannschaft] vom 14.08.J3, Zl SL/3812600482798, mit welcher der Disziplinarbeschuldigte aufgrund Urinierens an einem allgemein zugänglichen Ort wegen Verletzung des öffentlichen Anstands gemäß [Norm] zu einer Geldstrafe von € 100,- verurteilt wurde, vor.

17. Mit Schreiben vom 10.09.J3 gab (auch) der Disziplinaranwalt bekannt, aufgrund einer Terminkollision nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können.

18. Am 18.09.J3 begehrte der Disziplinarbeschuldigte Akteneinsicht zur GZ W296 2348906-1, weswegen ihm am selben Tage dieser Akt elektronisch übermittelt wurde.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.09.J3 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seinen Beschwerden befragt und allen (anwesenden) Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

Der am 26.08.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht seit 01.01.J2 als Exekutivbediensteter der [Dienstbehörde] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die [Dienststelle], wo er als dienstführender Beamter seinen Dienst versieht und ca. 35 eingeteilte Beamt:innen befehligt.

1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:

1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.2.2. Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, als Besucher des [Festival] im Zeitraum vom 09.07.J3 bis 11.07.J3 mehrfach in der [Bar] uriniert bzw. verschiedene Bardamen anuriniert zu haben. Zudem steht der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht, an mehreren Tagen in einem augenscheinlich stark alkoholisierten Zustand im dortigen öffentlichen Bereich unterwegs gewesen zu sein.

1.2.3. Die [Staatsanwaltschaft] stellte das zur [Zahl] eingeleitete Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen § 218 StGB am 12.08.J3 ein.1.2.3. Die [Staatsanwaltschaft] stellte das zur [Zahl] eingeleitete Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Paragraph 218, StGB am 12.08.J3 ein.

1.2.4. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der [Bezirkshauptmannschaft] vom 14.08.J3, Zl SL/3812600482798, aufgrund Urinierens an einem allgemein zugänglichen Ort wegen Verletzung des öffentlichen Anstands gemäß [Norm] zu einer Geldstrafe von € 100,- verurteilt.

1.2.5. Die Dienstbehörde suspendierte den Disziplinarbeschuldigten mit Bescheid vom 13.06.J3, Zl XXXX , vorläufig. Die Bundesdisziplinarbehörde sprach mit Bescheid vom 03.08.J3, Zl J3- XXXX , die endgültige Suspendierung aus.1.2.5. Die Dienstbehörde suspendierte den Disziplinarbeschuldigten mit Bescheid vom 13.06.J3, Zl römisch 40 , vorläufig. Die Bundesdisziplinarbehörde sprach mit Bescheid vom 03.08.J3, Zl J3- römisch 40 , die endgültige Suspendierung aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten samt seiner Verwendung folgen den Ausführungen im Bescheid der Dienstbehörde vom 13.06.J3, mit welchem die vorläufige Suspendierung ausgesprochen wurde, dem Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.J3, der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten und seinen Bestätigungen hierzu in der Beschwerdeverhandlung (W296 2348906-1 AS 27; W296 2349799-1 Suspendierungsbescheid Seite 1; VHNS 9ff).

2.2. Zu den Feststellungen die Tatvorwürfe betreffend:

2.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellungen zur Verdachtslage ergeben sich zum einem aus den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörden vom 13.06.J3 und 03.08.J3, zum anderen ergibt sich die Verdachtslage vor allem aus dem Amtsvermerk vom 11.07.2025 für Ermittlungen gemäß § 95 StPO des Ersteinschreiters P1, Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM, der (im Übrigen) den Disziplinarbeschuldigten persönlich kennt, und dem Abschluss-Bericht der [Dienstbehörde] vom 31.07.J3, PAD/J3/01491004/001/KRIM. Zudem existieren die im Akt W296 2348906-1 einliegenden Zeuginnenaussagen vom 11.07.J3, 14.07.J3 und 20.07.J3 von P6 zur Zl PAD/J3/01491004/001/KRIM, P7 zur Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM, P8 zur Zl PAD/J3/01494041/002/KRIM, P9 zur Zl PAD/J3/014999814/002/KRIM und P10 zur Zl PAD/J3/01491004/001/KRIM, welche allesamt als Barkeeperinnen bei der [Firma] bzw. als Ausschankmitarbeiterinnen am [Festival] an der [Bar] gearbeitet haben. 2.2.2. Die Feststellungen zur Verdachtslage ergeben sich zum einem aus den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörden vom 13.06.J3 und 03.08.J3, zum anderen ergibt sich die Verdachtslage vor allem aus dem Amtsvermerk vom 11.07.2025 für Ermittlungen gemäß Paragraph 95, StPO des Ersteinschreiters P1, Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM, der (im Übrigen) den Disziplinarbeschuldigten persönlich kennt, und dem Abschluss-Bericht der [Dienstbehörde] vom 31.07.J3, PAD/J3/01491004/001/KRIM. Zudem existieren die im Akt W296 2348906-1 einliegenden Zeuginnenaussagen vom 11.07.J3, 14.07.J3 und 20.07.J3 von P6 zur Zl PAD/J3/01491004/001/KRIM, P7 zur Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM, P8 zur Zl PAD/J3/01494041/002/KRIM, P9 zur Zl PAD/J3/014999814/002/KRIM und P10 zur Zl PAD/J3/01491004/001/KRIM, welche allesamt als Barkeeperinnen bei der [Firma] bzw. als Ausschankmitarbeiterinnen am [Festival] an der [Bar] gearbeitet haben.

2.2.2.1. Nach dem Amtsvermerk des Ersteinschreiters vom 11.07.J3 seien Beamt:innen der Streife „[Einheit1]“ (P1, P2) Am 11.07.J3, um 01:32 Uhr von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Festivals darauf aufmerksam gemacht worden, dass in der [Bar] zu einer Problemstellung mit einer männlichen Person gekommen und die Hilfe der Exekutive von Nöten sei. Die Exekutivbediensteten der Streife „[Einheit1]“ hätten sich gemeinsam mit „[Einheit2]“ und drei Exekutivbedienstete einer Gruppe der Einsatzeinheit „[Einheit3]“ zur genannten Örtlichkeit begeben. Dort angekommen sei eine männliche Person, bekleidet mit einem weißen Hemd [mit Palmen darauf], blauer kurzer Hose, schwarzer Kappe mit Sonnenbrille vom einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes (P3) zu den Exekutivbediensteten verbracht worden. Der Security habe selbst von der Tat keine Wahrnehmung gehabt und hätten dessen Informationen allesamt auf den Aussagen der Mitarbeiterinnen der [Bar] beruht. Im Zuge des Verbringens hätten die Exekutivbediensteten wahrnehmen können, dass bereits eine verbale Diskussion zwischen P3 und der männlichen Person (unmittelbar darauf namhaft gemacht als der Disziplinarbeschuldigte) entfacht worden sei. Seitens der einschreitenden Exekutivbediensteten wurden P3 und der Disziplinarbeschuldigte separiert, um etwaigen gefährlichen Angriffen vorzubeugen bzw. diese hintanzuhalten. Hierbei hätten die Exekutivbediensteten feststellen können, dass es sich bei der männlichen Person um den Disziplinarbeschuldigten, einem persönlich bekannten Exekutivbediensteten der [Dienststelle], gehandelt habe. P2 habe sich mit dem Disziplinarbeschuldigten umgehend vom Barbereich entfernt, während P1 noch vor Ort geblieben sei, um den exakten Sachverhalt zu erheben, da bislang lediglich bekannt war, dass der Disziplinarbeschuldigte im Barbereich bzw. in der Nähe in der Öffentlichkeit uriniert gehabt haben soll. Da der Disziplinarbeschuldigte augenscheinlich beträchtlich alkoholisiert gewesen und bislang lediglich der Verdacht einer Verwaltungsstraftat vorgelegen sei, sei dieser von P2 der Örtlichkeit verwiesen worden. Zwischenzeitlich sei die Barkeeperin P7 von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu P1 verbracht worden und habe P7 P1 sinngemäß geschildert, dass sie selbst visuell wahrgenommen habe, wie der Disziplinarbeschuldigte im Bereich vor der Bar seine Hose und auch seine Unterhose hinuntergezogen habe, sodass dessen Penis zu sehen gewesen sei. Auf die Nachfrage, ob dies im Zuge des Urinierens gewesen sei, antwortete P7, dass es sich hierbei um einen eigenen Vorfall gehandelt habe, bei welchem der Disziplinarbeschuldigte ein Stück von der Bar entfernt gewesen sei und aus ihr unerfindlichen Gründen seine Hose und Unterhose heruntergezogen habe. Dies habe sich im Umkreis von mehreren anderen Personen ereignet, wobei P7 nicht habe angeben können, wie viele Personen dies wahrgenommen hätten. Als P7 auf ihrem Mobiltelefon ein Foto von ihrem Lichtbildausweis gesucht habe, habe P1 ein Lichtbild wahrnehmen können, auf welchem der Disziplinarbeschuldigte zweifelsfrei zu erkennen gewesen sei. Die Frage des P1, ob es sich hierbei um den Beschuldigten des gegenständlichen Sachverhaltes handle, habe P7 bejaht. Als das Foto geöffnet bzw. vergrößert worden sei, habe P7 abermals bestätigt, dass es sich bei dem Disziplinarbeschuldigte zweifelsfrei um besagte Person gehandelt habe. In Folge habe P1 mit seinem dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon ein Foto des Lichtbildes vom Handy der P7 angefertigt bzw. sei dieses von ihr aus eigenem Antrieb zur Verfügung gestellt worden. P7 habe in weiterer Folge noch angegeben, dass auch mehrere ihrer Kolleginnen den Vorfall wahrnehmen hätten können, welche allesamt noch vor Ort seien und würde angemerkt, dass deren Personalien im Laufe der Sachverhaltsklärung allesamt festgestellt und dokumentiert worden seien. P1 habe sich hierauf mit P7 in Richtung des Hinterbereichs der Mainstage zum Aufenthaltsort von P2 begeben und sei P7 dort abermals von P1 aufgefordert worden, P2 den Vorfall zu schildern, da seitens P1 die Intention gehegt worden sei, eine ungefilterte Schilderung des Vorfalles durch die Zeugin / das Opfer P7 an P2 weiterzugeben. Hierbei bestätigte P7 die zuvor genannten Angaben zur Gänze. P7 habe sich in weiterer Folge in Absprache mit den Beamten wieder zur [Bar] begeben und seitens der Exekutivbediensteten sei eine Kontaktaufnahme mit P4 („[Einheit3]“), angestrebt worden, um diesem den Vorfall zu schildern und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. P7 sei gefragt worden, ob es möglich sei, dass diese – nach der Vornahme der notwendigen Verständigungen – für eine Einvernahme zur Verfügung stehe, was diese umgehend bejaht habe. Nachdem P4 in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er mitgeteilt, dass er mit dem diensthabenden Einsatzkommandanten P5 Rücksprache halten und ihn über den Vorfall in Kenntnis setzen werde. Weiters sei vereinbart worden, dass die Exekutivbediensteten von „[Einheit1]“ eine Einvernahme mit P7 durchführen sollten. Zuvor wären jedoch noch die Daten der anderen Zeuginnen bzw. Opfer des gegenständlichen Sachverhaltes festgestellt worden und handle es sich hierbei um P10, P6, P8 und P9. Bei allen vieren handle es sich um Barkeeperinnen der [Bar] und wären diese allesamt bis Sonntag am Areal aufhältig bzw. als Barkeeperinnen tätig gewesen und hätten im Bereich „Crew Camping“ übernachtet. Zum Sachverhalt ergänzend hätten die besagten Personen noch angegeben, dass sie allesamt hinter der [Bar] gestanden seien. Der Disziplinarbeschuldigte sei mehrfach zur [Bar] gekommen, habe seinen Penis aus seiner Hose genommen und zur [Bar] bzw. in die Richtung der Zeuginnen / Opfer uriniert. Hierbei seien diese auch durch den Urin des Disziplinarbeschuldigten getroffen worden. Es sei auch noch angegeben worden, dass es bereits am Vortag (10.07.J3) mit dem Disziplinarbeschuldigten zu gleichartigen Vorfällen gekommen sei. Es sei jedoch am Vortag nicht möglich gewesen, dies weiter zu verfolgen. Alle vier Zeuginnen / Opfer seien über ihre Rolle im gegenständlichen Sachverhalt und über ihre Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden und hätten allesamt mündlich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Von einer sofortigen Vernehmung aller Zeuginnen / Opfer sei Abstand genommen worden, da diese noch zu arbeiten gehabt hätten und diese bis zum Ende des Festivals zur Verfügung stehen würden. Um einen Rückschluss vom gegenständlichen Sachverhalt auf den Disziplinarbeschuldigten durch andere Exekutivbediensteten des Abschnittes XXXX hintanzuhalten, hätten sich die Exekutivbediensteten von „[Einheit1]“ mit P7 zu den Polizeicontainern Nord begeben, um diese dort niederschriftlich einzuvernehmen, da seitens des Abschnittes „Nord“ keine Exekutivbediensteten in die Amtshandlung involviert gewesen seien. Dort sei P7 von P1, im Beisein von P2, niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge der Einvernahme habe P7 den bereits zuvor genannten Sachverhalt bestätigt bzw. habe diese den Sachverhalt noch weiter geschildert. Im Zuge dieser Einvernahme seien P2 von P7 zwei Lichtbilder vom Beschuldigten übermittelt worden, welche dem gegenständlichen Akt in Form einer Lichtbildbeilage angefügt worden seien. Nach erfolgter Einvernahme sei P7 von der Amtshandlung entlassen worden. Aufgrund dessen, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits vor Bekanntwerden des genauen Sachverhaltes das Areal verlassen gehabt habe, habe dieser von den Exekutivbediensteten von „[Einheit1]“ weder über den Tatverdacht noch über seine Rechte als Beschuldigter in Kenntnis gesetzt werden können. Seitens P2 sei via „[Einheit4]“ mit der Leitstelle Rücksprache betreffend eine etwaige Videosicherung gehalten worden, doch seien die Tathandlungen nicht aufgezeichnet worden. 2.2.2.1. Nach dem Amtsvermerk des Ersteinschreiters vom 11.07.J3 seien Beamt:innen der Streife „[Einheit1]“ (P1, P2) Am 11.07.J3, um 01:32 Uhr von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Festivals darauf aufmerksam gemacht worden, dass in der [Bar] zu einer Problemstellung mit einer männlichen Person gekommen und die Hilfe der Exekutive von Nöten sei. Die Exekutivbediensteten der Streife „[Einheit1]“ hätten sich gemeinsam mit „[Einheit2]“ und drei Exekutivbedienstete einer Gruppe der Einsatzeinheit „[Einheit3]“ zur genannten Örtlichkeit begeben. Dort angekommen sei eine männliche Person, bekleidet mit einem weißen Hemd [mit Palmen darauf], blauer kurzer Hose, schwarzer Kappe mit Sonnenbrille vom einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes (P3) zu den Exekutivbediensteten verbracht worden. Der Security habe selbst von der Tat keine Wahrnehmung gehabt und hätten dessen Informationen allesamt auf den Aussagen der Mitarbeiterinnen der [Bar] beruht. Im Zuge des Verbringens hätten die Exekutivbediensteten wahrnehmen können, dass bereits eine verbale Diskussion zwischen P3 und der männlichen Person (unmittelbar darauf namhaft gemacht als der Disziplinarbeschuldigte) entfacht worden sei. Seitens der einschreitenden Exekutivbediensteten wurden P3 und der Disziplinarbeschuldigte separiert, um etwaigen gefährlichen Angriffen vorzubeugen bzw. diese hintanzuhalten. Hierbei hätten die Exekutivbediensteten feststellen können, dass es sich bei der männlichen Person um den Disziplinarbeschuldigten, einem persönlich bekannten Exekutivbediensteten der [Dienststelle], gehandelt habe. P2 habe sich mit dem Disziplinarbeschuldigten umgehend vom Barbereich entfernt, während P1 noch vor Ort geblieben sei, um den exakten Sachverhalt zu erheben, da bislang lediglich bekannt war, dass der Disziplinarbeschuldigte im Barbereich bzw. in der Nähe in der Öffentlichkeit uriniert gehabt haben soll. Da der Disziplinarbeschuldigte augenscheinlich beträchtlich alkoholisiert gewesen und bislang lediglich der Verdacht einer Verwaltungsstraftat vorgelegen sei, sei dieser von P2 der Örtlichkeit verwiesen worden. Zwischenzeitlich sei die Barkeeperin P7 von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu P1 verbracht worden und habe P7 P1 sinngemäß geschildert, dass sie selbst visuell wahrgenommen habe, wie der Disziplinarbeschuldigte im Bereich vor der Bar seine Hose und auch seine Unterhose hinuntergezogen habe, sodass dessen Penis zu sehen gewesen sei. Auf die Nachfrage, ob dies im Zuge des Urinierens gewesen sei, antwortete P7, dass es sich hierbei um einen eigenen Vorfall gehandelt habe, bei welchem der Disziplinarbeschuldigte ein Stück von der Bar entfernt gewesen sei und aus ihr unerfindlichen Gründen seine Hose und Unterhose heruntergezogen habe. Dies habe sich im Umkreis von mehreren anderen Personen ereignet, wobei P7 nicht habe angeben können, wie viele Personen dies wahrgenommen hätten. Als P7 auf ihrem Mobiltelefon ein Foto von ihrem Lichtbildausweis gesucht habe, habe P1 ein Lichtbild wahrnehmen können, auf welchem der Disziplinarbeschuldigte zweifelsfrei zu erkennen gewesen sei. Die Frage des P1, ob es sich hierbei um den Beschuldigten des gegenständlichen Sachverhaltes handle, habe P7 bejaht. Als das Foto geöffnet bzw. vergrößert worden sei, habe P7 abermals bestätigt, dass es sich bei dem Disziplinarbeschuldigte zweifelsfrei um besagte Person gehandelt habe. In Folge habe P1 mit seinem dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon ein Foto des Lichtbildes vom Handy der P7 angefertigt bzw. sei dieses von ihr aus eigenem Antrieb zur Verfügung gestellt worden. P7 habe in weiterer Folge noch angegeben, dass auch mehrere ihrer Kolleginnen den Vorfall wahrnehmen hätten können, welche allesamt noch vor Ort seien und würde angemerkt, dass deren Personalien im Laufe der Sachverhaltsklärung allesamt festgestellt und dokumentiert worden seien. P1 habe sich hierauf mit P7 in Richtung des Hinterbereichs der Mainstage zum Aufenthaltsort von P2 begeben und sei P7 dort abermals von P1 aufgefordert worden, P2 den Vorfall zu schildern, da seitens P1 die Intention gehegt worden sei, eine ungefilterte Schilderung des Vorfalles durch die Zeugin / das Opfer P7 an P2 weiterzugeben. Hierbei bestätigte P7 die zuvor genannten Angaben zur Gänze. P7 habe sich in weiterer Folge in Absprache mit den Beamten wieder zur [Bar] begeben und seitens der Exekutivbediensteten sei eine Kontaktaufnahme mit P4 („[Einheit3]“), angestrebt worden, um diesem den Vorfall zu schildern und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. P7 sei gefragt worden, ob es möglich sei, dass diese – nach der Vornahme der notwendigen Verständigungen – für eine Einvernahme zur Verfügung stehe, was diese umgehend bejaht habe. Nachdem P4 in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er mitgeteilt, dass er mit dem diensthabenden Einsatzkommandanten P5 Rücksprache halten und ihn über den Vorfall in Kenntnis setzen werde. Weiters sei vereinbart worden, dass die Exekutivbediensteten von „[Einheit1]“ eine Einvernahme mit P7 durchführen sollten. Zuvor wären jedoch noch die Daten der anderen Zeuginnen bzw. Opfer des gegenständlichen Sachverhaltes festgestellt worden und handle es sich hierbei um P10, P6, P8 und P9. Bei allen vieren handle es sich um Barkeeperinnen der [Bar] und wären diese allesamt bis Sonntag am Areal aufhältig bzw. als Barkeeperinnen tätig gewesen und hätten im Bereich „Crew Camping“ übernachtet. Zum Sachverhalt ergänzend hätten die besagten Personen noch angegeben, dass sie allesamt hinter der [Bar] gestanden seien. Der Disziplinarbeschuldigte sei mehrfach zur [Bar] gekommen, habe seinen Penis aus seiner Hose genommen und zur [Bar] bzw. in die Richtung der Zeuginnen / Opfer uriniert. Hierbei seien diese auch durch den Urin des Disziplinarbeschuldigten getroffen worden. Es sei auch noch angegeben worden, dass es bereits am Vortag (10.07.J3) mit dem Disziplinarbeschuldigten zu gleichartigen Vorfällen gekommen sei. Es sei jedoch am Vortag nicht möglich gewesen, dies weiter zu verfolgen. Alle vier Zeuginnen / Opfer seien über ihre Rolle im gegenständlichen Sachverhalt und über ihre Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden und hätten allesamt mündlich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Von einer sofortigen Vernehmung aller Zeuginnen / Opfer sei Abstand genommen worden, da diese noch zu arbeiten gehabt hätten und diese bis zum Ende des Festivals zur Verfügung stehen würden. Um einen Rückschluss vom gegenständlichen Sachverhalt auf den Disziplinarbeschuldigten durch andere Exekutivbediensteten des Abschnittes römisch 40 hintanzuhalten, hätten sich die Exekutivbediensteten von „[Einheit1]“ mit P7 zu den Polizeicontainern Nord begeben, um diese dort niederschriftlich einzuvernehmen, da seitens des Abschnittes „Nord“ keine Exekutivbediensteten in die Amtshandlung involviert gewesen seien. Dort sei P7 von P1, im Beisein von P2, niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge der Einvernahme habe P7 den bereits zuvor genannten Sachverhalt bestätigt bzw. habe diese den Sachverhalt noch weiter geschildert. Im Zuge dieser Einvernahme seien P2 von P7 zwei Lichtbilder vom Beschuldigten übermittelt worden, welche dem gegenständlichen Akt in Form einer Lichtbildbeilage angefügt worden seien. Nach erfolgter Einvernahme sei P7 von der Amtshandlung entlassen worden. Aufgrund dessen, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits vor Bekanntwerden des genauen Sachverhaltes das Areal verlassen gehabt habe, habe dieser von den Exekutivbediensteten von „[Einheit1]“ weder über den Tatverdacht noch über seine Rechte als Beschuldigter in Kenntnis gesetzt werden können. Seitens P2 sei via „[Einheit4]“ mit der Leitstelle Rücksprache betreffend eine etwaige Videosicherung gehalten worden, doch seien die Tathandlungen nicht aufgezeichnet worden.

2.2.2.2. Im Protokoll der Zeuginneneinvernahme der P6 vom 11.07.J3, Zl PAD/J3/01491004/001/KRIM, wurde verschriftlicht, dass P10 am Abend des 09.07.J3 zu ihr gekommen sei und erzählt habe, dass sie vom Disziplinarbeschuldigten anuriniert worden sei. Am Abend des 10.07.J3 sei P10 abermals zu ihr gekommen und habe gesagt, dass der Mann vom Vortag (der Disziplinarbeschuldigte), welcher sie anuriniert habe, wieder da sei und bei ihr (P6) soeben Getränke bestellt habe. Ein bis zwei Stunden später habe dieser dann nochmals bei ihr etwas bestellen wollen, wobei diese während der Bestellung durch die Gitterstäbe der [Bar] im Augenwinkel gesehen habe, wie „der komische Typ“ (i.e.: der Disziplinarbeschuldigte) seinen Penis herausgeholt habe und sie anurinieren habe wollen. Da sie das aber rechtzeitig bemerkt habe, habe sie den Disziplinarbeschuldigten gesagt, dass er verschwinden solle. Sie habe es dann allen Angestellten sowie dem Chef gesagt, dass der Disziplinarbeschuldigte keine Getränke mehr bekommen sollte. Eine andere Angestellte habe dann zu ihr gesagt, dass ihr dasselbe passiert sei. P6 könne nicht genau sagen, ob der Disziplinarbeschuldigte ihr seinen Penis habe zeigen wollen, aber sie vermute, dass er lediglich hinurinieren habe wollen. Sie habe keine Ahnung, ob der Disziplinarbeschuldigte einen Fetisch habe. [Im Protokoll wurde zudem festgehalten, dass diese Zeugin den Disziplinarbeschuldigten auf einem Foto zweifelsfrei identifiziert habe.]

2.2.2.3. Im Protokoll der Zeuginneneinvernahme der P7 vom 11.07.J3, Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM, wurde (weiters) verschriftlicht, dass sie bereits zum dritten Mal bei der [Bar] beim [Festival] gearbeitet habe und sei sie hierbei eine der „etwas dienstälteren“ Barkeeperinnen. Sie habe am 10.07.J3, gegen 16:00 Uhr, ihre Tätigkeit begonnen und sei es bis zu jenem Vorfall mit dem Disziplinarbeschuldigten zu keinen außergewöhnlichen Vorkommnissen gekommen. Kurz nach Mitternacht habe sie P6, welche auch an der [Bar] gearbeitet habe, angesprochen und gesagt, dass ein Typ regelmäßig an die [Bar] gepisst und hierbei seinen Penis hergezeigt habe. P6 habe auch gesagt, dass dies am Vortag auch schon passiert sei und wäre es derselbe Typ gewesen, was am Vortag dem Barchef gemeldet worden sei, doch habe dieser den Vorfall am Vortag nicht weiterverfolgen können. Aufgrund dessen habe P7 das Bedürfnis gehabt, „diesen Typ (i.e: den Disziplinarbeschuldigten) zu erwischen“, sie hätten ihn jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sehen können, da dieser einfach weggewesen sei, weswegen sie deshalb normal weitergearbeitet hätten. Etwa 15 – 20 Minuten später habe P6 ihn wieder gesehen und ihn P7 gezeigt. Diese habe sofort ihr Handy gezückt und ein Foto von ihm gemacht, doch habe er dies gemerkt und sei sofort weggegangen. Hierauf sei P7 zu dem Security P3 gegangen, welcher gefragt habe, ob er das seinem Chef melden solle, was P7 bejaht habe. Als diese wieder zur [Bar]gekommen sei, wäre der Disziplinarbeschuldigte wieder weg gewesen. Etwa eine halbe Stunde später habe P7 ihn auf einmal wieder sehen können – er sei jedoch nicht an der [Bar] gewesen, habe aber sowohl seine Hose als auch Unterhose bis zu seinen Knien hinuntergezogen gehabt, sodass man seinen Penis sehen habe können. P7 sei hierauf sofort zu P3 gelaufen und habe diesen gesagt, dass der Disziplinarbeschuldigte sich gerade entblößt habe, und habe P3 aufgefordert, dass er sofort zum Disziplinarbeschuldigte gehen und etwas machen solle. P3 sei zum Disziplinarbeschuldigten gegangen, doch hätte dieser seine Hose inzwischen wieder angehabt. Der Security sei dann zu ihren Kolleginnen P6 und P10 gegangen, welche ebenso auf den Disziplinarbeschuldigten gezeigt hätten. P7 sei dann hinter die [Bar] gegangen und als sie dort gewesen sei, habe der Security den Disziplinarbeschuldigten mitgenommen. Es sei dann auch schon die Polizei dagewesen. Dass der Disziplinarbeschuldigte an die [Bar] gepisst habe, habe P7 selbst nicht sehen können. [Im Einvernahmeprotokoll der P7 finden sich weitere Detailfragen der einvernehmenden Exekutivbediensteten.]

2.2.2.4. Im Protokoll der Zeuginneneinvernahme der P8 vom 14.07.J3, Zl PAD/J3/01494041/002/KRIM, wurde festgehalten, sie von 09.07.J3 bis 11.07.J3 als Barkeeperin bei der [Bar] beim [Festival] gearbeitet habe. Am Donnerstag, 09.07.J3, sei sie ab 16:00 Uhr hinter der [Bar] gestanden. Gegen 20:00 Uhr sei ihr ein großer Mann mit Schnauzer aufgefallen. Er sei sehr aufdringlich gewesen und habe ständig mit ihr und anderen Barkeeperinnen diskutiert. Es sei hauptsächlich darum gegangen, dass er alkoholische Getränke bestellen habe wollen, jedoch nicht genügend bzw. gar kein Geld auf seinem Chip gehabt habe. Während P8 gerade mit ihm diskutiert habe, habe sie ein Kollege darauf aufmerksam gemacht, dass der Disziplinarbeschuldigte in ihre Richtung uriniert habe. Die [Bar] sei so hoch, dass sie lediglich den Oberkörper des Disziplinarbeschuldigten gesehen habe. Da die [Bar] bis Kniehöhe unten offen sei, habe sie der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Urin getroffen. Sie sei auf die Seite gegangen und habe von dort seinen Penis sehen können. Ihre Kollegin habe ihm deutlich gemacht, dass der Disziplinarbeschuldigte Abstand von der [Bar] nehmen solle. Zirka eine halbe Stunde später sei er wieder bei ihnen gestanden und habe gegen die [Bar] uriniert. Sie habe jedoch Abstand von ihm gehalten. Am Freitag, 10.07.J3, sei sie erneut ab 16:00 Uhr bei der [Bar] gestanden. Wie bereits am Tag davor sei der Disziplinarbeschuldigte immer wieder zur [Bar] gekommen und habe auf eine sehr penetrante Art und Weise diskutiert. Sie habe ihn zirka dreimal bedient. Der Disziplinarbeschuldigte habe auch an diesem Abend zwei/ dreimal gegen die [Bar] uriniert. Dabei habe man seinen Penis sehen können. Schlussendlich sei der Disziplinarbeschuldigte von einem Security Mitarbeiter vom Festivalgelände entfernt worden.

2.2.2.5. Im Protokoll der Zeuginneneinvernahme der P9 vom 20.07.J3, Zl PAD/J3/014999814/002/KRIM, ist ersichtlich, dass diese von 09.07.J3 bis 12.07.J3 am [Festival] als Ausschankmitarbeiterin an der [Bar] gearbeitet habe. Sie habe letztes Jahr bereits schon am [Festival] gearbeitet und habe solche Szenen mittlerweile schon gekannt. Es käme immer wieder vor, dass Männer gegen die Folie der [Bar] urinieren würden. Die Folie reiche nicht bis ganz auf den Boden und somit rinne Urin auch auf die Seite der [Bar], wo die Mitarbeiterinnen stehen würde, und treffe der Urin sie auch. Sie wäre bereits einen Tag zuvor auf den Disziplinarbeschuldigten aufmerksam geworden, da dieser gegen die [Bar] uriniert habe. An diesem Tag sei er auch schon derart „besoffen” gewesen, dass sie dessen Freunden gesagt habe, dass dies nicht in Ordnung sei. Während der Disziplinarbeschuldigte gegen die [Bar] uriniert habe, habe sie ein Bier in seine Hose geschüttet. Sie habe sich anfangs eigentlich sehr nett mit diesem Mann und seiner großen Gruppe unterhalten, jedoch sei es immer flüssiger geworden und der Mann habe in der Nacht wieder gegen die [Bar] uriniert. Dies würden die Männer machen, da es bei der Main Stage keine Toiletten gäbe. Sie wolle noch sagen, dass sie den Penis des Mannes nie gesehen habe. Es sei nur leider sehr unangenehm für sie (i.e.: Barkeeperinnen), da durch das Urinieren Urin in ihre Richtung spritze und sie auch treffe. Sie habe sich (aber) nicht belästigt gefühlt. Zuletzt wolle sie angeben, dass sie nicht gesehen habe, dass der Mann seinen Penis - außer zum Urinieren - aus der Hose geholt habe

2.2.2.6. Im Protokoll der Zeuginneneinvernahme der P10 (gleichfalls) vom 11.07.J3, Zl PAD/J3/01491004/001/KRIM, wurde verschriftlicht, dass sie sich am Donnerstag, 09.07.J3, gegen ca. 22:00 Uhr mit ihrer Freundin und anderen Barmädels in der [Bar] befunden habe; sie hätten ihre Arbeit verrichtetet und seien damit beschäftigt gewesen, Getränke zu verkaufen. Sie hätten extremen Stress gehabt, da sehr viele Besucher:innen da gewesen seien und aufgrund der Temperatur sehr viel getrunken hätten. Irgendwann sei ihr ein unbekannter Mann aufgefallen, indem er sein Gespräch sehr in die Länge gezogen und mehrfach nachfragt habe, für wieviel Geld er wie viele Shots bekomme. Das sei ihr alles komisch vorgekommen und zeitgleich habe sie eine Flüssigkeit an ihren Beinen gefühlt. Sie habe eine kurze Hose und Stiefel angehabt. Als sie ihren Blick zwischen die Barstangen geschwenkt habe, habe sie gesehen, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Penis heraußen gehabt und sie anuriniert habe. In dem Moment sei sie so perplex gewesen, dass sie ihm seine Bestellung hingestellt und sich wegbegeben habe. Sie habe P6 erzählt, was soeben passiert sei, und in dieser Zeit sei der unbekannte Mann bereits weg gewesen. Sie merke noch an, dass der Disziplinarbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt seinen Penis nicht gezielt herausgeholt, sondern lediglich uriniert habe. Am Folgeabend, Freitag, 10.07.J3, gegen ca. 22:00/23:00 Uhr, habe sie plötzlich während der Arbeit den Mann von gestern Nacht (i.e.: der Disziplinarbeschuldigte) wiedererkannt. Sie habe dies ihrer Freundin erzählt, welche den unbekannten Mann zur Rede gestellt habe. Diese Gespräche habe sie (P10) aufgrund der lauten Musik nur teilweise mitbekommen. Sie habe sich [jedenfalls] angeekelt von ihm gefühlt. Ihre Freundin habe dies den anderen Barmädels sowie ihrem Chef erzählt und habe eines der Mädels ein Foto vom Disziplinarbeschuldigten gemacht. Er dürfte in jener Nacht seinen Penis herausgeholt haben, das habe sie selbst aber nicht gesehen, sondern die anderen Mädels. [Im Einvernahmeprotokoll der P10 finden sich ebenfalls weitere Detailfragen der einvernehmenden Exekutivbediensteten und, dass diese Zeugin ebenso den Disziplinarbeschuldigten auf einem Foto zweifelsfrei identifiziert habe.]

2.2.2.7. Insbesondere bestreitet der Disziplinarbeschuldigte die Verdachtslage, respektive seine Taten nicht und ist er zu diesen in seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde vom 30.07.J3 Beschwerde (teil)geständig; er besteht jedoch zusammengefasst darauf, dass er keine Handlungen gemäß § 218 StGB vorgenommen, sondern „lediglich“ uriniert habe (W296 2348906-1 Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 30.07.J3 Seite 5ff, Beschwerde Seite 6ff, W296 2349799-1 Beschwerde Seite 5ff).2.2.2.7. Insbesondere bestreitet der Disziplinarbeschuldigte die Verdachtslage, respektive seine Taten nicht und ist er zu diesen in seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde vom 30.07.J3 Beschwerde (teil)geständig; er besteht jedoch zusammengefasst darauf, dass er keine Handlungen gemäß Paragraph 218, StGB vorgenommen, sondern „lediglich“ uriniert habe (W296 2348906-1 Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 30.07.J3 Seite 5ff, Beschwerde Seite 6ff, W296 2349799-1 Beschwerde Seite 5ff).

2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. fußen auf der Vorlage der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vom 14.08.J3 (W296 2348906-1 OZ 6). Demnach sei die Einstellung seitens der [Staatsanwaltschaft] deswegen erfolgt, da im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse, insbesondere den Angaben der Beteiligten, wonach der Disziplinarbeschuldigte mehrmals an die [Bar] herangetreten sei und uriniert bzw. dessen Penis zum Urinieren aus der Hose gehalten habe, ein Vergehen nach § 218 StGB nicht verwirklicht sei.2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. fußen auf der Vorlage der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vom 14.08.J3 (W296 2348906-1 OZ 6). Demnach sei die Einstellung seitens der [Staatsanwaltschaft] deswegen erfolgt, da im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse, insbesondere den Angaben der Beteiligten, wonach der Disziplinarbeschuldigte mehrmals an die [Bar] herangetreten sei und uriniert bzw. dessen Penis zum Urinieren aus der Hose gehalten habe, ein Vergehen nach Paragraph 218, StGB nicht verwirklicht sei.

2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4. fußen auf der Vorlage der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vom 10.09.J3 (W296 2348906-1 OZ 11, W296 2349799-1 OZ 5).

2.2.5. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 13.06.J3, Zl XXXX , und 03.08.J3, Zl J3- XXXX , erliegen in den jeweiligen Akten.2.2.5. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 13.06.J3, Zl römisch 40 , und 03.08.J3, Zl J3- römisch 40 , erliegen in den jeweiligen Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:

Die Beschwerden wurden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei den jeweiligen Behörden eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei den jeweiligen Behörden eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

3.2.1. Für die gegenständlichen Rechtsachen sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die gegenständlichen Rechtsachen sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

[…]

§ 97. Zuständig sindParagraph 97, Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

[…]

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

[…]

Entscheidungsfrist

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hatParagraph 135 c, Das Bundesverwaltungsgericht hat

1.       in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und1. in den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und

2.       in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen2. in den Angelegenheiten der Paragraphen 112, 118, Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“

3.2.2. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur zu den Suspendierungstatbeständen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).

Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).

Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen dargestellt wurde, erst im Disziplinarverfahren zu prüfen ist (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298; VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).

Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vergleiche auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).

Nach dem § 27 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 entsprechenden § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeutet der Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2020/09/0008 B 22. Oktober 2021 RS 1 (hier ohne den vierten und fünften Satz)).Nach dem Paragraph 27, Absatz eins, NÖ LBedG 2006 entsprechenden Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bedeutet der Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2020/09/0008 B 22. Oktober 2021 RS 1 (hier ohne den vierten und fünften Satz)).

Mit dem in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 enthaltenen Gebot, "alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen", die der "Stellung (des Beamten) entgegengebracht werden, untergraben könnte", wird dem Beamten (vgl. zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044) ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vgl. VwGH 10.12.1996, 93/09/0070; 21.12.1999, 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des VwG Wien. Diese sind gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 5 B-VG, sowie § 7 VGWG 2014 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu wahren und zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2017/09/0049 E 22. Februar 2018 RS 2 (hier ohne die letzten drei Sätze); vgl. EGMR 10. 4. 2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann (vgl. EGMR, 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, zu Art. 6 Abs. 1 MRK).Mit dem in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 enthaltenen Gebot, "alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen", die der "Stellung (des Beamten) entgegengebracht werden, untergraben könnte", wird dem Beamten vergleiche zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044) ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vergleiche VwGH 10.12.1996, 93/09/0070; 21.12.1999, 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des VwG Wien. Diese sind gemäß Artikel 87, in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 5, B-VG, sowie Paragraph 7, VGWG 2014 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu wahren und zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2017/09/0049 E 22. Februar 2018 RS 2 (hier ohne die letzten drei Sätze); vergleiche EGMR 10. 4. 2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann vergleiche EGMR, 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, zu Artikel 6, Absatz eins, MRK).

Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle (VwGH 15.12.1999; Zl 97/09/0381, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 2 VwSlg 14221 A/1995)

Ein besonderer Funktionsbezug kann dort dahinstehen, wo durch das Verhalten des Beamten das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 gefährdet erscheint. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Schutzobjekt der Norm des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist (VwGH 16.09.2010, Zl 2007/09/0141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/09/0220 E 23. November 2005 VwSlg 16756 A/2005 RS 2; Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 124, unter Verweis auf die EB, 11 Blg NR, 15. GP, 85).Ein besonderer Funktionsbezug kann dort dahinstehen, wo durch das Verhalten des Beamten das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 gefährdet erscheint. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Schutzobjekt der Norm des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist (VwGH 16.09.2010, Zl 2007/09/0141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/09/0220 E 23. November 2005 VwSlg 16756 A/2005 RS 2; Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 124, unter Verweis auf die EB, 11 Blg NR, 15. GP, 85).

3.3. Rechtliche Beurteilung der konkreten Sachverhalte:

3.3.1. Zu W296 2348906-1: Zur Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde:

3.3.1.1. Zur zeitlichen Dauer der vorläufigen Suspendierung:

Gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn u.a. die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Nach stRsp liegt die Berechtigung zur Verfügung über die Suspendierung allein im funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen. Es handelt sich daher bei einer vorläufigen Suspendierung um eine sichernde Maßnahme, welche die Dienstbehörde nicht verhält, Fragen des Verschuldens für das angelastete Verhalten näher zu prüfen (VwGH 21.05.1986 SlgNF 12.148 A = ZfV 1987/496; vom 25.08.1987 ZfV 1988/444).Gemäß Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn u.a. die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Nach stRsp liegt die Berechtigung zur Verfügung über die Suspendierung allein im funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen. Es handelt sich daher bei einer vorläufigen Suspendierung um eine sichernde Maßnahme, welche die Dienstbehörde nicht verhält, Fragen des Verschuldens für das angelastete Verhalten näher zu prüfen (VwGH 21.05.1986 SlgNF 12.148 A = ZfV 1987/496; vom 25.08.1987 ZfV 1988/444).

Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (§ 112 Abs. 2 BDG 1979). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder (bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung) im Beschwerdeverfahren vor dem VwG nicht vor. So tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann - rückwirkend - ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe § 102 Abs. 3 BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011).Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder (bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung) im Beschwerdeverfahren vor dem VwG nicht vor. So tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann - rückwirkend - ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe Paragraph 102, Absatz 3, BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vergleiche VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011).

Die Dienstbehörde ist nicht gehalten, eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012).Die Dienstbehörde ist nicht gehalten, eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012).

Die Dienstbehörde entscheidet über die vorläufige Suspendierung, über die „endgültige“ bzw. definitive Suspendierung entscheidet in erster Instanz die Bundesdisziplinarbehörde (Fellner/Nogratnig, BDG § 112 BDG Anm 2 [Stand 1.12.2024, rdb.at]). Die Dienstbehörde entscheidet über die vorläufige Suspendierung, über die „endgültige“ bzw. definitive Suspendierung entscheidet in erster Instanz die Bundesdisziplinarbehörde (Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 112, BDG Anmerkung 2 [Stand 1.12.2024, rdb.at]).

Bis zur Dienstrechts Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, war nach § 112 Abs. 2 BDG 1979 gegen eine vorläufige Suspendierung kein Rechtsmittel zulässig. Nach den Materialien (IA 41/A 25. GP 31) war die Beseitigung des § 112 Abs. 2 BDG 1979 in seiner alten Fassung und der damit verbundene Entfall des Rechtsmittelausschlusses aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wegen der in der Bundesverfassung nicht vorgesehenen Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers, Ausnahmen von der in Art. 132 B VG normierten Möglichkeit einer Beschwerde gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht zu schaffen, notwendig. Da bis zur Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem die vorläufige Suspendierung verfügt wurde, gesetzlich ausgeschlossen war, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass eine Beschwerde (an den zunächst ausschließlich mit kassatorischen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsgerichtshof) gegen eine vorläufige Suspendierung nach Entscheidung über die (endgültige) Suspendierung gegenstandslos geworden und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen war (vgl. unter vielen etwa VwGH 15.2.2013, 2012/09/0149). Nunmehr ist auch der Bescheid über eine vorläufige Suspendierung selbständig mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar. Schon deshalb, da einerseits nach dem dargestellten Willen des Gesetzgebers die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und andererseits die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde überdies unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist, die innerhalb eines Monats über die Suspendierung zu entscheiden hat (§ 112 Abs. 2 BDG 1979), kann nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit der Entscheidung über die Suspendierung die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung gegenstandslos geworden wäre.Bis zur Dienstrechts Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, war nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 gegen eine vorläufige Suspendierung kein Rechtsmittel zulässig. Nach den Materialien (IA 41/A 25. Gesetzgebungsperiode 31) war die Beseitigung des Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 in seiner alten Fassung und der damit verbundene Entfall des Rechtsmittelausschlusses aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wegen der in der Bundesverfassung nicht vorgesehenen Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers, Ausnahmen von der in Artikel 132, B VG normierten Möglichkeit einer Beschwerde gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht zu schaffen, notwendig. Da bis zur Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem die vorläufige Suspendierung verfügt wurde, gesetzlich ausgeschlossen war, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass eine Beschwerde (an den zunächst ausschließlich mit kassatorischen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsgerichtshof) gegen eine vorläufige Suspendierung nach Entscheidung über die (endgültige) Suspendierung gegenstandslos geworden und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen war vergleiche unter vielen etwa VwGH 15.2.2013, 2012/09/0149). Nunmehr ist auch der Bescheid über eine vorläufige Suspendierung selbständig mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar. Schon deshalb, da einerseits nach dem dargestellten Willen des Gesetzgebers die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und andererseits die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde überdies unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist, die innerhalb eines Monats über die Suspendierung zu entscheiden hat (Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979), kann nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit der Entscheidung über die Suspendierung die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung gegenstandslos geworden wäre.

Nach einer vorläufigen Suspendierung hat die Bundesdisziplinarbehörde gem. § 112 Abs. 2 BDG 1979 obligatorisch über die (endgültige) Suspendierung zu entscheiden. Die Bundesdisziplinarbehörde kann in diesem Fall die Suspendierung verhängen oder sie [eben] nicht verhängen. In beiden Fällen endet mit der Rechtskraft dieses Bescheids (oder im Fall eines anschließenden Beschwerdeverfahrens mit jener des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die vorläufige Suspendierung. Eine Überprüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung bis zu ihrer Beendigung findet durch die Entscheidung der BDB jedoch nicht statt. Diese Rechtsschutzlücke schließt die nun eingeräumte Rechtsmittelmöglichkeit an das BVwG (VwGH 28. 02.2022, Ra 2021/09/0251. Fellner/Nogratnig, BDG § 112 BDG [Stand 1.12.2024, rdb.at])Nach einer vorläufigen Suspendierung hat die Bundesdisziplinarbehörde gem. Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 obligatorisch über die (endgültige) Suspendierung zu entscheiden. Die Bundesdisziplinarbehörde kann in diesem Fall die Suspendierung verhängen oder sie [eben] nicht verhängen. In beiden Fällen endet mit der Rechtskraft dieses Bescheids (oder im Fall eines anschließenden Beschwerdeverfahrens mit jener des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die vorläufige Suspendierung. Eine Überprüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung bis zu ihrer Beendigung findet durch die Entscheidung der BDB jedoch nicht statt. Diese Rechtsschutzlücke schließt die nun eingeräumte Rechtsmittelmöglichkeit an das BVwG (VwGH 28. 02.2022, Ra 2021/09/0251. Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 112, BDG [Stand 1.12.2024, rdb.at])

Es verbleibt somit der Zeitraum zwischen dem Ausspruch der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde und dem Zeitpunkt der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, für den die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung zu prüfen ist. Nur für diesen Zeitraum stellt sich noch die Frage, ob die vorläufige Suspendierung zu Recht verhängt (und aufrechterhalten) wurde (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251 Rn 99).

Zunächst ist bei der - wie hier - im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251 Rn 91).

Wie sich aus § 112 Abs. 2 BDG 1979 folglich ergibt, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.Wie sich aus Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 folglich ergibt, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.

Die Dienstbehörde begründete die vorläufige Suspendierung zusammengefasst damit, dass aufgrund des Sachverhalts ausreichend Anhaltspunkte für die Verletzung der Dienstpflichten zumindest gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 bestanden hätten. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich iSd vorzitierten Bestimmung nämlich als Beamter in seinem gesamten Verhalten (somit auch in der Freizeit) so zu verhalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibe. Auf Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes sei bei objektiver Betrachtung festzuhalten, dass das im Verdacht stehende Verhalten des Disziplinarbeschuldigten das Ansehen des Beamtentums, respektive die Glaubwürdigkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten, durch sein Benehmen und seine Tathandlungen massiv geschädigt worden seien. Eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst würde somit im besonderen Maße geeignet sein, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei wesentlich zu beeinträchtigen. Auch innerhalb der Polizeibehörde würde es aus Sicht der Dienstbehörde einen falschen Eindruck vermitteln, wenn ein solches dienstrechtliches Fehlverhalten toleriert bzw. bagatellisiert werden würde. Das dem Disziplinarbeschuldigten derzeit zur Last gelegte Verhalten widerspreche den elementaren Interessen des Dienstgebers, der strikt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erhalten bleibe und Beamt:innen sich klar von jeglichen strafrechtlichen Verhalten (und öffentlichen Anstandsverletzungen) zu distanzieren hätten.Die Dienstbehörde begründete die vorläufige Suspendierung zusammengefasst damit, dass aufgrund des Sachverhalts ausreichend Anhaltspunkte für die Verletzung der Dienstpflichten zumindest gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bestanden hätten. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich iSd vorzitierten Bestimmung nämlich als Beamter in seinem gesamten Verhalten (somit auch in der Freizeit) so zu verhalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibe. Auf Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes sei bei objektiver Betrachtung festzuhalten, dass das im Verdacht stehende Verhalten des Disziplinarbeschuldigten das Ansehen des Beamtentums, respektive die Glaubwürdigkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten, durch sein Benehmen und seine Tathandlungen massiv geschädigt worden seien. Eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst würde somit im besonderen Maße geeignet sein, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei wesentlich zu beeinträchtigen. Auch innerhalb der Polizeibehörde würde es aus Sicht der Dienstbehörde einen falschen Eindruck vermitteln, wenn ein solches dienstrechtliches Fehlverhalten toleriert bzw. bagatellisiert werden würde. Das dem Disziplinarbeschuldigten derzeit zur Last gelegte Verhalten widerspreche den elementaren Interessen des Dienstgebers, der strikt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erhalten bleibe und Beamt:innen sich klar von jeglichen strafrechtlichen Verhalten (und öffentlichen Anstandsverletzungen) zu distanzieren hätten.

3.3.1.2. Zum Maßstab der Prüfung der vorläufigen Suspendierung:

Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht wenn es in der Sache selbst entscheidet seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072, u.a., mwN).Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht wenn es in der Sache selbst entscheidet seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen vergleiche etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072, u.a., mwN).

Bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet habe, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission „vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ‚Aktivzeitraum‘ beziehen kann“. Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung für geboten erachtet. Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012 maßgebende Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG) „in der Sache“ zu entscheiden haben, als weiterhin maßgeblich angesehen (siehe dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/09/0022; vgl. auch VwGH 27.2.2003, 2001/09/0226, zum Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses an einer Beschwerde trotz Wegfalls der Suspendierung).Bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet habe, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission „vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ‚Aktivzeitraum‘ beziehen kann“. Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung für geboten erachtet. Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012 maßgebende Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG) „in der Sache“ zu entscheiden haben, als weiterhin maßgeblich angesehen (siehe dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/09/0022; vergleiche auch VwGH 27.2.2003, 2001/09/0226, zum Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses an einer Beschwerde trotz Wegfalls der Suspendierung).

Dies bedeutet, dass dann, wenn die (endgültige) Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde (oder das Bundesverwaltungsgericht) verhängt wird, im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung zunächst noch zu entscheiden ist, ob die Verhängung der vorläufigen Suspendierung zu Recht erfolgte.

Die Materialien (RV 461 Blg. NR 27. GP, 3) führen aus: „Bei einer vorläufigen Suspendierung ist unverzüglich die Bundesdisziplinarbehörde bzw. die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde zu verständigen. In der Vergangenheit haben die seinerzeit zuständigen Disziplinarkommissionen oftmals nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Entscheidung getroffen. Ungeachtet dessen führte bisher bereits die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde zu einer sofortigen Kürzung des Bezuges, indem nur mehr zwei Drittel des Monatsbezuges ausbezahlt wurden. Durch die vorliegende Regelung soll es nun zu einer deutlichen Verbesserung für die betroffenen Bediensteten kommen und eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung zulässig sein.“Die Materialien Regierungsvorlage 461 Blg. NR 27. GP, 3) führen aus: „Bei einer vorläufigen Suspendierung ist unverzüglich die Bundesdisziplinarbehörde bzw. die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde zu verständigen. In der Vergangenheit haben die seinerzeit zuständigen Disziplinarkommissionen oftmals nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Entscheidung getroffen. Ungeachtet dessen führte bisher bereits die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde zu einer sofortigen Kürzung des Bezuges, indem nur mehr zwei Drittel des Monatsbezuges ausbezahlt wurden. Durch die vorliegende Regelung soll es nun zu einer deutlichen Verbesserung für die betroffenen Bediensteten kommen und eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung zulässig sein.“

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren daher zunächst die Frage zu untersuchen, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde. Dies ist vorweg ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hatte.

Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch § 112 Abs. 6 BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann, andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf später hervorgekommene weitere Sachverhalte stützen.Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann, andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf später hervorgekommene weitere Sachverhalte stützen.

3.3.1.3. Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).

In Folge ist als Formalvoraussetzung daher zu prüfen, ob einer der Fallkonstellationen der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen einer Variante gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurde. In Folge ist als Formalvoraussetzung daher zu prüfen, ob einer der Fallkonstellationen der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen einer Variante gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurde.

Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte – ist er doch - im Gegenteil - zu diesen in seiner Beschwerde (teil)geständig. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vor.Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte – ist er doch - im Gegenteil - zu diesen in seiner Beschwerde (teil)geständig. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vor.

Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist festzuhalten, dass der Amtsvermerk vom 11.07.2025 von P1 und Zeuginnenaussagen von P6 bis P10 vom 11.07.J3, 14.07.J3 und 20.07.J3 vorliegen, deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein wird, jedoch, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese im Verdacht von Dienstpflichtverletzungen stehen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist festzuhalten, dass der Amtsvermerk vom 11.07.2025 von P1 und Zeuginnenaussagen von P6 bis P10 vom 11.07.J3, 14.07.J3 und 20.07.J3 vorliegen, deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein wird, jedoch, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese im Verdacht von Dienstpflichtverletzungen stehen.

Der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da sich dieser auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht, doch sei betont, dass die Dienstbehörde nach Kenntniserlangung umgehend agierte und diese zügig die vorläufige Suspendierung verhängte.Der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da sich dieser auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht, doch sei betont, dass die Dienstbehörde nach Kenntniserlangung umgehend agierte und diese zügig die vorläufige Suspendierung verhängte.

Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall: vorgeworfenes öffentliches (An)Urinieren von Barkeeperinnen auf einem Festival samt reichlichem Alkoholkonsum und einhergehendem fragwürdigen Verhalten, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall: vorgeworfenes öffentliches (An)Urinieren von Barkeeperinnen auf einem Festival samt reichlichem Alkoholkonsum und einhergehendem fragwürdigen Verhalten, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung am 22.09.J3 eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung am 22.09.J3 eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.

[Gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 ist im Übrigen die Suspendierung dann unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände weggefallen sind, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend waren, weswegen der Antrag in der Beschwerde, „das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der [Dienstbehörde] vom 13. Juli J3, GZ: XXXX , ersatzlos aufheben“ im Lichte der Legistik und Judikatur ins Leere geht, da in den gegenständlichen Verfahren (so die Tatbestandvoraussetzungen hierfür gegeben sind) die Suspendierung, nicht jedoch die angefochtenen Bescheide, aufzuheben wäre(n), was seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in der Beschwerdeverhandlung erwähnt wurde.][Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 ist im Übrigen die Suspendierung dann unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände weggefallen sind, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend waren, weswegen der Antrag in der Beschwerde, „das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der [Dienstbehörde] vom 13. Juli J3, GZ: römisch 40 , ersatzlos aufheben“ im Lichte der Legistik und Judikatur ins Leere geht, da in den gegenständlichen Verfahren (so die Tatbestandvoraussetzungen hierfür gegeben sind) die Suspendierung, nicht jedoch die angefochtenen Bescheide, aufzuheben wäre(n), was seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in der Beschwerdeverhandlung erwähnt wurde.]

3.3.1.4. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 und den oben dargestellten Ausführungen des VwGH in seinem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, ist in diesem Verfahren zunächst prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde eine derart begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorlag, welche wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst gefährdete.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 und den oben dargestellten Ausführungen des VwGH in seinem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, ist in diesem Verfahren zunächst prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde eine derart begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorlag, welche wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst gefährdete.

Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist auszuführen, dass hierbei (jedenfalls) eine Verletzung der § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufgrund der Verdachtslage anzudenken ist. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist auszuführen, dass hierbei (jedenfalls) eine Verletzung der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 aufgrund der Verdachtslage anzudenken ist.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 haben Beamt:innen in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei haben sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 haben Beamt:innen in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei haben sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Durch den Amtsvermerk vom 11.07.J3 von P1 und die Aussagen von P6 bis P10 vom 11.07.J3, 14.07.J3 und 20.07.J3 sind die im Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung angeführten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten ausreichend für einen begründeten Verdacht und wurde durch ebendieses Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit, in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu achten, verletzt.

Auch gesteht der Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde auch selbst ein, sich an mehreren Tagen des [Festivals] im Bereich der [Bar] mehrmals (Zitat:) „erleichtert (uriniert)“ und (Zitat:) „zahlreiche alkoholische Getränke“ konsumiert zu haben, und bezahlte anstandslos die Verwaltungsstrafe gemäß [Norm] in der Höhe von € 100,- aufgrund Urinierens an einem allgemein zugänglichen Ort wegen Verletzung des öffentlichen Anstands.

Wenn daher sowohl in der Beschwerde als auch im Schlussplädoyer wohl auf den „indirekten Funktionsbezug“ Bezug genommen, jedoch vorgebracht wurde, der Disziplinarbeschuldigte habe keine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, sondern „[lediglich] eine Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Verwaltungsübertretung begangen“, dann ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ordnungswidrigkeit [eben] um eine Anstandsverletzung handelt, und der Disziplinarbeschuldigte diese auch insofern außer Streit gestellt hat, als er die Verwaltungsstrafe beglichen hat und diese Anstandsverletzung unstrittig unter das dort zu schützende Rechtsgut des § 43 Abs. 2 BDG 1979 subsumiert wird. Betreffend die Argumentation in Zusammenhand mit der Durchschnittbetrachtung ist auf die zitierte Judikatur zu verweisen, wonach das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde – ganz generell - jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen und hierbei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist. Wenn nun ein dienstführender Exekutivbediensteter – so es sich bewahrheitet – ein außerdienstlich derartiges Verhalten an den Tag legt, sich beträchtlich alkoholisiert, mit Barkeeperinnen herumdiskutiert, diese (wenn auch unbeabsichtigt) anuriniert und fast eine Schlägerei mit einem Security anfängt, dann könnten im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung massive Zweifel an seiner Dienstverrichtung entstehen, da es sich bei ihm um einen Polizisten handelt, und Exekutivbedienstete ganz generell ua. auch Anstandsverletzungen, (in gewissen Fallkonstellationen) Alkoholisierungen und Raufhandel zu ahnden haben, auch wenn ihr unmittelbarer Arbeitsplatz hiervon nicht betroffen ist, sie sich jedoch notfalls in den Dienst zu stellen haben.Wenn daher sowohl in der Beschwerde als auch im Schlussplädoyer wohl auf den „indirekten Funktionsbezug“ Bezug genommen, jedoch vorgebracht wurde, der Disziplinarbeschuldigte habe keine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, sondern „[lediglich] eine Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Verwaltungsübertretung begangen“, dann ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ordnungswidrigkeit [eben] um eine Anstandsverletzung handelt, und der Disziplinarbeschuldigte diese auch insofern außer Streit gestellt hat, als er die Verwaltungsstrafe beglichen hat und diese Anstandsverletzung unstrittig unter das dort zu schützende Rechtsgut des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumiert wird. Betreffend die Argumentation in Zusammenhand mit der Durchschnittbetrachtung ist auf die zitierte Judikatur zu verweisen, wonach das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde – ganz generell - jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen und hierbei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist. Wenn nun ein dienstführender Exekutivbediensteter – so es sich bewahrheitet – ein außerdienstlich derartiges Verhalten an den Tag legt, sich beträchtlich alkoholisiert, mit Barkeeperinnen herumdiskutiert, diese (wenn auch unbeabsichtigt) anuriniert und fast eine Schlägerei mit einem Security anfängt, dann könnten im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung massive Zweifel an seiner Dienstverrichtung entstehen, da es sich bei ihm um einen Polizisten handelt, und Exekutivbedienstete ganz generell ua. auch Anstandsverletzungen, (in gewissen Fallkonstellationen) Alkoholisierungen und Raufhandel zu ahnden haben, auch wenn ihr unmittelbarer Arbeitsplatz hiervon nicht betroffen ist, sie sich jedoch notfalls in den Dienst zu stellen haben.

Der Dienstbehörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vom 13.07.J3 vermeinte, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der vorläufigen Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hatte, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen habe, und diese als schwerer Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu werten gewesen waren, da sich sein im Verdachtsbereich aufgezeigtes Verhalten an mehreren Tagen eines Festivals - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Dienstführenden handelt und er daher für die von ihm zu befehligen 35 eingeteilten Bediensteten in jeglichem Belang und somit auch betreffend das außerdienstliche Verhalten ein Vorbild zu sein hat – sollte es sich bewahrheiten, als nicht eines Dienstführenden für würdig befunden werden kann.

Durch diese im Verdachtsbereich festgestellte Verhaltensweisen hat daher der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schwerwiegend verletzt.

Weiters gilt darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren, welches im Rechtsbereich des Standesrechtes von Beamt:innen abgehandelt wird, nicht von Relevanz ist, dass das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingestellt wurde.

3.3.1.5. Zur Gefährdung (jedenfalls) des Ansehens des Amtes:

Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen. Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorlagen.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der vorläufigen Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen „ihrer Art“ bei einer Weiterbelassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die vorläufige Suspendierung rechtfertigen, aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Beim Tatbestand der Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979, der für sich alleine eine vorläufige Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund, sondern soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 499). Beim Tatbestand der Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979, der für sich alleine eine vorläufige Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund, sondern soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 499).

Auf Grundlage der der Dienstbehörde am 13.06.J3 vorliegenden Beweismittel bestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Suspendierung jedenfalls der ausreichend begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte Dienstpflichtverletzungen begangen habe, da mit einem Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden musste, wenn ein dienstführender Exekutivbediensteter, dem solche Taten zur Last gelegt wurden, weiter seinen Dienst versehen würde.

Befragt hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, würde er von so einem Sachverhalt eine Kollegin/einen Kollegen betreffend erfahren, würde er sich denken, dass „das eine Dummheit beim Ausgehen bzw. beim Fortgehen, gewesen sei und dass das Verhalten natürlich nicht passe; unterm Strich sei das ein Fehltritt“. Dem ist nichts zu entgegnen, insbesondere nicht in Anbetracht der Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte dieses Verhalten behaupteter Weise an mehreren Tagen gesetzt zu haben scheint, was er in der Suspendierungsverhandlung mit den Worten „er und seine Freunde hätten einfach Spaß gehabt“ quittierte, jedoch sein Alkoholkonsum trotz eindeutiger Angaben im Aktenvermerk des Ersteinschreiters („Da [Name des Disziplinarbeschuldigten] augenscheinlich beträchtlich alkoholisiert war“ (W296 2348906-1 Seite 2) und in den Zeuginnenaussagen (W296 2348906-1: Einvernahme P6 Seite 4; Einvernahme P7 Seite 4; Einvernahme P8 Seite 4; Einvernahme P9 Seite 4; Einvernahme P10 Seite 4) hier bereits hinunterspielte und meinte, dass „[erg.: das Wort] „beträchtlich“ objektiv sei“ (VHNS 14). Auch versuchte er in der Suspendierungsverhandlung eine fast zwischen ihm und einem Security stattgefundene körperliche Auseinandersetzung, welche vom Ersteinschreiter ebenfalls dokumentiert wurde (siehe: W296 2348906-1 AV gem. § 95 StPO Seite 2: „Im Zuge des Verbringens konnten die EB wahrnehmen, dass bereits eine verbale Diskussion zwischen P3 und der männlichen Person (unmittelbar darauf namhaft gemacht als [Name des Disziplinarbeschuldigten], geboren am 26.08.J1) entfachte. Seitens der einschreitenden EB wurden P3 und [Name des Disziplinarbeschuldigten] separiert, um etwaigen gefährlichen Angriffen vorzubeugen bzw. diese hintanzuhalten.“), zu bagatellisieren (VHNS 14: „Körperliche Auseinandersetzung hat es nicht gegeben, wir sind zwar separiert worden, aber es gab keine Handgreiflichkeiten.“)Befragt hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, würde er von so einem Sachverhalt eine Kollegin/einen Kollegen betreffend erfahren, würde er sich denken, dass „das eine Dummheit beim Ausgehen bzw. beim Fortgehen, gewesen sei und dass das Verhalten natürlich nicht passe; unterm Strich sei das ein Fehltritt“. Dem ist nichts zu entgegnen, insbesondere nicht in Anbetracht der Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte dieses Verhalten behaupteter Weise an mehreren Tagen gesetzt zu haben scheint, was er in der Suspendierungsverhandlung mit den Worten „er und seine Freunde hätten einfach Spaß gehabt“ quittierte, jedoch sein Alkoholkonsum trotz eindeutiger Angaben im Aktenvermerk des Ersteinschreiters („Da [Name des Disziplinarbeschuldigten] augenscheinlich beträchtlich alkoholisiert war“ (W296 2348906-1 Seite 2) und in den Zeuginnenaussagen (W296 2348906-1: Einvernahme P6 Seite 4; Einvernahme P7 Seite 4; Einvernahme P8 Seite 4; Einvernahme P9 Seite 4; Einvernahme P10 Seite 4) hier bereits hinunterspielte und meinte, dass „[erg.: das Wort] „beträchtlich“ objektiv sei“ (VHNS 14). Auch versuchte er in der Suspendierungsverhandlung eine fast zwischen ihm und einem Security stattgefundene körperliche Auseinandersetzung, welche vom Ersteinschreiter ebenfalls dokumentiert wurde (siehe: W296 2348906-1 AV gem. Paragraph 95, StPO Seite 2: „Im Zuge des Verbringens konnten die EB wahrnehmen, dass bereits eine verbale Diskussion zwischen P3 und der männlichen Person (unmittelbar darauf namhaft gemacht als [Name des Disziplinarbeschuldigten], geboren am 26.08.J1) entfachte. Seitens der einschreitenden EB wurden P3 und [Name des Disziplinarbeschuldigten] separiert, um etwaigen gefährlichen Angriffen vorzubeugen bzw. diese hintanzuhalten.“), zu bagatellisieren (VHNS 14: „Körperliche Auseinandersetzung hat es nicht gegeben, wir sind zwar separiert worden, aber es gab keine Handgreiflichkeiten.“)

Insbesondere gilt darauf hinzuweisen, dass bei den Vorfällen mehrere Barkeeperinnen, unter Umständen auch weitere (zivile) Zeug:innen, anwesend waren, wobei die Barkeeperinnen die Vorfälle nicht nur in unmittelbarer Nähe beobachteten, sondern auch vom Disziplinarbeschuldigten jedenfalls behaupteter Weise anuriniert wurden und vor der Polizei auch entsprechend aussagten.

Zudem gaben die Barkeeperinnen zu Protokoll, dass der Disziplinarbeschuldigte an mehreren Tagen des Festivals „er sei sehr aufdringlich gewesen sei und mit den Barkeeperinnen diskutiert habe, wobei es hauptsächlich darum gegangen sei, dass er alkoholische Getränke bestellen habe wollen, jedoch nicht genügend bzw. gar kein Geld auf seinem Chip gehabt habe.“ (P8 am 14.07.J3, Zl PAD/J3/01494041/002/KRIM). P10 gab zu Protokoll, „irgendwann sei ihr ein unbekannter Mann aufgefallen, da dieser das Gespräch sehr in die Länge gezogen und mehrfach nachfragt habe, für wieviel Geld er wie viele Shots bekomme.“ (Einvernahme vom 11.07.J3, Zl PAD/J3/01491004/001/KRIM). P9 gab weiters zu Protokoll, dass der Disziplinarbeschuldigte „derart „besoffen” gewesen sein soll, dass sie dessen Freunden gesagt habe, dass dies nicht in Ordnung sei” (Einvernahme vom 20.07.J3, Zl PAD/J3/014999814/002/KRIM). Und P7 relevierte, dass der Disziplinarbeschuldigte „regelmäßig an die [Bar] gepisst und hierbei seinen Penis hergezeigt habe“ (Einvernahme vom 11.07.J3, Zl PAD/J3/01489793/001/KRIM). Alleine aus diesen Aussagen ist herauslesbar, dass das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene generelle Verhalten an mehreren Tagen insgesamt befremdlich aufgefasst wurde.

Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass insbesondere P10 am 11.07.J3 zu Protokoll gegeben hatte, dass sie sich vom Disziplinarbeschuldigten angeekelt gefühlt habe, und sagten die anderen Barkeeperinnen ebenso in diesem Sinne und auch aus, dass sie immer wieder – zum Teil zumindest temporär erfolgreich - versucht hätten, den Disziplinarbeschuldigte wegzuschicken.

Dass mit diesen Angaben eine beträchtliche Ansehensschmälerung des Amtes einhergeht, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr, da diese Angaben für sich sprechen.

Wenn nun in der Beschwerde nun zusammengefasst vorgebracht wird, „der Disziplinarbeschuldigte habe sich nicht als Exekutivbediensteter zu erkennen gegeben bzw. sei dieser Umstand nicht bekannt gewesen“, dann ist er, wie schon in der Beschwerdeverhandlung, auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es für die Verletzung von Dienstpflichten lediglich darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist, und wird von der Rechtsprechung eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt. Diese seine Argumentation geht daher ins Leere.

Die Voraussetzungen für die vorläufige Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten waren demnach gegeben, weil die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Tathandlungen jedenfalls geeignet waren, das (abstrakte) Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer zu erschüttern. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten und auch seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht von unter Umständen schweren Dienstpflichtverletzungen und damit einhergehend einer Schädigung des Ansehens des Amtes bzw. der dienstlichen Interessen auszuräumen.

In der gegenständlichen Rechtsache war folglich der Dienstbehörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, wenn sie nach Kenntniserlangung der Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten zum Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes (weiter) gefährden würde.

3.3.2. Zu W296 2349799-1: Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde:

In Folge ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die zunächst anzunehmenden Voraussetzungen zwischen dem Ausspruch der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde und der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die Suspendierung durch in der Folge hervorgekommene Umstände weggefallen sind (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251 Rn 97).

Die Bundesdisziplinarbehörde begründete die Suspendierung zusammengefasst damit, dass sie nach Prüfung der bisherigen Aktenlage davon ausgehe, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm – im Verdachtsbereich – zu Last gelegten Handlungen begangen habe, zumal auch ein diesbezügliches Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft noch anhängig sei. Ein derartiges – wie derzeit dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenes – Verhalten stehe jedoch im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des § 43 Abs. 2 BDG 1979. Ein derartiges Verhalten sei mit den Kernpflichten, insbesondere eines dienstführenden Exekutivbediensteten nicht vereinbar. Die Bundesdisziplinarbehörde sei daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig mache. Sie schloss sich damit auch zu ihrem Entscheidungszeitpunkt der (Rechts)Meinung der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten an.Die Bundesdisziplinarbehörde begründete die Suspendierung zusammengefasst damit, dass sie nach Prüfung der bisherigen Aktenlage davon ausgehe, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm – im Verdachtsbereich – zu Last gelegten Handlungen begangen habe, zumal auch ein diesbezügliches Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft noch anhängig sei. Ein derartiges – wie derzeit dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenes – Verhalten stehe jedoch im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Ein derartiges Verhalten sei mit den Kernpflichten, insbesondere eines dienstführenden Exekutivbediensteten nicht vereinbar. Die Bundesdisziplinarbehörde sei daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig mache. Sie schloss sich damit auch zu ihrem Entscheidungszeitpunkt der (Rechts)Meinung der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten an.

3.3.2.1. Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

Eine Suspendierung wäre allenfalls dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) vorliegen würden. Eine Suspendierung wäre allenfalls dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979) vorliegen würden.

Das gegenständliche Verfahren hat jedoch, wie bereits unter Punkt 3.3.1.3. releviert, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher offenkundiger Einstellungsgründe ergeben und ist lediglich betreffend den Einstellungsgrund der Verjährung gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 in diesem Verfahren zu ergänzen, dass gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Bundesdisziplinarbehörde innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, einzuleiten hat, was unstrittig auch der Fall war, da die dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen im Zeitraum von 09.07.J3 bis 11.07.J3 stattgefunden haben sollen, die Bundesdisziplinarbehörde ihren Bescheid jedoch bereits mit 05.08.J3 datiert und sogleich an die Parteien übermittelt hatte.Das gegenständliche Verfahren hat jedoch, wie bereits unter Punkt 3.3.1.3. releviert, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher offenkundiger Einstellungsgründe ergeben und ist lediglich betreffend den Einstellungsgrund der Verjährung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in diesem Verfahren zu ergänzen, dass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Bundesdisziplinarbehörde innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, einzuleiten hat, was unstrittig auch der Fall war, da die dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen im Zeitraum von 09.07.J3 bis 11.07.J3 stattgefunden haben sollen, die Bundesdisziplinarbehörde ihren Bescheid jedoch bereits mit 05.08.J3 datiert und sogleich an die Parteien übermittelt hatte.

3.3.2.2. Zum Verdacht, zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen und zur Gefährdung (jedenfalls) des Ansehens des Amtes:

Um auch hier Iterationen zu vermeiden, sei auf die Punkte 3.3.1.4. und 3.3.1.5. samt Unterpunkte 3.3.1.5.1. und 3.3.1.5.2. verwiesen.

Zu betonen gilt es zudem, dass seitens die Bundesdisziplinarbehörde in ihrer Bescheidbegründung [ebenso] zusammengefasst ausgeführt hat, der erkennende Senat sei der Meinung, der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen läge vor und würde es sich bei diesen um schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen handeln, da ein derartiges – wie derzeit dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenes – Verhalten im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des § 43 Abs 2 BDG 1979 stünde bzw. sei ein derartiges Verhalten mit den Kernpflichten, insbesondere eines dienstführenden Polizeibeamten, nicht vereinbar. Die Bundesdisziplinarbehörde sei daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs 1 BDG ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen würde. Betreffend die Gefährdung des Ansehens des Amtes wurde ausgeführt, dass sich die Dienstbehörde, die Kolleg:innen und die Allgemeinheit uneingeschränkt darauf verlassen können müssten, dass Polizeibeamt:innen Umgangsformen pflegen würden, die frei von unangemessenen, moralisch und gesellschaftlich nicht akzeptablen Belästigungen seien. Zu betonen gilt es zudem, dass seitens die Bundesdisziplinarbehörde in ihrer Bescheidbegründung [ebenso] zusammengefasst ausgeführt hat, der erkennende Senat sei der Meinung, der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen läge vor und würde es sich bei diesen um schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen handeln, da ein derartiges – wie derzeit dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenes – Verhalten im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 stünde bzw. sei ein derartiges Verhalten mit den Kernpflichten, insbesondere eines dienstführenden Polizeibeamten, nicht vereinbar. Die Bundesdisziplinarbehörde sei daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen würde. Betreffend die Gefährdung des Ansehens des Amtes wurde ausgeführt, dass sich die Dienstbehörde, die Kolleg:innen und die Allgemeinheit uneingeschränkt darauf verlassen können müssten, dass Polizeibeamt:innen Umgangsformen pflegen würden, die frei von unangemessenen, moralisch und gesellschaftlich nicht akzeptablen Belästigungen seien.

Dieser Argumentation ist nicht zu widersprechen und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu ergänzen, dass die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden wäre, da vor allem bei den betroffenen Personen der Eindruck entstehen könnte, dass auch bedenklichstes Fehlverhalten von Exekutivbediensteten besonders nachsichtig behandelt werden würde und würde dieses von den Disziplinarbehörden einschließlich des Bundesverwaltungsgerichtes bagatellisiert werden. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamt:innen „ohnehin nichts passieren könne“. Dieser Gedanke widerspricht jedoch den elementaren Interessen des Dienstgebers und des Gesetzgebers, unbedingt darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung - und vor allem in die Polizei - erhalten bleibt, da es bei der rechtsverbundenen Bevölkerung [nämlich] auf absolutes Unverständnis treffen würde, wenn man einen dienstführenden Exekutivbediensteten, der im Verdacht steht, sich bei einem Festival auf eine derartige Art und Weise verhalten zu haben, welche dem ordnungsgemäßen Verhalten eines Beamten jedenfalls nicht angemessen erscheinen, nicht vom Dienst suspendieren würde, bis die Vorwürfe disziplinarrechtlich aufgeklärt sind, und dieser einfach weiter seinen Dienst versehen könnte. Die Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit lassen aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls eine nicht zu tolerierende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen und würde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, würde in einem solchen Fall keine sicherstellende Maßnahme getroffen werden, um bis zur Klärung des Sachverhalts weiteren Vorfällen vorzubeugen. Darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte künftig mit der dieser Stellung angemessenen Objektivität handeln wolle, kann aufgrund der Verdachtslage (noch) nicht vertraut werden. In Anbetracht der Verdachtsmomente besteht folglich (auch) ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht.

Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten waren demnach zum Entscheidungszeitpunkt der Bundesdisziplinarbehörde (weiterhin) gegeben, da vor allem im Tätigkeitsbereich von Exekutivbediensteten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue dieser Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt, ohne vorab eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas im engen Sinne zu erblicken, vor allem auch für seine Kolleg:innen in deren Gesamtheit unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, sein Verhalten zöge vorweg nach Prüfung der Tatbestandselemente eines Sicherungsverfahrens keine (dienstrechtlichen Rechts)Folgen nach sich, wobei es zu betonen gilt, dass es sich bei der Suspendierung gerade eben nicht um eine Bestrafung handelt und das Telos dieses Sicherungsverfahrens ein gänzlich anderer ist als jener eines materiell-inhaltlichen Verfahrens.

Die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Tathandlungen waren jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer zu erschüttern und waren die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund hierzu nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Schädigung des Ansehens des Amtes auszuräumen. Dementsprechend lag hier in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von insgesamt schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen samt Schädigung des Ansehens des Amtes vor.

Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des Disziplinarbeschuldigten zu werten sein wird, wird im unter Umständen in der Folge zu führenden materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein, denn laut der oben zitierten Rechtsprechung sind das Verschulden und die Strafbemessung nicht im Suspendierungsverfahren zu beurteilen und sind deswegen die Passagen in der Beschwerde betreffend die „tadellose Diensthistorie seit dem Eintritt des Disziplinarbeschuldigten in den Bundesdienst“, die in der Beschwerdeverhandlung wiederholt wurden, nicht bedeutsam, würde doch daraus allenfalls im materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahren ein Milderungsgrund resultieren, was jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht von Interesse ist.

Eine Änderung der disziplinär zu ahnenden Sachlage im engeren Sinne nach Bescheiderlassung durch die Bundesdisziplinarbehörde kam im Verfahren nicht hervor und wurde seitens der Parteien auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zu dessen Entscheidung nicht vorgebracht.

Es war daher zum Entscheidungszeitpunkt der Bundesdisziplinarbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes (jedenfalls) aus Gründen der Gefährdung des Ansehens des Amtes erforderlich, die (endgültige) Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten zu verfügen, respektive zu bestätigen.

3.4. Conclusio:

Die Beschwerden des Disziplinarbeschuldigten gegen den Bescheid der [Dienstbehörde] vom 13.06.J3, Zl XXXX , wegen vorläufiger Suspendierung und gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.J3, Zl J3- XXXX , wegen (endgültiger) Suspendierung waren daher abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerden des Disziplinarbeschuldigten gegen den Bescheid der [Dienstbehörde] vom 13.06.J3, Zl römisch 40 , wegen vorläufiger Suspendierung und gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.J3, Zl J3- römisch 40 , wegen (endgültiger) Suspendierung waren daher abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Alkoholexzess Ansehen des Amtes Anstandverletzung außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Strafverfahren Strafverfügung Suspendierung Verdacht Verdachtslage vorläufige Suspendierung wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2348906.1.01

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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