TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/8 G307 2346228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G307 2346228-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2026, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2026, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2026, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.12.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbots binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und Fragen zu seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen zu beantworten.

Hierauf antwortete der BF mit undatiertem Schreiben, welches am 20.01.2026 beim BFA einlangte.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.05.2026, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 6 (sechs) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.05.2026, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 6 (sechs) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. mit Schriftsatz vom vom 05.05.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, die Kanzlei Blum & Blum in Linz (im Folgenden: RV). Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folnden: BVwG).3. mit Schriftsatz vom vom 05.05.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, die Kanzlei Blum & Blum in Linz (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folnden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu beenden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben, zumindest jedoch dessen Dauer reduziert werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 19.06.2026 vorgelegt und langten dort am 24.06.2026 ein.

7. Mit Teilerkenntnis vom 03.07.2026, Zahl G307 2346228-1/5Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. 7. Mit Teilerkenntnis vom 03.07.2026, Zahl G307 2346228-1/5Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

8. Am 17.08.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF teilnahm, seine Eltern und dessen älterer Bruder als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der Sprache Bosnisch beigezogen wurde. Das Bundesamt erstattete einen Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Deutsch. Die Grundschule absolvierte er in XXXX , danach besuchte er bis zur XXXX . Klasse die XXXX . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF führt seit August 2025 mit der am XXXX geborenen, slowenischen Staatsbürgerin, XXXX eine Beziehung.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Deutsch. Die Grundschule absolvierte er in römisch 40 , danach besuchte er bis zur römisch 40 . Klasse die römisch 40 . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF führt seit August 2025 mit der am römisch 40 geborenen, slowenischen Staatsbürgerin, römisch 40 eine Beziehung.

1.2. Am 22.10.2018 ließ sich der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich nieder, besuchte hier die XXXX . Klasse der Hauptschule und wiederholte diese, wodurch er die Schulpflicht erfüllte. Der BF wohnt mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt. Die Gesamtkosten der Unterkunft belaufen sich monatlich auf rund € 1.100,00. 1.2. Am 22.10.2018 ließ sich der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich nieder, besuchte hier die römisch 40 . Klasse der Hauptschule und wiederholte diese, wodurch er die Schulpflicht erfüllte. Der BF wohnt mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt. Die Gesamtkosten der Unterkunft belaufen sich monatlich auf rund € 1.100,00.

Am 25.04.2019 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ ausgestellt.

1.3. Die BF ist seit 23.10.2018 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig.

1.4. Der BF hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von rund € 3.000,00.

1.5. Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt Folgendes:

?        01.09.2020 – 31.10.2025: AMS XXXX – Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (Gesamtzeitraum der Rahmenmeldung)? 01.09.2020 – 31.10.2025: AMS römisch 40 – Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (Gesamtzeitraum der Rahmenmeldung)

?        14.09.2020 – 23.09.2020: Arbeitslosengeldbezug

?        24.09.2020 – 25.09.2020: Österreichische Gesundheitskasse – Krankengeldbezug, Sonderfall

?        26.09.2020 – 27.09.2020: Arbeitslosengeldbezug

?        01.10.2020 – 04.10.2020: Arbeitslosengeldbezug

?        06.10.2020 – 11.10.2020: Arbeitslosengeldbezug

?        06.04.2022 – 31.05.2022: XXXX – Arbeiter? 06.04.2022 – 31.05.2022: römisch 40 – Arbeiter

?        01.10.2022 – 31.07.2024: XXXX – Hauptzeitraum der Meldung? 01.10.2022 – 31.07.2024: römisch 40 – Hauptzeitraum der Meldung

?        20.10.2022 – 21.10.2022: G XXXX – Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.? 20.10.2022 – 21.10.2022: G römisch 40 – Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.

?        24.10.2022 – 11.11.2022: XXXX – Arbeiter? 24.10.2022 – 11.11.2022: römisch 40 – Arbeiter

?        16.01.2023 – 01.07.2024: XXXX – Arbeiter? 16.01.2023 – 01.07.2024: römisch 40 – Arbeiter

?        20.08.2024 – 28.08.2024: Arbeitslosengeldbezug

?        09.09.2024 – 23.10.2024: Arbeitslosengeldbezug

?        09.12.2024 – 06.01.2025: Arbeitslosengeldbezug

?        07.01.2025 – 19.02.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        21.02.2025 – 09.03.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        11.03.2025 – 26.03.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        27.03.2025 – 28.03.2025: Österreichische Gesundheitskasse – Krankengeldbezug, Sonderfall

?        29.03.2025 – 30.03.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        01.04.2025 – 24.04.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        26.04.2025 – 13.05.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        19.05.2025 – 09.06.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        11.06.2025 – 16.06.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        19.06.2025 – 23.09.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        25.09.2025 – 12.10.2025: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        13.10.2025 – 16.12.2025: XXXX – Arbeiter? 13.10.2025 – 16.12.2025: römisch 40 – Arbeiter

?        09.07.2026 – laufend: XXXX – Arbeiter? 09.07.2026 – laufend: römisch 40 – Arbeiter

In den Zeiten der Beschäftigungslosigkeit unterstützte ihn sein Vater mit wöchentlichen Barmitteln in der Höhe von € 120,00.

1.6. Zu den beiden Verurteilungen des BF im Inland

1.6.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Nötigung, tätlichen Angriffs auf einen mit bestimmten Aufgaben betrauten Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt, Erschleichung einer Leistung und Urkundenunterdrückung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs 1 StGB, § 91a Abs. 1 StGB, § 149 Abs. 1 StGB und § 229 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und der Ausspruch über die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 13 JGG vorbehalten. 1.6.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Nötigung, tätlichen Angriffs auf einen mit bestimmten Aufgaben betrauten Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt, Erschleichung einer Leistung und Urkundenunterdrückung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 91 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 149, Absatz eins, StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB für schuldig befunden und der Ausspruch über die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 13, JGG vorbehalten.

Als mildernd wurde hierbei das Geständnis, die (bisherige) Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Staftatenm gewertet.

1.6.2. Ferner wurde der BF mit Urteil desselben Gerichts vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, zu Zahl XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtgifgthandels und des Erwerbs eines Vorteils wegen der Einfuhr, Ausfuhr, Überlassung oder Erzeugung einer mit Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichneten oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfassten Neuen Psychoaktiven Substanz gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, § 12 2. Fall StGB §§ 28a (1) 2. 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, § 4 (1) 4. 5. Fall NPSG, §§ 28a (1) 5. 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG § 12 3. Fall StGB sowie § 12 2. Fall StGB § 4 (1) 2. 3. Fall NPSG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 1.6.2. Ferner wurde der BF mit Urteil desselben Gerichts vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, zu Zahl römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtgifgthandels und des Erwerbs eines Vorteils wegen der Einfuhr, Ausfuhr, Überlassung oder Erzeugung einer mit Verordnung gemäß Paragraph 3, NPSG bezeichneten oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfassten Neuen Psychoaktiven Substanz gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 28 a, (1) 2. 3. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 4, (1) 4. 5. Fall NPSG, Paragraphen 28 a, (1) 5. 6. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG Paragraph 12, 3. Fall StGB sowie Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 4, (1) 2. 3. Fall NPSG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Als mildernd wurden das umfassende, reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und das Alter unter 21 Jahren, als (besonders) erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Tatbegehung während eines längeren Zeitraums gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der BF begann im Alter von XXXX Jahren Marihuana zu konsumieren und lernte Ende 2024 einen Niederländer sowie Österreicher kennen, durch die er in sein deliktisches Verhalten hineingeriet. Dem BF sei damals nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten derartige Konsequenzen haben und es zu einer so gravierenden Verurteilung kommen könnte. Der BF begann im Alter von römisch 40 Jahren Marihuana zu konsumieren und lernte Ende 2024 einen Niederländer sowie Österreicher kennen, durch die er in sein deliktisches Verhalten hineingeriet. Dem BF sei damals nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten derartige Konsequenzen haben und es zu einer so gravierenden Verurteilung kommen könnte.

Ferner sehen der BF und seine Kernfamilie den Grund für die Begehung der Straftaten in dessen Naivität, der Jugend, dem Leichtsinn, der Gutmütigkeit und dem Kontakt mit den falschen Leuten. Der BF ist ferner Legastheniker und wurde deshalb wie aufgrund seiner Herkunft gemobbt, was bei ihm Spuren hinterließ.

Der BF wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX (JA XXXX ) eingeliefert und am XXXX 2026 aus der Haft entlassen, wobei ihm der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt wurde. Der BF wurde am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 (JA römisch 40 ) eingeliefert und am römisch 40 2026 aus der Haft entlassen, wobei ihm der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt wurde.

1.7. Das Verhältnis des BF zu seinen Eltern und seinem Bruder bezeichet er als extrem gut. Dieser Personenkreis ist der einzige, der ihn voll und ganz unterstütze und immer für ihn da gewesen sei. Durch die Verurteilung habe sich das Verhältnis sogar noch verbessert.

Der BF unterstützt seine Eltern bei der Bezahlung der Wohnungsmiete mit einem monatlichen Betrag von rund € 300,00 bis 400,00, begleicht zudem noch die offenen Anwaltskosten und wird monatlich ein Betrag von einigen Hundert Euro für ihn von seinen Eltern veranlagt. Diese und der Bruder des BF besuchten ihn oftmals in Haft.

1.8. Der BF bereut seine Taten. In Österreich habe er gelernt, wie man arbeite und sein Leben in den Griff bekomme. Er habe Deutschland hinter sich gelassen und eine Freundin kennengelernt, die er über alles liebe. Er fühle sich in Österreich zu Hause, wolle seine Meisterprüfung und seinen Führerschein machen. Er bedanke sich, dass er die Möglichkeit gehabt habe, an einer Verhandlung teilzunehmen.

Zudem zählen XXXX und XXXX XXXX u seinen Freunden. Ersterer bezeichnet den BF als seinen besten Freund, der ihm helfe, wenn es ihm schlecht gehe und sehr hilfsbereit sei. Der Zweitgenannte kenne den BF bereits seit 6 Jahren, sei hilfsbereit, fleißig, humorvoll und sei ihm ans Herz gewachsen. XXXX besuchte den BF 2 Mal in Haft, XXXX nahm davon Abstand.Zudem zählen römisch 40 und römisch 40 römisch 40 u seinen Freunden. Ersterer bezeichnet den BF als seinen besten Freund, der ihm helfe, wenn es ihm schlecht gehe und sehr hilfsbereit sei. Der Zweitgenannte kenne den BF bereits seit 6 Jahren, sei hilfsbereit, fleißig, humorvoll und sei ihm ans Herz gewachsen. römisch 40 besuchte den BF 2 Mal in Haft, römisch 40 nahm davon Abstand.

Die Lebensgefährtin des BF kenne ihn schon seit etwa 4 ½ Jahren. Sie sei sich sicher, dass ihr LG nunmehr den „geraden“ Weg einschlagen werde, ob hier oder woanders. Er habe ganz von vorne anfangen müssen. Sie habe mit ihm schöne, persönliche Momente erlebt und eine enge Bindung zu ihm aufgebaut.

1.9. Zu Deutschland bestehen seitens des BF keinerlei Bindungen mehr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den eigenen, dahingehend nachvollziehbaren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

Ferner legte der BF zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten deutschen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der auch im ZMR-Auszug des BF Erwähnung findet.

Die Feststellungen zum Leben der BF im Herkunftsstaat Deutschland, den Gründen für dessen Verlassen und den Zeitpunkt des Umzugs der Familie nach Österreich erschließen sich einerseits aus der Stellunganhme (AS 241) wie den damit in Einklang stehenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite5).

Die Erteilung einer Anmeldebescheinigung ist dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) zu entnehmen.

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Versicherungszeiten des BF wie dessen aktuell ausgeübte Beschäftigung sind dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges der BF geschuldet.

2.2.3. Die beiden Verurteilungen im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 213 ff und 265 ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen insbesondere auf dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme an das BFA (AS 241) wie jenem in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 3).

Der BF führte zum Antrieb bzw. zur Ursache der begangenen strafbaren Handlungen – teils in Übereinstimmung mit den vernommenen Zeugen – aus, er sei wegen seiner Legasthenie und seiner (bosnischen) Herkunft in der Grundschule in Deutschland gemobbt worden. 2017 habe er begonnen, Suchtgift zu konsumieren, sei zu gutmütig, gutgläubig und naiv gewesen. Er sei quasi durch einen schlechten Bekanntenkreis in das deliktische Verhalten hineingeraten.

2.2.6. Der festgestellte Schulbesuch in Deutschland und Österreich ist den dahingehend glaubwürdigen Angaben in der Stellungnahme des BF vor dem BFA geschuldet.

2.2.7. Das (extrem) gute Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Bruder hat der BF in Übereinstimmung mit den Angaben der als Zeugen vernommenen Personen (Kernfamilie) in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig zu Protokoll gegeben. Die enge Beziehung zum erwähnten Personenkreis ist auch durch die zahlreichen Besuche in Haft dokumentiert. Anhand des nahtlosen Übergangs von der Haft zur Ausübung einer Beschäftigung sowie den Schilderungen von XXXX , XXXX und XXXX in deren Empfehlungsschreiben, die ihm die dort geschilderten (positiven) Eigenschaften und Tugenden attestieren, ist dessen Vorbringen, er bereue sein in der Vergangenheit gesetztes Handeln zutiefst, glaubwürdig. 2.2.7. Das (extrem) gute Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Bruder hat der BF in Übereinstimmung mit den Angaben der als Zeugen vernommenen Personen (Kernfamilie) in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig zu Protokoll gegeben. Die enge Beziehung zum erwähnten Personenkreis ist auch durch die zahlreichen Besuche in Haft dokumentiert. Anhand des nahtlosen Übergangs von der Haft zur Ausübung einer Beschäftigung sowie den Schilderungen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in deren Empfehlungsschreiben, die ihm die dort geschilderten (positiven) Eigenschaften und Tugenden attestieren, ist dessen Vorbringen, er bereue sein in der Vergangenheit gesetztes Handeln zutiefst, glaubwürdig.

2.2.8. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF gründen auf dessen eigenen Angaben (AS 19f; Verhandlungsprotokoll, Seite 6) sowie dem Inhalt des jüngsten Strafurteils, insbesondere zum Verfall. Der als Zeuge vernommene Vater bestätigte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, seinen Sohn während der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit mit € 120,00 in der Woche unterstützt zu haben.

2.2.9. Dass keine Bezüge mehr zu Deutschland bestehen, ist den Angaben des BF wie den vernommenen Zeugen geschuldet (Verhandlungsprotokoll, Seiten 6, 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. EWR-Bürger erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht existiert unabhängig vom weiteren Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die ursprünglich zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung erfüllt sein mussten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG, der mit § 53a in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Nicht erforderlich ist es in Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). […] Zur Frage, was als rechtmäßiger Aufenthalt gilt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Die Fünfjahresfrist beginnt uE mit dem Datum der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsqualität des unionsrechtlichen Aufenthalts, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und innerstaatlich lediglich dokumentiert wird. Fraglich kann im Einzelfall die Beweislage für den Fall sein, dass ein EWR-Bürger schon länger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausübt, als es das Dokument der Anmeldebescheinigung angibt und der EWR-Bürger den längeren Aufenthalt zur Bescheinigung des Daueraufenthalts geltend machen möchte. In diesem Fall kann uE ein Daueraufenthaltsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 oder § 52 fünf Jahre hindurch erfüllt waren, eine Aufenthaltsbescheinigung allerdings nicht beantragt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil das nicht rechtzeitige Beantragen ua einer Anmeldebescheinigung nach § 77 Abs. 1 Z 4 als Verwaltungsübertretung geahndet wird, allerdings keinen Einfluss auf die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen hat. (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz² (2019), §53a NAG, Rz 5f)3.1.2. EWR-Bürger erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht existiert unabhängig vom weiteren Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die ursprünglich zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung erfüllt sein mussten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Artikel 16, Absatz eins, RL 2004/38/EG, der mit Paragraph 53 a, in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Nicht erforderlich ist es in Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). […] Zur Frage, was als rechtmäßiger Aufenthalt gilt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Die Fünfjahresfrist beginnt uE mit dem Datum der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsqualität des unionsrechtlichen Aufenthalts, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und innerstaatlich lediglich dokumentiert wird. Fraglich kann im Einzelfall die Beweislage für den Fall sein, dass ein EWR-Bürger schon länger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausübt, als es das Dokument der Anmeldebescheinigung angibt und der EWR-Bürger den längeren Aufenthalt zur Bescheinigung des Daueraufenthalts geltend machen möchte. In diesem Fall kann uE ein Daueraufenthaltsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 52, fünf Jahre hindurch erfüllt waren, eine Aufenthaltsbescheinigung allerdings nicht beantragt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil das nicht rechtzeitige Beantragen ua einer Anmeldebescheinigung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, als Verwaltungsübertretung geahndet wird, allerdings keinen Einfluss auf die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen hat. (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz² (2019), §53a NAG, Rz 5f)

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

3.1.3. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit EWR- bzw. Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er hält sich zumindest seit Oktober 2018 durchgehend, somit für einen Zeitraum von beinahe 8 Jahren, im Bundesgebiet auf.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit EWR- bzw. Unionsbürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er hält sich zumindest seit Oktober 2018 durchgehend, somit für einen Zeitraum von beinahe 8 Jahren, im Bundesgebiet auf.

3.1.4. Dem BF wurde am 25.04.2019 eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ ausgestellt.

Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das BVwG selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre (vgl. etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das BVwG selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre vergleiche etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN).

Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass dem BF im April 2019 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern, ob er über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 51 ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch während einer solchen Zeitspanne rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass dem BF im April 2019 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern, ob er über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch während einer solchen Zeitspanne rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.

Aus dem oben angeführten § 53a Abs. 1 NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger – unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG – das Recht auf Daueraufenthalt.Aus dem oben angeführten Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger – unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG – das Recht auf Daueraufenthalt.

3.1.5. Der BF besuchte im Inland für 1 Jahr die Hauptschule. Als Unionsbürger darf der BF den Aufenthaltsstaat finanziell nicht unangemessen belasten. In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass der Vater des BF dessen Lebensunterhalt in der Zeitspanne der Beschäftigungslosigkeit finanziert hat, was währenddessen als Nachweis ausreichender Existenzmittel zu werten ist. Der Gesetzgeber fordert hier nicht, dass das Einkommen aus eigener Arbeit stammt. Der BF bezog zusammengerechnet für 264 Tage Notstandshilfe und für 105 Tage Arbeitslosengeld. Für 710 Tage ging der BF einer Beschäftigung nach. All dies bezieht sich auf den Zeitraum von XXXX 2020 bis zum XXXX 2026. Während der Phasen ohne eigene Beschäftigung war der BF durch den gemeinsamen Haushalt mit den Eltern entweder bei diesen mitversichert oder die Pflichtversicherung lebte während der kurzen Bezugszeiten (wie dem Arbeitslosengeld im Oktober 2020) auf. Der Aufenthalt begann im Oktober 2018. Die Anmeldebescheinigung liegt vor. Damit wurde die gesetzliche Fünfjahresfrist zur Erlangung des Daueraufenthaltsrechts aus der Sicht des erkennenden Gerichts mit Oktober 2023 erfüllt.3.1.5. Der BF besuchte im Inland für 1 Jahr die Hauptschule. Als Unionsbürger darf der BF den Aufenthaltsstaat finanziell nicht unangemessen belasten. In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass der Vater des BF dessen Lebensunterhalt in der Zeitspanne der Beschäftigungslosigkeit finanziert hat, was währenddessen als Nachweis ausreichender Existenzmittel zu werten ist. Der Gesetzgeber fordert hier nicht, dass das Einkommen aus eigener Arbeit stammt. Der BF bezog zusammengerechnet für 264 Tage Notstandshilfe und für 105 Tage Arbeitslosengeld. Für 710 Tage ging der BF einer Beschäftigung nach. All dies bezieht sich auf den Zeitraum von römisch 40 2020 bis zum römisch 40 2026. Während der Phasen ohne eigene Beschäftigung war der BF durch den gemeinsamen Haushalt mit den Eltern entweder bei diesen mitversichert oder die Pflichtversicherung lebte während der kurzen Bezugszeiten (wie dem Arbeitslosengeld im Oktober 2020) auf. Der Aufenthalt begann im Oktober 2018. Die Anmeldebescheinigung liegt vor. Damit wurde die gesetzliche Fünfjahresfrist zur Erlangung des Daueraufenthaltsrechts aus der Sicht des erkennenden Gerichts mit Oktober 2023 erfüllt.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG und Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Annahme, der BF habe bisher kein Daueraufenthaltsrecht erworben, im gegenständlichen Fall aufgrund der – noch näher darzulegenden – positiven Zukunftsprognose und des schützenswerten Privat- wie Familienlebens keine Änderung in der Entscheidung des BVwG (Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides) bewirkt hätte.

3.1.6. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.3.1.6. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zahl 2012/23/0042, mwN“ sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zahl 2012/23/0042, mwN“ sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.2012, 2012/21/0181; E 12.03.2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.2012, 2012/21/0181; E 12.03.2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)

Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (vgl. VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228).Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. vergleiche VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

3.1.7. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.7. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

?        die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

?        den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

?        die Bindungen zum Heimatstaat,

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

?        auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120

„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).

3.1.8. Der (noch) XXXX BF befindet sich seit seinem XXXX . Lebensjahr im Bundesgebiet und hat hier für 1 Jahr die Pflichtschule besucht. Er lebt mit den Eltern und dem älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Der BF hat mehr als ein Drittel seines Lebens, davon den überwiegenden prägendensten Teil in Österreich verbracht. Zum Herkunftsstaat, Deutschland, bestehen keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Muttersprache des BF ist Deutsch. Dem BF kommt jedenfalls ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich zu.3.1.8. Der (noch) römisch 40 BF befindet sich seit seinem römisch 40 . Lebensjahr im Bundesgebiet und hat hier für 1 Jahr die Pflichtschule besucht. Er lebt mit den Eltern und dem älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Der BF hat mehr als ein Drittel seines Lebens, davon den überwiegenden prägendensten Teil in Österreich verbracht. Zum Herkunftsstaat, Deutschland, bestehen keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Muttersprache des BF ist Deutsch. Dem BF kommt jedenfalls ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich zu.

Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF vom Landesgericht XXXX zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar am XXXX .2022 wegen Nötigung, Angriffs auf einen Mitarbeiter eines öffentlichen Verkehrsmittels, Leistungserschleichung und Urkundenunterdrückung. Das Gericht sah wegen mildernder Umstände (u. a. Geständnis, Unbescholtenheit) vorerst von einer Strafe ab und setzte eine Probezeit von 3 Jahren fest. Das zweite Mal wurde der BF am XXXX .2026 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Vergehen nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) verurteilt. Trotz des Vorliegens von Milderungsgründen (u. a. reumütiges Geständnis, Alter unter 21) wurde er wegen schwerwiegender Erschwerungsgründe (einschlägige Vorstrafe, Tatbegehung über längeren Zeitraum) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar am römisch 40 .2022 wegen Nötigung, Angriffs auf einen Mitarbeiter eines öffentlichen Verkehrsmittels, Leistungserschleichung und Urkundenunterdrückung. Das Gericht sah wegen mildernder Umstände (u. a. Geständnis, Unbescholtenheit) vorerst von einer Strafe ab und setzte eine Probezeit von 3 Jahren fest. Das zweite Mal wurde der BF am römisch 40 .2026 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Vergehen nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) verurteilt. Trotz des Vorliegens von Milderungsgründen (u. a. reumütiges Geständnis, Alter unter 21) wurde er wegen schwerwiegender Erschwerungsgründe (einschlägige Vorstrafe, Tatbegehung über längeren Zeitraum) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der BF wurde bereits nach einer Zeitspanne von 6 Monaten und 22 Tagen aus der Haft entlassen, weil ihm zuvor der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt wurde. In der zugrundeliegenden Entscheidung wurde Folgendes festgehalten:

“ XXXX wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2026, XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahr(e) verurteilt und befindet sich seit XXXX .2025 in Haft.“ römisch 40 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2026, römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahr(e) verurteilt und befindet sich seit römisch 40 .2025 in Haft.

XXXX hat den weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG beantragt. römisch 40 hat den weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß Paragraphen 156 b, ff StVG beantragt.

Der Antragsteller bewohnt gemeinsam mit seinen Eltern ( XXXX und XXXX ), sowie mit seinem Bruder XXXX in der elterlichen Mietwohnung, welche 150 m² umfasst in der XXXX . Die Wohnung ist angemietet auf Herrn XXXX , der Mietvertrag wurde am 20.08.2022 abgeschlossen und gilt für unbefristete Dauer. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, Bad, Toilette, Küche, Wohnzimmer und drei Schlafzimmern. Von der Küche schließt ein kleiner Balkon an. Da die Wohnung im zweiten Stock ist, gibt es im Erdgeschoss einen Gemeinschaftsgarten. Der Familie wurde mitgeteilt, dass dieser während dem EÜH vom Klienten nicht genutzt werden darf.Der Antragsteller bewohnt gemeinsam mit seinen Eltern ( römisch 40 und römisch 40 ), sowie mit seinem Bruder römisch 40 in der elterlichen Mietwohnung, welche 150 m² umfasst in der römisch 40 . Die Wohnung ist angemietet auf Herrn römisch 40 , der Mietvertrag wurde am 20.08.2022 abgeschlossen und gilt für unbefristete Dauer. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, Bad, Toilette, Küche, Wohnzimmer und drei Schlafzimmern. Von der Küche schließt ein kleiner Balkon an. Da die Wohnung im zweiten Stock ist, gibt es im Erdgeschoss einen Gemeinschaftsgarten. Der Familie wurde mitgeteilt, dass dieser während dem EÜH vom Klienten nicht genutzt werden darf.

Es liegen keine Hinweise auf technische Einschränkungen oder Hindernisse vor. In der gesamten Wohnung ist eine sehr gute Netzabdeckung mit ?1 gegeben.

Der Antragsteller ist während der Zeit des elektronisch überwachten Hausarrests bei der Firma XXXX , XXXX als Bauarbeiter im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt. Vorgesehen ist die Tätigkeit im Bereich Bausanierung, insbesondere unterstützende Arbeiten bei Sanierungsprojekten, vorbereitende Bauarbeiten sowie allgemeine Hilfstätigkeiten. Die Einsatzgebiete des Antragstellers sind in XXXX und XXXX . Die Arbeitszeit wäre Vollzeit im Umfang von 39 Wochenstunden mit festen Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr.Der Antragsteller ist während der Zeit des elektronisch überwachten Hausarrests bei der Firma römisch 40 , römisch 40 als Bauarbeiter im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt. Vorgesehen ist die Tätigkeit im Bereich Bausanierung, insbesondere unterstützende Arbeiten bei Sanierungsprojekten, vorbereitende Bauarbeiten sowie allgemeine Hilfstätigkeiten. Die Einsatzgebiete des Antragstellers sind in römisch 40 und römisch 40 . Die Arbeitszeit wäre Vollzeit im Umfang von 39 Wochenstunden mit festen Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr.

Der Weg von der Unterkunft zur Arbeitsstätte beträgt auf schnellstem Wege 21,5 km und dauert ca. 24 Minuten. Da der Antragsteller keine gültige Lenkerberechtigung besitzt, gibt dieser an, dass er jeden Tag von seinem Vater in die Arbeit gefahren werden könnte, da dieser seit eineinhalb Jahren nicht berufstätig sei und Zeit habe. Der Vater bestätigt dies ebenfalls beim Wohnungsbesuch durch den Verein Neustart. Der Arbeitsplatz wäre auch sonst gut mit Bus und Zug erreichbar, was eine Streckendauer von ca. einer Stunde pro Wegzeit ausmachen würde.

Der Antragsteller verfügt durch diese Beschäftigung über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.824,59 netto,--.

Der Arbeitgeber ist über den beantragten Vollzug einer Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest informiert.

Aufgrund des Nachweises einer geregelten Arbeit als Bauarbeiter, dem daraus resultierenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz und dem Vorhandensein einer geeigneten Unterkunft, liegen bei dem Genannten die formal rechtlichen Voraussetzungen vor.

Mit Erklärung vom XXXX 2026 hat sich XXXX den darin festgelegten Bedingungen der Lebensführung für den Zeitraum des elektronisch überwachten Hausarrestes unterworfen.Mit Erklärung vom römisch 40 2026 hat sich römisch 40 den darin festgelegten Bedingungen der Lebensführung für den Zeitraum des elektronisch überwachten Hausarrestes unterworfen.

XXXX hat ein Vermögensbekenntnis als Grundlage einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung vom Kostenersatz abgegeben.” römisch 40 hat ein Vermögensbekenntnis als Grundlage einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung vom Kostenersatz abgegeben.”

Das BVwG verkennt nicht, dass es sich bei den vom BF begangenen Delikten ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten handelt, welches nicht nur auf das Fehlen einer Verbundenheit zu österreichischen Gesetzen und gesellschaftlichen Regeln hinweist, sondern vielmehr eine ablehnende Haltung gegenüber der Volksgesundheit zeigt. Das Suchtmittelgesetz soll den illegalen Handel und die Verbreitung großer Substanzmengen verhindern. Dies wird vom Gesetzgeber als schwerer Angriff auf die öffentliche Gesundheit eingestuft.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das BVwG nun – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – abzuwägen, ob die ursprünglich festzustellende Gefährlichkeit des BF im weiteren zeitlichen Verlauf allenfalls soweit abgenommen hat, dass angesichts dessen die ursprüngliche Gefährdungsprognose nicht mehr aufrechtzuerhalten oder von einer solchen weiterhin auszugehen ist.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist beim BF eine stark positive, glaubhafte Wandlung in der Einstellung zum gesetzten Verhalten erkennbar. So wurden bereits im Strafverfahren das umfassende und reumütige Geständnis wie der Beitrag zur Wahrheitsfindung als besonders mildernd gewertet und konnte (vorerst) de facto mit einer rund 6 ½monatigen unbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

In der Verhandlung ist zwar hervorgekommen, dass der BF selbst für sein Fehlverhalten verantwortlich ist, er jedoch in Bezug auf die Taten als gutmütiger, gutgläubiger und naiver Mensch einzustufen war, was sein Handeln zwar nicht entschuldigt, jedoch näher erklären kann. Es fällt auf, dass sich der BF – dies ist ferner durch die Zeugenaussagen belegt – radikal von seinem deliktischen Verhalten abgewandt und sofort nach der Haftentlassung (wieder) eine Beschäftigung aufgenommen hat. Er befindet sich zweifellos in einem sehr stabilen sozialen und familiären Umfeld, welches ihm Halt gibt und ihm auch dessen kriminelles Handeln unmissverständlich vor Augen geführt hat.

In der mündlichen Verhandlung betonte der BF, er bereue seine Taten, sei für alles dankbar, habe hier in Österreich gelernt, wie man arbeite, sein Leben in den Griff bekomme und habe Deutschland hinter sich gelassen. Er habe eine Freundin kennengelernt, die er über alles liebe. Er fühle sich in Österreich zu Hause, wolle seine Meisterprüfung und seinen Führerschein machen. Er bedanke sich, dass er hier habe sein dürfen.

Sein Vater gab in der Verhandlung zu Protokoll, der BF sei Legastheniker ist und deswegen immer wieder belächelt worden. Er denke nur an eine Situation in der 6. Klasse zurück, wo sein Sohn (BF) einen Text habe lesen müssen, wofür er ausgelacht worden sei, weil er gelesen habe, wie ein Volksschüler. In der Haft habe er sich ein Herz genommen und aus der Bücherei selbst ein Buch entlehnt, somit sehe man, dass er an sich arbeite. Am guten Verhältnis zu ihm habe sich durch die Verurteilung nichts verändert.

Der Bruder des BF führte vor Gericht aus, dieser sei gutmütig. Er habe beispielsweise Leuten Geld geliehen und es längere Zeit nicht zurückbekommen. Er habe den Leuten zu viel Zeit gegeben. Er finde, er habe die Leute vor sich gesehen, aber nicht erkannt, welchen Charakter sie haben. Es seien die falschen Menschen (gewesen). So vermute er, dass der BF auch in die Situation, die zur Verurteilung geführt habe, hineingeraten sei, er sei auch zu gutgläubig gewesen.

Betont sei an dieser Stelle, dass der BF insgesamt einen persönlich glaubwürdigen Eindruck machte, was die Änderung seiner Einstellung betrifft. Sein Vorhaben, alles ins Positive zu wandeln, wirkte zu keinem Zeitpunkt gespielt oder aufgesetzt. Der BF zeigte sich schuldeinsichtig und bereut seine Straftaten. Insgesamt erweckte er somit den Eindruck, sich mit seinem Fehlverhalten auseinander gesetzt zu haben und sich in Zukunft wohl verhalten zu wollen.

Im Hinblick auf all diese Erwägungen war die von der belangten Behörde seinerzeit getroffene Zukunftsprognose im Sinne einer vom BF aktuell ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht aufrechtzuerhalten.

Dem Verwaltungsgericht ist sehr wohl bewusst, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch die geforderte gegenwärtige Gefährdung nicht vorliegt – sich insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).Dem Verwaltungsgericht ist sehr wohl bewusst, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch die geforderte gegenwärtige Gefährdung nicht vorliegt – sich insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).

Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht zu beheben, wobei über die aufschiebende Wirkung bereits ein Teilerkenntnis ergangen war.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht zu beheben, wobei über die aufschiebende Wirkung bereits ein Teilerkenntnis ergangen war.

Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem BFA für den Fall, dass er sein strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen den BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls das Gesamtfehlverhalten der BF, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind.

Da über Spruchunkt III. des bekämpften Bescheides schon ein Teilerkenntnis erging, war darüber nicht mehr abzusprechen. Da über Spruchunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides schon ein Teilerkenntnis erging, war darüber nicht mehr abzusprechen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2346228.1.01

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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