TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 G306 2341200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


,

G306 2341200-1/17E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.04.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .2026, 19:36 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .2026, 19:36 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2026, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

II.      Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.

III.    Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n. römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte in Österreich erstmals am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass das Leben in Algerien nicht schön sei und er keine Arbeit habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er Arbeitslosigkeit.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte in Österreich erstmals am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass das Leben in Algerien nicht schön sei und er keine Arbeit habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er Arbeitslosigkeit.

Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das BFA ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das BFA ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Die gegen den Bescheid vom 30.09.2024 erhobene Beschwerde (gegen die Spruchpunkte II. bis VII.) wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX Zahl XXXX , als unbegründet ab.Die gegen den Bescheid vom 30.09.2024 erhobene Beschwerde (gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 Zahl römisch 40 , als unbegründet ab.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

2. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am XXXX 2026 einen Folgeantrag auf Asyl, zu dem er erstbefragt wurde.2. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 2026 einen Folgeantrag auf Asyl, zu dem er erstbefragt wurde.

Am XXXX .2026 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab er im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei und deswegen auch bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden sei.Am römisch 40 .2026 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab er im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei und deswegen auch bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden sei.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben werde.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde.

Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2026, Zahl XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026, Zahl XXXX , wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das BFA ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, Zahl römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das BFA ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses lag keine Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid vor.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet. 5. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.

Der BF befindet sich seit XXXX .2026, 19:36 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.Der BF befindet sich seit römisch 40 .2026, 19:36 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.

6. Mit am 14.04.2026 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2026 beim BVwG.6. Mit am 14.04.2026 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2026 beim BVwG.

In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der namhaft gemachten Zeugin durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.

7. Das BFA wurde über die Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 14.04.2026 in Kenntnis gesetzt und übermittelte am selben Tag die diesbezüglichen Aktenbestandteile.

8. Am 16.04.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF, seine RV und ein Vertreter der BFA teilnahmen.8. Am 16.04.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF, seine Regierungsvorlage und ein Vertreter der BFA teilnahmen.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der Regierungsvorlage des BF ausgefolgt.

Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift übermittelt.

Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Weder der BF oder seine Regierungsvorlage noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

9. Mit am 21.04.2026 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.9. Mit am 21.04.2026 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die Regierungsvorlage des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes.1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes.

Er ist ledig, kinderlos, gesund und haftfähig. Er befand sich im Bundesgebiet in zahnärztlicher Behandlung. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        11.09.2022 – 12.11.2022 Hauptwohnsitz

?        23.11.2022 – 04.07.2023 Hauptwohnsitz

?        04.07.2023 – 12.09.2023 Obdachlos

?        13.10.2023 – 16.01.2024 Obdachlos

?        16.01.2024 – 22.03.2024 Nebenwohnsitz

?        22.03.2024 – 17.12.2024 Hauptwohnsitz

?        17.12.2024 – 06.10.2025 Obdachlos

?        10.10.2025 – 03.03.2026 Obdachlos

?         XXXX – XXXX  Hauptwohnsitz PAZ? römisch 40 – römisch 40 Hauptwohnsitz PAZ

?         XXXX – laufend  Hauptwohnsitz AHZ? römisch 40 – laufend Hauptwohnsitz AHZ

1.3. Im Juni 2022 verließ der BF Algerien und reiste legal auf dem Luftweg in die Türkei. Über Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn und die Slowakei gelangte er nach Österreich, von wo aus er nach Deutschland weiterreisen wollte. Am XXXX .2022 wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.1.3. Im Juni 2022 verließ der BF Algerien und reiste legal auf dem Luftweg in die Türkei. Über Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn und die Slowakei gelangte er nach Österreich, von wo aus er nach Deutschland weiterreisen wollte. Am römisch 40 .2022 wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

In Österreich stellte er erstmals am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich erteilte das BFA ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).In Österreich stellte er erstmals am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich erteilte das BFA ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde (gegen die Spruchpunkte II. bis VII.) als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und er keine Gründe vorgebracht hat, dass ihm in Algerien Verfolgung droht.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde (gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und er keine Gründe vorgebracht hat, dass ihm in Algerien Verfolgung droht.

Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Das BFA leitete daraufhin ein HRZ-Verfahren mit der algerischen Botschaft ein und wurde die Ausstellung eines HRZ im Jänner 2025 zugesagt. Eine Abschiebung nach Algerien konnte jedoch nicht stattfinden, da der BF nicht auffindbar war bzw. er untergetaucht war. Mehrere Versuche den Aufenthaltsort des BF festzustellen bzw. die Möglichkeit den BF anzutreffen verliefen negativ. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt – insbesondere die polizeilichen Berichte – verwiesen.

1.4. Am XXXX wurde der BF von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert, da er mit dem Fahrrad fuhr und gleichzeitig telefonierte. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte und eine Rückkehrentscheidung bestehe. 1.4. Am römisch 40 wurde der BF von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert, da er mit dem Fahrrad fuhr und gleichzeitig telefonierte. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte und eine Rückkehrentscheidung bestehe.

Am XXXX wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte in dieser Einvernahme einen Folgeantrag auf Asyl, den er am XXXX .2026 in der Einvernahme vor dem Bundesamt primär damit begründete, dass er homosexuell sei und deswegen auch bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Am römisch 40 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte in dieser Einvernahme einen Folgeantrag auf Asyl, den er am römisch 40 .2026 in der Einvernahme vor dem Bundesamt primär damit begründete, dass er homosexuell sei und deswegen auch bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden sei.

1.5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .2026 sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.1.5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .2026 sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.

Mit Beschluss des BVwG vom XXXX 2026, Zahl XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 2026, Zahl römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses lag keine Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid vor.

1.6. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet. 1.6. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.

Der BF befindet sich seit XXXX .2026, 19:36 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.Der BF befindet sich seit römisch 40 .2026, 19:36 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.

1.7. Mit am 14.04.2026 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX 2026 beim BVwG.1.7. Mit am 14.04.2026 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 2026 beim BVwG.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF entgegen den Ausführungen des BFA seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, daher sei § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt. Der BF habe sich stets um seine Kooperation mit den Behörden bemüht. Er habe auch nach Verlust seiner Wohnung eine Obdachlosenmeldung gehabt. Doch dort sei die Polizei nicht gewesen, um ihn für fremdenrechtliche Belange zu suchen oder ihn darüber zu informieren, dass er gesucht werde. Auch sei entgegen der Behauptung des BFA die Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit dem ersten Asylverfahren nicht durchsetzbar, da dem Folgeantrag des BF faktischer Abschiebeschutz zukomme. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG sei daher ebenfalls nicht erfüllt. Der BF habe versucht, seiner Meldeverpflichtung stets nach seinen Möglichkeiten nachzukommen. § 76 Abs. 3 Z 8 FPG sei daher nicht erfüllt. Der BF habe viele Freunde, Bekannte und Unterstützer sowie eine Beziehung im Bundesgebiet. Dies ergebe sich auch aus den Unterstützungsschreiben. Der BF könne bei einer Enthaftung bei einer Freundin Unterkunft nehmen. Auch bestehe aufgrund der Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung. Das BFA habe die Annahme, der BF würde sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, nicht begründen können. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sei daher ebenfalls nicht erfüllt. Der BF werde dem gelinderem Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leiste und wäre dieses Mittel ausreichend, um die Fluchtgefahr hintanzuhalten.In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF entgegen den Ausführungen des BFA seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, daher sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt. Der BF habe sich stets um seine Kooperation mit den Behörden bemüht. Er habe auch nach Verlust seiner Wohnung eine Obdachlosenmeldung gehabt. Doch dort sei die Polizei nicht gewesen, um ihn für fremdenrechtliche Belange zu suchen oder ihn darüber zu informieren, dass er gesucht werde. Auch sei entgegen der Behauptung des BFA die Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit dem ersten Asylverfahren nicht durchsetzbar, da dem Folgeantrag des BF faktischer Abschiebeschutz zukomme. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei daher ebenfalls nicht erfüllt. Der BF habe versucht, seiner Meldeverpflichtung stets nach seinen Möglichkeiten nachzukommen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG sei daher nicht erfüllt. Der BF habe viele Freunde, Bekannte und Unterstützer sowie eine Beziehung im Bundesgebiet. Dies ergebe sich auch aus den Unterstützungsschreiben. Der BF könne bei einer Enthaftung bei einer Freundin Unterkunft nehmen. Auch bestehe aufgrund der Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung. Das BFA habe die Annahme, der BF würde sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, nicht begründen können. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei daher ebenfalls nicht erfüllt. Der BF werde dem gelinderem Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leiste und wäre dieses Mittel ausreichend, um die Fluchtgefahr hintanzuhalten.

1.8. Das BFA führte in seiner Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage am XXXX .2026 aus, dass zwischen der Antragstellung am XXXX .2026 und der Bescheiderlassung am 08.04.2026 lediglich 44 Tagen vergangen seien und das Verfahren vom BFA somit äußerst zügig geführt worden sei. Auch sei der BF bereits vor der Festnahme im Februar 2026 von den algerischen Behörden positiv identifiziert worden. Die algerische Botschaft habe im Jänner 2025 die Ausstellung eines HRZ für den BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesichert. Rückführungen nach Algerien würden grundsätzlich regelmäßig und problemlos stattfinden. Der BF habe in der Einvernahme durch das BFA in Missachtung seiner Mitwirkungspflichten weder die Telefonnummer noch die Adresse des angeblichen Anwaltes bekannt gegeben, weshalb es dem BFA verunmöglicht worden sei, Kontakt mit dem vorgeblichen Rechtsvertreter aufzunehmen. Es sei keine Verletzung des Rechtes des BF auf anwaltlichen Beistand erkennbar. Weiters habe der BF seine Mitwirkungspflichten dadurch massiv verletzt, indem er in der Einvernahme am XXXX 2026 behauptet habe, kein Arabisch zu sprechen und den Dolmetscher nicht zu verstehen, obwohl er bereits mehrere Befragungen mit demselben Dolmetscher absolviert und keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht habe. Das BFA habe bereits im Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vom XXXX .2026 umfassend dargelegt, dass der BF den erneuten Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Auch habe das BVwG in seinem Beschluss, wonach die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig erfolgt sei, nicht über die Verzögerungsabsicht des BF abgesprochen. Das BVwG habe lediglich dargelegt, dass eine Zurückweisung des Folgeantrages des BF aufgrund der unzureichenden Beweiswürdigung nicht auf der Hand gelegen habe. Das BFA habe keine Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages vorgenommen, sondern diesen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Betreffend die Fluchtgefahr sei anzumerken, dass der BF nach erfolgter Festnahme durch Androhung eines Hungerstreiks eine Erlassung aus der Anhaltung erzwingen habe wollen. Der BF versuche, aufenthaltsbeende Maßnahme mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern.1.8. Das BFA führte in seiner Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage am römisch 40 .2026 aus, dass zwischen der Antragstellung am römisch 40 .2026 und der Bescheiderlassung am 08.04.2026 lediglich 44 Tagen vergangen seien und das Verfahren vom BFA somit äußerst zügig geführt worden sei. Auch sei der BF bereits vor der Festnahme im Februar 2026 von den algerischen Behörden positiv identifiziert worden. Die algerische Botschaft habe im Jänner 2025 die Ausstellung eines HRZ für den BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesichert. Rückführungen nach Algerien würden grundsätzlich regelmäßig und problemlos stattfinden. Der BF habe in der Einvernahme durch das BFA in Missachtung seiner Mitwirkungspflichten weder die Telefonnummer noch die Adresse des angeblichen Anwaltes bekannt gegeben, weshalb es dem BFA verunmöglicht worden sei, Kontakt mit dem vorgeblichen Rechtsvertreter aufzunehmen. Es sei keine Verletzung des Rechtes des BF auf anwaltlichen Beistand erkennbar. Weiters habe der BF seine Mitwirkungspflichten dadurch massiv verletzt, indem er in der Einvernahme am römisch 40 2026 behauptet habe, kein Arabisch zu sprechen und den Dolmetscher nicht zu verstehen, obwohl er bereits mehrere Befragungen mit demselben Dolmetscher absolviert und keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht habe. Das BFA habe bereits im Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom römisch 40 .2026 umfassend dargelegt, dass der BF den erneuten Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Auch habe das BVwG in seinem Beschluss, wonach die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig erfolgt sei, nicht über die Verzögerungsabsicht des BF abgesprochen. Das BVwG habe lediglich dargelegt, dass eine Zurückweisung des Folgeantrages des BF aufgrund der unzureichenden Beweiswürdigung nicht auf der Hand gelegen habe. Das BFA habe keine Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages vorgenommen, sondern diesen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Betreffend die Fluchtgefahr sei anzumerken, dass der BF nach erfolgter Festnahme durch Androhung eines Hungerstreiks eine Erlassung aus der Anhaltung erzwingen habe wollen. Der BF versuche, aufenthaltsbeende Maßnahme mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern.

1.9. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über nachhaltige berufliche oder tiefgreifende soziale Anknüpfungspunkte. Er weist aufgrund seiner Aufenthaltsdauer private Kontakte auf und hat Freundschaften geschlossen. Der BF ging im Bundesgebiet lediglich von 13.01.2024 bis 24.03.2024 und von 02.05.2024 bis 30.11.2024 einer zur Sozialversicherung angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF war seit negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens bzw. Ende 2024 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2026 in Obdachlosenunterkünften meldeamtlich erfasst. Eigenen Angaben zu Folge nächtigte er bei verschiedenen Freunden. Insgesamt besteht keine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht.1.9. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über nachhaltige berufliche oder tiefgreifende soziale Anknüpfungspunkte. Er weist aufgrund seiner Aufenthaltsdauer private Kontakte auf und hat Freundschaften geschlossen. Der BF ging im Bundesgebiet lediglich von 13.01.2024 bis 24.03.2024 und von 02.05.2024 bis 30.11.2024 einer zur Sozialversicherung angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF war seit negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens bzw. Ende 2024 bis zu seiner Festnahme im römisch 40 2026 in Obdachlosenunterkünften meldeamtlich erfasst. Eigenen Angaben zu Folge nächtigte er bei verschiedenen Freunden. Insgesamt besteht keine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht.

1.10. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. Er hält sich zumindest seit dem XXXX .2024 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF kam seiner ersten Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er tauchte unter, war zwar in Obdachlosenstätten gemeldet, jedoch für die Behörden nicht greifbar. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung und das geordnete Fremdenwesen durch seinen illegalen Verbleib. Auch der nunmehr gestellte Folgeantrag wurde negativ beschieden. Der BF ist nicht bereit nach Algerien zurückzukehren und fest entschlossen dies auch zu verhindern. Der BF gab auch in der mündlichen Verhandlung an, sollte das Asylverfahren negativ ausgehen, würde er sich in ein anderes Land begeben und dort wieder um Asyl ansuchen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß nicht der Behörde zur Verfügung halten wird.1.10. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. Er hält sich zumindest seit dem römisch 40 .2024 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF kam seiner ersten Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er tauchte unter, war zwar in Obdachlosenstätten gemeldet, jedoch für die Behörden nicht greifbar. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung und das geordnete Fremdenwesen durch seinen illegalen Verbleib. Auch der nunmehr gestellte Folgeantrag wurde negativ beschieden. Der BF ist nicht bereit nach Algerien zurückzukehren und fest entschlossen dies auch zu verhindern. Der BF gab auch in der mündlichen Verhandlung an, sollte das Asylverfahren negativ ausgehen, würde er sich in ein anderes Land begeben und dort wieder um Asyl ansuchen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß nicht der Behörde zur Verfügung halten wird.

Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig vermitteln, dass er nicht versuchen werde sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen. Ganz im Gegenteil, ist er schon einmal untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich seiner Überstellung entziehen.

1.11. Der BF wurde bereits durch die algerische Botschaft identifiziert. Überdies hat diese bereits im Jänner 2025 die Ausstellung eines HRZ für den BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesagt. Aktuell liegt abermals eine Identifizierung und Zusage zur Ausstellung eines HRZ vor.

Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Algerien zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und abgehaltener mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Weiters wurde Einsicht in die hg. Akten der Vorverfahren zu den Zahlen XXXX und XXXX genommen.Weiters wurde Einsicht in die hg. Akten der Vorverfahren zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 genommen.

2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt, sowie dem Umstand, dass die Identität des BF von der algerischen Botschaft bestätigt wurde.

Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung die Korrektheit derselben.

Ferner gestand der BF den Nichtbesitz eines Reisepasses oder eines sonstigen Identifikationsdokumentes ein.

Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF sowie insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).

2.2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der Einsichtnahme in den Asylakt des BF zu Zahl XXXX .2.2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der Einsichtnahme in den Asylakt des BF zu Zahl römisch 40 .

2.2.4. Dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens untertauchte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und seinen Angaben, wonach er bei verschiedenen Freunden und übernachtet habe.

2.2.5. Der Aufgriff des BF im Bundesgebiet sowie die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft erschließen sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Zudem folgt dieser Umstand dem Inhalt der Beschwerdevorlage des BFA.

2.2.6. Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme durch das BFA und sowie wie in der gegenständlichen Verhandlung, wo er immer wieder angab, nicht nach Algerien rückkehren zu wollen.

Die Feststellungen zur mangelnden nachhaltigen sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF bisher im Bundesgebiet seit rechtkräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, seither nur mehr Obdachlosenmeldungen aufwies und seither keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug).

Wie sich aus der jüngsten Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den Angaben des BF ergibt, ist der BF zudem de facto mittellos. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass der BF Zugriff auf allfällige Spendengelder hätte.

2.2.7. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, kann im Fall der Entlassung des BF auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem (neuerlichen) Untertauchen des BF zu rechnen.

Ferner ist der BF nicht nur in Österreich untergetaucht, sondern kam er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF bestreitet dies auch nicht und betonte wiederholt nicht ausreisewillig zu sein.

2.2.8. Dass durch die algerische Botschaft bereits im Jänner 2025 identifiziert und nunmehr erneut die Ausstellung eines HRZ zugesagt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Laut den Informationen des BFA sind Zustimmungserklärungen der Botschaft, welche nach März 2023 erteilt wurde, unbegrenzt gültig. Die Flugbuchung erfolgt nach erteilter HRZ-Zustimmung, vor Ausstellung des HRZ. Die Vorlaufzeit bei der Fluchtbuchung beträgt mindestens drei Wochen. Auch gab der Behördenvertreter in der nunmehrigen Verhandlung vor dem BVwG an, dass der BF bereits von der algerischen Botschaft identifiziert worden und sei eine HRZ-Ausstellung bereits zugesichert worden sei. Die Zusicherung gelte bis 2028. Es bedürfe nur noch einer Flugbuchung (VHP Seite 7).

Angesichts der bereits gesetzten und geplanten Schritte seitens des BFA wird aufgezeigt, dass mit der zeitnahen Abschiebung des BF gerechnet werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:

3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU ), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU ), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem XXXX .2026, ab 19:36 Uhr, als rechtmäßig. Die Fortsetzung der seit XXXX .2026 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr ist weiterhin als erforderlich anzusehen und ist die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückführung/Abschiebung des BF nach Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.3.1.2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem römisch 40 .2026, ab 19:36 Uhr, als rechtmäßig. Die Fortsetzung der seit römisch 40 .2026 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr ist weiterhin als erforderlich anzusehen und ist die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückführung/Abschiebung des BF nach Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.

3.1.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde über den BF gemäß §76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet. Seither befindet sich der BF in Schubhaft. 3.1.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026 wurde über den BF gemäß §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet. Seither befindet sich der BF in Schubhaft.

Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist.Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist – insbesondere stützte sich das BFA im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme darauf, dass der BF für die Behörde nicht greifbar war und das damit verbundene Untertauchen des BF.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie festgestellt liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. Der BF ist weder bereit die rechtskräftige Entscheidung seines Asylantrages aus 2024 sowie der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu akzeptieren. Der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich, in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF zeigte durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt war, sich an Regeln zu halten. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie festgestellt liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. Der BF ist weder bereit die rechtskräftige Entscheidung seines Asylantrages aus 2024 sowie der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu akzeptieren. Der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich, in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF zeigte durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt war, sich an Regeln zu halten. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Der BF verfügte und verfügt aktuell über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich nur während des ersten Asylverfahrens kurzfristig einer legalen Beschäftigung nach. Familiäre und soziale Anknüpfungspunkte lagen nur bedingt vor, auch über einen Wohnsitz verfügte er nicht, sondern war als Obdachloser gemeldet und wohnte bei diversen – nicht namhaft gemachten – Freunde. Insgesamt achtete der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig war.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF illegal in das Bundesgebiet einreiste, einen unbegründeten Asylantrag stellte, nach dessen negativen Entscheidung untertauchte und im Verborgenen hier lebte. Der BF hat bereits einen unbegründeten Asylantrag in Österreich gestellt. Nach rechtskräftigem Abschluss tauchte er unter und war für die Behörde nicht greifbar. Der nunmehrige Antrag wurde offensichtlich zur Verzögerung der Außerlandesbringung gestellt. Die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom BFA geprüft. Dieses hat ein ordentliches, inhaltliches Asylverfahren geführt und den Folgeantrag nicht zurückgewiesen. Die vorgebrachten Asylgründe wurden vom BFA überprüft und ist dieses zum Schluss gekommen, dass dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Der BF hat im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bisher keine Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA erhoben. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass der BF seinen gegenständlichen Asylantrag erst stellte, nachdem er fest- und in Schubhaft genommen wurde.

Der BF ist fest entschlossen nicht nach Algerien zurückzukehren. Er ist fest entschlossen, alles daran zu setzen um dies zu verhindern. Er gab auch in der Verhandlung am 16.04.2026 an, nicht nach Algerien auszureisen. Er glaube, dass er durch die neuerliche Asylantragstellung seine Abschiebung nach Algerien verhindern könne. Bei einem neuerlichen negativen Ausgang des Asylverfahrens werde er in ein anderes Land reisen und dort einen Asylantrag stellen.

Am XXXX .2026 wurde der BF erstmalig niederschriftlich einvernommen. Trotz beigegebenen Dolmetschers für Arabisch vermeinte der BF diesen nicht zu verstehen. Die Einvernahme wurde in Deutsch weitergeführt. Bei nicht verstandenen Fragen auf Deutsch übersetzte der anwesende Dolmetscher auf Arabisch und konnte der BF dann trotzdem – obwohl er vermeinte, Arabisch nicht zu verstehen – die übersetzten Fragen beantworten. Bei dieser Einvernahme war der BF äußerst unkooperativ. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.04.2026 verstand der BF den arabischen Dolmetscher einwandfrei. Auf die Frage warum er dies am XXXX .2026 nicht getan hatte antwortete der BF, dass er dies nicht wollte, da er seinen Vertrauensanwalt dabeihaben wollte.Am römisch 40 .2026 wurde der BF erstmalig niederschriftlich einvernommen. Trotz beigegebenen Dolmetschers für Arabisch vermeinte der BF diesen nicht zu verstehen. Die Einvernahme wurde in Deutsch weitergeführt. Bei nicht verstandenen Fragen auf Deutsch übersetzte der anwesende Dolmetscher auf Arabisch und konnte der BF dann trotzdem – obwohl er vermeinte, Arabisch nicht zu verstehen – die übersetzten Fragen beantworten. Bei dieser Einvernahme war der BF äußerst unkooperativ. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.04.2026 verstand der BF den arabischen Dolmetscher einwandfrei. Auf die Frage warum er dies am römisch 40 .2026 nicht getan hatte antwortete der BF, dass er dies nicht wollte, da er seinen Vertrauensanwalt dabeihaben wollte.

Zusammengefasst hat sich der BF – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt – in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise nach Österreich gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF versuchte seine Abschiebung dadurch zu verhindern, indem er untertauchte und hier im Verborgenen lebte. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Der BF ist absolut nicht bereit behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren. Der BF sprach sich wiederholt gegen seine Rückkehr nach Algerien aus und zeigt sich zudem unwillig, am Verfahren mitzuwirken. Trotz seiner Kenntnis um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich verblieb der BF in Österreich und tauchte im Bundesgebiet unter. Er ist fest entschlossen, nicht in seine Heimat rückkehren zu wollen, seine Abschiebung zu verhindern und nicht an der Beschaffung eines HRZ bzw. der Außerlandesbringung mitzuwirken.

Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Belassung auf freiem Fuß bzw. seiner Entlassung aus der Schubhaft den Fremdenbehörden zur Verfügung hält und mit diesen hinsichtlich der Ermöglichung und Durchführung seiner Abschiebung nach Algerien kooperiert. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF erneut untertauchen wird.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach Algerien entziehen könnte. Konkret verneinte er wiederholt seine Bereitschaft nach Algerien zu reisen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperatives Verhalten vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.1.2.2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits ausgeführt ist der BF beruflich nicht verwurzelt und verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Daher hat sich auch aus diesem Aspekt heraus die bisherige Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dargestellt. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet hat und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Der BF legte keinerlei Dokumente vor die seine Identität bestätigen würden. Er wurde bereits von der Vertretungsbehörde identifiziert. Darüber hinaus hat die algerische Botschaft bereits einmal im Jänner 2025 der Ausstellung eines HRZ für den BF zugesagt. Aktuell liegt abermals eine Identifizierung und eine Zusage zur Ausstellung eines HRZ vor.

Der BF weiß, dass seine Abschiebung nach Algerien demnächst stattfinden wird können.

Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens und die eindrucksvolle Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung, was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, zu berücksichtigen.

Aus den eben dargelegten Umständen ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG – erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr – als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen, zumal er bereits einmal untertauchte und sich im Verborgenen aufhielt.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG – erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr – als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen, zumal er bereits einmal untertauchte und sich im Verborgenen aufhielt.

Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Da der BF mittellos, ohne Unterkunft und verfahrensrelevante Kontakte in Österreich war und sich als nicht bereit erwies, Regeln zu befolgen, wurde die Verhängung eines gelinderen Mittels zu Recht ausgeschlossen. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Dass aktuell vermeintliche Kapital aus einer Spendenaktion ist bereits aufgezerrt und wurde damit die Rechtsanwaltskosten abgedeckt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Seit der Inschubhaftnahme haben sich auch Änderungen dahin ergeben, dass das zweite Asylverfahren nunmehr negativ abgeschlossen, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Eine Beschwerde wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht eingebracht.

Da der BF nun weiß, dass sein zweiter Asylantrag durch die Behörde negativ beschieden wurde (keine Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache, sondern inhaltliche negative Entscheidung durch das BFA), geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF bei einer Freilassung jedenfalls untertauchen würde. Der BF war schon beim ersten Asylverfahren – nach dessen negativen Abschluss – nicht mehr greifbar und tauchte unter. Die Greifbarkeit des BF war insgesamt im ersten Verfahren sehr mühsam, da es immer wieder mehrere Anläufe bedurfte, bis der BF angetroffen werden konnte. Auch wenn der BF nun angibt bei seiner Bekannten Unterkunft nehmen zu können, ändert das nichts an der Tatsache, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und es schon einmal schaffte sich den Behörden zu entziehen. Nur durch Zufall konnte der BF nunmehr aufgegriffen und in Schubhaft genommen werden.

Da für den BF bereits einmal ein HRZ ausgestellt wurde bzw. die Ausstellung zugesichert wurde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass dies auch diesmal geschehen wird.

Sollte der BF gegen den aktuellen negativen Asylbescheid die Beschwerde erheben so wird das BFA die Entscheidung des BVwG – was die aufschiebende Wirkung anbelangt – abwarten müssen und dann neuerlich die Voraussetzungen einer etwaigen weiteren Anhaltung in Schubhaft prüfen müssen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, was der BF bereits einmal unter Beweis stellte indem er untertauchte, um hier im Untergrund weiter zu leben.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.

Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. – Kostenersatz: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage und in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Ex post Betrachtung:

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2026, Zahl XXXX , wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses lag keine Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid vor.

Nunmehr erhob der BF-Beschwerde gegen diesen Bescheid an das BVwG (eingelangt am 27.04.2026).

Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist am BVwG zu XXXX anhängig. Am XXXX .2026 fand in der Außenstelle XXXX des BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss wurde mündlich verkündet und festgestellt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben wird.Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist am BVwG zu römisch 40 anhängig. Am römisch 40 .2026 fand in der Außenstelle römisch 40 des BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss wurde mündlich verkündet und festgestellt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben wird.

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung ist aktuell nicht eingelangt.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Außerlandesbringung Drogenabhängigkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2341200.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten