Entscheidungsdatum
02.07.2026Norm
BDG 1979 §118Spruch
,
W296 2343568-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von GrInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, gegen Spruchpunkt I. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , Senat 26, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von GrInsp römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Senat 26, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte I.1. und I.6. zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.6. zu lauten haben:
„1. am XXXX anlässlich eines 24-stündigen Dienstes, welchen er gemeinsam mit XXXX versah, unterlassen – entsprechend der Punkte 4.1., 4.3., 4.4. (hier insbes. 4.4.1. und 4.4.3.) der Diensanweisung der LPD XXXX , GZ XXXX eine korrekte Anmeldung der Streife „ XXXX “ im Einsatzleit- und Kommunikationssystem ELKOS durch Drücken der Statustaste 1 bzw während der Bereithaltezeit durch Drücken der Statustaste 2 vorzunehmen. Somit war keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition zur Landesleitzentrale möglich;“„1. am römisch 40 anlässlich eines 24-stündigen Dienstes, welchen er gemeinsam mit römisch 40 versah, unterlassen – entsprechend der Punkte 4.1., 4.3., 4.4. (hier insbes. 4.4.1. und 4.4.3.) der Diensanweisung der LPD römisch 40 , GZ römisch 40 eine korrekte Anmeldung der Streife „ römisch 40 “ im Einsatzleit- und Kommunikationssystem ELKOS durch Drücken der Statustaste 1 bzw während der Bereithaltezeit durch Drücken der Statustaste 2 vorzunehmen. Somit war keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition zur Landesleitzentrale möglich;“
„6. schriftliche Weisungen in Form von Ausdrucken der Elektronischen Dienstdokumentation abgelehnt, auf welchen er als Kommandant angeführt war, indem er die ihm zugewiesene Funktion des Kommandanten durchstrich. (EDD XXXX vom XXXX , XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX ).“„6. schriftliche Weisungen in Form von Ausdrucken der Elektronischen Dienstdokumentation abgelehnt, auf welchen er als Kommandant angeführt war, indem er die ihm zugewiesene Funktion des Kommandanten durchstrich. (EDD römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 ).“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
XXXX römisch 40
A1
XXXX römisch 40
A2
XXXX römisch 40
A3
XXXX römisch 40
A4
XXXX römisch 40
A5
XXXX römisch 40
A6
XXXX römisch 40
A7
XXXX römisch 40
A8
XXXX römisch 40
A9
XXXX römisch 40
A10
XXXX römisch 40
O1
XXXX römisch 40
E1
XXXX römisch 40
Zl1
XXXX römisch 40
B1
XXXX römisch 40
B2
XXXX römisch 40
B3
XXXX römisch 40
P1
XXXX römisch 40
P2
XXXX römisch 40
P3
XXXX römisch 40
P4
XXXX römisch 40
P5
XXXX römisch 40
P6
XXXX römisch 40
P7
XXXX römisch 40
P8
XXXX römisch 40
J1
XXXX römisch 40
J2
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Stammdienststelle ist die A2/B1.
2. Die A3 wurde am 21.09.J1 durch den Dienststellenleiter der A2 über einen Vorfall zwischen Exekutivbediensteten der A2 am 20.09.J1 in Kenntnis gesetzt. Anschließend kam es zu einer Teambesprechung mit allen Beteiligten und wurde zur Erfassung der dienststelleninternen Verhältnisse der A2 seitens der A3 ein Erhebungsteam gebildet, welches in Folge beinahe alle Bediensteten der A2 zum Sachverhalt befragte.
3. Am 16.02.J2 wurde der Disziplinarbeschuldigte zur Zl PAD/J1/02011315/002/AA zur A3 zwecks Vernehmung als Beschuldigter für den 02.03.J2 geladen.
4. Am 27.02.J2 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte an die A3 ein Mail des Inhalts, auf Anraten seines Rechtsvertreters werde er nicht zur Vernehmung am 02.03.J2 erscheinen. Er habe bereits eine Stellungnahme zum Sachverhalt im Oktober (erg.: J1) an P6 übermittelt.
5. Mit Mail vom 02.03.J2 wurde dem Disziplinarbeschuldigten seitens der A3 die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 14.03.J2 ermöglicht.
6. Am 06.03.J2 legte der Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung durch den Disziplinarbeschuldigten dar und brachte bezüglich der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 14.03.J2 vor, da weder die zugrundeliegenden Sachverhalte noch die konkreten Vorwürfe vorgehalten werden würden und auch bislang eine Akteneinsicht nicht möglich wäre, könne vorerst keine weitere Stellungnahme abgegeben werden.
7. Mit Schreiben vom 11.03.J2 übermittelte die A3 gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Disziplinaranzeige an die A1 wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstpflichten. Vorweg wurde darin zur Person des Disziplinarbeschuldigten ausgeführt, dass dieser als durchaus fachkompetent, jedoch im sozialen Umgang als schwierig, unter anderem als manipulativ, beschrieben werde. Es sei zu Spannungen zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Teilen der Belegschaft gekommen, wobei Maßnahmen der Dienststellenleitung nur zwischenzeitlich Besserungen ergeben hätten, sodass der Disziplinarbeschuldigte fast ausschließlich mit einzelnen Bediensteten, insb. P1, zum Dienst eingeteilt worden sei.
Am 20.09.J1 sei es im Zuge eines Einsatzes auf einer Raststation, bei der eine uniformierte Streife der A2 Ersthebungen führte, zu lautstarken Differenzen mit der nachträglich eingetroffenen und fachlich zuständigen Streife des B1 derselben Dienstelle – konkret besetzt mit dem Disziplinarbeschuldigten und P1 – gekommen. Eine ordnungsgemäße Übergabe der Amtshandlung vor Ort wäre aufgrund der unangepassten Kommunikationsweise des P1 nicht möglich gewesen. Bei der Übergabe der Daten zum Akt kurz vor Dienstende auf der Dienststelle habe P2 den Disziplinarbeschuldigten auf das unangebrachte Schreien des P1 hingewiesen, worauf dieser die Beamtin lautstark schreiend aus dem Büro verwiesen und die Bürotür so stark zugeschlagen habe, dass ein weiterer Bediensteter dies im vorderen Bereich der Dienststelle deutlich wahrnehmen habe können. P2 habe diesen Vorfall und weitere Ungereimtheiten zur Tätigkeit der A7-Streife des Disziplinarbeschuldigten dem Dienststellenleiter gemeldet. Im Zuge der Aufarbeitung dieses Sachverhaltes hätten sich weitere Unstimmigkeiten im dienstlichen Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ergeben.
So habe es der Disziplinarbeschuldigte als Streifenkommandant im Rahmen des Nachtdienstes bzw. Einsatzes vom 19.09.J1 bis 20.09.J1 unterlassen, eine korrekte Anmeldung der Streife im Einsatzleit- und Kommunikationssystem (fortan: ELKOS) vorzunehmen. Somit wäre keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition durch die Landesleitzentral möglich gewesen. Dadurch hätten die Ersterhebungen beim Einsatz am 20.09.J1 von einer sachlich nicht zuständigen Streife wahrgenommen werden müssen und sei das Opfer zudem nicht länger bereit gewesen, auf die zuständige Streife zu warten. Zudem habe die Streife des Disziplinarbeschuldigten bei der Außendienstverrichtung kein Handfunkgerät mitgeführt. Auf einen Funkspruch der Landesleitzentrale hätte der Disziplinarbeschuldigte eine Antwort mit dem Handfunkgerät der weiters anwesenden Streife geben müssen. Die schriftliche Dienstanweisung betreffend ELKOS-Betrieb sei dadurch nicht eingehalten worden und wäre die Eigensicherung gemäß APD-RL durch Nichtmitführen eines Handfunkgerätes wesentlich herabgesetzt gewesen.
Darüber hinaus habe sich der Disziplinarbeschuldigte vom 13.05.J1 bis 15.05.J1 im Krankenstand befunden, hätte jedoch am 14.05.J1 eine Veranstaltung seiner Heimatgemeinde – in welcher er auch geschäftsführender Gemeinderat sei – besucht. So sei er auf Lichtbildern auf der Homepage der Gemeinde mit einem Sektglas in der Hand erkennbar. Ebenso hätte der Disziplinarbeschuldigte laut Lichtbildern seines öffentlichen Facebook-Profils am 26.10.J1 während eines weiteren Krankenstandes an einer Gruppenführung am A4 teilgenommen.
Zudem habe der Disziplinarbeschuldigte schriftliche Weisungen in Form von Ausdrucken der Elektronischen Dienstdokumentation (fortan: EDD) abgelehnt bzw. nicht befolgt, indem er die ihm zugewiesene Funktion des Streifenkommandanten durchgestrichten habe. Da der Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten bei Vorschreibungen in der EDD stets die Funktion des Streifenkommandanten namentlich einem Bediensteten zuweisen würde, wäre diese Funktion klar vergeben. Der Vorgesetzte habe drei Ausdrucke wahrgenommen, worauf der Disziplinarbeschuldigte handschriftlich die Funktion des Streifenkommandanten abgelehnt habe, indem er seinen Namen durchgestrichten und „abgelehnt“ dazu geschrieben habe. Auf einer EDD sei zusätzlich seine Unterschrift beigefügt. Dadurch habe der Disziplinarbeschuldigte seine Ablehnung des hierarchisch über ihm befindlichen Vorgesetzten klar ausgedrückt und versucht, durch dieses Verhalten den Vorgesetzten gegenüber der Belegschaft zu diskreditieren.
Dem Disziplinarbeschuldigten wurden in der Disziplinaranzeige weitere, näher ausgeführte Dienstpflichtverletzungen angelastet.
Der Disziplinarbeschuldigte habe an seinen Dienststellenleiter eine Stellungnahme gelegt, in welcher er zur fehlenden ELKOS-Anmeldung einen technischen Defekt bzw. eine unbekannte Abmeldung angeführt habe. Zu den Vorgängen betreffend den Nachtdienst am 19.09.J1 bis 20.09.J1 habe er ein arrogantes bzw. aufbrausendes Verhalten der anwesenden P2 vorgebracht.
Die A1 habe mit 13.10.J1 eine Zuteilung des Disziplinarbeschuldigten zu einer anderen Dienststelle (A5) verfügt. Aufgrund einer Erkrankung habe der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstzuteilung mit 14.10.J1 nicht angetreten. Mit 11.12.J1 sei die Verlängerung der Dienstzuteilung verfügt worden. Der Disziplinarbeschuldigte befinde sich derzeit im Krankenstand und habe ein Angebot zur Vernehmung zum Sachverhalt durch die A3 ausgeschlagen sowie angegeben, keine weitere Stellungnahme zu verfassen.
8. Mit Schreiben vom 12.03.J2, eingelangt am 18.03.J2, wurde seitens der A1 als Dienstbehörde die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) weitergeleitet.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, die A1 habe von den Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten am 23.02.J2 durch schriftliche Meldung der A3 Kenntnis erlangt.
9. Mit Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 13.04.J2, Zl J2-0.244.767, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. Er sei demnach verdächtig, er habe, 9. Mit Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 13.04.J2, Zl J2-0.244.767, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Er sei demnach verdächtig, er habe,
1. am 19.09.J1 anlässlich eines 24-stündigen Dienstes, welchen er gemeinsam mit P1 versah, unterlassen – entsprechend dem DA der A1 GZ: XXXX (ELKOS) – eine korrekte Anmeldung der Streife „A7“ im Einsatzleit- und Kommunikationssystem ELKOS durch Drücken der Statustaste 1 bzw. während der Bereithaltezeit durch Drücken der Statustaste 2 vorzunehmen. Somit war keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition zur Landesleitzentrale möglich;1. am 19.09.J1 anlässlich eines 24-stündigen Dienstes, welchen er gemeinsam mit P1 versah, unterlassen – entsprechend dem DA der A1 GZ: römisch 40 (ELKOS) – eine korrekte Anmeldung der Streife „A7“ im Einsatzleit- und Kommunikationssystem ELKOS durch Drücken der Statustaste 1 bzw. während der Bereithaltezeit durch Drücken der Statustaste 2 vorzunehmen. Somit war keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition zur Landesleitzentrale möglich;
2. am 20.09.J1 anlässlich der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle der A6, welchen er gemeinsam mit P1 versah, unterlassen – entsprechend Pkt. 2.7 APD-RL Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 – bei der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle ein Handfunkgerät mitzuführen. Auf einen Funkspruch der Landesleitzentrale musste der Disziplinarbeschuldigte mit dem Handfunkgerät der Streife „A8“ antworten;
3. er habe während seines Krankenstandes – ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat – am 14.05.J1 die Veranstaltung „Partnergemeindetreffen“ der O1 – offenbar in Ausübung seiner Funktion als Gemeinderat – besucht, wobei Fotos anschließend öffentlich gepostet wurden;
4. er habe während seines Krankenstandes, welcher am 14.10.J1 begann – ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat – am 26.10.J1 bei einer Gruppenführung am A4 teilgenommen, wobei Fotos anschließend von ihm selbst öffentlich gepostet wurden;
5. am 20.09.J1 gegen 06:50 Uhr P2 mit den Worten „Schleich dich, schau, dass du hinauskommst! Schau, dass du hinauskommst!“ lauthals angeschrien, mit beiden Händen auf den Bürotisch geschlagen und in weiterer Folge die Bürotüre zugeschlagen;
6. schriftliche Weisungen in Form von Ausdrucken der Elektronischen Dienstdokumentation abgelehnt, auf welchen er als Streifenkommandant angeführt war, indem er die ihm zugewiesene Funktion des Streifenkommandanten durchstrich. (EDD 1817/J1 vom 24.09.J1, 1840/J1 vom 28.09.J1 und 1886/J1 vom 04.10.J1)
Dadurch habe der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten Dadurch habe der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft seine Dienstpflichten
zu Punkt 1., 2., 6. nach § 44 BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen undzu Punkt 1., 2., 6. nach Paragraph 44, BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen und
zu Punkt 3., 4. nach § 43 Abs 2 BDG, nämlich dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt undzu Punkt 3., 4. nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und
zu Punkt 5. nach § 43a BDG, nämlich das Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben, verletzt.zu Punkt 5. nach Paragraph 43 a, BDG, nämlich das Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben, verletzt.
gemäß § 123 Abs 1 BDG sei ein Disziplinarverfahren einzuleiten.gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG sei ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 11.03.J2. Die derzeit vorliegenden – und vom Disziplinarbeschuldigten (inhaltlich) auch nicht bestrittenen oder als unwahr vorgelegten – Akten und Beweismittel zu den konkreten Anlastungen erfüllten das Erfordernis „mehr als nur vage“, um den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorzuhalten, auch wenn manche Vorhalte und Beweismittel sicherlich noch vertiefend zu prüfen und gegenüberzustellen sein würden. Der Sachverhalt sei für das Verdachtsstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es stehe auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden würden. Offenkundige Einstellungsgründe hätten sich nicht ergeben.
10. Mit Schreiben vom 08.05.J1, eingelangt am selben Tag, brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 13.04.J2 ein.10. Mit Schreiben vom 08.05.J1, eingelangt am selben Tag, brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 13.04.J2 ein.
Inhaltlich führte er aus, dass mit dem angefochtenen Einleitungsbeschluss kein einziger nachvollziehbarer Tatverdacht dokumentiert werde und die in den Spruchpunkten dargelegten Sachverhalte darüber hinaus schon objektiv gesehen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden. Zu Spruchpunkt I.1. und I.5. sei selbst der mögliche Verdacht nicht ausreichend determiniert und werde auch in Spruchpunkt I.2. der konkrete Tatvorwurf nicht in nachvollziehbarer Art und Weise festgehalten. Hinsichtlich der Spruchpunkte I.3. sowie I.4. sei der jeweilige Tatzeitpunkt nicht richtig angegeben. Im Falle des Spruchpunktes I.6. liege einerseits keine Weisung vor, andererseits stelle das Streichen einer deklaratorischen Erklärung keinen Nachweis einer tatsächlichen Weisungsverletzung dar. Inhaltlich führte er aus, dass mit dem angefochtenen Einleitungsbeschluss kein einziger nachvollziehbarer Tatverdacht dokumentiert werde und die in den Spruchpunkten dargelegten Sachverhalte darüber hinaus schon objektiv gesehen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden. Zu Spruchpunkt römisch eins.1. und römisch eins.5. sei selbst der mögliche Verdacht nicht ausreichend determiniert und werde auch in Spruchpunkt römisch eins.2. der konkrete Tatvorwurf nicht in nachvollziehbarer Art und Weise festgehalten. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.3. sowie römisch eins.4. sei der jeweilige Tatzeitpunkt nicht richtig angegeben. Im Falle des Spruchpunktes römisch eins.6. liege einerseits keine Weisung vor, andererseits stelle das Streichen einer deklaratorischen Erklärung keinen Nachweis einer tatsächlichen Weisungsverletzung dar.
11. Das Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.J2 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 18.05.J2 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
12. Am 19.05.J2 kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten zur Koordinierung eines Termins für eine mündliche Verhandlung, wobei die Rechtsvertretung angab, am 30.06.J2 zur Verfügung zu stehen, hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten jedoch mit diesem Rücksprache halten zu müssen.
13. Im Rahmen eines Telefonats am 20.05.J2 gab die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Disziplinarbeschuldigte aktuell im Krankenstand und vermutlich auch nicht einvernahmefähig sei. Bezüglich eines anderen Termins merkte die Rechtsvertretung an, die meiste Zeit im Juli nicht zur Verfügung zu stehen. Weiters sei der Disziplinarbeschuldigte in nächster Zeit auf einer (voraussichtlich) sechswöchigen Reha, wobei der genaue Zeitraum dieser Reha aktuell nicht bekannt sei.
14. Am selben Tage wurde der Rechtsvertretung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten hinsichtlich seiner Einvernahmefähigkeit – aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist möglichst zeitnahe – vorlegen solle und der geplante Verhandlungstermin am 30.06.J2 stattfinden werde.
15. Am 20.05.J2 ergingen die Ladungen an die Parteien.
16. Am 16.06.J2 übermittelte der Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht einen mit „10.06.J2” datierten Schriftsatz des Inhalts, trotz Hinweis auf eine mögliche Verhinderung des Disziplinarbeschuldigten sei die mündliche Verhandlung für den 30.06.J2 anberaumt worden. Zur Vorbereitung der Verhandlung würden folgende Beweisanträge gestellt: Im Zuge des Versuchs der Ermittlung eines Sachverhalts wären von der A3 Erhebungen gepflogen worden, im Zuge derer unter Führung von P3, nahezu alle Bediensteten der A2 zum Sachverhalt vernommen worden seien und zu weiteren ehemaligen dort dienstverrichtenden Personen Kontakt aufgenommen worden sei. Zur Vorbereitung der Disziplinaranzeige wären letztlich nur jene belastenden Vernehmungen herausgefiltert worden, die eine disziplinarrechtliche Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten begründen hätten sollen. Die übrigen Einvernahmen, die der Entlastung des Disziplinarbeschuldigten dienen würden, seien nicht angeführt worden. Der so verkürzt festgestellte Sachverhalt samt den mangelhaften Ermittlungsergebnissen sei dem Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 13.04.J2 zugrunde gelegt worden. Die tatsächlichen Geschehnisse stünden mit diesem Sachverhalt nicht in Einklang und lägen tatsächlich keine Dienstpflichtverletzungen vor. Zu Punkt 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses: Gemäß der zitierten Dienstanweisung würde normiert, dass bei Übernahme des Funkgeräts „jeder Bedienstete“ zunächst Status 7 und danach Status 1 (bzw. 2 in der Bereithaltezeit) zu drücken habe, wobei sich diese Anweisung offenbar auf jene Person beziehe, die das Gerät tatsächlich in Betrieb nehme und führe. Festgehalten würde lediglich, dass der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit P1 zum Vorfallszeitpunkt Dienst verrichtet habe. Um überhaupt eine Verdachtslage zu begründen, würden sämtliche Feststellungen dazu fehlen, wer tatsächlich zuständig und somit verpflichtet gewesen wäre, die Inbetriebnahme bzw. Bedienung im Sinne der Dienstanweisung durchzuführen. Diese beiden Anschuldigungspunkte seien somit nicht hinreichend individualisiert. Als unmittelbarer Tatzeuge würde ergänzend die Einvernahme des P1 beantragt. Zu den Anschuldigungspunkten 3 und 4: Der Disziplinarbeschuldigte sei in Besitz von Krankenstandsbestätigungen in Bezug auf die inkriminierten Vorfälle, jedoch ohne Ausgangsbeschränkung. Mit dem behandelnden Arzt wäre jedenfalls abgeklärt, dass ein Ausgang keine, sogar eher positive Auswirkungen auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes hätte. Diesbezüglich würde ergänzend die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür eingeholt, dass ein Ausgang bzw. die Teilnahme an den inkriminierten Veranstaltungen keinerlei oder positive Auswirkungen auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes habe. Zu Anschuldigungspunkt 5: Der Sachverhalt habe in dieser Form nicht stattgefunden. Insbesondere habe P2 angegeben, dass den Vorfall mehrere Personen mitverfolgt hätten. Aufgrund einseitiger und unvollständiger Ermittlungstätigkeit wären vermeintliche Tatzeugen weder ausgeforscht noch angeblich anwesende Personen einvernommen worden. Deren Einvernahme hätte zu Tage gebracht, dass das Anschreien, mögliche Beleidigungen, Schlagen auf den Bürotisch und Zuschlagen der Bürotüre nicht stattgefunden hätten. Als unmittelbare Tatzeugen wird die Einvernahme P1, P4 und P5 beantragt. Zu Anschuldigungspunkt 6: Wie bereits ausgeführt liege keine Weisung vor. Selbst wenn man die Eintragung auf der elektronischen Dienstdokumentation als Weisung qualifizieren würde, habe der Disziplinarbeschuldigte remonstriert. Dies würde auch durch ein E-Mail vom 05.10.2024 und einer weiteren Urgenz vom 21.10.2024 gegenüber dem Vorgesetzten dokumentiert. Auf die Schriftstücke sei keinerlei schriftliche Reaktion erfolgt. Auch wäre die vermeintliche Weisung nicht explizit wiederholt worden, sodass diese als zurückgezogen gelte (§ 44 Abs 3 BDG). Diesbezüglich würde die Einvernahme des P6 sowie des P7 beantragt. Gleichzeitig würde zum Beweis das E-Mail des Disziplinarbeschuldigten vom 05.10.2024 sowie die Urgenz vom 21.10.2024 vorgelegt. Gestellt würden sohin die Anträge auf Ladung und Einvernahme der P1, P4, P7, P5, P6, Zuraktnahme des vorgelegten E-Mails vom 05.10.J1 und Urgenz vom 21.10.2024 und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.16. Am 16.06.J2 übermittelte der Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht einen mit „10.06.J2” datierten Schriftsatz des Inhalts, trotz Hinweis auf eine mögliche Verhinderung des Disziplinarbeschuldigten sei die mündliche Verhandlung für den 30.06.J2 anberaumt worden. Zur Vorbereitung der Verhandlung würden folgende Beweisanträge gestellt: Im Zuge des Versuchs der Ermittlung eines Sachverhalts wären von der A3 Erhebungen gepflogen worden, im Zuge derer unter Führung von P3, nahezu alle Bediensteten der A2 zum Sachverhalt vernommen worden seien und zu weiteren ehemaligen dort dienstverrichtenden Personen Kontakt aufgenommen worden sei. Zur Vorbereitung der Disziplinaranzeige wären letztlich nur jene belastenden Vernehmungen herausgefiltert worden, die eine disziplinarrechtliche Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten begründen hätten sollen. Die übrigen Einvernahmen, die der Entlastung des Disziplinarbeschuldigten dienen würden, seien nicht angeführt worden. Der so verkürzt festgestellte Sachverhalt samt den mangelhaften Ermittlungsergebnissen sei dem Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 13.04.J2 zugrunde gelegt worden. Die tatsächlichen Geschehnisse stünden mit diesem Sachverhalt nicht in Einklang und lägen tatsächlich keine Dienstpflichtverletzungen vor. Zu Punkt 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses: Gemäß der zitierten Dienstanweisung würde normiert, dass bei Übernahme des Funkgeräts „jeder Bedienstete“ zunächst Status 7 und danach Status 1 (bzw. 2 in der Bereithaltezeit) zu drücken habe, wobei sich diese Anweisung offenbar auf jene Person beziehe, die das Gerät tatsächlich in Betrieb nehme und führe. Festgehalten würde lediglich, dass der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit P1 zum Vorfallszeitpunkt Dienst verrichtet habe. Um überhaupt eine Verdachtslage zu begründen, würden sämtliche Feststellungen dazu fehlen, wer tatsächlich zuständig und somit verpflichtet gewesen wäre, die Inbetriebnahme bzw. Bedienung im Sinne der Dienstanweisung durchzuführen. Diese beiden Anschuldigungspunkte seien somit nicht hinreichend individualisiert. Als unmittelbarer Tatzeuge würde ergänzend die Einvernahme des P1 beantragt. Zu den Anschuldigungspunkten 3 und 4: Der Disziplinarbeschuldigte sei in Besitz von Krankenstandsbestätigungen in Bezug auf die inkriminierten Vorfälle, jedoch ohne Ausgangsbeschränkung. Mit dem behandelnden Arzt wäre jedenfalls abgeklärt, dass ein Ausgang keine, sogar eher positive Auswirkungen auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes hätte. Diesbezüglich würde ergänzend die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür eingeholt, dass ein Ausgang bzw. die Teilnahme an den inkriminierten Veranstaltungen keinerlei oder positive Auswirkungen auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes habe. Zu Anschuldigungspunkt 5: Der Sachverhalt habe in dieser Form nicht stattgefunden. Insbesondere habe P2 angegeben, dass den Vorfall mehrere Personen mitverfolgt hätten. Aufgrund einseitiger und unvollständiger Ermittlungstätigkeit wären vermeintliche Tatzeugen weder ausgeforscht noch angeblich anwesende Personen einvernommen worden. Deren Einvernahme hätte zu Tage gebracht, dass das Anschreien, mögliche Beleidigungen, Schlagen auf den Bürotisch und Zuschlagen der Bürotüre nicht stattgefunden hätten. Als unmittelbare Tatzeugen wird die Einvernahme P1, P4 und P5 beantragt. Zu Anschuldigungspunkt 6: Wie bereits ausgeführt liege keine Weisung vor. Selbst wenn man die Eintragung auf der elektronischen Dienstdokumentation als Weisung qualifizieren würde, habe der Disziplinarbeschuldigte remonstriert. Dies würde auch durch ein E-Mail vom 05.10.2024 und einer weiteren Urgenz vom 21.10.2024 gegenüber dem Vorgesetzten dokumentiert. Auf die Schriftstücke sei keinerlei schriftliche Reaktion erfolgt. Auch wäre die vermeintliche Weisung nicht explizit wiederholt worden, sodass diese als zurückgezogen gelte (Paragraph 44, Absatz 3, BDG). Diesbezüglich würde die Einvernahme des P6 sowie des P7 beantragt. Gleichzeitig würde zum Beweis das E-Mail des Disziplinarbeschuldigten vom 05.10.2024 sowie die Urgenz vom 21.10.2024 vorgelegt. Gestellt würden sohin die Anträge auf Ladung und Einvernahme der P1, P4, P7, P5, P6, Zuraktnahme des vorgelegten E-Mails vom 05.10.J1 und Urgenz vom 21.10.2024 und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
17. Am 17.06.J2 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ersuchen an das A9 um Stellungnahme, ob die Bezeichnung „Streifenkommandant" in Erlässen definiert bzw. verwendet werde, welche Aufgaben Streifenkommandanten innehätten und ob es sich bei dieser Bezeichnung um einen im Exekutivdienstschema bekannten und gängigen Begriff handle.
18. Am selben Tage antwortete das A9, zum Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Verwendung des Kommandanten einer Streife werde beispielhaft auf den angeschlossenen E1 verwiesen. In diesem werde unter anderem ausgeführt: „3.1 Taktische Gliederung der Einheit: Die kleinste taktische Gliederung der Einheit ist die Streife mit zwei Bediensteten (2 EB). Zwei Streifen bilden ein Einsatzteam (4 EB), zwei Einsatzteams eine Einsatzgruppe (8 EB) und drei Einsatzgruppen einen Einsatzzug (24 EB), drei bis fünf Einsatzzüge eine Einsatzkompanie. Dem Einsatzzug ist zusätzlich ein Angehöriger der Verwendungsgruppe E2a (1/24 EB), der Einsatzkompanie zusätzlich ein Angehöriger der Verwendungsgruppe E1 als Kommandant eingegliedert. Jede taktische Einheit wird von einem geeigneten Bediensteten als Kommandant geführt, für jeden Kommandanten ist eine Stellvertretung festgelegt. Besteht die Einheit aus nicht mehr als einer Einsatzkompanie, so wird diese vom FGE-Kommandanten in Personalunion geführt.“ Die Aufgaben der Kommandant:innen würden sich üblicherweise nach der vorgegebenen Auftragslage richten.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.J2 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der zeitlich limitierten Entscheidungsfrist gemäß § 135c Z 2 BDG 1979 durch, in welcher mit den Parteien die maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen erörtert wurden. In dieser Verhandlung legte der Rechtsvertreter ein Mail des Disziplinarbeschuldigten vom selben Tage an ihn des Inhalts vor, dass es dem Disziplinarbeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen (hohes Fieber, ausgeprägte Grippesymptome und Durchfall) nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde kein diesbezügliches Mail übermittelt. Der Rechtsvertreter wurde in Folge vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, die entsprechende diesbezügliche spezifische Krankmeldung des Disziplinarbeschuldigten umgehend zu übermitteln. 19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.J2 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der zeitlich limitierten Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 135 c, Ziffer 2, BDG 1979 durch, in welcher mit den Parteien die maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen erörtert wurden. In dieser Verhandlung legte der Rechtsvertreter ein Mail des Disziplinarbeschuldigten vom selben Tage an ihn des Inhalts vor, dass es dem Disziplinarbeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen (hohes Fieber, ausgeprägte Grippesymptome und Durchfall) nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde kein diesbezügliches Mail übermittelt. Der Rechtsvertreter wurde in Folge vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, die entsprechende diesbezügliche spezifische Krankmeldung des Disziplinarbeschuldigten umgehend zu übermitteln.
Ein – wie am 20.05.J2 vom Bundesverwaltungsgericht eingefordertes - psychiatrisch-neurologisches Gutachten hinsichtlich der (mangelnden) Einvernahmefähigkeit des Disziplinarbeschuldigten wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.
20. Am Nachmittag des Verhandlungstages wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Disziplinarbeschuldigten an seinen Dienstgeber, ausgestellt von P8 am selben Tage, übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die A2/B1. Mit Weisung der A1 vom 13.10.J1 wurde der Disziplinarbeschuldigte dem A5 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde bis 31.03.J2 und in weiterer Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt verlängert, wobei der Disziplinarbeschuldigte rechtlich gegen die erste diesbezügliche Weisung vorgegangen ist. Seit 14.10.J1 befindet sich der Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand. Er hat keine Personalvertretungsfunktion inne.
1.1.2. Die Stammdienststelle des Disziplinarbeschuldigten (A2) ist organisatorisch der A3 zugeordnet. Die dieser Dienststelle zukommenden Aufgaben sind zwischen dem B1, B2 und B3 aufgeteilt.
1.2. Feststellungen zum vorläufig festgestellten Sachverhalt im Verdachtsbereich:
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2.2. Der Disziplinarbeschuldigte steht in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im begründeten Verdacht, er habe:1.2.2. Der Disziplinarbeschuldigte steht in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im begründeten Verdacht, er habe:
1. am 19.09.J1 anlässlich eines 24-stündigen Dienstes, welchen er gemeinsam mit P1 versah, unterlassen eine korrekte Anmeldung der Streife „A7“ im Einsatzleit- und Kommunikationssystem ELKOS durch Drücken der Statustaste 1 bzw. während der Bereithaltezeit durch Drücken der Statustaste 2 vorzunehmen, wodurch keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition zur Landesleitzentrale möglich gewesen sei;
2. am 20.09.J1 anlässlich der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle der A6, welchen er gemeinsam mit P1 versah, unterlassen, bei der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle ein Handfunkgerät mitzuführen. Auf einen Funkspruch der Landesleitzentrale musste er mit dem Handfunkgerät der Streife „A8“ antworten;
3. er habe während seines Krankenstandes – ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat – am 14.05.J1 die Veranstaltung „Partnergemeindetreffen“ der O1 – offenbar in Ausübung seiner Funktion als Gemeinderat – besucht, wobei Fotos anschließend öffentlich gepostet wurden;
4. er habe während seines Krankenstandes, welcher am 14.10.J1 begann – ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat – am 26.10.J1 bei einer Gruppenführung am A4 teilgenommen, wobei Fotos anschließend von ihm selbst öffentlich gepostet wurden;
5. am 20.09.J1 gegen 06:50 Uhr P2 mit den Worten „Schleich dich, schau, dass du hinauskommst! Schau, dass du hinauskommst!“ lauthals angeschrien, mit beiden Händen auf den Bürotisch geschlagen und in weiterer Folge die Bürotüre zugeschlagen;
6. schriftliche Weisungen in Form von Ausdrucken der Elektronischen Dienstdokumentation abgelehnt, auf welchen er als Streifenkommandant angeführt war, indem er die ihm zugewiesene Funktion des Streifenkommandanten durchstrich. (EDD 1817/J1 vom 24.09.J1, 1840/J1 vom 28.09.J1 und 1886/J1 vom 04.10.J1)
1.2.3. Der für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Einheit der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten gelangten am 23.02.J2 die verfahrensgegenständlichen Verdachtstatbestände zu den Spruchpunkten I.1. bis I.6. des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis.1.2.3. Der für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Einheit der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten gelangten am 23.02.J2 die verfahrensgegenständlichen Verdachtstatbestände zu den Spruchpunkten römisch eins.1. bis römisch eins.6. des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis.
1.2.4. Die Dienstbehörde leitete mit Schreiben vom 12.03.J2, eingelangt am 18.03.J2, die Disziplinaranzeige an die belangte Behörde weiter. Die belangte Behörde leitete mit Spruchpunkt. I des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 13.04.J2 ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.1.2.4. Die Dienstbehörde leitete mit Schreiben vom 12.03.J2, eingelangt am 18.03.J2, die Disziplinaranzeige an die belangte Behörde weiter. Die belangte Behörde leitete mit Spruchpunkt. römisch eins des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 13.04.J2 ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
2.1.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. folgen aus dem angefochtenen Einleitungsbeschluss der belangten Behörde ergänzt durch Informationen aus der Disziplinaranzeige, welchen der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (AS 15f, 231). Die Feststellungen zur Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten sowie zu seinem Krankenstand seit dem 14.10.J1 ergeben sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen und den Angaben seines Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 37f, 253; VHNS 11ff).
2.1.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2. betreffend den organisatorischen Aufbau der Stammdienststelle des Disziplinarbeschuldigten konnten aufgrund der unstrittigen Ausführungen in der im Akt aufliegenden Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 getroffen werden (AS 25f).
2.2. Zu den Feststellungen den vorläufig festgestellten Sachverhalt im Verdachtsbereich betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf dem angefochtenen Einleitungsbeschluss sowie der Aktenlage.
2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. betreffend die Verdachtslage fußen auf den dokumentierten und in der Disziplinaranzeige aufgelisteten Tatvorwürfen, die im Einleitungsbeschluss wiedergegeben wurden (AS 17ff, 227aff).
Wenn nun seitens des Disziplinarbeschuldigten bzw. seines Rechtsvertreters im Verfahren moniert wurde, im Rahmen des Verfahrens sei „keinerlei Gelegenheit gegeben worden, sich vor Erstattung der Disziplinaranzeige zu allfälligen Vorwürfen zu äußern bzw. liege eine Niederschrift mit ihm liegt nicht vor, weswegen das Parteiengehör gröblichst verletzt worden sei und wären Ermittlungen generell sehr schleißig gewesen” (AS 253; VHNS 17), dann ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte mit Ladung vom 16.02.J2 zur A3 zwecks Vernehmung als Beschuldigter für den 02.03.J2 geladen wurde (AS 9), er dieser Ladung jedoch auf Anraten seines Rechtsvertreters nicht Folge geleistet hatte (AS 7). Zudem verwies er im selben Mail auf seine Stellungnahme zum Sachverhalt vom 05.10.J1 an P6 (AS 7) und fand am 17.11.J1 mit ihm zu den Vorhalten der Spruchpunkte I.1., I.2. und I.5. ein Gesprächstermin bei seiner Dienstbehörde statt, dessen Inhalt in einem Aktvermerk dokumentiert wurde. Weiters nahm er die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 14.03.J2 nicht in Anspruch und brachte diesbezüglich vor, weder die zugrundeliegenden Sachverhalte noch die konkreten Vorwürfe würden vorgehalten werden und wäre bislang auch keine Akteneinsicht möglich gewesen (AS 5). Die ihm mögliche Akteneinsicht nach – auch ihm gegenüber nachweislicher - Einbringung der Disziplinaranzeige begehrte der Disziplinarbeschuldigte – soweit im Akt ersichtlich - ebenfalls nicht, sodass dem Vorbringen, das Recht des Disziplinarbeschuldigten auf Parteiengehör sei verletzt worden, nicht gefolgt werden kann, da er nachweislich mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.Wenn nun seitens des Disziplinarbeschuldigten bzw. seines Rechtsvertreters im Verfahren moniert wurde, im Rahmen des Verfahrens sei „keinerlei Gelegenheit gegeben worden, sich vor Erstattung der Disziplinaranzeige zu allfälligen Vorwürfen zu äußern bzw. liege eine Niederschrift mit ihm liegt nicht vor, weswegen das Parteiengehör gröblichst verletzt worden sei und wären Ermittlungen generell sehr schleißig gewesen” (AS 253; VHNS 17), dann ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte mit Ladung vom 16.02.J2 zur A3 zwecks Vernehmung als Beschuldigter für den 02.03.J2 geladen wurde (AS 9), er dieser Ladung jedoch auf Anraten seines Rechtsvertreters nicht Folge geleistet hatte (AS 7). Zudem verwies er im selben Mail auf seine Stellungnahme zum Sachverhalt vom 05.10.J1 an P6 (AS 7) und fand am 17.11.J1 mit ihm zu den Vorhalten der Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch eins.5. ein Gesprächstermin bei seiner Dienstbehörde statt, dessen Inhalt in einem Aktvermerk dokumentiert wurde. Weiters nahm er die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 14.03.J2 nicht in Anspruch und brachte diesbezüglich vor, weder die zugrundeliegenden Sachverhalte noch die konkreten Vorwürfe würden vorgehalten werden und wäre bislang auch keine Akteneinsicht möglich gewesen (AS 5). Die ihm mögliche Akteneinsicht nach – auch ihm gegenüber nachweislicher - Einbringung der Disziplinaranzeige begehrte der Disziplinarbeschuldigte – soweit im Akt ersichtlich - ebenfalls nicht, sodass dem Vorbringen, das Recht des Disziplinarbeschuldigten auf Parteiengehör sei verletzt worden, nicht gefolgt werden kann, da er nachweislich mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2.2.2.1. Konkret zu den Spruchpunkten I.1. und I.2. beruht die Verdachtslage auf den im Akt aufliegenden Auszügen aus der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) betreffend den Dienstvollzug des Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum 19.09.J1, 19:00 Uhr bis 20.09.J1, 07:00 Uhr, Zlen 1787/J1 und 1789/J1, sowie der niederschriftlichen Einvernahmen von P2 vom 27.09.J1, Zl PAD/J1/02011315/001/AA, und P5 vom 07.10.J1, Zl PAD/J1/02011315/002/AA, (AS 139-142, 85-88, 99-105). So geht aus den angeführten EDD-Auszügen hervor, dass der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit P1, ebenso B1, in der Nacht von 19.09.J1 auf 20.09.J1 ab 03:00 Uhr beginnend „ Journaldienst – Bereithaltezeit” an ihrer Dienststelle und von 05:20 bis 07:00 Uhr „Krim-Ermittlungsleistungen” an der A6 – wo auch P2 und P5 anwesend waren – geleistet hat. In ihren Einvernahmen gaben P2 und P5 übereinstimmend an, über die Leitstelle informiert worden zu sein, dass ein Diebstahl an der A6 aufzunehmen wäre, obgleich der B1 für kriminalpolizeiliche Delikte zuständig sei. Die Leitstelle habe P2 nach Rücksprache mitgeteilt, dass im Leitstellensystem keine B1-Streife angemeldet sei. Nachdem mit dem Disziplinarbeschuldigten und P1 durch P5 telefonisch Kontakt aufgenommen worden wäre, seien diese am Einsatzort eingetroffen. In weiterer Folge habe die Leitstelle per Funk die FPG-Streife (sohin den Disziplinarbeschuldigten und P1) ersucht, den Einsatz mittels Statustaste zu übernehmen. Der Disziplinarbeschuldigte habe diesen Funkspruch gehört und mit den Funkgerät von P5 zurückgefunkt, da er offenbar kein Handfunkgerät mitgeführt habe. Zum Drücken des richtigen Status hätten sie deshalb zum Dienstkraftfahrzeug gehen müssen. 2.2.2.1. Konkret zu den Spruchpunkten römisch eins.1. und römisch eins.2. beruht die Verdachtslage auf den im Akt aufliegenden Auszügen aus der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) betreffend den Dienstvollzug des Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum 19.09.J1, 19:00 Uhr bis 20.09.J1, 07:00 Uhr, Zlen 1787/J1 und 1789/J1, sowie der niederschriftlichen Einvernahmen von P2 vom 27.09.J1, Zl PAD/J1/02011315/001/AA, und P5 vom 07.10.J1, Zl PAD/J1/02011315/002/AA, (AS 139-142, 85-88, 99-105). So geht aus den angeführten EDD-Auszügen hervor, dass der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit P1, ebenso B1, in der Nacht von 19.09.J1 auf 20.09.J1 ab 03:00 Uhr beginnend „ Journaldienst – Bereithaltezeit” an ihrer Dienststelle und von 05:20 bis 07:00 Uhr „Krim-Ermittlungsleistungen” an der A6 – wo auch P2 und P5 anwesend waren – geleistet hat. In ihren Einvernahmen gaben P2 und P5 übereinstimmend an, über die Leitstelle informiert worden zu sein, dass ein Diebstahl an der A6 aufzunehmen wäre, obgleich der B1 für kriminalpolizeiliche Delikte zuständig sei. Die Leitstelle habe P2 nach Rücksprache mitgeteilt, dass im Leitstellensystem keine B1-Streife angemeldet sei. Nachdem mit dem Disziplinarbeschuldigten und P1 durch P5 telefonisch Kontakt aufgenommen worden wäre, seien diese am Einsatzort eingetroffen. In weiterer Folge habe die Leitstelle per Funk die FPG-Streife (sohin den Disziplinarbeschuldigten und P1) ersucht, den Einsatz mittels Statustaste zu übernehmen. Der Disziplinarbeschuldigte habe diesen Funkspruch gehört und mit den Funkgerät von P5 zurückgefunkt, da er offenbar kein Handfunkgerät mitgeführt habe. Zum Drücken des richtigen Status hätten sie deshalb zum Dienstkraftfahrzeug gehen müssen.
Dahingehend rechtfertige sich der Disziplinarbeschuldigte in seiner im Akt aufliegenden Stellungnahme vom 05.10.J1 insofern, als dass eine Anmeldung im ELKOS nicht funktioniert habe und untertags die B1-Streife abgemeldet worden sei, was ihm jedoch weder aufgefallen noch mitgeteilt worden wäre. Das Funkgerät und das dienstliche Mobiltelefon habe er bei sich gehabt. Er sei gleichzeitig von P1 und der A10 über den Einsatz an der A6 informiert worden. In diesem Zuge habe ihm P1 mitgeteilt, dass sie nicht angemeldet wären, wobei er nicht mehr angeben könne, ob er dann gleich eine Anmeldung durchgeführt habe. Im Zuge des Einsatzes habe er dann einen Funkspruch mit dem Funkgerät von P5 quittiert (AS 47-50). In seiner Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten der Disziplinarbeschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, alleine der Umstand, dass er sich vom Funkgerät einer anderen Streife gemeldet habe, lasse keine Rückschlüsse zu, dass das Funkgerät seiner Streife tatsächlich nicht mitgeführt worden sei.
Hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und I.2. des angefochtenen Einleitungsbeschlusses ergibt sich jedoch aus der – insofern unstrittigen – Aktenlage, dass die grundsätzlich zur Aufnahme und Bearbeitung kriminalpolizeilicher Sachverhalte zuständige FPG-Streife – besetzt mit dem Disziplinarbeschuldigten und P1 – in den frühen Morgenstunden des 20.09.J1 von der Leitstelle nicht zum Einsatz betreffend einen Diebstahl an der A6 verständigt werden konnte. Ob die inkorrekte Anmeldung/Abmeldung der FPG-Streife während des Dienstes des Disziplinarbeschuldigten vom 19.09.J1 bis 20.09.J1 – wie von ihm angedeutet – ohne sein Verschulden erfolgte und eine Mitführung eines Handfunkgerätes vom Disziplinarbeschuldigten tatsächlich unterlassen wurde, wird anhand des von der belangten Behörde zu führenden Ermittlungsverfahrens zu beurteilen sein. Insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Zeug:innenangaben ist der Verdacht gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten jedoch als begründet anzusehen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des angefochtenen Einleitungsbeschlusses ergibt sich jedoch aus der – insofern unstrittigen – Aktenlage, dass die grundsätzlich zur Aufnahme und Bearbeitung kriminalpolizeilicher Sachverhalte zuständige FPG-Streife – besetzt mit dem Disziplinarbeschuldigten und P1 – in den frühen Morgenstunden des 20.09.J1 von der Leitstelle nicht zum Einsatz betreffend einen Diebstahl an der A6 verständigt werden konnte. Ob die inkorrekte Anmeldung/Abmeldung der FPG-Streife während des Dienstes des Disziplinarbeschuldigten vom 19.09.J1 bis 20.09.J1 – wie von ihm angedeutet – ohne sein Verschulden erfolgte und eine Mitführung eines Handfunkgerätes vom Disziplinarbeschuldigten tatsächlich unterlassen wurde, wird anhand des von der belangten Behörde zu führenden Ermittlungsverfahrens zu beurteilen sein. Insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Zeug:innenangaben ist der Verdacht gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten jedoch als begründet anzusehen.
2.2.2.2. Zu den Spruchpunkten I.3. und I.4. des angefochtenen Bescheides beruht die Verdachtslage einerseits auf der im Akt aufliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Disziplinarbeschuldigten vom 13.05.J1 bis 15.05.J1 sowie seinen eigenen Angaben, sich seit 14.10.J1 im Krankenstand zu befinden (AS 189-195), anderseits auf den in der Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 angeführten Bildschirmfotos (AS 29-31). Diese zeigen Fotos von der Website der O1, auf denen der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen des „Partnergemeinden-Treffen“ am 14.05.J1 mit einem Sektglas in der Öffentlichkeit abgebildet ist, sowie Facebook-Einträge seiner Person vom 26.10.J1 hinsichtlich der Teilnahme einer Gruppenführung am A4. 2.2.2.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins.3. und römisch eins.4. des angefochtenen Bescheides beruht die Verdachtslage einerseits auf der im Akt aufliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Disziplinarbeschuldigten vom 13.05.J1 bis 15.05.J1 sowie seinen eigenen Angaben, sich seit 14.10.J1 im Krankenstand zu befinden (AS 189-195), anderseits auf den in der Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 angeführten Bildschirmfotos (AS 29-31). Diese zeigen Fotos von der Website der O1, auf denen der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen des „Partnergemeinden-Treffen“ am 14.05.J1 mit einem Sektglas in der Öffentlichkeit abgebildet ist, sowie Facebook-Einträge seiner Person vom 26.10.J1 hinsichtlich der Teilnahme einer Gruppenführung am A4.
Der Disziplinarbeschuldigte stellte die Teilnahme an diesen Veranstaltungen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht in Abrede; er und – aufgrund seiner Abwesenheit in der Beschwerdeverhandlung - seine Rechtsvertreter brachten jedoch vor, dass weder am 14.05.J1 eine Veranstaltung „Partnergemeinden-Treffen“, noch am 26.10.J1 eine Gruppenführung am A4 stattgefunden hätte. Zu welchen Zeitpunkten die den Disziplinarbeschuldigten zeigenden Lichtbilder in diesem Falle jedoch aufgenommen worden wären, vermochte er zunächst nicht anzugeben; sein Rechtsvertreter gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Veranstaltung mit Partnergemeinden habe am 13.05.J2 stattgefunden (VHNS 18).
Hierzu ist auf die vom Disziplinarbeschuldigten am 13.05.J1 per Mail vorgelegte Arbeitsunfähigkeit hinzuweisen (AS 193f) und anzumerken, dass er sich auch bereits am 13.05.J1 im Krankenstand befand; aus einer amtswegigen Einsichtnahme auf die Website der O1 ergibt sich jedenfalls, dass zwei Einträge betreffend eine Veranstaltung mit Partnergemeinden am 14.05.J1 öffentlich aufrufbar sind und den in der Disziplinaranzeige abgedruckten Lichtbildern entsprechen (vgl. https://www.O1.at/system/web/fotogalerie.aspx?menuonr=218849758&typid=J1 sowie https://www.O1.at/Partnergemeinden-Treffen_5, abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Zu dieser Veranstaltung am 14.05.J1 findet sich auf der Website der O1 zudem ein Textbeitrag, in welchem der Disziplinarbeschuldigte namentlich als Teilnehmer genannt wird (vgl. https://www.O1.at/3_Reben_3_Gemeinden_-_eine_Partnerschaft, abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt):Hierzu ist auf die vom Disziplinarbeschuldigten am 13.05.J1 per Mail vorgelegte Arbeitsunfähigkeit hinzuweisen (AS 193f) und anzumerken, dass er sich auch bereits am 13.05.J1 im Krankenstand befand; aus einer amtswegigen Einsichtnahme auf die Website der O1 ergibt sich jedenfalls, dass zwei Einträge betreffend eine Veranstaltung mit Partnergemeinden am 14.05.J1 öffentlich aufrufbar sind und den in der Disziplinaranzeige abgedruckten Lichtbildern entsprechen vergleiche https://www.O1.at/system/web/fotogalerie.aspx?menuonr=218849758&typid=J1 sowie https://www.O1.at/Partnergemeinden-Treffen_5, abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Zu dieser Veranstaltung am 14.05.J1 findet sich auf der Website der O1 zudem ein Textbeitrag, in welchem der Disziplinarbeschuldigte namentlich als Teilnehmer genannt wird vergleiche https://www.O1.at/3_Reben_3_Gemeinden_-_eine_Partnerschaft, abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt):
Betreffend die Gruppenführung am A4 ist auf die Veröffentlichung auf der Facebookseite des Disziplinarbeschuldigten vom 26.10.J1 hinzuweisen, in welchem er auf diese Veranstaltung Bezug nimmt (AS 31). Hierzu ist anzumerken, dass er sich seit 14.10.J1 im Krankenstand befindet (AS 18, 38, 253) und es im gegenwärtigen Stadium den Anschein hat, dass er während seines Krankenstandes an dieser Gruppenführung teilgenommen hat.
Hinsichtlich der Spruchpunkte I.3. und I.4. des angefochtenen Einleitungsbeschlusses war vor diesem Hintergrund sohin ebenso von einer begründeten Verdachtslage auszugehen; wann die genauen Termine der Veranstaltungen „Partnergemeinden-Treffen“ und „Gruppenführung am A4“ stattgefunden haben, wird jedenfalls im materiell-inhaltlichen Verfahren zu eruieren sein; sollten dem Disziplinarbeschuldigten diese Dienstpflichtverletzungen zu Unrecht vorgeworfen worden sein, wird er hierzu freizusprechen sein.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch eins.4. des angefochtenen Einleitungsbeschlusses war vor diesem Hintergrund sohin ebenso von einer begründeten Verdachtslage auszugehen; wann die genauen Termine der Veranstaltungen „Partnergemeinden-Treffen“ und „Gruppenführung am A4“ stattgefunden haben, wird jedenfalls im materiell-inhaltlichen Verfahren zu eruieren sein; sollten dem Disziplinarbeschuldigten diese Dienstpflichtverletzungen zu Unrecht vorgeworfen worden sein, wird er hierzu freizusprechen sein.
2.2.2.3. Zu Spruchpunkt I.5. des angefochtenen Bescheides stellt der Disziplinarbeschuldigte die ihm angelasteten Äußerungen gegenüber einer Kollegin weder in seiner im Akt aufliegenden Stellungnahme vom 05.10.J1 noch in der gegenständlichen Beschwerde in Abrede (AS 49, 256); erst im Schriftsatz, datiert mit 210.06.J2 und beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.J2, wurde dagegen argumentiert (OZ 4), weswegen nachgefragt wurde, wieso dies zeitverzögert im Verfahren passiert sei und zur Antwort kam, „das könne man nicht sagen“ (VHNS 19). 2.2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.5. des angefochtenen Bescheides stellt der Disziplinarbeschuldigte die ihm angelasteten Äußerungen gegenüber einer Kollegin weder in seiner im Akt aufliegenden Stellungnahme vom 05.10.J1 noch in der gegenständlichen Beschwerde in Abrede (AS 49, 256); erst im Schriftsatz, datiert mit 210.06.J2 und beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.J2, wurde dagegen argumentiert (OZ 4), weswegen nachgefragt wurde, wieso dies zeitverzögert im Verfahren passiert sei und zur Antwort kam, „das könne man nicht sagen“ (VHNS 19).
Jedenfalls war auch hierzu im gegenwärtigen Stadium auf der Tatsachenebene ein begründeter Verdacht anzunehmen, der im materiell-inhaltlichen Verfahren widerlegt werden kann.
2.2.2.4. Bezüglich Spruchpunkt I.6. des angefochtenen Bescheides beruht die Verdachtslage auf den im Akt aufliegenden Auszügen aus der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD), Zlen 1817/J1, 1840/J1 und 1886/J1 (AS 143-148). Dahingehend gab der in diesem Zeitraum unmittelbare Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten P7 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.J1 an, dass der Disziplinarbeschuldigte nach dem Spruchpunkten I.1. und I.2. zugrundeliegenden Vorfall auf Diensteinteilungen, wo dieser als dienstältester Beamter als Streifenkommandant vorgeschrieben worden wäre, mit handschriftlichen Notizen den Kommandanten als „abgelehnt“ markiert habe. Mit solchen Notizen sei das Ziel erkennbar, jemanden – in diesem Fall einen Vorgesetzten – zu diskreditieren und eine Verachtung zum Ausdruck zu bringen (AS 96).2.2.2.4. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins.6. des angefochtenen Bescheides beruht die Verdachtslage auf den im Akt aufliegenden Auszügen aus der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD), Zlen 1817/J1, 1840/J1 und 1886/J1 (AS 143-148). Dahingehend gab der in diesem Zeitraum unmittelbare Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten P7 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.J1 an, dass der Disziplinarbeschuldigte nach dem Spruchpunkten römisch eins.1. und römisch eins.2. zugrundeliegenden Vorfall auf Diensteinteilungen, wo dieser als dienstältester Beamter als Streifenkommandant vorgeschrieben worden wäre, mit handschriftlichen Notizen den Kommandanten als „abgelehnt“ markiert habe. Mit solchen Notizen sei das Ziel erkennbar, jemanden – in diesem Fall einen Vorgesetzten – zu diskreditieren und eine Verachtung zum Ausdruck zu bringen (AS 96).
Mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach in keiner Art und Weise wiedergegeben werde, dass die Streichung auf den EDD-Auszügen tatsächlich vom Disziplinarbeschuldigten stammen würden, vermochte er inhaltlich nicht den soeben darlegten Zeugenangaben entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 21.11.J1, Zl PAD/J1/02011315/002/AA, hinzuweisen, welcher einen Gesprächstermin des Disziplinarbeschuldigten bei seiner Dienstbehörde am 17.11.J1 dokumentiert (AS 11-14): Auf Vorhalt der gegenständlichen EDD-Ausdrucke, auf denen der Disziplinarbeschuldigte die Funktion des Streifenkommandanten durchgestrichen und abgelehnt habe, hätte sich dieser insoweit gerechtfertigt, als dass er die Funktion des Streifenkommandanten ablehnen könne. Auch die Beschwerdeausführungen des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Einteilung als Streifenkommandant kein Weisung darstelle, da es die Bezeichnung „Streifenkommandant“ nicht gebe, vermochte vor dem Hintergrund der als notorisch anzusehenden Verwendung dieses Begriffs im Exekutivdienst nicht zu überzeugen.
2.2.2.5. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen vor dem Hintergrund der umfangreichen und im Akt aufliegenden Erhebungen seitens der Dienstbehörde im Entscheidungszeitpunkt substantiierte Anhaltspunkte für die in den Spruchpunkten I.1. bis I.6. des Einleitungsbeschlusses angeführten Verdachtsgründen. Eine substantiierte inhaltliche Bestreitung dieser Verdachtsgründe auf Tatsachenebene erfolgte seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht. Der gegenständliche Sachverhalt bietet ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen. 2.2.2.5. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen vor dem Hintergrund der umfangreichen und im Akt aufliegenden Erhebungen seitens der Dienstbehörde im Entscheidungszeitpunkt substantiierte Anhaltspunkte für die in den Spruchpunkten römisch eins.1. bis römisch eins.6. des Einleitungsbeschlusses angeführten Verdachtsgründen. Eine substantiierte inhaltliche Bestreitung dieser Verdachtsgründe auf Tatsachenebene erfolgte seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht. Der gegenständliche Sachverhalt bietet ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen.
2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. ergeben sich aus den Ausführungen in der Vorlage der Disziplinaranzeige der A1 an die belangte Behörde vom 12.03.J2, PAD/26/00472523/001/AA (AS 1), denen der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren nicht entgegengetreten ist.
2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4. konnte aufgrund der unstrittigen Aktenlage ergehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
[…]
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[…]
Verjährung
§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
[…]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
[…]
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
[…]
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.Paragraph 125 a, (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
[…]
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.(4) In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
[…]
Entscheidungsfrist
§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hatParagraph 135 c, Das Bundesverwaltungsgericht hat
1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und1. in den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen2. in den Angelegenheiten der Paragraphen 112, 118, Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
3.2.2. Auszug aus der Dienstanweisung der Zl1:
„2. Ziel
Diese Dienstanweisung regelt die Organisation der Landesleitzentrale und den Ablauf des Einsatzleit- und Kommunikationssystems – kurz ELKOS – durch die Landesleitzentrale (LLZ) der [A1]. Die Bediensteten sollen einen Überblick über die Aufgaben und Abläufe in der Landesleitzentrale im Zusammenwirken mit den Einsatzkräften Bezirke, Städte und Abteilungen der [A1] erhalten.
[…]
4.1. Verknüpfung Streifenwagen – Handfunkgerät
Zur Abbildung der verfügbaren Streifen im ELKOS erging an alle Dienststellen die Anweisung zur Verknüpfung der Funkgeräte in den Streifenwagen mit Handfunkgeräten, um Statusmeldungen mit zumindest zwei Geräten empfangen/senden zu können. Zusätzlich kann Datenfunk von beiden verknüpften Funkmitteln unter demselben vergebenen Rufnamen versendet und empfangen werden. Eine Verknüpfung eines Fahrzeuges mit einem weiteren Handfunkgerät ist mittels der Funktion „Aliasing“ möglich. Diesbezüglich wird auf die in diesem Kontext ergangene LPD-Dienstanweisung verwiesen.
Für die Streifenbesatzungen ist es unbedingt erforderlich, ein dem Fahrzeug zugewiesenes Handfunkgerät im Außendienst mitzuführen, damit die volle Funktionalität genutzt werden kann. Als weiteres Handfunkgerät kann ein nicht verknüpftes Gerät im Status 7 (abgemeldet) zum Mithören und Funken mit dem Funkrufnamen des Fahrzeuges verwendet werden, sofern nicht ohnehin die Funktion „Aliasing“ zur Anwendung kommt.
[…]
4.3. Statusmeldungen
Im Streifendienst tätige Bedienstete haben sich bei Dienstbeginn (Tag- und Nachdienst jeweils gesondert) mit dem entsprechenden Status anzumelden, um im ELKOS für den Einsatzdisponenten zur Verfügung zu stehen. Die BPK und SPK haben die Verfügbarkeit von Streifen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher zu stellen
[…]
Diese Statusmeldungen werden durch langes Drücken der jeweiligen Zifferntaste des Funkgerätes an die LLZ NÖ übermittelt. Das korrekte Senden einer Statusnachricht wird mit einer akustischen Bestätigung in Form eines Doppeltones, sowie visuell durch die Meldung am Display „Status gesendet“, bestätigt.
[…]
Die Einsatzdisponenten verfügen im ELKOS über eine Übersicht von allen in ihrem Funkkreis vorhandenen Einsatzmittel nach Status gefiltert.
4.4. An-/Abmeldung von Streifen
Um eine Streifendisposition zielgerichtet und einsatztaktisch professionell vornehmen zu können, ist die korrekte Anmeldung und Abmeldung der Streifen im ELKOS unbedingt erforderlich.
4.4. 1 Anmeldung bei Übernahme des Funkgerätes
Bei der Übernahme des Funkgerätes hat jeder Bedienstete zunächst durch Drücken der Statustaste 7
(abgemeldet) sicherzustellen, dass alle früheren, noch im Gerät gespeicherten Statusmeldungen
gelöscht sind (Hinweis: nur aus dem Status 4 - „am Einsatzort eingetroffen" ist dies nicht möglich. In
diesem Fall muss zunächst durch Drücken der Statustaste 1 der Einsatz beendet werden.)
[…]
4.4.3. Regelungen für die Bereithaltezeit
Streifen, welche die Bereithaltezeit antreten, haben
? dies durch Drücken der Statustaste 2 der LLZ bekannt zu geben.“
3.2.3. Auszug aus der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Zl. BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018:
„2.7. Eigensicherung
Im Exekutivdienst sind die Bestimmungen und Grundsätze der Eigensicherung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.“
3.2.4. Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum Einleitungsbeschluss getroffen:
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124).
Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192).Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192).
Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint vergleiche VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).
Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs. 1 iVm § 126 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde (vgl. VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140). Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde vergleiche VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140).
Es genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 97/09/0095, 0110 ZfVB 1999/1701). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164).
3.2.5. Zu den Beweisanträgen des Disziplinarbeschuldigten im Einleitungsverfahren:
In seinem Schriftsatz vom 10.06.J2, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.J2, beantragte der Disziplinarbeschuldigte, a) zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.6., P1 einzuvernehmen, b) ) zu den Spruchpunkten I.3. und I.4., ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass ein Ausgang bzw. die Teilnahme an den inkriminierten Veranstaltungen keinerlei oder positive Auswirkungen auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes gehabt habe, c) zum Spruchpunkt I.5. neben P1 auch P4 und P5 zu befragen, und d) zum Spruchpunkt I.6. P6 und P7 iZm mit dem Vorliegen einer Weisung zu befragen. In seinem Schriftsatz vom 10.06.J2, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.J2, beantragte der Disziplinarbeschuldigte, a) zu den Spruchpunkten römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch eins.6., P1 einzuvernehmen, b) ) zu den Spruchpunkten römisch eins.3. und römisch eins.4., ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass ein Ausgang bzw. die Teilnahme an den inkriminierten Veranstaltungen keinerlei oder positive Auswirkungen auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes gehabt habe, c) zum Spruchpunkt römisch eins.5. neben P1 auch P4 und P5 zu befragen, und d) zum Spruchpunkt römisch eins.6. P6 und P7 iZm mit dem Vorliegen einer Weisung zu befragen.
Diese Beweisanträge wurden bereits in der Beschwerdeverhandlung unter Verweis auf die Legistik und höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einleitungsverfahren (siehe Punkt 3.2.4) mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen, wonach in einem Einleitungsbeschluss die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, gegen den Beamten aber ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden muss (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vgl. auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.). Diese Beweisanträge wurden bereits in der Beschwerdeverhandlung unter Verweis auf die Legistik und höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einleitungsverfahren (siehe Punkt 3.2.4) mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen, wonach in einem Einleitungsbeschluss die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, gegen den Beamten aber ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden muss (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vergleiche auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).
Fallgegenständlich existieren zu a) niederschriftliche Einvernahmen von P2 vom 27.09.J1 und P5 vom 07.10.J1 liegen zu b) im Akt Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Disziplinarbeschuldigten vom 13.05.J1 bis 15.05.J1 auf bzw. befindet er sich laut seinen eigenen Angaben seit 14.10.J1 im Krankenstand und werden in der Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 Bildschirmfotos angeführt, stellte der Disziplinarbeschuldigte zu c) die ihm angelasteten Äußerungen gegenüber der Kollegin weder in seiner im Akt aufliegenden Stellungnahme vom 05.10.J1 noch in der gegenständlichen Beschwerde in Abrede und tat dies erst – ohne weitere Erklärung - mit seinem Schriftsatz eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.J2, und liegen zu d) im Akt Auszügen aus der EDD, Zlen 1817/J1, 1840/J1 und 1886/J1, auf und ist damit die Verdachtslage zu allen Spruchpunkten, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hinreichend untermauert.
3.3. Zur Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde, zu den im Spruchpunkt I. angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten einzuleiten, wobei vorgebracht wurde, dass kein einziger nachvollziehbarer Tatverdacht dokumentiert werde und die in den Spruchpunkten dargelegten Sachverhalte darüber hinaus schon objektiv gesehen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden. Zu Spruchpunkt I.1. und I.5. sei selbst der möglich Verdacht nicht ausreichend determiniert und werde auch in Spruchpunkt I.2. der konkrete Tatvorwurf nicht in nachvollziehbarer Art und Weise festgehalten. Hinsichtlich der Spruchpunkte I.3. sowie I.4. sei der jeweilige Tatzeitpunkt nicht richtig angegeben. Im Falle des Spruchpunkt I.6. liege einerseits keine Weisung vor, andererseits stelle das Streichen einer deklaratorischen Erklärung keinen Nachweis einer tatsächlichen Weisungsverletzung dar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde, zu den im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten einzuleiten, wobei vorgebracht wurde, dass kein einziger nachvollziehbarer Tatverdacht dokumentiert werde und die in den Spruchpunkten dargelegten Sachverhalte darüber hinaus schon objektiv gesehen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden. Zu Spruchpunkt römisch eins.1. und römisch eins.5. sei selbst der möglich Verdacht nicht ausreichend determiniert und werde auch in Spruchpunkt römisch eins.2. der konkrete Tatvorwurf nicht in nachvollziehbarer Art und Weise festgehalten. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.3. sowie römisch eins.4. sei der jeweilige Tatzeitpunkt nicht richtig angegeben. Im Falle des Spruchpunkt römisch eins.6. liege einerseits keine Weisung vor, andererseits stelle das Streichen einer deklaratorischen Erklärung keinen Nachweis einer tatsächlichen Weisungsverletzung dar.
Die belangte Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt nicht – positiv – zu prüfen, ob seitens des Disziplinarbeschuldigten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG 1979 zu beachten und dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch von der Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und die Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG 1979 zu beachten und dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch von der Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und die Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
3.4. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).
Zur Variante des Einstellungsgrundes gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 1. Fallkonstellation BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 und der darin angeführten Beweismittel der Verdacht von dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen besteht. Wie bereits dargelegt vermochte der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, substantiierte Zweifel an der grundsätzlich bestehenden Verdachtslage konkret darzustellen. Auch sind keine Anzeichen gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 2. Fallkonstellation BDG 1979 auf Umstände vorliegend, die die Strafbarkeit des Disziplinarbeschuldigten ausschließen, wenngleich er sich seit dem 14.10.J1 durchgehend im Krankenstand befindet. Hierzu ist anzumerken, dass dies – abgesehen im Falle der Spruchpunkte I.3. und I.4. – keine Relevanz betreffend seine Strafbarkeit zur Zeit der vermeintlichen Vorfälle hat und deutet zum Entscheidungszeitpunkt nichts darauf hin, dass seine Strafbarkeit auch betreffend den in Spruchpunkten I.3. und I.4. angeführten Tatvorwürfen ausgeschlossen gewesen wäre. Zudem ist – wie bereits in der Beschwerdeverhandlung - darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer amtswegigen Recherche mehrere Social-Media-Posts auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Seite zutage getreten sind, wonach sich der Disziplinarbeschuldigte in den letzten Monaten trotz Krankenstand parteipolitisch in der Öffentlichkeit engagiert hat, wie zum Beispiel im Februar 2026 zum Vorsitzenden eines Parteigremiums gewählt wurde, im April 2026 an einer zweitägigen Klausur und auch im Mai 2026 an einem Treffen im Umfeld seiner Weltanschauung öffentlichkeitswirksam teilgenommen hat. Der Ausschluss der Strafbarkeit ist sohin nicht ruchbar.Zur Variante des Einstellungsgrundes gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fallkonstellation BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 und der darin angeführten Beweismittel der Verdacht von dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen besteht. Wie bereits dargelegt vermochte der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, substantiierte Zweifel an der grundsätzlich bestehenden Verdachtslage konkret darzustellen. Auch sind keine Anzeichen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fallkonstellation BDG 1979 auf Umstände vorliegend, die die Strafbarkeit des Disziplinarbeschuldigten ausschließen, wenngleich er sich seit dem 14.10.J1 durchgehend im Krankenstand befindet. Hierzu ist anzumerken, dass dies – abgesehen im Falle der Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch eins.4. – keine Relevanz betreffend seine Strafbarkeit zur Zeit der vermeintlichen Vorfälle hat und deutet zum Entscheidungszeitpunkt nichts darauf hin, dass seine Strafbarkeit auch betreffend den in Spruchpunkten römisch eins.3. und römisch eins.4. angeführten Tatvorwürfen ausgeschlossen gewesen wäre. Zudem ist – wie bereits in der Beschwerdeverhandlung - darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer amtswegigen Recherche mehrere Social-Media-Posts auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Seite zutage getreten sind, wonach sich der Disziplinarbeschuldigte in den letzten Monaten trotz Krankenstand parteipolitisch in der Öffentlichkeit engagiert hat, wie zum Beispiel im Februar 2026 zum Vorsitzenden eines Parteigremiums gewählt wurde, im April 2026 an einer zweitägigen Klausur und auch im Mai 2026 an einem Treffen im Umfeld seiner Weltanschauung öffentlichkeitswirksam teilgenommen hat. Der Ausschluss der Strafbarkeit ist sohin nicht ruchbar.
Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist abermals auf die dahingehenden Ausführungen der Beweiswürdigung zu verweisen und anzumerken, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Taten in diesem Verfahrensstadium durch die Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 belegt sind (1. Fallkonstellation) und auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzungen darstellen (2. Fallkonstellation), obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht von Dienstpflichtverletzungen stehen. Hinsichtlich etwaiger Zeug:innenaussagen wird deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein.Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist abermals auf die dahingehenden Ausführungen der Beweiswürdigung zu verweisen und anzumerken, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Taten in diesem Verfahrensstadium durch die Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 belegt sind (1. Fallkonstellation) und auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzungen darstellen (2. Fallkonstellation), obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht von Dienstpflichtverletzungen stehen. Hinsichtlich etwaiger Zeug:innenaussagen wird deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein.
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Der Dienstbehörde sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch schriftliche Meldung vom 23.02.J2 zur Kenntnis gelangt. Sie hat am 12.03.J2, eingelangt am 18.03.J2, die diesbezügliche Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet, welche am 13.04.J2 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss erließ. Die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 ist daher einesfalls abgelaufen, was auch seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurde.Der Dienstbehörde sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch schriftliche Meldung vom 23.02.J2 zur Kenntnis gelangt. Sie hat am 12.03.J2, eingelangt am 18.03.J2, die diesbezügliche Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet, welche am 13.04.J2 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss erließ. Die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 ist daher einesfalls abgelaufen, was auch seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurde.
Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 13.04.J2, nur Dienstpflichtverletzungen bis zum 13.04.2023 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Eine derartige Verjährung liegt offenkundig auch nicht vor.Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 13.04.J2, nur Dienstpflichtverletzungen bis zum 13.04.2023 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Eine derartige Verjährung liegt offenkundig auch nicht vor.
Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG 1979 kann folglich vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG 1979 kann folglich vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.
Auch liegen betreffend den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht die Einstellungsgründe des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass das verdachtsweise festgestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss, wobei diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch liegen betreffend den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht die Einstellungsgründe des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass das verdachtsweise festgestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss, wobei diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist.
Da der dienstliche Gehorsam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177) kann insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte I.1., I.2. und I.6. des angefochtenen Bescheides beim Vorliegen des Verdachts von Weisungsverstößen nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.Da der dienstliche Gehorsam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177) kann insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch eins.6. des angefochtenen Bescheides beim Vorliegen des Verdachts von Weisungsverstößen nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.
Zu Spruchpunkten I.3. und I.4. des angefochtenen Bescheides gilt zudem festzuhalten, dass nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Zu Spruchpunkten römisch eins.3. und römisch eins.4. des angefochtenen Bescheides gilt zudem festzuhalten, dass nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vergleiche auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).
Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen zum Entscheidungszeitpunkt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen zum Entscheidungszeitpunkt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
3.5. Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung:
Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen.Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen.
Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hatte zu diesem Zeitpunkt nicht – positiv – zu prüfen, ob seitens des Disziplinarbeschuldigten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 567).
Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch von der Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch von der Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
In Hinblick auf § 123 Abs. 2 2. Satz BDG 1979 ist anzuführen, dass der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbescheides diesen gesetzlichen Voraussetzungen gerecht wird. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten klar abzugrenzen sind; die disziplinär zu ahndenden Sachverhalte sind samt den anzuwendenden Normen und der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder im Einleitungsbescheid genau angegeben und damit die vorgeworfenen Handlungen konkret angeführt. In Hinblick auf Paragraph 123, Absatz 2, 2. Satz BDG 1979 ist anzuführen, dass der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbescheides diesen gesetzlichen Voraussetzungen gerecht wird. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten klar abzugrenzen sind; die disziplinär zu ahndenden Sachverhalte sind samt den anzuwendenden Normen und der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder im Einleitungsbescheid genau angegeben und damit die vorgeworfenen Handlungen konkret angeführt.
Zu Spruchpunkt I.1. brachte der Disziplinarbeschuldigte in der gegenständlichen Beschwerde pauschal vor, das vorgeworfene Fehlverhalten werde nicht ausreichend determiniert; zudem werde auch weder der im Spruchpunkt zitierte Erlass noch die Tatzeit wiedergegeben. Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass sich aus der Formulierung des Spruchpunktes I.1. des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde jedenfalls sowohl für den Disziplinarbeschuldigten als auch die anderen Parteien erhellt, welches konkrete Verhalten dem Disziplinarbeschuldigten in Abgrenzung zu den weiteren Spruchpunkten zur Last gelegt wird. Eine unzureichende Determinierung kann nicht erblickt werden und liegt die in Spruchpunkt I.1. angeführte Dienstanweisung zudem als Beilage zur Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 im Akt auf (AS 165ff), zumal aufgrund der vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 05.10.J1 (AS 47ff) getätigten Angaben hinsichtlich der Handhabung von ELKOS davon auszugehen ist, dass ihm die in dieser Dienstanweisung enthaltenen Reglungen bekannt sind, und er in der gegenständlichen Beschwerde (hinsichtlich der Ausführungen zu Spruchpunkt I.2.) ohnedies auf diese Dienstanweisung Bezug nimmt (AS 255). Zudem ist auf die exakte Zeitliste im Mail des Disziplinarbeschuldigten vom 05.10.J1 hingewiesen, sodass offensichtlich ist, dass ihm unstrittig gewahr ist, welches Verhalten ihm in diesem Spruchpunkt zu welchem Zeitpunkt bzw. -raum vorgeworfen wird.Zu Spruchpunkt römisch eins.1. brachte der Disziplinarbeschuldigte in der gegenständlichen Beschwerde pauschal vor, das vorgeworfene Fehlverhalten werde nicht ausreichend determiniert; zudem werde auch weder der im Spruchpunkt zitierte Erlass noch die Tatzeit wiedergegeben. Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass sich aus der Formulierung des Spruchpunktes römisch eins.1. des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde jedenfalls sowohl für den Disziplinarbeschuldigten als auch die anderen Parteien erhellt, welches konkrete Verhalten dem Disziplinarbeschuldigten in Abgrenzung zu den weiteren Spruchpunkten zur Last gelegt wird. Eine unzureichende Determinierung kann nicht erblickt werden und liegt die in Spruchpunkt römisch eins.1. angeführte Dienstanweisung zudem als Beilage zur Disziplinaranzeige vom 11.03.J2 im Akt auf (AS 165ff), zumal aufgrund der vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 05.10.J1 (AS 47ff) getätigten Angaben hinsichtlich der Handhabung von ELKOS davon auszugehen ist, dass ihm die in dieser Dienstanweisung enthaltenen Reglungen bekannt sind, und er in der gegenständlichen Beschwerde (hinsichtlich der Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.2.) ohnedies auf diese Dienstanweisung Bezug nimmt (AS 255). Zudem ist auf die exakte Zeitliste im Mail des Disziplinarbeschuldigten vom 05.10.J1 hingewiesen, sodass offensichtlich ist, dass ihm unstrittig gewahr ist, welches Verhalten ihm in diesem Spruchpunkt zu welchem Zeitpunkt bzw. -raum vorgeworfen wird.
Lediglich aus Kulanzgründen wurde dieser Spruchpunkt nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes präzisiert.
Insofern zu Spruchpunkt I.2. in der vorliegenden Beschwerde angeführt wird, dass alleine der Umstand, dass er sich vom Funkgerät einer anderen Streife gemeldet habe, keine Rückschlüsse zulasse, dass das Funkgerät seiner Streife tatsächlich nicht mitgeführt worden sei, kann auf die diesbezüglichen Beweiswürdigung verwiesen werden, wonach insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Zeugenangaben ein begründeter Verdacht einer dahingehenden Dienstpflichtverletzung vorliegt. Dass, wie ebenso vorgebracht, der Tatvorwurf zeitlich nicht eingegrenzt sei, kann angesichts der insofern unstrittigen Aktenlage zum zugrundeliegenden Einsatz am 20.09.J1 eine Verwechselbarkeit bzw. darauf begründete mangelnde Verteidigungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht erblickt werden und sei hier ebenfalls auf die exakte Zeitliste in seinem Mail vom 05.10.J1 hingewiesen, sodass auch zu diesem Spruchpunkt offensichtlich ist, dass ihm gewahr ist, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt bzw. -raum vorgeworfen wird. Insofern zu Spruchpunkt römisch eins.2. in der vorliegenden Beschwerde angeführt wird, dass alleine der Umstand, dass er sich vom Funkgerät einer anderen Streife gemeldet habe, keine Rückschlüsse zulasse, dass das Funkgerät seiner Streife tatsächlich nicht mitgeführt worden sei, kann auf die diesbezüglichen Beweiswürdigung verwiesen werden, wonach insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Zeugenangaben ein begründeter Verdacht einer dahingehenden Dienstpflichtverletzung vorliegt. Dass, wie ebenso vorgebracht, der Tatvorwurf zeitlich nicht eingegrenzt sei, kann angesichts der insofern unstrittigen Aktenlage zum zugrundeliegenden Einsatz am 20.09.J1 eine Verwechselbarkeit bzw. darauf begründete mangelnde Verteidigungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht erblickt werden und sei hier ebenfalls auf die exakte Zeitliste in seinem Mail vom 05.10.J1 hingewiesen, sodass auch zu diesem Spruchpunkt offensichtlich ist, dass ihm gewahr ist, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt bzw. -raum vorgeworfen wird.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Spruchpunkte I.3. und I.4., wonach die den Disziplinarbeschuldigten zeigenden Lichtbilder nicht an den im Einleitungsbeschluss angeführten Daten aufgenommen worden wären, genügt es wiederum auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Weder vermochte es der Disziplinarbeschuldigte mit seinem pauschalen Vorbringen substantiierte Zweifel an der begründeten Verdachtslage darzulegen noch kamen solche durch die amtswegigen Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes hervor. Wie bereits dargelegt, werden die tatsächlichen Tage der nämlichen Veranstaltungen im materiell-inhaltlichen Verfahren zu eruieren sein. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch eins.4., wonach die den Disziplinarbeschuldigten zeigenden Lichtbilder nicht an den im Einleitungsbeschluss angeführten Daten aufgenommen worden wären, genügt es wiederum auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Weder vermochte es der Disziplinarbeschuldigte mit seinem pauschalen Vorbringen substantiierte Zweifel an der begründeten Verdachtslage darzulegen noch kamen solche durch die amtswegigen Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes hervor. Wie bereits dargelegt, werden die tatsächlichen Tage der nämlichen Veranstaltungen im materiell-inhaltlichen Verfahren zu eruieren sein.
Hinsichtlich Spruchpunkt I.5. bestreitet der Disziplinarbeschuldigte erst mit Schriftsatz eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.J2 die ihm angelasteten Äußerungen gegenüber einer Kollegin; davor hatte er das inkriminierte Verhalten mit keinem Wort bestritten, sondern sogar in seinem Mail vom 05.10.J1 darauf Bezug genommen. Soweit er jedoch dahingehend vorbringt, das Gebot der objektiven Wahrheitsfindung sei verletzt, da unmittelbare Tatzeugen nicht befragt worden wären, genügt es abermals auf die bereits zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach in einem Einleitungsbeschluss die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, gegen den Beamten aber ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden muss. Eine zeugenschaftliche Einvernahme war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I.5. nicht geboten, da bereits aus dem in der Beweiswürdigung dahingehend näher angeführten Akteninhalt ein hinreichend bestimmter Verdacht gegen den Disziplinarbeschuldigten zu entnehmen war. Zudem geht aus Spruchpunkt I. unzweifelhaft hervor, dass dem Disziplinarbeschuldigten zu Punkt I.5. eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG zur Last gelegt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.5. bestreitet der Disziplinarbeschuldigte erst mit Schriftsatz eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.J2 die ihm angelasteten Äußerungen gegenüber einer Kollegin; davor hatte er das inkriminierte Verhalten mit keinem Wort bestritten, sondern sogar in seinem Mail vom 05.10.J1 darauf Bezug genommen. Soweit er jedoch dahingehend vorbringt, das Gebot der objektiven Wahrheitsfindung sei verletzt, da unmittelbare Tatzeugen nicht befragt worden wären, genügt es abermals auf die bereits zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach in einem Einleitungsbeschluss die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, gegen den Beamten aber ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden muss. Eine zeugenschaftliche Einvernahme war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.5. nicht geboten, da bereits aus dem in der Beweiswürdigung dahingehend näher angeführten Akteninhalt ein hinreichend bestimmter Verdacht gegen den Disziplinarbeschuldigten zu entnehmen war. Zudem geht aus Spruchpunkt römisch eins. unzweifelhaft hervor, dass dem Disziplinarbeschuldigten zu Punkt römisch eins.5. eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG zur Last gelegt wird.
Zu Spruchpunkt I.6. wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern die Einteilungen des Disziplinarbeschuldigten auf EDD-Auszügen als Streifenkommandant eine „deklaratorische Erklärung“ darstellen solle. Die EDD stellt ganz generell den Dienstplan für die gesamte Belegschaft dar, ist sohin unstrittig eine Weisung, und die explizite Einteilung des Disziplinarbeschuldigten auf den besagten Ausdrucken der EDD (wohlbemerkt expressis verbis:) als „Kommandant“ (und nicht als „Streifenkommandant“, deswegen die Maßgabe zu diesem Spruchpunkt) durch seinen Vorgesetzten P7, welcher der Dienstführende im B1 der A2 ist, stellt ebenso eine Weisung bzw. die Präzisierung einer Weisung dar. Ein bereits im Einleitungsstadium auszuschließender Weisungscharakter dieser Einteilungen kann – insbesondere vor dem Hintergrund der diesbezüglich in der Beweiswürdigung angeführten Einvernahme – insoweit nicht erblickt werden. [Nur nebenbei wird zu dem im Verfahren erstmaligen Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde, „es gäbe die Bezeichnung „Streifenkommandant" nicht bzw. alleine aus der Verwendung dieses Begriffes ließe sich auch nicht ableiten, welche Aufgaben angeordnet würden“, auf die in der Beschwerdeverhandlung relevierte Auskunft des A9 vom 17.06.J2 bzw. auf das in der Beschwerdeverhandlung relevierte Exzerpt des E1 verwiesen, wonach gemäß Punkt 3.1. „die Streife mit zwei Bediensteten die kleinste taktische Gliederung der Einheit sei und jede taktische Einheit von einem geeigneten Bediensteten als Kommandant geführt würde“. Offenbar wurde der Disziplinarbeschuldigte als geeigneter Bediensteter seitens seines Vorgesetzten gesehen und dementsprechend eingeteilt. Der Disziplinaranwalt, ein Bediensteter der Verwendungsgruppe E1 und somit Polizeioffizier, führte zudem erklärend und für das Einleitungsstadium ausreichend glaubhaft aus, dass „der Begriff „Streifenkommandant:in“ ein gängiger Begriff der Praxis sei, auch würde der Begriff „Teamleader“ verwendet; Sinn und Zweck einer/s Streifenkommandantin/Streifenkommandanten sei, dass immer ein/e Verantwortliche/r oder ein/e Bedienstete/r die Verantwortung des Streifentruppes zu übernehmen habe, da man ansonsten annehmen könnte, dass sich keine/r der beiden Streifenpartner:innen für Aufträge, Einsätze usw. zuständig fühle“.]Zu Spruchpunkt römisch eins.6. wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern die Einteilungen des Disziplinarbeschuldigten auf EDD-Auszügen als Streifenkommandant eine „deklaratorische Erklärung“ darstellen solle. Die EDD stellt ganz generell den Dienstplan für die gesamte Belegschaft dar, ist sohin unstrittig eine Weisung, und die explizite Einteilung des Disziplinarbeschuldigten auf den besagten Ausdrucken der EDD (wohlbemerkt expressis verbis:) als „Kommandant“ (und nicht als „Streifenkommandant“, deswegen die Maßgabe zu diesem Spruchpunkt) durch seinen Vorgesetzten P7, welcher der Dienstführende im B1 der A2 ist, stellt ebenso eine Weisung bzw. die Präzisierung einer Weisung dar. Ein bereits im Einleitungsstadium auszuschließender Weisungscharakter dieser Einteilungen kann – insbesondere vor dem Hintergrund der diesbezüglich in der Beweiswürdigung angeführten Einvernahme – insoweit nicht erblickt werden. [Nur nebenbei wird zu dem im Verfahren erstmaligen Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde, „es gäbe die Bezeichnung „Streifenkommandant" nicht bzw. alleine aus der Verwendung dieses Begriffes ließe sich auch nicht ableiten, welche Aufgaben angeordnet würden“, auf die in der Beschwerdeverhandlung relevierte Auskunft des A9 vom 17.06.J2 bzw. auf das in der Beschwerdeverhandlung relevierte Exzerpt des E1 verwiesen, wonach gemäß Punkt 3.1. „die Streife mit zwei Bediensteten die kleinste taktische Gliederung der Einheit sei und jede taktische Einheit von einem geeigneten Bediensteten als Kommandant geführt würde“. Offenbar wurde der Disziplinarbeschuldigte als geeigneter Bediensteter seitens seines Vorgesetzten gesehen und dementsprechend eingeteilt. Der Disziplinaranwalt, ein Bediensteter der Verwendungsgruppe E1 und somit Polizeioffizier, führte zudem erklärend und für das Einleitungsstadium ausreichend glaubhaft aus, dass „der Begriff „Streifenkommandant:in“ ein gängiger Begriff der Praxis sei, auch würde der Begriff „Teamleader“ verwendet; Sinn und Zweck einer/s Streifenkommandantin/Streifenkommandanten sei, dass immer ein/e Verantwortliche/r oder ein/e Bedienstete/r die Verantwortung des Streifentruppes zu übernehmen habe, da man ansonsten annehmen könnte, dass sich keine/r der beiden Streifenpartner:innen für Aufträge, Einsätze usw. zuständig fühle“.]
Betreffend die Weisungen in Spruchpunkt I.6. ist zudem anzumerken, dass unter "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen ist, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, daß in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, daß bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht“ (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Sprich eine Remonstration setzt voraus, dass der Weisungsunterworfene dem Weisungsgeber seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitteilt. Im einfachen Durchstreichen einer Bezeichnung (Streifenkommandant) kann das Mitteilen von rechtlichen Bedenken nicht erblickt werden, weswegen keine rechtrichtige Remonstration seitens des Disziplinarbeschuldigten betreffend diese Weisung vorliegt.Betreffend die Weisungen in Spruchpunkt römisch eins.6. ist zudem anzumerken, dass unter "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen ist, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, daß in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, daß bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht“ (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Sprich eine Remonstration setzt voraus, dass der Weisungsunterworfene dem Weisungsgeber seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitteilt. Im einfachen Durchstreichen einer Bezeichnung (Streifenkommandant) kann das Mitteilen von rechtlichen Bedenken nicht erblickt werden, weswegen keine rechtrichtige Remonstration seitens des Disziplinarbeschuldigten betreffend diese Weisung vorliegt.
Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfenen Sachverhalte sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend substantiiert dargestellt, sodass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die belangte Behörde in der Lage ist, den Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. Die angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfenen Sachverhalte sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend substantiiert dargestellt, sodass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die belangte Behörde in der Lage ist, den Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. Die angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.
Der belangten Behörde ist folglich zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, es habe jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht dafür bestanden, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten spruchgegenständlichen Tathandlungen tatsächlich begangen habe.
3.6. Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten von der mündlichen Verhandlung:
3.6.1. Der VwGH hat ausgesprochen, dass insoweit die Rechtssache in der Beurteilung besteht, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).3.6.1. Der VwGH hat ausgesprochen, dass insoweit die Rechtssache in der Beurteilung besteht, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).
Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vgl. auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vergleiche auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).
Der VfGH hat die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Einleitungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren mit dem Hinweis auf deren Charakter als "verfahrensrechtliche Bescheide" generell verneint (vgl. VfSlg 18.281/2007, 18.428/2008, 13.09.2013, B 349/2013). Auch der VwGH konnte in vergleichbaren Fällen ein Eingriff in ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK nicht erkennen und zwar auch nicht ein vorläufiger oder vorübergehender. Bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug besteht zudem auch kein unionsrechtlicher Sachverhalt und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Der VfGH hat die Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK auf Einleitungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren mit dem Hinweis auf deren Charakter als "verfahrensrechtliche Bescheide" generell verneint vergleiche VfSlg 18.281 aus 2007,, 18.428 aus 2008,, 13.09.2013, B 349 aus 2013,). Auch der VwGH konnte in vergleichbaren Fällen ein Eingriff in ein "civil right" im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht erkennen und zwar auch nicht ein vorläufiger oder vorübergehender. Bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug besteht zudem auch kein unionsrechtlicher Sachverhalt und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt daher nicht zur Anwendung vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
3.6.2. In der gegenständlichen Beschwerde vom 08.05.J2 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Am 19.05.J2 kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten zur Koordinierung eines Termins für eine mündliche Verhandlung, wobei die Rechtsvertretung angab, am 30.06.J2 zur Verfügung zu stehen, hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten jedoch mit diesem Rücksprache halten zu müssen. Im Rahmen eines Telefonats am 20.05.J2 gab die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Disziplinarbeschuldigte aktuell im Krankenstand und vermutlich auch nicht einvernahmefähig sei. Bezüglich eines anderen Termins merkte die Rechtsvertretung an, die meiste Zeit im Juli nicht zur Verfügung zu stehen. Weiters sei der Disziplinarbeschuldigte in nächster Zeit auf einer (voraussichtlich) sechswöchigen Reha, wobei der genaue Zeitraum dieser Reha aktuell nicht bekannt sei. Am selben Tage wurde der Rechtsvertretung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten hinsichtlich seiner Einvernahmefähigkeit – aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist gemäß § 135c Z 2 BDG 1979 möglichst zeitnahe – vorlegen solle und der geplante Verhandlungstermin am 30.06.J2 stattfinden werde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.J2 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; das eingeforderte Gutachten oder andere diesbezügliche Beweismittel wurden (jedoch) bis zur Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegt. In dieser erst wurde ein Mail des Disziplinarbeschuldigten vom selben Tage, allerdings lediglich an seine Rechtsvertretung und nicht an das Bundesverwaltungsgericht, vorgelegt, wonach es dem Disziplinarbeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen (hohes Fieber, ausgeprägte Grippesymptome und Durchfall) nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde erst nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. nach Schluss des Ermittlungsverfahrens übermittelt und war dieses an den Dienstgeber und nicht korrekter Weise an das Bundesverwaltungsgericht adressiert.3.6.2. In der gegenständlichen Beschwerde vom 08.05.J2 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Am 19.05.J2 kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten zur Koordinierung eines Termins für eine mündliche Verhandlung, wobei die Rechtsvertretung angab, am 30.06.J2 zur Verfügung zu stehen, hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten jedoch mit diesem Rücksprache halten zu müssen. Im Rahmen eines Telefonats am 20.05.J2 gab die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Disziplinarbeschuldigte aktuell im Krankenstand und vermutlich auch nicht einvernahmefähig sei. Bezüglich eines anderen Termins merkte die Rechtsvertretung an, die meiste Zeit im Juli nicht zur Verfügung zu stehen. Weiters sei der Disziplinarbeschuldigte in nächster Zeit auf einer (voraussichtlich) sechswöchigen Reha, wobei der genaue Zeitraum dieser Reha aktuell nicht bekannt sei. Am selben Tage wurde der Rechtsvertretung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten hinsichtlich seiner Einvernahmefähigkeit – aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 135 c, Ziffer 2, BDG 1979 möglichst zeitnahe – vorlegen solle und der geplante Verhandlungstermin am 30.06.J2 stattfinden werde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.J2 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; das eingeforderte Gutachten oder andere diesbezügliche Beweismittel wurden (jedoch) bis zur Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegt. In dieser erst wurde ein Mail des Disziplinarbeschuldigten vom selben Tage, allerdings lediglich an seine Rechtsvertretung und nicht an das Bundesverwaltungsgericht, vorgelegt, wonach es dem Disziplinarbeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen (hohes Fieber, ausgeprägte Grippesymptome und Durchfall) nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde erst nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. nach Schluss des Ermittlungsverfahrens übermittelt und war dieses an den Dienstgeber und nicht korrekter Weise an das Bundesverwaltungsgericht adressiert.
Fallgegenständlich konnte eine Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten aus nachstehenden Überlegungen jedoch ohnedies unterbleiben: Der Disziplinarbeschuldigte äußerte sich in einer im Akt aufliegenden Stellungnahme vom 05.10.J1 zu den Vorfällen betreffend seinen Dienst vom 19.09.J1 bis 20.09.J1 (AS 47-50). Darüber hinaus fand am 17.11.J1 ein Gesprächstermin des Disziplinarbeschuldigten bei seiner Dienstbehörde statt, dessen Inhalt in einem Aktvermerk dokumentiert wurde (AS 11-14). Mit einer an seine Dienstbehörde gerichtetem E-Mail vom 27.02.J2 gab der nunmehr rechtsvertretene Disziplinarbeschuldigte an, an einer bereits terminisierten Vernehmung seiner Person nicht teilzunehmen (AS 7), wobei er im Wege seiner Rechtsvertretung am 06.03.J2 ausführte, keine weitere Stellungnahme abzugeben (AS 5).
Mit seinem im Verfahren erstatteten Vorbringen vermochte es der Disziplinarbeschuldigte nicht, substantiierte Zweifel am begründeten Verdacht der ihn im gegenständlichen Einleitungsbeschluss zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen darzulegen. Hauptsächlich wurde in der vorliegenden Beschwerde eine gemäß § 123 BDG 1979 unzureichende Determinierung der ihm angelasteten Tathandlung releviert, sodass das Bundesverwaltungsgericht über Rechtsfragen zu entscheiden hatte. Die auf Tatsachenebene vom Disziplinarbeschuldigten erstatten Vorbringen blieben, wie dargestellt, haltlos und mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus war es dem Disziplinarbeschuldigten im gesamten Verfahren unbenommen, im Wege seiner Rechtsvertretung oder persönlich konkrete Vorbringen zu erstatten. Eine Verletzung im rechtlichen Gehör kann angesichts des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stets rechtsvertreten war, zur Beschwerdeverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung ausdrücklich auf die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, hingewiesen wurde, nicht erblickt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 ausschließlich vor Erlassung eines (materiell-inhaltlichen) Disziplinarerkenntnisses dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu geben, sodass er hierzu Stellung nehmen hätte können. Da es sich beim gegenständlichen Verfahren jedoch um ein Einleitungsverfahren handelt, war von dieser Vorgangsweise Abstand zu nehmen und konnte die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten ergehen. Mit seinem im Verfahren erstatteten Vorbringen vermochte es der Disziplinarbeschuldigte nicht, substantiierte Zweifel am begründeten Verdacht der ihn im gegenständlichen Einleitungsbeschluss zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen darzulegen. Hauptsächlich wurde in der vorliegenden Beschwerde eine gemäß Paragraph 123, BDG 1979 unzureichende Determinierung der ihm angelasteten Tathandlung releviert, sodass das Bundesverwaltungsgericht über Rechtsfragen zu entscheiden hatte. Die auf Tatsachenebene vom Disziplinarbeschuldigten erstatten Vorbringen blieben, wie dargestellt, haltlos und mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus war es dem Disziplinarbeschuldigten im gesamten Verfahren unbenommen, im Wege seiner Rechtsvertretung oder persönlich konkrete Vorbringen zu erstatten. Eine Verletzung im rechtlichen Gehör kann angesichts des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stets rechtsvertreten war, zur Beschwerdeverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung ausdrücklich auf die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, hingewiesen wurde, nicht erblickt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 ausschließlich vor Erlassung eines (materiell-inhaltlichen) Disziplinarerkenntnisses dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu geben, sodass er hierzu Stellung nehmen hätte können. Da es sich beim gegenständlichen Verfahren jedoch um ein Einleitungsverfahren handelt, war von dieser Vorgangsweise Abstand zu nehmen und konnte die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten ergehen.
3.7. Zusammenfassung:
Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht steht, die ihm im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben.Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht steht, die ihm im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben.
Der Sachverhalt ist zudem für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt, da unverwechselbar feststeht, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden, und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Der Sachverhalt ist zudem für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt, da unverwechselbar feststeht, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden, und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.
Da im gegenständlichen Fall daher derzeit keine offenkundigen Gründe vorliegen, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens im gegenständlichen Spruchpunkt entgegenstehen, war die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 19.03.J2, Zl J2-0.121.795, abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang Ansehen des Amtes Dienstanweisung dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Vertrauensschutz Weisung wesentliche Interessen des DienstesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2343568.1.00Im RIS seit
11.09.2026Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026