Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Finanzen, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. Februar 2008, Zl. 103/8-DOK/07, betreffend Einstellung eines Disziplinarverfahrens (mitbeteiligte Partei: F K in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in gegenständlicher Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147.
Die Disziplinaroberkommission gab daraufhin der Berufung des Mitbeteiligten in der Weise Folge, dass das Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.
Im zweiten Rechtsgang erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Mitbeteiligten schuldig, er habe vorsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 29. Dezember 2003 während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, fortgesetzt auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die die Abgabepflichtigen JG, GP, GoR, R GmbH, GeR, CR und JR, FH, AH, MH und MT betroffen hätten, für die er dienstlich nicht zuständig gewesen sei, gegen den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 2000, GZ. 66 1009/30-VI/6/00, durch den die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ohne Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung untersagt sei, verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Im zweiten Rechtsgang erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Mitbeteiligten schuldig, er habe vorsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 29. Dezember 2003 während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, fortgesetzt auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die die Abgabepflichtigen JG, GP, GoR, R GmbH, GeR, CR und JR, FH, AH, MH und MT betroffen hätten, für die er dienstlich nicht zuständig gewesen sei, gegen den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 2000, GZ. 66 1009/30-VI/6/00, durch den die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ohne Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung untersagt sei, verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
Es wurde gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Es wurde gemäß Paragraph 115, BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde er mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2008 von diesem Vorwurf gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 freigesprochen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde er mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2008 von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 freigesprochen.
Die wesentliche Begründung dieses Bescheides lautet:
"Mit seinem im vorliegenden Disziplinarverfahren ergangenen Erkenntnis vom 22.2.2006, 2005/09/0147 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die vom Beschuldigten unbestritten gebliebenen, die im Spruch genannten konkreten Steuerpflichtigen betroffen habenden Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem stellten sich jeweils als Verstoß gegen die im Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 30.10.2000, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 enthaltene Weisung dar.
Zufolge Bindung an diese höchstgerichtliche Rechtsansicht war im fortgesetzten Verfahren daher nunmehr zu prüfen, ob das vom Beschuldigten durch die von ihm getätigten Datenzugriffe gesetzte objektiv rechtswidrige Fehlverhalten gemäß § 44 Abs. 1 BDG, diesem in subjektiver Hinsicht auch iSd § 91 BDG vorwerfbar ist und ob in diesem Fall allenfalls die Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG in Frage kommt. Zufolge Bindung an diese höchstgerichtliche Rechtsansicht war im fortgesetzten Verfahren daher nunmehr zu prüfen, ob das vom Beschuldigten durch die von ihm getätigten Datenzugriffe gesetzte objektiv rechtswidrige Fehlverhalten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, diesem in subjektiver Hinsicht auch iSd Paragraph 91, BDG vorwerfbar ist und ob in diesem Fall allenfalls die Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG in Frage kommt.
Im Hinblick auf die bereits im hier in Rede stehenden Zeitraum allseits - auch medial - propagierte, u.a. auch im Finanzressort von den Beamten geforderte 'Bürgernähe der Verwaltung', 'Kunden- und Serviceorientierung des öffentlichen Dienstes' bzw. 'Abkehr von der Betrachtung des Bürgers als eines 'Rechtsunterworfenen'' kann diesem im Zweifel jedenfalls ein über lediglich geringes Verschulden (culpa levis, culpa levissima) im Sinne leichter Fahrlässigkeit hinausgehender Schuldvorwurf nicht zu Recht gemacht werden, wenn er im jeweiligen Anlassfall den genannten Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 30.10.2000, der für die Normadressaten angesichts dieses Spannungsverhältnisses dienstlicher Pflichten keinesfalls eindeutig und unmissverständlich klar formuliert war, den Intentionen des Weisungsgebers zuwider auslegte und damit objektiv gegen diese dienstinterne Vorschrift verstieß.
...
Bei § 118 Abs. 1 Z 4 BDG handelt es sich um eine dem § 42 StGB ('mangelnde Strafwürdigkeit der Tat') nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht. Bei Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG handelt es sich um eine dem Paragraph 42, StGB ('mangelnde Strafwürdigkeit der Tat') nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht.
Bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens des Beschuldigten ist u.a. zu prüfen, ob eine disziplinäre Ahndung des dem Beschuldigten angelasteten Fehlverhaltens aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.
In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die der bereits wiederholt genannten Erlasslage objektiv widerstreitenden Datenabfragen nicht aus schädlicher Neugierde oder sonstigen unlauteren Motiven, sondern mit dem Einverständnis der oa. Steuerpflichtigen getätigt bzw. auf die im AIS gespeicherten Daten auf deren ausdrückliches Ersuchen zugegriffen hat.
Hinter seiner Abfrage- und Unterstützungstätigkeit in Bezug auf verschiedene Abgabepflichtige lag keine andere Motivation als die Orientierung an Anliegen von Kunden und das Service zugunsten der Rat und fachlichen Beistand suchenden Bevölkerung.
Dem hier inkriminierten Verhalten des Beschuldigten ist insofern ein entsprechend geringerer Unrechts- und Schuldgehalt zuzubilligen.
Zudem ist im vorliegenden Fall durch das dem Berufungswerber angelastete Abfrageverhalten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen weder der Parteien noch Dritter noch des Dienstes erfolgt; auf die Tätigkeiten (Erledigungen) der Abgabenbehörde hatten die verfahrensgegenständlichen Vorgangsweisen des Beschuldigten auch keinerlei negativen Einfluss. Weder ist durch seine verfahrensgegenständliche dienstliche Vorgangsweise eine Verletzung bestehender Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten in irgendeinem Fall erfolgt noch ist dadurch die Unparteilichkeit der Amtsführung des beschuldigten Beamten in Frage gestellt worden.
Dem Beschuldigten ist darüber hinaus zugute zu halten, dass er sich seit nunmehr über vier Jahren wohlverhalten hat, wobei ihm auch eine gute Zukunftsprognose zuzubilligen ist; eine disziplinäre Ahndung des hier abzuvotierenden Fehlverhaltens erscheint demnach nicht erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
In Anbetracht des gegen den beschuldigten Beamten seit nunmehr als drei Jahren anhängigen (der Einleitungsbeschluss wurde am 19.1.2005 gefasst) Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens eine hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Beamte bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es aus generalpräventiven Erwägungen somit keines Schuldspruches mehr bedarf, weil diesen bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 14 Os 118/03, zur Bestimmung des § 42 StGB, der § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nachgebildet ist). In Anbetracht des gegen den beschuldigten Beamten seit nunmehr als drei Jahren anhängigen (der Einleitungsbeschluss wurde am 19.1.2005 gefasst) Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens eine hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Beamte bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es aus generalpräventiven Erwägungen somit keines Schuldspruches mehr bedarf, weil diesen bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 14 Os 118/03, zur Bestimmung des Paragraph 42, StGB, der Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nachgebildet ist).
Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG auszugehen und der Beschuldigte unter Anwendung dieser Bestimmung iVm § 126 Abs. 2 leg. cit. vom nunmehr verbliebenen verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf freizusprechen (sinngemäß dazu VwGH 18.3.1998, 97/09/0011; vgl. i.Ü. Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auszugehen und der Beschuldigte unter Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, leg. cit. vom nunmehr verbliebenen verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf freizusprechen (sinngemäß dazu VwGH 18.3.1998, 97/09/0011; vergleiche , i.Ü.
DOK 15.9.2005, 75/11-DOK/05; 12.1.2007, 139/16-DOK/05)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde
des Disziplinaranwaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des
Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.) Zur behaupteten Verjährung:
Die belangte Behörde wies anlässlich der Aktenvorlage darauf hin, dass der Einleitungsbeschluss vom 25. November 2004 an die mitbeteiligte Partei nachweislich am 29. November 2004 zugestellt worden sei. Das Verfahren sei im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 18. Oktober 2005 bis zum Entscheidungsdatum 22. Februar 2006 - die Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde sei am 29. März 2006 erfolgt - anhängig gewesen. Es lägen keine Hemmungstatbestände gemäß § 94 Abs. 2 oder 3 BDG 1979 vor, weshalb die in § 94 Abs. 1a BDG 1979 normierte absolute Verjährungsfrist abgelaufen sei. Die belangte Behörde wies anlässlich der Aktenvorlage darauf hin, dass der Einleitungsbeschluss vom 25. November 2004 an die mitbeteiligte Partei nachweislich am 29. November 2004 zugestellt worden sei. Das Verfahren sei im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 18. Oktober 2005 bis zum Entscheidungsdatum 22. Februar 2006 - die Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde sei am 29. März 2006 erfolgt - anhängig gewesen. Es lägen keine Hemmungstatbestände gemäß Paragraph 94, Absatz 2, oder 3 BDG 1979 vor, weshalb die in Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 normierte absolute Verjährungsfrist abgelaufen sei.
§ 94 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998, lautet: Paragraph 94, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, lautet:
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
..."
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Frist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 für die Dauer des in dieser Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gehemmt. Während der Zeit der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof, die mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde des Disziplinaranwaltes im Verfahren zur Zl. 2005/09/0147 begann (das war der 18. Oktober 2005) und mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde endete (das war der 29. März 2006), trat diese Hemmung entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein. Der Ablauf der Frist ist daher um fünf Monate und 11 Tage gehemmt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 für die Dauer des in dieser Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gehemmt. Während der Zeit der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof, die mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde des Disziplinaranwaltes im Verfahren zur Zl. 2005/09/0147 begann (das war der 18. Oktober 2005) und mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde endete (das war der 29. März 2006), trat diese Hemmung entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein. Der Ablauf der Frist ist daher um fünf Monate und 11 Tage gehemmt.
Ohne diese Hemmung hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 29. November 2007 geendet, durch die Hemmung aber erst mit Ablauf des 10. Mai 2008. Die Frist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 war daher sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde des Disziplinaranwaltes (sie langte am 21. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof ein) offen. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist neuerlich gehemmt, sodass die belangte Behörde im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht an der Erlassung eines verurteilenden Bescheides gehindert wäre. Ohne diese Hemmung hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 29. November 2007 geendet, durch die Hemmung aber erst mit Ablauf des 10. Mai 2008. Die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 war daher sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde des Disziplinaranwaltes (sie langte am 21. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof ein) offen. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist neuerlich gehemmt, sodass die belangte Behörde im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht an der Erlassung eines verurteilenden Bescheides gehindert wäre.
2.) In der Sache selbst:
§ 118 BDG 1979 in der Stammfassung betreffend die Einstellung des Disziplinarverfahrens lautet: Paragraph 118, BDG 1979 in der Stammfassung betreffend die Einstellung des Disziplinarverfahrens lautet:
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
"§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn