Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Finanzen, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 2. August 2005, Zl. 64/8-DOK/05, betreffend Einstellung eines Disziplinarverfahrens (mitbeteiligte Partei: K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes, der Mitbeteiligte habe in der Zeit zwischen 9. November 2000 und 29. Dezember 2003 fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die er nicht zuständig gewesen sei und habe dadurch gegen die Dienstpflichten des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen habe, verstoßen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes, der Mitbeteiligte habe in der Zeit zwischen 9. November 2000 und 29. Dezember 2003 fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die er nicht zuständig gewesen sei und habe dadurch gegen die Dienstpflichten des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen habe, verstoßen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen leitete mit Beschluss vom 25. November 2004 gegen die mitbeteiligte Partei ein Disziplinarverfahren ein,
"weil der begründete Verdacht besteht, dass er vorsätzlich in der Zeit zwischen 24. Jänner 1995 und 29. Dezember 2003
fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die insgesamt elf Abgabepflichtige betrafen für die er nicht zuständig war, und unter Verwendung dieser Daten beratende Auskünfte erteilt und an der Erstellung von Abgabenerklärungen mitgewirkt habe.
(Der Mitbeteiligte) habe dadurch gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, (Der Mitbeteiligte) habe dadurch gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist,
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,
des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und
des § 56 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet,
verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen." verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen."
Der Mitbeteiligte habe seit 24. Jänner 2005 regelmäßig Abfragen von Daten von elf namentlich genannten Abgabenpflichtigen aus dem Abgabeninformationssystem (in der Folge: AIS) getätigt, bei denen es sich um Bekannte, Freunde und Verwandte des Mitbeteiligten handle.
Die Behörde erster Instanz zitierte vier der Zahl nach näher umschriebene Erlässe des Bundesministers für Finanzen, "die auf die Unzulässigkeit nicht dienstlich veranlasster Abfragen verweisen".
Die Behörde erster Instanz entschied mit Disziplinarerkenntnis vom 13. April 2005 folgendermaßen:
"(Der Mitbeteiligte) ist schuldig, vorsätzlich in der Zeit zwischen 9. November 2000 und 29. Dezember 2003
fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die die Abgabepflichtigen J, G, R, R GmbH, E und F, C und B, H, A, M und T betrafen für die er nicht zuständig war, und unter Verwendung dieser Daten beratende Auskünfte erteilt und an der Erstellung der Abgabenerklärungen der J mitgewirkt zu haben.
(Der Mitbeteiligte) hat dadurch gegen die Dienstpflichten des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine (Der Mitbeteiligte) hat dadurch gegen die Dienstpflichten des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine
Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und
des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen
und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Hingegen wird (der Mitbeteiligte) vom Vorwurf, er habe gegen die Dienstvorschriften
des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und
des § 56 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet,
freigesprochen.
Gemäß § 115 BDG 1979 wird von der Verhängung einer StrafeGemäß Paragraph 115, BDG 1979 wird von der Verhängung einer Strafe
abgesehen.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten des Disziplinarverfahrens sind nicht erwachsen."
Dass die vorgeworfenen Abfragen getätigt wurden, sei u. a. auch durch das faktische Geständnis des Mitbeteiligten erwiesen. Insbesondere seit Bekanntwerden des Erlasses vom 30. Oktober 2000 und einer "Mitarbeiterinformation" durch den Bundesminister für Finanzen vom 8. November 2005 sei klargestellt, dass Abfragen ohne dienstliche Veranlassung nicht zulässig seien.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde Folge und sprach den Mitbeteiligten von den gegen ihn erhobenen disziplinären Vorwürfen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2 BDG 1979 frei. Die wesentliche Begründung lautet:Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde Folge und sprach den Mitbeteiligten von den gegen ihn erhobenen disziplinären Vorwürfen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 126, Absatz 2, BDG 1979 frei. Die wesentliche Begründung lautet:
"Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der Berufungswerber durch die ihm im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angelasteten Zugriffe auf ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems, durch die Erteilung beratender Auskünfte in Steuerangelegenheiten an Bekannte und Verwandte und durch die Mitwirkung an der Erstellung von Abgabenerklärungen einer bestimmten Abgabepflichtigen zwar nicht im engeren Rahmen seines eigentlichen Zuständigkeitsbereiches als Betriebsprüfer tätig geworden, dessen ungeachtet war die vorliegendenfalls inkriminierte Unterstützung von Parteien bzw. waren die genannten Abfragen 'dienstlich veranlasst'.
Die Regelung konkreter Zuständigkeiten im Dienstbetrieb ist von der Frage 'dienstlicher Veranlassung' nämlich zu unterscheiden.
Anders als die Erstinstanz hält die Disziplinaroberkommission das hier in Rede stehende Verhalten des Berufungswerbers deshalb für dienstlich veranlasst, weil hinter seiner Abfrage- und Unterstützungstätigkeit in Bezug auf verschiedene Abgabepflichtige keine andere Motivation lag als die Orientierung an Anliegen von Kunden und das Service zu Gunsten der Rat und fachlichen Beistand suchenden Bevölkerung. Dass diese Anliegen in manchen Fällen nicht innerhalb der Amtsräume an den Berufungswerber herangetragen worden sein mögen, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern.
Dies ist auch im Hinblick auf die Nebenbeschäftigung des Berufungswerbers als politischer Funktionär in einer kleinen Gemeinde (nunmehr bekleidet er das Amt des Bürgermeisters von G) zu sehen, durch die er laufend mit auch seinen dienstlichen Bereich betreffenden Anliegen aus der Bevölkerung, die naturgemäß in Kenntnis seines zivilen Berufes ist, konfrontiert wird.
Schon im Hinblick auf die oben zitierte Bestimmung des § 43 Abs. 3 BDG 1979 besteht ein gesetzlich normiertes dienstliches Interesse an bürgerorientierter Serviceleistung durch die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiter, wobei diese kundenorientierte Dienstleistung nach Auffassung des Senates nicht auf den ganz konkreten Aufgabenbereich des Beamten zu beschränken ist, nach der Intention des Gesetzgebers spezifische Zuständigkeiten vielmehr nicht primär maßgebend sein können.Schon im Hinblick auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, BDG 1979 besteht ein gesetzlich normiertes dienstliches Interesse an bürgerorientierter Serviceleistung durch die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiter, wobei diese kundenorientierte Dienstleistung nach Auffassung des Senates nicht auf den ganz konkreten Aufgabenbereich des Beamten zu beschränken ist, nach der Intention des Gesetzgebers spezifische Zuständigkeiten vielmehr nicht primär maßgebend sein können.
Zudem ist - wie die Erstinstanz selbst erkannte - im hier vorliegenden Fall durch das dem Berufungswerber angelastete Abfrageverhalten, durch die inkriminierte Erteilung von ausschließlich steuerrechtliche Fragen von Abgabenpflichtigen betreffenden Auskünften sowie durch die Mitwirkung an der Erstellung von Abgabenerklärungen einer einzelnen Steuerpflichtigen eine Verletzung schutzwürdiger Interessen weder der Parteien noch Dritter noch des Dienstes erfolgt; auf die Tätigkeiten (Erledigungen) der Abgabenbehörde hatten die verfahrensgegenständlichen Vorgangsweisen des Beschuldigten auch keinerlei negativen Einfluss.
Anders als etwa im Bereich des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) wären die vom Berufungswerber aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) abgefragten Daten den Abgabenpflichtigen im Rahmen der ihnen verfahrensrechtlich zustehenden Akteneinsicht zudem ohnehin selbst zugänglich gewesen. Eine Verletzung bestehender Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten ist somit in keinem Fall erfolgt.
Durch sein im Grunde vielmehr besonders engagiertes dienstliches Verhalten ist der Berufungswerber im Sinne der allseits - auch medial - propagierten 'Bürgernähe der Verwaltung', der 'Kunden- und Serviceorientierung des öffentlichen Dienstes' bzw. der Abkehr von der Betrachtung des Bürgers als eines 'Rechtsunterworfenen' lediglich Ersuchen um Hilfestellung bzw. Auskunft seitens Abgabepflichtiger nachgekommen. Die Unparteilichkeit seiner Amtsführung wurde dadurch in keiner Weise in Frage gestellt.
Auch wenn der Erstinstanz insoweit beizupflichten ist, dass die Nutzung von Datensystemen - wie dem Abgabeninformationssystem (AIS) - oftmals eine Gratwanderung zwischen (noch) zulässigem und (bereits) rechtswidrigem Abfrageverhalten des Beamten bedeuten kann, sind im hier vorliegenden konkreten Disziplinarfall im Licht obiger Ausführungen jedoch weder der spezielle Tatbestand eines Weisungsverstoßes gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 noch (subsidiär) der allgemeine disziplinarrechtliche Tatbestand des § 43 Abs. 2 leg. cit. verwirklicht worden; auch gegen andere Dienstpflichten wurde seitens des Berufungswerbers durch den von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalt nicht verstoßen."Auch wenn der Erstinstanz insoweit beizupflichten ist, dass die Nutzung von Datensystemen - wie dem Abgabeninformationssystem (AIS) - oftmals eine Gratwanderung zwischen (noch) zulässigem und (bereits) rechtswidrigem Abfrageverhalten des Beamten bedeuten kann, sind im hier vorliegenden konkreten Disziplinarfall im Licht obiger Ausführungen jedoch weder der spezielle Tatbestand eines Weisungsverstoßes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 noch (subsidiär) der allgemeine disziplinarrechtliche Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. verwirklicht worden; auch gegen andere Dienstpflichten wurde seitens des Berufungswerbers durch den von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalt nicht verstoßen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Disziplinaranwaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Mitbeteiligte stellt in seiner Gegenschrift folgende Feststellungen der Behörde erster Instanz (von welchen auch die belangte Behörde ausging) ausdrücklich außer Streit:
"An mehrere (im Bescheidspruch namentlich genannte) Abgabenpflichtige habe ich beratende Auskünfte erteilt, wobei ich auf mir zur Erfüllung meiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystemes zugegriffen habe. Weiters habe ich bei der Erstellung der Abgabenerklärung einer Steuerpflichtigen (im Bescheidspruch ebenfalls namentlich genannt) mitgewirkt. Als das geschah, bin ich als Betriebsprüfer verwendet worden, die Daten der betreffenden Personen standen nicht im Zusammenhang mit meiner Prüfertätigkeit. Es hat sich (auch) um Gefälligkeiten für Bekannte und Verwandte gehandelt. Ich war zu jener Zeit als politischer Funktionär in einer kleinen Gemeinde tätig.
..., dass die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im
DB7A, bzw. DB7B nur dann zulässig ist, wenn 'eine dienstliche
Veranlassung' vorliegt. ... meinem Handeln keine andere Motivation
zu Grunde lag, als die Orientierung an Anliegen von Kunden und das
Service zu Gunsten der Rat und fachlichen Beistand suchenden
Bevölkerung.
... Datenabfragen ausschließlich insoweit vorgenommen habe,
als es den an mich gerichteten Ersuchen der betroffenen Steuerpflichtigen entsprochen hat und dass es sich dabei ausschließlich um diese Steuerpflichtigen betreffende Daten gehandelt hat. ..., dass alle diesbezüglichen Daten den Abgabenpflichtigen im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich waren."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333, lauten:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
...
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist."Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist."
a) Zu den vom Mitbeteiligten getätigten Abfragen aus dem AIS:
Dem Mitbeteiligten wird mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz zunächst vorgeworfen, er habe fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die er nicht zuständig gewesen sei und dadurch gegen die Dienstpflichten des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen habe, verstoßen.Dem Mitbeteiligten wird mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz zunächst vorgeworfen, er habe fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die er nicht zuständig gewesen sei und dadurch gegen die Dienstpflichten des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen habe, verstoßen.
Der bereits erwähnte Erlass vom 30. Oktober 2000 enthält neben Belehrungen über innerbehördliche Vorgänge und dienstrechtliche Folgen die Weisung, "die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt."
Nur zur Klarstellung zu einem Einwand der mitbeteiligten Partei sei erwähnt, dass es gegenständlich nicht darum geht, ob dem Mitbeteiligten die Daten des AIS "zugänglich" waren bzw. ihm der Zugriff auf Daten des AIS leicht möglich war und er Anfragen leichter als andere Bedienstete hätte beantworten können, sondern zu prüfen ist, ob eine "dienstliche Veranlassung" vorlag, die ihm die Abfragen aus dem AIS gestattet hätten, mit anderen Worten, zu "zulässigen" Abfragen gemacht hätten.
Die belangte Behörde ging offenbar davon aus, dass jede Abfrage aus dem AIS dann, wenn von einem Abgabenpflichtigen an irgend einen Beamten im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen die Bitte um Auskunft aus dem eigenen Abgabenakt herangetragen wird, aus Gründen der "bürgerorientierten Serviceleistung" dienstlich veranlasst seien. Nach dieser Ansicht wäre es offenbar gleichgültig, welche Aufgaben der Beamte im Rahmen seines Dienstes zu erfüllen hat. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.
Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (§ 36 BDG 1979) verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0035).Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (Paragraph 36, BDG 1979) verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0035).
Wie der Beschwerdeführer richtig aufzeigt und der Mitbeteiligte auch nicht in Abrede stellt, gehörten die Abfragen aus dem AIS auf Grund von Bitten von Bekannten, Freunden und Verwandten nicht zu den ihm im Rahmen der Erfüllung seiner konkreten Aufgaben als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellverteter in der Prüfungsabteilung beim Finanzamt M übertragenen Aufgaben, welche in den entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen aufgelistet sind. Es gehört