TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 G308 2338691-1

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Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G308 2338691-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: KOSOVO, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.02.2026 Zl. XXXX , nach einer am 29.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: KOSOVO, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.02.2026 Zl. römisch 40 , nach einer am 29.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:

„IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit den Maßgaben als unbegründet abgewiesen, dass römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit den Maßgaben als unbegründet abgewiesen, dass

A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG aufgehoben wird undA) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG aufgehoben wird und

B) sich die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG stützt.B) sich die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, AsylG auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste erstmals im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Mit Beschluss des Landesgerichtes (in weiterer Folge: LG) St. Pölten vom 05.09.2025 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt und ausgeführt, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vorliegt; dies unter anderem, weil sich der BF langjährig dem Strafverfahren entzogen hat.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, belangte Behörde) vom 09.09.2025 wurde der BF über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben, wovon der rechtsvertretene BF nach genehmigter Fristerstreckung mit Schreiben vom 11.11.2025 auch Gebrauch machte.

4. Mit Urteil des LG St. Pölten, GZ: XXXX , vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, hiervon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 4. Mit Urteil des LG St. Pölten, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, hiervon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 05.02.2026 zugestellt.

Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde insbesondere auf die Straffälligkeit des BF gestützt. So sei der BF bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Das bisher gezeigte Verhalten des BF zeige, dass ein weiterer Aufenthalt des BF in Österreich auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde insbesondere auf die Straffälligkeit des BF gestützt. So sei der BF bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Das bisher gezeigte Verhalten des BF zeige, dass ein weiterer Aufenthalt des BF in Österreich auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.03.2026, beim BFA per E-Mail eingelangt am 04.03.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Strafakt auseinandergesetzt habe. So handle es sich bei der Verurteilung aus dem Jahr 2016 um eine bereits getilgte Strafe, weshalb auch von der Unbescholtenheit des BF bei seiner neuerlichen Verurteilung im Jahr 2025 ausgegangen worden sei. Weiters habe es die belangte Behörde völlig unberücksichtigt gelassen, dass die neuerlich begangene Straftat bereits sieben Jahre in der Vergangenheit liege und der BF seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei; hiermit habe er bereits unter Beweis gestellt, dass von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe. Weiters seien die Eltern des BF schwer krank, weshalb ihnen Besuche außerhalb des Schengenraums unmöglich seien. Der BF gehe im Kosovo mittlerweile einer geregelten Beschäftigung nach, er sei verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass vom BF keine derartige schwerwiegende Gefährdung im geforderten Ausmaß erkannt werde, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von sechs Jahren rechtfertigen würde.

7. Nachdem der BF einen Teil von der Hälfte seiner Strafhaft verbüßt hat, wurde ihm mit Beschluss des LG St. Pölten gem. § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG der Rest der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 04.03.2026 bedingt aus der Haft entlassen.7. Nachdem der BF einen Teil von der Hälfte seiner Strafhaft verbüßt hat, wurde ihm mit Beschluss des LG St. Pölten gem. Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG der Rest der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 04.03.2026 bedingt aus der Haft entlassen.

8. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG), einlangend am 16.03.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.03.2026, GZ: G308 2338691-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.03.2026, GZ: G308 2338691-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet bereits strafrechtlich auffällig wurde. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF hat zwar gewisse Bindungen zu Österreich vorgebracht, jedoch lebt seine Kernfamilie im Kosovo und ist insofern von stärkeren Bindungen auszugehen.

Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

10. Der BF reiste am 24.03.2026 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

11. Am 29.05.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des BF statt; der BF konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen, da ihm die Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet von der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje nicht bewilligt wurde. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 21.04.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am 12.05.1991 geborene BF ist kosovarischer Staatsbürger und spricht Albanisch. Er verfügt über einen bis zum 02.09.2031 gültigen kosovarischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des kosovarischen Reisepasses AS. 44). 1.1. Der am 12.05.1991 geborene BF ist kosovarischer Staatsbürger und spricht Albanisch. Er verfügt über einen bis zum 02.09.2031 gültigen kosovarischen Reisepass vergleiche im Akt aufliegende Kopie des kosovarischen Reisepasses AS. 44).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung, welche mit einer Gültigkeitsdauer von 09.01.2011 bis 09.01.2012 verlängert wurde. Er verfügte sodann erstmals ab 10.01.2012 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher durch die jeweiligen Verlängerungsanträge bis 15.01.2022 gültig war (vgl. IZR-Auszug vom 17.06.2026).1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung, welche mit einer Gültigkeitsdauer von 09.01.2011 bis 09.01.2012 verlängert wurde. Er verfügte sodann erstmals ab 10.01.2012 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher durch die jeweiligen Verlängerungsanträge bis 15.01.2022 gültig war vergleiche IZR-Auszug vom 17.06.2026).

1.2.2. Der BF ist strafrechtlich nicht unbescholten: Er wurde mit Urteil eines österreichischen Strafgerichtes vom 07.11.2025 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, hiervon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom 17.06.2026). 1.2.2. Der BF ist strafrechtlich nicht unbescholten: Er wurde mit Urteil eines österreichischen Strafgerichtes vom 07.11.2025 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, hiervon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt vergleiche Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom 17.06.2026).

So ist der BF schuldig, er hat in Linz, Amstetten und andernorts

I. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 4,5 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC sowie Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % Cocain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengen anderen überlassen, und zwar in zahlreichen Angriffen im Zeitraum von Oktober 2018 bis April 2019 in Linz gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten namentlich im Urteil genannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem ebenfalls abgesondert verfolgten namentlich im Urteil genannten Täter insgesamt zumindest 2 kg Cannabiskraut und rund 200 g Kokain; römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 4,5 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC sowie Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % Cocain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Mengen anderen überlassen, und zwar in zahlreichen Angriffen im Zeitraum von Oktober 2018 bis April 2019 in Linz gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten namentlich im Urteil genannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dem ebenfalls abgesondert verfolgten namentlich im Urteil genannten Täter insgesamt zumindest 2 kg Cannabiskraut und rund 200 g Kokain;

II. wenige Tage vor dem 12.01.2019 einen unbekannten Täter zur vorschriftswidrigen Einfuhr von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4 % THCA und 0.3 % Delta-9-THC, bestimmt, und zwar den unbekannt gebliebenen Fahrer eines Busses mit polnischem Kennzeichen, der am 12.01.2019 27 Pakete Cannabiskraut zu je einem Kilogramm (insgesamt 27 kg), sohin Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge), nach Österreich einführte. römisch zwei. wenige Tage vor dem 12.01.2019 einen unbekannten Täter zur vorschriftswidrigen Einfuhr von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4 % THCA und 0.3 % Delta-9-THC, bestimmt, und zwar den unbekannt gebliebenen Fahrer eines Busses mit polnischem Kennzeichen, der am 12.01.2019 27 Pakete Cannabiskraut zu je einem Kilogramm (insgesamt 27 kg), sohin Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge), nach Österreich einführte.

Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Tat sowie das lange Wohlverhalten seit Tatbegehung gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.

Vor seiner rechtskräftigen Verurteilung gab es eine Festnahmeanordnung, da sich der BF der Strafverfolgung entzog und in den Kosovo untertauchte; er stellte sich jedoch sodann im Jahr 2025 der Strafverfolgung (vgl. Auskunft über Personenfahndung AS 21). Vor seiner rechtskräftigen Verurteilung gab es eine Festnahmeanordnung, da sich der BF der Strafverfolgung entzog und in den Kosovo untertauchte; er stellte sich jedoch sodann im Jahr 2025 der Strafverfolgung vergleiche Auskunft über Personenfahndung AS 21).

1.2.3. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.06.2026):1.2.3. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.06.2026):

- 24.02.2009 – 04.03.2014  Hauptwohnsitz

- 04.03.2014 – 01.07.2016  Hauptwohnsitz

- 01.07.2016 – 21.09.2018  Hauptwohnsitz

- 06.08.2018 – 14.01.2019  Nebenwohnsitz

- 20.11.2018 – 04.04.2019  Hauptwohnsitz

- 04.04.2019 – 25.11.2019  Hauptwohnsitz

- 25.11.2019 – 31.08.2020  Hauptwohnsitz

- 04.09.2025 – 04.03.2026  Hauptwohnsitz (Justizanstalt)

Der BF weist zwischen dem 31.08.2020 und seiner Inhaftierung am 04.09.2025 keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf; er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 und somit nach der unter Punkt 1.2.2. festgestellten Tatbegehung in seinen Herkunftsstaat Kosovo, wobei er im Jahr 2025 erneut nach Österreich einreiste, um sich dem Strafverfahren zu stellen. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt lebt der BF wieder im Kosovo.

1.2.4. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeiten in Österreich auf, wobei die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse insgesamt nie von langer Dauer waren und er vom Jahr 2009 bis einschließlich 06.02.2019 auch immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.06.2026): 1.2.4. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeiten in Österreich auf, wobei die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse insgesamt nie von langer Dauer waren und er vom Jahr 2009 bis einschließlich 06.02.2019 auch immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.06.2026):

- 12.04.2010 – 15.12.2010  Arbeiter

- 22.02.2011 – 25.02.2011  Angestellter

- 11.03.2011 – 07.06.2011  Arbeiter

- 03.10.2011 – 21.10.2011  Arbeiter

- 07.10.2011 – 04.11.2011  geringfügig beschäftigter Arbeiter

- 24.10.2011 – 15.12.2011  Arbeiter

- 11.01.2012 – 22.06.2012  Arbeiter

- 03.12.2012 – 15.01.2013  Arbeiter

- 10.06.2013 – 17.07.2013  Arbeiter

- 02.06.2014 – 31.12.2016  geringfügig beschäftigter Arbeiter

- 21.11.2014 – 22.05.2015  Arbeiter

- 04.08.2018 – 04.12.2018  Arbeiter

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der BF ist seit 16.09.2024 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, welche am 10.10.2023 und am 10.03.2025 zur Welt kamen. Seine Ehefrau und die beiden Kinder leben im Kosovo, wo diese den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Auch der BF lebt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie im Kosovo (vgl. im Akt aufliegende Kopien der Heirats- und Geburtsurkunden AS. 173 ff., Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2026, S. 3). 1.3.1. Der BF ist seit 16.09.2024 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, welche am 10.10.2023 und am 10.03.2025 zur Welt kamen. Seine Ehefrau und die beiden Kinder leben im Kosovo, wo diese den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Auch der BF lebt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie im Kosovo vergleiche im Akt aufliegende Kopien der Heirats- und Geburtsurkunden AS. 173 ff., Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2026, S. 3).

1.3.2. Es können keine Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF getätigt werden, jedoch kann festgestellt werden, dass der BF vor seiner Inhaftierung in Österreich im Kosovo einer geregelten Arbeit als Mechaniker nachgegangen ist.

1.3.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.3.4. Die Eltern des BF sowie seine zwei Schwestern und deren Familien mit Kindern leben in Österreich; der BF pflegt regelmäßigen Kontakt mit seiner in Österreich lebenden Familie. Die Mutter des BF leidet an einer Krebserkrankung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2026, S. 3). 1.3.4. Die Eltern des BF sowie seine zwei Schwestern und deren Familien mit Kindern leben in Österreich; der BF pflegt regelmäßigen Kontakt mit seiner in Österreich lebenden Familie. Die Mutter des BF leidet an einer Krebserkrankung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2026, S. 3).

1.3.5. Der BF spricht Albanisch und Deutsch.

1.3.6. Da der BF nach seiner Ausreise in den Kosovo im Jahr 2020 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort bis zu seiner Inhaftierung in Österreich im Jahr 2025 lebte und sich auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt wieder im Kosovo aufhält, besteht keine maßgebliche Integration im österreichischen Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen kosovarischen Reisepasses.

2.2.2. Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des BF im Jahr 2009 ergeben sich insbesondere aus dem aktuellen Melderegisterauszug. Dass der BF sodann im Jahr 2020 aus Österreich ausgereist ist und erst wieder im Jahr 2025 einreiste, ergibt sich einerseits ebenfalls aus dem aktuellen Melderegisterauszug und andererseits aus einer Zusammenschau des im Akt aufliegenden Strafurteils sowie Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft; hieraus ist ersichtlich, dass sich der BF der Strafverfolgung der im Jahr 2019 begangenen Straftat entzog und in seinen Herkunftsstaat flüchtete, ehe er sich im Jahr 2025 den österreichischen Behörden stellte.

2.2.3. Dass der BF Albanisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel; auch seine deutschen Sprachkenntnisse konnten nachvollziehbar aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich festgestellt werden.

2.2.4. Anhand der Angaben des Rechtsvertreters des BF in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2026, konnten die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF getroffen werden; zudem liegen Kopien der Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Töchter des BF im Akt auf.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.6. Mangels konkreter Angaben konnten keine Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF getroffen werden. Anhand des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszuges konnte jedoch festgestellt werden, dass der BF in Österreich mehrfach in einem Beschäftigungsverhältnis stand; dass der BF im Kosovo vor seiner Inhaftierung als Mechaniker tätig war, konnte aufgrund der Angaben des Rechtsvertreters des BF in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2026 festgestellt werden. Hieraus ergibt sich auch die Arbeitsfähigkeit des BF. Mangels anderem Vorbringen konnte auch festgestellt werden, dass der BF gesund ist.

2.2.7. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der mit Antragstellung und amtswegiges Verfahren betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise: Der mit Antragstellung und amtswegiges Verfahren betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:

„§ 58. (1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58. (1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig abgelehnt wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird,

3. einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt,

4. einem Fremden der Status subsidiären Schutzes entzogen wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt

und in den Fällen der Z 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, jeweils nicht erteilt wird.“

3.1.2. Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.3.1.2. Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.

Der BF ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Z 10 leg. cit. Wie oben festgestellt, ist der BF am 24.03.2026 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist; folglich hält er sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Der BF ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Ziffer 10, leg. cit. Wie oben festgestellt, ist der BF am 24.03.2026 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist; folglich hält er sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:

„§ 10. Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.“„§ 10. Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,1. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,2. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,

3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,3. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,

4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.

Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).

3.2.3. Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass sich der BF seit Tatbegehung im Jahr 20219 wohlverhalten hat; allerdings ist anzuführen, dass er sich ursprünglich der Strafverfolgung durch seine Flucht in den Kosovo entzogen hat und sich erst sechs Jahre später den österreichischen Behörden stellte. Hinzu kommt, dass der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 , mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).3.2.3. Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass sich der BF seit Tatbegehung im Jahr 20219 wohlverhalten hat; allerdings ist anzuführen, dass er sich ursprünglich der Strafverfolgung durch seine Flucht in den Kosovo entzogen hat und sich erst sechs Jahre später den österreichischen Behörden stellte. Hinzu kommt, dass der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 , mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur ist auszuführen, dass die aufgrund der vom BF begangene Straftat ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtzufertigen vermag.

In Abwägung der persönlichen Interessen des BF, insbesondere in Bezug auf dessen Privat- und Familienleben, ist auszuführen, dass er bereits seit 2019 wieder im Kosovo lebt, dort im Jahr 2024 geheiratet und zwei minderjährige Kinder hat, welche im Herkunftsstaat leben; vor seiner Inhaftierung in Österreich war er im Kosovo auch berufstätig. Das Privat- und Familienleben des BF konzentriert sich daher stark auf seinen Herkunftsstaat, wo er sich zum Entscheidungszeitpunkt auch wieder aufhält. Der BF ist einzig aus dem Grund der Strafverfolgung im Jahr 2025 erneut nach Österreich eingereist und geht aus seinem gesamten Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht hervor, dass er sich erneut in Österreich niederlassen möchte.

Der BF kann zudem den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie, nämlich den Eltern und Geschwistern, über Telefon und Internet aufrechterhalten; zudem kann ihn seine Familie im Kosovo besuchen. Wenn der BF die Erkrankung seiner Mutter ins Treffen führt, so ist auszuführen, dass diese in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum BF steht und der Kontakt zu ihr ebenso telefonisch und über das Internet zumutbar ist.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist der BF als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG; er war bis 15.01.2022 im Besitz eines Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“). Bis zu seiner Ausreise am 24.03.2026 war er somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, wobei er sich während dieser Zeit in Strafhaft befand. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung somit zu Recht auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gestützt. Da sich der BF zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr in Österreich aufhält, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG stützt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der BF als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG; er war bis 15.01.2022 im Besitz eines Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“). Bis zu seiner Ausreise am 24.03.2026 war er somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, wobei er sich während dieser Zeit in Strafhaft befand. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung somit zu Recht auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gestützt. Da sich der BF zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr in Österreich aufhält, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt.

Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, erlassen und auf § 10 Abs 2 AsylG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage gestützt; es war daher die im Spruch angeführte Maßgabe zu treffen. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, erlassen und auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage gestützt; es war daher die im Spruch angeführte Maßgabe zu treffen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet; vielmehr lebt der BF mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des BF, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten.Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet; vielmehr lebt der BF mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des BF, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren und stützte dies auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG. Der maßgebliche § 53 Abs 1 und 3 Z 1 lautet:Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren und stützte dies auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der maßgebliche Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, lautet:

„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

3.4.1. Gemäß § 53 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.3.4.1. Gemäß Paragraph 53, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

3.4.2. Wie bereits umfangreich festgestellt, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, hiervon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt, weshalb die belangte Behörde bei der Verhängung des Einreiseverbote zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG abgestellt hat. 3.4.2. Wie bereits umfangreich festgestellt, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, hiervon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt, weshalb die belangte Behörde bei der Verhängung des Einreiseverbote zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG abgestellt hat.

Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Tat sowie das lange Wohlverhalten seit Tatbegehung gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.

Es wird nicht verkannt, dass sich der BF für einen längeren Zeitraum, nämlich in etwa sechs Jahre, der Strafverfolgung entzog, indem er in seinen Herkunftsstaat flüchtete. In diesem Zusammenhang ist jedoch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auszuführen, dass als Tatzeitpunkt Oktober 2018 bis April 2019 festgestellt wurde und das lange Zurückliegen der Tat sowie das lange Wohlverhalten seit der Tatbegehung vom Strafgericht als mildernd gewertet werden konnte.

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es jedoch grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es jedoch grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN).

Der BF befand sich ab 04.09.2025 in der Justizanstalt, wo er einen Teil seiner unbedingten Freiheitsstrafe verbüßte; er wurde am 04.03.2026 vom unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe vorzeitig bedingt entlassen, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, weshalb gegenständlich die Probezeit noch offen ist. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit als zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen.

Die seit Haftentlassung verstrichene Zeit reicht auch noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen.

Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung des BF jedenfalls die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. So stellt das persönliche Verhalten des BF eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt und sei hier erneut auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die Suchtgiftkriminalität ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 , mwN).Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung des BF jedenfalls die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. So stellt das persönliche Verhalten des BF eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt und sei hier erneut auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die Suchtgiftkriminalität ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 , mwN).

Dem BFA ist daher jedenfalls beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität besteht.

Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Wie oben unter Punkt 3.2. bereits ausführlich dargelegt, stehen die privaten und familiären Interessen des BF einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen; ebenso verhält es sich mit der Verhängung des Einreiseverbotes. Allerdings ist bei der vom BFA gewählten Dauer des Einreiseverbotes auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Tatbegehung nunmehr sechs Jahre zurückliegt, vom Strafgericht ein langjähriges Wohlverhalten des BF festgestellt wurde und bei einem möglichen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer vorzeitigen Haftentlassung das Auslangen gefunden werden konnte; zudem hat sich der BF – wenn er auch zuvor für sechs Jahre untergetaucht ist – freiwillig dem Strafverfahren gestellt. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist das Einreiseverbot somit auf 3 Jahre zu verringern.

Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.

3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Zudem ist der BF am 24.03.2026 bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich auf. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Zudem ist der BF am 24.03.2026 bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich auf.

Da hier die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom BVwG im Rahmen des oben angeführten Teilerkenntnisses auch nicht zuerkannt wurde, ist auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. ist daher als unbegründet abzuweisen.Da hier die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und vom BVwG im Rahmen des oben angeführten Teilerkenntnisses auch nicht zuerkannt wurde, ist auch Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2338691.1.02

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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