Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
AWG 2002 §10Spruch
,
W225 2276995-1/143E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerden der/des
1. Umweltorganisation XXXX (BF1);1. Umweltorganisation römisch 40 (BF1);
2. XXXX (BF 2);2. römisch 40 (BF 2);
3. XXXX (BF 3);3. römisch 40 (BF 3);
4. XXXX (BF 4);4. römisch 40 (BF 4);
5. XXXX (BF 5);5. römisch 40 (BF 5);
6. XXXX (BF 6);6. römisch 40 (BF 6);
7. XXXX (BF 7);7. römisch 40 (BF 7);
8. Umweltorganisation “ XXXX ” (BF 8);8. Umweltorganisation “ römisch 40 ” (BF 8);
9. XXXX (BF 9);9. römisch 40 (BF 9);
10. XXXX (BF 10);10. römisch 40 (BF 10);
11. XXXX (BF 11);11. römisch 40 (BF 11);
12. XXXX (BF 12);12. römisch 40 (BF 12);
13. XXXX (BF 13);13. römisch 40 (BF 13);
die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, vertreten durch Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien,
die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien,
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben „Baurestmassendeponie XXXX “ der XXXX , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht:gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben „Baurestmassendeponie römisch 40 “ der römisch 40 , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) hat mit Antrag vom XXXX um Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie XXXX mit einem Verfüllvolumen von ca XXXX angesucht. Am XXXX fand diesbezüglich eine mündliche Verhandlung statt. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am XXXX XXXX statt; in dieser wurde von der Projektwerberin zugesagt, ein UVP-Feststellungsverfahren einzuleiten.1. Die römisch 40 (in der Folge: Projektwerberin) hat mit Antrag vom römisch 40 um Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie römisch 40 mit einem Verfüllvolumen von ca römisch 40 angesucht. Am römisch 40 fand diesbezüglich eine mündliche Verhandlung statt. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am römisch 40 römisch 40 statt; in dieser wurde von der Projektwerberin zugesagt, ein UVP-Feststellungsverfahren einzuleiten.
2. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Projektwerberin den Antrag, die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben „Baurestmassendeponie XXXX “ in der Gemeinde XXXX keinen Tatbestand im Sinn des § 3 und 3a iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.2. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Projektwerberin den Antrag, die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben „Baurestmassendeponie römisch 40 “ in der Gemeinde römisch 40 keinen Tatbestand im Sinn des Paragraph 3 und 3 a in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege. Es handle sich um ein Neuvorhaben iSd § 3 UVP-G 2000 und um eine Baurestmassendeponie, die nicht in einem schutzwürdigen Gebiet liege und ein Gesamtvolumen von XXXX aufweise und Rodungen im Ausmaß von insgesamt XXXX m²: Dadurch seien Schwellenwerte, die eine UVP-Pflicht auslösen würden, nicht erreicht. Zudem sei der Kumulationstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Z 2 lit d leg cit nicht erfüllt. Auf das Verfahren finde im Übrigen der Anhang 1 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 80/2018 Anwendung, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-Novelle am 23. März 2023 bereits seit über drei Jahren ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des AWG 2002 anhängig sei.3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege. Es handle sich um ein Neuvorhaben iSd Paragraph 3, UVP-G 2000 und um eine Baurestmassendeponie, die nicht in einem schutzwürdigen Gebiet liege und ein Gesamtvolumen von römisch 40 aufweise und Rodungen im Ausmaß von insgesamt römisch 40 m²: Dadurch seien Schwellenwerte, die eine UVP-Pflicht auslösen würden, nicht erreicht. Zudem sei der Kumulationstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 2, Litera d, leg cit nicht erfüllt. Auf das Verfahren finde im Übrigen der Anhang 1 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2018, Anwendung, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-Novelle am 23. März 2023 bereits seit über drei Jahren ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des AWG 2002 anhängig sei.
Die Rechtsauffassung der NÖ Umweltanwaltschaft, wonach auf das Vorhaben die derzeitige Rechtslage anzuwenden sei, werde nicht geteilt. In der auf dieses Vorhaben anzuwendenden Fassung des UVP-G 2000 finde sich für Baurestmassendeponien keine Kategorie E. Daher sei das Vorbringen, dass ein Nahebereich zur Siedlung bestehe, gegenständlich irrelevant. Zudem sei eine Grobprüfung durchzuführen und jedenfalls nicht ein Ermittlungsverfahren in der Tiefe eines Genehmigungsverfahrens. Demnach seien sämtliche aufgeworfenen inhaltlichen Fragen in den dafür vorgesehenen nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren zu behandeln.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Neuntbeschwerdeführerin, XXXX , Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte aus, dass die bis XXXX eingereichten Pläne und Texte Widersprüche aufweisen, unter anderem zur vertikalen Ausdehnung, zu den Distanzangaben zum bewohnten Gebiet und zu den Angaben des Untergrundes und dass das Vorhaben das Potenzial habe, ihre Sicherheit und Gesundheit – und jene ihrer Kinder – zu gefährden. 4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Neuntbeschwerdeführerin, römisch 40 , Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte aus, dass die bis römisch 40 eingereichten Pläne und Texte Widersprüche aufweisen, unter anderem zur vertikalen Ausdehnung, zu den Distanzangaben zum bewohnten Gebiet und zu den Angaben des Untergrundes und dass das Vorhaben das Potenzial habe, ihre Sicherheit und Gesundheit – und jene ihrer Kinder – zu gefährden.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angewandte Rechtslage nicht gemeinschaftsrechtskonform gewesen sei und bei gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation eine UVP-Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei. Zudem sei die Zufahrtsstraße zum Deponieareal Bestandteil des Vorhabens.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angewandte Rechtslage nicht gemeinschaftsrechtskonform gewesen sei und bei gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation eine UVP-Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei. Zudem sei die Zufahrtsstraße zum Deponieareal Bestandteil des Vorhabens.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise die alte Rechtslage (Anhang 1 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 80/2018) angewandt habe. Sie hätte jedoch das UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 26/2023 anzuwenden gehabt, mit der Konsequenz einer UVP, da die anzuwendende (neue) Rechtslage vorsehe, dass bei Baurestmassendeponien in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750.000 m3 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei – dies sei bei der antragsgegenständlichen Baurestmassendeponie gegeben.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise die alte Rechtslage (Anhang 1 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2018,) angewandt habe. Sie hätte jedoch das UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2023, anzuwenden gehabt, mit der Konsequenz einer UVP, da die anzuwendende (neue) Rechtslage vorsehe, dass bei Baurestmassendeponien in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750.000 m3 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei – dies sei bei der antragsgegenständlichen Baurestmassendeponie gegeben.
Zudem handle es sich um eine Deponie, in der gefährliche Abfälle gelagert werden und daher sei unabhängig vom Deponietyp eine UVP verpflichtend durchzuführen.
Desweiteren sei die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 nicht anzuwenden, da die Einreichunterlagen des AWG-Verfahrens nicht beurteilungsfähig gewesen seien und nicht dem Stand der Technik gemäß der Deponieverordnung 2008 entsprochen hätten und es sich daher um eine wesentliche Änderung des Vorhabens gehandelt habe.Desweiteren sei die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 nicht anzuwenden, da die Einreichunterlagen des AWG-Verfahrens nicht beurteilungsfähig gewesen seien und nicht dem Stand der Technik gemäß der Deponieverordnung 2008 entsprochen hätten und es sich daher um eine wesentliche Änderung des Vorhabens gehandelt habe.
Es wird weiters vorgebracht, dass ein Schutzgebiet des Anhangs I Kategorie A UVP-G 2000 („besonderes Schutzgebiet“) durch das Vorhaben betroffen sei. Es sei daher (zumindest) eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Es wird weiters vorgebracht, dass ein Schutzgebiet des Anhangs römisch eins Kategorie A UVP-G 2000 („besonderes Schutzgebiet“) durch das Vorhaben betroffen sei. Es sei daher (zumindest) eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Rechtsansicht vertritt, dass Anhang I Z 9 UVP-RL unmittelbar anzuwenden sei, werde vorgebracht, dass das Vorbringen unter Anhang II Z 11 lit b UVP-RL zu subsumieren sei.Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Rechtsansicht vertritt, dass Anhang römisch eins Ziffer 9, UVP-RL unmittelbar anzuwenden sei, werde vorgebracht, dass das Vorbringen unter Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, UVP-RL zu subsumieren sei.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung durchführen müsse. Die belangte Behörde nehme aufgrund der Übergangsbestimmung unzutreffend an, dass das Vorhaben nicht nach der Fassung der UVP-G Novelle 2023, sondern nach der alten Rechtslage zu beurteilen sei. Die belangte Behörde habe auf den gegenständlichen Fall die durch die UVP-G Novelle BGBl I Nr 26/2023 neu gefasste Z 2 lit h des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 anzuwenden und dadurch sei das Vorhaben einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, dass der Schwellenwert für Schutzgebiete der Kategorie E aus der nationalen UVP-Gesetzgebung nicht anwendbar sei, ergebe sich aus der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie die Durchführung einer Einzelfallprüfung.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung durchführen müsse. Die belangte Behörde nehme aufgrund der Übergangsbestimmung unzutreffend an, dass das Vorhaben nicht nach der Fassung der UVP-G Novelle 2023, sondern nach der alten Rechtslage zu beurteilen sei. Die belangte Behörde habe auf den gegenständlichen Fall die durch die UVP-G Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2023, neu gefasste Ziffer 2, Litera h, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 anzuwenden und dadurch sei das Vorhaben einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, dass der Schwellenwert für Schutzgebiete der Kategorie E aus der nationalen UVP-Gesetzgebung nicht anwendbar sei, ergebe sich aus der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie die Durchführung einer Einzelfallprüfung.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung und bringt im Wesentlichen vor, dass auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle bestimmte gefährliche Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen gelagert werden dürfen und diese Deponien nicht unter Anhang I Z 9 UVP-RL zu subsumieren seien - mit der Konsequenz, dass das gegenständliche Vorhaben keiner UVP unterliege. Zudem sei die von der belangten Behörde „alte“ Rechtslage vor der UVP-Novelle 2023 unionsrechtskonform. Deshalb seien vorgebrachte Argumente, wonach die normierte Übergangsbestimmung § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 unionsrechtswidrig sei, irrelevant. 8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattete die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung und bringt im Wesentlichen vor, dass auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle bestimmte gefährliche Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen gelagert werden dürfen und diese Deponien nicht unter Anhang römisch eins Ziffer 9, UVP-RL zu subsumieren seien - mit der Konsequenz, dass das gegenständliche Vorhaben keiner UVP unterliege. Zudem sei die von der belangten Behörde „alte“ Rechtslage vor der UVP-Novelle 2023 unionsrechtskonform. Deshalb seien vorgebrachte Argumente, wonach die normierte Übergangsbestimmung Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 unionsrechtswidrig sei, irrelevant.
Zudem gehe das Vorbringen, wonach das Vorhaben ein Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges II UVP-G 2000 berühre, an der Sache vorbei. Dies vor dem Hintergrund, dass die Baurestmassendeponie offensichtlich in keinem derartigen Schutzgebiet liege. Das Vorhaben müsse sich dem Wortlaut der Z 2 Spalte 3 jedoch physisch zumindest teilweise im betroffenen Schutzgebiet befinden („Infektionstheorie“). Ein Vorhaben im Nahbereich, aber zur Gänze außerhalb des schutzwürdigen Gebietes, unterliege nicht der Spalte 3.Zudem gehe das Vorbringen, wonach das Vorhaben ein Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges römisch zwei UVP-G 2000 berühre, an der Sache vorbei. Dies vor dem Hintergrund, dass die Baurestmassendeponie offensichtlich in keinem derartigen Schutzgebiet liege. Das Vorhaben müsse sich dem Wortlaut der Ziffer 2, Spalte 3 jedoch physisch zumindest teilweise im betroffenen Schutzgebiet befinden („Infektionstheorie“). Ein Vorhaben im Nahbereich, aber zur Gänze außerhalb des schutzwürdigen Gebietes, unterliege nicht der Spalte 3.
Letztlich sei das Vorbringen, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege, eine Behauptung, die durch keine (fachlichen) Unterlagen untermauert werde und im AWG-Verfahren niemals vorgebracht worden sei.
9. Die Projektwerberin erstattete am XXXX eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Beschwerdebeantwortung vom XXXX .9. Die Projektwerberin erstattete am römisch 40 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Beschwerdebeantwortung vom römisch 40 .
10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen die Rechtsansichten dargelegt und präzisiert wurden. Von List Rechtsanwalts GmbH wird vorgebracht, dass es im Jahr 2023 zu einer Antragsänderung gekommen sei, da die AWG-Behörde im Jahr 2023 eine doppelte Kundmachung vorgenommen habe, die sie nur dann vornehmen dürfe, wenn es sich um eine wesentliche Änderung des Projektes handle. Zudem sei dem Protokoll der AWG-Verhandlung vom XXXX zu entnehmen, dass das Vorhaben der Projektwerberin keinesfalls abschließend beurteilungsfähig sei, da der Amts-SV für Deponiewesen und Gewässerschutz zu Protokoll gegeben habe, dass ein weiterer Amts-SV für Altlasten beizuziehen sei. Der Amts-SV für Luftreinhaltetechnik habe die Projektwerberin aufgefordert, nähere Informationen zu Abgasstufen der verwendeten Maschinen vorzulegen. Dies bedeute, dass die Fachbereiche „Luftreinhaltetechnik“ und „Deponietechnik“ nicht abschließend beurteilt werden können. Dem halte die Projektwerberin entgegen, dass Verbesserungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, bei denen es sich nicht um wesentliche Änderungen des Projektes gehandelt haben.10. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen die Rechtsansichten dargelegt und präzisiert wurden. Von List Rechtsanwalts GmbH wird vorgebracht, dass es im Jahr 2023 zu einer Antragsänderung gekommen sei, da die AWG-Behörde im Jahr 2023 eine doppelte Kundmachung vorgenommen habe, die sie nur dann vornehmen dürfe, wenn es sich um eine wesentliche Änderung des Projektes handle. Zudem sei dem Protokoll der AWG-Verhandlung vom römisch 40 zu entnehmen, dass das Vorhaben der Projektwerberin keinesfalls abschließend beurteilungsfähig sei, da der Amts-SV für Deponiewesen und Gewässerschutz zu Protokoll gegeben habe, dass ein weiterer Amts-SV für Altlasten beizuziehen sei. Der Amts-SV für Luftreinhaltetechnik habe die Projektwerberin aufgefordert, nähere Informationen zu Abgasstufen der verwendeten Maschinen vorzulegen. Dies bedeute, dass die Fachbereiche „Luftreinhaltetechnik“ und „Deponietechnik“ nicht abschließend beurteilt werden können. Dem halte die Projektwerberin entgegen, dass Verbesserungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, bei denen es sich nicht um wesentliche Änderungen des Projektes gehandelt haben.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. W225 2276995-1/15Z, wurde XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Deponietechnik“ bestellt.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. W225 2276995-1/15Z, wurde römisch 40 zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Deponietechnik“ bestellt.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. W225 2276995-1/17Z, wurde XXXX zur amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ bestellt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. W225 2276995-1/17Z, wurde römisch 40 zur amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ bestellt.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. W225 2276995-1/21Z, wurde XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ bestellt und XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärmschutz“.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. W225 2276995-1/21Z, wurde römisch 40 zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ bestellt und römisch 40 zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärmschutz“.
14. Mit Schreiben vom XXXX , Zl. W225 2276995-1/22Z, wurden die Parteien von der Bestellung der Amtssachverständigen in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.14. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl. W225 2276995-1/22Z, wurden die Parteien von der Bestellung der Amtssachverständigen in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
15. Mit Stellungnahme vom XXXX sprach sich die Projektwerberin gegen die Bestellungen der Amtssachverständigen aus, da das Vorhaben aufgrund des normierten (Grob-) Prüfmaßstabes und der bereits vorhandenen Gutachten zur Entscheidung reif sei.15. Mit Stellungnahme vom römisch 40 sprach sich die Projektwerberin gegen die Bestellungen der Amtssachverständigen aus, da das Vorhaben aufgrund des normierten (Grob-) Prüfmaßstabes und der bereits vorhandenen Gutachten zur Entscheidung reif sei.
16. Mit Gutachten vom XXXX erstattete der Amtssachverständige für Luft sein Gutachten. In einem Umkreis von weniger als 15 Kilometer gebe es vier Deponien: Ein kumulativer Effekt, bezogen auf das Schutzgut Luft, sei mit diesen jedoch nicht denkbar und ein räumlicher Zusammenhang daher nicht gegeben. 16. Mit Gutachten vom römisch 40 erstattete der Amtssachverständige für Luft sein Gutachten. In einem Umkreis von weniger als 15 Kilometer gebe es vier Deponien: Ein kumulativer Effekt, bezogen auf das Schutzgut Luft, sei mit diesen jedoch nicht denkbar und ein räumlicher Zusammenhang daher nicht gegeben.
17. Mit Gutachten vom XXXX erstattete die Amtssachverständige für Naturschutz ihr Gutachten. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem naturschutzrechtlich besonders ausgewiesenen Gebiet. Zudem seien die Habitate der betroffenen Fläche für Fledermäuse von untergeordneter Qualität und die geplante Fläche für etwaig vorkommende Arten nicht von großer Bedeutung.17. Mit Gutachten vom römisch 40 erstattete die Amtssachverständige für Naturschutz ihr Gutachten. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem naturschutzrechtlich besonders ausgewiesenen Gebiet. Zudem seien die Habitate der betroffenen Fläche für Fledermäuse von untergeordneter Qualität und die geplante Fläche für etwaig vorkommende Arten nicht von großer Bedeutung.
Exemplare des Rotmilans benutzen nur im geringen Umfang das Untersuchungsgebiet als Jagdgebiet. Ein Brutstandort auf der betroffenen Fläche als auch in der Umgebung sei nicht nachgewiesen worden. Die betroffene Fläche betreffe keinen Bereich, der nach den fachlichen Kriterien als „faktisches“ Vogelschutzgebiet zu identifizieren sei. Das Vogelschutzgebiet „ XXXX “ sei flächenmäßig ausreichend ausgewiesen, sodass das vorliegende IBA (Important Bird Area) abgedeckt sei.Exemplare des Rotmilans benutzen nur im geringen Umfang das Untersuchungsgebiet als Jagdgebiet. Ein Brutstandort auf der betroffenen Fläche als auch in der Umgebung sei nicht nachgewiesen worden. Die betroffene Fläche betreffe keinen Bereich, der nach den fachlichen Kriterien als „faktisches“ Vogelschutzgebiet zu identifizieren sei. Das Vogelschutzgebiet „ römisch 40 “ sei flächenmäßig ausreichend ausgewiesen, sodass das vorliegende IBA (Important Bird Area) abgedeckt sei.
18. Mit Gutachten vom XXXX erstattete der Amtssachverständige für Lärm sein Gutachten. In einem Umkreis von weniger als 15 Kilometer gebe es vier Deponien: Eine solche Entfernung in Bezug auf mögliche Lärmauswirkungen lasse keine Kumulierung mit dem gegenständlichen Vorhaben zu und somit sei auch kein räumlicher Zusammenhang gegeben.18. Mit Gutachten vom römisch 40 erstattete der Amtssachverständige für Lärm sein Gutachten. In einem Umkreis von weniger als 15 Kilometer gebe es vier Deponien: Eine solche Entfernung in Bezug auf mögliche Lärmauswirkungen lasse keine Kumulierung mit dem gegenständlichen Vorhaben zu und somit sei auch kein räumlicher Zusammenhang gegeben.
19. Mit Gutachten vom XXXX erstattete der Amtssachverständige für Deponietechnik sein Gutachten. Für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz habe sich hinsichtlich der Größe (Flächenausmaß bzw. Volumenausmaß) und der Lage keine Änderungen seit ursprünglich eingebrachtem Projektantrag vom XXXX (abfallwirtschaftliche Genehmigung) ergeben. Es seien Änderungen bei der Lage der Sickwasserleitungen und der Lage und Größe des Sickerwasserbeckens vorgenommen worden. Es seien zudem Konkretisierungen bzw. Ergänzungen in den Plänen gemäß DVO 2008 durchgeführt worden. Aufgrund der Änderungen komme es für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz zu weniger Auswirkungen auf die Umwelt. Durch die Konkretisierungen bzw. Änderungen haben sich für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz Verbesserungen – weniger Auswirkungen auf die Umwelt – ergeben. Aus deponietechnischer Sicht bestehe kein räumlicher Zusammenhang mit anderen in der Nähe befindlichen Deponien.19. Mit Gutachten vom römisch 40 erstattete der Amtssachverständige für Deponietechnik sein Gutachten. Für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz habe sich hinsichtlich der Größe (Flächenausmaß bzw. Volumenausmaß) und der Lage keine Änderungen seit ursprünglich eingebrachtem Projektantrag vom römisch 40 (abfallwirtschaftliche Genehmigung) ergeben. Es seien Änderungen bei der Lage der Sickwasserleitungen und der Lage und Größe des Sickerwasserbeckens vorgenommen worden. Es seien zudem Konkretisierungen bzw. Ergänzungen in den Plänen gemäß DVO 2008 durchgeführt worden. Aufgrund der Änderungen komme es für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz zu weniger Auswirkungen auf die Umwelt. Durch die Konkretisierungen bzw. Änderungen haben sich für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz Verbesserungen – weniger Auswirkungen auf die Umwelt – ergeben. Aus deponietechnischer Sicht bestehe kein räumlicher Zusammenhang mit anderen in der Nähe befindlichen Deponien.
20. Mit Schreiben vom XXXX nahmen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Stellung zum Gutachten für den Fachbereich „Luft“. Hinsichtlich des Umfanges der Kumulierungsprüfung seien alle Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichem Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Mit der Einschränkung der Prüfung auf Anlagen des Tatbestandes der Z 2 lit d des Anhangs 1 UVP-G 2000 werden die rechtlichen Voraussetzungen für im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigende Vorhaben unrichtig beurteilt. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109) und des BVwG. Außerdem liege keine vollständige und schlüssige luftreinhaltetechnische Untersuchung vor.20. Mit Schreiben vom römisch 40 nahmen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Stellung zum Gutachten für den Fachbereich „Luft“. Hinsichtlich des Umfanges der Kumulierungsprüfung seien alle Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichem Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Mit der Einschränkung der Prüfung auf Anlagen des Tatbestandes der Ziffer 2, Litera d, des Anhangs 1 UVP-G 2000 werden die rechtlichen Voraussetzungen für im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigende Vorhaben unrichtig beurteilt. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109) und des BVwG. Außerdem liege keine vollständige und schlüssige luftreinhaltetechnische Untersuchung vor.
21. Mit Schreiben vom XXXX nahmen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Stellung zum Gutachten für den Fachbereich „Lärm“. Hinsichtlich des Umfanges der Kumulierungsprüfung seien alle Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichem Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Mit der Einschränkung der Prüfung auf Anlagen des Tatbestandes der Z 2 lit d des Anhangs 1 UVP-G 2000 werden die rechtlichen Voraussetzungen für im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigende Vorhaben unrichtig beurteilt. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109) und des BVwG.21. Mit Schreiben vom römisch 40 nahmen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Stellung zum Gutachten für den Fachbereich „Lärm“. Hinsichtlich des Umfanges der Kumulierungsprüfung seien alle Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichem Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Mit der Einschränkung der Prüfung auf Anlagen des Tatbestandes der Ziffer 2, Litera d, des Anhangs 1 UVP-G 2000 werden die rechtlichen Voraussetzungen für im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigende Vorhaben unrichtig beurteilt. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109) und des BVwG.
22. Mit Schreiben vom XXXX nahmen die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer Stellung zu den verfahrensgegenständlichen Gutachten. Die von den Amtssachverständigen vorgenommene Kumulationsprüfung dürfe nicht auf „gleichartige“ Projekte beschränkt werden, daher werde der Antrag gestellt, die Ergänzung der Gutachten aufzutragen. 22. Mit Schreiben vom römisch 40 nahmen die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer Stellung zu den verfahrensgegenständlichen Gutachten. Die von den Amtssachverständigen vorgenommene Kumulationsprüfung dürfe nicht auf „gleichartige“ Projekte beschränkt werden, daher werde der Antrag gestellt, die Ergänzung der Gutachten aufzutragen.
Hinsichtlich des Gutachtens für den Fachbereich „Naturschutz“ legten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer ein Privatgutachten vor: Zwar sei die Frage der Amtssachverständigen – nämlich, ob sich das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 befinde - formal richtig mit nein beantwortet, sie verkenne jedoch, dass es einen starken inhaltlichen Bezug zum Vogelschutzgebiet XXXX gebe. Schutzgüter wie den Uhu, deren Fortpflanzungsstätte außerhalb des Natura 2000 Gebietes liege, deren Gesamthabitat aber größere Teile des Natura 2000 Gebietes umfasse, betreffe inhaltlich und rechtlich das Vogelschutzgebiet und hätte daher beantwortet werden müssen. Zudem seien sowohl der Neuntöter als auch die Smaragd- und Zauneidechse viel zu oberflächlich behandelt worden – dies hätte in der Fragebeantwortung des BVwG aufgegriffen werden müssen.Hinsichtlich des Gutachtens für den Fachbereich „Naturschutz“ legten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer ein Privatgutachten vor: Zwar sei die Frage der Amtssachverständigen – nämlich, ob sich das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 befinde - formal richtig mit nein beantwortet, sie verkenne jedoch, dass es einen starken inhaltlichen Bezug zum Vogelschutzgebiet römisch 40 gebe. Schutzgüter wie den Uhu, deren Fortpflanzungsstätte außerhalb des Natura 2000 Gebietes liege, deren Gesamthabitat aber größere Teile des Natura 2000 Gebietes umfasse, betreffe inhaltlich und rechtlich das Vogelschutzgebiet und hätte daher beantwortet werden müssen. Zudem seien sowohl der Neuntöter als auch die Smaragd- und Zauneidechse viel zu oberflächlich behandelt worden – dies hätte in der Fragebeantwortung des BVwG aufgegriffen werden müssen.
Zudem wurde ein schalltechnisches Privatgutachten vorgelegt, in dem eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der schalltechnischen Stellungnahme der XXXX , datiert mit XXXX und mit XXXX , sowie der darauf aufbauenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Lärm, durchgeführt wurde. Es sei von keiner Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der ÖAL-Richtlinie Nummer 3 auszugehen. Die Stellungnahme der XXXX vom XXXX und vom XXXX sei aus fachtechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Amtssachverständige für den Fachbereich Lärm bei fachlichen Grundlagen, die dem Stand der Technik und der gängigen Beurteilungspraxis entsprochen hätte, auch zu einem anderen fachlichen Ergebnis gekommen wäre.Zudem wurde ein schalltechnisches Privatgutachten vorgelegt, in dem eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der schalltechnischen Stellungnahme der römisch 40 , datiert mit römisch 40 und mit römisch 40 , sowie der darauf aufbauenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Lärm, durchgeführt wurde. Es sei von keiner Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der ÖAL-Richtlinie Nummer 3 auszugehen. Die Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 sei aus fachtechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Amtssachverständige für den Fachbereich Lärm bei fachlichen Grundlagen, die dem Stand der Technik und der gängigen Beurteilungspraxis entsprochen hätte, auch zu einem anderen fachlichen Ergebnis gekommen wäre.
23. Mit Schreiben vom XXXX nahm die Projektwerberin Stellung und führte aus, dass die Kumulationsprüfung gedanklich in zwei Teilschritte zu untergliedern sei. In einem ersten Prüfschritt sei die Frage zu beantworten, ob ein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben vorliege. Sofern ein solcher vorliege, sei in einem zweiten Schritt in die fachliche Beurteilung der überlagernden Umweltauswirkungen einzugehen und zu prüfen, ob aufgrund der Kumulierung aller vorhandener Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Erst der zweite Prüfschritt sei nicht auf gleichartige Vorhaben beschränkt. 23. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm die Projektwerberin Stellung und führte aus, dass die Kumulationsprüfung gedanklich in zwei Teilschritte zu untergliedern sei. In einem ersten Prüfschritt sei die Frage zu beantworten, ob ein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben vorliege. Sofern ein solcher vorliege, sei in einem zweiten Schritt in die fachliche Beurteilung der überlagernden Umweltauswirkungen einzugehen und zu prüfen, ob aufgrund der Kumulierung aller vorhandener Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Erst der zweite Prüfschritt sei nicht auf gleichartige Vorhaben beschränkt.
Zudem sei eine Grobprüfung hinsichtlich der Prüftiefe und des Prüfumfangs vorzunehmen. Diese habe das BVwG im gegenständlichen Verfahren mit der Bestellung der Amtssachverständigen verlassen.
Es sei im AWG-Verfahren zudem zu keiner wesentlichen Antragsänderung gekommen.
24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war die Gutachtenserörterung der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Naturschutz, Luft und Lärm. In dieser legten die Amtssachverständigen für die soeben genannten Fachbereiche ihre Gutachten dar.24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war die Gutachtenserörterung der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Naturschutz, Luft und Lärm. In dieser legten die Amtssachverständigen für die soeben genannten Fachbereiche ihre Gutachten dar.
25. Mit Stellungnahme der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom XXXX wird vorgebracht, dass die EU-Kommission am 24.04.2024 gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, weil die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei. Die Umsetzung der Auswahlkriterien für die Bewertung von Projekten sei unzureichend – dies betreffe insbesondere die Kumulierung mit anderen Projekten. Da in den bisher übermittelten hiergerichtlichen Gutachten die Kumulationsprüfung nur auf „gleichartige“ Projekte beschränkt werde, werde eine Gutachtensergänzung der Amtssachverständigen beantragt und erst nach dem Vorliegen der ergänzenden Gutachten solle eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.25. Mit Stellungnahme der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom römisch 40 wird vorgebracht, dass die EU-Kommission am 24.04.2024 gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, weil die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei. Die Umsetzung der Auswahlkriterien für die Bewertung von Projekten sei unzureichend – dies betreffe insbesondere die Kumulierung mit anderen Projekten. Da in den bisher übermittelten hiergerichtlichen Gutachten die Kumulationsprüfung nur auf „gleichartige“ Projekte beschränkt werde, werde eine Gutachtensergänzung der Amtssachverständigen beantragt und erst nach dem Vorliegen der ergänzenden Gutachten solle eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
26. Mit Stellungnahme der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom XXXX langte eine „Stellungnahme zum Fachbereich Deponietechnik“ ein. Das ursprüngliche Deponievolumen betrage 900.000 m3, dieses habe sich im Zuge der Projektänderungen auf XXXX reduziert und die Lage des Deponierohplanums habe sich auf einen Mindestabstand von 10 m zur kristallinen Ebene geändert. Es sei daher zu überprüfen, ob die Einreichstatik dementsprechend aktualisiert wurde, oder ausschließlich auf das ursprüngliche Volumen im Ausmaß von 900.000 m3 sowie auf das damalige Deponieplanum abgestellt habe. Die Statik sei „offensichtlich ohne Heranziehung eines geotechnischen Gutachtens erstellt“ worden. Aktuelle Berechnungen der Statik, die die Änderungen mitberücksichtigen, liegen nicht vor. Im Gutachten des Sachverständigen zur geologisch-hydrogeologischen Standorteignung vom XXXX sei die Einreichstatik nicht erwähnt worden.26. Mit Stellungnahme der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom römisch 40 langte eine „Stellungnahme zum Fachbereich Deponietechnik“ ein. Das ursprüngliche Deponievolumen betrage 900.000 m3, dieses habe sich im Zuge der Projektänderungen auf römisch 40 reduziert und die Lage des Deponierohplanums habe sich auf einen Mindestabstand von 10 m zur kristallinen Ebene geändert. Es sei daher zu überprüfen, ob die Einreichstatik dementsprechend aktualisiert wurde, oder ausschließlich auf das ursprüngliche Volumen im Ausmaß von 900.000 m3 sowie auf das damalige Deponieplanum abgestellt habe. Die Statik sei „offensichtlich ohne Heranziehung eines geotechnischen Gutachtens erstellt“ worden. Aktuelle Berechnungen der Statik, die die Änderungen mitberücksichtigen, liegen nicht vor. Im Gutachten des Sachverständigen zur geologisch-hydrogeologischen Standorteignung vom römisch 40 sei die Einreichstatik nicht erwähnt worden.
Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb Änderungen des Aufbaus des Untergrundes mit deutlicher Erhöhung der leichteren Bodenklassen keiner neuerlichen statischen Begutachtung unterzogen worden seien.
Zuletzt weisen die sicheren Neigungs- bzw. Böschungswinkel außerhalb der Einreichstatik nicht nachvollziehbare Werte auf.
27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war die Gutachtenserörterung des Amtssachverständigen für den Fachbereich Deponietechnik.27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war die Gutachtenserörterung des Amtssachverständigen für den Fachbereich Deponietechnik.
28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2024, GZ. W225 2276995-1/55E wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 an die belangte Behörde zurückverwiesen. Infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10) sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das Vorhaben alleine aufgrund der Angabe in unterschiedlichen Maßeinheiten im Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht zu kumulieren seien, als verfehlt anzusehen. Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung sei auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertrete und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergebe. Die belangte Behörde werde im weiteren Verfahren zu ermitteln haben, ob sich andere Vorhaben, die nicht in der gleichen Ziffer oder Litera im Anhang 1 zum UVP-G 2000, wie das gegenständliche Vorhaben genannt seien und die genannten Voraussetzungen (wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors [wie beispielsweise der Dichte] ein Wert berechnet werden könne, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eigne, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht) erfüllen (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10), in einem räumlichen Zusammenhang zu dem gegenständlichen Vorhaben befinden und ob diese gemeinsam den betreffenden Schwellenwert überschreiten. Gegebenenfalls werde die belangte Behörde weiterführend eine Einzelfallprüfung durchzuführen haben.28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2024, GZ. W225 2276995-1/55E wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 an die belangte Behörde zurückverwiesen. Infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10) sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das Vorhaben alleine aufgrund der Angabe in unterschiedlichen Maßeinheiten im Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht zu kumulieren seien, als verfehlt anzusehen. Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung sei auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertrete und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergebe. Die belangte Behörde werde im weiteren Verfahren zu ermitteln haben, ob sich andere Vorhaben, die nicht in der gleichen Ziffer oder Litera im Anhang 1 zum UVP-G 2000, wie das gegenständliche Vorhaben genannt seien und die genannten Voraussetzungen (wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors [wie beispielsweise der Dichte] ein Wert berechnet werden könne, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eigne, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht) erfüllen (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10), in einem räumlichen Zusammenhang zu dem gegenständlichen Vorhaben befinden und ob diese gemeinsam den betreffenden Schwellenwert überschreiten. Gegebenenfalls werde die belangte Behörde weiterführend eine Einzelfallprüfung durchzuführen haben.
29. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2025, Ra 2024/07/0212-14 wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar damit im Recht, dass die Ausführungen der XXXX Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides vom XXXX , wonach eine Kumulierung nicht in Betracht käme, soweit zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht vorlägen, im Widerspruch zu den zitierten Aussagen im Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, stünden. Allerdings sei nicht ersichtlich, warum die erforderlichen Erhebungen nicht vom Bundesverwaltungsgericht selbst - allenfalls nach Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung sowie durch Beiziehung von Sachverständigen - durchgeführt werden könnten und somit im Sinn der dargestellten Judikatur nicht lediglich ergänzende Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vorzunehmen seien, deren Durchführung durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG gelegen seien. 29. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2025, Ra 2024/07/0212-14 wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar damit im Recht, dass die Ausführungen der römisch 40 Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides vom römisch 40 , wonach eine Kumulierung nicht in Betracht käme, soweit zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht vorlägen, im Widerspruch zu den zitierten Aussagen im Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, stünden. Allerdings sei nicht ersichtlich, warum die erforderlichen Erhebungen nicht vom Bundesverwaltungsgericht selbst - allenfalls nach Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung sowie durch Beiziehung von Sachverständigen - durchgeführt werden könnten und somit im Sinn der dargestellten Judikatur nicht lediglich ergänzende Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vorzunehmen seien, deren Durchführung durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG gelegen seien.
30. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurden die Parteien mit Schreiben vom 24.10.2025 gemäß §§ 17, 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG iVm § 37 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, welche weiteren Vorhaben sich im räumlichen Nahebereich des gegenständlichen Projektes befinden und nach ihrer Ansicht in die Kumulationsprüfung einzubeziehen wären. Daraufhin langten Stellungnahmen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vom 24.10.2025, der belangten Behörde vom 29.10.2025, der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom 05.11.2025 und der Projektwerber vom 05.11.2025 ein. Die belangte Behörde verwies zudem auf drei im 2. Rechtsgang seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Lärmschutztechnik, Luftreinhaltetechnik sowie Verkehrstechnik, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurden.30. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurden die Parteien mit Schreiben vom 24.10.2025 gemäß Paragraphen 17, 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, welche weiteren Vorhaben sich im räumlichen Nahebereich des gegenständlichen Projektes befinden und nach ihrer Ansicht in die Kumulationsprüfung einzubeziehen wären. Daraufhin langten Stellungnahmen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vom 24.10.2025, der belangten Behörde vom 29.10.2025, der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom 05.11.2025 und der Projektwerber vom 05.11.2025 ein. Die belangte Behörde verwies zudem auf drei im 2. Rechtsgang seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Lärmschutztechnik, Luftreinhaltetechnik sowie Verkehrstechnik, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurden.
31. Mit Beschlüssen vom 30.10.2025 wurden die nichtamtlichen Sachverständigen XXXX für den Fachbereich Verkehrstechnik, XXXX für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik und XXXX für den Fachbereich Lärmschutztechnik bestellt. Am 04.12.2025 wurden an die Sachverständigen Fragen übermittelt, welche den Gutachten zugrunde zu legen waren.31. Mit Beschlüssen vom 30.10.2025 wurden die nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 für den Fachbereich Verkehrstechnik, römisch 40 für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik und römisch 40 für den Fachbereich Lärmschutztechnik bestellt. Am 04.12.2025 wurden an die Sachverständigen Fragen übermittelt, welche den Gutachten zugrunde zu legen waren.
32. Das Gutachten aus dem Fachbereich Luftreinhaltetechnik langte am 24.02.2026, das Gutachten aus dem Fachbereich Verkehrstechnik am 03.03.2026, und das Gutachten aus dem Fachbereich Lärmschutztechnik am 09.03.2026 ein.
33. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war die Erörterung der Gutachten aus den Fachbereiche Luftreinhaltetechnik, Lärmschutztechnik und Verkehrstechnik. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden diese Fachbereiche mit Beschluss gemäß 40 Abs. 5 letzter Satz UVP-G 2000 für geschlossen erklärt.33. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war die Erörterung der Gutachten aus den Fachbereiche Luftreinhaltetechnik, Lärmschutztechnik und Verkehrstechnik. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden diese Fachbereiche mit Beschluss gemäß 40 Absatz 5, letzter Satz UVP-G 2000 für geschlossen erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Projektwerberin hat am XXXX zu XXXX um eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens „ XXXX “ angesucht. 1.1. Die Projektwerberin hat am römisch 40 zu römisch 40 um eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens „ römisch 40 “ angesucht.
1.2. Die Projektwerberin plant auf einer Fläche von rund 5 ha die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Baurestmassen mit einem Verfüllvolumen von XXXX und Rodungen im Ausmaß von XXXX m2 auf den Grundstücken GSt Nr XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , alle KG XXXX , in der Gemeinde XXXX . 1.2. Die Projektwerberin plant auf einer Fläche von rund 5 ha die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Baurestmassen mit einem Verfüllvolumen von römisch 40 und Rodungen im Ausmaß von römisch 40 m2 auf den Grundstücken GSt Nr römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , alle KG römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 .
1.3. Innerhalb der Deponie kommen im Wesentlichen mineralische und anorganische nicht gefährliche Abfälle sowie Asbestzement und Asbestabfälle zur Ablagerung. Die Baurestmassendeponie ist in 16 Verfüllabschnitte aufgeteilt. Zusätzlich ist die Einrichtung eines Asbestzementkompartimentabschnittes vorgesehen, das in Verfüllabschnitt 1 und 9 etabliert werden soll. Für die Abfallannahme im Sinne der Vorgabe der Deponieverordnung 2008 wird ein Leiter der Eingangskontrolle und ein Stellvertreter bestellt, die die erforderliche Ausbildung besitzen. Beim Betrieb der Deponie ist einer der beiden anwesend und verantwortlich für die Eingangskontrolle.
1.4. Die Anlieferungen erfolgen zu einem Großteil über die Landstraße XXXX . Von der XXXX fahren die LKW nach passieren der bestehenden Brückenwaage des Steinbruchs über die Werkszufahrt der XXXX zum Deponiegelände. Die Zufahrt erfolgt über staubfrei befestigte Wege oder über Wege, welche mittels Beregnungsanlagen (zB Sektorenregner) staubfrei gehalten werden. Der Deponiebetrieb findet an maximal 200 Tagen im Jahr statt. Die Arbeitszeiten sind von Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr und an Samstagen von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgelegt. Neben straßenzugelassenen LKW für den An- und Abtransport (maximal 60 LKW/d und 10 LKW/h) kommen ein Radlader sowie eine Schubraupe zum Einsatz. 1.4. Die Anlieferungen erfolgen zu einem Großteil über die Landstraße römisch 40 . Von der römisch 40 fahren die LKW nach passieren der bestehenden Brückenwaage des Steinbruchs über die Werkszufahrt der römisch 40 zum Deponiegelände. Die Zufahrt erfolgt über staubfrei befestigte Wege oder über Wege, welche mittels Beregnungsanlagen (zB Sektorenregner) staubfrei gehalten werden. Der Deponiebetrieb findet an maximal 200 Tagen im Jahr statt. Die Arbeitszeiten sind von Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr und an Samstagen von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgelegt. Neben straßenzugelassenen LKW für den An- und Abtransport (maximal 60 LKW/d und 10 LKW/h) kommen ein Radlader sowie eine Schubraupe zum Einsatz.
1.5. In unmittelbarer Nähe des Projektstandorts befinden sich ein Abbauvorhaben der XXXX mit einer Entnahmemenge von durchschnittlich XXXX Jahrestonnen sowie eine bestehende Recyclinganlage.1.5. In unmittelbarer Nähe des Projektstandorts befinden sich ein Abbauvorhaben der römisch 40 mit einer Entnahmemenge von durchschnittlich römisch 40 Jahrestonnen sowie eine bestehende Recyclinganlage.
1.6. Die nächstgelegenen Baurestmassendeponien, Deponie XXXX , XXXX , der Deponie XXXX , der Deponie XXXX und der Deponie XXXX , befinden sich in einer Entfernung von zirka 15 km.1.6. Die nächstgelegenen Baurestmassendeponien, Deponie römisch 40 , römisch 40 , der Deponie römisch 40 , der Deponie römisch 40 und der Deponie römisch 40 , befinden sich in einer Entfernung von zirka 15 km.
1.7. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer und die Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer befinden sich regelmäßig in XXXX und wohnen in der Nähe des Vorhabens.1.7. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer und die Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer befinden sich regelmäßig in römisch 40 und wohnen in der Nähe des Vorhabens.
1.8. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 mit Tätigkeitsbereich in Österreich anerkannt. Die Achtbeschwerdeführerin ist als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 mit Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland, Wien, Kärnten anerkannt.1.8. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G 2000 mit Tätigkeitsbereich in Österreich anerkannt. Die Achtbeschwerdeführerin ist als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G 2000 mit Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland, Wien, Kärnten anerkannt.
1.9. Feststellungen auf Grund der Gutachten der Sachverständigen für Naturschutz, Deponietechnik, Luftreinhaltetechnik, Lärmschutztechnik und Verkehrstechnik:
1.9.1. Fachbereich Naturschutz:
Das Vorhaben befindet sich nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A Anhang 1 Z 2 Spalte 3 UVP-G 2000.Das Vorhaben befindet sich nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A Anhang 1 Ziffer 2, Spalte 3 UVP-G 2000.
Die Habitate der betroffenen Fläche sind für Fledermäuse von untergeordneter Qualität und für etwaige vorkommende Arten nicht von großer Bedeutung.
Exemplare des Rotmilans nutzen nur im geringen Umfang das Untersuchungsgebiet als Jagdgebiet.
Die betroffene Fläche des Vorhabens betrifft keinen Bereich, der als „faktisches“ Vogelschutzgebiet zu identifizieren ist.
1.9.2. Fachbereich Deponietechnik:
Seit dem ursprünglich eingebrachten Projektantrag vom XXXX wurden Änderungen bei der Lage der Sickerwasserleitungen und der Lage und Größe des Sickerwasserbeckens vorgenommen. Zudem wurden Konkretisierungen hinsichtlich der Materialwahl getroffen bzw. wurden Ergänzungen in den Plänen gemäß DVO 2008 durchgeführt. Durch die Änderungen seit dem ursprünglich eingebrachten Projektantrag vom XXXX haben sich hinsichtlich der Lage und der Größe (Flächenausmaß bzw. Volumenausmaß) keine Änderungen ergeben. Durch die vorgenommenen Änderungen haben sich für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz Verbesserungen ergeben (weniger Auswirkungen auf die Umwelt).Seit dem ursprünglich eingebrachten Projektantrag vom römisch 40 wurden Änderungen bei der Lage der Sickerwasserleitungen und der Lage und Größe des Sickerwasserbeckens vorgenommen. Zudem wurden Konkretisierungen hinsichtlich der Materialwahl getroffen bzw. wurden Ergänzungen in den Plänen gemäß DVO 2008 durchgeführt. Durch die Änderungen seit dem ursprünglich eingebrachten Projektantrag vom römisch 40 haben sich hinsichtlich der Lage und der Größe (Flächenausmaß bzw. Volumenausmaß) keine Änderungen ergeben. Durch die vorgenommenen Änderungen haben sich für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz Verbesserungen ergeben (weniger Auswirkungen auf die Umwelt).
Es besteht aus deponietechnischer Sicht kein räumlicher Zusammenhang mit den unter II.1.6. genannten Deponien.Es besteht aus deponietechnischer Sicht kein räumlicher Zusammenhang mit den unter römisch zwei.1.6. genannten Deponien.
1.9.3. Fachbereich Luftreinhaltetechnik:
Bezogen auf das Schutzgut Luft steht das Vorhaben wirkungsbezogen in Zusammenhang mit den naheliegenden Anlagen des Steinbruches und der Recyclinganlage.
Die Luft-Grundbelastung – definiert als jene Luftbelastung, die die Auswirkungen aller aktiven Vorhaben im Untersuchungsgebiet beinhaltet, d.h. Vorhaben, die mit dem beantragten Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen – wurde messtechnisch erhoben. Gemessen wurden die Schadstoffe NOx, NO2, PM10 und PM2.5, die auch als für das gegenständliche Verfahren relevante Parameter betrachtet werden können. Die Analyse dieser Messwerte zeigte, dass Grenzwerte des IG-L für den Humanschutz aber auch für Ökologie und Vegetationsschutz problemlos eingehalten werden.
Das Zusammenwirken aus bestehender Luft-Grundbelastung und der Zusatzbelastung des beantragten Vorhabens führt zu keiner relevanten Verstärkung der Luftbelastung im Bereich der nächstgelegenen Anrainer bzw. in Bezug auf Ökologie und Vegetationsschutz.
Von den projektbedingten Emissionen sind bei allen untersuchten Schadstoffen, mit Ausnahme von PM 10 irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten. Bei PM 10 liegt die Zusatzbelastung im schlechtesten Fall knapp über der Relevanzgrenze. Die im luftreinhaltetechnischen Gutachten herangezogene fachliche Erheblichkeitsschwelle bleibt aber merklich unterschritten und die Gesamtbelastung aus Vorbelastung und Zusatzbelastung würde weiterhin merklich unter dem Grenzwert IG-L Luft liegen.
Es sind keine erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Luft zu erwarten.
1.9.4. Fachbereich Lärmschutztechnik:
Im Behördenverfahren 2025 wurde eine dem Stand der Technik entsprechende schalltechnische Beurteilung der zu erwartenden Immissionen vorgelegt. Es wurden insbesondere die bestehenden Immissionen mittels Messungen gemäß ÖNORM S 5004 ermittelt. Die betrieblichen Immissionen wurden mittels Ausbreitungsberechnungen gemäß ÖNORM ISO 9613, Teil 2, für eine ungünstigen Tag beim Deponieeinbau ermittelt und eine Beurteilung gemäß ÖAL Richtlinie Nummer 3, Blatt 1, zeigte, dass der Planungstechnische Grundsatz (PTG) eingehalten werden kann.
Der PTG stellt eine Art Irrelevanzkriterium für die schalltechnischen Auswirkungen dar. Bei Einhaltung des PTG kann gemäß der Richtlinie auf eine individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung von akustischen und außerakustischen Kriterien verzichtet werden. Damit wäre gemäß der Richtlinie keine humanmedizinische Betrachtung erforderlich.
Ergänzend zu den Ausführungen zur Betriebsphase wurden auch die Auswirkungen auf den Ver-kehr im öffentlichen Netz mit < 1 dB ermittelt. Zudem ist keine aus schalltechnischer Sicht relevante Errichtungsphase erforderlich.
Durch das geplante Vorhaben ist mit keinen erheblich schädlichen, erheblich belästigenden oder erheblich belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
1.9.5. Fachbereich Verkehr:
Aus verkehrstechnischer Sicht steht das gegenständliche Vorhaben nur mit dem Steinbruch XXXX in einen unmittelbaren schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang. Im Hinblick auf die nächstgelegenen Deponien im Abstand zwischen rund 19 und 25 km treten Überlagerungen von Kfz-Routen hauptsächlich auf der höherrangigen und leistungsfähigen B 4 Horner Straße auf, wo die Auswirkungen aufgrund der bestehenden Ausbaustufe und Leistungsfähigkeit sowie der allgemeinen Verkehrsstärke auf dieser Straße nicht maßgeblich bzw. erheblich erscheinen.Aus verkehrstechnischer Sicht steht das gegenständliche Vorhaben nur mit dem Steinbruch römisch 40 in einen unmittelbaren schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang. Im Hinblick auf die nächstgelegenen Deponien im Abstand zwischen rund 19 und 25 km treten Überlagerungen von Kfz-Routen hauptsächlich auf der höherrangigen und leistungsfähigen B 4 Horner Straße auf, wo die Auswirkungen aufgrund der bestehenden Ausbaustufe und Leistungsfähigkeit sowie der allgemeinen Verkehrsstärke auf dieser Straße nicht maßgeblich bzw. erheblich erscheinen.
Es ist für den Fachbereich Verkehrstechnik mit keinen erheblichen negativen Auswirkungen zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben und den Verfahrensparteien:
Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben (Punkte 1.1 bis 1.3) ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie aus der im AWG-Verfahren erstatteten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom XXXX . Darin wird der beantragte Abfallkonsens schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Demnach sollen auf der Deponie im Wesentlichen mineralische und anorganische, nicht gefährliche Abfälle sowie Asbestzement und sonstige Asbestabfälle abgelagert werden (vgl. Verhandlungsschrift des AWG-Verfahrens vom XXXX , S. 40). Auch der Standort des Vorhabens im Gebiet der Stadtgemeinde XXXX einschließlich der betroffenen Grundstücke (vgl. Punkt 1.2) ergibt sich aus dem AWG-Verfahren (vgl. Verhandlungsschriften des AWG-Verfahrens vom XXXX und vom XXXX ).Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben (Punkte 1.1 bis 1.3) ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie aus der im AWG-Verfahren erstatteten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom römisch 40 . Darin wird der beantragte Abfallkonsens schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Demnach sollen auf der Deponie im Wesentlichen mineralische und anorganische, nicht gefährliche Abfälle sowie Asbestzement und sonstige Asbestabfälle abgelagert werden vergleiche Verhandlungsschrift des AWG-Verfahrens vom römisch 40 , S. 40). Auch der Standort des Vorhabens im Gebiet der Stadtgemeinde römisch 40 einschließlich der betroffenen Grundstücke vergleiche Punkt 1.2) ergibt sich aus dem AWG-Verfahren vergleiche Verhandlungsschriften des AWG-Verfahrens vom römisch 40 und vom römisch 40 ).
Die Feststellungen zur Anlieferung und Zufahrt, zum Deponiebetrieb, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten, zu den An- und Abtransporten sowie zum Einsatz eines Radladers und einer Schubraupe (Punkt 1.4) ergeben sich aus dem Feststellungsantrag und den vorgelegten Projektunterlagen.
Die Feststellungen zu den in der Umgebung des gegenständlichen Vorhabens gelegenen weiteren Vorhaben stützen sich zunächst auf die Stellungnahmen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vom 24.10.2025, der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom 05.11.2025 und der Projektwerberin vom 05.11.2025. Mit diesen Stellungnahmen kamen die Verfahrensparteien der Aufforderung des BVwG vom 24.10.2025 zur Mitwirkung im Rahmen des Parteiengehörs nach. Zur Beurteilung, ob zwischen diesen oder weiteren Vorhaben und dem gegenständlichen Vorhaben ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 besteht, wurden darüber hinaus Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltung, Lärmschutztechnik und Verkehrstechnik eingeholt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter II.2.3, II.2.4 und II.2.5 verwiesen.Die Feststellungen zu den in der Umgebung des gegenständlichen Vorhabens gelegenen weiteren Vorhaben stützen sich zunächst auf die Stellungnahmen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vom 24.10.2025, der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vom 05.11.2025 und der Projektwerberin vom 05.11.2025. Mit diesen Stellungnahmen kamen die Verfahrensparteien der Aufforderung des BVwG vom 24.10.2025 zur Mitwirkung im Rahmen des Parteiengehörs nach. Zur Beurteilung, ob zwischen diesen oder weiteren Vorhaben und dem gegenständlichen Vorhaben ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 besteht, wurden darüber hinaus Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltung, Lärmschutztechnik und Verkehrstechnik eingeholt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.2.3, römisch zwei.2.4 und römisch zwei.2.5 verwiesen.
Die Feststellung, dass sich die nächstgelegenen Baurestmassendeponien in einer Entfernung von etwa 15 km befinden (Punkt 1.6), ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf einen unbedenklichen Auszug aus dem „ XXXX ATLAS“ (vgl. Bescheid vom XXXX , S. 5). Dieser Umstand ergibt sich zudem aus der Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Planung vom XXXX (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX , S. 12) und blieb während des gesamten Verfahrens unbestritten.Die Feststellung, dass sich die nächstgelegenen Baurestmassendeponien in einer Entfernung von etwa 15 km befinden (Punkt 1.6), ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf einen unbedenklichen Auszug aus dem „ römisch 40 ATLAS“ vergleiche Bescheid vom römisch 40 , S. 5). Dieser Umstand ergibt sich zudem aus der Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Planung vom römisch 40 vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 , S. 12) und blieb während des gesamten Verfahrens unbestritten.
Die Feststellung, dass sich die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer sowie die Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer regelmäßig in XXXX aufhalten und in der Nähe des Vorhabens wohnen, beruht auf den schlüssigen Angaben in den Beschwerden vom XXXX und vom XXXX . Diese Angaben wurden im Verfahren nicht bestritten.Die Feststellung, dass sich die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer sowie die Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer regelmäßig in römisch 40 aufhalten und in der Nähe des Vorhabens wohnen, beruht auf den schlüssigen Angaben in den Beschwerden vom römisch 40 und vom römisch 40 . Diese Angaben wurden im Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Anerkennung der Erstbeschwerdeführerin und der Achtbeschwerdeführerin als Umweltorganisationen sowie zur räumlichen Erstreckung ihrer Tätigkeitsbereiche ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) geführte Liste der anerkannten Umweltorganisationen mit Stand vom XXXX .Die Feststellungen zur Anerkennung der Erstbeschwerdeführerin und der Achtbeschwerdeführerin als Umweltorganisationen sowie zur räumlichen Erstreckung ihrer Tätigkeitsbereiche ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) geführte Liste der anerkannten Umweltorganisationen mit Stand vom römisch 40 .
2.2. Zu den Feststellungen der Fachbereiche der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen:
Im ersten Rechtsgang des gegenständlichen Verfahrens wurden Amtssachverständige aus den Fachbereichen Naturschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutztechnik und Deponietechnik beigezogen.
Die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Lärmschutztechnik und Deponietechnik prüften in ihren Gutachten unter anderem, ob zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und der Deponie XXXX der Deponie der Stadtgemeinde XXXX der Deponie der XXXX sowie der Deponie XXXX , ein räumlicher Zusammenhang besteht. Sie gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein solcher Zusammenhang nicht anzunehmen sei (vgl. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, XXXX , vom XXXX ; Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik, Ing. XXXX , vom XXXX ; Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik, XXXX , vom XXXX ).Die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Lärmschutztechnik und Deponietechnik prüften in ihren Gutachten unter anderem, ob zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und der Deponie römisch 40 der Deponie der Stadtgemeinde römisch 40 der Deponie der römisch 40 sowie der Deponie römisch 40 , ein räumlicher Zusammenhang besteht. Sie gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein solcher Zusammenhang nicht anzunehmen sei vergleiche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, römisch 40 , vom römisch 40 ; Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik, Ing. römisch 40 , vom römisch 40 ; Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik, römisch 40 , vom römisch 40 ).
Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. dazu II.3.1.3.2.1) erwiesen sich diese Ermittlungen jedoch als nicht ausreichend. Im zweiten Rechtsgang war es daher erforderlich, ergänzende Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Lärmschutztechnik sowie ein Gutachten aus dem Fachbereich Verkehrstechnik einzuholen.2.2.1. Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche dazu römisch zwei.3.1.3.2.1) erwiesen sich diese Ermittlungen jedoch als nicht ausreichend. Im zweiten Rechtsgang war es daher erforderlich, ergänzende Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Lärmschutztechnik sowie ein Gutachten aus dem Fachbereich Verkehrstechnik einzuholen.2.2.1.
Fachbereich Naturschutz:
2.2.1.1. Gutachten der Amtssachverständigen:
Die Amtssachverständige für Naturschutz, XXXX , wurde unter anderem damit beauftragt, zu den von der Projektwerberin im AWG-Verfahren vorgelegten Gutachten Stellung zu nehmen.Die Amtssachverständige für Naturschutz, römisch 40 , wurde unter anderem damit beauftragt, zu den von der Projektwerberin im AWG-Verfahren vorgelegten Gutachten Stellung zu nehmen.
Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben weder in einem naturschutzrechtlich besonders ausgewiesenen Gebiet liege noch ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 betroffen sei. Diese Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar und blieb im Verfahren unbestritten.
Hinsichtlich der Fledermäuse führte die Amtssachverständige aus, dass die von der Baurestmassendeponie unmittelbar betroffene Fläche eine Lagerfläche, eine Weingartenkultur, eine Ruderalflur sowie eine locker mit Sträuchern und Bäumen bewachsene Fläche umfasse. Als potenzielle Fledermausquartiere kämen insbesondere ältere, grobborkige Bäume mit Höhlen, Spalten oder Ritzen sowie Felshöhlen in Betracht. Auf der betroffenen Fläche seien lediglich drei oder vier ältere Bäume vorhanden, die als mögliche Quartierstrukturen von Interesse sein könnten. Die Flächen stellten zwar Jagdhabitate für Fledermäuse dar; wesentliche Strukturen, in denen Wochenstuben sowie Sommer- oder Winterquartiere zu erwarten wären, seien jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß vorhanden. Auch unter Berücksichtigung der ökologischen und ethologischen Ansprüche der relevanten, in Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Fledermausarten sei die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens solcher Quartiere gering. Die Habitate der betroffenen Flächen seien daher für Fledermäuse lediglich von untergeordneter Qualität; auch komme der geplanten Deponiefläche für allenfalls vorkommende Arten keine besondere Bedeutung zu. In der Umgebung seien weitere ausreichend geeignete Flächen vorhanden. Darüber hinaus führe das Vorhaben nicht zu einer vollständigen Vernichtung des Jagdhabitats, sondern lediglich zu vorübergehenden Beeinträchtigungen. Durch die vorgesehene Rekultivierung, das damit verbundene Pflegekonzept und die Ersatzaufforstungsflächen würden künftig wieder geeignete Habitate geschaffen. Erhebliche Auswirkungen im Sinne des UVP-G 2000 seien daher nicht zu erwarten.Hinsichtlich der Fledermäuse führte die Amtssachverständige aus, dass die von der Baurestmassendeponie unmittelbar betroffene Fläche eine Lagerfläche, eine Weingartenkultur, eine Ruderalflur sowie eine locker mit Sträuchern und Bäumen bewachsene Fläche umfasse. Als potenzielle Fledermausquartiere kämen insbesondere ältere, grobborkige Bäume mit Höhlen, Spalten oder Ritzen sowie Felshöhlen in Betracht. Auf der betroffenen Fläche seien lediglich drei oder vier ältere Bäume vorhanden, die als mögliche Quartierstrukturen von Interesse sein könnten. Die Flächen stellten zwar Jagdhabitate für Fledermäuse dar; wesentliche Strukturen, in denen Wochenstuben sowie Sommer- oder Winterquartiere zu erwarten wären, seien jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß vorhanden. Auch unter Berücksichtigung der ökologischen und ethologischen Ansprüche der relevanten, in Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführten Fledermausarten sei die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens solcher Quartiere gering. Die Habitate der betroffenen Flächen seien daher für Fledermäuse lediglich von untergeordneter Qualität; auch komme der geplanten Deponiefläche für allenfalls vorkommende Arten keine besondere Bedeutung zu. In der Umgebung seien weitere ausreichend geeignete Flächen vorhanden. Darüber hinaus führe das Vorhaben nicht zu einer vollständigen Vernichtung des Jagdhabitats, sondern lediglich zu vorübergehenden Beeinträchtigungen. Durch die vorgesehene Rekultivierung, das damit verbundene Pflegekonzept und die Ersatzaufforstungsflächen würden künftig wieder geeignete Habitate geschaffen. Erhebliche Auswirkungen im Sinne des UVP-G 2000 seien daher nicht zu erwarten.
Diese fachliche Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; ihr wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Entsprechendes gilt für den Rotmilan. Die Amtssachverständige kam auf Grundlage der vorhandenen Daten zu dem Ergebnis, dass einzelne Exemplare das Untersuchungsgebiet nur in geringem Umfang als Jagdgebiet nutzten. Brutstandorte seien weder auf der betroffenen Fläche noch in deren Umgebung nachgewiesen worden. Auch diese Beurteilung wurde durch das Beschwerdevorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet.
Die Amtssachverständige legte ferner nachvollziehbar und fachlich begründet dar, dass am Standort kein Schutzgut nachgewiesen worden sei, aus dessen Vorkommen sich die Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet ergeben könnte. Die vom Vorhaben betroffene Fläche sei nach den maßgeblichen fachlichen Kriterien nicht als faktisches Vogelschutzgebiet zu identifizieren.
Dem hielten die Beschwerdeführer lediglich allgemein entgegen, dass bestimmte „Auswirkungen auf den Uhu ausführlicher geprüft werden“ müssten, eine Prüfung „im Detail“ erforderlich sei beziehungsweise das „Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht ausreichend geprüft worden ist“ (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX , S. 6).Dem hielten die Beschwerdeführer lediglich allgemein entgegen, dass bestimmte „Auswirkungen auf den Uhu ausführlicher geprüft werden“ müssten, eine Prüfung „im Detail“ erforderlich sei beziehungsweise das „Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht ausreichend geprüft worden ist“ vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 , S. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Amtssachverständige die maßgeblichen Fragen unzureichend behandelt hätte. Vielmehr setzte sie sich in ihrem Gutachten mit den einschlägigen fachlichen Kriterien auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht erfüllt seien. Die von den Beschwerdeführern lediglich allgemein geäußerten Zweifel sind nicht geeignet, diese fachlichen Schlussfolgerungen zu entkräften.
2.2.1.2. Zum Vorbringen des Privatgutachters
Im Rahmen eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens (Stellungnahme vom XXXX ), dessen Ausführungen sich die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am XXXX anschloss (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX , S. 7), brachten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vor, dass der Deponiebetrieb die Nahrungsflächen des Uhus über einen langen Zeitraum erheblich beeinträchtigen werde. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Uhubruten in den unmittelbar angrenzenden Steinbrüchen beeinträchtigt würden.Im Rahmen eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens (Stellungnahme vom römisch 40 ), dessen Ausführungen sich die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 anschloss vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 , S. 7), brachten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer vor, dass der Deponiebetrieb die Nahrungsflächen des Uhus über einen langen Zeitraum erheblich beeinträchtigen werde. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Uhubruten in den unmittelbar angrenzenden Steinbrüchen beeinträchtigt würden.
Mit diesem Vorbringen wird dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere legt das Privatgutachten nicht nachvollziehbar dar, weshalb gerade das Projektgebiet für die Erhaltung des Uhus besonders geeignet sein und im Vergleich zu anderen Landschaftsteilen die beste Gewähr für die Verwirklichung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie bieten soll.
Das BVwG folgt daher den schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Amtssachverständigen. Diese hat sich in ihrem Gutachten mit den maßgeblichen fachlichen Kriterien für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes auseinandergesetzt und dargelegt, dass diese im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorzunehmenden Untersuchungen jedenfalls nicht dieselbe Prüftiefe wie eine Naturverträglichkeitsprüfung aufweisen. Dies wird letztlich auch durch die Ausführungen des Privatgutachters bestätigt: Er hält es zwar für möglich, dass der Uhu die mit dem Deponiebetrieb verbundenen Störungen toleriert, erachtet dies jedoch als sorgfältig prüfungsbedürftig und fordert deshalb die Durchführung einer vollumfänglichen Naturverträglichkeitsprüfung. Aus diesem Hinweis auf einen weitergehenden Prüfungsbedarf lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes vorliegen.In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorzunehmenden Untersuchungen jedenfalls nicht dieselbe Prüftiefe wie eine Naturverträglichkeitsprüfung aufweisen. Dies wird letztlich auch durch die Ausführungen des Privatgutachters bestätigt: Er hält es zwar für möglich, dass der Uhu die mit dem Deponiebetrieb verbundenen Störungen toleriert, erachtet dies jedoch als sorgfältig prüfungsbedürftig und fordert deshalb die Durchführung einer vollumfänglichen Naturverträglichkeitsprüfung. Aus diesem Hinweis auf einen weitergehenden Prüfungsbedarf lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes vorliegen.
Gleiches gilt für das Vorbringen der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer zum Neuntöter (Lanius collurio) sowie zur Smaragdeidechse (Lacerta viridis) und zur Zauneidechse (Lacerta agilis). Der Privatgutachter führte hierzu aus, dass diese Arten im Projektgebiet vorkämen und insbesondere die Böschungsbereiche des Projektstandortes mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignete Habitate für die Smaragd- und die Zauneidechse darstellten. Damit zeigt der Privatgutachter jedoch nicht auf, dass das Projektgebiet nach ornithologischen Kriterien zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten geeignetsten Gebieten zählt. Das bloße Vorkommen einzelner relevanter Arten reicht für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht aus (siehe dazu die rechtliche Beurteilung). Das Vorkommen der Smaragd- und der Zauneidechse ist für diese Beurteilung schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil es sich bei diesen nicht um Vogelarten handelt.
Das BVwG legt seiner Beurteilung daher die schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz zugrunde, die durch das vorgelegte Privatgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet wurden. Die Amtssachverständige legte insbesondere dar, dass das Projektgebiet aufgrund seiner räumlichen Entfernung zum nächstgelegenen Natura-2000-Gebiet und der weiteren von ihr herangezogenen fachlichen Kriterien nicht als faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen sei. Diese Ausführungen genügen der im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gebotenen Prüftiefe und erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar.Das BVwG legt seiner Beurteilung daher die schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz zugrunde, die durch das vorgelegte Privatgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet wurden. Die Amtssachverständige legte insbesondere dar, dass das Projektgebiet aufgrund seiner räumlichen Entfernung zum nächstgelegenen Natura-2000-Gebiet und der weiteren von ihr herangezogenen fachlichen Kriterien nicht als faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen sei. Diese Ausführungen genügen der im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gebotenen Prüftiefe und erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar.
Es bestand daher auch keine Veranlassung, dem Begehren auf Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung des Gutachtens der Amtssachverständigen – gemeint offenbar: der Stellungnahme vom XXXX – zu entsprechen.Es bestand daher auch keine Veranlassung, dem Begehren auf Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung des Gutachtens der Amtssachverständigen – gemeint offenbar: der Stellungnahme vom römisch 40 – zu entsprechen.
Aus alledem war festzustellen, dass die vom Vorhaben betroffene Fläche nicht als faktisches Vogelschutzgebiet zu qualifizieren ist.
2.2.2. Fachbereich Deponietechnik:
Die Feststellungen zu den seit Einbringung des ursprünglichen Projektantrags vorgenommenen Änderungen und deren Umweltauswirkungen stützen sich auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik. Dieser legte unter Heranziehung seiner besonderen Fachkunde schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die gegenüber dem ursprünglichen Projektantrag vom XXXX vorgenommenen Änderungen zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen führen. Seinen fachlichen Schlussfolgerungen wurde im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.Die Feststellungen zu den seit Einbringung des ursprünglichen Projektantrags vorgenommenen Änderungen und deren Umweltauswirkungen stützen sich auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik. Dieser legte unter Heranziehung seiner besonderen Fachkunde schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die gegenüber dem ursprünglichen Projektantrag vom römisch 40 vorgenommenen Änderungen zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen führen. Seinen fachlichen Schlussfolgerungen wurde im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2.3. Fachbereich Luftreinhaltung:
Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft stützen sich auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, XXXX (im Folgenden: naSV für Luftreinhaltetechnik), vom 24.02.2026 sowie auf dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026. Der Sachverständige prüfte, ob das Zusammenwirken der aus sämtlichen relevanten Vorhaben resultierenden Luftgrundbelastung mit der Zusatzbelastung durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Verstärkung der Luftbelastung führt, die über eine bloße Addition der einzelnen Belastungen hinausgeht, und ob dadurch erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu erwarten sind. Er gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Schutzgut Luft mit den nahe gelegenen Anlagen des Steinbruchs und der Recyclinganlage in einem wirkungsbezogenen Zusammenhang steht (vgl. Gutachten vom 24.02.2026, S. 4). Diese Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Weder die Befragung des naSV für Luftreinhaltetechnik in der mündlichen Verhandlung noch das weitere Parteienvorbringen ergaben, dass darüber hinaus weitere Vorhaben in die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft einzubeziehen gewesen wären (siehe dazu bereits II.2.1). Diese Beurteilung steht zudem mit dem Gutachten des im ersten Rechtsgang beigezogenen Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, XXXX , vom XXXX im Einklang. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den unter II.2.2.1 angeführten, etwa 15 km entfernten Deponien kein räumlicher Zusammenhang besteht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abgrenzung der in den Wirkraum des gegenständlichen Vorhabens einzubeziehenden Anlagen durch den naSV für Luftreinhaltetechnik als schlüssig und nachvollziehbar.Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft stützen sich auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, römisch 40 (im Folgenden: naSV für Luftreinhaltetechnik), vom 24.02.2026 sowie auf dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026. Der Sachverständige prüfte, ob das Zusammenwirken der aus sämtlichen relevanten Vorhaben resultierenden Luftgrundbelastung mit der Zusatzbelastung durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Verstärkung der Luftbelastung führt, die über eine bloße Addition der einzelnen Belastungen hinausgeht, und ob dadurch erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu erwarten sind. Er gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Schutzgut Luft mit den nahe gelegenen Anlagen des Steinbruchs und der Recyclinganlage in einem wirkungsbezogenen Zusammenhang steht vergleiche Gutachten vom 24.02.2026, S. 4). Diese Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Weder die Befragung des naSV für Luftreinhaltetechnik in der mündlichen Verhandlung noch das weitere Parteienvorbringen ergaben, dass darüber hinaus weitere Vorhaben in die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft einzubeziehen gewesen wären (siehe dazu bereits römisch zwei.2.1). Diese Beurteilung steht zudem mit dem Gutachten des im ersten Rechtsgang beigezogenen Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, römisch 40 , vom römisch 40 im Einklang. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den unter römisch zwei.2.2.1 angeführten, etwa 15 km entfernten Deponien kein räumlicher Zusammenhang besteht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abgrenzung der in den Wirkraum des gegenständlichen Vorhabens einzubeziehenden Anlagen durch den naSV für Luftreinhaltetechnik als schlüssig und nachvollziehbar.
Die weiteren Feststellungen zum Ausmaß der Schadstoffbelastung und zur Einhaltung der Grenzwerte nach dem IG-L beziehungsweise der UVP-Richtlinie stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naSV-Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten vom 24.02.2026 (S. 9 f.).
Zu den projektbedingten Auswirkungen führte der naSV-Luftreinhaltetechnik aus, dass die Zusatzbelastungen in den Einreichunterlagen für die relevanten Komponenten NOx, NO?, PM10, PM2,5 und Staubdeposition einschließlich ihrer Inhaltsstoffe nachvollziehbar ermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage seien die Immissionsbelastungen bei den nächstgelegenen Anrainern prognostiziert worden. Die prognostizierten Zusatzbelastungen lägen an den untersuchten Aufpunkten hinsichtlich der Jahresmittelwerte von NO?, PM10 und PM2,5 sowie der Staubdeposition unter der Relevanzschwelle von 3 % des jeweiligen Grenzwertes nach dem IG-L. Dies gelte auch für den Kurzzeitmittelwert von NO?. Hinsichtlich des Tagesmittelwertes für PM10 seien höchstens zwei zusätzliche Überschreitungstage zu erwarten.
Auch die Kriterien zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation würden eingehalten. Die Zusatzbelastung durch NOx liege im Jahresmittel außerhalb der Deponiegrenzen unter der Irrelevanzschwelle von 10 %. Die bestehende Luftgütebelastung sei anhand einer lokalen Messung im Projektgebiet ermittelt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die Grenzwerte nach dem IG-L für die untersuchten Komponenten NOx, NO?, PM10 und PM2,5 deutlich unterschritten würden. Die kumulative Betrachtung des Istzustands und der prognostizierten Zusatzbelastung ergebe, dass die Grenzwerte nach dem IG-L auch nach Verwirklichung des Vorhabens eingehalten würden (vgl. Gutachten vom 24.02.2026, S. 9).Auch die Kriterien zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation würden eingehalten. Die Zusatzbelastung durch NOx liege im Jahresmittel außerhalb der Deponiegrenzen unter der Irrelevanzschwelle von 10 %. Die bestehende Luftgütebelastung sei anhand einer lokalen Messung im Projektgebiet ermittelt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die Grenzwerte nach dem IG-L für die untersuchten Komponenten NOx, NO?, PM10 und PM2,5 deutlich unterschritten würden. Die kumulative Betrachtung des Istzustands und der prognostizierten Zusatzbelastung ergebe, dass die Grenzwerte nach dem IG-L auch nach Verwirklichung des Vorhabens eingehalten würden vergleiche Gutachten vom 24.02.2026, S. 9).
Zum Zusammenwirken der bestehenden, aus sämtlichen relevanten Vorhaben resultierenden Luftgrundbelastung mit der Zusatzbelastung des gegenständlichen Vorhabens führte der naSV-Luftreinhaltetechnik aus, dass es weder im Bereich der nächstgelegenen Anrainer noch hinsichtlich des Ökologie- und Vegetationsschutzes zu einer relevanten Verstärkung der Luftbelastung komme (vgl. Gutachten vom 24.02.2026, S. 11).Zum Zusammenwirken der bestehenden, aus sämtlichen relevanten Vorhaben resultierenden Luftgrundbelastung mit der Zusatzbelastung des gegenständlichen Vorhabens führte der naSV-Luftreinhaltetechnik aus, dass es weder im Bereich der nächstgelegenen Anrainer noch hinsichtlich des Ökologie- und Vegetationsschutzes zu einer relevanten Verstärkung der Luftbelastung komme vergleiche Gutachten vom 24.02.2026, S. 11).
Dabei bezog der naSV-Luftreinhaltetechnik die in einem wirkungsbezogenen Zusammenhang stehenden und zur Grundbelastung beitragenden Vorhaben in seine Beurteilung ein. Eine nachträgliche gesonderte Ermittlung der jeweiligen Beiträge der XXXX des Steinbruchs XXXX und der Recyclinganlage XXXX für zurückliegende Zeiträume sei zwar nicht möglich und würde auch keinen entscheidungswesentlichen Erkenntnisgewinn bringen. Die vorliegenden Untersuchungen zum Schutzgut Luft zeigten jedoch, dass die maßgeblichen Grenzwerte nach dem IG-L auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Grundbelastung mit der projektbedingten Zusatzbelastung eingehalten würden. Die prognostizierte Zusatzbelastung liege zudem unter der Irrelevanzschwelle und deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle.Dabei bezog der naSV-Luftreinhaltetechnik die in einem wirkungsbezogenen Zusammenhang stehenden und zur Grundbelastung beitragenden Vorhaben in seine Beurteilung ein. Eine nachträgliche gesonderte Ermittlung der jeweiligen Beiträge der römisch 40 des Steinbruchs römisch 40 und der Recyclinganlage römisch 40 für zurückliegende Zeiträume sei zwar nicht möglich und würde auch keinen entscheidungswesentlichen Erkenntnisgewinn bringen. Die vorliegenden Untersuchungen zum Schutzgut Luft zeigten jedoch, dass die maßgeblichen Grenzwerte nach dem IG-L auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Grundbelastung mit der projektbedingten Zusatzbelastung eingehalten würden. Die prognostizierte Zusatzbelastung liege zudem unter der Irrelevanzschwelle und deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle.
Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Ihre fachliche Aussagekraft wurde auch durch die Befragung des naSV-Luftreinhaltetechnik in der mündlichen Verhandlung nicht erschüttert.
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer brachten zunächst vor, dass im Bereich der Werkszufahrt der Firma XXXX seit Juni 2025 Ausbaggerungen und Anschüttungen vorgenommen würden. Die Projektwerberin stellte hierzu klar, dass diese Arbeiten der Errichtung eines naturschutzrechtlich bewilligten Dammes dienten und im Laufe des Jahres 2026 abgeschlossen werden sollten.Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer brachten zunächst vor, dass im Bereich der Werkszufahrt der Firma römisch 40 seit Juni 2025 Ausbaggerungen und Anschüttungen vorgenommen würden. Die Projektwerberin stellte hierzu klar, dass diese Arbeiten der Errichtung eines naturschutzrechtlich bewilligten Dammes dienten und im Laufe des Jahres 2026 abgeschlossen werden sollten.
Der naSV-Luftreinhaltetechnik räumte ein, dass diese Bautätigkeit in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Er legte jedoch nachvollziehbar dar, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Bauphase handle, die voraussichtlich bis Ende 2026 abgeschlossen sein werde und im danach eintretenden Dauerzustand keine zusätzliche Luftschadstoffbelastung verursache. Die Bautätigkeit habe daher keine Auswirkungen auf die für den maßgeblichen Betriebszustand prognostizierte Gesamtbelastung, die sich aus der bestehenden Grundbelastung und der projektbedingten Zusatzbelastung zusammensetze (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 14).Der naSV-Luftreinhaltetechnik räumte ein, dass diese Bautätigkeit in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Er legte jedoch nachvollziehbar dar, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Bauphase handle, die voraussichtlich bis Ende 2026 abgeschlossen sein werde und im danach eintretenden Dauerzustand keine zusätzliche Luftschadstoffbelastung verursache. Die Bautätigkeit habe daher keine Auswirkungen auf die für den maßgeblichen Betriebszustand prognostizierte Gesamtbelastung, die sich aus der bestehenden Grundbelastung und der projektbedingten Zusatzbelastung zusammensetze vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 14).
Ergänzend wies der naSV-Luftreinhaltetechnik darauf hin, dass die derzeitige Luftgütesituation einen erheblichen Abstand zu den Grenzwerten des IG-L aufweise. Die Messungen hätten ergeben, dass die Grenzwerte für NO? und PM10 deutlich unterschritten würden. Auch die prognostizierte Zusatzbelastung durch das Vorhaben leiste bei den ausgewiesenen Anrainern keinen relevanten Beitrag zur Gesamtbelastung (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 15). Mit diesen plausiblen Ausführungen entkräftete der naSV-Luftreinhaltetechnik die insoweit erhobenen Einwände der Beschwerdeführer.Ergänzend wies der naSV-Luftreinhaltetechnik darauf hin, dass die derzeitige Luftgütesituation einen erheblichen Abstand zu den Grenzwerten des IG-L aufweise. Die Messungen hätten ergeben, dass die Grenzwerte für NO? und PM10 deutlich unterschritten würden. Auch die prognostizierte Zusatzbelastung durch das Vorhaben leiste bei den ausgewiesenen Anrainern keinen relevanten Beitrag zur Gesamtbelastung vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 15). Mit diesen plausiblen Ausführungen entkräftete der naSV-Luftreinhaltetechnik die insoweit erhobenen Einwände der Beschwerdeführer.
Auf die Frage der Neuntbeschwerdeführerin, ob auch die Auswirkungen von Schwefeldioxid und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) berücksichtigt worden seien, führte der naSV-Luftreinhaltetechnik aus, dass dem gegenständlichen Vorhaben lediglich untergeordnete Schwefeldioxidemissionen zugerechnet werden könnten. SO? entstehe hauptsächlich durch Industrieemissionen und die Verbrennung fossiler Brennstoffe. Zwar werde SO? in geringem Umfang auch durch den Fahrzeugverkehr emittiert; dessen Anteil an den österreichweiten SO?-Emissionen liege nach dem Emissionsbericht des Umweltbundesamtes jedoch lediglich im Prozentbereich. SO? sei daher kein für das gegenständliche Vorhaben relevanter Schadstoff.
Hinsichtlich der PAK führte der naSV-Luftreinhaltetechnik aus, dass die Leitsubstanz Benzo[a]pyren (BaP) zwar einer Asphaltmischanlage, nicht aber dem gegenständlichen Vorhaben in relevantem Ausmaß zugeordnet werden könne. Die projektbedingte Zusatzbelastung durch staubgebundenes BaP sei dennoch berechnet worden. Dabei habe sich am maßgeblichen Aufpunkt 04 eine maximale Zusatzbelastung von weniger als 0,2 % des Grenzwertes ergeben. Auch BaP sei daher im Hinblick auf das gegenständliche Vorhaben nicht als relevanter Schadstoff anzusehen.
Angesichts dieser ausführlichen und fachlich nachvollziehbaren Erläuterungen wurde eine Unvollständigkeit des Gutachtens in Bezug auf SO? und PAK nicht aufgezeigt.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hielten dem naSV-Luftreinhaltetechnik ferner vor, dass das Gutachten der Laboratorium für Umweltanalytik GmbH (im Folgenden: LUA) vom 16.12.2024 und sein Gutachten unterschiedliche Werte für die Vorbelastung durch Staubdeposition auswiesen. Während das Gutachten der LUA von 0,05 g/m² pro Tag ausgehe, lege der naSV-Luftreinhaltetechnik einen Wert von 0,19 g/m² pro Tag zugrunde.
Der naSV-Luftreinhaltetechnik erläuterte hierzu, dass die im Gutachten der LUA angeführten Werte nicht auf einem vollständigen Messjahr beruhten, sondern lediglich den Zeitraum von März 2024 bis November beziehungsweise Dezember 2024 erfassten. Seiner Beurteilung habe demgegenüber ein Messbericht über ein vollständiges Messjahr zugrunde gelegen. Daraus habe sich eine deutlich höhere Staubdeposition ergeben als ursprünglich angenommen.
Dieses Ergebnis sei auch deshalb plausibel, weil die zunächst herangezogenen Depositionswerte aus dem Messnetz der Niederösterreichischen Landesregierung für Ballungsgebiete stammten und daher die besondere Situation im Nahbereich eines Steinbruchs oder eines Schotteraufbereitungsbetriebes nicht abbildeten. Erfahrungsgemäß seien im Nahbereich vergleichbarer Anlagen Depositionswerte von rund 120 mg/m² pro Tag beziehungsweise 0,12 g/m² pro Tag zu erwarten. Für die Vorbelastung könne daher ein Wert von 0,19 g/m² pro Tag mit einer Schwankungsbreite von etwa 10 bis 15 % zugrunde gelegt werden. Damit erklärte der naSV-Luftreinhaltetechnik die unterschiedlichen Angaben zur Vorbelastung schlüssig und nachvollziehbar.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer brachten weiters vor, dass im Gutachten der LUA für die befestigte Zufahrtsstraße eine Staubbeladung von 5 g/m² angesetzt worden sei. Nach der einschlägigen technischen Grundlage des Ministeriums setze dieser Wert jedoch eine Reifenwaschanlage – die nicht Bestandteil des Vorhabens sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 19) – und eine regelmäßige Reinigung der Fahrbahn voraus. Andernfalls müsse für die Zufahrtsstraße eine Staubbeladung von 10 g/m² angenommen werden (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 20).Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer brachten weiters vor, dass im Gutachten der LUA für die befestigte Zufahrtsstraße eine Staubbeladung von 5 g/m² angesetzt worden sei. Nach der einschlägigen technischen Grundlage des Ministeriums setze dieser Wert jedoch eine Reifenwaschanlage – die nicht Bestandteil des Vorhabens sei vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 19) – und eine regelmäßige Reinigung der Fahrbahn voraus. Andernfalls müsse für die Zufahrtsstraße eine Staubbeladung von 10 g/m² angenommen werden vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 20).
Der naSV-Luftreinhaltetechnik führte dazu nachvollziehbar aus, dass am Rechenpunkt AP-05 für PM2,5 eine maximale Zusatzbelastung von 0,7 % des Grenzwertes prognostiziert worden sei. Selbst wenn der für die befahrene Straße angesetzte Emissionswert verdoppelt und diese Erhöhung im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung auf die gesamte PM2,5-Emission übertragen würde, ergäbe sich eine maximale Zusatzbelastung von lediglich 1,4 % des Grenzwertes. Die Zusatzbelastung durch PM2,5 wäre daher weiterhin als irrelevant einzustufen.
Bei PM10 könnte die Relevanzschwelle von 3 % unter dieser Worst-Case-Annahme zwar geringfügig überschritten werden. Die Erheblichkeitsschwelle nach der UVP-RL würde jedoch weiterhin deutlich unterschritten; auch die aus Vorbelastung und Zusatzbelastung resultierende Gesamtbelastung läge nach wie vor deutlich unter dem Grenzwert des IG-L.
Auf Nachfrage der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer erläuterte der naSV-Luftreinhaltetechnik, dass in Gebieten, in denen die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten würden, für die Beurteilung nicht allein die Relevanz-, sondern die darüber liegende Erheblichkeitsschwelle maßgeblich sei. Nach dem Leitfaden „UVP und IG-L“ des Umweltbundesamtes sei in einem Gebiet ohne Grenzwertüberschreitungen eine Erheblichkeit erst dann anzunehmen, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft komme. Für PM10 werde diese Schwelle mit 25 % des Grenzwertes nach dem IG-L angegeben.
Der naSV-Luftreinhaltetechnik legte damit schlüssig und nachvollziehbar dar, dass selbst bei der zugrunde gelegten Worst-Case-Betrachtung hinsichtlich PM10 lediglich eine geringfügige Überschreitung der Relevanzschwelle zu erwarten wäre. Weder die Erheblichkeitsschwelle nach der UVP-RL noch der maßgebliche Grenzwert nach dem IG-L würden überschritten.
Das im Gutachten des naSV-Luftreinhaltetechnik gewonnene Ergebnis, dass erhebliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Luft nicht zu erwarten seien, begegnet daher keinen Bedenken. Es beruht auf einem ordnungsgemäß erhobenen Befund und wurde sowohl im Gutachten als auch im Rahmen seiner Erörterung in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die fachliche Qualifikation des naSV-Luftreinhaltetechnik blieb unbestritten. Seine Schlussfolgerungen wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet und konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im UVP-Feststellungsverfahren lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen ist. Weitergehende Detailprüfungen bleiben den nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es bestand daher weder Anlass, dem Antrag der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, dem sich die Erstbeschwerdeführerin anschloss, auf Beiziehung eines Sachverständigen für Meteorologie zu entsprechen (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX , S. 14), noch der Anregung des Privatsachverständigen der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer auf Beiziehung eines Sachverständigen für Mikrometeorologie zu folgen. Die Einholung weiterer Gutachten war somit nicht erforderlich.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im UVP-Feststellungsverfahren lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen ist. Weitergehende Detailprüfungen bleiben den nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es bestand daher weder Anlass, dem Antrag der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, dem sich die Erstbeschwerdeführerin anschloss, auf Beiziehung eines Sachverständigen für Meteorologie zu entsprechen vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 , S. 14), noch der Anregung des Privatsachverständigen der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer auf Beiziehung eines Sachverständigen für Mikrometeorologie zu folgen. Die Einholung weiterer Gutachten war somit nicht erforderlich.
Ungeachtet des im Rahmen der Grobprüfung begrenzten Ermittlungsumfangs wurde der Sachverhalt in jener Tiefe erhoben, die für eine abschließende Beurteilung im UVP-Feststellungsverfahren erforderlich ist. Das Gutachten des naSV-Luftreinhaltetechnik bildet eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil darin die entscheidungswesentlichen Fragen zu den auf die Umwelt einwirkenden Luftschadstoffemissionen und den daraus resultierenden Immissionen hinreichend beantwortet wurden.
Die Feststellung, dass das Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 liegt, beruht darauf, dass für das Bundesland Niederösterreich keine entsprechende Gebietsausweisung besteht (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).Die Feststellung, dass das Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 liegt, beruht darauf, dass für das Bundesland Niederösterreich keine entsprechende Gebietsausweisung besteht vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung).
2.2.4. Fachbereich Lärmschutztechnik:
Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Lärm stützen sich auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Lärmschutztechnik, XXXX (im Folgenden: naSV-Lärmschutztechnik), vom 08.03.2026 sowie auf dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026. Der im zweiten Rechtsgang vom BVwG bestellte naSV-Lärmschutztechnik gelangte zu dem Ergebnis, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien (vgl. Gutachten vom 08.03.2026, S. 3). Seiner Beurteilung legte der naSV-Lärmschutztechnik die im fortgesetzten Behördenverfahren nach dem Beschluss des BVwG vom 09.10.2024 eingeholte schalltechnische Untersuchung sowie sein darauf aufbauendes Gutachten vom 06.05.2025 zugrunde. Er führte aus, dass im Behördenverfahren im Jahr 2025 eine dem Stand der Technik entsprechende schalltechnische Beurteilung der zu erwartenden Immissionen vorgelegt worden sei. Die bestehende Immissionssituation sei durch Messungen nach der ÖNORM S 5004 ermittelt worden. Die betrieblichen Immissionen seien für einen ungünstigen Betriebstag während des Deponieeinbaus anhand von Ausbreitungsberechnungen nach der ÖNORM ISO 9613-2 bestimmt worden. Die anschließende Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, habe ergeben, dass der planungstechnische Grundsatz (PTG) eingehalten werde.Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Lärm stützen sich auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Lärmschutztechnik, römisch 40 (im Folgenden: naSV-Lärmschutztechnik), vom 08.03.2026 sowie auf dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026. Der im zweiten Rechtsgang vom BVwG bestellte naSV-Lärmschutztechnik gelangte zu dem Ergebnis, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien vergleiche Gutachten vom 08.03.2026, S. 3). Seiner Beurteilung legte der naSV-Lärmschutztechnik die im fortgesetzten Behördenverfahren nach dem Beschluss des BVwG vom 09.10.2024 eingeholte schalltechnische Untersuchung sowie sein darauf aufbauendes Gutachten vom 06.05.2025 zugrunde. Er führte aus, dass im Behördenverfahren im Jahr 2025 eine dem Stand der Technik entsprechende schalltechnische Beurteilung der zu erwartenden Immissionen vorgelegt worden sei. Die bestehende Immissionssituation sei durch Messungen nach der ÖNORM S 5004 ermittelt worden. Die betrieblichen Immissionen seien für einen ungünstigen Betriebstag während des Deponieeinbaus anhand von Ausbreitungsberechnungen nach der ÖNORM ISO 9613-2 bestimmt worden. Die anschließende Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, habe ergeben, dass der planungstechnische Grundsatz (PTG) eingehalten werde.
Unter Bezugnahme auf sein Gutachten vom 06.05.2025 erläuterte der naSV-Lärmschutztechnik ferner, dass der PTG ein Irrelevanzkriterium für die schalltechnischen Auswirkungen eines Vorhabens darstelle. Bei dessen Einhaltung könne nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, von einer individuellen Beurteilung unter Berücksichtigung akustischer und außerakustischer Kriterien abgesehen werden. Eine humanmedizinische Beurteilung sei in diesem Fall nicht erforderlich. Die durch den projektbedingten Verkehr im öffentlichen Straßennetz verursachte Pegelerhöhung sei mit weniger als 1 dB ermittelt worden. Darüber hinaus sei keine aus schalltechnischer Sicht relevante Errichtungsphase zu erwarten. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Ihre fachliche Aussagekraft wurde auch durch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 nicht erschüttert.
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer wandten zunächst ein, dass in der schalltechnischen Untersuchung der FCP ZT GmbH vom 24.03.2025 Fließverkehr angenommen und ein Anpassungswert von 0 dB angesetzt worden sei, obwohl mit Brems- und Beschleunigungsvorgängen zu rechnen sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 5). Der naSV-Lärmschutztechnik trat diesem Einwand nachvollziehbar entgegen. Er erläuterte, dass für die Prüfung des PTG nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen zu ermitteln sei. Dabei würden abhängig von der Charakteristik der jeweiligen Geräusche unterschiedliche Anpassungswerte vergeben. Nach der Richtlinie könne der Anpassungswert auch 0 dB betragen. Im konkreten Fall sei für die Fahrbewegungen der Lkw kein Zuschlag angesetzt worden; dies entspreche dem Stand der Technik.Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer wandten zunächst ein, dass in der schalltechnischen Untersuchung der FCP ZT GmbH vom 24.03.2025 Fließverkehr angenommen und ein Anpassungswert von 0 dB angesetzt worden sei, obwohl mit Brems- und Beschleunigungsvorgängen zu rechnen sei vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 5). Der naSV-Lärmschutztechnik trat diesem Einwand nachvollziehbar entgegen. Er erläuterte, dass für die Prüfung des PTG nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen zu ermitteln sei. Dabei würden abhängig von der Charakteristik der jeweiligen Geräusche unterschiedliche Anpassungswerte vergeben. Nach der Richtlinie könne der Anpassungswert auch 0 dB betragen. Im konkreten Fall sei für die Fahrbewegungen der Lkw kein Zuschlag angesetzt worden; dies entspreche dem Stand der Technik.
Auf weitere Nachfrage verwies der naSV-Lärmschutztechnik auf die schalltechnische Praxis, wonach für Lkw-Fahrbewegungen – auch auf Betriebsgeländen, auf denen naturgemäß Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgänge auftreten – regelmäßig kein Anpassungswert vergeben werde. Ein über 0 dB liegender Anpassungswert sei demgegenüber insbesondere bei anderen Betriebsvorgängen wie Rangier- und Abkippvorgängen oder Ladetätigkeiten gerechtfertigt (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 5).Auf weitere Nachfrage verwies der naSV-Lärmschutztechnik auf die schalltechnische Praxis, wonach für Lkw-Fahrbewegungen – auch auf Betriebsgeländen, auf denen naturgemäß Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgänge auftreten – regelmäßig kein Anpassungswert vergeben werde. Ein über 0 dB liegender Anpassungswert sei demgegenüber insbesondere bei anderen Betriebsvorgängen wie Rangier- und Abkippvorgängen oder Ladetätigkeiten gerechtfertigt vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 5).
Auf die Frage der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer, weshalb für die genannten Vorgänge kein Anpassungswert angesetzt und dies vom naSV-Lärmschutztechnik nicht beanstandet worden sei, verwiesen diese beispielhaft auf den auf S. 18 der schalltechnischen Beurteilung der FCP ZT GmbH angenommenen Schallleistungspegel von 114 dB.
Der naSV-Lärmschutztechnik erläuterte hierzu, dass Anpassungswerte grundsätzlich auf die jeweiligen Teilpegel und nicht auf die Summe der einwirkenden Immissionen angewendet würden. Er verwies einerseits auf die Tabellen 4-3 und 4-4 der schalltechnischen Beurteilung, in denen die Gesamtimmissionen ohne Anpassungswerte ausgewiesen seien, sowie auf Tabelle 5-1, die die Immissionspegel einschließlich der jeweils anzuwendenden Anpassungswerte darstelle. Andererseits verwies er auf die im Anhang der schalltechnischen Beurteilung ab S. 24 ausgewiesenen Teilpegel der berücksichtigten Emissionsquellen. Diese Ansätze habe er im Rahmen seines Gutachtens für das Feststellungsverfahren überprüft und nachvollzogen.
Der naSV-Lärmschutztechnik legte damit für das BVwG schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Ansatz eines Anpassungswertes von 0 dB für die gegenständlichen Lkw-Fahrbewegungen dem Stand der Technik entspricht. Der Einwand der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer war daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens infrage zu stellen.
Hinsichtlich möglicher Pegelanhebungen durch Beschleunigungs- und Bremsvorgänge (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 9) erläuterte der naSV-Lärmschutztechnik, dass zwischen unterschiedlichen schalltechnischen Kenngrößen zu unterscheiden sei. Der üblicherweise herangezogene Schallleistungspegel beschreibe die von einem Gerät während einer bestimmten Tätigkeit verursachte Schallemission. Daneben würden für bestimmte Tätigkeiten Schallleistungspegel verwendet, die auf eine Bezugsdauer von einer Stunde umgerechnet seien. Zusätzlich seien Spitzenpegel gesondert zu betrachten. Dabei handle es sich um kurzzeitig und allenfalls wiederholt auftretende Immissionspegel, für deren Berücksichtigung die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, eigene Vorgaben enthalte. Bei Lkw sei zwischen dem gewöhnlichen Bremsvorgang und dem in den technischen Richtlinien gesondert erfassten Entlüften der Druckluft-Vorratsleitungen zu unterscheiden. Aufgrund der großen Entfernungen zu den maßgeblichen Immissionspunkten und der vorliegenden Berechnungsergebnisse seien im konkreten Fall keine beurteilungsrelevanten Spitzenpegel zu erwarten.Hinsichtlich möglicher Pegelanhebungen durch Beschleunigungs- und Bremsvorgänge vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 9) erläuterte der naSV-Lärmschutztechnik, dass zwischen unterschiedlichen schalltechnischen Kenngrößen zu unterscheiden sei. Der üblicherweise herangezogene Schallleistungspegel beschreibe die von einem Gerät während einer bestimmten Tätigkeit verursachte Schallemission. Daneben würden für bestimmte Tätigkeiten Schallleistungspegel verwendet, die auf eine Bezugsdauer von einer Stunde umgerechnet seien. Zusätzlich seien Spitzenpegel gesondert zu betrachten. Dabei handle es sich um kurzzeitig und allenfalls wiederholt auftretende Immissionspegel, für deren Berücksichtigung die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, eigene Vorgaben enthalte. Bei Lkw sei zwischen dem gewöhnlichen Bremsvorgang und dem in den technischen Richtlinien gesondert erfassten Entlüften der Druckluft-Vorratsleitungen zu unterscheiden. Aufgrund der großen Entfernungen zu den maßgeblichen Immissionspunkten und der vorliegenden Berechnungsergebnisse seien im konkreten Fall keine beurteilungsrelevanten Spitzenpegel zu erwarten.
Diese Beurteilung wurde auch durch die von den Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme von XXXX vom 31.03.2026 nicht erschüttert. Darin wurde die Auffassung vertreten, dass Beschleunigungs- und Bremsvorgänge von Lkw Pegelanhebungen von 10 bis 20 dB verursachten und jedenfalls ein Pegelzuschlag von 5 dB anzusetzen sei. Der naSV-Lärmschutztechnik legte hierzu schlüssig dar, dass diese Angaben keiner fachlichen Überprüfung zugänglich seien, weil aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, auf welche schalltechnische Kenngröße sich die behaupteten Pegelanhebungen beziehungsweise der geforderte Zuschlag bezögen. Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens vom 08.03.2026 wurde damit nicht substantiiert aufgezeigt. Das BVwG legt seiner Beurteilung daher die fachlichen Schlussfolgerungen des naSV-Lärmschutztechnik zugrunde.Diese Beurteilung wurde auch durch die von den Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme von römisch 40 vom 31.03.2026 nicht erschüttert. Darin wurde die Auffassung vertreten, dass Beschleunigungs- und Bremsvorgänge von Lkw Pegelanhebungen von 10 bis 20 dB verursachten und jedenfalls ein Pegelzuschlag von 5 dB anzusetzen sei. Der naSV-Lärmschutztechnik legte hierzu schlüssig dar, dass diese Angaben keiner fachlichen Überprüfung zugänglich seien, weil aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, auf welche schalltechnische Kenngröße sich die behaupteten Pegelanhebungen beziehungsweise der geforderte Zuschlag bezögen. Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens vom 08.03.2026 wurde damit nicht substantiiert aufgezeigt. Das BVwG legt seiner Beurteilung daher die fachlichen Schlussfolgerungen des naSV-Lärmschutztechnik zugrunde.
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer beanstandeten in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 ferner die Eignung der von der FCP ZT GmbH gewählten Messpunkte. Diese bildeten ihrer Ansicht nach nicht die für die Nachbarn ungünstigste Situation ab. Insbesondere befinde sich der Messpunkt 3 hinter einem etwa 20 m hohen Bahndamm.
Der naSV-Lärmschutztechnik führte dazu aus, dass die Messstelle 3 im exponiertesten Bereich der bestehenden Wohnnutzung liege. Der Bahndamm entfalte zwar eine abschirmende Wirkung gegenüber den betrieblichen Immissionen; dennoch handle es sich um einen exponierten Anrainerbereich, für den die tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse zu ermitteln seien. Die Wahl des Messpunktes sei auch deshalb sachgerecht, weil die in den Ausbreitungsberechnungen ausgewiesene Schirmwirkung des Bahndamms nicht auf diesen Punkt beschränkt sei, sondern auch in den angrenzenden Immissionsbereichen wirke (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 7). Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar.Der naSV-Lärmschutztechnik führte dazu aus, dass die Messstelle 3 im exponiertesten Bereich der bestehenden Wohnnutzung liege. Der Bahndamm entfalte zwar eine abschirmende Wirkung gegenüber den betrieblichen Immissionen; dennoch handle es sich um einen exponierten Anrainerbereich, für den die tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse zu ermitteln seien. Die Wahl des Messpunktes sei auch deshalb sachgerecht, weil die in den Ausbreitungsberechnungen ausgewiesene Schirmwirkung des Bahndamms nicht auf diesen Punkt beschränkt sei, sondern auch in den angrenzenden Immissionsbereichen wirke vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 7). Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Beugungseffekte sowie Einfach- und Mehrfachreflexionen hinwies (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 7), erläuterte der naSV-Lärmschutztechnik, dass diese Effekte in den Ausbreitungsberechnungen und Darstellungen der schalltechnischen Beurteilung der FCP ZT GmbH berücksichtigt worden seien. Aus der Darstellung der Immissionspegel gehe insbesondere hervor, dass bereits nordöstlich des Bahndamms Immissionspegel von weniger als 40 dB ausgewiesen seien. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die dem Gutachten hinsichtlich des Messpunktes 3 zugrunde gelegten Daten für den zu beurteilenden Anrainerbereich repräsentativ sind.Soweit die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Beugungseffekte sowie Einfach- und Mehrfachreflexionen hinwies vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 7), erläuterte der naSV-Lärmschutztechnik, dass diese Effekte in den Ausbreitungsberechnungen und Darstellungen der schalltechnischen Beurteilung der FCP ZT GmbH berücksichtigt worden seien. Aus der Darstellung der Immissionspegel gehe insbesondere hervor, dass bereits nordöstlich des Bahndamms Immissionspegel von weniger als 40 dB ausgewiesen seien. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die dem Gutachten hinsichtlich des Messpunktes 3 zugrunde gelegten Daten für den zu beurteilenden Anrainerbereich repräsentativ sind.
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naSV-Lärmschutztechnik war somit festzustellen, dass durch das geplante Vorhaben hinsichtlich des Schutzgutes Lärm keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass im UVP-Feststellungsverfahren lediglich eine Grobprüfung der möglichen Umweltauswirkungen vorzunehmen ist. Eine darüber hinausgehende Detailprüfung bleibt den nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es bestand daher kein Anlass, dem von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am XXXX gestellten Antrag auf Beiziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen zu entsprechen (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX , S. 25). Dies gilt umso mehr, als der naSV-Lärmschutztechnik nachvollziehbar darlegte, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde und daher nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, keine individuelle Beurteilung unter Einbeziehung humanmedizinischer Gesichtspunkte erforderlich sei.Zudem ist zu berücksichtigen, dass im UVP-Feststellungsverfahren lediglich eine Grobprüfung der möglichen Umweltauswirkungen vorzunehmen ist. Eine darüber hinausgehende Detailprüfung bleibt den nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es bestand daher kein Anlass, dem von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gestellten Antrag auf Beiziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen zu entsprechen vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 , S. 25). Dies gilt umso mehr, als der naSV-Lärmschutztechnik nachvollziehbar darlegte, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde und daher nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, keine individuelle Beurteilung unter Einbeziehung humanmedizinischer Gesichtspunkte erforderlich sei.
Die Einholung weiterer Gutachten war somit nicht geboten. Ungeachtet des im Rahmen der Grobprüfung begrenzten Ermittlungsumfangs bildete das Gutachten des naSV-Lärmschutztechnik eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil darin die entscheidungswesentlichen Fragen zu den projektbedingten Schallemissionen und den daraus resultierenden Immissionen hinreichend beantwortet wurden.
2.2.5. Fachbereich Verkehr:
Die Feststellung, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind, stützt sich auf das Gutachten von XXXX (im Folgenden: SV-Verkehrstechnik) vom 15.01.2026 sowie auf dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026.Die Feststellung, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind, stützt sich auf das Gutachten von römisch 40 (im Folgenden: SV-Verkehrstechnik) vom 15.01.2026 sowie auf dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026.
Der SV-Verkehrstechnik führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und seiner Auswirkungen auf das Straßennetz lediglich mit dem unmittelbar angrenzenden Steinbruch XXXX in einem maßgeblichen räumlichen Zusammenhang stehe (vgl. Gutachten vom 15.01.2026, S. 7). Die verkehrlichen Auswirkungen seien in der Verkehrsuntersuchung des Büros XXXX dargestellt und qualitativ nachvollziehbar beurteilt worden. Demnach stelle das geringe projektbedingte Zusatzverkehrsaufkommen kein Problem für das bestehende Straßennetz dar. Die betroffenen Straßenanlagen seien bis zur Einmündung in die B 4 ausreichend dimensioniert. Auch im Zusammenwirken mit dem Verkehrsaufkommen des Steinbruchs XXXX seien keine maßgeblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.Der SV-Verkehrstechnik führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und seiner Auswirkungen auf das Straßennetz lediglich mit dem unmittelbar angrenzenden Steinbruch römisch 40 in einem maßgeblichen räumlichen Zusammenhang stehe vergleiche Gutachten vom 15.01.2026, S. 7). Die verkehrlichen Auswirkungen seien in der Verkehrsuntersuchung des Büros römisch 40 dargestellt und qualitativ nachvollziehbar beurteilt worden. Demnach stelle das geringe projektbedingte Zusatzverkehrsaufkommen kein Problem für das bestehende Straßennetz dar. Die betroffenen Straßenanlagen seien bis zur Einmündung in die B 4 ausreichend dimensioniert. Auch im Zusammenwirken mit dem Verkehrsaufkommen des Steinbruchs römisch 40 seien keine maßgeblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Allfällige Überschneidungen mit den Kfz-Routen anderer Vorhaben könnten, wenn überhaupt, erst auf der stärker frequentierten B 4 auftreten. Aufgrund deren Ausbaustandes, Leistungsfähigkeit und bestehender Verkehrsbelastung seien die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs dort weder maßgeblich noch erheblich (vgl. Gutachten vom 15.01.2026, S. 10).Allfällige Überschneidungen mit den Kfz-Routen anderer Vorhaben könnten, wenn überhaupt, erst auf der stärker frequentierten B 4 auftreten. Aufgrund deren Ausbaustandes, Leistungsfähigkeit und bestehender Verkehrsbelastung seien die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs dort weder maßgeblich noch erheblich vergleiche Gutachten vom 15.01.2026, S. 10).
Zusammenfassend gelangte der SV-Verkehrstechnik zu dem Ergebnis, dass ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Vorhaben – abhängig von der Auslegung der Rechtsprechung und der Abgrenzung des schutzgutbezogenen Untersuchungsraums – zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Unabhängig davon seien jedoch keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Fachbereich Verkehrstechnik zu erwarten (vgl. Gutachten vom 15.01.2026, S. 10).Zusammenfassend gelangte der SV-Verkehrstechnik zu dem Ergebnis, dass ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Vorhaben – abhängig von der Auslegung der Rechtsprechung und der Abgrenzung des schutzgutbezogenen Untersuchungsraums – zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Unabhängig davon seien jedoch keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Fachbereich Verkehrstechnik zu erwarten vergleiche Gutachten vom 15.01.2026, S. 10).
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer wandten unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme von XXXX vom 30.03.2026 ein, der SV-Verkehrstechnik habe seiner Beurteilung unterschiedliche Bezugsgrößen zugrunde gelegt. Während für die Grundbelastung die Gesamtzahl aller Kraftfahrzeuge, somit Pkw, Lkw und Krafträder, herangezogen worden sei, seien beim projektbedingten Verkehr ausschließlich Lkw-Fahrten berücksichtigt worden. Dadurch seien die errechneten Werte für den durchschnittlichen und maximalen Zuwachs der Verkehrsstärke zu niedrig angesetzt worden. Bei einem Vergleich ausschließlich der Lkw-Zahlen liege der Zuwachs im Durchschnitt um 50 % höher. Die Schlussfolgerung, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten seien, könne daher nicht aufrechterhalten werden. Zudem sei der betriebsinterne Verkehr nicht berücksichtigt worden.Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer wandten unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 vom 30.03.2026 ein, der SV-Verkehrstechnik habe seiner Beurteilung unterschiedliche Bezugsgrößen zugrunde gelegt. Während für die Grundbelastung die Gesamtzahl aller Kraftfahrzeuge, somit Pkw, Lkw und Krafträder, herangezogen worden sei, seien beim projektbedingten Verkehr ausschließlich Lkw-Fahrten berücksichtigt worden. Dadurch seien die errechneten Werte für den durchschnittlichen und maximalen Zuwachs der Verkehrsstärke zu niedrig angesetzt worden. Bei einem Vergleich ausschließlich der Lkw-Zahlen liege der Zuwachs im Durchschnitt um 50 % höher. Die Schlussfolgerung, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten seien, könne daher nicht aufrechterhalten werden. Zudem sei der betriebsinterne Verkehr nicht berücksichtigt worden.
Der SV-Verkehrstechnik erläuterte hierzu nachvollziehbar, dass aus verkehrstechnischer Sicht die sichere, leichte und flüssige Abwicklung des Verkehrs maßgeblich sei. Der von der Projektwerberin beigezogene Fachbeitragsersteller habe schlüssig und dem Stand der Technik entsprechend dargelegt, dass diese Anforderungen erfüllt würden. Insbesondere sei der am stärksten belastete Knotenpunkt der XXXX mit der Werkszufahrt entsprechend der bestehenden und künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung ausreichend dimensioniert.Der SV-Verkehrstechnik erläuterte hierzu nachvollziehbar, dass aus verkehrstechnischer Sicht die sichere, leichte und flüssige Abwicklung des Verkehrs maßgeblich sei. Der von der Projektwerberin beigezogene Fachbeitragsersteller habe schlüssig und dem Stand der Technik entsprechend dargelegt, dass diese Anforderungen erfüllt würden. Insbesondere sei der am stärksten belastete Knotenpunkt der römisch 40 mit der Werkszufahrt entsprechend der bestehenden und künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung ausreichend dimensioniert.
Auf Nachfrage führte der SV-Verkehrstechnik ferner aus, dass selbst eine Vervierfachung des Verkehrs auf der XXXX noch keine maßgebliche Verschlechterung bewirken würde, weil diese mit einer bestehenden Belastung von rund 1.500 Kfz innerhalb von 24 Stunden als sehr gering belastete Straße einzustufen sei. Der Einwand der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer ist daher nicht geeignet, die fachlichen Schlussfolgerungen des SV-Verkehrstechnik zu erschüttern.Auf Nachfrage führte der SV-Verkehrstechnik ferner aus, dass selbst eine Vervierfachung des Verkehrs auf der römisch 40 noch keine maßgebliche Verschlechterung bewirken würde, weil diese mit einer bestehenden Belastung von rund 1.500 Kfz innerhalb von 24 Stunden als sehr gering belastete Straße einzustufen sei. Der Einwand der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer ist daher nicht geeignet, die fachlichen Schlussfolgerungen des SV-Verkehrstechnik zu erschüttern.
Auch der Einwand der Erstbeschwerdeführerin, das Gutachten sei hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die B 4 und das überregionale Straßennetz unvollständig, greift nicht durch. Nach ihrer Auffassung seien mögliche Überschneidungen der Kfz-Routen mit jenen anderer Deponiestandorte nicht hinreichend untersucht worden (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 22 f.).Auch der Einwand der Erstbeschwerdeführerin, das Gutachten sei hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die B 4 und das überregionale Straßennetz unvollständig, greift nicht durch. Nach ihrer Auffassung seien mögliche Überschneidungen der Kfz-Routen mit jenen anderer Deponiestandorte nicht hinreichend untersucht worden vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 22 f.).
Der SV-Verkehrstechnik führte dazu nachvollziehbar aus, dass die konkreten An- und Abfahrtsrouten einer marktwirtschaftlich betriebenen Deponie von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen abhingen und daher aus heutiger Sicht nicht zuverlässig prognostiziert werden könnten. Die beantragte Höchstzahl an Lkw-Zufahrten sei jedoch so gering, dass die Auswirkungen selbst bei einem höheren Anteil überregionaler Fahrten aus verkehrstechnischer Sicht irrelevant blieben (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 23). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen im Gutachten vom 15.01.2026. Demnach liegen die übrigen Vorhaben – mit Ausnahme des unmittelbar angrenzenden Steinbruchs XXXX – etwa 19 bis 25 km vom gegenständlichen Vorhaben entfernt. Aufgrund ihrer Lage im Straßennetz verfügten sie über deutlich unterschiedliche Zu- und Abfahrtsrouten. Überschneidungen könnten im Wesentlichen nur auf der überregionalen und leistungsfähigen B 4 auftreten, wobei die betreffenden Vorhaben über unterschiedliche Knotenpunkte an diese Straße angebunden seien. Lediglich der Verkehr des Steinbruchs XXXX nutze dieselben Routen wie das gegenständliche Vorhaben. Das Verkehrsaufkommen der bestehenden Deponien und des Steinbruchs werde durch die Dauerzählstellen des Landes Niederösterreich erfasst; für den Steinbruch liege zusätzlich eine Verkehrszählung des Büros XXXX vor (vgl. Gutachten vom 15.01.2026, S. 7).Der SV-Verkehrstechnik führte dazu nachvollziehbar aus, dass die konkreten An- und Abfahrtsrouten einer marktwirtschaftlich betriebenen Deponie von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen abhingen und daher aus heutiger Sicht nicht zuverlässig prognostiziert werden könnten. Die beantragte Höchstzahl an Lkw-Zufahrten sei jedoch so gering, dass die Auswirkungen selbst bei einem höheren Anteil überregionaler Fahrten aus verkehrstechnischer Sicht irrelevant blieben vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 23). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen im Gutachten vom 15.01.2026. Demnach liegen die übrigen Vorhaben – mit Ausnahme des unmittelbar angrenzenden Steinbruchs römisch 40 – etwa 19 bis 25 km vom gegenständlichen Vorhaben entfernt. Aufgrund ihrer Lage im Straßennetz verfügten sie über deutlich unterschiedliche Zu- und Abfahrtsrouten. Überschneidungen könnten im Wesentlichen nur auf der überregionalen und leistungsfähigen B 4 auftreten, wobei die betreffenden Vorhaben über unterschiedliche Knotenpunkte an diese Straße angebunden seien. Lediglich der Verkehr des Steinbruchs römisch 40 nutze dieselben Routen wie das gegenständliche Vorhaben. Das Verkehrsaufkommen der bestehenden Deponien und des Steinbruchs werde durch die Dauerzählstellen des Landes Niederösterreich erfasst; für den Steinbruch liege zusätzlich eine Verkehrszählung des Büros römisch 40 vor vergleiche Gutachten vom 15.01.2026, S. 7).
Das BVwG legt seiner Beurteilung diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des SV-Verkehrstechnik zugrunde. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den regionalen und überregionalen Verkehrsfluss wurden darin – auch unter Berücksichtigung der weiter entfernt gelegenen Deponien – in der für eine Grobprüfung erforderlichen Tiefe untersucht. Von den von der Erstbeschwerdeführerin beantragten ergänzenden Ermittlungen konnte daher abgesehen werden (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 23).Das BVwG legt seiner Beurteilung diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des SV-Verkehrstechnik zugrunde. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den regionalen und überregionalen Verkehrsfluss wurden darin – auch unter Berücksichtigung der weiter entfernt gelegenen Deponien – in der für eine Grobprüfung erforderlichen Tiefe untersucht. Von den von der Erstbeschwerdeführerin beantragten ergänzenden Ermittlungen konnte daher abgesehen werden vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 23).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der von den Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführern beigezogene Privatsachverständige XXXX in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 einräumte, dass es zu keiner Kumulation des projektbedingten Verkehrs mit dem Verkehrsaufkommen der genannten Deponien komme, weil diese mehr als 15 km Luftlinie entfernt lägen (vgl. Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 21).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der von den Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführern beigezogene Privatsachverständige römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 einräumte, dass es zu keiner Kumulation des projektbedingten Verkehrs mit dem Verkehrsaufkommen der genannten Deponien komme, weil diese mehr als 15 km Luftlinie entfernt lägen vergleiche Verhandlungsschrift vom 02.04.2026, S. 21).
Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des SV-Verkehrstechnik, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten seien, schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Gutachten vom 15.01.2026, S. 10).Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des SV-Verkehrstechnik, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten seien, schlüssig und nachvollziehbar vergleiche Gutachten vom 15.01.2026, S. 10).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist für das vorliegende Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht vorgesehen.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter gemäß Paragraph 6, BVwGG, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist für das vorliegende Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG.Das Bundesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 (im Folgenden: alte Rechtslage) anzuwenden. Seit dem XXXX ist ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 anhängig, weshalb die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt. Auf die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung, ihre Unionsrechtskonformität und das Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung wird im Folgenden näher eingegangen.Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich das UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, (im Folgenden: alte Rechtslage) anzuwenden. Seit dem römisch 40 ist ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 anhängig, weshalb die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt. Auf die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung, ihre Unionsrechtskonformität und das Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung wird im Folgenden näher eingegangen.
3.2.1. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, Abl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):3.2.1. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, Abl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):
„Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
[…].“
„Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.(1) Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand (2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
[…].“
Anhang I UVP-RL lautet auszugsweise: Anhang römisch eins UVP-RL lautet auszugsweise:
„ANHANG I„ANHANG römisch eins
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
[…].
9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch eins Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch eins Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
[…].“
Anhang II UVP-RL lautet auszugsweise: Anhang römisch zwei UVP-RL lautet auszugsweise:
„Anhang II„Anhang römisch zwei
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
[…].
11. SONSTIGE PROJEKTE
[…];
b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte);
[…].“
Anhang III UVP-RL lautet: Anhang römisch drei UVP-RL lautet:
„ANHANG III„ANHANG römisch drei
AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3
(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG römisch zwei AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
d) Abfallerzeugung;
e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,
iii) Bergregionen und Waldgebiete,
iv) Naturreservate und -parks;
v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.
3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
b) Art der Auswirkungen;
c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“
3.2.2. Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (Abfallrahmen-RL):3.2.2. Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (Abfallrahmen-RL):
„[…] Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
2. „gefährlicher Abfall“ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist; 2. „gefährlicher Abfall“ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang römisch drei aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;
2a. „nicht gefährlicher Abfall“ Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;
2b. „Siedlungsabfall“
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
[…];
2c. „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;
[…];
14. „Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren; 15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang römisch zwei enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;
[…];
19. „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;19. „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang römisch eins enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;
[…].“
„Artikel 7 […].“, „Artikel 7
Abfallverzeichnis
1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein Abfallverzeichnis zu erstellen und zu überprüfen. Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.
[…].“
„Artikel 12
Beseitigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt genügen.“
Nach der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG, ABl. L 226 vom 06.09.2000, S. 3, zur Erstellung eines Abfallverzeichnisses stellen asbesthaltige Baustoffe gefährliche Abfälle dar. Nach der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG, Amtsblatt L 226 vom 06.09.2000, S. 3, zur Erstellung eines Abfallverzeichnisses stellen asbesthaltige Baustoffe gefährliche Abfälle dar.
3.2.3. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.07.1999, S. 1 (Deponie-RL): 3.2.3. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, Amtsblatt L 182 vom 16.07.1999, S. 1 (Deponie-RL):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a) Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
[…];
g) „Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage),
[…].
[…].“ Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff, a) Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;, […];, g) „Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), , […]., […].“
„Artikel 4
Deponieklassen
Jede Deponie wird einer der folgenden Klassen zugeordnet:
— Deponien für gefährliche Abfälle,
— Deponien für nicht gefährliche Abfälle,
— Deponien für Inertabfälle.“
„Artikel 6
In den verschiedenen Deponieklassen zuzulassende Abfälle
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die folgendes bezwecken:
a) Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. […].
b) Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.b) Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang römisch zwei festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.
c) Deponien für nicht gefährliche Abfälle können genutzt werden für
i) Siedlungsabfälle;
ii) nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;ii) nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang römisch zwei festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;
iii) stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.iii) stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang römisch zwei festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.
d) Deponien für Inertabfälle sind nur für Inertabfälle zu nutzen.“
Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. L 11 vom 16.01.2003, S. 27:Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, Amtsblatt L 11 vom 16.01.2003, S. 27:
„Artikel 1
Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG, insbesondere des Anhangs II.Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG, insbesondere des Anhangs römisch zwei.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten wenden zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien die Verfahren an, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegt sind.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Abfälle auf Deponien angenommen werden, die die Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen.“
„ANHANG
KRITERIEN UND VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN
EINLEITUNG
Dieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden „Deponierichtlinie“ genannt) fest.Dieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden „Deponierichtlinie“ genannt) fest.
[…].
2. ABFALLANNAHMEKRITERIEN
In diesem Abschnitt werden die Kriterien für die Annahme von Abfall in den einzelnen Deponieklassen einschließlich der Untertagedeponien dargelegt.
[…].
2.2. Kriterien für Deponien für nicht gefährliche Abfälle
Die Mitgliedstaaten können für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Unterklassen bilden.
In diesem Anhang werden Grenzwerte nur für solche nicht gefährlichen Abfälle festgelegt, die in demselben Deponieabschnitt abgelagert werden wie stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle.
[…].
2.3.3. Asbestabfälle
Asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.
Für Deponien, die asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle annehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
— Der Abfall enthält keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind.
— Die Deponie nimmt ausschließlich asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle an. Diese Abfälle können auch in separaten Abschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, wenn die Abschnitte ausreichend voneinander isoliert sind.
— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien abzudecken und bei unverpacktem Abfall regelmäßig zu besprengen.
— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist auf der Deponie/dem Deponieabschnitt eine abschließende Abdeckung aufzubringen.
— Auf der Deponie/dem Deponieabschnitt dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen (z. B. Bohren von Löchern).
— Nach der Schließung der Deponie ist ein Lageplan der Deponie/des Deponieabschnitts aufzubewahren, auf dem eingetragen ist, wo die Asbestabfälle deponiert wurden.
— Nach der Schließung der Deponie sind geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu treffen, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten.
Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang I, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden.Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang römisch eins, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden.
[…].“
3.2.4. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018: 3.2.4. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018:
„[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). (3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. (7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.(9) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…].“
Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.„Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. […].
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Abfallwirtschaft
Z 1Ziffer eins
a) Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;a) Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 3,) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;
b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;
c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.
Z 2Ziffer 2
a) Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;
b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;
c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;
d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;
e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;
f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;
g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;
h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.
Z 46Ziffer 46
a) Rodungen 14a) auf einer
Fläche von mindestens
20 ha;
b) Erweiterungen von
Rodungen 14a), wenn das
Gesamtausmaß der in
den letzten zehn Jahren
genehmigten Flächen 15)
und der beantragten Erweiterung
mindestens 20
ha und die zusätzliche
Flächeninanspruchnahme
mindestens 5 ha beträgt;
c) Trassenaufhiebe 14b)
auf einer Fläche von mindestens
50 ha;
d) Erweiterungen von
Trassenaufhieben 14b),
wenn das Gesamtausmaß
der in den letzten zehn
Jahren genehmigten Flächen
und der beantragten
Erweiterung mindestens
50 ha und die zusätzliche
Flächeninanspruchnahme
mindestens 12,5 ha beträgt;
e) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A
auf einer Fläche von mindestens
15 ha;
f) Erweiterungen von Erstaufforstungen
mit nicht standortgerechten
Holzarten in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß
der in den letzten zehn
Jahren genehmigten Flächen und
der beantragten Erweiterung mindestens
15 ha und die zusätzliche
Flächeninanspruchnahme mindestens
3,5 ha beträgt;
g) Rodungen 14a) in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie A auf einer
Fläche von mindestens 10 ha;
h) Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
i) Trassenaufhiebe 14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
j) Erweiterungen von Trassenaufhieben 14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs- Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.j) Erweiterungen von Trassenaufhieben 14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs- Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Ziffer 46, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Ziffer 46, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.
14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975.
14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.14b) Trassenaufhiebe sind gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.
15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Absatz 4, Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach Paragraph 18, Absatz 4, Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen für die Ersatzleistungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.
Anhang 2 UVP-G 2000 lautet:
Anhang 2 UVP-G 2000 lautet: ,
„Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B
Alpinregion
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975)
C
Wasserschutz- und Schongebiet
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.”
3.2.5. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023:3.2.5. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 26/2023:
„[…]
§ 46Paragraph 46
[…]
(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit 23. März 2023 in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:(29) Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit 23. März 2023 in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
[…]
4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzter Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung de rUmweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzter Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung de rUmweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
[…]
Anhang 1
[…]
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Abfallwirtschaft
Z 2Ziffer 2
[…]
[…]
[…]
h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.
Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Betreffend Litera a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
[…]“
3.2.6. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019:3.2.6. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2019:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[…].
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…].
3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.
[…].
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…].
5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
[…].
8. ist „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.
[…].
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…];
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
[…].“
„Abfallverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:Paragraph 4, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
[…].“
In Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II Nr. 570/2003, werden Asbest und Asbestabfälle als gefährliche Abfälle iSd § 4 leg.cit. ausgewiesen. In Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, werden Asbest und Asbestabfälle als gefährliche Abfälle iSd Paragraph 4, leg.cit. ausgewiesen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. römisch zwei Nr. 39/2008:
„Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5. (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.Paragraph 5, (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – entsprechen, zulässig.
[…].
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
2. Abfällen gemäß Anhang 2,
3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 und5. Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10, und
6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
[…].“
„Asbestabfälle
§ 10. (1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:Paragraph 10, (1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
2. Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
3. Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
4. Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
5. Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
6. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
7. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
8. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
9. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
10. Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.“(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß Paragraph 7, AWG 2002 nicht zulässig.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
3.3.1.1. Parteistellung der Nachbarn:
Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Nicht als Nachbarn gelten jedoch Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Nicht als Nachbarn gelten jedoch Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.
Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer und die Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer sind wegen ihrer räumlichen Nähe zum Vorhaben und der damit möglichen Gefährdung oder Belästigung des Vorhabens und des Umstandes, dass sie sich nicht vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten, Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und beschwerdelegitimiert.Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer und die Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer sind wegen ihrer räumlichen Nähe zum Vorhaben und der damit möglichen Gefährdung oder Belästigung des Vorhabens und des Umstandes, dass sie sich nicht vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten, Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und beschwerdelegitimiert.
3.3.1.2. Parteistellung der Umweltorganisationen:
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 6, 7 und 10 UVP-G 2000 haben Umweltorganisationen unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung und können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben:Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 6, 7 und 10 UVP-G 2000 haben Umweltorganisationen unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung und können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben:
Die Erstbeschwerdeführerin (Verein XXXX )) sowie die Achtbeschwerdeführerin (Umweltorganisation „ XXXX “) sind als Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 mit Tätigkeitsbereich in Österreich bzw. in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland, Wien, Kärnten anerkannt. Sie sind daher beschwerdelegitimiert.Die Erstbeschwerdeführerin (Verein römisch 40 )) sowie die Achtbeschwerdeführerin (Umweltorganisation „ römisch 40 “) sind als Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G 2000 mit Tätigkeitsbereich in Österreich bzw. in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland, Wien, Kärnten anerkannt. Sie sind daher beschwerdelegitimiert.
3.3.2. Zum Inhalt:
3.3.2.1. Zur Kumulierung und Einzelfallprüfung:
3.3.2.1.1. Rechtslage:
§ 3 UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV 269 BlgNR XVIII. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).Paragraph 3, UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 269 BlgNR römisch achtzehn. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der weit zu sehenden Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der weit zu sehenden Begriffsdefinition in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000.
Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023 oder VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006). Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form.Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023 oder VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006). Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist.
Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Dabei hat eine Fokussierung auf problematische Bereiche zu erfolgen. Als problematisch werden die Schutzgüter Mensch, Luft und Boden/Wasser angesehen.Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Dabei hat eine Fokussierung auf problematische Bereiche zu erfolgen. Als problematisch werden die Schutzgüter Mensch, Luft und Boden/Wasser angesehen.
Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Verfahrensgegenständlich ist daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob - sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird – der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt wird.Verfahrensgegenständlich ist daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob - sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird – der Tatbestand der Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt wird.
3.3.2.1.2. (Nicht-)Erfüllung der Tatbestände nach Anhang I UVP-G 2000:3.3.2.1.2. (Nicht-)Erfüllung der Tatbestände nach Anhang römisch eins UVP-G 2000:
Da die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie geplant sind, ist das gegenständliche Vorhaben als Neuvorhaben im Sinne des § 3 UVP-G 2000 zu beurteilen. Das Vorhaben weist ein Gesamtvolumen von XXXX auf und erreicht daher den in Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert nicht. Auch die übrigen Tatbestände der Z 2 sind nicht erfüllt. Der Projektstandort umfasst die unter Punkt 1.2 angeführten Grundstücke in XXXX . Da dieses Gebiet nicht als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D („belastetes Gebiet [Luft]“) ausgewiesen ist, kommt auch der entsprechende Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 Spalte 3 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung (vgl. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete [Luft] 2019, BGBl. II Nr. 101/2019). Mit dem Vorhaben sind Rodungen im Ausmaß von XXXX m² verbunden. Der maßgebliche Schwellenwert des Anhangs 1 Z 46 UVP-G 2000 wird damit ebenfalls nicht erreicht. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und gemeinsam mit diesen den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.Da die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie geplant sind, ist das gegenständliche Vorhaben als Neuvorhaben im Sinne des Paragraph 3, UVP-G 2000 zu beurteilen. Das Vorhaben weist ein Gesamtvolumen von römisch 40 auf und erreicht daher den in Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert nicht. Auch die übrigen Tatbestände der Ziffer 2, sind nicht erfüllt. Der Projektstandort umfasst die unter Punkt 1.2 angeführten Grundstücke in römisch 40 . Da dieses Gebiet nicht als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D („belastetes Gebiet [Luft]“) ausgewiesen ist, kommt auch der entsprechende Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Spalte 3 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung vergleiche Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete [Luft] 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,). Mit dem Vorhaben sind Rodungen im Ausmaß von römisch 40 m² verbunden. Der maßgebliche Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 46, UVP-G 2000 wird damit ebenfalls nicht erreicht. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und gemeinsam mit diesen den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
3.3.2.1.3. Kumulierung:
Die nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 beziehungsweise des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erforderliche Voraussetzung, dass das eingereichte Projekt gemeinsam mit anderen Vorhaben den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das maßgebliche Kriterium erfüllt (vgl. IA 168/A BlgNR 21. GP zu § 3), ist nicht ausschließlich bei Vorhaben erfüllt, die derselben Ziffer des Anhangs 1 zuzuordnen sind. Eine Kumulierung kommt vielmehr auch bei Vorhabenstypen in Betracht, die zwar unter verschiedene Ziffern des Anhangs 1 fallen, jedoch vergleichbare Umweltauswirkungen haben und deren UVP-Pflicht an gleichartige Kriterien – etwa die Anzahl der Kfz-Stellplätze oder die Flächeninanspruchnahme – anknüpft (Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 33).Die nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, beziehungsweise des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 erforderliche Voraussetzung, dass das eingereichte Projekt gemeinsam mit anderen Vorhaben den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das maßgebliche Kriterium erfüllt vergleiche IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3,), ist nicht ausschließlich bei Vorhaben erfüllt, die derselben Ziffer des Anhangs 1 zuzuordnen sind. Eine Kumulierung kommt vielmehr auch bei Vorhabenstypen in Betracht, die zwar unter verschiedene Ziffern des Anhangs 1 fallen, jedoch vergleichbare Umweltauswirkungen haben und deren UVP-Pflicht an gleichartige Kriterien – etwa die Anzahl der Kfz-Stellplätze oder die Flächeninanspruchnahme – anknüpft (Altenburger/Berger, UVP-G², Paragraph 3, Rz 33).
Nach der bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, allgemein vertretenen Auffassung bot das UVP-G 2000 hingegen keine Grundlage für die Kumulierung von Vorhaben, die gänzlich unterschiedlichen Tatbeständen des Anhangs 1 unterlagen (vgl. etwa VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner, RdU 2009, 43 [48]).Nach der bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, allgemein vertretenen Auffassung bot das UVP-G 2000 hingegen keine Grundlage für die Kumulierung von Vorhaben, die gänzlich unterschiedlichen Tatbeständen des Anhangs 1 unterlagen vergleiche etwa VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner, RdU 2009, 43 [48]).
Mit Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025 („Baurestmassendeponie F.“), hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 weiterentwickelt.
Der Verwaltungsgerichtshof knüpfte zunächst an seine bisherige Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 an und hielt fest, dass die Einzelfallprüfung nicht auf Vorhaben beschränkt werden darf, die mit dem zu prüfenden Vorhaben gleichartig sind und demselben Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 unterliegen. Vielmehr sind grundsätzlich auch solche Vorhaben zu berücksichtigen, die mit dem zu prüfenden Vorhaben in einem schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen der jeweiligen Vorhaben auf einzelne Schutzgüter in einem für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Rn. 24 f.).Der Verwaltungsgerichtshof knüpfte zunächst an seine bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 an und hielt fest, dass die Einzelfallprüfung nicht auf Vorhaben beschränkt werden darf, die mit dem zu prüfenden Vorhaben gleichartig sind und demselben Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 unterliegen. Vielmehr sind grundsätzlich auch solche Vorhaben zu berücksichtigen, die mit dem zu prüfenden Vorhaben in einem schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen der jeweiligen Vorhaben auf einzelne Schutzgüter in einem für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Rn. 24 f.).
Daran anknüpfend verwarf der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass Vorhaben mit gleichen oder im Wesentlichen gleichartigen Umweltauswirkungen allein deshalb nicht kumuliert werden könnten, weil die Schwellenwerte der einschlägigen Tatbestände des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten festgelegt sind (Rn. 26).
Dementsprechend stand der Umstand, dass die Schwellenwerte für Massenabfall- oder Reststoffdeponien nach Anhang 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 in Kubikmetern, jene für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Tagbau nach Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 hingegen in Hektar angegeben sind, einer Einbeziehung des Sand- und Kiesabbaus in die Kumulationsprüfung nicht entgegen. Maßgeblich war vielmehr, dass dessen Umweltauswirkungen im Wesentlichen mit jenen der geplanten Baurestmassendeponie vergleichbar waren (vgl. Rn. 27 ff.).Dementsprechend stand der Umstand, dass die Schwellenwerte für Massenabfall- oder Reststoffdeponien nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Kubikmetern, jene für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Tagbau nach Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 hingegen in Hektar angegeben sind, einer Einbeziehung des Sand- und Kiesabbaus in die Kumulationsprüfung nicht entgegen. Maßgeblich war vielmehr, dass dessen Umweltauswirkungen im Wesentlichen mit jenen der geplanten Baurestmassendeponie vergleichbar waren vergleiche Rn. 27 ff.).
Für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs mehrerer Vorhaben ist entscheidend, ob sich die Wirkungsebenen der jeweiligen Eingriffe überlagern und dadurch kumulative oder additive Effekte entstehen können. Maßgeblich ist jener räumliche Bereich, in dem eine Überlagerung der relevanten Umweltauswirkungen der zu berücksichtigenden Vorhaben zu erwarten ist. Der räumliche Zusammenhang ist dabei für jedes Schutzgut gesondert zu beurteilen (vgl. VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027, unter Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs mehrerer Vorhaben ist entscheidend, ob sich die Wirkungsebenen der jeweiligen Eingriffe überlagern und dadurch kumulative oder additive Effekte entstehen können. Maßgeblich ist jener räumliche Bereich, in dem eine Überlagerung der relevanten Umweltauswirkungen der zu berücksichtigenden Vorhaben zu erwarten ist. Der räumliche Zusammenhang ist dabei für jedes Schutzgut gesondert zu beurteilen vergleiche VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027, unter Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorhaben den für Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert von mindestens 1.000.000 m³ Gesamtvolumen nicht erreiche. Ebenso wenig sei der Tatbestand des Anhangs 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 erfüllt, der Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha erfasse.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorhaben den für Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert von mindestens 1.000.000 m³ Gesamtvolumen nicht erreiche. Ebenso wenig sei der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 erfüllt, der Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha erfasse.
Eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setze nach Auffassung der belangten Behörde die Gleichartigkeit der zu berücksichtigenden Vorhaben voraus. Eine Kumulierung von Vorhaben, die unterschiedlichen Tatbeständen des Anhangs 1 unterlägen, komme mangels zusammenrechenbarer Schwellenwerte oder Kriterien nicht in Betracht. Die nächstgelegene Baurestmassendeponie befinde sich in einer Entfernung von 15 bis 20 km vom Projektstandort. Aufgrund dieser räumlichen Distanz sei eine Überlagerung der maßgeblichen Umweltauswirkungen und damit das Auftreten kumulativer Effekte auszuschließen. Hinsichtlich der vorgesehenen Rodungen werde nicht einmal 25 % des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 erreicht, weshalb insoweit bereits aus diesem Grund keine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen sei.Eine Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 setze nach Auffassung der belangten Behörde die Gleichartigkeit der zu berücksichtigenden Vorhaben voraus. Eine Kumulierung von Vorhaben, die unterschiedlichen Tatbeständen des Anhangs 1 unterlägen, komme mangels zusammenrechenbarer Schwellenwerte oder Kriterien nicht in Betracht. Die nächstgelegene Baurestmassendeponie befinde sich in einer Entfernung von 15 bis 20 km vom Projektstandort. Aufgrund dieser räumlichen Distanz sei eine Überlagerung der maßgeblichen Umweltauswirkungen und damit das Auftreten kumulativer Effekte auszuschließen. Hinsichtlich der vorgesehenen Rodungen werde nicht einmal 25 % des Schwellenwertes nach Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 erreicht, weshalb insoweit bereits aus diesem Grund keine Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid somit die Rechtsauffassung zugrunde, dass eine Kumulierung von Vorhaben, die unterschiedlichen Tatbeständen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 unterliegen, wegen der unterschiedlichen Schwellenwerte und Kriterien nicht in Betracht komme. Sie prüfte daher nicht, ob weitere Vorhaben, die nicht derselben Ziffer oder litera des Anhangs 1 wie das gegenständliche Vorhaben zuzuordnen sind, mit diesem in einem schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang stehen und im Rahmen der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen sind.
Diese Rechtsauffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof im weiteren Rechtsgang für unzutreffend. Die im Bescheid vom XXXX vertretene Ansicht, eine Kumulation scheide bereits dann aus, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte oder Kriterien nicht unmittelbar zusammenrechenbar seien, widerspricht den Grundsätzen des Erkenntnisses vom 29. August 2024, Ra 2022/07/0025. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher feststellen müssen, ob weitere für eine Kumulation in Betracht kommende Vorhaben vorhanden sind. Erforderlichenfalls wären die Parteien zur Mitwirkung aufzufordern und Sachverständige beizuziehen gewesen (VwGH 30.09.2025, Ra 2024/07/0212).Diese Rechtsauffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof im weiteren Rechtsgang für unzutreffend. Die im Bescheid vom römisch 40 vertretene Ansicht, eine Kumulation scheide bereits dann aus, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte oder Kriterien nicht unmittelbar zusammenrechenbar seien, widerspricht den Grundsätzen des Erkenntnisses vom 29. August 2024, Ra 2022/07/0025. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher feststellen müssen, ob weitere für eine Kumulation in Betracht kommende Vorhaben vorhanden sind. Erforderlichenfalls wären die Parteien zur Mitwirkung aufzufordern und Sachverständige beizuziehen gewesen (VwGH 30.09.2025, Ra 2024/07/0212).
Daraus ergibt sich eine Abfolge aufeinander aufbauender Prüfschritte: Zunächst ist zu untersuchen, ob das Vorhaben, das für sich allein die in Anhang 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte oder Kriterien nicht erreicht, mit anderen Vorhaben in einem schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang steht und ob die Voraussetzungen für deren gemeinsame Berücksichtigung im Rahmen der Kumulationsprüfung vorliegen. Sodann ist zu beurteilen, ob der maßgebliche Schwellenwert gemeinsam erreicht oder das entsprechende Kriterium erfüllt wird. Ist dies der Fall, ist in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
3.3.2.1.4. Räumlicher Zusammenhang:
In einem ersten Prüfschritt ist festzustellen, welche weiteren Vorhaben mit dem beantragten Vorhaben in einem wirkungsbezogenen räumlichen Zusammenhang stehen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Frage erforderlichenfalls unter Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung und durch Beiziehung von Sachverständigen zu klären.
Zu diesem Zweck wurden zunächst die Verfahrensparteien mit Schreiben des BVwG vom 24.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs zur Mitwirkung aufgefordert. In weiterer Folge wurden Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltetechnik, Lärmschutztechnik und Verkehrstechnik eingeholt.
Die im Beschwerdeverfahren zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Lärm beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Lärmschutztechnik gelangten – im Wesentlichen übereinstimmend mit den Stellungnahmen der Verfahrensparteien – zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten des nahe gelegenen Steinbruchs und der auf demselben Areal betriebenen Recyclinganlage zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen mit dem gegenständlichen Vorhaben führen können.
Das Gutachten aus dem Fachbereich Verkehrstechnik führte zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Verkehr stellt zwar für sich genommen kein Schutzgut im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 dar; seine Auswirkungen können jedoch für die Beurteilung der Beeinträchtigung anderer Schutzgüter von Bedeutung sein.Das Gutachten aus dem Fachbereich Verkehrstechnik führte zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Verkehr stellt zwar für sich genommen kein Schutzgut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 dar; seine Auswirkungen können jedoch für die Beurteilung der Beeinträchtigung anderer Schutzgüter von Bedeutung sein.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Rahmen dieses ersten Prüfschrittes zu dem Ergebnis, dass das Abbauvorhaben der XXXX und die auf demselben Areal betriebene Recyclinganlage mit dem gegenständlichen Vorhaben in einem schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang stehen. Nach den eingeholten Gutachten können sich die Auswirkungen dieser Vorhaben überschneiden und dadurch kumulative oder additive Effekte entstehen. Diese Vorhaben sind daher in die weitere Kumulationsprüfung einzubeziehen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Rahmen dieses ersten Prüfschrittes zu dem Ergebnis, dass das Abbauvorhaben der römisch 40 und die auf demselben Areal betriebene Recyclinganlage mit dem gegenständlichen Vorhaben in einem schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang stehen. Nach den eingeholten Gutachten können sich die Auswirkungen dieser Vorhaben überschneiden und dadurch kumulative oder additive Effekte entstehen. Diese Vorhaben sind daher in die weitere Kumulationsprüfung einzubeziehen.
Hinsichtlich der nächstgelegenen, rund 15 km entfernten AWG-Anlagen – der Deponie XXXX , KG XXXX der Deponie der Stadtgemeinde XXXX der Deponie der XXXX Bau-, Abbruch- und Deponieges.m.b.H. sowie der Deponie XXXX – konnte hingegen kein schutzgutbezogener räumlicher Zusammenhang festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus den Gutachten der im ersten Rechtsgang beigezogenen Amtssachverständigen (vgl. II.2.2). Auch die im zweiten Rechtsgang bestellten Sachverständigen gelangten insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung.Hinsichtlich der nächstgelegenen, rund 15 km entfernten AWG-Anlagen – der Deponie römisch 40 , KG römisch 40 der Deponie der Stadtgemeinde römisch 40 der Deponie der römisch 40 Bau-, Abbruch- und Deponieges.m.b.H. sowie der Deponie römisch 40 – konnte hingegen kein schutzgutbezogener räumlicher Zusammenhang festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus den Gutachten der im ersten Rechtsgang beigezogenen Amtssachverständigen vergleiche römisch zwei.2.2). Auch die im zweiten Rechtsgang bestellten Sachverständigen gelangten insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung.
Eine weitere Prüfung, ob das Zusammenwirken der Auswirkungen dieser Deponien mit jenen des gegenständlichen Vorhabens erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, konnte daher unterbleiben.
Weder die Gutachten der hierzu ausdrücklich befragten Sachverständigen noch das Vorbringen der Verfahrensparteien ergaben konkrete Anhaltspunkte dafür, dass neben den bereits genannten Anlagen weitere genehmigte oder in einem Genehmigungsverfahren befindliche Vorhaben mit dem gegenständlichen Vorhaben in einem schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang stehen. Weitere Vorhaben waren daher nicht in die Kumulationsprüfung einzubeziehen.
3.3.2.1.5. Gemeinsame Erreichung der Schwellenwerte:
In einem zweiten Prüfschritt ist zu beurteilen, ob die in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben gemeinsam den maßgeblichen Schwellenwert nach Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen oder überschreiten.
Bei dem zu berücksichtigenden Steinbruch handelt es sich um ein Abbauvorhaben der XXXX mit einer durchschnittlichen jährlichen Entnahmemenge von XXXX Unter Einbeziehung dieses Vorhabens wird der für das gegenständliche Deponievorhaben maßgebliche Schwellenwert von 1.000.000 m³ Gesamtvolumen nach Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 erreicht beziehungsweise überschritten. Dies blieb im Verfahren unbestritten. Die Projektwerberin hat ausdrücklich zugestanden, dass die gemeinsam zu berücksichtigenden Vorhaben den maßgeblichen Schwellenwert erreichen, und sich der Durchführung einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterworfen. Da diese Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, kann die konkrete rechnerische Umlegung der unterschiedlichen Kapazitätsangaben im vorliegenden Fall dahinstehen.Bei dem zu berücksichtigenden Steinbruch handelt es sich um ein Abbauvorhaben der römisch 40 mit einer durchschnittlichen jährlichen Entnahmemenge von römisch 40 Unter Einbeziehung dieses Vorhabens wird der für das gegenständliche Deponievorhaben maßgebliche Schwellenwert von 1.000.000 m³ Gesamtvolumen nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 erreicht beziehungsweise überschritten. Dies blieb im Verfahren unbestritten. Die Projektwerberin hat ausdrücklich zugestanden, dass die gemeinsam zu berücksichtigenden Vorhaben den maßgeblichen Schwellenwert erreichen, und sich der Durchführung einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unterworfen. Da diese Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, kann die konkrete rechnerische Umlegung der unterschiedlichen Kapazitätsangaben im vorliegenden Fall dahinstehen.
3.3.2.1.6. Einzelfallprüfung:
Im Rahmen der abschließenden Einzelfallprüfung ist zu beurteilen, ob aufgrund des Zusammenwirkens der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit jenen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben, die gemeinsam den maßgeblichen Schwellenwert nach Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen oder überschreiten, erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu erwarten sind.Im Rahmen der abschließenden Einzelfallprüfung ist zu beurteilen, ob aufgrund des Zusammenwirkens der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit jenen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben, die gemeinsam den maßgeblichen Schwellenwert nach Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen oder überschreiten, erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu erwarten sind.
Unter Berücksichtigung der spezifischen Emissionen des geplanten Vorhabens waren mögliche kumulative Auswirkungen insbesondere auf die Schutzgüter Luft und Lärm zu untersuchen. Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume waren bereits Gegenstand der im ersten Rechtsgang eingeholten Gutachten. Diese Gutachten sind weiterhin aktuell und werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Aus ihnen ergaben sich weder Anhaltspunkte für erhebliche Auswirkungen noch für einen schutzgutbezogenen räumlichen Zusammenhang, der hinsichtlich dieser Schutzgüter eine weitergehende Kumulationsprüfung erforderlich gemacht hätte. Im fortgesetzten Verfahren waren daher insbesondere die möglichen kumulativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Lärm sowie die verkehrsbedingten Immissionsbeiträge ergänzend zu untersuchen.
Für das Schutzgut Luft ergab die sachverständige Beurteilung, dass sowohl die Grenzwerte nach dem IG-L als auch die Erheblichkeitsschwellen nach der UVP-RL für sämtliche untersuchten Luftschadstoffe eingehalten werden. Selbst bei einer Worst-Case-Betrachtung wird lediglich hinsichtlich PM10 die Relevanzschwelle geringfügig überschritten. Die Erheblichkeitsschwelle und der maßgebliche Grenzwert nach dem IG-L werden hingegen weiterhin deutlich unterschritten. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind daher nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Schutzgutes Lärm wurde unter Berücksichtigung der bestehenden Immissionssituation, der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes und der Auswirkungen des projektbedingten Verkehrs im öffentlichen Straßennetz festgestellt, dass keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Auch aus verkehrstechnischer Sicht ergaben sich unter Einbeziehung der bestehenden Verkehrsbelastung und des projektbedingten Zusatzverkehrs keine erheblichen negativen Auswirkungen.
Die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen gelangten somit übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass auch bei gemeinsamer Betrachtung der bestehenden Belastungen und der durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartenden zusätzlichen Immissionen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. In diese Beurteilung wurden sowohl die Auswirkungen des Steinbruchs als auch jene der auf demselben Areal betriebenen Recyclinganlage einbezogen. Deren Beiträge sind in der messtechnisch erhobenen beziehungsweise sachverständig beurteilten Vorbelastung enthalten.
Da die prognostische Beurteilung des Zusammenwirkens der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit jenen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ergeben hat, besteht nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Da die prognostische Beurteilung des Zusammenwirkens der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit jenen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ergeben hat, besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
3.3.2.2. Zur unmittelbaren Verpflichtung zur Durchführung einer UVP:
Vorhaben, die einen in Spalte 1 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 angeführten Tatbestand erfüllen und den dort gegebenenfalls festgelegten Schwellenwert erreichen, sind zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach Anhang 1 Z 1 Spalte 1 UVP-G 2000 unterliegen unter anderem Deponien für gefährliche Abfälle unabhängig von einem Schwellenwert der UVP-Pflicht.Nach Anhang 1 Ziffer eins, Spalte 1 UVP-G 2000 unterliegen unter anderem Deponien für gefährliche Abfälle unabhängig von einem Schwellenwert der UVP-Pflicht.
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Vorhaben als Deponie für gefährliche Abfälle zu qualifizieren sei, weil dort auch gefährliche Abfälle abgelagert werden sollen.
Mit diesem Vorbringen vermögen sie jedoch aus folgenden Gründen keine unmittelbare UVP-Pflicht aufzuzeigen:
3.3.2.2.1. Zum Inhalt der UVP-RL:
Nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht und einer Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden.Nach Artikel 2, Absatz eins, UVP-RL haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht und einer Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden.
Die in Anhang I angeführten Projekte sind gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-RL zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dazu zählen nach Anhang I Z 9 UVP-RL Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle.Die in Anhang römisch eins angeführten Projekte sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, UVP-RL zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dazu zählen nach Anhang römisch eins Ziffer 9, UVP-RL Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle.
Bei den in Anhang II angeführten Projekten bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Entscheidung ist entweder aufgrund einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte beziehungsweise Kriterien zu treffen. Den Mitgliedstaaten steht es – wie in Österreich erfolgt – auch frei, beide Verfahren anzuwenden.Bei den in Anhang römisch zwei angeführten Projekten bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Entscheidung ist entweder aufgrund einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte beziehungsweise Kriterien zu treffen. Den Mitgliedstaaten steht es – wie in Österreich erfolgt – auch frei, beide Verfahren anzuwenden.
Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind sowohl bei der Einzelfalluntersuchung als auch bei der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Diese betreffen insbesondere die Merkmale des Projekts, darunter seine Größe und Ausgestaltung, seinen Standort und dabei insbesondere die ökologische Empfindlichkeit der möglicherweise betroffenen Gebiete sowie die Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen, darunter deren Ausmaß, Schwere und Komplexität; vgl. dazu BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1 („Städtebauvorhaben Heumarkt“), sowie BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1 („Abfallbehandlungsanlage Theresienfeld“). Nach Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL sind sowohl bei der Einzelfalluntersuchung als auch bei der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Diese betreffen insbesondere die Merkmale des Projekts, darunter seine Größe und Ausgestaltung, seinen Standort und dabei insbesondere die ökologische Empfindlichkeit der möglicherweise betroffenen Gebiete sowie die Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen, darunter deren Ausmaß, Schwere und Komplexität; vergleiche dazu BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1 („Städtebauvorhaben Heumarkt“), sowie BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1 („Abfallbehandlungsanlage Theresienfeld“).
Anhang II Z 11 lit. b UVP-RL erfasst unter der Rubrik „Sonstige Projekte“ jene Abfallbeseitigungsanlagen, die nicht bereits von Anhang I erfasst werden.Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, UVP-RL erfasst unter der Rubrik „Sonstige Projekte“ jene Abfallbeseitigungsanlagen, die nicht bereits von Anhang römisch eins erfasst werden.
3.3.2.2.2. Maßgebliche Rechtsakte des europäischen Abfallwirtschaftsrechts:
Die Abfallrahmen-RL unterscheidet im Wesentlichen zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie in der Folge nach der Art der Behandlung der Abfälle. Dabei wird im Wesentlichen zwischen Formen der Beseitigung und Formen der Verwertung unterschieden. Eine Deponierung stellt gemäß Art. 3 Z 19 Abfallrahmen-RL eine Form der Abfallbeseitigung dar. Die Abfallrahmen-RL unterscheidet im Wesentlichen zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie in der Folge nach der Art der Behandlung der Abfälle. Dabei wird im Wesentlichen zwischen Formen der Beseitigung und Formen der Verwertung unterschieden. Eine Deponierung stellt gemäß Artikel 3, Ziffer 19, Abfallrahmen-RL eine Form der Abfallbeseitigung dar.
Die Deponie-RL beschreibt in Art. 2 lit. g als „Deponie“ im Wesentlichen eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d.h. unter Tage). Unterschieden werden gemäß Art. 4 Deponien für gefährliche Abfälle, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für Inertabfälle.Die Deponie-RL beschreibt in Artikel 2, Litera g, als „Deponie“ im Wesentlichen eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d.h. unter Tage). Unterschieden werden gemäß Artikel 4, Deponien für gefährliche Abfälle, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für Inertabfälle.
Nach Art. 6 lit. c Deponie-RL können Deponien für nicht gefährliche Abfälle auch für stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen, genutzt werden. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.Nach Artikel 6, Litera c, Deponie-RL können Deponien für nicht gefährliche Abfälle auch für stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii entspricht und die die im Einklang mit Anhang römisch zwei festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen, genutzt werden. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.
Gemäß Pkt. 2.3.3. der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien nach Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG können asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle im Sinne des Art. 6 lit. c Z iii Deponie-RL auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden. Gemäß Pkt. 2.3.3. der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien nach Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG können asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle im Sinne des Artikel 6, Litera c, Z iii Deponie-RL auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Abfälle keine anderen gefährlichen Stoffe als gebundenes Asbest oder durch Bindemittel gebundene beziehungsweise in Kunststoff verpackte Asbestfasern enthalten. Asbestabfälle dürfen auch in gesonderten Abschnitten einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, sofern diese Abschnitte hinreichend voneinander isoliert sind. Um eine Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich unter anderem täglich sowie vor jeder Verdichtung mit geeignetem Material abzudecken. Unverpackte Abfälle sind darüber hinaus regelmäßig zu besprengen.
Bei Asbestabfällen handelt es sich unzweifelhaft um gefährliche Abfälle. Die dargestellten unionsrechtlichen Bestimmungen gestatten jedoch unter den genannten Voraussetzungen ihre Ablagerung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle. Bei der antragsgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine solche Deponie für nicht gefährliche Abfälle.
Daraus folgt nach Auffassung des BVwG, dass eine Deponie unionsrechtlich nicht allein deshalb als Deponie für gefährliche Abfälle einzustufen ist, weil dort auch bestimmte gefährliche Abfälle abgelagert werden. Eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit einem Asbestkompartiment fällt demnach nicht unter Anhang I Z 9 der UVP-Richtlinie. Folglich besteht für die Errichtung einer solchen Deponie auch keine unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Daraus folgt nach Auffassung des BVwG, dass eine Deponie unionsrechtlich nicht allein deshalb als Deponie für gefährliche Abfälle einzustufen ist, weil dort auch bestimmte gefährliche Abfälle abgelagert werden. Eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit einem Asbestkompartiment fällt demnach nicht unter Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-Richtlinie. Folglich besteht für die Errichtung einer solchen Deponie auch keine unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zum Vorbringen der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer im Schriftsatz vom XXXX , wonach Abfallbehandlungsanlagen, in denen gefährliche Abfälle deponiert werden, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben unabhängig vom jeweiligen Deponietyp stets einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, ist Folgendes festzuhalten:Zum Vorbringen der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer im Schriftsatz vom römisch 40 , wonach Abfallbehandlungsanlagen, in denen gefährliche Abfälle deponiert werden, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben unabhängig vom jeweiligen Deponietyp stets einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, ist Folgendes festzuhalten:
Anhang I Z 9 der UVP-Richtlinie erfasst ausdrücklich „Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung […] oder Deponierung gefährlicher Abfälle […]“. Die Bestimmung knüpft somit nicht allein an den tatsächlichen Umstand an, dass in einer Anlage gefährliche Abfälle abgelagert werden, sondern an die Art und Zweckbestimmung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich daher – auch ohne Rückgriff auf die Deponierichtlinie –, dass für die unionsrechtliche Einordnung auf den Deponietyp abzustellen ist.Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-Richtlinie erfasst ausdrücklich „Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung […] oder Deponierung gefährlicher Abfälle […]“. Die Bestimmung knüpft somit nicht allein an den tatsächlichen Umstand an, dass in einer Anlage gefährliche Abfälle abgelagert werden, sondern an die Art und Zweckbestimmung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich daher – auch ohne Rückgriff auf die Deponierichtlinie –, dass für die unionsrechtliche Einordnung auf den Deponietyp abzustellen ist.
3.3.2.2.3. Zur im vorliegenden Fall maßgeblichen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie und der Deponierichtlinie im AWG 2002:
Österreich hat von der unionsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, die Ablagerung bestimmter gefährlicher Abfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle zuzulassen, durch die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) Gebrauch gemacht.
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 iVm § 10 DVO 2008 dürfen Asbestabfälle unter den dort festgelegten Voraussetzungen ohne analytische Untersuchung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Ablagerung in gesonderten Kompartimenten oder Kompartimentsabschnitten erfolgt (§ 10 Z 1 DVO 2008). Die Abfälle dürfen keine anderen gefährlichen Stoffe als gebundenes Asbest oder Asbestfasern enthalten, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff verpackt sind (§ 10 Z 2 DVO 2008).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10, DVO 2008 dürfen Asbestabfälle unter den dort festgelegten Voraussetzungen ohne analytische Untersuchung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Ablagerung in gesonderten Kompartimenten oder Kompartimentsabschnitten erfolgt (Paragraph 10, Ziffer eins, DVO 2008). Die Abfälle dürfen keine anderen gefährlichen Stoffe als gebundenes Asbest oder Asbestfasern enthalten, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff verpackt sind (Paragraph 10, Ziffer 2, DVO 2008).
Zur Verhinderung einer Faserfreisetzung ist der Ablagerungsbereich täglich sowie vor jeder Verdichtung vollständig mit geeignetem Material abzudecken (§ 10 Z 5 DVO 2008). Darüber hinaus muss die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts eine dauerhafte Freisetzung von Asbestfasern verhindern (§ 10 Z 7 DVO 2008). Schließlich dürfen am Deponiekörper keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können (§ 10 Z 8 DVO 2008).Zur Verhinderung einer Faserfreisetzung ist der Ablagerungsbereich täglich sowie vor jeder Verdichtung vollständig mit geeignetem Material abzudecken (Paragraph 10, Ziffer 5, DVO 2008). Darüber hinaus muss die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts eine dauerhafte Freisetzung von Asbestfasern verhindern (Paragraph 10, Ziffer 7, DVO 2008). Schließlich dürfen am Deponiekörper keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können (Paragraph 10, Ziffer 8, DVO 2008).
Daraus folgt, dass auch nach nationalem Recht gefährliche Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden dürfen, ohne dass diese dadurch als Deponie für gefährliche Abfälle einzustufen ist.
Das gegenständliche Vorhaben ist daher nicht unter Anhang 1 Z 1 lit. a UVP-G 2000 zu subsumieren. Es handelt sich folglich um kein Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs 1, sodass auf dieser Grundlage keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.Das gegenständliche Vorhaben ist daher nicht unter Anhang 1 Ziffer eins, Litera a, UVP-G 2000 zu subsumieren. Es handelt sich folglich um kein Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs 1, sodass auf dieser Grundlage keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
3.3.2.3. Zur Anwendbarkeit der durch BGBl. I Nr. 26/2023 geänderten Rechtslage und zu einer daraus resultierenden UVP-Pflicht wegen wesentlicher Änderung des Vorhabens:3.3.2.3. Zur Anwendbarkeit der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, geänderten Rechtslage und zu einer daraus resultierenden UVP-Pflicht wegen wesentlicher Änderung des Vorhabens:
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer bringen vor, das mit Antrag vom XXXX eingereichte Vorhaben sei in der Folge so wesentlich geändert worden, dass von einem neuen Antrag auszugehen sei. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 sei daher nicht anwendbar und das gegenständliche Vorhaben nach der durch BGBl. I Nr. 26/2023 geänderten Rechtslage zu beurteilen. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer bringen vor, das mit Antrag vom römisch 40 eingereichte Vorhaben sei in der Folge so wesentlich geändert worden, dass von einem neuen Antrag auszugehen sei. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 sei daher nicht anwendbar und das gegenständliche Vorhaben nach der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, geänderten Rechtslage zu beurteilen. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen:
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann die Projektwerberin den verfahrenseinleitenden Antrag im Laufe des Verfahrens ändern. Damit soll ihr ermöglicht werden, über den Inhalt ihres Antrags innerhalb bestimmter Grenzen zu disponieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13). Nach § 13 Abs. 8 zweiter Satz AVG ist eine Antragsänderung jedoch nur zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird. Unzulässig ist somit nicht bereits jede Modifikation der Sache, sondern erst eine Änderung ihres Wesens.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann die Projektwerberin den verfahrenseinleitenden Antrag im Laufe des Verfahrens ändern. Damit soll ihr ermöglicht werden, über den Inhalt ihres Antrags innerhalb bestimmter Grenzen zu disponieren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,). Nach Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Satz AVG ist eine Antragsänderung jedoch nur zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird. Unzulässig ist somit nicht bereits jede Modifikation der Sache, sondern erst eine Änderung ihres Wesens.
Die Projektwerberin ist dabei nicht auf bloß geringfügige Anpassungen beschränkt. Vielmehr hat die Behörde ihr erforderlichenfalls auch solche unwesentlichen Änderungen aufzutragen, durch die das Projekt bewilligungsfähig gemacht und etwaige Versagungsgründe beseitigt werden können (VwGH 17.08.2000, 99/12/0164). Betrifft eine Antragsänderung hingegen das Wesen der Sache, ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten (VwGH 08.11.1994, 93/04/0079; 29.10.1996, 95/07/0227; 23.03.1999, 98/05/0215).
Aus § 37 iVm § 13 AVG folgt schließlich, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren nach einer zulässigen Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG erforderlichenfalls zu ergänzen hat. Dies kann insbesondere die Anberaumung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen.Zu den vorgebrachten Änderungen im Einzelnen:Aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 13, AVG folgt schließlich, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren nach einer zulässigen Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG erforderlichenfalls zu ergänzen hat. Dies kann insbesondere die Anberaumung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen.Zu den vorgebrachten Änderungen im Einzelnen:
3.3.2.3.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Projekts:
In der Beschwerde wird vorgebracht, das Vorhaben sei wesentlich geändert worden, weil das ursprünglich eingereichte Projekt mehrere Mängel aufgewiesen habe und nicht abschließend beurteilungsfähig gewesen sei. Dafür spreche auch, dass infolge der Projektänderungen eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Diese Umstände führen für sich genommen jedoch noch nicht zu einer Änderung des „Wesens“ der Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG.In der Beschwerde wird vorgebracht, das Vorhaben sei wesentlich geändert worden, weil das ursprünglich eingereichte Projekt mehrere Mängel aufgewiesen habe und nicht abschließend beurteilungsfähig gewesen sei. Dafür spreche auch, dass infolge der Projektänderungen eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Diese Umstände führen für sich genommen jedoch noch nicht zu einer Änderung des „Wesens“ der Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG.
Zutreffend ist, dass mehrere Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nach dem AWG 2002 XXXX noch keine abschließende Stellungnahme abgeben konnten. So führte insbesondere der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz aus, das Projekt entspreche nicht dem Stand der Technik und sei aus deponietechnischer Sicht noch nicht abschließend beurteilbar. Unter anderem war eine Neudimensionierung der Speichereinrichtung erforderlich.Zutreffend ist, dass mehrere Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nach dem AWG 2002 römisch 40 noch keine abschließende Stellungnahme abgeben konnten. So führte insbesondere der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz aus, das Projekt entspreche nicht dem Stand der Technik und sei aus deponietechnischer Sicht noch nicht abschließend beurteilbar. Unter anderem war eine Neudimensionierung der Speichereinrichtung erforderlich.
Hinsichtlich der daraufhin vorgenommenen Projektänderungen ist auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des gerichtlich bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik zu verweisen (vgl. Pkt. 1.9.2.). Danach wurden gegenüber dem ursprünglich am XXXX eingereichten Projekt die Lage der Sickerwasserleitungen sowie die Lage und die Größe des Sickerwasserbeckens geändert. Darüber hinaus wurde die Materialwahl konkretisiert und es wurden die nach der DVO 2008 erforderlichen Ergänzungen in den Einreichplänen vorgenommen.Hinsichtlich der daraufhin vorgenommenen Projektänderungen ist auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des gerichtlich bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik zu verweisen vergleiche Pkt. 1.9.2.). Danach wurden gegenüber dem ursprünglich am römisch 40 eingereichten Projekt die Lage der Sickerwasserleitungen sowie die Lage und die Größe des Sickerwasserbeckens geändert. Darüber hinaus wurde die Materialwahl konkretisiert und es wurden die nach der DVO 2008 erforderlichen Ergänzungen in den Einreichplänen vorgenommen.
Aus diesen Änderungen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Wesensänderung des Vorhabens. Dazu ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2007/05/0107, Rechtssatz Nr. 2, hinzuweisen:
„Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen zum vorgelegten Projekt festgehalten, dass die Lüftungsanlage zu gering ausgelegt und daher nicht positiv beurteilbar sei. In der Folge wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass eine anders dimensionierte Lüftungsanlage eingereicht wurde. Eine derartige Projektänderung ist als im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig anzusehen. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um ein neues, anderes Vorhaben, das im Licht der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität hätte. Dadurch, dass auch über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, trat auch keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte ein (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I, S. 149 f, Rz 46).“„Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen zum vorgelegten Projekt festgehalten, dass die Lüftungsanlage zu gering ausgelegt und daher nicht positiv beurteilbar sei. In der Folge wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass eine anders dimensionierte Lüftungsanlage eingereicht wurde. Eine derartige Projektänderung ist als im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig anzusehen. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um ein neues, anderes Vorhaben, das im Licht der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität hätte. Dadurch, dass auch über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, trat auch keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte ein (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, S. 149 f, Rz 46).“
Auch im vorliegenden Fall begründen die vorgenommenen Änderungen kein neues oder anderes Vorhaben, dem im Hinblick auf die anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität zukäme. Es handelt sich vielmehr im Wesentlichen um technische Anpassungen, die weder den Standort noch die Kapazität des Vorhabens maßgeblich verändern.
Dies wird durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik bestätigt. Danach haben die seit der ursprünglichen Antragstellung am XXXX vorgenommenen Änderungen weder die Lage noch die Größe des Vorhabens – gemessen am Flächen- beziehungsweise Volumenausmaß – verändert. Aus Sicht der Fachbereiche Deponietechnik und Gewässerschutz haben die Anpassungen vielmehr zu Verbesserungen und damit zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen geführt.Dies wird durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik bestätigt. Danach haben die seit der ursprünglichen Antragstellung am römisch 40 vorgenommenen Änderungen weder die Lage noch die Größe des Vorhabens – gemessen am Flächen- beziehungsweise Volumenausmaß – verändert. Aus Sicht der Fachbereiche Deponietechnik und Gewässerschutz haben die Anpassungen vielmehr zu Verbesserungen und damit zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen geführt.
Dass die Projektänderungen zusätzliche oder nachteiligere Auswirkungen auf die Umwelt bewirken könnten, wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Den entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen sind sie zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene beziehungsweise nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).Dass die Projektänderungen zusätzliche oder nachteiligere Auswirkungen auf die Umwelt bewirken könnten, wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Den entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen sind sie zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene beziehungsweise nicht substantiiert entgegengetreten vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
3.3.2.3.2. Beschränkung und Konkretisierung der Betriebszeiten und Fahrbewegungen:
Die vorgenommenen Beschränkungen und Konkretisierungen der Betriebszeiten und Fahrbewegungen lassen eine Verringerung der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen erwarten. Die luftreinhaltetechnische Untersuchung aus XXXX legte ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zufahrtsstraße noch eine mäßig verschmutzte, lediglich in regelmäßigen Abständen gereinigte Betriebsstraße zugrunde (S. 22). Bereits auf dieser Grundlage gelangte sie zu folgendem Ergebnis: „Es kann von der Einhaltung aller Grenz- und Zielwerte im Sinne des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, in der für die gegenständliche Untersuchung relevanten Umgebung […] ausgegangen werden“ (Lufttechnische Untersuchung, XXXX , S. 33). Nach dem Feststellungsantrag vom XXXX soll die Zufahrt nunmehr ausschließlich über staubfrei befestigte Wege oder über Wege erfolgen, die durch Beregnungsanlagen, etwa Sektorenregner, staubfrei gehalten werden.Die vorgenommenen Beschränkungen und Konkretisierungen der Betriebszeiten und Fahrbewegungen lassen eine Verringerung der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen erwarten. Die luftreinhaltetechnische Untersuchung aus römisch 40 legte ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zufahrtsstraße noch eine mäßig verschmutzte, lediglich in regelmäßigen Abständen gereinigte Betriebsstraße zugrunde (S. 22). Bereits auf dieser Grundlage gelangte sie zu folgendem Ergebnis: „Es kann von der Einhaltung aller Grenz- und Zielwerte im Sinne des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, idgF, in der für die gegenständliche Untersuchung relevanten Umgebung […] ausgegangen werden“ (Lufttechnische Untersuchung, römisch 40 , S. 33). Nach dem Feststellungsantrag vom römisch 40 soll die Zufahrt nunmehr ausschließlich über staubfrei befestigte Wege oder über Wege erfolgen, die durch Beregnungsanlagen, etwa Sektorenregner, staubfrei gehalten werden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt diese Anpassung keine Änderung des Wesens des Vorhabens. Es handelt sich vielmehr um eine geringfügige Änderung seiner konkreten Ausgestaltung, die überdies der Verringerung der Umweltauswirkungen dient.
Im Zuge der Projektergänzungen und -konkretisierungen wurde ferner klargestellt, dass während des Betriebs der gegenständlichen Deponie keine Asbestabfälle aus dem Ausland übernommen oder abgelagert werden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 21). Auch diese Einschränkung ist jedenfalls nicht als wesentliche Änderung des Vorhabens zu qualifizieren.Im Zuge der Projektergänzungen und -konkretisierungen wurde ferner klargestellt, dass während des Betriebs der gegenständlichen Deponie keine Asbestabfälle aus dem Ausland übernommen oder abgelagert werden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 21). Auch diese Einschränkung ist jedenfalls nicht als wesentliche Änderung des Vorhabens zu qualifizieren.
3.3.2.3.3 Angrenzen des Projektstandorts an das Gebiet einer Nachbargemeinde:
Auch das Vorbringen, während der Verhandlung nach dem AWG 2002 am XXXX sei festgestellt worden, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück Nr. XXXX , unmittelbar an das Gemeindegebiet der Marktgemeinde XXXX angrenze und diese daher als Formalpartei in das Verfahren einzubeziehen sei, vermag eine Wesensänderung des Vorhabens nicht zu begründen. Die Beschwerdeführer machen damit lediglich geltend, dass der Marktgemeinde XXXX aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks Parteistellung zukomme. Dass das gegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück Nr. XXXX , verwirklicht werden soll, ergibt sich jedoch bereits aus der Vorhabensbeschreibung im Verfahren nach dem AWG 2002 und nicht erst aus einer späteren Antragsänderung (vgl. etwa Verhandlungsschrift vom XXXX S. 6). Es liegt daher keine Änderung vor, die die Identität oder die rechtliche Qualität des Vorhabens maßgeblich berührt. Ob die Marktgemeinde XXXX als Formalpartei in das Verfahren einzubeziehen war, obwohl der Projektstandort unverändert blieb, ist ausschließlich eine verfahrensrechtliche Frage. Sie hat keinen Einfluss auf das Wesen des zu beurteilenden Vorhabens.Auch das Vorbringen, während der Verhandlung nach dem AWG 2002 am römisch 40 sei festgestellt worden, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück Nr. römisch 40 , unmittelbar an das Gemeindegebiet der Marktgemeinde römisch 40 angrenze und diese daher als Formalpartei in das Verfahren einzubeziehen sei, vermag eine Wesensänderung des Vorhabens nicht zu begründen. Die Beschwerdeführer machen damit lediglich geltend, dass der Marktgemeinde römisch 40 aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks Parteistellung zukomme. Dass das gegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , verwirklicht werden soll, ergibt sich jedoch bereits aus der Vorhabensbeschreibung im Verfahren nach dem AWG 2002 und nicht erst aus einer späteren Antragsänderung vergleiche etwa Verhandlungsschrift vom römisch 40 S. 6). Es liegt daher keine Änderung vor, die die Identität oder die rechtliche Qualität des Vorhabens maßgeblich berührt. Ob die Marktgemeinde römisch 40 als Formalpartei in das Verfahren einzubeziehen war, obwohl der Projektstandort unverändert blieb, ist ausschließlich eine verfahrensrechtliche Frage. Sie hat keinen Einfluss auf das Wesen des zu beurteilenden Vorhabens.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringen, die Behörde nach dem AWG 2002 werde das eingereichte Vorhaben nicht beurteilen können, weshalb dieses noch wesentlich geändert werden müsse, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Prüfung im UVP-Feststellungsverfahren anhand des durch die eingereichten Projektunterlagen konkretisierten Vorhabens vorzunehmen ist (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, Rechtssatz 3; 23.06.2022, Ra 2021/04/0071). Ob das Vorhaben in der eingereichten Form genehmigungsfähig ist, bildet hingegen nicht den Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071, Rechtssatz 13).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführer selbst aus der hypothetischen Annahme einer Wesensänderung im Rechtssinn nichts zu gewinnen wäre. Eine solche Änderung hätte nach dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2023 am 23. März 2023 erfolgen müssen, um die von ihnen behauptete Anwendung der neuen Rechtslage zu begründen. Erst mit dieser Novelle wurde das Siedlungsgebiet E in den maßgeblichen Tatbestand aufgenommen. Dass nach diesem Zeitpunkt wesensändernde Anpassungen vorgenommen worden wären, wurde weder substantiiert dargelegt noch ergibt sich dies aus dem Verfahren. Sämtliche Änderungen, Präzisierungen und Konkretisierungen erfolgten vielmehr vor dem XXXX .Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführer selbst aus der hypothetischen Annahme einer Wesensänderung im Rechtssinn nichts zu gewinnen wäre. Eine solche Änderung hätte nach dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2023 am 23. März 2023 erfolgen müssen, um die von ihnen behauptete Anwendung der neuen Rechtslage zu begründen. Erst mit dieser Novelle wurde das Siedlungsgebiet E in den maßgeblichen Tatbestand aufgenommen. Dass nach diesem Zeitpunkt wesensändernde Anpassungen vorgenommen worden wären, wurde weder substantiiert dargelegt noch ergibt sich dies aus dem Verfahren. Sämtliche Änderungen, Präzisierungen und Konkretisierungen erfolgten vielmehr vor dem römisch 40 .
Die vorgenommenen Anpassungen sind somit nicht als Stellung eines neuen Antrags zu werten. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 bleibt daher anwendbar.Die vorgenommenen Anpassungen sind somit nicht als Stellung eines neuen Antrags zu werten. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 bleibt daher anwendbar.
3.3.2.4. Zum Vorbringen betreffend Widersprüche in den Projektunterlagen:
Die Beschwerdeführer machen verschiedene Widersprüche in den von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen geltend. Diese beträfen insbesondere die angegebenen Flächen, die vertikale Ausdehnung des Vorhabens, die Entfernungen zu bewohntem Gebiet sowie die geologischen Verhältnisse. Die Prüfung im UVP-Feststellungsverfahren ist auf eine Grobbeurteilung der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität möglicher nachteiliger Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten beschränkt. Vorzunehmen ist eine überschlägige Einschätzung der Wahrscheinlichkeit vorhabenstypischer Umweltauswirkungen. Die Entscheidung hat sich dabei im Wesentlichen auf die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen zu stützen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 3 Rz 37). Der Charakter des Feststellungsverfahrens als Grobprüfung kommt auch in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Wochen zum Ausdruck (vgl. § 40 UVP-G 2000). Die Beschwerdeführer machen verschiedene Widersprüche in den von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen geltend. Diese beträfen insbesondere die angegebenen Flächen, die vertikale Ausdehnung des Vorhabens, die Entfernungen zu bewohntem Gebiet sowie die geologischen Verhältnisse. Die Prüfung im UVP-Feststellungsverfahren ist auf eine Grobbeurteilung der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität möglicher nachteiliger Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten beschränkt. Vorzunehmen ist eine überschlägige Einschätzung der Wahrscheinlichkeit vorhabenstypischer Umweltauswirkungen. Die Entscheidung hat sich dabei im Wesentlichen auf die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen zu stützen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 3, Rz 37). Der Charakter des Feststellungsverfahrens als Grobprüfung kommt auch in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Wochen zum Ausdruck vergleiche Paragraph 40, UVP-G 2000).
Eine eingehende Prüfung der von der Neuntbeschwerdeführerin behaupteten Unklarheiten und Widersprüche – insbesondere der Abweichungen zwischen den Flächen- und Kubaturangaben im Bericht und den aus den Plänen ermittelten Werten sowie der Angaben zur vertikalen Ausdehnung, zur Entfernung von bewohntem Gebiet und zu den Untergrundverhältnissen – ist dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren subjektive Rechte nur insoweit geltend machen können, als das Vorhaben ihre geschützten Rechtsgüter – insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstige dingliche Rechte – beeinträchtigen kann. Hinsichtlich des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte muss eine Beeinträchtigung der Substanz und nicht lediglich des Vermögens geltend gemacht werden (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren subjektive Rechte nur insoweit geltend machen können, als das Vorhaben ihre geschützten Rechtsgüter – insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstige dingliche Rechte – beeinträchtigen kann. Hinsichtlich des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte muss eine Beeinträchtigung der Substanz und nicht lediglich des Vermögens geltend gemacht werden (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).
Die Neuntbeschwerdeführerin verweist zwar auf Widersprüche in den Projektunterlagen, legt jedoch nicht konkret dar, inwiefern diese behaupteten Unstimmigkeiten zu einer Beeinträchtigung ihrer genannten Schutzgüter führen könnten. Ein weitergehendes Eingehen auf ihr Beschwerdevorbringen vom XXXX ist daher im Rahmen des gegenständlichen Feststellungsverfahrens nicht erforderlich.Die Neuntbeschwerdeführerin verweist zwar auf Widersprüche in den Projektunterlagen, legt jedoch nicht konkret dar, inwiefern diese behaupteten Unstimmigkeiten zu einer Beeinträchtigung ihrer genannten Schutzgüter führen könnten. Ein weitergehendes Eingehen auf ihr Beschwerdevorbringen vom römisch 40 ist daher im Rahmen des gegenständlichen Feststellungsverfahrens nicht erforderlich.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum Fachbereich Deponietechnik vom XXXX . Die darin aufgeworfenen Fragen sind in einem späteren Verfahrensstadium zu prüfen. In diesem Sinne führte auch der Amtssachverständige für Deponietechnik in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX aus: „Hinsichtlich des Deponierohplanums werden entsprechende Nachweise im AWG-Verfahren beziehungsweise in weiterer Folge im Kollaudierungsoperat des Deponierohplanums vorzulegen sein“ (Verhandlungsschrift vom XXXX S. 7).Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum Fachbereich Deponietechnik vom römisch 40 . Die darin aufgeworfenen Fragen sind in einem späteren Verfahrensstadium zu prüfen. In diesem Sinne führte auch der Amtssachverständige für Deponietechnik in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 aus: „Hinsichtlich des Deponierohplanums werden entsprechende Nachweise im AWG-Verfahren beziehungsweise in weiterer Folge im Kollaudierungsoperat des Deponierohplanums vorzulegen sein“ (Verhandlungsschrift vom römisch 40 S. 7).
3.3.2.5. Zur Unionsrechtskonformität der vor der UVP-G-Novelle 2023 geltenden Rechtslage und der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000:3.3.2.5. Zur Unionsrechtskonformität der vor der UVP-G-Novelle 2023 geltenden Rechtslage und der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000:
Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer bringen vor, die von der belangten Behörde herangezogene Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 und die vor der UVP-G-Novelle 2023 geltende Rechtslage (BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018) seien unionsrechtswidrig. Auf das gegenständliche Vorhaben sei daher die Rechtslage idF BGBl. I Nr. 26/2023 anzuwenden. Dies hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer eine UVP-Pflicht zur Folge, weil nach der neuen Rechtslage Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E ab einem Gesamtvolumen von 750.000 m³ den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. h UVP-G 2000 erfüllten.Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer bringen vor, die von der belangten Behörde herangezogene Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 und die vor der UVP-G-Novelle 2023 geltende Rechtslage Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,) seien unionsrechtswidrig. Auf das gegenständliche Vorhaben sei daher die Rechtslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, anzuwenden. Dies hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer eine UVP-Pflicht zur Folge, weil nach der neuen Rechtslage Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E ab einem Gesamtvolumen von 750.000 m³ den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera h, UVP-G 2000 erfüllten.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen:
3.3.2.5.1. Zum Tatbestand für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien in der vor der UVP-G-Novelle 2023 geltenden Fassung:
Die von der belangten Behörde angewandte Fassung des Anhangs 1 Z 2 lit. h Spalte 3 UVP-G 2000 sah eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren für Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ab einem Gesamtvolumen von 500.000 m³ sowie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D ab einem Gesamtvolumen von 750.000 m³ vor.Die von der belangten Behörde angewandte Fassung des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera h, Spalte 3 UVP-G 2000 sah eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren für Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ab einem Gesamtvolumen von 500.000 m³ sowie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D ab einem Gesamtvolumen von 750.000 m³ vor.
Nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 UVP-RL – bei Projekten des Anhangs II, ob diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Art. 5 bis 10 UVP-RL zu unterziehen sind. Diese Entscheidung kann anhand einer Einzelfalluntersuchung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a UVP-RL oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte beziehungsweise Kriterien getroffen werden. Sowohl bei Einzelfalluntersuchungen als auch bei der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien sind gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.Nach Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich des Artikel 2, Absatz 4, UVP-RL – bei Projekten des Anhangs römisch zwei, ob diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikel 5 bis 10 UVP-RL zu unterziehen sind. Diese Entscheidung kann anhand einer Einzelfalluntersuchung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera a, UVP-RL oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte beziehungsweise Kriterien getroffen werden. Sowohl bei Einzelfalluntersuchungen als auch bei der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien sind gemäß Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.
Anhang III der UVP-RL nennt insbesondere die Merkmale des Projekts, darunter dessen Größe, die Kumulierung mit anderen Projekten und die Nutzung natürlicher Ressourcen, den Standort des Projekts sowie Art und Merkmale seiner potenziellen Auswirkungen. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Ausgestaltung dieses Systems ein Wertungsspielraum zu. Dieser Wertungsspielraum ist allerdings nicht unbegrenzt. Der EuGH hat in der Rechtssache WertInvest ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat den ihm nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UVP-RL eingeräumten Wertungsspielraum überschreitet, wenn er bei der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien ausschließlich die Größe des Projekts berücksichtigt und andere relevante Kriterien außer Acht lässt (EuGH 25.05.2023, C-575/21, Rn. 42).Anhang römisch drei der UVP-RL nennt insbesondere die Merkmale des Projekts, darunter dessen Größe, die Kumulierung mit anderen Projekten und die Nutzung natürlicher Ressourcen, den Standort des Projekts sowie Art und Merkmale seiner potenziellen Auswirkungen. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Ausgestaltung dieses Systems ein Wertungsspielraum zu. Dieser Wertungsspielraum ist allerdings nicht unbegrenzt. Der EuGH hat in der Rechtssache WertInvest ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat den ihm nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL eingeräumten Wertungsspielraum überschreitet, wenn er bei der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien ausschließlich die Größe des Projekts berücksichtigt und andere relevante Kriterien außer Acht lässt (EuGH 25.05.2023, C-575/21, Rn. 42).
Auf dieses Urteil berufen sich auch die Fünft- bis Dreizehntbeschwerdeführer. Die Entscheidung erging jedoch zum Tatbestand der „Städtebauprojekte“. Dass das gegenständliche Vorhaben den Charakter eines seinem Wesen nach städtischen Projekts aufweist, ist weder ersichtlich noch wurde dies vorgebracht. Die Entscheidung ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar übertragbar (vgl. VwGH, Ra 2023/04/0109, Rn. 13).Auf dieses Urteil berufen sich auch die Fünft- bis Dreizehntbeschwerdeführer. Die Entscheidung erging jedoch zum Tatbestand der „Städtebauprojekte“. Dass das gegenständliche Vorhaben den Charakter eines seinem Wesen nach städtischen Projekts aufweist, ist weder ersichtlich noch wurde dies vorgebracht. Die Entscheidung ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar übertragbar vergleiche VwGH, Ra 2023/04/0109, Rn. 13).
Darüber hinaus stellte der der Rechtssache WertInvest zugrunde liegende Umsetzungstatbestand in seiner damaligen Fassung tatsächlich ausschließlich auf die Größe des Vorhabens ab. Demgegenüber knüpfte der Tatbestand für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien nach Anhang 1 Z 2 lit. h UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung nicht nur an die Größe des Projekts, sondern zusätzlich an dessen Lage in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder D an. Die in der Rechtssache WertInvest entwickelten Erwägungen lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf den gegenständlichen Tatbestand übertragen. Durch die Verknüpfung der Schwellenwerte mit den schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A und D wurde zugleich die Sensibilität des Projektstandorts im Sinne des Art. 4 Abs. 3 iVm Anhang III UVP-RL berücksichtigt.Darüber hinaus stellte der der Rechtssache WertInvest zugrunde liegende Umsetzungstatbestand in seiner damaligen Fassung tatsächlich ausschließlich auf die Größe des Vorhabens ab. Demgegenüber knüpfte der Tatbestand für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera h, UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung nicht nur an die Größe des Projekts, sondern zusätzlich an dessen Lage in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder D an. Die in der Rechtssache WertInvest entwickelten Erwägungen lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf den gegenständlichen Tatbestand übertragen. Durch die Verknüpfung der Schwellenwerte mit den schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A und D wurde zugleich die Sensibilität des Projektstandorts im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch drei UVP-RL berücksichtigt.
Die Auswahlkriterien des Anhangs III UVP-RL gliedern sich insbesondere in die „Merkmale der Projekte“ (Z 1) und den „Standort der Projekte“ (Z 2). Während die projektbezogenen Merkmale im Wesentlichen durch die Tatbestände und Schwellenwerte des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfasst werden, dient Anhang 2 UVP-G 2000 der Umsetzung der standortbezogenen Kriterien.Die Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei UVP-RL gliedern sich insbesondere in die „Merkmale der Projekte“ (Ziffer eins,) und den „Standort der Projekte“ (Ziffer 2,). Während die projektbezogenen Merkmale im Wesentlichen durch die Tatbestände und Schwellenwerte des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfasst werden, dient Anhang 2 UVP-G 2000 der Umsetzung der standortbezogenen Kriterien.
Das Unionsrecht eröffnet den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der UVP-pflichtigen Vorhaben grundsätzlich die Möglichkeit, ein System mit festen Schwellenwerten oder ein System mit einzelfallbezogenen Kriterien vorzusehen. Bei einem System mit festen Schwellenwerten müssen diese so ausgestaltet sein, dass alle Projekte erfasst werden, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Da die vergleichsweise hohen Schwellenwerte der Stammfassung des UVP-G als zu restriktiv angesehen wurden, entschied sich der österreichische Gesetzgeber mit der UVP-G-Novelle 2000 für eine Kombination beider Ansätze. Neben die allgemeinen Tatbestände mit festen Schwellenwerten traten standortbezogene Tatbestände, für die aufgrund der besonderen Sensibilität des Standorts niedrigere Schwellenwerte gelten. Zu diesem Zweck wurde Anhang 2 geschaffen, der die für Österreich relevanten Standortkriterien des Anhangs III UVP-RL umsetzt.Das Unionsrecht eröffnet den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der UVP-pflichtigen Vorhaben grundsätzlich die Möglichkeit, ein System mit festen Schwellenwerten oder ein System mit einzelfallbezogenen Kriterien vorzusehen. Bei einem System mit festen Schwellenwerten müssen diese so ausgestaltet sein, dass alle Projekte erfasst werden, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Da die vergleichsweise hohen Schwellenwerte der Stammfassung des UVP-G als zu restriktiv angesehen wurden, entschied sich der österreichische Gesetzgeber mit der UVP-G-Novelle 2000 für eine Kombination beider Ansätze. Neben die allgemeinen Tatbestände mit festen Schwellenwerten traten standortbezogene Tatbestände, für die aufgrund der besonderen Sensibilität des Standorts niedrigere Schwellenwerte gelten. Zu diesem Zweck wurde Anhang 2 geschaffen, der die für Österreich relevanten Standortkriterien des Anhangs römisch drei UVP-RL umsetzt.
Die Unionsrechtskonformität einer solchen Kombinationslösung ist grundsätzlich anerkannt (vgl. EuGH 16.09.1999, C-435/97, Flughafen Bozen; US 16.11.2007, 5B/2007/14-7, Wals-Siezenheim). Auch in den von der Europäischen Kommission gegen Österreich geführten Vertragsverletzungsverfahren wurde nicht das gewählte Regelungsmodell als solches beanstandet; Gegenstand der Verfahren waren vielmehr einzelne Aspekte seiner konkreten Ausgestaltung (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON², Anhang 2, Stand 01.07.2024, rdb.at, Rz 4 ff.).Die Unionsrechtskonformität einer solchen Kombinationslösung ist grundsätzlich anerkannt vergleiche EuGH 16.09.1999, C-435/97, Flughafen Bozen; US 16.11.2007, 5B/2007/14-7, Wals-Siezenheim). Auch in den von der Europäischen Kommission gegen Österreich geführten Vertragsverletzungsverfahren wurde nicht das gewählte Regelungsmodell als solches beanstandet; Gegenstand der Verfahren waren vielmehr einzelne Aspekte seiner konkreten Ausgestaltung vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON², Anhang 2, Stand 01.07.2024, rdb.at, Rz 4 ff.).
Der Tatbestand für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien in der hier maßgeblichen alten Fassung ist daher aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführer die behauptete Unionsrechtswidrigkeit daraus ableiten, dass die damalige Regelung keinen eigenen Schwellenwert beziehungsweise keine gesonderte Kategorie für „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ enthielt, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Aus dem Umstand, dass der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. h UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, um die schutzwürdige Gebietskategorie E erweitert wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die zuvor geltende Rechtslage unionsrechtswidrig gewesen wäre. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen.Soweit die Beschwerdeführer die behauptete Unionsrechtswidrigkeit daraus ableiten, dass die damalige Regelung keinen eigenen Schwellenwert beziehungsweise keine gesonderte Kategorie für „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ enthielt, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Aus dem Umstand, dass der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera h, UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, um die schutzwürdige Gebietskategorie E erweitert wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die zuvor geltende Rechtslage unionsrechtswidrig gewesen wäre. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen.
Für die Unionsrechtskonformität der von der belangten Behörde angewandten Fassung spricht ferner, dass der Tatbestand bereits Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/2268 war. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem mit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, in Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 unter anderem Tatbestände für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien in bestimmten schutzwürdigen Gebieten ergänzt worden waren.Für die Unionsrechtskonformität der von der belangten Behörde angewandten Fassung spricht ferner, dass der Tatbestand bereits Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/2268 war. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem mit der UVP-G-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, in Anhang 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 unter anderem Tatbestände für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien in bestimmten schutzwürdigen Gebieten ergänzt worden waren.
Die Einführung der schutzwürdigen Gebietskategorie E durch die UVP-G-Novelle 2023 stellt daher keine „Reparatur“ einer unionsrechtswidrigen Rechtslage dar, sondern eine davon unabhängige Anhebung des nationalen Schutzniveaus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde angewandte Tatbestand für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien unionsrechtskonform ist. Für eine unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie besteht daher kein Raum.
3.3.2.5.2. Zur Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000:3.3.2.5.2. Zur Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000:
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer bringen zur Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 vor, es verstoße gegen die UVP-Richtlinie und die Rechtsprechung des EuGH, wenn ein Vorhaben, das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzweifelhaft den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. h UVP-G 2000 erfülle, aufgrund dieser Übergangsbestimmung weiterhin ausschließlich nach dem AWG 2002 beurteilt werde und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer bringen zur Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 vor, es verstoße gegen die UVP-Richtlinie und die Rechtsprechung des EuGH, wenn ein Vorhaben, das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzweifelhaft den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera h, UVP-G 2000 erfülle, aufgrund dieser Übergangsbestimmung weiterhin ausschließlich nach dem AWG 2002 beurteilt werde und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.
Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass es ungeachtet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Richtlinien gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten ist, bereits anhängige, komplexe und vor dem Inkrafttreten des umzusetzenden Unionsrechtsakts förmlich eingeleitete Verfahren nachträglich zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen. Dadurch sollen eine weitere Belastung und Verzögerung dieser Verfahren sowie eine Beeinträchtigung bereits entstandener Rechtspositionen vermieden werden (vgl. etwa EuGH 23.03.2006, C-209/04, Kommission/Österreich, Slg. 2006, I-2755, Rn. 56; diesem folgend VfSlg. 18.585/2008; VwGH 26.03.2007, 2003/10/0080; ferner Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 46 Rz 8). Dies gilt unabhängig davon, ob die nationale Umsetzung der Richtlinie rechtzeitig oder verspätet erfolgt ist (vgl. N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G³ [2013], § 46 Rz 3).Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass es ungeachtet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Richtlinien gemäß Artikel 288, Absatz 3, AEUV aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten ist, bereits anhängige, komplexe und vor dem Inkrafttreten des umzusetzenden Unionsrechtsakts förmlich eingeleitete Verfahren nachträglich zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen. Dadurch sollen eine weitere Belastung und Verzögerung dieser Verfahren sowie eine Beeinträchtigung bereits entstandener Rechtspositionen vermieden werden vergleiche etwa EuGH 23.03.2006, C-209/04, Kommission/Österreich, Slg. 2006, I-2755, Rn. 56; diesem folgend VfSlg. 18.585 aus 2008,; VwGH 26.03.2007, 2003/10/0080; ferner Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 46, Rz 8). Dies gilt unabhängig davon, ob die nationale Umsetzung der Richtlinie rechtzeitig oder verspätet erfolgt ist vergleiche N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G³ [2013], Paragraph 46, Rz 3).
Diese sogenannte „Pipeline-Rechtsprechung“ wurde zwar insoweit eingeschränkt, als sie nicht auf den im Jahr 2005 eingeführten Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren übertragen wurde (EuGH 07.11.2013, C-72/12, Altrip; ebenso VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0410). Diese Einschränkung ist auf die vorliegende Konstellation jedoch nicht übertragbar, weil sie nicht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern den gerichtlichen Rechtsschutz betraf. Der EuGH hielt in Rn. 27 des Urteils Altrip ausdrücklich fest, dass die neuen Anforderungen an den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren die Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise erschweren und verzögern wie die Verpflichtung, Projekte nachträglich einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der zeitlichen Abgrenzung der UVP-Pflicht weiterhin dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Eine Übergangsregelung wie jene des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 ist grundsätzlich geeignet, diesem Erfordernis Rechnung zu tragen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der zeitlichen Abgrenzung der UVP-Pflicht weiterhin dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Eine Übergangsregelung wie jene des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 ist grundsätzlich geeignet, diesem Erfordernis Rechnung zu tragen.
Soweit sich die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2016 in der Rechtssache C-348/15 sowie auf das Urteil des EuGH vom 17. November 2016 berufen, ist Folgendes festzuhalten: Dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes lag eine nationale Regelung zugrunde, nach der UVP-pflichtige Vorhaben, die nicht über eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000, sondern lediglich über Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen – etwa dem Abfallwirtschaftsgesetz – verfügten und deren Genehmigungen am 19. August 2009 wegen Ablaufs der in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 vorgesehenen Dreijahresfrist nicht mehr für nichtig erklärt werden konnten, als nach dem UVP-G 2000 genehmigt galten.Soweit sich die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2016 in der Rechtssache C-348/15 sowie auf das Urteil des EuGH vom 17. November 2016 berufen, ist Folgendes festzuhalten: Dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes lag eine nationale Regelung zugrunde, nach der UVP-pflichtige Vorhaben, die nicht über eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000, sondern lediglich über Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen – etwa dem Abfallwirtschaftsgesetz – verfügten und deren Genehmigungen am 19. August 2009 wegen Ablaufs der in Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 vorgesehenen Dreijahresfrist nicht mehr für nichtig erklärt werden konnten, als nach dem UVP-G 2000 genehmigt galten.
Entgegen der Auffassung der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer enthält die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Bestimmung keine vergleichbare Genehmigungsfiktion. Sie trifft vielmehr eine zeitliche Abgrenzung des Anwendungsbereichs der alten und der neuen Rechtslage und stellt damit eine Übergangsregelung dar, die auch unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des EuGH keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch gegen die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 keine Bedenken im Hinblick auf ihre Unionsrechtskonformität.Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 keine Bedenken im Hinblick auf ihre Unionsrechtskonformität.
3.3.2.6. Zum Vorbringen der Betroffenheit eines schutzwürdigen Gebiets der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 und des Bestehens eines faktischen Vogelschutzgebiets:
Die Achtbeschwerdeführerin bringt vor, das gegenständliche Vorhaben liege in der Nähe des Natura-2000-Vogelschutzgebiets „ XXXX “ und des gleichnamigen FFH-Gebiets. Zudem seien die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse nicht untersucht worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher zumindest eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden müssen, weil ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 berührt werde.Die Achtbeschwerdeführerin bringt vor, das gegenständliche Vorhaben liege in der Nähe des Natura-2000-Vogelschutzgebiets „ römisch 40 “ und des gleichnamigen FFH-Gebiets. Zudem seien die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse nicht untersucht worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher zumindest eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden müssen, weil ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 berührt werde.
Mit diesem Vorbringen vermag die Achtbeschwerdeführerin nicht durchzudringen:
Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 Spalte 3 UVP-G 2000 setzt voraus, dass sich das Vorhaben zumindest teilweise innerhalb des betreffenden schutzwürdigen Gebiets befindet. Die bloße Lage im Nahebereich eines solchen Gebiets reicht hingegen nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn Auswirkungen des außerhalb gelegenen Vorhabens auf das Schutzgebiet nicht ausgeschlossen werden können.Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Spalte 3 UVP-G 2000 setzt voraus, dass sich das Vorhaben zumindest teilweise innerhalb des betreffenden schutzwürdigen Gebiets befindet. Die bloße Lage im Nahebereich eines solchen Gebiets reicht hingegen nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn Auswirkungen des außerhalb gelegenen Vorhabens auf das Schutzgebiet nicht ausgeschlossen werden können.
Die Amtssachverständige für Naturschutz hat sich in ihrem Gutachten eingehend mit den im Untersuchungsgebiet möglicherweise vorkommenden Fledermäusen auseinandergesetzt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die Habitate auf den betroffenen Flächen für Fledermäuse lediglich von untergeordneter Qualität und für allenfalls vorkommende Arten nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Unter Berücksichtigung des Charakters des Feststellungsverfahrens als Grobprüfung erweisen sich diese Schlussfolgerungen als schlüssig und plausibel. Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Entsprechendes gilt für das Vorkommen des Rotmilans. Nach den Ausführungen der Amtssachverständigen lassen die vorhandenen Daten erkennen, dass einzelne Rotmilane das Untersuchungsgebiet lediglich in geringem Umfang als Jagdgebiet nutzen. Brutstandorte wurden weder auf der betroffenen Fläche noch in deren Umgebung nachgewiesen. Der von der Achtbeschwerdeführerin verwendete Begriff der „Berührung“ eines Schutzgebiets findet sich demgegenüber in den Tatbeständen des Anhangs 1 Z 9 und Z 10 Spalte 3 UVP-G 2000. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen können auch Auswirkungen eines außerhalb des Schutzgebiets gelegenen Vorhabens als „Berührung“ des Gebiets zu qualifizieren sein (vgl. VwGH 11.09.2003, 2003/07/0092). Der Wortlaut des hier maßgeblichen Tatbestands des Anhangs 1 Z 2 Spalte 3 weicht davon jedoch ab und enthält gerade keine entsprechende Anknüpfung an eine bloße „Berührung“ des Schutzgebiets (vgl. auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 3 Rz 40 ff.). Die Amtssachverständige für Naturschutz gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass im Projektgebiet kein Schutzgut nachgewiesen wurde, das dessen Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet begründen könnte. Das Vogelschutzgebiet „ XXXX “ sei flächenmäßig ausreichend abgegrenzt und decke das betreffende IBA (Important Bird Area) ab. Auch diesen fachlichen Ausführungen wurde nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).Die Amtssachverständige für Naturschutz hat sich in ihrem Gutachten eingehend mit den im Untersuchungsgebiet möglicherweise vorkommenden Fledermäusen auseinandergesetzt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die Habitate auf den betroffenen Flächen für Fledermäuse lediglich von untergeordneter Qualität und für allenfalls vorkommende Arten nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Unter Berücksichtigung des Charakters des Feststellungsverfahrens als Grobprüfung erweisen sich diese Schlussfolgerungen als schlüssig und plausibel. Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Entsprechendes gilt für das Vorkommen des Rotmilans. Nach den Ausführungen der Amtssachverständigen lassen die vorhandenen Daten erkennen, dass einzelne Rotmilane das Untersuchungsgebiet lediglich in geringem Umfang als Jagdgebiet nutzen. Brutstandorte wurden weder auf der betroffenen Fläche noch in deren Umgebung nachgewiesen. Der von der Achtbeschwerdeführerin verwendete Begriff der „Berührung“ eines Schutzgebiets findet sich demgegenüber in den Tatbeständen des Anhangs 1 Ziffer 9 und Ziffer 10, Spalte 3 UVP-G 2000. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen können auch Auswirkungen eines außerhalb des Schutzgebiets gelegenen Vorhabens als „Berührung“ des Gebiets zu qualifizieren sein vergleiche VwGH 11.09.2003, 2003/07/0092). Der Wortlaut des hier maßgeblichen Tatbestands des Anhangs 1 Ziffer 2, Spalte 3 weicht davon jedoch ab und enthält gerade keine entsprechende Anknüpfung an eine bloße „Berührung“ des Schutzgebiets vergleiche auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 3, Rz 40 ff.). Die Amtssachverständige für Naturschutz gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass im Projektgebiet kein Schutzgut nachgewiesen wurde, das dessen Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet begründen könnte. Das Vogelschutzgebiet „ römisch 40 “ sei flächenmäßig ausreichend abgegrenzt und decke das betreffende IBA (Important Bird Area) ab. Auch diesen fachlichen Ausführungen wurde nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, das Vorkommen des Uhus hätte eingehender untersucht werden müssen. Im Projektgebiet kämen ferner der Neuntöter (Lanius collurio), die Smaragdeidechse (Lacerta viridis) und die Zauneidechse (Lacerta agilis) vor. In der mündlichen Verhandlung am XXXX wurde daraus das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets abgeleitet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sind für die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie der dort nicht angeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Für die Auswahl und Abgrenzung dieser Gebiete sind ausschließlich die ornithologischen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie maßgeblich (vgl. Forster/Reithmayer, RdU 2014/58, 95).In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, das Vorkommen des Uhus hätte eingehender untersucht werden müssen. Im Projektgebiet kämen ferner der Neuntöter (Lanius collurio), die Smaragdeidechse (Lacerta viridis) und die Zauneidechse (Lacerta agilis) vor. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde daraus das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets abgeleitet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutzrichtlinie sind für die Erhaltung der in Anhang römisch eins dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie der dort nicht angeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Für die Auswahl und Abgrenzung dieser Gebiete sind ausschließlich die ornithologischen Kriterien des Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutzrichtlinie maßgeblich vergleiche Forster/Reithmayer, RdU 2014/58, 95).
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Gebiet auch dann entsprechend zu schützen, wenn es nicht förmlich zum besonderen Vogelschutzgebiet erklärt wurde, obwohl eine solche Ausweisung geboten gewesen wäre (vgl. EuGH 18.12.2007, C-186/06). Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Vogelschutzrichtlinie sind daher auch sogenannte faktische Vogelschutzgebiete unabhängig von ihrer formellen Ausweisung als besondere Schutzgebiete der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 478). Für die Ermittlung der am besten geeigneten Gebiete ist eine überregional abgestimmte Gesamtkonzeption erforderlich. Auszuweisen sind grundsätzlich jene Gebiete, die sich nach Zahl und Fläche am besten für die Erhaltung der zu schützenden Arten eignen und im Vergleich zu anderen Landschaftsteilen die wirksamste Verwirklichung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie gewährleisten (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156). Dies ist anhand empirischer Untersuchungen und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller in Betracht kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen (vgl. etwa Maas, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000). Das bloße Vorkommen einzelner geschützter oder sonst relevanter Vogelarten reicht für sich genommen nicht aus.Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Gebiet auch dann entsprechend zu schützen, wenn es nicht förmlich zum besonderen Vogelschutzgebiet erklärt wurde, obwohl eine solche Ausweisung geboten gewesen wäre vergleiche EuGH 18.12.2007, C-186/06). Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Vogelschutzrichtlinie sind daher auch sogenannte faktische Vogelschutzgebiete unabhängig von ihrer formellen Ausweisung als besondere Schutzgebiete der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen vergleiche Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 478). Für die Ermittlung der am besten geeigneten Gebiete ist eine überregional abgestimmte Gesamtkonzeption erforderlich. Auszuweisen sind grundsätzlich jene Gebiete, die sich nach Zahl und Fläche am besten für die Erhaltung der zu schützenden Arten eignen und im Vergleich zu anderen Landschaftsteilen die wirksamste Verwirklichung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie gewährleisten (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156). Dies ist anhand empirischer Untersuchungen und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller in Betracht kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen vergleiche etwa Maas, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000). Das bloße Vorkommen einzelner geschützter oder sonst relevanter Vogelarten reicht für sich genommen nicht aus.
Im gerichtlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem gegenständlichen Projektgebiet im überregionalen Vergleich eine solche ornithologische Bedeutung zukäme. Das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets ist daher nicht anzunehmen.
3.3.2.7. Zum Vorbringen, die Zu- und Abfahrt zum Deponieareal sei Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens:
Wie bereits festgestellt, erfolgt die Anlieferung zunächst über die Landesstraße XXXX und anschließend über die Werkszufahrt der Firma XXXX zum Deponiegelände. Die Zufahrt wird entweder über staubfrei befestigte Wege oder über Wege geführt, die mithilfe von Beregnungsanlagen, etwa Sektorenregnern, staubfrei gehalten werden. Ob die Werkszufahrt aufgrund ihres funktionellen Zusammenhangs als Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens anzusehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Auch ihre Einbeziehung würde zu keiner Erhöhung des für Baurestmassendeponien nach Anhang 1 Z 2 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 maßgeblichen Gesamtvolumens führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zu- und Abfahrt einen anderen Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 verwirklichen könnte, sind weder dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch den Ergebnissen des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen. Die durch den An- und Abtransport verursachten Auswirkungen wurden zudem bei der luftreinhaltetechnischen, lärmschutztechnischen und verkehrstechnischen Beurteilung berücksichtigt. Auch unter Einbeziehung dieser Auswirkungen ergaben sich keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt. Wie bereits festgestellt, erfolgt die Anlieferung zunächst über die Landesstraße römisch 40 und anschließend über die Werkszufahrt der Firma römisch 40 zum Deponiegelände. Die Zufahrt wird entweder über staubfrei befestigte Wege oder über Wege geführt, die mithilfe von Beregnungsanlagen, etwa Sektorenregnern, staubfrei gehalten werden. Ob die Werkszufahrt aufgrund ihres funktionellen Zusammenhangs als Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens anzusehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Auch ihre Einbeziehung würde zu keiner Erhöhung des für Baurestmassendeponien nach Anhang 1 Ziffer 2, Spalte 2 Litera d, UVP-G 2000 maßgeblichen Gesamtvolumens führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zu- und Abfahrt einen anderen Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 verwirklichen könnte, sind weder dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch den Ergebnissen des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen. Die durch den An- und Abtransport verursachten Auswirkungen wurden zudem bei der luftreinhaltetechnischen, lärmschutztechnischen und verkehrstechnischen Beurteilung berücksichtigt. Auch unter Einbeziehung dieser Auswirkungen ergaben sich keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt.
3.4. Zur Anregung, Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer regen in ihrer Beschwerde an, dem Gerichtshof der Europäischen Union insgesamt fünf Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, weil seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Es unterliegt daher keiner Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. VwGH 06.08.2025, Ra 2024/04/0309). Davon unberührt bleibt die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage vorzulegen. Dem Verwaltungsgerichtshof steht grundsätzlich die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung offen, eine Revision zuzulassen, um eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage dem EuGH vorzulegen. Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt wurden, können dabei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen (vgl. VfSlg. 19.896/2014). Ungeachtet dessen ist zu den angeregten Vorlagefragen im Einzelnen Folgendes auszuführen:Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikel 267, Absatz 3, AEUV ist, weil seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Es unterliegt daher keiner Vorlagepflicht nach Artikel 267, Absatz 3, AEUV vergleiche VwGH 06.08.2025, Ra 2024/04/0309). Davon unberührt bleibt die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, dem EuGH gemäß Artikel 267, Absatz 2, AEUV eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage vorzulegen. Dem Verwaltungsgerichtshof steht grundsätzlich die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung offen, eine Revision zuzulassen, um eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage dem EuGH vorzulegen. Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt wurden, können dabei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,). Ungeachtet dessen ist zu den angeregten Vorlagefragen im Einzelnen Folgendes auszuführen:
Zur ersten Vorlagefrage
Mit der ersten Frage möchten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer geklärt wissen, ob Anhang I Z 9 der Richtlinie 2011/92/EU dahin auszulegen ist, dass er unabhängig vom jeweiligen Anlagentyp sämtliche Abfallbeseitigungsanlagen erfasst, in denen gefährliche Abfälle deponiert werden. Zur Beantwortung der dieser Frage zugrunde liegenden Rechtsfrage wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3.2.2 verwiesen. Aus der Richtlinie 1999/31/EG und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 ergibt sich eindeutig, dass bestimmte gefährliche Abfälle unter den dort festgelegten Voraussetzungen auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden dürfen, ohne dass diese dadurch als Deponie für gefährliche Abfälle einzustufen ist. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist insoweit derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zudem davon überzeugt, dass diese Auslegung für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH gleichermaßen offenkundig ist. Es liegt daher ein acte clair vor (vgl. EuGH 06.10.1982, C-283/81, CILFIT, Rn. 16; 06.10.2021, C-561/19, Consorzio Italian Management, Rn. 39 ff.).Mit der ersten Frage möchten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer geklärt wissen, ob Anhang römisch eins Ziffer 9, der Richtlinie 2011/92/EU dahin auszulegen ist, dass er unabhängig vom jeweiligen Anlagentyp sämtliche Abfallbeseitigungsanlagen erfasst, in denen gefährliche Abfälle deponiert werden. Zur Beantwortung der dieser Frage zugrunde liegenden Rechtsfrage wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3.2.2 verwiesen. Aus der Richtlinie 1999/31/EG und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 ergibt sich eindeutig, dass bestimmte gefährliche Abfälle unter den dort festgelegten Voraussetzungen auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden dürfen, ohne dass diese dadurch als Deponie für gefährliche Abfälle einzustufen ist. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist insoweit derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zudem davon überzeugt, dass diese Auslegung für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH gleichermaßen offenkundig ist. Es liegt daher ein acte clair vor vergleiche EuGH 06.10.1982, C-283/81, CILFIT, Rn. 16; 06.10.2021, C-561/19, Consorzio Italian Management, Rn. 39 ff.).
Zur zweiten Vorlagefrage
Die zweite Frage betrifft die Vereinbarkeit der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dazu wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3.2.5 verwiesen. Nach der dort dargestellten Rechtsprechung des EuGH ist die richtige Auslegung des Unionsrechts auch in diesem Punkt derart offenkundig, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines acte clair sind daher auch hinsichtlich der zweiten Frage erfüllt. Die zweite Frage betrifft die Vereinbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dazu wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3.2.5 verwiesen. Nach der dort dargestellten Rechtsprechung des EuGH ist die richtige Auslegung des Unionsrechts auch in diesem Punkt derart offenkundig, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines acte clair sind daher auch hinsichtlich der zweiten Frage erfüllt.
Zur dritten und vierten Vorlagefrage
Die dritte und die vierte Frage betreffen das Fehlen eines eigenen Schwellenwerts beziehungsweise einer gesonderten Kategorie für „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“. Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer möchten einerseits geklärt wissen, ob die Richtlinie 2011/92/EU niedrigere Schwellenwerte oder weitergehende Kriterien verlangt, als sie in Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 vorgesehen sind. Andererseits fragen sie, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung – konkret Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 – entgegensteht, die bei der Beurteilung der UVP-Pflicht keine gesonderte Kategorie für Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte vorsieht.Die dritte und die vierte Frage betreffen das Fehlen eines eigenen Schwellenwerts beziehungsweise einer gesonderten Kategorie für „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“. Die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer möchten einerseits geklärt wissen, ob die Richtlinie 2011/92/EU niedrigere Schwellenwerte oder weitergehende Kriterien verlangt, als sie in Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 vorgesehen sind. Andererseits fragen sie, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung – konkret Anhang 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, – entgegensteht, die bei der Beurteilung der UVP-Pflicht keine gesonderte Kategorie für Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte vorsieht.
Wie bereits unter Pkt. 3.3.2.5 dargelegt, hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der nationale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gegenständlichen Tatbestands innerhalb des ihm durch die UVP-Richtlinie eingeräumten Wertungsspielraums bewegte.
Die angeregten Fragen sind darüber hinaus für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 UVP-RL unmittelbare Wirkung, wenn ein Mitgliedstaat den ihm bei der Festlegung von Schwellenwerten nach Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL eingeräumten Wertungsspielraum überschritten hat. In einem solchen Fall ist zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Ist dies zu bejahen, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/04/0218; 24.09.2014, 2012/03/0165, unter Hinweis auf EuGH 21.03.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen, Rn. 48 und Tenor).Die angeregten Fragen sind darüber hinaus für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Artikel 2, Absatz eins, sowie Artikel 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, UVP-RL unmittelbare Wirkung, wenn ein Mitgliedstaat den ihm bei der Festlegung von Schwellenwerten nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL eingeräumten Wertungsspielraum überschritten hat. In einem solchen Fall ist zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Ist dies zu bejahen, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/04/0218; 24.09.2014, 2012/03/0165, unter Hinweis auf EuGH 21.03.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen, Rn. 48 und Tenor).
Dabei genügt es nicht, dass lediglich formal eine Einzelfalluntersuchung durchgeführt wurde. Das Vorhaben ist vielmehr zunächst anhand sämtlicher Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie zu prüfen, um die im konkreten Fall relevanten Kriterien zu bestimmen. Anschließend sind alle als relevant ermittelten Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen.Dabei genügt es nicht, dass lediglich formal eine Einzelfalluntersuchung durchgeführt wurde. Das Vorhaben ist vielmehr zunächst anhand sämtlicher Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei der UVP-Richtlinie zu prüfen, um die im konkreten Fall relevanten Kriterien zu bestimmen. Anschließend sind alle als relevant ermittelten Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen.
Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Verfahren entsprochen. Wie sich aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung und den eingeholten fachlichen Stellungnahmen ergibt, wurden die Merkmale des Vorhabens, sein Standort sowie Art und Merkmale seiner möglichen Auswirkungen untersucht. Die Prüfung erfasste insbesondere die Dimension und Kapazität des Vorhabens, die Standort- und Untergrundverhältnisse, die Nähe zu bewohntem Gebiet und zu Schutzgebieten, die Verkehrs- und Staubemissionen, die Auswirkungen auf Wasser und Boden sowie die naturschutzfachlichen Auswirkungen einschließlich der betroffenen Tierarten. Die im Einzelfall relevanten Kriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie wurden damit berücksichtigt.Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Verfahren entsprochen. Wie sich aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung und den eingeholten fachlichen Stellungnahmen ergibt, wurden die Merkmale des Vorhabens, sein Standort sowie Art und Merkmale seiner möglichen Auswirkungen untersucht. Die Prüfung erfasste insbesondere die Dimension und Kapazität des Vorhabens, die Standort- und Untergrundverhältnisse, die Nähe zu bewohntem Gebiet und zu Schutzgebieten, die Verkehrs- und Staubemissionen, die Auswirkungen auf Wasser und Boden sowie die naturschutzfachlichen Auswirkungen einschließlich der betroffenen Tierarten. Die im Einzelfall relevanten Kriterien des Anhangs römisch drei der UVP-Richtlinie wurden damit berücksichtigt.
Auch unter der hypothetischen Annahme, der nationale Gesetzgeber hätte seinen Wertungsspielraum bei der Festlegung der Schwellenwerte oder wegen der fehlenden gesonderten Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte überschritten, ergäbe sich daher für das vorliegende Verfahren kein anderes Ergebnis. Die in diesem Fall unionsrechtlich gebotene Einzelfalluntersuchung wurde durchgeführt und hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würden.
Die Beantwortung der dritten und vierten Vorlagefrage könnte den Ausgang des Verfahrens somit nicht beeinflussen. Mangels Entscheidungserheblichkeit besteht insoweit kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen.
Zur fünften Vorlagefrage
Mit der fünften Frage möchten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer geklärt wissen, ob eine nationale Regelung, die die UVP-Pflicht einer Deponie ausschließlich an deren Gesamtvolumen knüpft, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2025, Ra 2025/07/0096, unter Bezugnahme auf den Beschluss des EuGH vom 10. Juli 2008, C-156/07, Aiello u. a., festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber für Abfallbehandlungsanlagen in Anhang 1 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 ein differenziertes Regelungssystem geschaffen hat. Dieses System beruht nicht auf unrealistisch hohen Schwellenwerten und bewirkt auch nicht, dass eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von jeder Untersuchung ihrer möglichen Umweltauswirkungen ausgenommen wird. Es unterscheidet vielmehr nach Art und Gefährlichkeit der Abfälle, Art der Behandlung, Größe beziehungsweise Kapazität der Anlage und teilweise nach der Sensibilität des Standorts. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der österreichische Gesetzgeber den ihm nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UVP-RL eingeräumten Wertungsspielraum nicht überschritten hat. Die mit der fünften Vorlagefrage angesprochene unionsrechtliche Frage ist damit durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch insoweit besteht kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.Mit der fünften Frage möchten die Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer geklärt wissen, ob eine nationale Regelung, die die UVP-Pflicht einer Deponie ausschließlich an deren Gesamtvolumen knüpft, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2025, Ra 2025/07/0096, unter Bezugnahme auf den Beschluss des EuGH vom 10. Juli 2008, C-156/07, Aiello u. a., festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber für Abfallbehandlungsanlagen in Anhang 1 Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 ein differenziertes Regelungssystem geschaffen hat. Dieses System beruht nicht auf unrealistisch hohen Schwellenwerten und bewirkt auch nicht, dass eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von jeder Untersuchung ihrer möglichen Umweltauswirkungen ausgenommen wird. Es unterscheidet vielmehr nach Art und Gefährlichkeit der Abfälle, Art der Behandlung, Größe beziehungsweise Kapazität der Anlage und teilweise nach der Sensibilität des Standorts. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der österreichische Gesetzgeber den ihm nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL eingeräumten Wertungsspielraum nicht überschritten hat. Die mit der fünften Vorlagefrage angesprochene unionsrechtliche Frage ist damit durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch insoweit besteht kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erste und die zweite Vorlagefrage aufgrund der offenkundigen Auslegung des Unionsrechts keiner Klärung durch den EuGH bedürfen. Die dritte und die vierte Frage sind für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Die fünfte Frage ist durch die bestehende Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Anregung der Sechst- bis Dreizehntbeschwerdeführer auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war daher nicht zu folgen.
3.5. Ergebnis
Die durchgeführte Einzelfallprüfung hat ergeben, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die Beschwerden waren somit spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine einschlägige Rechtsprechung fehlt oder die maßgebliche Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine einschlägige Rechtsprechung fehlt oder die maßgebliche Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich zunächst nicht hinsichtlich der Frage, ob auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle ein Asbestkompartiment betrieben werden darf, ohne dass das Vorhaben allein deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Diese Frage lässt sich anhand der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben hinreichend eindeutig beantworten.
Auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs 1 Z 2 UVP-G 2000 in der vor der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, geltenden Fassung sowie der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung insoweit auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH und weicht von dieser nicht ab.Auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 in der vor der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, geltenden Fassung sowie der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung insoweit auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH und weicht von dieser nicht ab.
Zur Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt ebenfalls umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere wurden die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2025, Ra 2024/07/0212-14, formulierten Anforderungen an die Ermittlung der im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben und ihrer möglichen kumulativen Umweltauswirkungen berücksichtigt.Zur Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt ebenfalls umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere wurden die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2025, Ra 2024/07/0212-14, formulierten Anforderungen an die Ermittlung der im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben und ihrer möglichen kumulativen Umweltauswirkungen berücksichtigt.
Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurden solche substantiiert aufgezeigt. Die vorliegende Entscheidung folgt vielmehr der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und beruht im Übrigen auf deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Änderungsantrag Antragsänderung Betroffenheit Einzelfallprüfung Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Flächenverbrauch Genehmigungsverfahren Gutachten Immissionen Konkretisierung Kumulierung Lärmbelastung Mangelhaftigkeit Nachbarrechte Rodung Sachverständigengutachten Schwellenwert Übergangsbestimmungen Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung Unionsrecht UVP-Pflicht Vogelschutz Vorabentscheidungsersuchen wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W225.2276995.1.00Im RIS seit
07.09.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026