Index
E3L E15103020;Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/10/0082Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden
1. der Stadt Dornbirn und der Gemeinde Wolfurt, beide vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7 (zur Zl. 2003/10/0080), und 2. der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg, vertreten durch Mag. Martin Künz, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5 (zur Zl. 2003/10/0082), gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003, Zl. IVe-151.095/03, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, diese vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung in 6901 Bregenz, Landhaus), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die erstbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 wurde - in Abweisung der u.a. von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen - der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 37 Abs. 1, 2 und 3 iVm den §§ 33 Abs. 1 lit. g, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (in der Folge: NatSchG), iVm Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer näher beschriebenen Bundesstraße (S 18 Bodensee Schnellstraße) in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt unter im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen erteilt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 wurde - in Abweisung der u.a. von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen - der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 35, Absatz 2 und 37 Absatz eins, 2, und 3 in Verbindung mit den Paragraphen 33, Absatz eins, Litera g,, 24 Absatz 2 und 25 Absatz eins, und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, (in der Folge: NatSchG), in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Artikel 12, Absatz eins, Litera d und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer näher beschriebenen Bundesstraße (S 18 Bodensee Schnellstraße) in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt unter im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen erteilt.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften (auf das Wesentliche zusammengefasst) ausgeführt, es stehe auf sachverständiger Grundlage fest, dass eine Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Straßenprojektes die Interessen von Natur und Landschaft - in näher dargestellter Art und Weise - verletze. Diese Verletzung könne durch Auflagen nicht bzw. nur zum Teil ausgeglichen werden. Eine Bewilligung sei daher nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinne des § 35 Abs. 2 NatSchG statthaft. Für das Vorhaben sprechende Interessen ergäben sich aus den Unterlagen, die Grundlage für die Erlassung der Trassenverordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1997, BGBl. II Nr. 96/1997) gewesen seien. Die Trassenverordnung dokumentiere einen festen Grundbestand der öffentlichen Interessen, die an der Realisierung des Vorhabens bestünden. Demnach habe das Straßenprojekt - wie näher dargelegt - die Funktion einer Umfahrungsstraße, die durch Begleitmaßnahmen eine nachhaltige Entlastung des bestehenden Straßennetzes, insbesondere der Ortsdurchfahrten, die bereits die Kapazitätsgrenze erreicht hätten, herbeiführen solle. Weiters werde eine Bündelungsfunktion zur Entlastung der im Siedlungsgebiet bestehenden Grenzübergänge entfaltet. Als - sachverständig belegte - Folgewirkungen seien u. a. eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verkürzung von Fahrzeiten sowie eine Reduktion der Schadstoff- und Lärmimmissionen zu erwarten. Das beantragte Projekt diene somit dem Gemeinwohl, indem es die derzeit überlasteten Wohngebiete vom übermäßigen Verkehr spürbar entlaste. Dem Ziel einer Förderung von Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung werde Rechnung getragen. Die Entlastungswirkung der S 18 sei großräumig angelegt. Sie werde ca. 68.000 Personen zu Gute kommen. Insbesondere in den Ortsdurchfahrten werde die Bevölkerung von derzeit bereits als kritisch zu beurteilenden Lärm- und Schadstoffbelastungen entlastet. Neben dem Gesundheits- und Sicherheitsaspekt sei das mit der S 18 verfolgte volkswirtschaftliche Ziel einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung von Bedeutung (u.a. Einsparungen von Reise- und Verlustzeiten, Beschleunigung des öffentlichen Nahverkehrs, Senkung der Unfallkosten, Reduktion der Schadstoffemissionen und Verringerung des Treibstoffverbrauchs).Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften (auf das Wesentliche zusammengefasst) ausgeführt, es stehe auf sachverständiger Grundlage fest, dass eine Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Straßenprojektes die Interessen von Natur und Landschaft - in näher dargestellter Art und Weise - verletze. Diese Verletzung könne durch Auflagen nicht bzw. nur zum Teil ausgeglichen werden. Eine Bewilligung sei daher nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, NatSchG statthaft. Für das Vorhaben sprechende Interessen ergäben sich aus den Unterlagen, die Grundlage für die Erlassung der Trassenverordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1997,) gewesen seien. Die Trassenverordnung dokumentiere einen festen Grundbestand der öffentlichen Interessen, die an der Realisierung des Vorhabens bestünden. Demnach habe das Straßenprojekt - wie näher dargelegt - die Funktion einer Umfahrungsstraße, die durch Begleitmaßnahmen eine nachhaltige Entlastung des bestehenden Straßennetzes, insbesondere der Ortsdurchfahrten, die bereits die Kapazitätsgrenze erreicht hätten, herbeiführen solle. Weiters werde eine Bündelungsfunktion zur Entlastung der im Siedlungsgebiet bestehenden Grenzübergänge entfaltet. Als - sachverständig belegte - Folgewirkungen seien u. a. eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verkürzung von Fahrzeiten sowie eine Reduktion der Schadstoff- und Lärmimmissionen zu erwarten. Das beantragte Projekt diene somit dem Gemeinwohl, indem es die derzeit überlasteten Wohngebiete vom übermäßigen Verkehr spürbar entlaste. Dem Ziel einer Förderung von Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung werde Rechnung getragen. Die Entlastungswirkung der S 18 sei großräumig angelegt. Sie werde ca. 68.000 Personen zu Gute kommen. Insbesondere in den Ortsdurchfahrten werde die Bevölkerung von derzeit bereits als kritisch zu beurteilenden Lärm- und Schadstoffbelastungen entlastet. Neben dem Gesundheits- und Sicherheitsaspekt sei das mit der S 18 verfolgte volkswirtschaftliche Ziel einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung von Bedeutung (u.a. Einsparungen von Reise- und Verlustzeiten, Beschleunigung des öffentlichen Nahverkehrs, Senkung der Unfallkosten, Reduktion der Schadstoffemissionen und Verringerung des Treibstoffverbrauchs).
Diese an der geplanten Straße bestehenden öffentlichen Interessen würden die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Unterbleiben der mit einer Verwirklichung des Projektes verbundenen Beeinträchtigungen der Naturwerte überwiegen. Die mit der Errichtung der S 18 zu verwirklichenden Ziele des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bevölkerung besäßen höchste Priorität. Die berührten Naturinteressen könnten daher wohl gleichen, nicht aber einen höheren Stellenwert aufweisen als das Interesse an den verbesserten Lebensverhältnissen in den betroffenen Siedlungsgebieten. Eine Gegenüberstellung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den sich in der Trassenverordnung manifestierenden sonstigen öffentlichen Interessen führe daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Realisierung des zur Bewilligung beantragten Projekts jene des Natur- und Landschaftsschutzes, die durch die Projektrealisierung verletzt würden, überwiegen.
Eine Alternativprüfung im Sinne des § 35 Abs. 2 NatSchG könne in Ansehung der vom Bund verordneten Trasse im Naturschutzverfahren nicht erfolgen. Diese Prüfung sei vielmehr nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 vom Bundesminister vor Erlassung der Verordnung vorzunehmen. Betreffend das Straßenstück "Rampe 100" sei allerdings festzustellen, dass dieses von der Trassenverordnung nicht erfasst sei, eine - näher dargestellte - Beurteilung führe jedoch zum Ergebnis, dass der mitbeteiligten Partei auch insoweit keine zumutbare, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigende Alternative zum geplanten Straßenstück zur Verfügung stehe.Eine Alternativprüfung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, NatSchG könne in Ansehung der vom Bund verordneten Trasse im Naturschutzverfahren nicht erfolgen. Diese Prüfung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 vom Bundesminister vor Erlassung der Verordnung vorzunehmen. Betreffend das Straßenstück "Rampe 100" sei allerdings festzustellen, dass dieses von der Trassenverordnung nicht erfasst sei, eine - näher dargestellte - Beurteilung führe jedoch zum Ergebnis, dass der mitbeteiligten Partei auch insoweit keine zumutbare, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigende Alternative zum geplanten Straßenstück zur Verfügung stehe.
Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen werde (auch) den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie) entsprochen.Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen werde (auch) den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Artikel 4, Absatz 4, der Vogelschutzrichtlinie, Artikel 6, Absatz 3, und 4 FFH-Richtlinie) entsprochen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen beantragt wird, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Auch die mitbeteiligte Partei hat jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-209/04 (Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I-02755) wurde die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, diese habe bei der Bewilligung des Straßenbauvorhabens Bundesschnellstraße Bodensee S 18 die Erfordernisse, die gemäß § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie für den Fall der Vorhabensdurchführung bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens gelten, nicht korrekt und vollständig eingehalten, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz, wonach Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, dann nicht gelte, wenn das Datum der förmlichen Stellung des Antrages auf Genehmigung eines Vorhabens vor dem Datum liege, an dem die Frist für die Umsetzung einer Richtlinie ablaufe (Rn 56). Nur dieses formale Kriterium entspreche nämlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und sei geeignet, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Grund hiefür sei, dass eine Richtlinie wie die Habitatrichtlinie überwiegend Projekte größeren Umfangs betreffe, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex seien und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigen würden (Rn 57). Der Umstand, dass das Trassenfestlegungsverfahren für das Straßenbauvorhaben S 18 im Jahre 1993 förmlich eingeleitet worden sei und die Verpflichtung aus der Vogelschutz- und Habitatrichtlinie für die Republik Österreich seit dem 1. Jänner 1995 gelte, habe gemäß der zitierten Rechtsprechung zur Folge, dass "die Verpflichtung einer aus der Habitatrichtlinie im vorliegenden Fall für die Republik Österreich nicht galten und das Straßenbauvorhaben S 18 nicht den Vorgaben dieser Richtlinie unterlag".Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-209/04 (Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I-02755) wurde die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, diese habe bei der Bewilligung des Straßenbauvorhabens Bundesschnellstraße Bodensee S 18 die Erfordernisse, die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, FFH-Richtlinie für den Fall der Vorhabensdurchführung bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens gelten, nicht korrekt und vollständig eingehalten, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz, wonach Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, dann nicht gelte, wenn das Datum der förmlichen Stellung des Antrages auf Genehmigung eines Vorhabens vor dem Datum liege, an dem die Frist für die Umsetzung einer Richtlinie ablaufe (Rn 56). Nur dieses formale Kriterium entspreche nämlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und sei geeignet, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Grund hiefür sei, dass eine Richtlinie wie die Habitatrichtlinie überwiegend Projekte größeren Umfangs betreffe, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex seien und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigen würden (Rn 57). Der Umstand, dass das Trassenfestlegungsverfahren für das Straßenbauvorhaben S 18 im Jahre 1993 förmlich eingeleitet worden sei und die Verpflichtung aus der Vogelschutz- und Habitatrichtlinie für die Republik Österreich seit dem 1. Jänner 1995 gelte, habe gemäß der zitierten Rechtsprechung zur Folge, dass "die Verpflichtung einer aus der Habitatrichtlinie im vorliegenden Fall für die Republik Österreich nicht galten und das Straßenbauvorhaben S 18 nicht den Vorgaben dieser Richtlinie unterlag".
Stattgegeben wurde der Klage der Kommission jedoch insofern, als di