Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück 247/23, EZ 7 der KG Marktl. Den Beschwerdeführern gehört die südöstlich gelegene Nachbarliegenschaft Grundstück 77/5, EZ 141 der KG Marktl. Nach der Aktenlage sind Änderungen der Betriebsanlage bereits im Jahr 2005 bewilligt worden. Diese sollen teilweise nicht ausgeführt werden. Folgende Änderungen sind Gegenstand des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens:
Errichtung eines Hallenzubaus - neue Halle 5
Errichtung einer Umschmelzanlage samt Nebenanlage
Errichtung von zwei Flugdächern (südlich und westlich der Halle H5) für die Lagerung des Rohmaterials
Errichtung einer Fertigwarenhalle Halle H15
Errichtung einer Trennwand zwischen der Halle H8 Coillager und der Halle H7 Stanzerei
Verlagerung und geänderte Ausführung der Werkstätte (die Hallen 14a und 14b werden nicht ausgeführt, anstatt dieser wird die Werkstatt als Halle H5a in der Halle 5 errichtet)
Errichtung von Büros und zwei WC - Gruppen
Verlagerung der Sägen in das Coillager (Halle H8)
Verlagerung und geänderte Ausführung der Büroräumlichkeiten
Abbruch der alten Halle H5 (Massellager)
Verlegung der Kompressorstation, der beiden Öllagercontainer und der Erdgasdruckreduzierstation
Errichtung einer Trafoanlage
diverse kleine baulichen Änderungen am Bestand.
In der Folge brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. August 2006 Einwendungen vor. Diese bezogen sich darauf, dass ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei und dass unzumutbare Lärmimmissionen entstünden. Außerdem seien die vorgeschriebenen Projektunterlagen nicht vorgelegt worden.
Am 4. September 2006 fand eine gewerberechtliche und eine baurechtliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde unter anderem seitens des bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass für die Lüftung der Halle und die Wärmeabfuhr eine zu gering ausgelegte Anlage geplant sei. Die Lüftungsanlage sei daher derzeit nicht positiv beurteilbar.
Die medizinische Amtssachverständige legte dar, dass Gesundheitsgefährdungen durch Geräuscheinwirkungen nach den Erkenntnissen der Lärmeinwirkungsforschung oberhalb von Gesamt-Mittelungspegeln von 65 bis 70 dBA (Tag) und 55 bis 60 dBA (Nacht) anzunehmen seien. Folgende Qualitätsziele seien einzuhalten: Für Schlafräume: am Ohr des Schläfers 40 bis 45 dBA im Raum bei geschlossenen bzw. gekippten Fenstern; im Gartenbereich, auf der Terrasse, an der Grundstücksgrenze: 50 dBA am Tag. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 sei die Grenze der Zumutbarkeit erreicht, wenn das Störgeräusch den Grundgeräuschpegel/Basispegel um mehr als 10 dBA übersteige. Sei das Ist-Maß höher als der Grundgeräuschpegel, dürfe durch neue zu beurteilende Schallquellen der bestehende äquivalente Dauerschallpegel nicht erhöht werden. Der Basispegel liege im Tagzeitraum im Bereich zwischen 36 und 59 dBA, im Nachtzeitraum zwischen 35 und 57 dBA. Die berechneten Werte lägen relativ weit unterhalb der Grenzwerte für Wohngebiete (55 dBA-Tag, 45 dBA-Nacht). Sämtliche Mess- bzw. Prognosewerte lägen im Grenzbereich. Auch die Spitzenpegel befänden sich im Toleranzbereich. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei projektgemäßer Ausführung und Betriebsweise keine wesentliche Änderung der gewohnten Schallbelastung für die Nachbarn zu erwarten sei. Eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Durch das geplante Projekt liege keine örtlich zumutbare Belästigung von Menschen durch Schallimmissionen vor.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 legte die mitbeteiligte Partei ein modifiziertes technisches Einreichprojekt betreffend die mechanische Lüftungsanlage sowie eine Ergänzung zum schalltechnischen Projekt mit dem "Antrag" auf (unter anderem) baubehördliche Bewilligung des vorgelegten modifizierten Einreichprojektes vor.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 stellten die Beschwerdeführer einen Vertagungsantrag hinsichtlich der für den 6. November 2006 anberaumten Verhandlung zwecks ausreichender Vorbereitung. Unter einem brachten sie vor, ein Antrag auf Abänderung des ursprünglich eingereichten Projektes sei nicht vorhanden. Die entsprechenden Projektunterlagen lägen nicht vor, weshalb das Projekt auch nicht ausreichend bestimmt sei. Konkrete Angaben zu den Einzelschallquellen lägen nicht vor. Es gäbe auch keinen Hinweis darauf, welche Fabrikate von welchen Herstellern tatsächlich realisiert werden sollten. Durch die geplante Änderung der Betriebsanlage würde es zu einer massiven Erhöhung der Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen. Die Beschwerdeführer würden gesundheitlich beeinträchtigt bzw. gefährdet und jedenfalls unzumutbar belästigt. Zahlreiche Messungen hätten belegt, dass die von der derzeitigen Betriebsanlage ausgehenden Schallimmissionen wesentlich höher seien als dies im schalltechnischen Projekt dargestellt werde und dass die derzeitigen Schallimmissionen, insbesondere die derzeitigen Spitzenpegel, zum Teil wesentlich über den nach den ÖAL-Richtlinien zulässigen Grenzwerten lägen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 6. November 2006 führte der lärmtechnische Amtssachverständige unter anderem aus, das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte schalltechnische Projekt der K GmbH umfasse im Wesentlichen eine Immissionsprognose für die durch die geplanten Änderungen zu erwartendenden Betriebslärmimmissionen nach den Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, eine Immissionsprognose über die durch den mit Bescheid vom 25. Juli 2005 genehmigten Ist-Bestand zu erwartendenden Betriebslärmimmissionen im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 und einen Vergleich der Prognosewerte auf Grundlage der zuletzt durchgeführten Untersuchung und Beurteilungen (Gegenüberstellungen: genehmigte Anlage - Änderung durch das gegenständliche Vorhaben). Bei den Berechnungen sei zwischen dem Lärm aus dem Gebäudeinneren (Gebäudeabstrahlung), dem Lärm von Einzelschallquellen im Freien und dem Lieferverkehr und Staplerverkehr differenziert worden. Ferner seien zukünftig "wegfallende" (diesbezüglich sei auf die lärmtechnische Begutachtung vom 16. Juni 2005 und auf den Genehmigungsbescheid vom 25. Juli 2005 zu verweisen) und durch die gegenständlichen Änderungen "neu hinzukommende" Schallquellen sowie schalltechnische Maßnahmen berücksichtigt worden.
Als Messpunkte würden die Punkte IP 4 (am Wohngebäude der Beschwerdeführer) und die Punkte IP 4-GG1, IP 4-GG2, IP 4-GG3 und IP 4-GG4 (im nordwestlichen Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer entlang der Grundgrenze) angeführt. Am Immissionspunkt IP 4 werde während der Tagzeit eine Betriebslärmimmission von 38 dB erwartet, für die Nachtstunden eine solche von 34 dB. Durch die prognostizierten Betriebsgeräusche werde der bei Betriebsstillstand gemessene energieäquivalente Dauerschallpegel der Ist-Lärmsituation weder zur Tag- noch zur Nachtzeit angehoben. Bezüglich der nunmehr abgeänderten Lüftungseinrichtungen ergäben sich keine Auswirkungen. Die betrieblichen Schallpegelspitzen (Bestand: Tag 61 dBA/Nacht 30 dBA, Änderungen: Tag 45 dBA/Nacht 44 dBA) erreichten selbst die bisher für Bauland Wohngebiete und Bauland Agrargebiete herangezogenen Grenzwerte (maximal 75 dBA in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr, maximal 70 dBA in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 6.00 bis 22.00 Uhr und maximal 65 dBA in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, jeweils im Freien) nicht. Werden die in der Verhandlung vom 19. Dezember 2005 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13. Jänner 2006) für das Strangpresswerk ausgewiesenen Beurteilungspegel von 40 dBA in der Tagzeit und 35 dBA in der Nacht mit jenen des gegenständlichen Betriebsumfanges kumuliert, ergäben sich 42 dBA tags und 38 dBA in der Nacht. Die gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 auf Grundlage der messtechnisch erhobenen Ist-Lärmsituationen abzuleitenden Grenzwerte von 46 dBA (Tag) und 45 dBA (Nacht) würden somit auch unter Berücksichtigung der Immissionen beider Werke nicht erreicht. Außerdem sei anzumerken, dass es im Strangpresswerk im Zusammenhang mit den gegenständlichen Erweiterungen zu einer Verringerung von Betriebslärmimmissionen durch Wegfall der Schrottentlehrung und durch die Verringerung der LKW Anlieferungen komme. Diese Emissionen und Immissionen seien jedoch dem Strangpresswerk zuzurechnen.
Hinsichtlich der Immissionspunkte an der Grundgrenze würden für den zukünftigen Gesamtbetrieb Werte von 35 bis 40 dBA (Tag) bzw. 25 bis 33 dBA (Nacht) festgehalten.
Diese Zusammenstellungen zeigten, dass im Vergleich zur genehmigten Bestandsituation nicht mit maßgeblichen Erhöhungen durch die gegenständlichen Änderungen zu rechnen sei. Am Tag liege der Beurteilungspegel der prognostizierten Betriebsgeräusche am ungünstigsten Immissionspunkt IP 4-GG 4 um 2 dBA über dem bei Betriebsstillstand im Bereich des Wohngebäudes, das gegenüber dem öffentlichen Verkehr etwas abgeschirmt liege, gemessenen Basispegel. In der Nacht unterschritten die zu erwartenden Betriebsgeräusche den bei Betriebsstillstand im Bereich des Wohngebäudes gemessenen Basispegel um 2 dBA.
Für den Immissionspunkt IP 4 sei die Widmung "im Grünland liegendes erhaltenswertes Gebäude" festgelegt, für die Immissionspunkte IP 4-GG1 bis IP 4-GG4 sei die Widmung "Grünland" ausgewiesen. Hinsichtlich der hier für die Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkte ergäbe ein Vergl