TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/7 LVwG-2025/46/2685-8, LVwG-2025/46/2686-8

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Veröffentlicht am 07.09.2026
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Entscheidungsdatum

07.09.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.10.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 und dem FSG, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.10.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden des AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 1.10.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 und dem FSG, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 1.10.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)

Zu LVwG-2025/46/2686 (Verwaltungsstrafverfahren):

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafnorm zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023“ zu lauten hat.1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafnorm zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 99 Absatz eins, Litera b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 90/2023“ zu lauten hat.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,00 zu Spruchpunkt 1. und in der Höhe von Euro 10,00 zu Spruchpunkt 2. zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B)

Zu LVwG-2025/46/2685 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf:

A)

Zu LVwG-2025/46/2686 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem nunmehr Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 1.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit:                 30.06.2025, 13:00 Uhr

     Ort:                         **** W, CC Str.km ***, Zollamt W, W

     Betroffenes Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben sich am 30.06.2025 um 13:12 in **** W, CC bei Str.Km *** nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

2.  Datum/Zeit:                 30.06.2025, 13:00 Uhr

     Ort:                         **** W, CC Str.km ***, Zollamt W, W

     Betroffenes Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/20171. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, 1. Satz und Absatz 9, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,

2. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2025 i.V.m. § 14 Abs. 1 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/20202. Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2025, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.600,00

14 Tag(e)

 

§ 99 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

2. € 30,00

0 Tag(e) 13 Stunde(n)

 

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG, BGBl. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 170,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.800,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer die fristgerechte und zulässige Beschwerde vom 20.10.2025 in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass keine tatsächliche Beeinträchtigung nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, sich anderweitigen Untersuchungen zu unterziehen, die keine Blutabnahme erfordern würden, da der Beschwerdeführer unter einer Spritzenphobie leiden würde. Der Entzug der Lenkberechtigung für sechs Monate sowie die Verpflichtung zu mehreren Gutachten und einer Nachschulung würden eine übermäßige Sanktion darstellen, mildere Maßnahmen wären ausreichend und verhältnismäßig gewesen. Der ursprüngliche Bescheid sei weiters an den Vater des Beschwerdeführers zugestellt worden, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage im Übrigen die Beiziehung eines ärztlichen Attests über die diagnostizierte Spritzenphobie und Angststörung gegen Blutabnahmen. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

B)

Zu LVwG-2025/46/2685 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.7.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen gemäß §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten ab dem 30.06.2025 entzogen. Sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei, würden auch diese entzogen. Weiters wurde unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich sei ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Diesen Anordnungen sei vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen, die Entziehung ende nicht vor Befolgung der Anordnungen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 2.7.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz 3, Ziffer eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 26, Absatz 2, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten ab dem 30.06.2025 entzogen. Sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei, würden auch diese entzogen. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als begleitende Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich sei ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Diesen Anordnungen sei vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen, die Entziehung ende nicht vor Befolgung der Anordnungen.

Aufgrund des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 28.7.2025, mit der gleichzeitig Vorstellung gegen diesen Bescheid erhoben wurde, erging in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 1.10.2025, Zahl ***. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde Folge gegeben. Der Vorstellung wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde, in einem mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.10.2025, Zl ***.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde, in einem mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 1.10.2025, Zl ***.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 28.11.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer persönlich, sowie seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung teilnahm. Als Zeuge wurde der Meldungsleger sowie die Freundin des Beschwerdeführers einvernommen.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist Besitzer der von der belangten Behörde ausgestellten Lenkberechtigung vom 29.03.2022, Zahl ***, für Kraftfahrzeuge aller Klassen.Der Beschwerdeführer, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, ist Besitzer der von der belangten Behörde ausgestellten Lenkberechtigung vom 29.03.2022, Zahl ***, für Kraftfahrzeuge aller Klassen.

 

Am 30.06.2025, um 13:00 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***von der V kommend in **** W auf der CC und wurde bei Strkm *** beim Zollamt W einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizei unterzogen. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war die Freundin des Beschwerdeführers, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle als Beifahrerin dabei war. Am 30.06.2025, um 13:00 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***von der römisch fünf kommend in **** W auf der CC und wurde bei Strkm *** beim Zollamt W einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizei unterzogen. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war die Freundin des Beschwerdeführers, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle als Beifahrerin dabei war.

Anlässlich dieser Anhaltung konnte der Beschwerdeführer über Aufforderung der kontrollierenden Beamten seinen Führerschein nicht vorweisen.

Der Beschwerdeführer wies Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift auf (stark gerötete Bindehäute, stark verzögerte Pupillenreaktion, starkes Augenlidzittern, Schwierigkeiten das Gleichgewicht zu halten).

Eine Überprüfung des Verdachts der Beeinträchtigung durch Suchtgift mit einem freiwilligen Speicheltest wurde vorgenommen. Das Messergebnis verlief (stark) positiv auf THC. Der Meldungsleger verfügt über die Berechtigung nach § 5 Abs 9a StVO 1960.Eine Überprüfung des Verdachts der Beeinträchtigung durch Suchtgift mit einem freiwilligen Speicheltest wurde vorgenommen. Das Messergebnis verlief (stark) positiv auf THC. Der Meldungsleger verfügt über die Berechtigung nach Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO 1960.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des begründeten Verdachts einer Beeinträchtigung durch Suchtgift daher von BezInsp DD zur Vorführung vor einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung aufgefordert.

Wenn es zu einer Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt kommt, wird zunächst eine klinische Untersuchung durchgeführt. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist. Ob eine Blutabnahme zu erfolgen hat oder nicht, hat dann der Arzt erst zu entscheiden und war sich der amtshandelnde Polizeibeamte darüber auch im Klaren.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen im Falle einer Verweigerung aufgeklärt. Er verweigerte jedoch die Vorführung mit den Worten „Nein, ich fahre nicht zum Arzt“. Von einer Spritzenphobie hat der Beschwerdeführer nichts erwähnt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Bescheinigung über die (elektronische) Abnahme seines Führerscheines ausgehändigt und ihm die weitere Lenkung des Kfz untersagt.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen BezInsp DD der LVA Tirol, welcher bei seiner Einvernahme anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der LPD Tirol, LVA, vom 30.06.2025, Zl ***.

Der einvernommene Meldungsleger konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Der Beamte gab entscheidungswesentlich an, dass er aufgrund der von ihm festgestellten Symptome den Beschwerdeführer zunächst zu einem freiwilligen Speicheltest aufforderte. Dass der Meldungsleger dazu befugt ist gem § 5 Abs 9a StVO 1960 solche Speicheltest durchzuführen, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Urkunde (vgl OZ 6). Diese wurde zwar erst nach der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegt, jedoch wurde bereits in dieser besprochen, dass diese nachgereicht werde und vereinbart, dass das Beweisverfahren nur erneut geöffnet werde, wenn diese nicht vorgelegt werden könne (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 5, S 12 Mitte). Der einvernommene Meldungsleger konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Der Beamte gab entscheidungswesentlich an, dass er aufgrund der von ihm festgestellten Symptome den Beschwerdeführer zunächst zu einem freiwilligen Speicheltest aufforderte. Dass der Meldungsleger dazu befugt ist gem Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO 1960 solche Speicheltest durchzuführen, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Urkunde vergleiche OZ 6). Diese wurde zwar erst nach der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegt, jedoch wurde bereits in dieser besprochen, dass diese nachgereicht werde und vereinbart, dass das Beweisverfahren nur erneut geöffnet werde, wenn diese nicht vorgelegt werden könne vergleiche Verhandlungsprotokoll OZ 5, S 12 Mitte).

Der Beschwerdeführer wurde deutlich und unmissverständlich zur Vorführung zum Amtsarzt aufgefordert, diese Vorführung wurde vom Beschwerdeführer mit einem klaren „nein, ich fahre nicht zum Arzt“ abgelehnt. In Bezug auf eine Spritzenphobie hat der Beschwerdeführer nichts erwähnt, was aber auch irrelevant gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte sich zunächst zumindest dem Amtsarzt vorführen lassen müssen. Es ist auch unglaubwürdig, dass der Polizeibeamte gesagt habe, es bleibe nur noch Blut abzunehmen. Zwar konnte sich der Beamte nicht an die konkrete Amtshandlung erinnern, doch sagte er nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass er das ja gar nicht könne und dürfe. Die Entscheidung über eine durchzuführende Blutabnahme liegt allein beim Arzt.

Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer fahrtauglich gewesen sei ist verfahrensgegenständlich ebenso nicht von Relevanz. Gerade um seine Fahrtauglichkeit überprüfen zu können hätte er sich dem Arzt vorführen lassen müssen.

Dass der Beschwerdeführer über die Folgen belehrt wurde, wird von diesem nicht bestritten.

III.    Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5) lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023, (Paragraph 99,), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2017, (Paragraph 5,) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.(9) Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

§ 99Paragraph 99

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 a)    […]

 b)    wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, b) wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 169/2020 (§ 14) bzw idF BGBl I Nr 74/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 2020, (Paragraph 14,) bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.Paragraph 14,

(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15 a und des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

[…]

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

[…]

Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37.Paragraph 37,

(1)

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.

[…]“

IV.      Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110).Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte vergleiche , Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu Paragraph 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vergleiche VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110).

(A) Verwaltungsstrafverfahren:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Hinsichtlich der Bestimmung des § 5 StVO 1960 ist es maßgeblich, ob der einschreitende Polizeibeamte im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl VwGH vom 25.10.2013, 2013/02/0003). Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 5, StVO 1960 ist es maßgeblich, ob der einschreitende Polizeibeamte im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat vergleiche VwGH vom 25.10.2013, 2013/02/0003).

Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw als Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen gelten zum Beispiel gerötete Augenbindehäute, lichtstarre Pupillen (vgl Pürstl StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anmerkung 39 [Stand 01.02.2017, rdb.at]). Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw als Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen gelten zum Beispiel gerötete Augenbindehäute, lichtstarre Pupillen vergleiche Pürstl StVO-ON14.01 Paragraphen 5 bis 5 b StVO Anmerkung 39 [Stand 01.02.2017, rdb.at]).

Vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung festgestellten Symptome wie stark gerötete Bindehäute, starkes Augenlidzittern, verzögerte Pupillenreaktion und letztlich dem (positiven) Ergebnis des Speicheltests war der kontrollierende Beamte berechtigt, den Beschwerdeführer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem dementsprechenden diensthabenden Arzt zu bringen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich am genannten Tatort zur genannten Zeit geweigert zu haben, sich vor einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zur Feststellung einer möglichen Beeinträchtigung vorführen zu lassen.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen im Falle einer Verweigerung aufgeklärt. Er verweigerte jedoch die Vorführung mit den Worten „Nein, ich fahre nicht zum Arzt“. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

Zum Verschulden führt der Beschwerdeführer aus, unter einer Spritzenphobie zu leiden und dass keine objektive Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt werden habe können.

Bei der gegenständlichen Verweigerung geht es aber nicht darum, dass sich der Beschwerdeführer kein Blut abnehmen hat lassen, was eine eigene Verwaltungsübertretung darstellt, sondern dass er sich erst gar nicht zu einem Arzt vorführen ließ. Sein Vorbringen und die ärztliche Bestätigung gehen daher ins Leere.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die am Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl § 5 Abs 1 VStG). Der Beschwerdeführer bringt erst im Nachhinein vor, dass er unter einer Spritzenphobie leide. Auch wenn dies der Fall wäre, so übersieht er dabei, dass ihm, wie bereits erwähnt, vorgeworfen wurde, dass er sich nicht zum Amtsarzt vorführen ließ. Dort hätte zunächst nur eine klinische Untersuchung stattgefunden und im Rahmen dieser Untersuchung hätte er eine allenfalls vorliegende Spritzenphobie thematisieren müssen. Auch hat er dies gegenüber dem Polizeibeamten nicht erwähnt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die am Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, Zweifel aufkommen hätte lassen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Der Beschwerdeführer bringt erst im Nachhinein vor, dass er unter einer Spritzenphobie leide. Auch wenn dies der Fall wäre, so übersieht er dabei, dass ihm, wie bereits erwähnt, vorgeworfen wurde, dass er sich nicht zum Amtsarzt vorführen ließ. Dort hätte zunächst nur eine klinische Untersuchung stattgefunden und im Rahmen dieser Untersuchung hätte er eine allenfalls vorliegende Spritzenphobie thematisieren müssen. Auch hat er dies gegenüber dem Polizeibeamten nicht erwähnt.

Aufgrund der Belehrung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von der vorsätzlichen Begehungsweise aus, was als erschwerend zu werten ist. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz iVm Abs 9 StVO begangen und auch zu verantworten. Aufgrund der Belehrung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von der vorsätzlichen Begehungsweise aus, was als erschwerend zu werten ist. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Absatz 9, StVO begangen und auch zu verantworten.

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gab an, über ein Einkommen von ca Euro 3.000,00 (14 Mal pro Jahr) zu verfügen, sodass seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als unterdurchschnittlich anzusehen sind (auch unter Berücksichtigung von allfälligen Kreditschulden für ein Haus).

Die missachtete Übertretung dient in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Konkret ging es um die Klärung eines erheblichen Verdachtes in Bezug auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Der Unrechtsgehalt ist daher als hoch einzustufen.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt hat. Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO beträgt der Strafrahmen bei Übertretungen dieser Bestimmung Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00. Die belangte Behörde hat daher im Gegenstandsfall trotz einer vorsätzlichen Begehungsweise die Mindeststrafe in Höhe von Euro 1.600,00 über den Beschwerdeführer verhängt. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt hat. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO beträgt der Strafrahmen bei Übertretungen dieser Bestimmung Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00. Die belangte Behörde hat daher im Gegenstandsfall trotz einer vorsätzlichen Begehungsweise die Mindeststrafe in Höhe von Euro 1.600,00 über den Beschwerdeführer verhängt. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht.

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt.Eine Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt.

Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244).

 

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr, ist keineswegs gering. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, kommt sohin gegenständlich bereits aufgrund dessen nicht in Betracht.Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr, ist keineswegs gering. Eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, kommt sohin gegenständlich bereits aufgrund dessen nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

Dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei zuwidergehandelt, in dem er seinen Führerschein unstrittig nicht mitgeführt hat. Der objektive Tatbestand ist daher auch hier als erfüllt anzusehen.

Zweck dieser im FSG normierten Pflicht ist es, zu gewährleisten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, tunlichst noch am Tatort, über die Person eines Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte zuwidergehandelt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, dass er eigentlich nicht habe fahren wollen und dass ausgemacht gewesen sei, dass seine Lebensgefährtin, welche auch Zulassungsbesitzerin des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ist, die ganze Strecke fahre.

Damit kann der Beschwerdeführer aber kein mangelndes Verschulden dartun. Bei einer mehrstündigen Fahrt ins Ausland, hier in die V auf ein mehrtägiges Festival, muss man immer damit rechnen, dass der Fahrer aus welchen Gründen auch immer, einmal nicht fahren kann, wie es der gegenständliche Fall auch gezeigt hat. Dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Damit kann der Beschwerdeführer aber kein mangelndes Verschulden dartun. Bei einer mehrstündigen Fahrt ins Ausland, hier in die römisch fünf auf ein mehrtägiges Festival, muss man immer damit rechnen, dass der Fahrer aus welchen Gründen auch immer, einmal nicht fahren kann, wie es der gegenständliche Fall auch gezeigt hat. Dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Zu den Strafbemessungskriterien darf auf das zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführte verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall bewegt sich die verhängte Geldstrafe von Euro 30,00 im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Eine Herabsetzung konnte nicht erfolgen.

Es war daher wie im Spruch zu Punkt A) zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe (hier demnach: insgesamt Euro 330,00) zu bemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe (hier demnach: insgesamt Euro 330,00) zu bemessen.

B) Zum Führerscheinentzugsverfahren

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.07.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten aberkannt und die Lenkberechtigung für alle Klassen vom 30.06.2025 bis mindestens 30.12.2025 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen und als begleitende Maßnahme, die Teilnahme in einer Nachschulung, innerhalb der Entzugszeit, angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizurbringen, sowie verfügt, das nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung entzogen bleibt. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 2.07.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten aberkannt und die Lenkberechtigung für alle Klassen vom 30.06.2025 bis mindestens 30.12.2025 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen und als begleitende Maßnahme, die Teilnahme in einer Nachschulung, innerhalb der Entzugszeit, angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizurbringen, sowie verfügt, das nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung entzogen bleibt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Mandatsbescheid zur Gänze bestätigt.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Die Bestimmung des § 24 FSG lautet wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 24, FSG lautet wie folgt:

„Allgemeines

§ 24.Paragraph 24,

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1.um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

2.um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,1a. wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6.die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des Paragraph 131 a, Absatz 4, KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3. die Kosten des Verkehrscoachings.“

Die Bestimmung des § 25 FSG lautet wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 25, FSG lautet wie folgt:

„Dauer der Entziehung

§ 25.Paragraph 25,

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird.

Zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2025/46/2686 (Punkt A) führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.10.2025, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00, verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) verwiesen. Zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2025/46/2686 (Punkt A) führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 1.10.2025, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00, verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) verwiesen.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).

Die Bestimmung des § 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gemäß § 26 Abs 2 FSG eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten festzulegen. Mit Verweis auf obige Ausführungen im Verwaltungsstrafverfahren zu A) LVwG-2025/46/2686 ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 5 StVO und Abs 9 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist. Die Bestimmung des Paragraph 26, FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten festzulegen. Mit Verweis auf obige Ausführungen im Verwaltungsstrafverfahren zu A) LVwG-2025/46/2686 ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, StVO und Absatz 9, StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG auszugehen ist.

Es war somit nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG die 6-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die Behörde rechtmäßig. Es war somit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die 6-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die Behörde rechtmäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugszeit ist bereits abgelaufen. Es kann aber erst mit der Erfüllung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist.

Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu Punkt B) ausgeführt zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zur Verpflichtung, sich bei einem entsprechenden Verdacht wegen einer Suchtmittelbeeinträchtigung von einem Arzt untersuchen zu lassen, siehe die Erk des VwGH vom 25.10.2013, 2013/02/0003, und vom 18.12.1991, 91/02/0143.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Verweigerung der Vorführung
Beeinträchtigung
Verdacht auf Entzug der Lenkberechtigung
Entzugsdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.46.2685.8

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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