Entscheidungsdatum
25.09.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §13Text
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti im Verfahren über die Beschwerden der minderjährigen AA, BB und CC, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz, den
B E S C H L U S S
1. Zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts werden den Beschwerdeführern aus Anlass des zur Zl *** protokollierten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), für die Dauer dieses Vorabentscheidungsverfahrens beginnend mit 17.09.2026 einstweilig nachstehende Leistungen gewährt:
a. AA gebührt Verpflegungsgeld iHv monatlich Euro 145,00, Mietzuschuss iHv monatlich Euro 82,50, Schulbedarf iHv monatlich Euro 16,67 und Bekleidungshilfe iHv monatlich Euro 12,50.
b. CC gebührt Verpflegungsgeld iHv monatlich Euro 145,00, Mietzuschuss iHv monatlich Euro 82,50, Schulbedarf iHv monatlich Euro 16,67 und Bekleidungshilfe iHv monatlich Euro 12,50.
c. BB gebührt Verpflegungsgeld iHv monatlich Euro 145,00, Mietzuschuss iHv monatlich Euro 82,50, Schulbedarf iHv monatlich Euro 16,67 und Bekleidungshilfe iHv monatlich Euro 12,50.
2. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird das anhängige Beschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-2026/23/2184 in der Hauptsache bis zum Abschluss des zur
Zl *** protokollierten Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ausgesetzt.2. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird das anhängige Beschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-2026/23/2184 in der Hauptsache bis zum Abschluss des zur , Zl *** protokollierten Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ausgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die minderjährigen Beschwerdeführer stellten gemeinsam mit ihrer Mutter am 24.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Antragstellung wurde den Beschwerdeführern Grundversorgung durch den Bund gewährt. Die Koordinationsstelle des Bundes wies die Beschwerdeführer und ihre Mutter in der Folge dem Land Tirol zur Gewährung von Grundversorgung zu, weil der Vater der Beschwerdeführer in der Landeshauptstadt Z seinen Wohnsitz hatte.
Die Tiroler Landesregierung (Abteilung Soziales) als zuständige Behörde gewährte faktisch keine Leistungen der Grundversorgung, weshalb die Beschwerdeführer am 16.01.2025 einen Antrag auf Grundversorgung stellten. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.07.2025 wurde den Beschwerdeführern und ihrer Mutter aufgetragen, Lohnunterlagen des Kindesvaters für näher bezeichnete Monate und einen Nachweis des Arbeitslosengeldbezugs für einen Zeitraum von rund zwei Wochen vorzulegen. Dem kamen die Beschwerdeführer nach, woraufhin ihnen für März 2025 bis Juni 2025 die Versorgung mit angemessener Verpflegung eingeschränkt gewährt wurde. Zudem wurden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen und die notwendige Bekleidungshilfe gewährt. Die Beschwerdeführer begehrten sodann die Weitergewährung von Leistungen, indem der Lohnzettel des Vaters der Beschwerdeführer für August 2025 der belangten Behörde übermittelt wurde.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 08.09.2025, Zl ***, der Antrag auf Weitergewährung hinsichtlich der Leistungen Verpflegungsgeld, Mietzuschuss sowie Bekleidungshilfe gemäß § 6 Abs 4 Tiroler Grundversorgungsgesetz ab 01.08.2025 abgewiesen (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und wurde die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 06.08.2025, Zl ***, über die Leistungsgewährung der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bis einschließlich 31.07.2025 entschieden worden sei. Für den Leistungsgewährungszeitraum ab 01.08.2025 sei vom Vater der Beschwerdeführer ein Einkommensnachweis angefordert worden, aus dem sich ein Einkommen iHv monatlich Euro 1.723,66 ergebe, welches er bei der DD ins Verdienen bringe. Dieses Einkommen zusätzlich der anteiligen Sonderzahlungen sei unter Berücksichtigung der Freibeträge des Vaters als beschäftigte Person in Höhe von Euro 110,00 und der weiteren Familienmitglieder in Höhe von insgesamt viermal Euro 80,00 auf einen Grundversorgungsanspruch iHv insgesamt Euro 1.580,94 anzurechnen. Dem stünden Grundversorgungsansprüche des gesamten Familienverbandes (Vater, Mutter und die drei Beschwerdeführer) iHv Euro 1.285,00 gegenüber, weshalb von keiner Notlage im Sinne des § 1 lit h Tiroler Grundversorgungsgesetz auszugehen sei. Den Beschwerdeführern stehe ab 01.10.2025 eine Möglichkeit der Mitversicherung bei ihrem Vater offen. Mangels Notlage stehe keine Grundversorgung zu und seien die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung auszuschließen.In der Folge wurde mit Bescheid vom 08.09.2025, Zl ***, der Antrag auf Weitergewährung hinsichtlich der Leistungen Verpflegungsgeld, Mietzuschuss sowie Bekleidungshilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Tiroler Grundversorgungsgesetz ab 01.08.2025 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und wurde die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt (Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 06.08.2025, Zl ***, über die Leistungsgewährung der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bis einschließlich 31.07.2025 entschieden worden sei. Für den Leistungsgewährungszeitraum ab 01.08.2025 sei vom Vater der Beschwerdeführer ein Einkommensnachweis angefordert worden, aus dem sich ein Einkommen iHv monatlich Euro 1.723,66 ergebe, welches er bei der DD ins Verdienen bringe. Dieses Einkommen zusätzlich der anteiligen Sonderzahlungen sei unter Berücksichtigung der Freibeträge des Vaters als beschäftigte Person in Höhe von Euro 110,00 und der weiteren Familienmitglieder in Höhe von insgesamt viermal Euro 80,00 auf einen Grundversorgungsanspruch iHv insgesamt Euro 1.580,94 anzurechnen. Dem stünden Grundversorgungsansprüche des gesamten Familienverbandes (Vater, Mutter und die drei Beschwerdeführer) iHv Euro 1.285,00 gegenüber, weshalb von keiner Notlage im Sinne des Paragraph eins, Litera h, Tiroler Grundversorgungsgesetz auszugehen sei. Den Beschwerdeführern stehe ab 01.10.2025 eine Möglichkeit der Mitversicherung bei ihrem Vater offen. Mangels Notlage stehe keine Grundversorgung zu und seien die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung auszuschließen.
Dieser Bescheid wurde nur der Mutter der Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Die belangte Behörde ging aufgrund des Erwerbseinkommens des Vaters davon aus, dass keine Notlage vorliege, weshalb den Beschwerdeführern seit 01.08.2025 faktisch keine Grundversorgungsleistungen gewährt wurden. Eine dagegen erhobene Beschwerde behängt hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführer ebenfalls beim Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG-2025/47/2973).
Mit 10.06.2026 erließ die belangte Behörde in Bezug auf die Beschwerdeführer einen Bescheid (Zl ***), der mit jenem vom 08.09.2025 ident ist, wobei dieser nunmehr den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt wurde.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 09.07.2026, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auf das Wesentlichste zusammengefasst gleichlautend ausgeführt wurde, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und werden Verfahrensfehler vorgebracht. Die belangte Behörde habe in der Berechnung lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters der Beschwerdeführer einbezogen und nicht die tatsächlich verfügbaren finanziellen Mittel abzüglich der Miete. Dem Vater der Beschwerdeführer komme der Status des Asylberechtigten zu und werde für ihn ein fiktiver Betrag an Grundversorgungsleistungen in Höhe von Euro 260,00 bemessen, obwohl er als Asylberechtigter nicht der Grundversorgung unterliege, weshalb auf ihn der Satz der Tiroler Mindestsicherung oder der Ausgleichszulagenrichtsatz anzuwenden sei, zumal er gemäß der Richtlinie 2011/95/EU österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt sei. Diesfalls wäre der Antrag auf Grundversorgung der Beschwerdeführer nicht abgewiesen worden. Aufgrund des Arbeitseinkommens des Vaters werde dieser schlechter gestellt, als Personen in Bezug von Mindestsicherung, die nicht gepfändet oder auch nicht in Bezug auf Unterhaltsleistungen herangezogen werden könne. Der Entzug der Grundversorgung könne zu einem Verlust der durch den Vater angemieteten Wohnung führen. Den Beschwerdeführern sei mit Ende Jänner 2026 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und seien sie dadurch Zielgruppe des Tiroler Grundversorgungsgesetzes. Nunmehr sei auf die Beschwerdeführer, wie auf deren Eltern, die Statusverordnung (2024/1347/EU) anwendbar.
Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater belaufe sich auf 33 Prozent, zumal sie den Haushalt führe. Die Grenze des pfändbaren Unterhalts bilde das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen, wobei dem Verpflichteten der notwendige Unterhalt verbleiben müsse. Dies seien derzeit Euro 1.308,39. Im Jahr 2025 Euro 1.273,99. Die Berechnung der belangten Behörde führe dazu, dass das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführer unter das Existenzminimum sinke, wobei dies Art 29 der Statusrichtlinie widerspreche. Die Beschwerdeführer seien von der Koordinationsstelle des Bundes dem Land Tirol zugewiesen worden. Eine Entscheidung über den Entzug von Grundversorgungsleistungen habe unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Nachdem der Entzug der Grundversorgung ohne Anhörung der Beschwerdeführer erfolgte, sei die Entscheidung als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Durch den Entzug von Grundversorgung sei das Kindeswohl akut gefährdet und verstoße eine staatliche Stelle gegen die Verpflichtung in Art 1 BVG Kinderrechte.Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater belaufe sich auf 33 Prozent, zumal sie den Haushalt führe. Die Grenze des pfändbaren Unterhalts bilde das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen, wobei dem Verpflichteten der notwendige Unterhalt verbleiben müsse. Dies seien derzeit Euro 1.308,39. Im Jahr 2025 Euro 1.273,99. Die Berechnung der belangten Behörde führe dazu, dass das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführer unter das Existenzminimum sinke, wobei dies Artikel 29, der Statusrichtlinie widerspreche. Die Beschwerdeführer seien von der Koordinationsstelle des Bundes dem Land Tirol zugewiesen worden. Eine Entscheidung über den Entzug von Grundversorgungsleistungen habe unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Nachdem der Entzug der Grundversorgung ohne Anhörung der Beschwerdeführer erfolgte, sei die Entscheidung als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Durch den Entzug von Grundversorgung sei das Kindeswohl akut gefährdet und verstoße eine staatliche Stelle gegen die Verpflichtung in Artikel eins, BVG Kinderrechte.
Am 19.08.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der maßgebliche Sachverhalt erhoben wurde.
Durch die Beschwerdeführervertreterin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass eine Gleichstellung der Beschwerdeführer mit Staatsbürger:innen seit Jänner 2026 geboten sei, beziehungsweise seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes. In Bezug auf den Vater sei die Gleichstellung schon zuvor geboten gewesen. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Wohnkosten in Höhe von Euro 800,00 zu berücksichtigen. Hingewiesen werde zudem darauf, dass die Wohnung mit einer Größe von 27 m² für die fünfköpfige Familie völlig ungeeignet sei. Seit Februar 2026 besteht ein Anspruch von Familienbeihilfen in Höhe von Euro 720,00 monatlich. Diesbezüglich kann eine Mitteilung des Finanzamts vorgelegt werden, wobei sich daraus nicht die Höhe der Familienbeihilfe ergebe. Bisher sei jedoch keine Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt.
Betreffend Leistungen aus der Grundversorgung wurde in Bezug auf den Leistungszeitraum von 01.08.2025 bis 30.06.2026 bzw hinsichtlich der Krankenversicherung von 01.10.2025 bis 30.06.2026 mittels Teilerkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.09.2026, Zl LVwG-2026/23/2184-12 abgesprochen. Ein Abspruch über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer ab 01.07.2026 wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Hinsichtlich des Leistungszeitraums ab 01.07.2026 wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit 17.09.2026 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV – betreffend die Auslegung des seit 01.07.2026 geltenden Art 31 Status-VO (Verordnung 2024/1347/EU) – an den EuGH gerichtet. Dieses wurde vom EuGH zur Zl *** protokolliert. Hinsichtlich des Leistungszeitraums ab 01.07.2026 wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit 17.09.2026 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV – betreffend die Auslegung des seit 01.07.2026 geltenden Artikel 31, Status-VO (Verordnung 2024/1347/EU) – an den EuGH gerichtet. Dieses wurde vom EuGH zur Zl *** protokolliert.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Die drei Beschwerdeführer sind minderjährig und wurden in den Jahren 2016, 2019 und 2020 geboren. Die Beschwerdeführer stellten am 24.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachten sie diesen Antrag auch ein. Mit 23.01.2026 wurde den Beschwerdeführern und ihrer Mutter der Status subsidiären Schutzes zuerkannt.
Mit 16.01.2025 beantragten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Mutter, die umfassende Aufnahme in die Grundversorgung des Landes Tirol. Mit Bescheid vom 06.08.2025, Zl ***, wurde Grundversorgung in eingeschränktem Ausmaß für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2025 gewährt.
Mit E-Mail vom 03.09.2025 der EE, FF, an die belangte Behörde, wurde der Lohnzettel des Vaters der Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelt. Dies unter dem Hinweis, dass es sich bei GG um seine Ehefrau handelt.
Dem Vater der Beschwerdeführer wurde mit 30.08.2023 der Status des Asylberechtigten (nunmehr Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt. Der Vater lebt in Tirol, ist berufstätig und verdient gegenwärtig monatlich Euro 1.775,24 netto, dies 14-mal jährlich. Davon wird monatlich eine Betriebsratsumlage abgezogen, weshalb ihm monatlich Euro 1.763,98 netto zuzüglich Sonderzahlungen ausbezahlt werden.
Neben dem Vater der Beschwerdeführer bezieht kein Familienmitglied ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Mit Schreiben des Finanzamt Österreich vom 27.04.2026 wurde ein Anspruch auf Familienbeihilfe zugunsten der Beschwerdeführer bestätigt.
Die drei minderjährigen Beschwerdeführer leben mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer Einzimmerwohnung mit einer Größe von 27 m2, für die der Vater monatlich Euro 800,00 an Miete bezahlt. Die Wohnung bildet aufgrund der Größe keine ortsübliche Unterkunft und lebt die fünfköpfige Familie unter beengten Verhältnissen. Diese Wohnsituation ist für die Entwicklung der drei minderjährigen Beschwerdeführer ungeeignet. Für keinen der Beschwerdeführer besteht ein Raum des Rückzugs, der etwa in Bezug auf unterschiedliche Zeiten der Bettruhe, dem Lernen oder Spielen erforderlich wäre. Ein langfristiges Wohnen auf 27 m2 für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens ist mit Blick auf das Kindeswohl für die Beschwerdeführer unzumutbar.
Die Anmietung einer adäquaten Wohnung, die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs und Hausrat und mit dem Schulbesuch einhergehende Aufwendungen, können durch die Beschwerdeführer bzw ihre Eltern nicht hinreichend finanziert werden.
Mangels finanzieller Mittel kommt AA und CC darüber hinaus nicht jene schulische Förderung zu, die sie zum Spracherwerb und zur Integration benötigen. Der Beschwerdeführer AA besuchte bis zum Sommersemester 2026 die dritte Klasse Volksschule, wobei er zuvor noch nie eine Schule besuchte. Sowohl seine Klassenlehrerin als auch die Volkschuldirektorin empfahlen den Eltern dringend, AA zur Nachmittagsbetreuung anzumelden, weil dies zum Spracherwerb und zur Integration förderlich wäre. Gleichmaßen ist die Nachmittagsbetreuung für den Beschwerdeführer CC, der die erste Klasse Volksschule besucht, zum Erwerb der deutschen Sprache und der Integration pädagogisch geboten. Die dafür angefallenen Kosten iHv Euro 100,00 kann sich der Vater der Beschwerdeführer mit seinem Erwerbseinkommen nicht leisten, weshalb diese schulischen Förderungsmaßnahmen den Kindern nicht zukommen. Die Beschwerdeführerin BB besucht seit dem Schuljahr 2026/27 die Volkschule.
Die Beschwerdeführer sind in Tirol aufhältig. Sie sind mit ihrem Vater krankenversichert.
Mit 17.09.2026 wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union mit folgenden Fragen vorgelegt, wobei dieses Vorabentscheidungsersuchen durch den EuGH zur Zl *** protokolliert wurde:Mit 17.09.2026 wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union mit folgenden Fragen vorgelegt, wobei dieses Vorabentscheidungsersuchen durch den EuGH zur Zl *** protokolliert wurde:
1. Ist Art 31 Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes iSd Art 3 Z 2 Status-VO (EU) 2024/1347 gewährt wurde, Sozialhilfe nur in jener Form und Höhe vorsieht, die auch Antragstellern iSd Art 3 Z 8 Status-VO (EU) 2024/1347 gebührt, wobei für Staatsangehörige des schutzgewährenden Mitgliedstaates Sozialhilfe in Form von Mindestsicherungsleistungen vorgesehen ist, die sich hinsichtlich der Höhe der Grundleistungen und der Anspruchsvoraussetzungen als günstiger erweist.1. Ist Artikel 31, Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes iSd Artikel 3, Ziffer 2, Status-VO (EU) 2024/1347 gewährt wurde, Sozialhilfe nur in jener Form und Höhe vorsieht, die auch Antragstellern iSd Artikel 3, Ziffer 8, Status-VO (EU) 2024/1347 gebührt, wobei für Staatsangehörige des schutzgewährenden Mitgliedstaates Sozialhilfe in Form von Mindestsicherungsleistungen vorgesehen ist, die sich hinsichtlich der Höhe der Grundleistungen und der Anspruchsvoraussetzungen als günstiger erweist.
2. Ist der Begriff der Mindesteinkommensunterstützung in Art 31 Abs 2 lit a Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass jene Leistungen (derselben Leistungsart, derselben Leistungshöhe und unter denselben Anspruchsvoraussetzungen) umfasst sind, die den Staatsangehörigen des schutzgewährenden Mitgliedstaates als Grundleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden und sind derartige Kernleistungen von jenen Leistungen abzugrenzen, die Antragstellern iSd Art 3 Z 8 Status-VO (EU) 2024/1347 im Rahmen der Aufnahme gewährt werden.2. Ist der Begriff der Mindesteinkommensunterstützung in Artikel 31, Absatz 2, Litera a, Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass jene Leistungen (derselben Leistungsart, derselben Leistungshöhe und unter denselben Anspruchsvoraussetzungen) umfasst sind, die den Staatsangehörigen des schutzgewährenden Mitgliedstaates als Grundleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden und sind derartige Kernleistungen von jenen Leistungen abzugrenzen, die Antragstellern iSd Artikel 3, Ziffer 8, Status-VO (EU) 2024/1347 im Rahmen der Aufnahme gewährt werden.
3. Ist die Wortfolge „Wohngeld, soweit diese Leistungen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach nationalem Recht gewährt werden“ in Art 31 Abs 2 lit d Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass Personen, denen der Status subsidiären Schutzes iSd Art 3 Z 2 Status-VO (EU) 2024/1347 gewährt wurde, einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs in Form derselben Leistungsart, in derselben Höhe und unter denselben Anspruchsvoraussetzungen haben, die den Staatsangehörigen des statusgewährenden Mitgliedstaates zustehen, und steht diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass ein von der Leistungsart und den Zugangsvoraussetzungen verschiedener und betragsmäßig niedrigerer Zuschuss gewährt wird, der jener Leistungsform und Höhe entspricht, die Antragstellern iSd Art 3 Z 8 Status-VO (EU) 2024/1347 im Rahmen der Aufnahme zusteht.3. Ist die Wortfolge „Wohngeld, soweit diese Leistungen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach nationalem Recht gewährt werden“ in Artikel 31, Absatz 2, Litera d, Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass Personen, denen der Status subsidiären Schutzes iSd Artikel 3, Ziffer 2, Status-VO (EU) 2024/1347 gewährt wurde, einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs in Form derselben Leistungsart, in derselben Höhe und unter denselben Anspruchsvoraussetzungen haben, die den Staatsangehörigen des statusgewährenden Mitgliedstaates zustehen, und steht diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass ein von der Leistungsart und den Zugangsvoraussetzungen verschiedener und betragsmäßig niedrigerer Zuschuss gewährt wird, der jener Leistungsform und Höhe entspricht, die Antragstellern iSd Artikel 3, Ziffer 8, Status-VO (EU) 2024/1347 im Rahmen der Aufnahme zusteht.
4. Ist der Äquivalenzgrundsatz derart zu verstehen, dass die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition zur Sicherung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlich gewährleisteter Rechte – insbesondere während des Vorabentscheidungsverfahrens sowie in der Folge bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nach den im nationalen Recht für die Zuerkennung von vorläufigem Rechtsschutz festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, selbst wenn dieses die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition nicht vorsieht, weshalb lediglich Vorschriften über die aufschiebende (suspensive) Wirkung sinngemäß angewendet werden könnten.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und den Zeugenaussagen der Eltern der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Höhe der Mietkosten, der Größe der Wohnung und den Wohnverhältnissen ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und den übereinstimmenden Aussagen der Zeug:innen, an deren Richtigkeit kein Zweifel aufkam.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer AA und CC die erforderliche schulische Förderung im Rahmen der Nachmittagsbetreuung nicht in Anspruch nehmen können, ergibt sich aus den übereinstimmenden und authentischen Schilderungen der Zeug:innen JJ und GG.
Die Feststellungen zum erwirtschafteten Einkommen des JJ, dem Vater der Beschwerdeführer, ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Lohnzetteln der Firma DD, die auch mit den Daten des Auskunftsverfahrens der Österreichischen Gesundheitskasse in Einklang stehen. Aus den Daten der Österreichischen Gesundheitskasse ergibt sich, dass die Kindesmutter und die Beschwerdeführer selbst kein Einkommen ins Verdienen bringen.
Die Feststellungen zu den Leistungen der Familienbeihilfe und der Umstand, dass diese bisher noch nicht ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des Finanzamtes und der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin GG, wonach bisher noch keine Leistungen ausbezahlt wurden.
Die Feststellungen zum Vorabentscheidungsersuchen ergeben sich aus diesem.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2021, lautet wie folgt:Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, lautet wie folgt:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13.Paragraph 13,
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
§ 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 22, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Aufschiebende Wirkung
§ 22.Paragraph 22,
[..]
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
In der Rechtssache zur Zahl C-432/05, Unibet (London) Ltd, ging der EuGH auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz zu gewährleisten ist, wenn in einem innerstaatlichen Gerichtsverfahren Zweifel an der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht bzw nunmehr Unionsrecht bestehen. Der Gerichtshof verwies in diesem Urteil zuerst auf die stRsp in der Rs Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG und der Rs Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH. Demnach müssen in den mitgliedstaatlichen Verfahrensordnungen einheitliche Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz gelten, wenn die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsordnung in Frage steht (EuGH 13.3.2007, C-432/05, Unibet (London) Ltd Rz 79). Anderes gelte aber für die Aussetzung der Wirksamkeit einer nationalen Bestimmung, wenn deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht bezweifelt wird. In diesen Fällen bestimme sich nach den nationalen Rechtsvorschriften, unter welchen Voraussetzungen vorläufige Maßnahmen zum Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechten gewährt werden können (EuGH 13.3.2007, C-432/05, Unibet (London) Ltd Rz 80). Insofern habe das nationale Recht entsprechende Kriterien für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in derartigen Konstellationen festzulegen. Allerdings dürfen diese Kriterien nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für innerstaatliche Rechtsmittel (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der nach dem Gemeinschaftsrecht – bzw dem nunmehrigen Unionsrecht – verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden (EuGH 13.3.2007, C-432/05, Unibet (London) Ltd Rz 82 f).
Das VwGVG sieht keine Möglichkeit vor, während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit vor dem VfGH (vgl § 20a VfGG) – eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen. Daher hat die einstweilige Leistungsgewährung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zu erfolgen, um einen schweren nichtwiedergutzumachenden Schaden in der Entwicklung der Beschwerdeführer und im Kindeswohl hintanzuhalten (vgl grundlegend Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts [2009] 510 mwN). Dies bedingt durch unzureichende Wohnverhältnisse, dem Fehlen von Dingen des täglichen Bedarfs und dem Fehlen pädagogischer Fördermaßnahmen.Das VwGVG sieht keine Möglichkeit vor, während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit vor dem VfGH vergleiche Paragraph 20 a, VfGG) – eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen. Daher hat die einstweilige Leistungsgewährung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zu erfolgen, um einen schweren nichtwiedergutzumachenden Schaden in der Entwicklung der Beschwerdeführer und im Kindeswohl hintanzuhalten vergleiche grundlegend Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts [2009] 510 mwN). Dies bedingt durch unzureichende Wohnverhältnisse, dem Fehlen von Dingen des täglichen Bedarfs und dem Fehlen pädagogischer Fördermaßnahmen.
Der VwGH wendet die im VwGVG vorgesehenen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung bezüglich der Zuständigkeit zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz sinngemäß an (VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012). In der Entscheidung vom 20.12.2016, Fr 2016/21/0020, hielt der VwGH fest, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein müsse, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (mit Verweis auf EuGH 15.01.2013, C-416/10 [ECLI:EU:C:2013:8]). In einem Fall, in dem an das Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben wird, sei dieses „befasstes nationales Gericht“. Nur dieses und nicht etwa der VwGH im Fristsetzungsverfahren könnte eine einstweilige Anordnung erlassen.
Zu den inhaltlichen Kriterien der Zuerkennung von vorläufigem Rechtsschutz wird in der Literatur vertreten, dass einstweilige Anordnungen in Konstellationen wie der vorliegenden durch die Verwaltungsgerichte aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes nach denselben Voraussetzungen zu erlassen sind, wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 bzw § 22 VwGVG (Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht6 [2023] 153; Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014] Rz 21, 53; vor dem Hintergrund der Rechtslage vor Schaffung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit legte Potacs umfassend dar, dass im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem VwGH eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht nach Maßgabe denselben Voraussetzungen zu erlassen ist, wie die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nach dem VwGG, Potacs, Gutachten 14. ÖJT, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts [2000] 83).Zu den inhaltlichen Kriterien der Zuerkennung von vorläufigem Rechtsschutz wird in der Literatur vertreten, dass einstweilige Anordnungen in Konstellationen wie der vorliegenden durch die Verwaltungsgerichte aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes nach denselben Voraussetzungen zu erlassen sind, wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, bzw Paragraph 22, VwGVG (Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht6 [2023] 153; Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014] Rz 21, 53; vor dem Hintergrund der Rechtslage vor Schaffung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit legte Potacs umfassend dar, dass im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem VwGH eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht nach Maßgabe denselben Voraussetzungen zu erlassen ist, wie die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nach dem VwGG, Potacs, Gutachten 14. ÖJT, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts [2000] 83).
Für das vormalige Beschwerdeverfahren vor dem VwGH erachtete der VwGH die Regelungen über die aufschiebende Wirkung nach §§ 14 Abs 2 und 30 Abs 2 VwGG als sachnächste Regelung für die Einräumung von vorläufigen Rechtsschutz nach Unionsrecht (VwGH 07.02.2002, AW 2001/09/0088).Für das vormalige Beschwerdeverfahren vor dem VwGH erachtete der VwGH die Regelungen über die aufschiebende Wirkung nach Paragraphen 14, Absatz 2 und 30 Absatz 2, VwGG als sachnächste Regelung für die Einräumung von vorläufigen Rechtsschutz nach Unionsrecht (VwGH 07.02.2002, AW 2001/09/0088).
Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend eine vorläufige Leistungsgewährung die Regelungen der aufschiebenden Wirkung sinngemäß von Amts wegen anzuwenden sind, um die volle Wirksamkeit des Art 31 Status-VO und des Art 24 Abs 1 GRC während des Rechtsmittelverfahrens nicht zu unterlaufen. Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend eine vorläufige Leistungsgewährung die Regelungen der aufschiebenden Wirkung sinngemäß von Amts wegen anzuwenden sind, um die volle Wirksamkeit des Artikel 31, Status-VO und des Artikel 24, Absatz eins, GRC während des Rechtsmittelverfahrens nicht zu unterlaufen.
Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Amts wegen ausschließen. Nach § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung oder Beschlüsse über die aufschiebende Wirkung nach § 22 Abs 1 und Abs 2 VwGVG abändern, wenn es die Voraussetzungen anders beurteilt oder wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben. In sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des § 22 Abs 2 VwGVG ist daher zu prüfen, ob öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien einer vorläufigen Leistungsgewährung entgegenstehen und mit der Abweisung der Grundversorgungsleistungen Gefahr in Verzug verbunden ist. Die Bestimmung des § 22 VwGVG ist hinsichtlich der vorläufigen Leistungsgewährung sinngemäß anzuwenden, um dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz Genüge zu tun.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Amts wegen ausschließen. Nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung oder Beschlüsse über die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abändern, wenn es die Voraussetzungen anders beurteilt oder wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben. In sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ist daher zu prüfen, ob öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien einer vorläufigen Leistungsgewährung entgegenstehen und mit der Abweisung der Grundversorgungsleistungen Gefahr in Verzug verbunden ist. Die Bestimmung des Paragraph 22, VwGVG ist hinsichtlich der vorläufigen Leistungsgewährung sinngemäß anzuwenden, um dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz Genüge zu tun.
Zu den Interessen der Beschwerdeführer an einer vorläufigen Rechtsschutzgewährung:
Gegenständlich besteht die Gefahr das die Wirksamkeit des Unionsrechts (Gleichstellung von Personen, denen der Status des subsidiären Schutzes zukommt mit Staatsbürgern, wobei die Möglichkeit der Beschränkung auf Kernleistung fraglich ist und den Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens bildet) unterlaufen wird, wenn den minderjährigen Beschwerdeführen für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens keine Unterstützungsleistungen gewährt werden. Ein Zuwarten mit einer Leistungsgewährung für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens könnte – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – unumkehrbare Nachteile für die Versorgung, die Entwicklung und das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer haben und besteht die ernste Gefahr, dass der Regelungszweck des Art 31 Status-VO unterlaufen wird. Insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der minderjährigen Beschwerdeführer und ihre Sozialisation in der österreichischen Gesellschaft erweist sich eine vorläufige Leistungsgewährung dringend geboten, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil durch beengte Wohnverhältnisse, dem Fehlen von Dingen des täglichen Bedarfs und mangelnden Zugang zur Sprach- und Integrationsförderung hintanzuhalten. Neben dem Interesse an einer kindgerechten Wohnsituation ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer im Alter von zehn, sieben und sechs Jahren, in einem besonders anpassungsfähigen Alter befinden, in dem sie bei entsprechender Fürsorge und schulischer Förderung leicht Anschluss in der Tiroler Gesellschaft finden könnten. Insofern besteht ein bedeutendes Interesse der Beschwerdeführer an einer vorläufigen Leistungsgewährung und erweist sich diese als dringlich. Eine Aufrechterhaltung der Wohnsituation von fünf Personen auf 27m2 in einem Zimmer ist mit Blick auf das Kindeswohl der Beschwerdeführer nicht für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens tragbar. Aus diesen Gründen ist eine vorläufige Leistungsgewährung zwingen geboten, um die Wirksamkeit des Art 31 Status-VO sowie des Art 24 Abs 1 GRC (Kindeswohl einschließlich dem Recht auf Schutz und Fürsorge, die für das Wohlergehen notwendig ist) durch ein Zuwarten mit der Rechtsmittelentscheidung während des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu unterlaufen.Gegenständlich besteht die Gefahr das die Wirksamkeit des Unionsrechts (Gleichstellung von Personen, denen der Status des subsidiären Schutzes zukommt mit Staatsbürgern, wobei die Möglichkeit der Beschränkung auf Kernleistung fraglich ist und den Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens bildet) unterlaufen wird, wenn den minderjährigen Beschwerdeführen für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens keine Unterstützungsleistungen gewährt werden. Ein Zuwarten mit einer Leistungsgewährung für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens könnte – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – unumkehrbare Nachteile für die Versorgung, die Entwicklung und das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer haben und besteht die ernste Gefahr, dass der Regelungszweck des Artikel 31, Status-VO unterlaufen wird. Insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der minderjährigen Beschwerdeführer und ihre Sozialisation in der österreichischen Gesellschaft erweist sich eine vorläufige Leistungsgewährung dringend geboten, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil durch beengte Wohnverhältnisse, dem Fehlen von Dingen des täglichen Bedarfs und mangelnden Zugang zur Sprach- und Integrationsförderung hintanzuhalten. Neben dem Interesse an einer kindgerechten Wohnsituation ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer im Alter von zehn, sieben und sechs Jahren, in einem besonders anpassungsfähigen Alter befinden, in dem sie bei entsprechender Fürsorge und schulischer Förderung leicht Anschluss in der Tiroler Gesellschaft finden könnten. Insofern besteht ein bedeutendes Interesse der Beschwerdeführer an einer vorläufigen Leistungsgewährung und erweist sich diese als dringlich. Eine Aufrechterhaltung der Wohnsituation von fünf Personen auf 27m2 in einem Zimmer ist mit Blick auf das Kindeswohl der Beschwerdeführer nicht für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens tragbar. Aus diesen Gründen ist eine vorläufige Leistungsgewährung zwingen geboten, um die Wirksamkeit des Artikel 31, Status-VO sowie des Artikel 24, Absatz eins, GRC (Kindeswohl einschließlich dem Recht auf Schutz und Fürsorge, die für das Wohlergehen notwendig ist) durch ein Zuwarten mit der Rechtsmittelentscheidung während des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu unterlaufen.
Zu den öffentlichen Interessen:
Der belangten Behörde wurde zur vorläufigen Leistungsgewährung Parteiengehör gewährt. Diese legte dar, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz sprechen.
Demgegenüber würden nach Ansicht der belangten Behörde öffentliche Interessen einer vorläufigen Gewährung von Leistungen entsprechend der Höhe des TMSG entgegenstehen. Als gewichtiges öffentliches Interesse sei eine bundeseinheitliche und gesetzmäßige Vollziehung des Ausschlusses von subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Abs 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ins Treffen zu führen. Diese Systemzuordnung sollte bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EuGH – die klären soll, ob unmittelbar anwendbares Unionsrecht dem nationalen Recht entgegensteht – nicht weitgehend außer Anwendung gesetzt werde. Die einstweilige Leistungsgewährung könnte nämlich dazu führen, dass eine Wanderbewegung von subsidiär Schutzberechtigten innerhalb Österreichs nach Tirol begünstigt werden könnte und der Verteilungsmechanismus der Grundversorgung unterlaufen werden würde, wenn die vorläufige Leistungsgewährung auch in gleichartigen Fällen erfolgen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine vorläufige Leistungsgewährung in vergleichbaren Fällen in Folge einer Aussetzung von Verfahren nach § 17 VwGVG iVm § 38 AVG nicht ausgeschlossen erscheint, wobei dies durch sämtliche Landesverwaltungsgerichte in Frage käme, nicht nur das Landesverwaltungsgericht Tirol. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegende Entscheidung – unabhängig von der Frage der Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz oder dem TMSG – eine Wanderbewegung von subsidiär Schutzberechtigten auslösen könnte. Demgegenüber würden nach Ansicht der belangten Behörde öffentliche Interessen einer vorläufigen Gewährung von Leistungen entsprechend der Höhe des TMSG entgegenstehen. Als gewichtiges öffentliches Interesse sei eine bundeseinheitliche und gesetzmäßige Vollziehung des Ausschlusses von subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 4, Absatz eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ins Treffen zu führen. Diese Systemzuordnung sollte bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EuGH – die klären soll, ob unmittelbar anwendbares Unionsrecht dem nationalen Recht entgegensteht – nicht weitgehend außer Anwendung gesetzt werde. Die einstweilige Leistungsgewährung könnte nämlich dazu führen, dass eine Wanderbewegung von subsidiär Schutzberechtigten innerhalb Österreichs nach Tirol begünstigt werden könnte und der Verteilungsmechanismus der Grundversorgung unterlaufen werden würde, wenn die vorläufige Leistungsgewährung auch in gleichartigen Fällen erfolgen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine vorläufige Leistungsgewährung in vergleichbaren Fällen in Folge einer Aussetzung von Verfahren nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG nicht ausgeschlossen erscheint, wobei dies durch sämtliche Landesverwaltungsgerichte in Frage käme, nicht nur das Landesverwaltungsgericht Tirol. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegende Entscheidung – unabhängig von der Frage der Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz oder dem TMSG – eine Wanderbewegung von subsidiär Schutzberechtigten auslösen könnte.
Darüber hinaus bringt die belangte Behörde vor, dass finanzielle und budgetäre Auswirkungen einer einstweiligen Anordnung von Leistungen nach dem TMSG einer vorläufigen Leistungsgewährung entgegenstehen. Zudem wäre eine etwaige Rückabwicklung von vorläufig „zu viel“ gewährten Leistungen mit einem rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich bedeutendem Aufwand verbunden.
Abgesehen von diesen durch die vorgesehene Leistungsgewährung entstehenden finanziellen Aufwand sind keine öffentlichen oder privaten Interessen erkennbar, die einer einstweiligen Leistungsgewährung – unabhängig von der Frage, ob diese in Höhe und unter den Anspruchsvoraussetzungen der Grundversorgung oder der Mindestsicherung gewährt wird – für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens entgegenstehen und wurden andere öffentliche oder private Interessen auch nicht vorgetragen.
Abwägungsergebnis:
Die dargestellten Interessen der Beschwerdeführer und die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse (insb hinsichtlich der beengten und für Kinder völlig ungeeignete Wohnsituation, die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs und die schulische Förderung) während dem Vorabentscheidungsverfahren überwiegen gegenüber allfälligen budgetären Interessen, weshalb eine vorläufige Leistungsgewährung geboten ist und der Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts dient.
Sollte der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor nach Art 267 AEUV zum Urteil gelangen, dass Art 31 Status-VO derart auszulegen sei, dass hinsichtlich Mindesteinkommensunterstützung und Wohnbeihilfe eine Gleichstellung der Beschwerdeführer mit Staatsbürgern hinsichtlich Grundleistungen der Mindestsicherung (auch in Bezug auf Form, Höhe und Zugang) geboten ist, hat eine entsprechende Gleichstellung ab 01.07.2026 zu erfolgen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 17 VwGVG iVm § 38 AVG wäre ohne die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz mit einem nichtwiedergutzumachenden Schaden verbunden und wäre dadurch auch das Kindeswohl gefährdet. Sollte der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor nach Artikel 267, AEUV zum Urteil gelangen, dass Artikel 31, Status-VO derart auszulegen sei, dass hinsichtlich Mindesteinkommensunterstützung und Wohnbeihilfe eine Gleichstellung der Beschwerdeführer mit Staatsbürgern hinsichtlich Grundleistungen der Mindestsicherung (auch in Bezug auf Form, Höhe und Zugang) geboten ist, hat eine entsprechende Gleichstellung ab 01.07.2026 zu erfolgen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG wäre ohne die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz mit einem nichtwiedergutzumachenden Schaden verbunden und wäre dadurch auch das Kindeswohl gefährdet.
Es ist nicht erkennbar, dass mit einer vorläufigen Leistungsgewährung bzw der Nichtumsetzung des mit dem bekämpften Bescheid abgewiesenen Leistungen Gefahr in Verzug verbunden wäre. Letztlich bleibt die Leistungshöhe und Leistungsform zu beurteilen:
Zur Leistungshöhe:
Im konkreten Fall zeigt sich, dass aufgrund der gegenwärtig aufgebrachten Mietkosten iHv Euro 800,00 mit Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz das Auslangen gefunden werden kann und eine Leistungsgewährung nach dem TMSG gegenwärtig nicht zur Sicherung der Wirksamkeit des Unionsrechts geboten ist. Diese Einschätzung kann sich im Falle der Anmietung einer größeren und teureren Wohnung durch die unterhaltspflichtigen Eltern der Beschwerdeführer ändern. Dies veranschaulichen nachstehende Berechnungen:
Zur fiktiven Leistungshöhe nach den Vorgaben des TMSG:
Wendet man im Rahmen der vorläufigen Rechtsschutzgewährung die Regelungen des TMSG an, ergibt sich ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführer iHv Euro 142,28 monatlich pro Beschwerdeführer:
Hinsichtlich der Leistungshöhe ist der subjektive Leistungsanspruch ausgehend vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft individuell zu beurteilen (§ 5 Abs 2 TMSG). Zur Anrechnung des Einkommens, des mit den Beschwerdeführern in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Vaters, sind seine Bemessungsgrundlage, sowie die Bemessungsgrundlage der Mutter fiktiv zu berücksichtigen. Der Anspruch bzw eine allenfalls tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Familienbeihilfe wäre nicht anzurechnen (§ 1 Abs 1 lit a Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind, LGBl Nr 21/2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2026).Hinsichtlich der Leistungshöhe ist der subjektive Leistungsanspruch ausgehend vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft individuell zu beurteilen (Paragraph 5, Absatz 2, TMSG). Zur Anrechnung des Einkommens, des mit den Beschwerdeführern in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Vaters, sind seine Bemessungsgrundlage, sowie die Bemessungsgrundlage der Mutter fiktiv zu berücksichtigen. Der Anspruch bzw eine allenfalls tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Familienbeihilfe wäre nicht anzurechnen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2025, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2026,).
Beim Vater der Beschwerdeführer ist von einem monatliche Einkommen iHv Euro 2.057,98 netto auszugehen (Euro 1.763,98 * 14 / 12; § 15 Abs 1 lit b TMSG). Der Ordnung halber ist anzumerken, dass die dem Beschwerdeführer abgezogene Betriebsratsumlage durch ihn als Arbeitnehmer verpflichtend abzuführen ist (vgl § 73 ArbVG; RIS-Justiz RS0132744, Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht7 [2026] § 73 ArbVG – Betriebsratsumlage Rz 8), weshalb der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Berechnung zu Grunde zu legen war und nicht der in den Lohnzetteln aufscheinende Nettolohn vor Abzug der Betriebsratsumlage.Beim Vater der Beschwerdeführer ist von einem monatliche Einkommen iHv Euro 2.057,98 netto auszugehen (Euro 1.763,98 * 14 / 12; Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, TMSG). Der Ordnung halber ist anzumerken, dass die dem Beschwerdeführer abgezogene Betriebsratsumlage durch ihn als Arbeitnehmer verpflichtend abzuführen ist vergleiche Paragraph 73, ArbVG; RIS-Justiz RS0132744, Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht7 [2026] Paragraph 73, ArbVG – Betriebsratsumlage Rz 8), weshalb der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Berechnung zu Grunde zu legen war und nicht der in den Lohnzetteln aufscheinende Nettolohn vor Abzug der Betriebsratsumlage.
Gemäß § 5c Abs 2 TMSG könnte bei einer Haushaltsgemeinschaft bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern eine Leistung zur Sicherung des Wohnbedarfs iHv Euro 1.747,67 gewährt werden (vgl § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs festgelegt werden, LGBl 2026/45 samt der dazu erlassenen Anlage und der zur Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der die Verordnung, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, geändert wird, LGBL 2026/46 erlassenen Anlage iVm § 5a Abs 1 TMSG: 2 x Euro 860,92 + 3 x Euro 258,28 * 70%). Dieser Betrag übersteigt die tatsächlichen Mietkosten iHv Euro 800,00 zuzüglich des Pauschales iHv Euro 374,50
(§ 5c Abs 6 TMSG), weshalb der Betrag iHv Euro 1.174,50 zur weiteren Leistungsberechnung heranzuziehen ist. Gemäß Paragraph 5 c, Absatz 2, TMSG könnte bei einer Haushaltsgemeinschaft bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern eine Leistung zur Sicherung des Wohnbedarfs iHv Euro 1.747,67 gewährt werden vergleiche Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs festgelegt werden, LGBl 2026/45 samt der dazu erlassenen Anlage und der zur Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der die Verordnung, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, geändert wird, LGBL 2026/46 erlassenen Anlage in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, TMSG: 2 x Euro 860,92 + 3 x Euro 258,28 * 70%). Dieser Betrag übersteigt die tatsächlichen Mietkosten iHv Euro 800,00 zuzüglich des Pauschales iHv Euro 374,50 , (Paragraph 5 c, Absatz 6, TMSG), weshalb der Betrag iHv Euro 1.174,50 zur weiteren Leistungsberechnung heranzuziehen ist.
Davon ausgehen, besteht betreffend die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft folgender Wohnbedarf (beachte insb § 5a Abs 5 letzter Satz iVm § 5c TMSG und der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der die Verordnung, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, geändert wird, LGBl 46/2026):Davon ausgehen, besteht betreffend die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft folgender Wohnbedarf (beachte insb Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5 c, TMSG und der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der die Verordnung, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, geändert wird, Landesgesetzblatt 46 aus 2026,):
JJ: Euro 316,06
GG: Euro 316,06
AA: Euro 180,79
BB: Euro 180,79
CC: Euro 180,79
Hinsichtlich der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist vor Berücksichtigung des Einkommens des JJ von folgenden Beträgen auszugehen (60% der Bemessungsgrundlage, § 5b TMSG iVm der VO LGBl 46/2026 [Anlage])Hinsichtlich der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist vor Berücksichtigung des Einkommens des JJ von folgenden Beträgen auszugehen (60% der Bemessungsgrundlage, Paragraph 5 b, TMSG in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt 46 aus 2026, [Anlage])
JJ: Euro 516,55
GG: Euro 516,55
AA: Euro 154,97
BB: Euro 154,97
CC: Euro 154,97
Der Vater der Beschwerdeführer bringt einschließlich Sonderzahlungen ein monatliches Einkommen iHv Euro 2.057,98 netto ins Verdienen. Abzüglich seines Anspruchs auf Mindestsicherung als Teil der Haushaltsgemeinschaft iHv Euro 316,06 betreffend des Wohnbedarfs und iHv Euro 516,55 betreffend den Lebensunterhalt, verbleibt ein Betrag iHv Euro 1.225,37. Der Vater der Beschwerdeführer ist gegenüber diesen und deren Mutter unterhaltspflichtig, weshalb der verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten in der Haushaltsgemeinschaft anzurechnen ist. Leistungen, die den Beschwerdeführern aufgrund der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs 1 TMSG zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren (§ 18 Abs 2 letzter Satz TMSG). Vor diesem Hintergrund ist der verbleibende Betrag iHv Euro 1.225,37 gegenüber den Unterhaltsberechtigten entsprechend der in § 5a TMSG genannten Prozentsätze aufzuteilen. Auf die Mutter der Beschwerdeführer entfällt eine Quote von 70% (des Ausgangsbetrags) und auf die Beschwerdeführer von jeweils 21% (des Ausgangsbetrags). Insofern ist das verbleibende Einkommen des Vaters der Beschwerdeführer auf 133 Teile (3 * 21 + 70) aufzuteilen (Euro 1.225,37 / 133 = Euro 9,21) und ist dieser Betrag mit der auf jede in der Haushaltsgemeinschaft unterhaltsberechtigte Person entfallende Quote zu multiplizieren. Insofern ist auf jeden Beschwerdeführer ein Betrag iHv Euro 193,41 (Euro 9,21 * 21) des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Vaters anzurechnen. Insofern deckt dieses anzurechnende Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters den Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Lebensunterhalts (Euro 154,97) gänzlich und verbleibt ein Betrag iHv Euro 142,35 als Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs (Euro 180,79 – Euro 38,44 [Euro 193,41- Euro 154,97]). Der Vater der Beschwerdeführer bringt einschließlich Sonderzahlungen ein monatliches Einkommen iHv Euro 2.057,98 netto ins Verdienen. Abzüglich seines Anspruchs auf Mindestsicherung als Teil der Haushaltsgemeinschaft iHv Euro 316,06 betreffend des Wohnbedarfs und iHv Euro 516,55 betreffend den Lebensunterhalt, verbleibt ein Betrag iHv Euro 1.225,37. Der Vater der Beschwerdeführer ist gegenüber diesen und deren Mutter unterhaltspflichtig, weshalb der verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten in der Haushaltsgemeinschaft anzurechnen ist. Leistungen, die den Beschwerdeführern aufgrund der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5 a, Absatz eins, TMSG zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren (Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz TMSG). Vor diesem Hintergrund ist der verbleibende Betrag iHv Euro 1.225,37 gegenüber den Unterhaltsberechtigten entsprechend der in Paragraph 5 a, TMSG genannten Prozentsätze aufzuteilen. Auf die Mutter der Beschwerdeführer entfällt eine Quote von 70% (des Ausgangsbetrags) und auf die Beschwerdeführer von jeweils 21% (des Ausgangsbetrags). Insofern ist das verbleibende Einkommen des Vaters der Beschwerdeführer auf 133 Teile (3 * 21 + 70) aufzuteilen (Euro 1.225,37 / 133 = Euro 9,21) und ist dieser Betrag mit der auf jede in der Haushaltsgemeinschaft unterhaltsberechtigte Person entfallende Quote zu multiplizieren. Insofern ist auf jeden Beschwerdeführer ein Betrag iHv Euro 193,41 (Euro 9,21 * 21) des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Vaters anzurechnen. Insofern deckt dieses anzurechnende Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters den Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Lebensunterhalts (Euro 154,97) gänzlich und verbleibt ein Betrag iHv Euro 142,35 als Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs (Euro 180,79 – Euro 38,44 [Euro 193,41- Euro 154,97]).
Zur fiktiven Leistungshöhe nach den Vorgaben des Tiroler Grundversorgungsgesetzes:
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführer, dem Fehlen von Dingen des täglichen Bedarfs und der notwendigen Nachmittagsbetreuung ist vom Vorliegen einer Notlage iSd § 1 lit h Tiroler Grundversorgungsgesetz auszugehen.Vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführer, dem Fehlen von Dingen des täglichen Bedarfs und der notwendigen Nachmittagsbetreuung ist vom Vorliegen einer Notlage iSd Paragraph eins, Litera h, Tiroler Grundversorgungsgesetz auszugehen.
Ausgehend vom den Leistungsansprüchen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetzes wäre den Beschwerdeführern jeweils Verpflegungsgeld iHv monatlich Euro 145,00, Mietzuschuss iHv monatlich Euro 82,50, Schulbedarf iHv monatlich Euro 16,67, Bekleidungshilfe iHv monatlich Euro 12,50 zuzuerkennen. Diese Beträge ergeben sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung besteht ein monatlicher Anspruch auf Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Minderjährigem iHv monatlich Euro 145,00. Gemäß Paragraph 9, Tiroler Grundversorgungsgesetz in Verbindung mit Artikel 9, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung besteht ein monatlicher Anspruch auf Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Minderjährigem iHv monatlich Euro 145,00.
Gemäß § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Z 3 Grundversorgungsvereinbarung beläuft sich der Kostenhöchstsatz für Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für Familien ab zwei Personen auf Euro 330,00. Gegenständlich ist diese Summe auf die Beschwerdeführer und ihre Mutter aufzuteilen, weil der Vater nicht dem System der Grundversorgung unterliegt und ihm kein Anspruch auf Grundversorgung zukommt. Insofern beträgt der monatliche subjektive Anspruch jedes der drei Beschwerdeführer Euro 82,50 (Euro 330,00 / 4).Gemäß Paragraph 9, Tiroler Grundversorgungsgesetz in Verbindung mit Artikel 9, Ziffer 3, Grundversorgungsvereinbarung beläuft sich der Kostenhöchstsatz für Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für Familien ab zwei Personen auf Euro 330,00. Gegenständlich ist diese Summe auf die Beschwerdeführer und ihre Mutter aufzuteilen, weil der Vater nicht dem System der Grundversorgung unterliegt und ihm kein Anspruch auf Grundversorgung zukommt. Insofern beträgt der monatliche subjektive Anspruch jedes der drei Beschwerdeführer Euro 82,50 (Euro 330,00 / 4).
Die notwendige Bekleidungshilfe beläuft sich nach § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung auf jährlich Euro 150,00. Nachdem die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens nicht absehbar ist, ist dieser Betrag ebenfalls auf monatliche Leistungszeiträume von je Euro 12,50 (150,00 /12) zu aliquotieren. Gleichermaßen war der Schulbedarf pro Kind und Jahr iHv Euro 200,00 nach § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Z 11 Grundversorgungsvereinbarung auf monatliche Leistungen iHv Euro 16,67 zu aliquotieren. Die notwendige Bekleidungshilfe beläuft sich nach Paragraph 9, Tiroler Grundversorgungsgesetz in Verbindung mit Artikel 9, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung auf jährlich Euro 150,00. Nachdem die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens nicht absehbar ist, ist dieser Betrag ebenfalls auf monatliche Leistungszeiträume von je Euro 12,50 (150,00 /12) zu aliquotieren. Gleichermaßen war der Schulbedarf pro Kind und Jahr iHv Euro 200,00 nach Paragraph 9, Tiroler Grundversorgungsgesetz in Verbindung mit Artikel 9, Ziffer 11, Grundversorgungsvereinbarung auf monatliche Leistungen iHv Euro 16,67 zu aliquotieren.
Eine Anrechnung des Einkommens des Vaters im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft – wie dies etwa im Rahmen der Mindestsicherung in § 18 Abs 2 TMSG vorgesehen ist – wird im Tiroler Grundversorgungsgesetz nicht normiert und kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr ist in § 11 Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehen, dass allenfalls ein Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige in Frage kommt, wenn dies in einer Verordnung der Landesregierung in einem dort festzusetzenden Ausmaß vorgesehen wäre. Eine derartige Verordnung wurde bisher nicht erlassen.Eine Anrechnung des Einkommens des Vaters im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft – wie dies etwa im Rahmen der Mindestsicherung in Paragraph 18, Absatz 2, TMSG vorgesehen ist – wird im Tiroler Grundversorgungsgesetz nicht normiert und kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr ist in Paragraph 11, Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehen, dass allenfalls ein Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige in Frage kommt, wenn dies in einer Verordnung der Landesregierung in einem dort festzusetzenden Ausmaß vorgesehen wäre. Eine derartige Verordnung wurde bisher nicht erlassen.
Ergebnis:
Die Gegenüberstellung der Leistungen aus der Mindestsicherung und der Grundversorgung zeigt, dass im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts mit der Gewährung von vorläufigen Leistungen in Höhe und unter den Anspruchsvoraussetzungen der Grundversorgung Rechnung getragen werden kann. Den Beschwerdeführern wird gegenwärtig durch die spruchgemäße Entscheidung kein Anspruch vorenthalten, der ihnen durch eine Anwendung des Art 31 Status-VO – vorbehaltlich des Auslegungsergebnisses des EuGH – zustehen könnte.Die Gegenüberstellung der Leistungen aus der Mindestsicherung und der Grundversorgung zeigt, dass im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts mit der Gewährung von vorläufigen Leistungen in Höhe und unter den Anspruchsvoraussetzungen der Grundversorgung Rechnung getragen werden kann. Den Beschwerdeführern wird gegenwärtig durch die spruchgemäße Entscheidung kein Anspruch vorenthalten, der ihnen durch eine Anwendung des Artikel 31, Status-VO – vorbehaltlich des Auslegungsergebnisses des EuGH – zustehen könnte.
Im Falle der Änderung der maßgeblichen Umstände, wie etwa der Anmietung einer größeren und teureren Wohnung kann sich diese Beurteilung ändern, wobei es diesfalls an den Beschwerdeführern liegt eine Änderung der Umstände vorzubringen oder einen entsprechenden Antrag auf Abänderung in Anlehnung an § 22 Abs 3 VwGVG zu stellen. Im Falle der Änderung der maßgeblichen Umstände, wie etwa der Anmietung einer größeren und teureren Wohnung kann sich diese Beurteilung ändern, wobei es diesfalls an den Beschwerdeführern liegt eine Änderung der Umstände vorzubringen oder einen entsprechenden Antrag auf Abänderung in Anlehnung an Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG zu stellen.
Gleichermaßen steht der belangten Behörde als Partei des Verfahrens eine entsprechende Antragstellung an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Abänderung vorliegenden Beschlusses – vor dem Hintergrund einer sinngemäßen Anwendung des § 22 Abs 3 VwGVG – offen, sollten sich die maßgeblichen Umstände ändern.Gleichermaßen steht der belangten Behörde als Partei des Verfahrens eine entsprechende Antragstellung an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Abänderung vorliegenden Beschlusses – vor dem Hintergrund einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG – offen, sollten sich die maßgeblichen Umstände ändern.
Zur Aussetzung des Verfahrens:
Mit Beschluss vom 17.09.2026, Zl LVwG-2026/23/2184-11 wurden dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV Fragen zur Auslegung des Art 31 Status-VO und der Einräumung von vorläufigem Rechtsschutz vorgelegt.Mit Beschluss vom 17.09.2026, Zl LVwG-2026/23/2184-11 wurden dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV Fragen zur Auslegung des Artikel 31, Status-VO und der Einräumung von vorläufigem Rechtsschutz vorgelegt.
Nach § 38 letzter Satz AVG – diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden – ist es zulässig das Verfahren über die Bescheidbeschwerde bis zum Abschluss des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mwN). Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses. Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG – diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden – ist es zulässig das Verfahren über die Bescheidbeschwerde bis zum Abschluss des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mwN). Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses.
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden konnte. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029; 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN). Die Frage, ob der Äquivalenzgrundsatz derart zu verstehen ist, dass die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition zur Sicherung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlich gewährleisteter Rechte – insbesondere während des Vorabentscheidungsverfahrens sowie in der Folge bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nach den im nationalen Recht für die Zuerkennung von vorläufigem Rechtsschutz festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, selbst wenn dieses die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition nicht vorsieht, weshalb lediglich Vorschriften über die aufschiebende (suspensive) Wirkung sinngemäß angewendet werden können, wurde dem EuGH mit 17.09.2026 vorgelegt (***). Bisher wurde darüber durch den EuGH noch nicht entschieden, weshalb die ordentliche Revision zu dieser Frage zuzulassen war.Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden konnte. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist vergleiche VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029; 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN). Die Frage, ob der Äquivalenzgrundsatz derart zu verstehen ist, dass die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition zur Sicherung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlich gewährleisteter Rechte – insbesondere während des Vorabentscheidungsverfahrens sowie in der Folge bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nach den im nationalen Recht für die Zuerkennung von vorläufigem Rechtsschutz festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, selbst wenn dieses die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition nicht vorsieht, weshalb lediglich Vorschriften über die aufschiebende (suspensive) Wirkung sinngemäß angewendet werden können, wurde dem EuGH mit 17.09.2026 vorgelegt (***). Bisher wurde darüber durch den EuGH noch nicht entschieden, weshalb die ordentliche Revision zu dieser Frage zuzulassen war.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
Schlagworte
Einstweiliger RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.2184.14Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026