RS OGH 2019/7/24 8ObA30/19y

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Norm

ArbVG §73 Abs3
  1. ArbVG § 73 heute
  2. ArbVG § 73 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Wenn § 73 Abs 3 ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.Wenn Paragraph 73, Absatz 3, ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.

Entscheidungstexte

  • RS0132744">8 ObA 30/19y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 30/19y
    Beisatz: Im Fall der Rechtsungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds eine Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben. (T1); Veröff: SZ 2019/68

Schlagworte

Betriebsratsumlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132744

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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