Norm
ArbVG §73 Abs3Rechtssatz
Wenn § 73 Abs 3 ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.Wenn Paragraph 73, Absatz 3, ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BetriebsratsumlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132744Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021