TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/8 W270 2316018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2026

Norm

AVG §59 Abs2
B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17 Abs1
Forstgesetz 1975 §17 Abs2
Forstgesetz 1975 §17 Abs3
Forstgesetz 1975 §172 Abs6
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §18
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §20 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §39
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 172 heute
  2. ForstG § 172 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 172 gültig von 21.06.2013 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  4. ForstG § 172 gültig von 01.06.2002 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  5. ForstG § 172 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 18b heute
  2. UVP-G 2000 § 18b gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 18b gültig von 19.08.2009 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 18b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 39 heute
  2. UVP-G 2000 § 39 gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  4. UVP-G 2000 § 39 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 39 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 39 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W270 2316018-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX betreffend Anordnung zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 iA. Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom römisch 40 betreffend Anordnung zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 iA. Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids anstelle der Wortfolge „bis längstens 31.10.2025“ die Wortfolge „bis längstens 31.12.2026“ tritt und anstelle der Wortfolge „Im Frühjahr 2026, spätestens bis 31.05.2026“ die Wortfolge „Bis spätestens 31.07.2027“ tritt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Gang des Verfahrens:römisch eins. Sachverhalt und Gang des Verfahrens:

Aufgrund der Akten des verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, und insb der diesen zu entnehmenden Urkunden, wie auch der Erörterung in der am 26.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung war von Folgendem auszugehen:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2004, Zl. XXXX , wurde der XXXX GmbH und der XXXX GmbH & Co KG (Letztere im Folgenden: bP) die Grundsatzgenehmigung gemäß § 18 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) für das Vorhaben „ XXXX “, darunter auch für Rodungen betreffend einen Speicherteich, erteilt. Gleichzeitig wurde der Speicherteich samt Nebenanlagen wie Schneileitungen einschließlich Pump- und Kompressorstationen gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt. 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2004, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH & Co KG (Letztere im Folgenden: bP) die Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 18, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) für das Vorhaben „ römisch 40 “, darunter auch für Rodungen betreffend einen Speicherteich, erteilt. Gleichzeitig wurde der Speicherteich samt Nebenanlagen wie Schneileitungen einschließlich Pump- und Kompressorstationen gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2005, Zl. XXXX , wurde der XXXX GmbH und der XXXX GmbH – als Rechtsnachfolgerinnen der XXXX GmbH und der bP – die Detailgenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000 für Rodungen zur Errichtung des Speicherteichs erteilt.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2005, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH – als Rechtsnachfolgerinnen der römisch 40 GmbH und der bP – die Detailgenehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, UVP-G 2000 für Rodungen zur Errichtung des Speicherteichs erteilt.

1.3. Die bP zeigte mit Schreiben vom 15.02.2017 bestimmte „geringfügige Abweichungen“ von den in den Vorabsätzen genannten UVP-Genehmigungsbescheiden unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen an. Dazu gehörte auch die Verlegung des Speicherteichs samt Nebenanlagen, einschließlich der Änderung der genehmigten Rodungsflächen für diese Anlagen.

Daraufhin führte die belangte Behörde – unter Beiziehung von verschiedenen Sachverständigen – am 08.03.2017 sowie am 18.10.2017 Ortsaugenscheine durch.

Am 20.06.2017 zeigte die bP den Baubeginn (ua.) des Speicherteichs samt Nebenanlagen in der geänderten Lage an und ersuchte „um kurze Bestätigung der Vorgehensweise” durch die belangte Behörde. In Antwort darauf teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 21.06.2017 mit, dass „der mit Mail vom 20.06.2017 übermittelten Ansicht, wonach die am 15. Februar 2017 angezeigten Änderungen und beim Ortsaugenschein vom 8. März 2017 beabsichtigten Änderungen am Schigebiet XXXX voraussichtlich geringfügig sind und somit im Rahmen des kommenden Abnahmeverfahrens behördlich genehmigt werden können, aus der Sicht der UVP-Behörde zugestimmt werden [könne]”.Am 20.06.2017 zeigte die bP den Baubeginn (ua.) des Speicherteichs samt Nebenanlagen in der geänderten Lage an und ersuchte „um kurze Bestätigung der Vorgehensweise” durch die belangte Behörde. In Antwort darauf teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 21.06.2017 mit, dass „der mit Mail vom 20.06.2017 übermittelten Ansicht, wonach die am 15. Februar 2017 angezeigten Änderungen und beim Ortsaugenschein vom 8. März 2017 beabsichtigten Änderungen am Schigebiet römisch 40 voraussichtlich geringfügig sind und somit im Rahmen des kommenden Abnahmeverfahrens behördlich genehmigt werden können, aus der Sicht der UVP-Behörde zugestimmt werden [könne]”.

1.4 Mit Eingabe vom 18.02.2022 wurde seitens der bP um „Endabnahme der restlichen Baumaßnahmen” des UVP-Gesamtvorhabens „ XXXX ” angesucht, hinsichtlich derer bislang kein Abnahmebescheid erlassen wurde. Zu diesen Baumaßnahmen gehörte auch die gegenständliche Verlegung des Speicherteichs samt Nebenanlagen.1.4 Mit Eingabe vom 18.02.2022 wurde seitens der bP um „Endabnahme der restlichen Baumaßnahmen” des UVP-Gesamtvorhabens „ römisch 40 ” angesucht, hinsichtlich derer bislang kein Abnahmebescheid erlassen wurde. Zu diesen Baumaßnahmen gehörte auch die gegenständliche Verlegung des Speicherteichs samt Nebenanlagen.

Aus diesem Anlass fand am 29.04.2024 eine behördliche Besprechung statt, in der die belangte Behörde mitteilte, dass die Verlegung des Speicherteichs ihrer Ansicht nach keine „geringfügige Abweichung” darstelle und daher nicht durch den Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 genehmigt werden könne.Aus diesem Anlass fand am 29.04.2024 eine behördliche Besprechung statt, in der die belangte Behörde mitteilte, dass die Verlegung des Speicherteichs ihrer Ansicht nach keine „geringfügige Abweichung” darstelle und daher nicht durch den Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 genehmigt werden könne.

1.5 Folglich stellte die bP am 01.04.2025 unter Anschluss entsprechender Projektunterlagen einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des Speicherteichs gemäß § 18b UVP-G 2000.1.5 Folglich stellte die bP am 01.04.2025 unter Anschluss entsprechender Projektunterlagen einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des Speicherteichs gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000.

Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde war im Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch anhängig.

2. Die belangte Behörde holte eine fachliche Äußerung eines forstfachlichen Sachverständigen im Wesentlichen zu den Fragen ein, ob und in welchem Ausmaß es sich beim forstlichen Bewuchs der betreffenden Projektflächen sowohl zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Entfernung (dh im Jahr 2017) als auch aktuell (sohin im Jahr 2025) um Wald iSd ForstG gehandelt habe bzw. handle, und erforderlichenfalls welche Vorkehrungen aus forstfachlicher Sicht zur Herstellung des den forstrechtlichen Vorschriften entsprechendes Zustandes und binnen welcher Frist durchzuführen seien (dies im Folgenden: forstfachliche Stellungnahme). Entsprechend dem behördlichen Erhebungsauftrag wurde diesbezüglich am 08.04.2025 ein Ortsaugenschein durch den forstfachlichen Sachverständigen durchgeführt.

3.1. Mit dem nun angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde – im Wege eines forstpolizeilichen Beseitigungsauftrags gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (im Folgenden: ForstG) iVm § 39 UVP-G 2000 – der bP auf, aufgrund unbefugt durchgeführter Rodungen auf Teilflächen der Grundstücke Nrn. XXXX und XXXX , beide KG XXXX , zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes bis längstens 31.10.2025 folgende Wiederherstellungsmaßnahmen zu setzen: Restlose Entfernung aller bodenversiegelnden Bauwerke (Abdichtung Speicherteich, Pumpstation samt Kühltürmen, Einlaufbauwerk und Hochwasserentlastungsgerinne) (Pkt. 1.), weitgehende Verfüllung der Mulde des Speicherteiches mit dem talseitigen Dammmaterial, sodass eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Waldfläche künftig ermöglicht werde (Pkt. 2), Aufbringung auf die gesamte Rodefläche, mit Ausnahme der Zufahrt auf die Dammkrone, die westliche Dammkrone und die Zufahrt zur Wasserentnahme, welche für die künftige Waldbewirtschaftung als Forstweg erhalten werden sollen, einer mindestens 30 cm starken Schicht bewuchsfähigen Bodenmaterials und unmittelbar danach die Begrünung der Rodefläche zur Hintanhaltung von Erosionsschäden mit bewährten Verfahren (Pkt. 3), im Frühjahr 2026 – jedoch spätestens bis 31.05.2026 – die Wiederbewaldung der Rodeflächen mit einer Pflanzenanzahl von 2.500 Stück/ha und einer Baumartenverteilung von 30 % Tanne, 30 % Fichte, 20 % Bergahorn, 10 % Buche und 10 % Lärche (Pkt. 4.) sowie die Pflege, Nachbesserung und der wirkungsvolle Schutz gegen Wildschäden der Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur (Pkt. 5.). 3.1. Mit dem nun angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde – im Wege eines forstpolizeilichen Beseitigungsauftrags gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 (im Folgenden: ForstG) in Verbindung mit Paragraph 39, UVP-G 2000 – der bP auf, aufgrund unbefugt durchgeführter Rodungen auf Teilflächen der Grundstücke Nrn. römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 , zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes bis längstens 31.10.2025 folgende Wiederherstellungsmaßnahmen zu setzen: Restlose Entfernung aller bodenversiegelnden Bauwerke (Abdichtung Speicherteich, Pumpstation samt Kühltürmen, Einlaufbauwerk und Hochwasserentlastungsgerinne) (Pkt. 1.), weitgehende Verfüllung der Mulde des Speicherteiches mit dem talseitigen Dammmaterial, sodass eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Waldfläche künftig ermöglicht werde (Pkt. 2), Aufbringung auf die gesamte Rodefläche, mit Ausnahme der Zufahrt auf die Dammkrone, die westliche Dammkrone und die Zufahrt zur Wasserentnahme, welche für die künftige Waldbewirtschaftung als Forstweg erhalten werden sollen, einer mindestens 30 cm starken Schicht bewuchsfähigen Bodenmaterials und unmittelbar danach die Begrünung der Rodefläche zur Hintanhaltung von Erosionsschäden mit bewährten Verfahren (Pkt. 3), im Frühjahr 2026 – jedoch spätestens bis 31.05.2026 – die Wiederbewaldung der Rodeflächen mit einer Pflanzenanzahl von 2.500 Stück/ha und einer Baumartenverteilung von 30 % Tanne, 30 % Fichte, 20 % Bergahorn, 10 % Buche und 10 % Lärche (Pkt. 4.) sowie die Pflege, Nachbesserung und der wirkungsvolle Schutz gegen Wildschäden der Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur (Pkt. 5.).

3.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2017 statt dem „ XXXX ” genehmigten Speicherteich ein Speicherteich samt Nebenanlagen (Einlaufbauwerk, Pumpstation mit Kühltürmen samt Zufahrt, Zufahrt zur Dammkrone, Hochwasserentlastung) auf der XXXX errichtet worden sei, ohne die dafür erforderliche Rodungsbewilligung zu erwirken. Dass mittlerweile ein entsprechender Genehmigungsantrag eingebracht worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen nicht konsentiert seien.3.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2017 statt dem „ römisch 40 ” genehmigten Speicherteich ein Speicherteich samt Nebenanlagen (Einlaufbauwerk, Pumpstation mit Kühltürmen samt Zufahrt, Zufahrt zur Dammkrone, Hochwasserentlastung) auf der römisch 40 errichtet worden sei, ohne die dafür erforderliche Rodungsbewilligung zu erwirken. Dass mittlerweile ein entsprechender Genehmigungsantrag eingebracht worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen nicht konsentiert seien.

3.3. Der Bescheid gründe sich insb auf die forstfachliche Stellungnahme vom 10.04.2025. Daraus gehe hervor, dass der Speicherteich samt Pump- und Kühlturmanlage und die Wasserentnahme aus dem XXXX fertiggestellt und als Teil der Beschneiungsanlage in Betrieb seien. Die ursprüngliche und auf die Dammkrone des Speicherteichs geplante und auch so errichtete Auffahrt sei durch eine Geländerutschung verloren gegangen und nicht wieder hergestellt worden. Stattdessen sei eine neue Auffahrt auf den nördlichen Rand der Dammkrone des Speicherteiches im Bereich der Hochwasserentlassung errichtet worden.3.3. Der Bescheid gründe sich insb auf die forstfachliche Stellungnahme vom 10.04.2025. Daraus gehe hervor, dass der Speicherteich samt Pump- und Kühlturmanlage und die Wasserentnahme aus dem römisch 40 fertiggestellt und als Teil der Beschneiungsanlage in Betrieb seien. Die ursprüngliche und auf die Dammkrone des Speicherteichs geplante und auch so errichtete Auffahrt sei durch eine Geländerutschung verloren gegangen und nicht wieder hergestellt worden. Stattdessen sei eine neue Auffahrt auf den nördlichen Rand der Dammkrone des Speicherteiches im Bereich der Hochwasserentlassung errichtet worden.

Für die Errichtung dieser Anlagen seien Teilflächen der oben unter I.3.1. erwähnten Grundstücke insgesamt im Ausmaß von 32.550 m2 dauernd und 850 m2 befristet in Anspruch genommen worden, wobei es sich vor Baubeginn im Jahr 2017 um mit forstlichen Bewuchs bestockte Flächen gehandelt habe. Konkret habe im südlichen Bereich des Grundstück Nr. XXXX , ein Jungwuchs mit Fichte, Tanne, Buche und beigemischtem Bergahorn gestockt. Richtung Norden sei die Bestockung in eine Dickung bzw. Stangen- bis Baumholz mit Fichte, Tanne, Buche und einzelnen Lärchen übergegangen. Auf Grundstück Nr. XXXX , habe ein Fichten-Tannen-Stangenholz bis Baumholz mit beigemischten Buchen, Bergahorn und Lärchen gestockt. Die in Anspruch genommenen Grundflächen seien zu keinem Zeitpunkt davor für einen anderen Zweck als der Waldkultur genutzt worden.Für die Errichtung dieser Anlagen seien Teilflächen der oben unter römisch eins.3.1. erwähnten Grundstücke insgesamt im Ausmaß von 32.550 m2 dauernd und 850 m2 befristet in Anspruch genommen worden, wobei es sich vor Baubeginn im Jahr 2017 um mit forstlichen Bewuchs bestockte Flächen gehandelt habe. Konkret habe im südlichen Bereich des Grundstück Nr. römisch 40 , ein Jungwuchs mit Fichte, Tanne, Buche und beigemischtem Bergahorn gestockt. Richtung Norden sei die Bestockung in eine Dickung bzw. Stangen- bis Baumholz mit Fichte, Tanne, Buche und einzelnen Lärchen übergegangen. Auf Grundstück Nr. römisch 40 , habe ein Fichten-Tannen-Stangenholz bis Baumholz mit beigemischten Buchen, Bergahorn und Lärchen gestockt. Die in Anspruch genommenen Grundflächen seien zu keinem Zeitpunkt davor für einen anderen Zweck als der Waldkultur genutzt worden.

Somit handle es sich aus forstfachlicher Sicht zweifelsfrei um Waldflächen iSd ForstG. Da seit der konsenslosen Rodung im Jahr 2017 bis zum Erhebungszeitpunkt am 08.04.2025 (innerhalb von 10 Jahren) keine rechtskräftige Rodungsbewilligung erwirkt worden sei, seien die in Anspruch genommenen Flächen nach wie vor Waldflächen iSd ForstG.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP Beschwerde und machte darin sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

4.1 Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte die bP im Kern aus, dass der Beseitigungsauftrag zu Unrecht erlassen worden sei, weil keine konsenslose Rodung vorliege. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid sei „unrichtig und aktenwidrig”. Die bP habe bereits am 15.02.2017 einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht, weshalb keine konsenslose Rodung, sondern eine „eklatante Säumigkeit” der belangten Behörde vorliege. Der Umstand, dass die Änderung nachträglich gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 genehmigt werden könne, bewirke die zulässige Errichtung in der geänderten Ausführung sowie den rechtmäßigen Betrieb des Speicherteichs, was der Erlassung eines Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrags „diametral entgegenstehe”. Aufgrund „eklatanter Rechtswidrigkeit” sei sogar Willkür zu befürchten.4.1 Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte die bP im Kern aus, dass der Beseitigungsauftrag zu Unrecht erlassen worden sei, weil keine konsenslose Rodung vorliege. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid sei „unrichtig und aktenwidrig”. Die bP habe bereits am 15.02.2017 einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht, weshalb keine konsenslose Rodung, sondern eine „eklatante Säumigkeit” der belangten Behörde vorliege. Der Umstand, dass die Änderung nachträglich gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 genehmigt werden könne, bewirke die zulässige Errichtung in der geänderten Ausführung sowie den rechtmäßigen Betrieb des Speicherteichs, was der Erlassung eines Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrags „diametral entgegenstehe”. Aufgrund „eklatanter Rechtswidrigkeit” sei sogar Willkür zu befürchten.

4.2. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Verlegung des Speicherteichs aus forstfachlicher Sicht eine klare Verbesserung darstelle, weil anstatt der ursprünglich geplanten Errichtung in einem Bereich mit Schutzwaldfunktion nun ein Wirtschaftswald beansprucht werde.

4.3 Letztlich machte die bP eine „grobe” Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weil ihr keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung des Wiederherstellungsauftrags eingeräumt worden sei, worin die mangelnde Konsenslosigkeit der Rodungen näher dargelegt hätte werden können. Dazu komme, dass die mit dem bekämpften Bescheid aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen „praktisch undurchführbar” seien und dazu keine Ermittlungsmaßnahmen erfolgt seien.

5. Die belangte Behörde äußerte sich bei Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zum Beschwerdevorbringen – auf das Wesentliche zusammengefasst – dahingehend, dass die Verlegung des Speicherteichs zwar bereits im Jahr 2017 angezeigt worden sei und diesbezügliche Ortsaugenscheine stattgefunden hätten. Man sei jedoch nunmehr der Auffassung, dass die Verlegung des Speicherteichs keine „geringfügige Abweichung” sei, die im Rahmen des laufenden Abnahmeverfahrens nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 nachträglich genehmigt werden könne. Die Behörde habe zu keinem Zeitpunkt rechtsverbindlich mitgeteilt, dass die Verlegung des Speicherteichs „geringfügig” sei: Mit E-Mail vom 21.06.2017 sei „lediglich mitgeteilt” worden, dass die Änderungen „voraussichtlich” als „geringfügig” beurteilt werden könnten.5. Die belangte Behörde äußerte sich bei Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zum Beschwerdevorbringen – auf das Wesentliche zusammengefasst – dahingehend, dass die Verlegung des Speicherteichs zwar bereits im Jahr 2017 angezeigt worden sei und diesbezügliche Ortsaugenscheine stattgefunden hätten. Man sei jedoch nunmehr der Auffassung, dass die Verlegung des Speicherteichs keine „geringfügige Abweichung” sei, die im Rahmen des laufenden Abnahmeverfahrens nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 nachträglich genehmigt werden könne. Die Behörde habe zu keinem Zeitpunkt rechtsverbindlich mitgeteilt, dass die Verlegung des Speicherteichs „geringfügig” sei: Mit E-Mail vom 21.06.2017 sei „lediglich mitgeteilt” worden, dass die Änderungen „voraussichtlich” als „geringfügig” beurteilt werden könnten.

6. In der vor dem BVwG am 26.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung bestritt die bP nicht, dass die genannten Maßnahmen nicht auf den in den Jahren 2004 und 2005 als solches genehmigten Rodungsflächen verwirklicht worden seien. Hinsichtlich der Undurchführbarkeit der aufgetragenen Maßnahmen sowie der Unangemessenheit der gesetzten Frist führte sie ergänzend aus, dass es sich bei den betreffenden Anlagen um „elementare” Bestandteile eines Skigebiets handle, die „nicht ohne Weiteres binnen fünf Monaten restlos entfernt werden könnten”, weil die „technischen Möglichkeiten sowohl aus baulicher, als auch aus funktioneller Sicht nicht gegeben” seien.

Zudem sei der nun gewählte Standort des Speicherteichs „aus Gründen der Ökologie bzw. der Sicherheit – etwa im Zusammenhang mit der Schutzwaldbeanspruchung im Fall von Lawinen – als bilanziell besser anzusehen”.

Zum Umstand, dass nachträglich ein Antrag nach § 18b UVP-G 2000 gestellt worden sei, führte die bP aus, dass dieser Antrag bloß zum Zwecke der Rechtssicherheit eingebracht worden sei, um in „Abstimmung” mit der Behörde vorzugehen. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Änderung nicht „geringfügig“ sei.Zum Umstand, dass nachträglich ein Antrag nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 gestellt worden sei, führte die bP aus, dass dieser Antrag bloß zum Zwecke der Rechtssicherheit eingebracht worden sei, um in „Abstimmung” mit der Behörde vorzugehen. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Änderung nicht „geringfügig“ sei.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen unter I.1. bis I.2. sowie von I.4. bis I.6. zum Konsens sowie zu den gegenständlich umgesetzten Vorhabensbestandteilen gründen auf den dem BVwG mit der Beschwerde vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und den diesen zu entnehmenden Urkunden, die insoweit auch unbestritten blieben. Der festgestellte Verfahrensablauf samt Behördenkorrespondenz ergibt sich einerseits ebenfalls aus dem Verfahrensakt und andererseits aus den erkennbar unbestrittenen – und in weiten Teilen sogar ausdrücklich außer Streit gestellten – Vorbringen der bP und der belangten Behörde. Zum maßgeblichen Teil berufen sich bP und belangte Behörde auf dieselben behördlichen Dokumente und sonstigen Schriftstücke. An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten (aktengegenständlichen) Urkunden sah sich das BVwG nicht gehalten zu zweifeln. Die erwähnten Feststellungen gründen sich darüber hinaus auch auf der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2026.1. Die Feststellungen unter römisch eins.1. bis römisch eins.2. sowie von römisch eins.4. bis römisch eins.6. zum Konsens sowie zu den gegenständlich umgesetzten Vorhabensbestandteilen gründen auf den dem BVwG mit der Beschwerde vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und den diesen zu entnehmenden Urkunden, die insoweit auch unbestritten blieben. Der festgestellte Verfahrensablauf samt Behördenkorrespondenz ergibt sich einerseits ebenfalls aus dem Verfahrensakt und andererseits aus den erkennbar unbestrittenen – und in weiten Teilen sogar ausdrücklich außer Streit gestellten – Vorbringen der bP und der belangten Behörde. Zum maßgeblichen Teil berufen sich bP und belangte Behörde auf dieselben behördlichen Dokumente und sonstigen Schriftstücke. An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten (aktengegenständlichen) Urkunden sah sich das BVwG nicht gehalten zu zweifeln. Die erwähnten Feststellungen gründen sich darüber hinaus auch auf der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2026.

2. Die – im Hinblick auf das Wesentliche den Spruch des Bescheids ausmachenden und im Detail aus den Begründungsausführungen des Bescheids folgenden – oben unter I.3.1. bis I.3.3. getroffenen Feststellungen zu den gegenständlich in Anspruch genommenen Flächen, insb hinsichtlich deren Eigenschaft als Waldfläche, basieren auf der als durchgängig klar, nachvollziehbar, schlüssig und auch sonst vom erkennenden Senat hinsichtlich der erforderlichen Begründung nicht zu beanstandenden forstfachlichen Stellungnahme vom 10.04.2025. 2. Die – im Hinblick auf das Wesentliche den Spruch des Bescheids ausmachenden und im Detail aus den Begründungsausführungen des Bescheids folgenden – oben unter römisch eins.3.1. bis römisch eins.3.3. getroffenen Feststellungen zu den gegenständlich in Anspruch genommenen Flächen, insb hinsichtlich deren Eigenschaft als Waldfläche, basieren auf der als durchgängig klar, nachvollziehbar, schlüssig und auch sonst vom erkennenden Senat hinsichtlich der erforderlichen Begründung nicht zu beanstandenden forstfachlichen Stellungnahme vom 10.04.2025.

Auch mit den gegen die Inhalte dieser Stellungnahme erstatteten sachverhaltsbezogenen Ausführungen der bP – die durchgängig erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – veranlassten den erkennenden Senat nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte durchzuführen. Die bP zeigte insb – und vor allem auch nicht in der mündlichen Verhandlung sowie nach dem dort vom erkennenden Senat gewonnenen persönlichen Eindruck – keine Unschlüssigkeit, mangelnde Nachvollziehbarkeit oder einen sonst aufzugreifenden Umstand auf:

Die Richtigkeit der in der forstfachlichen Stellungnahme ermittelten Tatsachen, insb die Lage und der Zeitpunkt der Durchführung von Rodungen, aber auch die Eigenschaft der betroffenen Flächen als Wald iSd ForstG, wurde von der bP als solches nicht substantiell bestritten, weshalb es auch für das BVwG keinen Anlass gab, diese Tatsachen in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Durchführbarkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der vorgeschriebenen Maßnahmen sowie – zur Erfüllung einzuräumender – Fristen stützt sich das BVwG ebenfalls auf die nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen, zumal die bP während des gesamten Verfahrens trotz ausreichender Gelegenheit kein substantiiertes Vorbringen – und vor allem nicht auf gleicher fachlicher Ebene – zu einer allfälligen technischen Undurchführbarkeit der aufgetragenen Maßnahmen erstattete. In der mündlichen Verhandlung trat die bP dem sachkundig ermittelten Sachverhalt betreffend entsprechender (und damit aus fachlicher Sicht als möglich anzusehender) Fristen – zu verstehen eben hinsichtlich deren Länge – lediglich mit der, wie dargelegt nicht sachkundig unterlegten, Behauptung einer Undurchführbarkeit entgegen.

Auch mit dem – weder fachkundig untermauerten noch näher begründeten – Umstand, dass aufgrund der gegenüber dem Konsens geänderten Ausführung nunmehr (nur) Wirtschaftswald anstelle von Schutzwald beansprucht werde, vermochte die bP auf Sachverhaltsebene insb keine Unvollständigkeit der Stellungnahme im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt aufzuzeigen (sh. dazu auch unten hinsichtlich der ausreichenden Sachverhaltsermittlung in der rechtlichen Beurteilung, Pkt. III.2.3.3.). Auch mit dem – weder fachkundig untermauerten noch näher begründeten – Umstand, dass aufgrund der gegenüber dem Konsens geänderten Ausführung nunmehr (nur) Wirtschaftswald anstelle von Schutzwald beansprucht werde, vermochte die bP auf Sachverhaltsebene insb keine Unvollständigkeit der Stellungnahme im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt aufzuzeigen (sh. dazu auch unten hinsichtlich der ausreichenden Sachverhaltsermittlung in der rechtlichen Beurteilung, Pkt. römisch drei.2.3.3.).

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtslage:

1.1. Das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 35/2025, lautet auszugsweise:1.1. Das UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,, lautet auszugsweise:

„Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. […]

(3) – (10) […]

[…]

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 18b. Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wennParagraph 18 b, Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 17, Absatz 7, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.

[…]

Abnahmeprüfung

§ 20. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Anzeige hat auch gemäß § 18c Abs. 1 angezeigte Änderungen zu enthalten.Paragraph 20, (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Anzeige hat auch gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, angezeigte Änderungen zu enthalten.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen.

(3) […]

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen. Änderungen nach § 18c sind im Abnahmebescheid festzustellen.(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, darstellen. Änderungen nach Paragraph 18 c, sind im Abnahmebescheid festzustellen.

(5) – (6) […]

[…]

Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.Paragraph 39, (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in Paragraph 21, bezeichneten Zeitpunkt.

(3) – (4) […]”

1.2. Das ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 144/2023, lautet auszugsweise:1.2. Das ForstG, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, lautet auszugsweise:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) – (6) […]

[…]

Forstaufsicht

§ 172. (1) – (5) […]Paragraph 172, (1) – (5) […]

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) – e) […]

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) […]“

1.3. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, lautet auszugsweise:1.3. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 59.(1) […]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

2. Würdigung:

2.1. Zur Zulässigkeit des forstpolizeilichen Auftrags:

2.1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen forstpolizeilichen Beseitigungsauftrag, welcher einen Teil (dh einzelne Maßnahmen) des durch die oben unter I.1. und I.2. genannten Bescheide genehmigten Vorhabens betrifft und die Wiederherstellung der dadurch in Anspruch genommenen Waldfläche infolge konsensloser Rodungen vorschreibt. Der betreffende Vorhabensteil, nämlich die Errichtung eines Speicherteichs samt Nebenanlagen und die Durchführung dafür erforderlicher Rodungen, wurde gemäß §§ 17 bzw. 18 UVP-G 2000 genehmigt, jedoch abweichend vom genehmigten Konsens in einer gänzlich anderen Lage errichtet und noch nicht gemäß § 20 UVP-G 2000 bescheidmäßig abgenommen.2.1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen forstpolizeilichen Beseitigungsauftrag, welcher einen Teil (dh einzelne Maßnahmen) des durch die oben unter römisch eins.1. und römisch eins.2. genannten Bescheide genehmigten Vorhabens betrifft und die Wiederherstellung der dadurch in Anspruch genommenen Waldfläche infolge konsensloser Rodungen vorschreibt. Der betreffende Vorhabensteil, nämlich die Errichtung eines Speicherteichs samt Nebenanlagen und die Durchführung dafür erforderlicher Rodungen, wurde gemäß Paragraphen 17, bzw. 18 UVP-G 2000 genehmigt, jedoch abweichend vom genehmigten Konsens in einer gänzlich anderen Lage errichtet und noch nicht gemäß Paragraph 20, UVP-G 2000 bescheidmäßig abgenommen.

Die bP bestreitet im Wesentlichen, dass die Rodungen konsenslos vorgenommen wurden. Dies erfolgt insb mit der Begründung, dass die Verlegung des Speicherteichs samt notwendiger Rodungen (möglicherweise) als „geringfügige Abweichung” zum Konsens iSd § 20 Abs. 4 2. Satz UVP-G 2000 anzusehen sei und somit nachträglich im Rahmen des Abnahmebescheids genehmigt werden könne.Die bP bestreitet im Wesentlichen, dass die Rodungen konsenslos vorgenommen wurden. Dies erfolgt insb mit der Begründung, dass die Verlegung des Speicherteichs samt notwendiger Rodungen (möglicherweise) als „geringfügige Abweichung” zum Konsens iSd Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz UVP-G 2000 anzusehen sei und somit nachträglich im Rahmen des Abnahmebescheids genehmigt werden könne.

Zum im Raum stehenden Umstand einer allfälligen „Geringfügigkeit” der vorgenommenen Änderungen enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Aussage und es wurden auch keine Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt. Die belangte Behörde ging – erkennbar – davon aus, dass nach den Umständen des gegenständlichen Falls jedoch ohnedies keine (bloß) „geringfügigen Abweichungen” gegenüber dem Konsens vorliegen würden.

2.1.2. Gemäß § 39 Abs. 1 2. Satz UVP-G 2000 erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b UVP-G 2000.2.1.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, 2. Satz UVP-G 2000 erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b UVP-G 2000.

Das BVwG ist dabei der Rechtsansicht, dass weder die „Geringfügigkeit” der Abweichungen vom Konsens noch der Umstand eines eingeleiteten Verfahrens, um diese Abweichungen gemäß § 18b UVP-G 2000 zu genehmigen bzw. die Genehmigungsfähigkeit der Abweichungen unter dieser Vorschrift, eine Rolle spielen: Das BVwG ist dabei der Rechtsansicht, dass weder die „Geringfügigkeit” der Abweichungen vom Konsens noch der Umstand eines eingeleiteten Verfahrens, um diese Abweichungen gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 zu genehmigen bzw. die Genehmigungsfähigkeit der Abweichungen unter dieser Vorschrift, eine Rolle spielen:

2.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Speicherteich samt entsprechender Rodungen zum UVP-Gesamtvorhaben “ XXXX ” gehört und einen Teil des laufenden UVP-Abnahmeverfahrens bildet, weshalb zusätzlich zu den forstrechtlichen Vorschriften auch die besonderen Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden sind.2.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Speicherteich samt entsprechender Rodungen zum UVP-Gesamtvorhaben “ römisch 40 ” gehört und einen Teil des laufenden UVP-Abnahmeverfahrens bildet, weshalb zusätzlich zu den forstrechtlichen Vorschriften auch die besonderen Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden sind.

2.1.4. Gemäß § 172 Abs. 6 lit a ForstG hat die Behörde im Falle der Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, darunter auch die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, zu veranlassen.2.1.4. Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG hat die Behörde im Falle der Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, darunter auch die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, zu veranlassen.

Voraussetzung für die Erteilung eines derartigen forstbehördlichen Auftrags ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrags um Wald iSd ForstG handelt, sowie, dass ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, etwa gegen das Rodungsverbot nach § 17 Abs. 1 ForstG, vorliegt (dazu etwa VwGH 19.04.2022, Ra 2022/10/0049, Rn. 7). Nicht zu prüfen ist hingegen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung einer bereits konsenslos gerodeten Fläche als Wald besteht, sondern ist vielmehr festzustellen, welche geeigneten Vorkehrungen für die Walderhaltung eines bestimmten Bereichs erforderlich sind (vgl VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0125, Rn. 12). Für die Rechtmäßigkeit des Auftrags kommt es auch nicht darauf an, welche Gründe für die Missachtung des Rodungsverbotes des § 17 Abs. 1 ForstG ausschlaggebend waren (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/10/0245).Voraussetzung für die Erteilung eines derartigen forstbehördlichen Auftrags ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrags um Wald iSd ForstG handelt, sowie, dass ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, etwa gegen das Rodungsverbot nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG, vorliegt (dazu etwa VwGH 19.04.2022, Ra 2022/10/0049, Rn. 7). Nicht zu prüfen ist hingegen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung einer bereits konsenslos gerodeten Fläche als Wald besteht, sondern ist vielmehr festzustellen, welche geeigneten Vorkehrungen für die Walderhaltung eines bestimmten Bereichs erforderlich sind vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0125, Rn. 12). Für die Rechtmäßigkeit des Auftrags kommt es auch nicht darauf an, welche Gründe für die Missachtung des Rodungsverbotes des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ausschlaggebend waren vergleiche VwGH 27.01.2011, 2010/10/0245).

Die Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrags ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann zulässig, wenn bereits ein forstrechtliches Rodungsverfahren oder ein Verfahren zur Waldfeststellung anhängig ist, das zum Ergebnis führen könnte, dass die Fläche bald nicht (mehr) Wald ist (vgl Brawenz/Bleckmann/Reindl, ForstG5, § 172, Rnrn. 19 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiters führt selbst eine seit der Erteilung des forstpolizeilichen Auftrags zur Kenntnis genommene Rodung – in deren Folge eine Wiederbewaldung nicht mehr erforderlich ist – nicht dazu, dass der forstpolizeiliche Auftrag schon deswegen aufzuheben gewesen wäre (vgl neuerlich Brawenz/Bleckmann/Reindl, aaO., Rn. 27).Die Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrags ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann zulässig, wenn bereits ein forstrechtliches Rodungsverfahren oder ein Verfahren zur Waldfeststellung anhängig ist, das zum Ergebnis führen könnte, dass die Fläche bald nicht (mehr) Wald ist vergleiche Brawenz/Bleckmann/Reindl, ForstG5, Paragraph 172,, Rnrn. 19 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiters führt selbst eine seit der Erteilung des forstpolizeilichen Auftrags zur Kenntnis genommene Rodung – in deren Folge eine Wiederbewaldung nicht mehr erforderlich ist – nicht dazu, dass der forstpolizeiliche Auftrag schon deswegen aufzuheben gewesen wäre vergleiche neuerlich Brawenz/Bleckmann/Reindl, aaO., Rn. 27).

2.1.5. Die bP bestreitet nicht, dass auf den gegenständlichen Flächen im Jahr 2017 Rodungen durchgeführt wurden, und diese Rodungen nicht auf den mit den UVP-Genehmigungsbescheiden aus 2004 und 2005 genehmigten Rodungsflächen, sondern auf Flächen, für welche keine – hier auch nicht in Mitanwendung des ForstG erteilte – rechtskräftige Rodungsbewilligung vorlag und nach wie vor nicht vorliegt, vorgenommen wurden. Ebenso wenig wird bestritten, dass es sich bei den betreffenden Flächen zum Zeitpunkt der Durchführung der Rodungen um Wald iSd ForstG gehandelt hat. Vielmehr beruft sich die bP bloß darauf, dass es sich hierbei um eine „geringfügige Abweichung“ vom UVP-Konsens iSd § 20 Abs. 4 2. Satz UVP-G 2000 handle.2.1.5. Die bP bestreitet nicht, dass auf den gegenständlichen Flächen im Jahr 2017 Rodungen durchgeführt wurden, und diese Rodungen nicht auf den mit den UVP-Genehmigungsbescheiden aus 2004 und 2005 genehmigten Rodungsflächen, sondern auf Flächen, für welche keine – hier auch nicht in Mitanwendung des ForstG erteilte – rechtskräftige Rodungsbewilligung vorlag und nach wie vor nicht vorliegt, vorgenommen wurden. Ebenso wenig wird bestritten, dass es sich bei den betreffenden Flächen zum Zeitpunkt der Durchführung der Rodungen um Wald iSd ForstG gehandelt hat. Vielmehr beruft sich die bP bloß darauf, dass es sich hierbei um eine „geringfügige Abweichung“ vom UVP-Konsens iSd Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz UVP-G 2000 handle.

Vor diesem Hintergrund hatte das BVwG zunächst die Rechtsfrage zu lösen, ob Abweichungen von der UVP-Genehmigung, die möglicherweise als „geringfügig“ angesehen und durch den Abnahmebescheid iSd § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 (mit-)genehmigt werden können, zum Gegenstand eines forstpolizeilichen Beseitigungsauftrags gemacht werden könnten:Vor diesem Hintergrund hatte das BVwG zunächst die Rechtsfrage zu lösen, ob Abweichungen von der UVP-Genehmigung, die möglicherweise als „geringfügig“ angesehen und durch den Abnahmebescheid iSd Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 (mit-)genehmigt werden können, zum Gegenstand eines forstpolizeilichen Beseitigungsauftrags gemacht werden könnten:

2.1.6. Gemäß § 20 Abs. 4 1. Satz UVP-G 2000 ist im Abnahmebescheid die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch nachträglich „geringfügige Abweichungen“ im Abnahmebescheid genehmigen.2.1.6. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, 1. Satz UVP-G 2000 ist im Abnahmebescheid die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch nachträglich „geringfügige Abweichungen“ im Abnahmebescheid genehmigen.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Änderung als „geringfügig“ anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Zulässigkeitskriterien einer Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG abgestellt (vgl VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rn. 42). Insb kommt es darauf an, ob durch die Änderung das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen, wobei die Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rnrn. 44 und 46, jeweils mwN). Jedenfalls darf das Wesen der ursprünglichen Genehmigung weder verändert noch die Sache des Genehmigungsverfahrens überschritten werden. Hingegen kommt es bei der Geringfügigkeit nicht darauf an, ob andere oder zusätzliche materienrechtliche Genehmigungstatbestände ausgelöst werden (vgl etwa Schmelz/Schwarzer UVP-G 2000-ON 2.00, § 20, Rn. 28 [Stand: 01.07.2024, rdb.at]; auch Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019], § 20 UVP-G, Rn. 15; ferner auch N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G3, § 20, Rn. 20).Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Änderung als „geringfügig“ anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Zulässigkeitskriterien einer Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG abgestellt vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rn. 42). Insb kommt es darauf an, ob durch die Änderung das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen, wobei die Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rnrn. 44 und 46, jeweils mwN). Jedenfalls darf das Wesen der ursprünglichen Genehmigung weder verändert noch die Sache des Genehmigungsverfahrens überschritten werden. Hingegen kommt es bei der Geringfügigkeit nicht darauf an, ob andere oder zusätzliche materienrechtliche Genehmigungstatbestände ausgelöst werden vergleiche etwa Schmelz/Schwarzer UVP-G 2000-ON 2.00, Paragraph 20,, Rn. 28 [Stand: 01.07.2024, rdb.at]; auch Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019], Paragraph 20, UVP-G, Rn. 15; ferner auch N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G3, Paragraph 20,, Rn. 20).

2.1.7. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des Genehmigungsbescheids infolge festgestellter Abweichungen ging der Verwaltungsgerichtshof obiter von einer Konsensänderung mit Wirkung ex nunc aus (vgl VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0421, Rn. 13 zur Mitanwendung des § 121 WRG 1959 im UVP-Abnahmeverfahren).2.1.7. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des Genehmigungsbescheids infolge festgestellter Abweichungen ging der Verwaltungsgerichtshof obiter von einer Konsensänderung mit Wirkung ex nunc aus vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0421, Rn. 13 zur Mitanwendung des Paragraph 121, WRG 1959 im UVP-Abnahmeverfahren).

Unklar bleibt hingegen, wie geringfügige Änderungen im Zeitraum zwischen rechtskräftiger UVP-Genehmigung und der Erlassung des Abnahmebescheids im Hinblick auf die Konsensgemäßheit des umgesetzten Vorhabens zu beurteilen sind. Das Gesetz selbst trifft hierüber keine nähere Aussage.

Nun ist bei der Interpretation einer Gesetzesnorm auf den Wortsinn und insb auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Gesetzesmaterialien – wie etwa Erläuterungen zur Regierungsvorlage – können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 28.02.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 18, mwN). Nun ist bei der Interpretation einer Gesetzesnorm auf den Wortsinn und insb auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Gesetzesmaterialien – wie etwa Erläuterungen zur Regierungsvorlage – können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei Paragraph 6, ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 28.02.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 18, mwN).

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für die aufgeworfene Frage jedoch nichts zu gewinnen: Diese führen nur aus, dass die Landesregierung auch zur „Ausübung aller Überwachungsbefugnisse“ zuständig ist (vgl Begründungserwägungen IA 168/A 21. GP, zu § 39). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ist für die aufgeworfene Frage jedoch nichts zu gewinnen: Diese führen nur aus, dass die Landesregierung auch zur „Ausübung aller Überwachungsbefugnisse“ zuständig ist vergleiche Begründungserwägungen IA 168/A 21. GP, zu Paragraph 39,).

Dies trifft auch auf die Materialien zu § 20 UVP-G 2000 zu: Diese gehen (nur) davon aus, dass im Falle einer Abweichung des realisierten Vorhabens vom Genehmigungsbescheid jedenfalls ein Verfahren nach Abs. 4 abzuwarten wäre und der Betrieb nicht bereits nach Fertigstellungsanzeige aufgenommen werden könne (vgl Begründungserwägungen zum IA zur Nov 2000 – 168/A, 21. GP, zu § 20). IdS legt auch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die eine „Konsensänderung mit Wirkung ex nunc“ annimmt, nahe, dass „geringfügige“ Änderungen (bzw. „Abweichungen“) iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 vor deren Genehmigung im Abnahmebescheid nicht als konsensgemäß anzusehen sind.Dies trifft auch auf die Materialien zu Paragraph 20, UVP-G 2000 zu: Diese gehen (nur) davon aus, dass im Falle einer Abweichung des realisierten Vorhabens vom Genehmigungsbescheid jedenfalls ein Verfahren nach Absatz 4, abzuwarten wäre und der Betrieb nicht bereits nach Fertigstellungsanzeige aufgenommen werden könne vergleiche Begründungserwägungen zum IA zur Nov 2000 – 168/A, 21. GP, zu Paragraph 20,). IdS legt auch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die eine „Konsensänderung mit Wirkung ex nunc“ annimmt, nahe, dass „geringfügige“ Änderungen (bzw. „Abweichungen“) iSd Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 vor deren Genehmigung im Abnahmebescheid nicht als konsensgemäß anzusehen sind.

Hinsichtlich des Verhältnisses von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen – wie auch den gegenständlichen – zu „geringfügigen Änderungen“ iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 vertreten Schmelz/Schwarzer die Rechtsansicht, dass ua. auch die Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheids zu gewährleisten wäre, wobei der Verwaltungsbehörde die in § 20 angeführten Kontrollrechte – wie etwa eine Inspektion – zur Verfügung stünden. Die sich aus den Materiengesetzen ergebenden Überwachungskompetenzen würden von den Regelungen des UVP-G 2000 überlagert. Soweit eine nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zulässig sei, könne nicht etwa schon vorher von allenfalls weiterreichenden verwaltungspolizeilichen Befugnissen nach den Materiengesetzen Gebrauch gemacht und die UVP-rechtliche zulässige Abweichung unterbunden werden (vgl zu alldem Schmelz/Schwarzer, aaO., § 20, Rn. 28, sowie § 39, Rn. 43 f).Hinsichtlich des Verhältnisses von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen – wie auch den gegenständlichen – zu „geringfügigen Änderungen“ iSd Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 vertreten Schmelz/Schwarzer die Rechtsansicht, dass ua. auch die Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheids zu gewährleisten wäre, wobei der Verwaltungsbehörde die in Paragraph 20, angeführten Kontrollrechte – wie etwa eine Inspektion – zur Verfügung stünden. Die sich aus den Materiengesetzen ergebenden Überwachungskompetenzen würden von den Regelungen des UVP-G 2000 überlagert. Soweit eine nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen iSd Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zulässig sei, könne nicht etwa schon vorher von allenfalls weiterreichenden verwaltungspolizeilichen Befugnissen nach den Materiengesetzen Gebrauch gemacht und die UVP-rechtliche zulässige Abweichung unterbunden werden vergleiche zu alldem Schmelz/Schwarzer, aaO., Paragraph 20,, Rn. 28, sowie Paragraph 39,, Rn. 43 f).

2.1.8. Mit dem Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 4 und § 45 UVP-G 2000 hat sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 03.10.2018, Ra 2018/07/0421, auseinandergesetzt. Dort ging es um eine auf §§ 45 Z 2 lit. b iVm § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 gestützte Bestrafung wegen der Unterlassung einer bescheidmäßig durch eine Auflage vorgeschriebene Übermittlung von Messergebnissen und ebenso durch eine solche Nebenbestimmung vorgesehene Nichtübermittlung eines Projekts. Dieser Entscheidung ist auszugsweise va. Folgendes zu entnehmen: 2.1.8. Mit dem Zusammenhang zwischen Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 45, UVP-G 2000 hat sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 03.10.2018, Ra 2018/07/0421, auseinandergesetzt. Dort ging es um eine auf Paragraphen 45, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 gestützte Bestrafung wegen der Unterlassung einer bescheidmäßig durch eine Auflage vorgeschriebene Übermittlung von Messergebnissen und ebenso durch eine solche Nebenbestimmung vorgesehene Nichtübermittlung eines Projekts. Dieser Entscheidung ist auszugsweise va. Folgendes zu entnehmen:

„9 Nach Ansicht des Revisionswerbers habe der Konsensinhaber bei Änderung eines bewilligten Vorhabens eigenverantwortlich zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handle. Bei einer wesentlichen Änderung habe er eine Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 zu bewirken; bei geringfügigen Änderungen bestehe dazu keine Verpflichtung, dh er habe ein Wahlrecht, eine geringfügige Änderung ex ante nach § 18b UVP-G 2000 oder ex post nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, somit im Rahmen der Abnahmeprüfung, zur Genehmigung zu beantragen und konsentiert zu erhalten.„9 Nach Ansicht des Revisionswerbers habe der Konsensinhaber bei Änderung eines bewilligten Vorhabens eigenverantwortlich zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handle. Bei einer wesentlichen Änderung habe er eine Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 zu bewirken; bei geringfügigen Änderungen bestehe dazu keine Verpflichtung, dh er habe ein Wahlrecht, eine geringfügige Änderung ex ante nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 oder ex post nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, somit im Rahmen der Abnahmeprüfung, zur Genehmigung zu beantragen und konsentiert zu erhalten.

10 Wenn nun aber ein solches Wahlrecht bei sämtlichen Auflagen bestehe, könne keine Strafbarkeit bestehen, wenn mit der Abänderung des Auflageninhaltes bis zur Abnahmeprüfung zugewartet werde. Indem das LVwG diese zu § 121 WRG 1959 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unberücksichtigt gelassen habe, sei es von dieser abgegangen. Auch fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob die zu § 121 WRG 1959 ergangene Judikatur auf Auflagen nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und die Abnahmeprüfung nach diesem Gesetz übertragbar sei und welche Auswirkungen das Zuwarten mit einer geringfügigen Änderung bis zu dieser Abnahmeprüfung auf die Strafbarkeit nach § 45 Z 2 lit. b UVP-G 2000 habe.10 Wenn nun aber ein solches Wahlrecht bei sämtlichen Auflagen bestehe, könne keine Strafbarkeit bestehen, wenn mit der Abänderung des Auflageninhaltes bis zur Abnahmeprüfung zugewartet werde. Indem das LVwG diese zu Paragraph 121, WRG 1959 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unberücksichtigt gelassen habe, sei es von dieser abgegangen. Auch fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob die zu Paragraph 121, WRG 1959 ergangene Judikatur auf Auflagen nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 und die Abnahmeprüfung nach diesem Gesetz übertragbar sei und welche Auswirkungen das Zuwarten mit einer geringfügigen Änderung bis zu dieser Abnahmeprüfung auf die Strafbarkeit nach Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 habe.

[...]

13 Ein Bescheid nach § 121 WRG 1959, mit dem als Folge einer festgestellten Abweichung vom Konsens Auflagen nachträglich abgeändert oder fallen gelassen werden, ändert in diesem Umfang den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung ex nunc. Im Zeitraum bis zu einer im Rahmen eines Kollaudierungsbescheides nachträglichen Abänderung behalten die Auflagen mit dem im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Inhalt ihre Rechtsverbindlichkeit.13 Ein Bescheid nach Paragraph 121, WRG 1959, mit dem als Folge einer festgestellten Abweichung vom Konsens Auflagen nachträglich abgeändert oder fallen gelassen werden, ändert in diesem Umfang den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung ex nunc. Im Zeitraum bis zu einer im Rahmen eines Kollaudierungsbescheides nachträglichen Abänderung behalten die Auflagen mit dem im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Inhalt ihre Rechtsverbindlichkeit.

14 Dementsprechend braucht die Behörde bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon im Ausführungsstadium die Bestimmung des § 138 WRG 1959 zur Anwendung (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086; 23.3.2006, 2005/07/0175).14 Dementsprechend braucht die Behörde bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon im Ausführungsstadium die Bestimmung des Paragraph 138, WRG 1959 zur Anwendung (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086; 23.3.2006, 2005/07/0175).

[...]

21 1.5. Angesichts dessen weichen die oben wiedergegebenen rechtlichen Überlegungen des Revisionswerbers im vorliegenden Fall vom Sachverhalt ab:

22 Wie dargestellt, wurden beide verfahrensgegenständlichen Auflagen zwischenzeitig erfüllt; ein Abschlussbescheid liegt noch nicht vor. § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 stellt auf die - im Zeitpunkt der Erlassung des Abnahmebescheides - festgestellten Abweichungen ab; eine solche Abweichung von der Genehmigung, die allenfalls ein Vorgehen nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 nach sich ziehen könnte, liegt fallbezogen nicht mehr vor.22 Wie dargestellt, wurden beide verfahrensgegenständlichen Auflagen zwischenzeitig erfüllt; ein Abschlussbescheid liegt noch nicht vor. Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 stellt auf die - im Zeitpunkt der Erlassung des Abnahmebescheides - festgestellten Abweichungen ab; eine solche Abweichung von der Genehmigung, die allenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 nach sich ziehen könnte, liegt fallbezogen nicht mehr vor.

23 Im Verfahren nach § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 wäre (gegebenenfalls: auch) in Bezug auf die beiden Auflagen lediglich festzustellen, dass der Genehmigung in diesen Punkten (wenn auch verspätet) entsprochen wurde. Die Nebenbestimmungen, um deren Nichteinhaltung und verspätete Erfüllung es hier geht, sind und bleiben daher Bestandteil der Genehmigung.23 Im Verfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 wäre (gegebenenfalls: auch) in Bezug auf die beiden Auflagen lediglich festzustellen, dass der Genehmigung in diesen Punkten (wenn auch verspätet) entsprochen wurde. Die Nebenbestimmungen, um deren Nichteinhaltung und verspätete Erfüllung es hier geht, sind und bleiben daher Bestandteil der Genehmigung.

24 Abgesehen davon würde auch eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen ändern.24 Abgesehen davon würde auch eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen ändern.

26 1.6. Ergänzend wird bemerkt:

27 Folgte man den Überlegungen des Revisionswerbers und überließe man die - nach Ansicht des Revisionswerbers relevante - Beurteilung der Geringfügigkeit der Abweichung von der Bewilligung dem Konsensinhaber und ermöglichte man es ihm, sanktionslos von den bescheidmäßig vorgeschriebenen Nebenbestimmungen im Rahmen dieser "Geringfügigkeit" nach Beliebigkeit abzuweichen, so fehlte den rechtskräftig vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, die dem Schutz öffentlicher Interessen und/oder von Rechten Dritter dienen, von Anfang an ihre Verbindlichkeit.

28 Im Zusammenhang mit in der Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen von Bescheiden liegenden Verwaltungsstraftatbeständen wurde in der Rechtsprechung aber regelmäßig die - hier nicht in Zweifel gezogene - ausreichende Bestimmtheit dieser Nebenbestimmungen betont, die auch eine der Voraussetzungen für ihre Vollstreckbarkeit darstellt (vgl. aus der Rechtsprechung des VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171; 25.2.1993, 92/04/0164, uvm). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es keinen Spielraum im Sinne einer geringfügigen Abweichung vom normativen Inhalt einer Nebenbestimmung gibt.28 Im Zusammenhang mit in der Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen von Bescheiden liegenden Verwaltungsstraftatbeständen wurde in der Rechtsprechung aber regelmäßig die - hier nicht in Zweifel gezogene - ausreichende Bestimmtheit dieser Nebenbestimmungen betont, die auch eine der Voraussetzungen für ihre Vollstreckbarkeit darstellt vergleiche aus der Rechtsprechung des VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171; 25.2.1993, 92/04/0164, uvm). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es keinen Spielraum im Sinne einer geringfügigen Abweichung vom normativen Inhalt einer Nebenbestimmung gibt.

29 Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund einer vergleichbaren Bestimmung der GewO 1994 (nach § 78 Abs. 2 GewO 1994 ist die Behörde ermächtigt, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet hat) in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert - und durch § 367 Z 25 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert - besteht, so lange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung (VwGH 15.9.2011, 2009/04/0154; 7.11.2005, 2003/04/0104; 30.6.2004, 2002/04/0209, uam).29 Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund einer vergleichbaren Bestimmung der GewO 1994 (nach Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1994 ist die Behörde ermächtigt, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet hat) in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert - und durch Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert - besteht, so lange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung (VwGH 15.9.2011, 2009/04/0154; 7.11.2005, 2003/04/0104; 30.6.2004, 2002/04/0209, uam).

[...]

31 Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVP-G 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes - wie das LVwG zutreffend ausführte - ebenfalls nicht an.“

(Unterstreichungen zur Hervorhebung durch das BVwG)

Schmelz/Schwarzer halten diese Entscheidung für unzutreffend. Sie beziehe sich nach diesen Autoren auch lediglich auf einen Verstoß gegen Nebenbestimmungen und nicht auf sonstige Abweichungen von der UVP-Genehmigung und es müsse die besondere Fallkonstellation beachtet werden (vgl zu alldem Schmelz/Schwarzer, aaO., § 20, Rn. 32).Schmelz/Schwarzer halten diese Entscheidung für unzutreffend. Sie beziehe sich nach diesen Autoren auch lediglich auf einen Verstoß gegen Nebenbestimmungen und nicht auf sonstige Abweichungen von der UVP-Genehmigung und es müsse die besondere Fallkonstellation beachtet werden vergleiche zu alldem Schmelz/Schwarzer, aaO., Paragraph 20,, Rn. 32).

2.1.9. Das BVwG vermag sich der zuvor zusammenfassend wiedergegebenen Auffassung Schmelz/Schwarzers nicht anzuschließen:

Zwar wird nicht übersehen, dass es im gegenständlichen Fall um keine Bestrafung geht und auch sonst der Sachverhalt – in einer für die Auslegung der Norm relevanten Art und Weise – anders gelagert ist.

Doch besteht – wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Beschluss gerade auch zu den (gegenständlich aber nicht relevanten) in einem bestimmten Umfang die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen von einem Konsens ermöglichenden Regelungsansätzen nach § 78 Abs. 2 GewO wie auch § 121 WRG hervorhob – unabhängig davon, ob Auflagen vorgeschrieben wurden, die Pflicht, das genehmigte Vorhaben projektskonform auszuführen. Doch besteht – wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Beschluss gerade auch zu den (gegenständlich aber nicht relevanten) in einem bestimmten Umfang die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen von einem Konsens ermöglichenden Regelungsansätzen nach Paragraph 78, Absatz 2, GewO wie auch Paragraph 121, WRG hervorhob – unabhängig davon, ob Auflagen vorgeschrieben wurden, die Pflicht, das genehmigte Vorhaben projektskonform auszuführen.

Eine derartige Verpflichtung liegt insb darin, bestimmte, im Vorhaben selbst vorgesehene Maßnahmen – zB. zur Vermeidung und Verminderung von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf subjektiv-öffentliche Rechte Dritter zur Erfüllung der zu Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzungen – einzuhalten. So wurde der gegenständliche Konsens nach Prüfung ua. auf die Bewilligungsfähigkeit nach den (mit-)anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des ForstG der mit dem zur Genehmigung nach § 5 UVP-G 2000 eingereichten auch angestrebten Rodung auf bestimmten Flächen erteilt. Eine derartige Verpflichtung liegt insb darin, bestimmte, im Vorhaben selbst vorgesehene Maßnahmen – zB. zur Vermeidung und Verminderung von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf subjektiv-öffentliche Rechte Dritter zur Erfüllung der zu Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzungen – einzuhalten. So wurde der gegenständliche Konsens nach Prüfung ua. auf die Bewilligungsfähigkeit nach den (mit-)anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des ForstG der mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 5, UVP-G 2000 eingereichten auch angestrebten Rodung auf bestimmten Flächen erteilt.

Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass diese Rodung (weil eben bereits im Vorhaben enthalten) an einem bestimmten Ort nicht als Nebenbestimmung in Form von Auflagen vorgesehen wurde. Abweichungen von derart im Vorhaben beschriebenen Maßnahmen könnten jedoch auch zu einer Bestrafung führen; diesfalls nach § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass diese Rodung (weil eben bereits im Vorhaben enthalten) an einem bestimmten Ort nicht als Nebenbestimmung in Form von Auflagen vorgesehen wurde. Abweichungen von derart im Vorhaben beschriebenen Maßnahmen könnten jedoch auch zu einer Bestrafung führen; diesfalls nach Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000.

IdS ist es aus der Sicht des BVwG nicht verfehlt, bei Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands mittels einem (forstpolizeilichen) Beseitigungsauftrag vorzuschreiben.

2.1.10. Weiters hat auch der gestellte Antrag auf (nachträgliche) Genehmigung der Abweichungen vom Stammkonsens als Änderung iSd § 18b UVP-G 2000 keine Relevanz für die Frage, ob eine Überwachungsmaßnahme nach § 39 iVm § 172 Abs. 6 ForstG ergehen kann (bzw. zu ergehen hat). Es ist daher insb auch dazu keine Prüfung vorzunehmen (dh – allenfalls auch nur in grob – Sachverhalt dahingehend zu ermitteln und festzustellen), ob die angestrebte (nachträgliche) Genehmigung erteilt werden kann. 2.1.10. Weiters hat auch der gestellte Antrag auf (nachträgliche) Genehmigung der Abweichungen vom Stammkonsens als Änderung iSd Paragraph 18 b, UVP-G 2000 keine Relevanz für die Frage, ob eine Überwachungsmaßnahme nach Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ergehen kann (bzw. zu ergehen hat). Es ist daher insb auch dazu keine Prüfung vorzunehmen (dh – allenfalls auch nur in grob – Sachverhalt dahingehend zu ermitteln und festzustellen), ob die angestrebte (nachträgliche) Genehmigung erteilt werden kann.

2.1.11. Aus all diesen Gründen kommt das BVwG zum Ergebnis, dass ein forstrechtlicher Wiederbewaldungsauftrag infolge konsensloser Rodungen unabhängig davon ergehen darf (bzw. zu ergehen hat), ob es sich bei den durchgeführten Rodungen im Verhältnis zur UVP-Genehmigung um „geringfügige Abweichungen” iSd § 20 Abs. 4 2. Satz UVP-G 2000 handelt oder eine Genehmigung nach § 18b UVP-G 2000 möglich wäre. Denn selbst, wenn es durch eine allfällige nachträgliche Genehmigung im Abnahmebescheid zu einer „Sanierung” des Konsenses kommen würde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Rodungen kein aufrechter Konsens hinsichtlich der konkreten Rodungsflächen bestand.2.1.11. Aus all diesen Gründen kommt das BVwG zum Ergebnis, dass ein forstrechtlicher Wiederbewaldungsauftrag infolge konsensloser Rodungen unabhängig davon ergehen darf (bzw. zu ergehen hat), ob es sich bei den durchgeführten Rodungen im Verhältnis zur UVP-Genehmigung um „geringfügige Abweichungen” iSd Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz UVP-G 2000 handelt oder eine Genehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 möglich wäre. Denn selbst, wenn es durch eine allfällige nachträgliche Genehmigung im Abnahmebescheid zu einer „Sanierung” des Konsenses kommen würde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Rodungen kein aufrechter Konsens hinsichtlich der konkreten Rodungsflächen bestand.

2.1.12. Im Ergebnis bestreitet die bP weder den Umstand, dass auf den gegenständlichen Flächen im Jahr 2017 entsprechende Rodungen durchgeführt wurden, die von den rechtskräftigen UVP-Genehmigungsbescheiden nicht gedeckt sind, noch, dass es sich bei diesen Teilgrundstücken um Wald iSd ForstG handelt, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrags gemäß § 172 Abs. 6 ForstG gegenständlich vorlagen.2.1.12. Im Ergebnis bestreitet die bP weder den Umstand, dass auf den gegenständlichen Flächen im Jahr 2017 entsprechende Rodungen durchgeführt wurden, die von den rechtskräftigen UVP-Genehmigungsbescheiden nicht gedeckt sind, noch, dass es sich bei diesen Teilgrundstücken um Wald iSd ForstG handelt, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrags gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG gegenständlich vorlagen.

2.2.13. Aus den zuvor ausgeführten Gründen war sohin der verwaltungsbehördliche Auftrag als rechtmäßig anzusehen und die Beschwerde im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Anzupassen waren jedoch die im Bescheid vorgesehenen Fristen für die Erfüllung des Auftrags (sh. dazu unten unter Pkt. III.2.4.4.).2.2.13. Aus den zuvor ausgeführten Gründen war sohin der verwaltungsbehördliche Auftrag als rechtmäßig anzusehen und die Beschwerde im Ergebnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Anzupassen waren jedoch die im Bescheid vorgesehenen Fristen für die Erfüllung des Auftrags (sh. dazu unten unter Pkt. römisch drei.2.4.4.).

Gleichzeitig war es nicht erforderlich – auch nicht etwa in grober Art und Weise – Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, um darauf aufbauend beurteilen zu können, ob die (iSd der oben angeführten Rechtsprechung) Abweichung (bloß) geringfügig ist oder die beantragte Genehmigung nach § 18b UVP-G 2000 erteilt werden kann. Gleichzeitig war es nicht erforderlich – auch nicht etwa in grober Art und Weise – Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, um darauf aufbauend beurteilen zu können, ob die (iSd der oben angeführten Rechtsprechung) Abweichung (bloß) geringfügig ist oder die beantragte Genehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 erteilt werden kann.

2.2. Zum behaupteten Verfahrensfehler:

2.2.1. Die bP monierte eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ihr die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der bP in Folge die Gelegenheit eingeräumt, sich umfassend zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu äußern. Hinsichtlich der Äußerungen des bP in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen (Rnrn. I.4. bis I.4.3. und I.6.).2.2.1. Die bP monierte eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ihr die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der bP in Folge die Gelegenheit eingeräumt, sich umfassend zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu äußern. Hinsichtlich der Äußerungen des bP in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen (Rnrn. römisch eins.4. bis römisch eins.4.3. und römisch eins.6.).

2.2.2. Allfällige Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens können jedoch im Allgemeinen durch ein mangelfreies Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz saniert werden (etwa VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024, mwN). Eine Heilung von Verfahrensfehlern tritt ein, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entweder im angefochtenen Bescheid dargelegt wurden und die Partei die Möglichkeit hatte, im Rechtsmittelverfahrens alles vorbringen zu können, oder aber der Partei im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl Müller in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG Kommentar [2022], § 37 AVG, Rn. 19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).2.2.2. Allfällige Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens können jedoch im Allgemeinen durch ein mangelfreies Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz saniert werden (etwa VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024, mwN). Eine Heilung von Verfahrensfehlern tritt ein, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entweder im angefochtenen Bescheid dargelegt wurden und die Partei die Möglichkeit hatte, im Rechtsmittelverfahrens alles vorbringen zu können, oder aber der Partei im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde vergleiche Müller in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG Kommentar [2022], Paragraph 37, AVG, Rn. 19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

2.2.3. Gegenständlich ist der belangten Behörde insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als die bP keine Gelegenheit hatte, sich im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insb zur forstfachlichen Stellungnahme, zu äußern. Der Inhalt der forstfachlichen Stellungnahme wurde in Folge – jedenfalls in dessen entscheidungswesentlichen (dh letztlich auch den gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegenden) Ausführungen – ausführlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Da die bP nun jedoch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung – wobei ihr ausdrücklich die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde und sie davon auch Gebrauch gemacht hat – ihren Standpunkt darzulegen, ist dieser Verfahrensfehler nun im Lichte der ständigen Rechtsprechung als saniert anzusehen.

2.3. Zum sonstigen Vorbringen:

2.3.1. Bezüglich des Vorbringens der bP, von Seiten der belangten Behörde liege eine „eklatante Säumigkeit“ vor, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nichts an der Tatsache ändert, dass die gegenständlichen Rodungen ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt wurden. Wie oben bereits erläutert kommt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrags nach der Rechtsprechung nicht auf die Gründe für die Missachtung des Rodungsverbotes an (vgl hiezu VwGH 27.01.2011, 2010/10/0245). Ein forstbehördlicher Auftrag hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften dem Verpflichteten subjektiv vorwerfbar sein muss (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/10/0089 mwN). Folglich war die behauptete Säumigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Zulässigkeit des forstpolizeilichen Auftrags ohne Belang.2.3.1. Bezüglich des Vorbringens der bP, von Seiten der belangten Behörde liege eine „eklatante Säumigkeit“ vor, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nichts an der Tatsache ändert, dass die gegenständlichen Rodungen ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt wurden. Wie oben bereits erläutert kommt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrags nach der Rechtsprechung nicht auf die Gründe für die Missachtung des Rodungsverbotes an vergleiche hiezu VwGH 27.01.2011, 2010/10/0245). Ein forstbehördlicher Auftrag hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften dem Verpflichteten subjektiv vorwerfbar sein muss vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/10/0089 mwN). Folglich war die behauptete Säumigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Zulässigkeit des forstpolizeilichen Auftrags ohne Belang.

2.3.2. Zum im Raum gestellten willkürlichen Verhalten der belangten Behörde sei festgehalten, dass sich aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall keine Willkür iSd ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (etwa VfSlg. 8808/1980), insb aufgrund einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, oder des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder des Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ableiten lässt (sh. dazu auch VwGH 18.03.2026, Ra 2025/12/0089, Rn. 18).2.3.2. Zum im Raum gestellten willkürlichen Verhalten der belangten Behörde sei festgehalten, dass sich aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall keine Willkür iSd ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (etwa VfSlg. 8808 aus 1980,), insb aufgrund einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, oder des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder des Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ableiten lässt (sh. dazu auch VwGH 18.03.2026, Ra 2025/12/0089, Rn. 18).

Wie bereits ausgeführt ist ferner keine – und schon gar keine „gehäufte“ – Verkennung der Rechtslage zu erkennen. Auch wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ausreichend erhoben (sh. auch die entsprechende Beweiswürdigung oben unter Pkt. II.2.), wobei zur Frage der „Geringfügigkeit“ der vorgenommenen Abweichungen zum Konsens – wie ebenso bereits erörtert – mangels Entscheidungsrelevanz keine weitergehenden Ermittlungen durchzuführen waren (sh. dazu näher oben unter Pkt. III.2.1.).Wie bereits ausgeführt ist ferner keine – und schon gar keine „gehäufte“ – Verkennung der Rechtslage zu erkennen. Auch wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ausreichend erhoben (sh. auch die entsprechende Beweiswürdigung oben unter Pkt. römisch zwei.2.), wobei zur Frage der „Geringfügigkeit“ der vorgenommenen Abweichungen zum Konsens – wie ebenso bereits erörtert – mangels Entscheidungsrelevanz keine weitergehenden Ermittlungen durchzuführen waren (sh. dazu näher oben unter Pkt. römisch drei.2.1.).

2.3.3. Weiters brachte die bP vor, dass die gegenständliche Verlegung des Speicherteichs aus forstfachlicher Sicht, wie auch „aus Gründen der Ökologie bzw. der Sicherheit“, eine klare Verbesserung im Verhältnis zur ursprünglichen Genehmigung darstelle, weil dadurch anstelle eines Bereichs mit Schutzwaldfunktion nun ein Wirtschaftswald beansprucht werde. Nähere Angaben und diesbezügliche Nachweise, die diese Behauptungen konkretisieren und auf fachlicher Ebene untermauern könnten, wurden von der bP allerdings während des gesamten Verfahrens trotz ausreichender Gelegenheit nicht vorgebracht.

Dessen ungeachtet geht das BVwG davon aus, dass es bei der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrags ohnedies unerheblich ist, ob die konsenslos durchgeführte Rodung im Verhältnis zur aufrechten Bewilligung eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse mit sich bringen würde: In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine „Interessenabwägung“ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gegenständlichen Rodung eine an anderer Stelle vorgenommene Aufforstung im gleichen Ausmaß gegenüber steht, nicht vorzunehmen ist (vgl VwGH 01.10.2001, 97/10/0184, mwN). Umso weniger sollte eine „Interessenabwägung“ unter Berücksichtigung einer aufrechten – und somit nach wie vor konsumierbaren – Rodungsbewilligung erfolgen, welche durch die konsenslos vorgenommenen Rodungen „ersetzt“ werden sollte. Für eine solche Auslegungsmöglichkeit bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte. Folglich war auf dieses Vorbringen gegenständlich nicht näher einzugehen und auch keine diesbezüglichen (ergänzenden) forstfachlichen Erhebungen zu veranlassen.Dessen ungeachtet geht das BVwG davon aus, dass es bei der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrags ohnedies unerheblich ist, ob die konsenslos durchgeführte Rodung im Verhältnis zur aufrechten Bewilligung eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse mit sich bringen würde: In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine „Interessenabwägung“ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gegenständlichen Rodung eine an anderer Stelle vorgenommene Aufforstung im gleichen Ausmaß gegenüber steht, nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH 01.10.2001, 97/10/0184, mwN). Umso weniger sollte eine „Interessenabwägung“ unter Berücksichtigung einer aufrechten – und somit nach wie vor konsumierbaren – Rodungsbewilligung erfolgen, welche durch die konsenslos vorgenommenen Rodungen „ersetzt“ werden sollte. Für eine solche Auslegungsmöglichkeit bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte. Folglich war auf dieses Vorbringen gegenständlich nicht näher einzugehen und auch keine diesbezüglichen (ergänzenden) forstfachlichen Erhebungen zu veranlassen.

2.3.4. Hinsichtlich der Behauptung der bP, dass die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen „praktisch undurchführbar“ seien, weil die „technischen Möglichkeiten sowohl aus baulicher Sicht, als auch aus funktioneller Sicht nicht gegeben“ seien, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine bloß allgemein und pauschal gehaltene Behauptung handelt, die von der bP in weiterer Folge – trotz entsprechender Gelegenheit und unter anderem Aufforderung in der mündlichen Verhandlung – nicht näher konkretisiert und substantiiert wurde.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind der Wiederbewaldungspflicht nur im Falle der (technischen bzw. physischen) Unmöglichkeit der Leistung Grenzen gesetzt (vgl VwGH 24.10.1994, 93/10/0227, mwN; vgl ferner auch bei Brawenz/Bleckmann/Reindl, aaO., Rn. 28 mwH). In diesem Sinne wurde das Vorliegen von Unmöglichkeit etwa mit der Begründung verneint, dass die Wiederbewaldung nach vorheriger Aufbringung einer Humusschicht ermöglicht werden könne.Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind der Wiederbewaldungspflicht nur im Falle der (technischen bzw. physischen) Unmöglichkeit der Leistung Grenzen gesetzt vergleiche VwGH 24.10.1994, 93/10/0227, mwN; vergleiche ferner auch bei Brawenz/Bleckmann/Reindl, aaO., Rn. 28 mwH). In diesem Sinne wurde das Vorliegen von Unmöglichkeit etwa mit der Begründung verneint, dass die Wiederbewaldung nach vorheriger Aufbringung einer Humusschicht ermöglicht werden könne.

Fallbezogen hat die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene dargelegt, warum die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen entgegen den schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen des forstfachlichen Gutachtens technisch undurchführbar sein sollen. Ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sind aus der Sicht des BVwG auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die eine technische Unmöglichkeit der aufgetragenen Maßnahmen anmuten lassen würden, weshalb kein Anlass für weitere fachliche Erhebungen bestand. Eine allenfalls berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Unzumutbarkeit wurde von der bP nicht behauptet und ist gegenständlich auch nicht weiter ersichtlich.

Daher werden die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen aufrechterhalten.

2.4. Zur Angemessenheit der Leistungsfrist:

2.4.1. Die bP bemängelt die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Erfüllungsfrist dahingehend, dass es sich bei den von den aufgetragenen Maßnahmen betroffenen Anlagen um „elementare Bestandteile“ eines Skigebiets handle, die „nicht ohne Weiteres einfach binnen fünf Monaten restlos entfernt und wiederbewaldet werden können“. Diese äußerst vage gehaltene Behauptung wurde von der bP in weiterer Folge – trotz ausreichender Gelegenheit etwa in der mündlichen Verhandlung – in keiner Hinsicht näher substantiiert.

2.4.2. Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist die „umgehende“ Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus die höchstgerichtliche Rechtsprechung die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen ableitet (vgl dazu insb VwGH 25.04.2014, 2011/10/0207, Rn. 7, mwN). Die Erfüllungsfrist für einen forstbehördlichen Auftrag muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen, wobei etwa auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033, Rn. 19).2.4.2. Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist die „umgehende“ Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus die höchstgerichtliche Rechtsprechung die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen ableitet vergleiche dazu insb VwGH 25.04.2014, 2011/10/0207, Rn. 7, mwN). Die Erfüllungsfrist für einen forstbehördlichen Auftrag muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen, wobei etwa auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen ist vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033, Rn. 19).

Unter diesen Annahmen erachtet der Verwaltungsgerichtshof etwa die Festsetzung einer knapp zweimonatigen Leistungsfrist für nicht generell unzulässig (vgl. VwGH 27.01.2011, 2009/10/0089).Unter diesen Annahmen erachtet der Verwaltungsgerichtshof etwa die Festsetzung einer knapp zweimonatigen Leistungsfrist für nicht generell unzulässig vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/10/0089).

2.4.3. Die gegenständlich festgesetzten Erfüllungsfristen basieren auf die forstfachliche Stellungnahme, wobei für den Rückbau und die Rekultivierung eine Frist von rund sechs Monaten und für die Wiederbewaldung eine Frist von rund einem Jahr vorgesehen wurden. Diese Fristen erscheinen – auch im Hinblick auf die einschlägige Judikatur – betreffend ihre Länge als plausibel und angemessen. Dagegen wendet sich die bP mit der bloß pauschalen Behauptung, dass die gegenständlichen Anlagen und Bauwerke als elementare Bestandteile eines Schigebietes „nicht ohne Weiteres einfach binnen fünf Monaten“ restlos entfernt werden können. Mit dieser Aussage tritt die bP jedoch den durch den forstfachlichen Sachverständigen ermittelten – und wie dargelegt aus Sicht des erkennenden Senats plausiblen – Erfüllungsfristen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Daher waren die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Fristen als der Länge nach angemessen anzusehen und nicht zu beanstanden.

2.4.4. Gleichzeitig hat ein Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Erfüllungsfrist vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheids verstrichene Zeit zu berücksichtigen (vgl etwa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).2.4.4. Gleichzeitig hat ein Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Erfüllungsfrist vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheids verstrichene Zeit zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Sohin war gegenständlich die Verfahrensdauer vor dem BVwG hinsichtlich beider im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Fristen zu berücksichtigen und der Bescheidspruch entsprechend zu adaptieren.

2.5. Gegenständlich konnte die mündliche Verkündung der Entscheidung entfallen, weil diese angesichts der komplexen Tatsachen- und Rechtslage vom Senat nicht gleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte und auch sonst die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG vorliegen. 2.5. Gegenständlich konnte die mündliche Verkündung der Entscheidung entfallen, weil diese angesichts der komplexen Tatsachen- und Rechtslage vom Senat nicht gleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte und auch sonst die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG vorliegen.

Zu B)

3.1. Die Revision ist iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil ua. die Rechtsfrage zu lösen war, ob vor Erlassung eines Abnahmebescheides gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 verwaltungspolizeiliche Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsaufträge, darunter insb auch ein forstpolizeilicher Wiederbewaldungsauftrag, zulässig sind, sofern diese Teile des genehmigten UVP-Vorhabens betreffen, die ihrerseits abweichend von der Genehmigung errichtet wurden und möglicherweise als „geringfügige Abweichungen“ iSd § 20 Abs. 4 2. Satz UVP-G 2000 zu qualifizieren sind.3.1. Die Revision ist iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil ua. die Rechtsfrage zu lösen war, ob vor Erlassung eines Abnahmebescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 verwaltungspolizeiliche Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsaufträge, darunter insb auch ein forstpolizeilicher Wiederbewaldungsauftrag, zulässig sind, sofern diese Teile des genehmigten UVP-Vorhabens betreffen, die ihrerseits abweichend von der Genehmigung errichtet wurden und möglicherweise als „geringfügige Abweichungen“ iSd Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz UVP-G 2000 zu qualifizieren sind.

Der Wortlaut des Gesetzes war aus Sicht des BVwG – anders als in Ra 2018/07/0421 – nicht bereits für sich ausreichend konkret: § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 sieht vor, dass die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen ist; es bleibt jedoch unklar, ob solche Abweichungen auch Gegenstand eines materienrechtlichen Beseitigungsauftrags werden können. Zudem sind „geringfügige Abweichungen“ nach Abs. 4 2. Satz der zuvor zitierten Norm im Abnahmebescheid „nachträglich“ zu genehmigen, wobei weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien nähere Aussagen darüber treffen, ob derartige „geringfügige Abweichungen“ schon vor ihrer Genehmigung im Abnahmebescheid als konsentiert anzusehen sind, oder aber durch eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme beseitigt werden können.Der Wortlaut des Gesetzes war aus Sicht des BVwG – anders als in Ra 2018/07/0421 – nicht bereits für sich ausreichend konkret: Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 sieht vor, dass die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen ist; es bleibt jedoch unklar, ob solche Abweichungen auch Gegenstand eines materienrechtlichen Beseitigungsauftrags werden können. Zudem sind „geringfügige Abweichungen“ nach Absatz 4, 2. Satz der zuvor zitierten Norm im Abnahmebescheid „nachträglich“ zu genehmigen, wobei weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien nähere Aussagen darüber treffen, ob derartige „geringfügige Abweichungen“ schon vor ihrer Genehmigung im Abnahmebescheid als konsentiert anzusehen sind, oder aber durch eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme beseitigt werden können.

Eine einschlägige Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof war ebenfalls nicht ersichtlich: Die – bloß argumentativ herangezogene – Entscheidung vom 03.10.2018, Ra 2018/07/0421, kann auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres (auch nicht sinngemäß, vgl dazu VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, Rn. 35) übertragen werden, weil sie eine Verwaltungsstrafe aufgrund der Missachtung von Nebenbestimmungen im UVP-Bescheid betrifft. Davon ist die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Beseitigungsauftrags infolge einer vorgeworfenen Konsensüberschreitung deutlich zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall geht es schlussendlich um die Verpflichtung zur Beseitigung einer Abweichung zum UVP-Konsens, welche nicht im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 festgestellt, sondern mittels verwaltungspolizeilichem Auftrag nach einem mit anzuwendenden Materiengesetz vorgeschrieben wurde.Eine einschlägige Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof war ebenfalls nicht ersichtlich: Die – bloß argumentativ herangezogene – Entscheidung vom 03.10.2018, Ra 2018/07/0421, kann auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres (auch nicht sinngemäß, vergleiche dazu VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, Rn. 35) übertragen werden, weil sie eine Verwaltungsstrafe aufgrund der Missachtung von Nebenbestimmungen im UVP-Bescheid betrifft. Davon ist die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Beseitigungsauftrags infolge einer vorgeworfenen Konsensüberschreitung deutlich zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall geht es schlussendlich um die Verpflichtung zur Beseitigung einer Abweichung zum UVP-Konsens, welche nicht im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 festgestellt, sondern mittels verwaltungspolizeilichem Auftrag nach einem mit anzuwendenden Materiengesetz vorgeschrieben wurde.

3.2. Die Lösung dieser Rechtsfrage ist auch für die Entscheidung einer allfälligen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof von Relevanz: Würde die dargestellte Rechtsfrage anders gelöst werden, insb dadurch, dass die genehmigungsrechtliche Erleichterung des § 20 Abs. 4 2. Satz UVP-G 2000 hinsichtlich geringfügiger Abweichungen der Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Beseitigungsauftrags entgegensteht, dann wäre – durch das BVwG oder allenfalls bei Bejahung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG durch die belangte Behörde – (jedenfalls) weiterer Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen gewesen. 3.2. Die Lösung dieser Rechtsfrage ist auch für die Entscheidung einer allfälligen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof von Relevanz: Würde die dargestellte Rechtsfrage anders gelöst werden, insb dadurch, dass die genehmigungsrechtliche Erleichterung des Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz UVP-G 2000 hinsichtlich geringfügiger Abweichungen der Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Beseitigungsauftrags entgegensteht, dann wäre – durch das BVwG oder allenfalls bei Bejahung der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG durch die belangte Behörde – (jedenfalls) weiterer Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen gewesen.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände angemessene Frist Angemessenheit Auflage Bewilligungsverfahren Flächenverbrauch Genehmigung Genehmigungsverfahren geringfügige Änderung Geringfügigkeitsgrenze Gesamtbetrachtung Herstellung des Rechtszustandes Leistungsfrist mündliche Verhandlung Revision zulässig Rodung Umweltauswirkung Umweltschutz Verfahrensführung wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W270.2316018.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten