TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/1 97/10/0184

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Christiane S in Wien, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 1997, Zl. LF1-Fo-203/3, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Jänner 1992, mit dem der Beschwerdeführerin die Wiederaufforstung jener (zum Zwecke der Anlage eines Tennisplatzes) gerodeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 1334 der KG M. im Ausmaß von 430 m2 aufgetragen wurde, die außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 29. Juni 1989 als Nicht-Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) festgestellten Teilfläche im Ausmaß von ca. 2.000 m2 liege, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Nach der Begründung stehe außer Streit, dass der Tennisplatz - zumindest zum Teil - auf Waldboden errichtet worden sei. Dafür sprächen sowohl die den Stellungnahmen vom 4. Juli 1991 und vom 23. Dezember 1991 angeschlossenen Planskizzen als auch das in der Berufung der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bezüglich eines eingetretenen "Waldverlustes". Die belangte Behörde habe allerdings nähere Feststellungen unterlassen, die zu einer entsprechend genauen Umschreibung der vom Wiederbewaldungsauftrag betroffenen Fläche hätten führen können.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte den Bescheid der BH vom 1. Oktober 1991 dahingehend ab, dass der Spruch folgendermaßen lautete:

"Eine Teilfläche des Gst. Nr. 1334, KG N., im Ausmaß von 418 m2 ist wiederaufzuforsten. Dabei sind folgende Maßnahmen zu setzen:

1. Entfernung aller technischen Bauten (Randmauer und Zaunsteher) und der künstlich erfolgten Aufschüttungen bis auf die natürliche Bodenoberkante in dem in der Planzskizze (Beilage 2) als Tennisplatzteil auf Waldboden laut Luftbild 1986 gekennzeichneten Bereich im Ausmaß von 418 m2. Diese Maßnahme ist nachweislich bis zum 1. März 1998 durchzuführen.

2. Bodenvorbereitung und Auflockerung unter Aufbringung einer mindestens 20 cm mächtigen Humusschicht. Diese Maßnahme ist nachweislich bis zum 1. April 1998 durchzuführen.

3. Aufforstung mit handelsüblichen Sortimenten von Weißkiefer im Verband 1,6 m x 2,5 m (d.h. 105 Pflanzen). Die Aufforstung ist nachweislich bis zum 1. Mai 1998 durchzuführen.

4. Die Aufforstung ist zu pflegen und bis zum Erreichen der Kultursicherung (d.h. Anwuchserfolg über drei Wachstumsperioden) nachzubessern.

Der Vollzug der angeführten Maßnahmen ist der BH zu melden.

Die angeführte Fläche ergibt sich aus der beigelegten Planskizze. Diese mit der Bezugsklausel versehene Planskizze ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides."

Als Rechtsgrundlage wurde § 172 Abs. 6 lit. a ForstG angeführt.

Nach der Begründung habe die belangte Behörde ein neuerliches Gutachten eines forstfachlichen Amtsachverständigen eingeholt. Dieser sei in seinem Gutachten vom 16. August 1996 zum Schluss gekommen, dass unter genauer Vermessung der gegenständlichen Fläche der Tennisplatz mit einer Fläche von 453 m2 auf Waldgrund situiert sei.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme zu diesem Gutachten festgestellt, dass auf Grund von Fehlern des Amtsachverständigen die Fläche, die auf Waldboden gelegen sei, nicht richtig berechnet worden sei. Dies auch deshalb, weil ein überwiegender Teil des Tennisplatzes jahrzehntelang als Wäscheplatz genutzt worden sei. Der Amtsachverständige habe ferner die relative Lage des Tennisplatzes nicht auf den tatsächlich gewesenen Waldrand, sondern auf eine fiktive Katasterzeichnung bezogen. Dem Wald seien im Übrigen keine Flächen verloren gegangen.

In der Folge habe der Amtsachverständige auf Grund einer Begehung mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein neuerliches Gutachten vom 8. November 1996 erstattet, das Folgendes ergeben habe:

"GUTACHTEN

1. Sachverhalt:

Zum gegenständlichen Verfahren wurde bereits ein Gutachten durch die ha. Abteilung erstellt. Aufgrund der Stellungnahme der (Beschwerdeführerin) zu diesem Gutachten erging das Ersuchen an die ha. Abteilung ergänzend auf diese Ausführungen einzugehen.

Im Besonderen hegt die (Beschwerdeführerin) ernsthafte Zweifel an der Wald- bzw. Nichtwaldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Flächen. Im speziellen wird behauptet, dass die zur Zeit als Tennisplatz genutzte Fläche ein Wäscheplatz gewesen sei und, dass es hierfür auch viele Zeugen gäbe.

2. Befund:

Zur Erhebung der näheren Umstände wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt, dessen Ergebnis in einer Niederschrift festgehalten wurde. Zusätzlich wurde der Teilausschnitt eines aus dem Jahre 1986 stammenden Luftbildes vergrößert, um den ursprünglichen Verlauf des Waldrandes im verfahrensgegenständlichen Bereich zu rekonstruieren.

2.1. Lokalaugenschein:

Am 24. Oktober 1996 wurde vor Ort ein Lokalaugenschein durchgeführt. Anhand von "stillen Zeugen", wie alten Stöcken und Bäumen mit stark ausgeprägter einseitiger Beastung, konnte südlich des Tennisplatzes der Verlauf des alten Waldrandes festgestellt werden. Eine Messung mit einem Stahlmaßband ergab einen Abstand von 30 m zwischen der Westfassade des Forsthauses und dem Waldrand.

Dieser Abstand wurde zwischen dem Stammfuß eines Randbaumes zum Haus gemessen. Der Verlauf des Waldrandes südlich und nördlich des Tennisplatzes wurde in Ergänzung zu den in der Natur festgestellten Verhältnissen aufgrund eines im Jahre 1993 geflogenen Falschfarben-Luftbildes nachvollzogen.

Einzelbäume sind auf diesem Bild eindeutig erkennbar (siehe Beilage 1).

Das Ergebnis der beim Lokalaugenschein vorgefundenen Wald-Nichtwald-Verhältnisse außerhalb des Tennisplatzes wurde in einer Lageskizze auf Basis der im Erstgutachten angefertigten Lageskizze festgehalten (siehe Beilage 2).

Eindeutig in der Natur festgestellt und als solche in der Lageskizze festgehalten, ist der unmittelbare Verschneidungsbereich der als "östlicher Waldrand des Eichen-Kieferbestandes" bezeichneten Linie mit der als Tennisplatz bezeichneten Fläche. Diese Waldrandlinie trifft den Tennisplatz genau in der Mitte, d.h. dass sich der Tennisplatz an seiner südlichen Randlinie jeweils 18 m nach Osten und Westen erstreckt.

Die Linie, die den alten Bestandsrand bezeichnen soll, wurde im Bereich des Tennisplatzes von Herrn (Vertreter der Beschwerdeführerin) gezogen. Die Nachvollziehbarkeit ist unter den aktuellen Verhältnissen aufgrund des Zustandes in der Natur nicht möglich.

An der nordöstlichen Ecke des Tennisplatzes konnte festgestellt werden, dass an dieser Stelle der Waldrand ca. 4,5 m nach Süden vorspringt und sich auf dieser Höhe weiter nach Osten fortsetzt. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der die verfahrensgegenständliche Fläche umgebende Waldbestand aus ca. 70 jährigen Eichen und Weißkiefern aufgebaut wird. Der Bestand hat eine mittlere Höhe von 18-22 m und eine Überschirmung von 0,8-0,9.

Südlich des Tennisplatzes hat sich auf einer Fläche von ca. 300 m2 die Naturverjüngung von Weißkiefer eingestellt. Diese Naturverjüngung wurde künstlich durch einzelne Eichen, Lärchen, Fichten und Linden ergänzt. Die Naturverjüngung weist eine Überschirmung von 1,0 auf. Die Naturverjüngung deckt die Fläche zu mehr als 0,5 Zehntel.

2.2. Luftbildinterpretation:

Beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde das Luftbild 4750, Revisionsflug 1986, auf dem Maßstab 1 : 3.000 vergrößert.

Der verfahrensgegenständliche Bereich hat im Luftbild eine Größe von 2 x 2 cm, sodass Einzelheiten erkennbar sind.

Deutlich zu erkennen ist das Forsthaus, wobei sich die westliche Kante des Daches scharf gegen den Kies des Vorplatzes abzeichnet. Weiters sind vier solitär stehende Einzelbäume erkennbar, wovon sich drei dieser Bäume südlich des Hauses befinden und ein Baum westlich des Hauses situiert ist.

Westlich des Hauses ist eine unbestockte Fläche zu erkennen, die als solche aufgrund der Färbung und der erkennbaren Strukturen im Vergleich mit anderen unbestockten Flächen in der Natur identifiziert wurde. Der umgebende Bereich ist als feinstrukturierter, regelmäßig schwarz und weiß getönter Bereich erkennbar. Die weißen Punkte konnten, da es sich bei diesen Bereichen um geschlossene Waldflächen handelt, als die Kronen von Kiefern identifiziert werden. Kleinere Flächen mit etwas größerer Ausdehnung konnten als Eichenkronen definiert werden.

Weiters sind schwarz gefärbte Flecken im Bereich der Nordseite des Hauses und am Südrand der Waldfläche zu erkennen, die unschwer als Schattenwurf des Hauses bzw. der angrenzenden Waldbestände zu identifizieren sind. Durch den Schattenwurf wird die Grenze Wald-Nichtwald zusätzlich präzisiert.

Die auf diese Weise gefundene Nicht-Waldgrenze im verfahrensgegenständlichen Bereich wurde in die bestehende Vermessungsskizze übertragen.

Aufgrund dieser Linienziehung wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil des Tennisplatzes (632 m2) auf Waldboden (418 m2) liegt.

Aus dem Luftbild 1986 ist erkennbar, dass sich westlich des Hauses eine unbestockte Fläche befindet. Eine Vergleichsmessung auf dem Luftbild besagt, dass der Abstand des Waldrandes an seiner größten Erstreckung von der Westseite des Hauses ca. 28-32 m betragen haben muss. Der genaue Verlauf wurde in einer Skizze festgehalten und in die bestehende Lageskizze übertragen.

3. Gutachten:

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, ist zu prüfen, ob die in Frage stehende Fläche zum Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne des Bundesgesetzes war.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1989, Zl. 14-H-8939/3, wurde eine Fläche von mindestens 2.000 m2 als Nichtwaldfläche festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft. Als rechtlicher Teil dieses Bescheides gilt ein Lageplan, der die Situierung der Nichtwaldfläche zeigt.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, wird darauf hingewiesen, dass über "die in Rede stehende Fläche" keine Feststellungen getroffen wurden. Weiters wird angeführt, dass außer Streit steht, dass "der Tennisplatz - zumindest zum Teil - auf Waldboden errichtet worden ist".

Mit der Planskizze, die dem Schreiben vom 13. September 1996 angeschlossen war und die auf der Basis des Planes des Erstgutachtens vom 16. August 1996 beruht, sowie dem Punkt 3 des genannten Schreibens bringt die (Beschwerdeführerin) zum Ausdruck, dass sowohl die Waldeigenschaft der außerhalb der zu Nichtwald erklärten Flächen, als auch die Nichtwaldeigenschaft der zu Nichtwald erklärten Fläche in Zweifel gezogen wird, weil die im rechtskräftigen Nichtwald-Bescheid der BH getroffene Wald-Nichtwaldfeststellung hinsichtlich der Lage des Bestandesrandes in Zweifel gezogen wird.

Es ging daher von der ha. Behörde der Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, dass die Abklärung der Wald bzw. Nichtwaldeigenschaft der im verfahrensgegenständlichen Bereich vorliegenden Flächen zum Inhalt haben sollte.

1. Bestandesrand des Eichen-Kiefern-Altholzes:

Das Anwesen der Konsenswerberin liegt inmitten eines Weißkiefer-Eichenwaldes, der ein Alter von ca. 70 Jahren aufweist. Die Überschirmung dieses Bestandes erreicht 8-9 Zehntel.

Aufgrund des Luftbildes aus dem Jahre 1986 und der Lage von Randbäumen (tiefe einseitige Beastung), sowie der Lokalisation von Baumstöcken konnte der Bestandesrand des Altbestandes südlich des Tennisplatzes vermessen werden und wurde in die bestehende Planskizze eingetragen. Ähnlich war die Vorgangsweise an der nordöstlichen Ecke des Tennisplatzes, an der der Bestand von der Ecke her nach Süden vorspringt.

Nachdem diese beiden Punkte festgelegt waren, konnte aufgrund des Luftbildes der Verlauf des Bestandesrandes im Bereich des Tennisplatzes rekonstruiert werden.

Nachdem für diese Linie jeweils die deutlich erkennbaren Wipfel verwendet wurden, handelt es sich bei dieser Linie um eine Verbindung von Stammachse zu Stammachse mit der Unterstellung, dass die Abweichung des Wipfelpunktes vom Stammfußpunkt einen halben Meter nicht überschreitet.

Das Ergebnis dieser Flächenausscheidung ist der angeschlossenen Lageskizze zu entnehmen. Die Flächenausscheidung weicht insofern von der des Erstgutachtens ab, als Teilflächen im Waldrandbereich im Gesamtausmaß von 36 m2 als Wald festgestellt wurden, obwohl sie - wie allerdings erst die Luftbildinterpretation ergab - allem Anschein nach keine Bestockung aufwiesen und daher dem als Wäscheplatz genutzten Bereich zuzurechnen sind.

2. Neubewaldung:

Südlich des Tennisplatzes hat sich durch Anflug von Kiefern ein Naturverjüngungshort gebildet, der eine Überschirmung von mindestens 0,5 aufweist. Diese Naturverjüngung wurde durch den Konsenswerber mit Einzelbäumen ergänzt.

Zusammenfassend zu Punkt 1 und 2 wird daher aus forstfachlicher Sicht festgestellt, dass

-

ein erheblicher Teil (418 m2) der zur Zeit als Tennisplatz genutzten Flächen zumindestens im Zeitraum vor 1986 (d.h. vor 10 Jahren) mit forstlichem Bewuchs bestockt war, der eine Überschirmung von mehr als 3 Zehntel der Fläche aufwies und zumindestens ein Alter von 50-60 Jahren hatte. Die Abgrenzung dieser Flächen ist in der beiliegenden Planskizze dargestellt. Der übrige Teil des Tennisplatzes östlich dieser Linie war nicht bestockt und wurde zu überwiegend anderen Zwecken als der der Waldkultur, nämlich als Wäscheplatz, genutzt.

-

eine Fläche von ca. 300 m2 südlich des Tennisplatzes hat sich durch Naturverjüngung von Weißkiefer auf natürliche Weise neubewaldet. Die Überschirmung dieser Fläche beträgt mehr als 0,5 Zehntel der Fläche.

              3.              Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes:

Da für den gg. Bereich keine Rodungsbewilligung vorliegt, stellt die Verwendung von Waldboden als Tennisplatz eine überwiegend andere Nutzung als für solche der Waldkultur dar.

Um nun die umgehende Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes zu erzielen, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden:

              1.              Entfernung aller technischen Bauten (Randmauer und Zaunsteher) und der künstlich erfolgten Aufschüttungen bis auf die natürliche Bodenoberkante in dem in der Planskizze als "Tennisplatz auf Waldboden" gekennzeichneten Bereich im Ausmaß von 418 m2. Diese Maßnahme ist nachweislich bis 1. März 1997 durchzuführen.

              2.              Bodenvorbereitung und Auflockerung unter Aufbringung einer mind. 20 cm mächtigen Humusschicht. Diese Maßnahme ist bis 1. April 1997 nachweislich durchzuführen.

              3.              Aufforstung mit handelsüblichen Sortimenten von Weißkiefer im Verband 1,6 m x 2,5 m (d.h. 105 Pflanzen). Die Aufforstung ist bis 1. Mai 1997 nachweislich durchzuführen.

              4.              Die Aufforstung ist zu pflegen und bis zum Erreichen der Kultursicherung (d.h. Anwuchserfolg über drei Wachstumsperioden) nachzubessern.

Der Vollzug der angeführten Maßnahmen ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Die Aufforstung der Fläche ist wegen ihres Ausmaßes erforderlich."

Dieses Gutachten - so die weitere Begründung - sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. In einer Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 habe die Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:

              "a)              Die Feststellung im Gutachten vom 16. August 1996, dass 453 m2 des Tennisplatzes auf Waldboden lägen, sei unrichtig.

              b)              Die Feststellung im Gutachten vom 8. November 1996, dass 418 m2 des Tennisplatzes auf Waldboden lägen, würde die Unrichtigkeit der unter a) getätigten Feststellung bekräftigen, sei aber an sich wegen sachlichen Fehlern unrichtig.

              c)              Zudem werden folgende Punkte des Gutachtens als mangelhaft erachtet:

c.1 - Das Luftbild (Beilage 1) sei dem Gutachten nicht beigelegt gewesen.

c.2 - Der Tennisplatz habe ein Ausmaß von 609 m2 anstatt von 632 m2.

c.3 - Das Luftbild widerspreche dem Lokalaugenschein. c.4 - Die gemeinsam gezogene Trennlinie auf Beilage 3 beruhe

auf einem einzigen aufgefundenen Baumstock.

c.5 - Anstatt des Begriffes 'Neubewaldung' wäre die Verwendung des Wortes 'Ersatzaufforstung' sachlicher."

Dazu habe der Amtsachverständige in einer abschließenden Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

"Zu a) und b)

Das im Gutachten von Dipl.Ing. P. vom 5. Dezember 1991 angegebene Flächenausmaß für die Tennisplatzflächen auf Waldboden beträgt 430 m2. Dieser Wert beruhte auf einer Anschätzung der örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Lage des Tennisplatzes im Vergleich der mit Bescheid vom 29. Juni 1989 festgestellten Nichtwaldfläche.

Der im ersten Gutachten des Verfassers vom 16. August 1996 angegebene Wert von 453 m2 beruht im Prinzip - wie die Erstschätzung - auf einem Vergleich der Situierungen des Tennisplatzes und der bescheidmäßig festgestellten Nichtwaldfläche.

Bis zu diesem Stand der Ermittlungen wurden keine Überlegungen über die Waldeigenschaft der Fläche außerhalb der als Nichtwald festgestellten Fläche angestellt, da hierfür keine Veranlassung bestand (siehe Gutachten vom 16. August 1996).

Aufgrund der neuerlichen Stellungnahme der (Beschwerdeführerin) wurde ein weiterer Lokalaugenschein, diesmal im Beisein des Vertreters der (Beschwerdeführerin) durchgeführt, dessen Ergebnis in einer Niederschrift festgehalten wurde.

Darüber hinaus wurde, da allem Anschein nach die naturräumlichen Gegebenheiten - auch von der Tennisplatzerrichtung - von der bisherigen Sicht der Verhältnisse abweicht, ein Luftbild aus dem Jahre 1986! zur genaueren Ermittlung der Waldgrenzen herangezogen.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der VwGH laut Erkenntnis vom 14.6.1993, Zl. 90/10/0100, eine derartige Vorgangsweise billigt.

Daraus erklärt sich auch der von allen anderen Angaben abweichende Wert von 418 m2 Tennisplatzfläche auf Waldboden, weil dieser Wert einerseits aufgrund einer genaueren Befundaufnahme am Schnittpunkt der Linien Waldrand/Tennisplatz beruht. Andererseits zeigt erst das Luftbild den genaueren Verlauf des ehemaligen Waldrandes.

zu c)

              1.              Das Luftbild war nur Grundlage für eine Auswertung. Die Auswertung selbst ist in den Beilagen 2 und 3 (des Gutachtens vom 8.11.1996) dargestellt.

              2.              Das genaue Ausmaß des Tennisplatzes schwankt je nach Definition der Grenzlinien zwischen 612 m2 und 640 m2. Dem Gutachten vom 8. November 1996 wurde eine Länge von 36,10 m und eine Breite von 17,5 m zugrundegelegt, woraus eine Fläche von 632 m2 resultiert. Diese Werte beruhen auf einer Vermessung mit dem Stahlmaßband. Dabei wurde die Böschung an der Nordseite des Tennisplatzes nicht eingerechnet, obwohl auch dieser Bereich zur 'Anlage' hinzuzurechnen wäre.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch der Umstand, ob die reine Sandplatzfläche oder der Sandplatz einschließlich der Einfriedung oder auch der zur Anlage zählende Randstreifen eingerechnet werden, wenngleich Abstraktionen dieser Art Flächendifferenzen von 25-30 m2 ergeben. Wesentlich erscheint lediglich die Feststellung der Wald-Nichtwaldlinie, aus der sich letztlich alle weiteren Schlüsse ergeben.

              3.              Das Luftbild kann dem Lokalaugenschein nicht widersprechen, da es sich bei den in der Niederschrift vom 24. Oktober 1996 unter Punkt 3 getätigten Angaben von Herrn (Vertreter der Beschwerdeführerin) um eine Zeugenaussage handelt, die zum damaligen Zeitpunkt in der Natur weder belegt noch in Zweifel gezogen wurde.

Überprüfbare Aussagen wurden lediglich bezüglich der Lage des alten Waldrandes neben dem Tennisplatz (Stöcke, Randbäume mit signifikanter, einseitiger Krone) getätigt (siehe Punkt 2 der Niederschrift).

              4.              Die Aussage ist unrichtig, da nachweislich in der Niederschrift von 'alten Stöcken' die Rede ist, zudem sind diese Stöcke auch heute in der Natur erkennbar. Darüber hinaus definiert der 'Waldrand' als Linie, die an der Bestandesaußenseite der Stämme in Bodenhöhe zu ziehen ist.

              5.              Der Begriff 'Ersatzaufforstung' steht immer im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Rodungsbewilligung, da das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche für eine Rodungsfläche das grundsätzliche Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung voraussetzt. Da im gegenständlichen Verfahren die Frage der Waldfeststellung zu beantworten war, waren die Kategorien 'bestehende Waldeigenschaft' bzw. 'rezente Neubewaldung' zu behandeln."

In der weiteren Folge ihrer Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Amtsachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar auf Grund von Erhebungen in der Natur im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie auf Grund einer eingehenden Luftbildinterpretation festgestellt, dass 418 m2 des Tennisplatzes auf dem gegenständlichen Grundstück auf Waldboden errichtet worden seien. Dies stelle eine unbefugte Rodung dar, da eine Rodungsbewilligung nicht vorliege. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe seine Einwendung, bei dieser Fläche handle es sich um maximal 85 m2, nicht erhärten können. Er habe den Ergebnissen der Erhebungen des Amtsachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnen können. Die Einwendung, dass es nur zu einem "Austausch" von Waldflächen gekommen sei, möge sachlich richtig sein, sei jedoch rechtlich nicht beachtlich.

§ 172 Abs. 6 lit. a des Forstgesetzes sehe einen diesbezüglichen Ausnahmetatbestand nicht vor. Da, wie der Amtsachverständige ausgeführt habe, das Luftbild nur Grundlage des von ihm erstatteten Gutachtens, nicht jedoch ein Bestandteil desselben gewesen sei, seien auch die diesbezüglichen Einwendungen nicht beachtlich. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die betroffene Fläche durch die umfangreichen Gutachten hinreichend beschrieben und die vorgeschriebenen Maßnahmen ausreichend konkret und notwendig, um eine ehestmögliche Wiederherstellung des rechtlichen Zustandes zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Gegenäußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Die Beschwerde führt aus, für die Errichtung des Tennisplatzes sei Wald im Ausmaß von etwa 300 m2 gerodet worden. Gleichzeitig sei jedoch eine an den Wald angrenzende Fläche von ebenfalls etwa 300 m2, die nicht Wald gewesen sei, mit den gleichen Pflanzenarten, die im angefochtenen Bescheid für die Wiederbewaldung vorgeschrieben worden seien, aufgeforstet worden. Da sich die belangte Behörde darauf beschränke, der Errichtung des Tennisplatzes und der Aufforstung einer gleichgroßen Fläche jegliches öffentliche Interesse abzusprechen, ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, habe sie die Verfahrensvorschrift des § 60 AVG verletzt. Infolge ihrer unrichtigen Auslegung des § 172 Abs. 6 ForstG habe die belangte Behörde auch jegliche Abwägung des vermeintlichen öffentlichen Interesses an der Wiederbewaldung gegenüber den Interessen der Waldeigentümerin unterlassen. Das Erfordernis einer Interessenabwägung bei Anwendung des § 172 Abs. 6 ForstG ergebe sich daraus, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin unter dem verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutz nach Art. 5 Staatsgrundgesetz und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe und jede Eigentumsbeschränkung nur im öffentlichen Interesse und auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gelte für Eigentumsbeschränkungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Einschränkung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz habe im öffentlichen Interesse zu liegen und müsse zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies bedeute, dass die behördliche Maßnahme das gelindeste Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse definierten Zieles und damit jenes Mittel zu sein habe, das die Grundrechtsposition am wenigsten einschränke. Zwischen dem öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition müsse eine angemessene Relation bestehen. Die Feststellung dieser Relation wäre Gegenstand des forstbehördlichen Ermittlungsverfahrens gewesen, was von der belangten Behörde jedoch unterlassen worden sei. Zielsetzung der Bestimmung des § 172 Abs. 6 lit. a ForstG sei das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Die Einschränkung des Grundrechts gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz auf Eigentum an Wald durch die Ermächtigungen des § 172 Abs. 6 lit. a leg. cit. habe zweifelsohne das Ziel, eine unkontrollierte Rodung von Wald durch den Eigentümer zu verhindern. Im Falle der Rodung jener Waldfläche, auf welcher der Tennisplatz errichtet worden sei, sei jedoch eine an den Wald grenzende gleichgroße Fläche, die nicht Wald gewesen sei, aufgeforstet worden. Hätte die Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass die Waldfläche gleichgroß bleibe und damit das öffentliche Interesse an der Walderhaltung gewährleistet sei. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den "Austausch" von Waldflächen für rechtlich unbeachtlich erkläre, so gehe sie bei ihrer Interessenabwägung über ihre verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit von Eigentumsbeschränkungen hinaus. Da der Wald der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Wiederbewaldungsauftrag nicht vergrößert werde, sei dieser forstpolizeiliche Auftrag zur Walderhaltung nicht erforderlich.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an; der Waldeigentümer ist nach § 13 ForstG verpflichtet, auch Kahlflächen, also Waldflächen ohne jeglichen Waldbewuchs, und Räumden, also Waldflächen, deren Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist (vgl. § 1 Abs. 2 und 7 ForstG) rechtzeitig wiederzubewalden (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0091, vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227, vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, und vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190). Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. die Erkenntnisse vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, und vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132). Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters von Feststellungen ab, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. September 1998, Zl. 99/10/0186, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde wendet sich nicht gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, dass es sich bei der Fläche, deren Wiederbewaldung vorgeschrieben wird, im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen das Rodungsverbot und im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt; insoweit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Wiederbewaldungsauftrages somit nicht strittig. Das Vorbringen der Beschwerde, die belangte Behörde hätte bei der "Interessenabwägung" auf den Umstand Bedacht nehmen müssen, dass der Rodung durch Anlage eines Tennisplatzes eine an anderer Stelle vorgenommene Aufforstung im gleichen Ausmaß gegenüber stehe, verkennt, dass im Grunde des § 172 Abs. 6 ForstG eine Interessenabwägung, wie sie der Beschwerde offenbar vorschwebt, nicht vorzunehmen ist. Auf die von der Beschwerde bezogene "Ersatzaufforstung" hatte die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die Ermächtigung zur Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages von dessen Erforderlichkeit zur Erhaltung des Waldes auf der gesetzwidrig für andere Zwecke als die Waldkultur in Anspruch genommenen Waldfläche abhängig war und nicht davon, ob eine an anderer Stelle vorgenommene Aufforstung einem (allgemeinen) Interesse an der Walderhaltung zu dienen geeignet wäre (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 99/10/0186). Die Erforderlichkeit der Wiederbewaldung für die Walderhaltung hat die belangte Behörde (schon im Hinblick auf das Ausmaß der von der gesetzwidrigen Rodung betroffenen Fläche; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065) auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, bejaht; die Beschwerde zeigt eine dabei unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht auf.

Soweit sich die Beschwerde mit ihren weiteren Darlegungen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht, verkennt sie, dass in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Gesichtspunkt einzubeziehen ist, ob die Auferlegung der betreffenden Verpflichtung von einem persönlichen, die Verpflichtung auslösenden Verhalten unabhängig ist. Davon kann im Beschwerdefall im Hinblick auf die unbestrittener Maßen gesetzwidrig vorgenommene Rodung keine Rede sein (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 24. September 1999, Zl. 99/10/0186, und vom 16. Dezember 1996, Zlen. 96/10/0039, 0179).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100184.X00

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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