TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/24 93/10/0227

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Oktober 1993, Zl. Agrar 11-421/1/93, betreffend Beseitigungs- und Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als dem Beschwerdeführer der forstgesetzliche Auftrag zur Wiederbewaldung einer "Steinbruchfläche im Ausmaß von rund 300 m2" auf der Waldparzelle Nr. 597 erteilt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.940,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen Bescheid) der BH K. vom 24. Juni 1991 war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung für das eine Fläche von 12574 m2 umfassende Grundstück Nr. 597 zum Zweck der Anlage eines Steinbruches abgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 14. November 1991 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer gemäß den §§ 13, 17 Abs. 1, 172 Abs. 6 lit. a iVm 170 Abs. 1 FG, "auf der Waldparzelle Nr. 597 folgende Vorkehrungen zu treffen:

1. Auf der Steinbruchfläche im Ausmaß von rund 300 m2 sind der noch lagernde Kies und Betonschotter sowie die noch dort befindlichen Betonsteine bis spätestens 15.12.1991 zu entfernen.

2. Die gegenständliche Fläche ist spätestens bis 15.5.1992 mit standortgemäßen Holzarten, das sind Bergahorn und Rotbuche, aufzuforsten."

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte aus, "im Bereich" jener Fläche, auf die sich der Aufforstungsauftrag beziehe, verlaufe zunächst ein Weg; daran schließe eine ebene Fläche von ca. 8 x 9 m an. Für diese Fläche könne den Beschwerdeführer keine Aufforstungsverpflichtung treffen, weil auf ihr niemals ein Baumbestand gewesen sei. Hinter dieser Fläche liege das ansteigende Gelände des Steinbruches. Dort sei infolge der Bodenbeschaffenheit eine Aufforstung technisch nicht möglich. Die Ablagerungen von Kies und Betonschotter seien nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Dritten zu verantworten. Nach Erhalt des Bescheides habe der Beschwerdeführer sämtliches Baumaterial vom Grundstück entfernt.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines forsttechnischen Sachverständigen ein. Dieser legte folgendes dar:

"Das Grundstück Nr. 597 ist im Kataster mit der Benützungsart Wald beschrieben. Es liegt unmittelbar an die N-Straße, Parz. Nr. 1339, an.

Ein Rodungsantrag für diese Parzelle wurde mit rechtskräftigem

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24.6.1991, Zl. 1588/3/84-IV, abgewiesen.

Im südlichen Teil dieser Parzelle befindet sich die auf dem Foto (Bestandteil der Berufung) abgebildete Felswand. Sie ist Teil des ehemals hier betriebenen Steinbruches. Unmittelbar südlich dieser Felswand befindet sich eine ca. 300 m2 große Blöße, die sanft gegen Osten geneigt ist und über eine Zufahrt von der N-Straße aus von Osten her erreichbar ist. Auf der Blöße befand sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am Fuß der Felswand eine Fuhre Schottermaterial (wie auch auf dem Foto ersichtlich) sowie weiter im Osten, z.T. durch Reisig abgedeckt, Reste von Betonschotter, Betonsteinen und dergleichen. Der Berufungswerber ist also bisher seiner Verpflichtung zur Beseitigung dieser Materialien nicht nachgekommen. Eine Aufforstung der Blößenfläche ist bis jetzt nicht erfolgt.

Die Blöße ist mit Gras bzw. Krautwuchs bewachsen und lagert insbesondere am Südrand der Blöße, z.T. auf einen Wall zusammengeschoben, humoses Material, welches für die Abdeckung der Blöße geeignet wäre.

Die Blößenfläche ist aufgrund der vorgefundenen Bodensituation mit Sicherheit aufforstbar. Eine Gefährdung der aufwachsenden Forstpflanzen durch Schneebruch oder Sturm ist aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht höher einzuschätzen als für den umgebenden Bestand auch.

Aus forstfachlicher Sicht erscheint die Weigerung des Berufungswerbers, die Fläche von 300 m2 aufzuforsten, unverständlich. Die Behauptung, die Fläche sei technisch nicht aufforstbar bzw. eine Kultur sei durch Wind- bzw. Schneebruch gefährdet, kann aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht bestätigt werden."

Der Beschwerdeführer nahm zu dem ihm vorgehaltenen Befund und Gutachten dahin Stellung, der Sachverständige übersehe, daß der überwiegende Teil der aufzuforstenden "Blöße" die Grundstückszufahrt darstelle. Es handle sich dabei um die einzige Zufahrt zu dem Grundstück, sodaß eine Aufforstung in diesem Bereich den Interessen des Beschwerdeführers widerspreche. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Umwidmung der Waldparzelle in die Widmungsart "Steinbruch" eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (unter Setzung einer neuen Leistungsfrist) die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, bei der verfahrensgegenständlichen Fläche handle es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Die Aufforstung der Blößenfläche sei durchaus möglich und durchführbar. Eine Umwidmung der Fläche sei bisher nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 Abs. 1 FG hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

Nach § 172 Abs. 6 lit. a FG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 lit. a FG ist, daß es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an; der Waldeigentümer ist nach § 13 FG verpflichtet, auch Kahlflächen, also Waldflächen ohne jeglichen Waldbewuchs (§ 1 Abs. 7; vgl. auch § 1 Abs. 2 FG), rechtzeitig wiederzubewalden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032, vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0170, und vom 14. Juni 1993, Zl. 90/10/0100).

Die Beschwerde tritt der Auffassung der belangten Behörde, die strittige Fläche stelle Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 und 7 FG dar, nicht entgegen. Soweit sie vorbringt, der gegenständliche Wald sei nicht Schutzwald, genügt der Hinweis, daß § 13 Abs. 1 FG die Wiederbewaldungspflicht nicht an die Eigenschaft des Waldes als Schutzwald knüpft. Die Beschwerde verkennt hier den eindeutigen Gesetzeswortlaut; daß § 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz FG die Wiederbewaldungspflicht "IM SCHUTZWALD" an die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 FG knüpft, ist im vorliegenden Zusammenhang - mangels Schutzwaldeigenschaft des in Rede stehenden Waldes - ohne Bedeutung.

Im Beschwerdeverfahren ist weiters nicht strittig, daß die Wiederbewaldung im vorliegenden Fall eine zur Walderhaltung notwendige Maßnahme (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044) darstellt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch im Umfang des Wiederbewaldungsauftrages (Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides) aus folgendem, auch ohne Geltendmachung durch die Beschwerde aufzugreifenden Grund als rechtswidrig:

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt (§ 59 Abs. 1 AVG) gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044, und vom 25. Mai 1987, Zl. 87/10/0046). Diesem Bestimmtheitserfordernis wird der angefochtene Bescheid, mit dem der im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Wiederbewaldungsauftrag insoweit übernommen und nicht weiter konkretisiert wird, nicht gerecht. Darin wird die vom Wiederaufforstungsauftrag betroffene Fläche als "gegenständliche Fläche", was sich auf die im Spruchpunkt 1 erwähnte Steinbruchfläche von ca. 300 m2 bezieht, bezeichnet. Diese Bezeichnung entspricht in Anbetracht der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - von der belangten Behörde unwidersprochen - dargelegten örtlichen Verhältnisse und der Größe des Grundstückes von mehr als 12000 m2 nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weil die Lage der wiederzubewaldenden Fläche weder durch eine nähere (wörtliche) Umschreibung noch durch einen Lageplan, der Bestandteil des Bescheidspruches wäre, festgelegt ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu jenen Darlegungen des Beschwerdeführers, die vermuten lassen, daß dieser den insoweit unbestimmten Wiederbewaldungsauftrag - wenigstens teilweise - als auf die stark geneigte Felsfläche, die durch die Abbautätigkeit im Steinbruch entstanden ist, bezogen angesehen hat, nicht Stellung genommen. Nach dem Inhalt des Spruches ist somit selbst bei Bedachtnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides weiterhin unklar, ob sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Wiederbewaldungsverpflichtung auch auf die zuletzt erwähnte Fläche oder ausschließlich auf die "ca. 300 m2 große, südlich an eine Felswand angrenzende, sanft nach Osten geneigte Blöße", die Gegenstand von Befund und Gutachten des Sachverständigen war, bezog. Dieser Umstand verhindert eine erschöpfende Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit, weshalb er im Umfang des Wiederbewaldungsauftrages gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist weiters darauf hinzuweisen, daß es die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wiederbewaldungsauftrag betreffe zum Teil eine seit jeher als Weg genutzte Fläche, auseinanderzusetzen. Im erwähnten Zusammenhang wäre eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten Vorbringen einerseits unter dem Gesichtspunkt geboten gewesen, ob ein Weg (eine Bringungsanlage; vgl. §§ 59 ff FG) vorlag, der im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald steht und im Sinne des § 1 Abs. 3 FG dessen Bewirtschaftung dient, sofern dies der ordnungsgemäße forstliche Betrieb erfordert (vgl. Bobek-Plattner-Reindl, FG-MSA 42, Anm. 5 zu § 1 und Anm. 3 lit. b sublit. ba zu § 13, und das Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. 9920/A); diesfalls käme es für die betreffende Wegfläche auf die Dauer der besonderen Nutzung zu einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht nach § 13 FG. Andererseits wäre die Waldeigenschaft der strittigen Fläche - sofern die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer forstlichen Bringungsanlage nicht vorlagen - unter dem Gesichtspunkt einer mindestens 15 Jahre (vgl. § 5 Abs. 2 FG; zur Berechnung des Zeitraumes vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191) dauernden ständigen Nutzung als Weg und einer damit verbundenen Entziehung des Bodens aus der Waldkultur zu prüfen gewesen.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist weiters darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, er dürfe nicht zur Aufbringung von Humus verpflichtet werden. Die Behörde hat gegebenenfalls nach § 172 Abs. 6 lit. a FG die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen (vgl. hiezu Bobek-Plattner-Reindl, aaO, Anm. 4 zu § 1, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Nicht zielführend ist auch der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe auf die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Umwidmung des Grundstückes zu erreichen, nicht Bedacht genommen. Voraussetzung der Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages ist, wie schon dargelegt wurde, die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes. Eine Bedachtnahme auf den Ausweis der Fläche im Flächenwidmungsplan ordnet das Gesetz nicht an. Umsoweniger hatte die belangte Behörde auf die - nach der Aktenlage jahrelang erfolglosen - Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Umwidmung der Fläche zu erreichen, Bedacht zu nehmen. Welche Bedeutung einer anderweitigen Flächenwidmung im Rahmen eines künftigen Rodungsverfahrens zukommen könnte, war im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörtern.

Der Mangel der Bestimmmtheit des Spruches des angefochtenen (bzw. des insoweit unverändert rezipierten erstinstanzlichen) Bescheides betrifft nur jenen Teil, mit dem die Wiederbewaldung angeordnet wird. Der Beseitigungsauftrag (Punkt 1 des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides) ist hingegen hinreichend bestimmt, weil er sich erkennbar auf die gesamte Menge an "Kies, Betonschotter und Betonsteinen" bezieht, die sich im Bereich des früheren Steinbruches befindet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren bzw. in der Beschwerde bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß über den Inhalt des ihm erteilten Auftrages insoweit Unklarheiten bestanden hätten. In den Beschwerdegründen wird auch sonst, soweit es den Beseitigungsauftrag betrifft, keine Rechtswidrigkeit geltend gemacht; eine solche ist auch nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens nicht ersichtlich. Im Umfang des - vom Wiederbewaldungsauftrag trennbaren - Beseitigungsauftrages war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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