TE Bvwg Beschluss 2026/7/14 G310 2347041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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G310 2347041-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2026, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2026, Zl. römisch 40 :

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 29.12.2025 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer (BF) am XXXX 2025 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 29.12.2025 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 2025 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei.

Nach der Durchführung verschiedener Abfragen, unter anderem im Zentralen Melderegister (ZMR), stellte das BFA eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ postalisch an die im ZMR dokumentierte Nebenwohnsitzadresse zu. In diesem Schreiben wurde darüber informiert, dass das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes überprüfte. Die RSa-Sendung wurde am 28.01.2026 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung ist nicht erfolgt.

Am 04.03.2026 wurde die belangte Behörde von der Österreichischen Post AG (Post) darüber informiert, dass die Sendung nicht behoben worden war.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2026 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2026 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde verfügte am 26.02.2026 die postalische Zustellung dieser Erledigung mittels RSa-Sendung an den BF. Die Zustellung erfolgte an die nach wie vor aufrechte Nebenwohnsitzmeldung des BF.

Am 03.03.2026 wurde das BFA von der Post darüber informiert, dass der BF verzogen sei.

Seitens der belangten Behörde wurden am 03.03.2026, am 06.03.2026 sowie am 09.03.2026 neuerlich Anfragen im ZMR durchgeführt, wobei keine Änderung der Wohnsitzmeldung des BF festgestellt werden konnte.

Am 09.03.2026 verfügte das BFA die Zustellung des Bescheides vom 26.02.2026 „gemäß §§ 8 Abs 2 iVm 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde“. Diese wurde am selben Tag nach § 23 ZustG angeordnet.Am 09.03.2026 verfügte das BFA die Zustellung des Bescheides vom 26.02.2026 „gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde“. Diese wurde am selben Tag nach Paragraph 23, ZustG angeordnet.

Am 10.05.2026 kontaktierte der BF die belangte Behörde, wonach ihm die Einreise an der ungarischen Grenze verweigert worden sei. Mit Mail des BFA vom 11.05.2026 wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein seit 07.04.2026 rechtskräftiges zweijähriges Einreiseverbot bestehe, woraufhin der BF mit Mail vom 27.05.2026 die Übermittlung des Bescheids per Mail beantragte. In weiterer Folge wurde vom BF per Mail vom 22.06.2026 Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2026 erhoben, wobei er behauptete, dass diese fristgerecht erhoben worden sei.

Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2026 vorgelegt und von der belangten Behörde erklärt, dass diese nach Ansicht des BFA verspätete eingebracht worden sei.

Feststellung:

Der BF, welcher keine Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes hatte, war von XXXX 2024 bis XXXX 2026 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF, welcher keine Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes hatte, war von römisch 40 2024 bis römisch 40 2026 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).

Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine Hinterlegung des Bescheides vom 26.02.2026 erfolgte nicht, da der BF laut Post „verzogen“ war. Eine Zustellung gemäß § 17 ZustG war daher nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine Hinterlegung des Bescheides vom 26.02.2026 erfolgte nicht, da der BF laut Post „verzogen“ war. Eine Zustellung gemäß Paragraph 17, ZustG war daher nicht erfolgt.

Die belangte Behörde veranlasste daraufhin gemäß §§ 8 Abs 2 iVm 23 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde. Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die belangte Behörde veranlasste daraufhin gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Den Erläuterungen RV 162 (BGBl 200/1982) zu § 8 Abs 1 ZustG ist zu entnehmen:Den Erläuterungen Regierungsvorlage 162 Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,) zu Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist zu entnehmen:

„Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen (vgl. die entsprechenden Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 AVG, 111 ZPO und 104 Abs. 2 BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüber hinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“„Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen vergleiche die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins, AVG, 111 ZPO und 104 Absatz 2, BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüber hinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“

§ 8 Abs 1 ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. Dass ein Verfahren der belangten Behörde anhängig war, ergibt sich aus dem Verwaltungshandeln selbst (Auszüge, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von dem ihn betreffenden Verfahren hatte. Laut Verwaltungsakt wurde ihm die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ nicht zugestellt und gab es auch ansonsten keinerlei Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Verfahrens war. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. Dass ein Verfahren der belangten Behörde anhängig war, ergibt sich aus dem Verwaltungshandeln selbst (Auszüge, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von dem ihn betreffenden Verfahren hatte. Laut Verwaltungsakt wurde ihm die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ nicht zugestellt und gab es auch ansonsten keinerlei Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Verfahrens war.

§ 8 Abs. 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206).

Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde setzt voraus, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht nach § 8 Abs 1 ZustG verletzt hat (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0244).Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde setzt voraus, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0244).

Nachdem der Beschwerdeführer keine Kenntnis über das Verfahren hatte, traf ihn die Mitwirkungspflicht des § 8 Abs 1 ZustG nicht und konnte er diese auch nicht verletzen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde war daher nicht wirksam.Nachdem der Beschwerdeführer keine Kenntnis über das Verfahren hatte, traf ihn die Mitwirkungspflicht des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht und konnte er diese auch nicht verletzen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde war daher nicht wirksam.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Lage des Falles nach auch keine Heilung gemäß § 7 ZustG eingetreten ist. Die Rechtswirksamkeit der Erlassung des Bescheids hängt davon ab, ob der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG saniert wurde (siehe VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Dies setzt voraus, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich auf einer im Zustellgesetz vorgesehenen Weise zukommt und im Original in seine Hände gelangt (so z.B. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, 20.01.2015, Ro 2014/09/0059). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt eines Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht (siehe VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Lage des Falles nach auch keine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG eingetreten ist. Die Rechtswirksamkeit der Erlassung des Bescheids hängt davon ab, ob der Zustellmangel gemäß Paragraph 7, ZustG saniert wurde (siehe VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Dies setzt voraus, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich auf einer im Zustellgesetz vorgesehenen Weise zukommt und im Original in seine Hände gelangt (so z.B. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, 20.01.2015, Ro 2014/09/0059). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt eines Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht (siehe VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).

Die Kenntnisnahme vom Bescheid im Zuge einer Übermittlung per Mail kann den Zustellmangel somit nicht heilen (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 und 26.06.2013, 2011/22/0122). Die Kenntnisnahme vom Bescheid im Zuge einer Übermittlung per Mail kann den Zustellmangel somit nicht heilen vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 und 26.06.2013, 2011/22/0122).

Da bislang noch keine rechtsgültige Zustellung des Bescheids an den BF erfolgt ist, wurde dieser noch nicht erlassen.

Da die Erhebung einer Beschwerde hier zwingend die Erlassung des damit angefochtenen Bescheids voraussetzt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Rückkehrentscheidung Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2347041.1.00

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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