Entscheidungsdatum
12.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G306 2335160-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2026, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2026, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf neuerliche Zustellung vom 30.01.2026 wird abgewiesen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2023 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Am XXXX .2025 stellte der BF bei der zuständige NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige).3. Am römisch 40 .2025 stellte der BF bei der zuständige NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige).
Mit Schreiben der NAG Behörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG vom XXXX .2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass er weder über eine ausreichende Krankenversicherung noch über ausreichende Existenzmittel verfüge und rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 51 NAG würden nicht vorliegen. Daher werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schreiben der NAG Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom römisch 40 .2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass er weder über eine ausreichende Krankenversicherung noch über ausreichende Existenzmittel verfüge und rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 51, NAG würden nicht vorliegen. Daher werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst.
4. Mit Schreiben des BFA vom 02.07.2025, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 08.07.2025, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
5. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
6. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 09.10.2025, Zahl XXXX , vom BF persönlich übernommen am 08.11.2025, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).6. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 09.10.2025, Zahl römisch 40 , vom BF persönlich übernommen am 08.11.2025, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. Der BF wurde am XXXX .2026 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine aufrechte Ausweisung gegen ihn bestehe. Er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt und festgenommen. 7. Der BF wurde am römisch 40 .2026 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine aufrechte Ausweisung gegen ihn bestehe. Er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt und festgenommen.
8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
9. Am XXXX .2026 wurde der BF am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.9. Am römisch 40 .2026 wurde der BF am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
10. Mit am 30.01.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) die Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 09.10.2025, mit welchem gegen den BF eine Ausweisung erlassen wurde, an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben.10. Mit am 30.01.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage die Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 09.10.2025, mit welchem gegen den BF eine Ausweisung erlassen wurde, an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde und dem zugehörigen Verwaltungsakt vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 09.02.2026 ein.
11. Mit Beschluss des BVwG, Zahl G306 2335160-1/3E, vom 10.04.2026, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen.
12. Der BF wurde am 11.05.2026 durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
13. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026, XXXX , wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustG iVm § 17 ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).13. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.).
14. Am XXXX .2026 wurde der BF erneut am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.14. Am römisch 40 .2026 wurde der BF erneut am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
15. Mit am 08.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026.15. Mit am 08.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026.
Darin wurde beantragt, festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzusprechen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde inhaltlich abzusprechen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu den Bescheid zu Beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
16. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 11.06.2026 vorgelegt und langten dort am 15.06.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger (vgl. Kopie des bulgarischen Personalausweises AS 209).1.1. Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger vergleiche Kopie des bulgarischen Personalausweises AS 209).
Im Patientenbrief von XXXX vom XXXX .2026 wird ausgeführt, dass sich der BF seit XXXX .2024 in medizinischer und psychosozialer Betreuung befinde. Als Diagnosen scheinen Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Cannabinoide und Opioide (Abhängigkeitssyndrom), Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika (schädlicher Gebrauch), leichte Intelligenzminderung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein (Abhängigkeitssyndrom) auf. Als Medikation werden Compensan (Substitutionstherapie) und Pregabalin (Schmerzmittel) angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung eine Dauertherapie notwendig sei. Trotz Therapie sei es für den BF schwierig, Termine und Vereinbarungen einzuhalten (vgl. Patientenbrief vom XXXX .2026 AS 363).Im Patientenbrief von römisch 40 vom römisch 40 .2026 wird ausgeführt, dass sich der BF seit römisch 40 .2024 in medizinischer und psychosozialer Betreuung befinde. Als Diagnosen scheinen Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Cannabinoide und Opioide (Abhängigkeitssyndrom), Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika (schädlicher Gebrauch), leichte Intelligenzminderung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein (Abhängigkeitssyndrom) auf. Als Medikation werden Compensan (Substitutionstherapie) und Pregabalin (Schmerzmittel) angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung eine Dauertherapie notwendig sei. Trotz Therapie sei es für den BF schwierig, Termine und Vereinbarungen einzuhalten vergleiche Patientenbrief vom römisch 40 .2026 AS 363).
Im „Befund und Gutachten“ des Amtsarztes betreffend die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF vom XXXX .2026 wird ausgeführt, dass sich der BF in gutem Allgemeinzustand befinde, gesund sei und angegeben habe, Drogen zu konsumieren. Der Harntest sei positiv auf Morphium, Opiate und Kokain getestet worden. Vom Psychiater habe er bei milder Entzugssymptomatik eine Substitutionstherapie mit Codidol (Schmerzmittel) bekommen. Der BF sei haftfähig. Er habe dem Gespräch gut folgen können. Es hätten sich keine Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten oder kognitive Defizite, die eine freie Willensbildung ausschließen würden, ergeben. Es sei von einer Geschäftsfähigkeit des BF auszugehen (vgl. Befund und Gutachten vom XXXX .2026 Oz 5).Im „Befund und Gutachten“ des Amtsarztes betreffend die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF vom römisch 40 .2026 wird ausgeführt, dass sich der BF in gutem Allgemeinzustand befinde, gesund sei und angegeben habe, Drogen zu konsumieren. Der Harntest sei positiv auf Morphium, Opiate und Kokain getestet worden. Vom Psychiater habe er bei milder Entzugssymptomatik eine Substitutionstherapie mit Codidol (Schmerzmittel) bekommen. Der BF sei haftfähig. Er habe dem Gespräch gut folgen können. Es hätten sich keine Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten oder kognitive Defizite, die eine freie Willensbildung ausschließen würden, ergeben. Es sei von einer Geschäftsfähigkeit des BF auszugehen vergleiche Befund und Gutachten vom römisch 40 .2026 Oz 5).
1.2. Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem ZMR):1.2. Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem ZMR):
? 13.06.2023 – 18.11.2025 diverse Hauptwohnsitze
? 18.11.2025 – 15.01.2026 Obdachlos
? XXXX .2026 – XXXX .2026 Hauptwohnsitz PAZ ? römisch 40 .2026 – römisch 40 .2026 Hauptwohnsitz PAZ
Der BF weist im Bundesgebiet folgende Versicherungszeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug):Der BF weist im Bundesgebiet folgende Versicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug):
? 15.06.2023 – 30.03.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.07.2023 – 01.07.2024 Arbeiter
? 22.07.2024 – 08.12.2024 Arbeitslosengeldbezug
? 09.12.2024 – 11.04.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 12.04.2025 – 16.04.2025 Arbeiter
? 17.04.2025 – 16.07.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 17.07.2025 – 06.08.2025 Krankengeldbezug
? 09.06.2025 – 31.07.2025 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 08.08.2025 – 19.08.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 26.08.2025 – 08.12.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
Am XXXX .2025 stellte der BF bei der zuständige NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige) (vgl. Auszug aus dem IZR).Am römisch 40 .2025 stellte der BF bei der zuständige NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige) vergleiche Auszug aus dem IZR).
Mit Schreiben der NAG Behörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG vom XXXX .2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass er weder über eine ausreichende Krankenversicherung noch über ausreichende Existenzmittel verfüge und rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 51 NAG würden nicht vorliegen. Daher werde das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst (vgl. Schreiben der NAG Behörde AS 19f).Mit Schreiben der NAG Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom römisch 40 .2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass er weder über eine ausreichende Krankenversicherung noch über ausreichende Existenzmittel verfüge und rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 51, NAG würden nicht vorliegen. Daher werde das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst vergleiche Schreiben der NAG Behörde AS 19f).
1.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie Urteilsausfertigung AS 7ff, 29ff).1.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie Urteilsausfertigung AS 7ff, 29ff).
Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX .2025 vorschriftswidrig SuchtgiftDer BF wurde für schuldig befunden, am römisch 40 .2025 vorschriftswidrig Suchtgift
I. auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem anderen öffentlich gegen Entgelt überlassen zu haben, indem er dem Abnehmer eine Tablette Compensan retard á 300mg zum Kaufpreis von € 16,00 übergab, wobei die Tatbegehung für etwa 20 Personen konkret wahrnehmbar war;römisch eins. auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem anderen öffentlich gegen Entgelt überlassen zu haben, indem er dem Abnehmer eine Tablette Compensan retard á 300mg zum Kaufpreis von € 16,00 übergab, wobei die Tatbegehung für etwa 20 Personen konkret wahrnehmbar war;
II. erworben und besessen zu haben, indem er auf noch ungeklärte Weise 0,9 g Cannabis und 0,5 g Methamphetamin erwarb und bis zu seiner Anhaltung bei sich führte, wobei er die Straftat jedoch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.römisch zwei. erworben und besessen zu haben, indem er auf noch ungeklärte Weise 0,9 g Cannabis und 0,5 g Methamphetamin erwarb und bis zu seiner Anhaltung bei sich führte, wobei er die Straftat jedoch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
1.4. Mit Schreiben des BFA vom 02.07.2025, dem BF an seiner damaligen aufrechten Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt am 08.07.2025 und durch den BF persönlich am Postamt übernommen am 14.07.2025, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert (vgl. Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes AS 37).1.4. Mit Schreiben des BFA vom 02.07.2025, dem BF an seiner damaligen aufrechten Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt am 08.07.2025 und durch den BF persönlich am Postamt übernommen am 14.07.2025, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert vergleiche Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes AS 37).
Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 09.10.2025, Zahl XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid vom 09.10.2025 AS 43ff).Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 09.10.2025, Zahl römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche Bescheid vom 09.10.2025 AS 43ff).
Der Bescheid wurde vom BF am 08.11.2025 persönlich übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. Zustellschein vom 08.11.2025 AS 71).Der Bescheid wurde vom BF am 08.11.2025 persönlich übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt vergleiche Zustellschein vom 08.11.2025 AS 71).
In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde dem BF auch in seiner Muttersprache Bulgarisch übermittelt. Dem BF wurde zusammen mit dem Bescheid auch die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG übermittelt (vgl. Bescheid vom 09.10.2025 AS 50f; Information Rechtsberatung AS 55).In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde dem BF auch in seiner Muttersprache Bulgarisch übermittelt. Dem BF wurde zusammen mit dem Bescheid auch die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt vergleiche Bescheid vom 09.10.2025 AS 50f; Information Rechtsberatung AS 55).
Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme am 08.11.2025 wurde seitens des BF nicht bestritten.
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 08.11.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 09.12.2025.
1.5. Der BF wurde am XXXX .2026 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine aufrechte Ausweisung gegen ihn bestehe. Er wurde gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt (vgl. Anzeige und Anhalteprotokoll vom XXXX .2026 AS 101ff).1.5. Der BF wurde am römisch 40 .2026 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine aufrechte Ausweisung gegen ihn bestehe. Er wurde gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt vergleiche Anzeige und Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2026 AS 101ff).
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid vom XXXX .2026 AS 183ff).Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid vom römisch 40 .2026 AS 183ff).
1.6. Mit E-Mail vom 19.01.2026 bat die RV der BF das BFA um Übermittlung des Bescheides sowie des Zustellnachweises des Bescheides vom 09.10.2025 (vgl. E-Mail AS 237).1.6. Mit E-Mail vom 19.01.2026 bat die Regierungsvorlage der BF das BFA um Übermittlung des Bescheides sowie des Zustellnachweises des Bescheides vom 09.10.2025 vergleiche E-Mail AS 237).
Mit E-Mail vom 19.01.2026 übermittelte das BFA der RV die gewünschten Unterlagen (vgl. E-Mail AS 243).Mit E-Mail vom 19.01.2026 übermittelte das BFA der Regierungsvorlage die gewünschten Unterlagen vergleiche E-Mail AS 243).
Der BF wurde am XXXX .2026 am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom XXXX .2026 AS 321).Der BF wurde am römisch 40 .2026 am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom römisch 40 .2026 AS 321).
1.7. Mit am 30.01.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte RV die Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 09.10.2025, mit welchem gegen den BF eine Ausweisung erlassen wurde, an das BVwG erhoben (vgl. AS 327ff).1.7. Mit am 30.01.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage die Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 09.10.2025, mit welchem gegen den BF eine Ausweisung erlassen wurde, an das BVwG erhoben vergleiche AS 327ff).
Mit Beschluss des BVwG, Zahl G306 2335160-1/3E, vom 10.04.2026, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA und noch vor Vorlage der Beschwerde an das BVwG beim BFA eingebracht worden sei. Das BFA sei für die Erledigung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig; demzufolge sei das BVwG unzuständig. Das Beschwerdeverfahren sei weiterhin am BVwG anhängig. Das BFA habe das BVwG vom Ausgang des Verfahrens betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu informieren.
1.8. Am XXXX .2026 wurde der BF im Bundesgebiet erneut einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 121 Abs. 1 FPG iVm § 71 FPG angezeigt (vgl. Anzeige und Anhalteprotokoll vom XXXX .2026 Oz 5).1.8. Am römisch 40 .2026 wurde der BF im Bundesgebiet erneut einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 121, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 71, FPG angezeigt vergleiche Anzeige und Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2026 Oz 5).
Am XXXX .2026 wurde der BF erneut am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom XXXX .2026 Oz 5).Am römisch 40 .2026 wurde der BF erneut am Luftweg nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom römisch 40 .2026 Oz 5).
1.9. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026, XXXX , wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustG iVm § 17 ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.) (vgl. Bescheid vom 12.05.2026 Oz 5).1.9. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.) vergleiche Bescheid vom 12.05.2026 Oz 5).
Mit am 08.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026 (vgl. Oz 5). Mit am 08.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026 vergleiche Oz 5).
1.10. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2025 gehindert hätte, vor.
2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
2.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des bulgarischen Personalausweises des BF.
2.2.3. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.4. Die persönliche Übernahme des Bescheides der belangten Behörde vom 09.10.2025 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellschein vom 08.11.2025, auf welchem der BF mit eigenhändiger Unterschrift die Übernahme des Bescheides bestätigte. Im genannten Bescheid wurde in der Rechtmittelbelehrung die Frist mit vier Wochen festgelegt und ist die Rechtmittelbelehrung auch in der Sprache Bulgarisch vorhanden.
2.2.5. Unter Zugrundlegung des Übernahmedatums, waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.
2.2.6. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2025 gehindert hätte vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2.2.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG). Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Zu Spruchteil A) des Erkenntnisses: Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.05.2026, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu Spruchteil A) des Erkenntnisses: Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.05.2026, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides – Zurückweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides – Zurückweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, AVG lautet wie folgt:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet:
§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.09.2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.09.2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23.05.1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 03.04.2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.01.1995, 94/13/0236; 23.05.1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch zwei 727; VwGH 23.05.1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 03.04.2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah vergleiche zu Paragraph 308, BAO VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.01.1995, 94/13/0236; 23.05.1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 08.06.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 27.06.2008, 2008/11/0099; 08.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044; vergleiche auch VfGH 08.06.2017, E 532 aus 2017,; 11.10.2017, E 2959 aus 2017,; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 27.06.2008, 2008/11/0099; 08.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
3.1.3. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
3.1.4. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 09.10.2025 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.3.1.4. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 09.10.2025 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Der Bescheid wurde vom BF am 08.11.2025 persönlich übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt.
Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme am 08.11.2025 wurde seitens des BF nicht bestritten.
Wie oben festgestellt ist der auf Deutsch und Bulgarisch verfassten Rechtmittelbelehrung des Bescheides zu entnehmen, dass dagegen Beschwerde beim BVwG innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 08.11.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 09.12.2025.
Am 30.01.2026 stellte der BF durch seine RV die Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2025.Am 30.01.2026 stellte der BF durch seine Regierungsvorlage die Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2025.
Begründend wurde vorgebracht, dass der BF zwischen 2023 bis 2025 wiederholt Arbeitnehmer gewesen sei. Seither habe sich der BF beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, habe zuletzt vom AMS Leistungen bezogen und sei dadurch auch krankenversichert. Weiters könne er aus der Arbeitnehmerveranlagung und durch die Unterstützung seiner Mutter aus Deutschland finanzielle Mittel lukrieren. Der BF suche weiterhin Arbeit und habe aufgrund seiner bisherigen Arbeitstätigkeit in Österreich auch begründete Aussicht, eingestellt zu werden. Die Ausweisung sei daher rechtswidrig, da dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukomme. Der BF habe den Ausweisungsbescheid nachweislich am 08.11.2025 persönlich übernommen, könne sich jedoch nicht daran erinnern. Im Rahmen der Schubhaftberatung am XXXX .2026 sei der BF durch die BBU über den Sachverhalt aufgeklärt und zum Inhalt des Bescheides beraten worden. Der BF sei suchtkrank und befinde sich in Substitutionsbehandlung. Bei ihm seien verschiedene psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen diagnostiziert worden, insbesondere auch eine Intelligenzminderung. Seine Krankheit habe im „den Kopf kaputt gemacht“ und sei er oftmals nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in Bezug auf Behörden und Gerichte ausreichend selbst zu besorgen. Für den BF sei es trotz Therapie sehr schwierig, Termine und Vereinbarungen einzuhalten. Da sich Zweifel ergeben hätten, ob der BF aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Übernahme des gegenständlichen Bescheides entscheidungsfähig gewesen sei und ob dieser auch aktuell in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen sei beim zuständigen Bezirksgericht eine Erwachsenenvertretung angeregt worden. Daher ergehe der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA.Begründend wurde vorgebracht, dass der BF zwischen 2023 bis 2025 wiederholt Arbeitnehmer gewesen sei. Seither habe sich der BF beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, habe zuletzt vom AMS Leistungen bezogen und sei dadurch auch krankenversichert. Weiters könne er aus der Arbeitnehmerveranlagung und durch die Unterstützung seiner Mutter aus Deutschland finanzielle Mittel lukrieren. Der BF suche weiterhin Arbeit und habe aufgrund seiner bisherigen Arbeitstätigkeit in Österreich auch begründete Aussicht, eingestellt zu werden. Die Ausweisung sei daher rechtswidrig, da dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukomme. Der BF habe den Ausweisungsbescheid nachweislich am 08.11.2025 persönlich übernommen, könne sich jedoch nicht daran erinnern. Im Rahmen der Schubhaftberatung am römisch 40 .2026 sei der BF durch die BBU über den Sachverhalt aufgeklärt und zum Inhalt des Bescheides beraten worden. Der BF sei suchtkrank und befinde sich in Substitutionsbehandlung. Bei ihm seien verschiedene psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen diagnostiziert worden, insbesondere auch eine Intelligenzminderung. Seine Krankheit habe im „den Kopf kaputt gemacht“ und sei er oftmals nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in Bezug auf Behörden und Gerichte ausreichend selbst zu besorgen. Für den BF sei es trotz Therapie sehr schwierig, Termine und Vereinbarungen einzuhalten. Da sich Zweifel ergeben hätten, ob der BF aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Übernahme des gegenständlichen Bescheides entscheidungsfähig gewesen sei und ob dieser auch aktuell in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen sei beim zuständigen Bezirksgericht eine Erwachsenenvertretung angeregt worden. Daher ergehe der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Suchtkrankheit, welche seine Dispositionsfähigkeit stark vermindere sowie seiner Intelligenzminderung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung des Zustellvorganges des Ausweisungsbescheides zu verstehen und adäquat darauf zu reagieren. Bei seinen Erkrankungen handle es sich um nicht steuerbare Elemente, welche einem unabwendbaren Ereignis gleichzusetzen seien. Beim BF sei ein im Vergleich zu einer Durchschnittsperson verringerter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden und sei im gegenständlichen Fall von einer leichten Fahrlässigkeit des BF auszugehen. Die Einholung eines psychologisch-psychiatrischen fachärztlichen Gutachtens wurde beantragt.
Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026, wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustG iVm § 17 ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026, wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit am 08.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026. Mit am 08.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2026.
Begründend wurden die Ausführungen in den Anträge des BF vom 30.01.2026 wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF am XXXX .2026 nach Bulgarien abgeschoben worden sei und daher das Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung vor dem BG eingestellt worden sei. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben. Im April sei er im Glauben, die Ausweisung konsumiert zu haben, ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Nunmehr sei er erneut am XXXX .2026 auf Basis der Ausweisung von Oktober 2025 abgeschoben worden. Bei dem vom BFA herangezogenen amtsärztlichen Gutachten handle es sich um kein Gutachten iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das BFA hätte sich mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander setzen müssen.Begründend wurden die Ausführungen in den Anträge des BF vom 30.01.2026 wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF am römisch 40 .2026 nach Bulgarien abgeschoben worden sei und daher das Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung vor dem BG eingestellt worden sei. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben. Im April sei er im Glauben, die Ausweisung konsumiert zu haben, ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Nunmehr sei er erneut am römisch 40 .2026 auf Basis der Ausweisung von Oktober 2025 abgeschoben worden. Bei dem vom BFA herangezogenen amtsärztlichen Gutachten handle es sich um kein Gutachten iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das BFA hätte sich mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander setzen müssen.
3.1.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht nämlich als bloß minderer Grad des Versehens zu beurteilen ist VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195 mit Verweis auf VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0165).
Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters entgegen zu wirken (VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0133, mwN).
Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist nach der ständigen Judikatur des VwGH dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0315, RS 1).
Eine Erkrankung stellt nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 79).Eine Erkrankung stellt nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 79).
Insgesamt sind – wie oben ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel an der Unbedenklichkeit der persönlichen Übernahme des Bescheides des BFA vom 09.10.2025 durch den BF am 08.11.2025 hervorgekommen, sodass der Bescheid am 08.11.2025 als zugestellt anzusehen ist.
Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Aus dem vorgelegten Patientenbrief von XXXX vom XXXX .2026 geht hervor, dass sich der BF seit XXXX .2024 in medizinischer und psychosozialer Betreuung befinde. Als Diagnosen scheinen Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Cannabinoide und Opioide (Abhängigkeitssyndrom), Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika (schädlicher Gebrauch), leichte Intelligenzminderung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein (Abhängigkeitssyndrom) auf. Als Medikation werden Compensan (Substitutionstherapie) und Pregabalin (Schmerzmittel) angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung eine Dauertherapie notwendig sei. Trotz Therapie sei es für den BF schwierig, Termine und Vereinbarungen einzuhalten (vgl. Patientenbrief vom XXXX .2026 AS 363).Aus dem vorgelegten Patientenbrief von römisch 40 vom römisch 40 .2026 geht hervor, dass sich der BF seit römisch 40 .2024 in medizinischer und psychosozialer Betreuung befinde. Als Diagnosen scheinen Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Cannabinoide und Opioide (Abhängigkeitssyndrom), Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika (schädlicher Gebrauch), leichte Intelligenzminderung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein (Abhängigkeitssyndrom) auf. Als Medikation werden Compensan (Substitutionstherapie) und Pregabalin (Schmerzmittel) angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung eine Dauertherapie notwendig sei. Trotz Therapie sei es für den BF schwierig, Termine und Vereinbarungen einzuhalten vergleiche Patientenbrief vom römisch 40 .2026 AS 363).
Im „Befund und Gutachten“ des Amtsarztes betreffend die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF vom XXXX .2026 wird ausgeführt, dass sich der BF in gutem Allgemeinzustand befinde, gesund sei und angegeben habe, Drogen zu konsumieren. Der Harntest sei positiv auf Morphium, Opiate und Kokain getestet worden. Vom Psychiater habe er bei milder Entzugssymptomatik eine Substitutionstherapie mit Codidol (Schmerzmittel) bekommen. Der BF sei haftfähig. Er habe dem Gespräch gut folgen können. Es hätten sich keine Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten oder kognitive Defizite, die eine freie Willensbildung ausschließen würden, ergeben. Es sei von einer Geschäftsfähigkeit des BF auszugehen.Im „Befund und Gutachten“ des Amtsarztes betreffend die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF vom römisch 40 .2026 wird ausgeführt, dass sich der BF in gutem Allgemeinzustand befinde, gesund sei und angegeben habe, Drogen zu konsumieren. Der Harntest sei positiv auf Morphium, Opiate und Kokain getestet worden. Vom Psychiater habe er bei milder Entzugssymptomatik eine Substitutionstherapie mit Codidol (Schmerzmittel) bekommen. Der BF sei haftfähig. Er habe dem Gespräch gut folgen können. Es hätten sich keine Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten oder kognitive Defizite, die eine freie Willensbildung ausschließen würden, ergeben. Es sei von einer Geschäftsfähigkeit des BF auszugehen.
Dass die Dispositionsfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Oktober 2025 aufgrund seiner psychischen Erkrankung derart stark beeinträchtigt gewesen ist, sodass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich an einen Rechtsbeistand zu wenden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF mit Schreiben des BFA vom 02.07.2025 über die in Aussicht genommene Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert wurde. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde per RSa an die damals aufrechte Wohnadresse des BF gesendet. Das Schriftstück wurde am 08.07.2025 beim zuständigen Postamt hinterlegt und vom BF am 14.07.2025 persönlich abgeholt.
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch die persönliche Abholung des Bescheides beim Postamt dokumentiert ist, dass dem Fremden die Besorgung seiner Angelegenheiten nicht unmöglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiter aus, dass es auch unter Berücksichtigung der behaupteten depressiven Anpassungsstörung dem Fremden zuzumuten gewesen wäre, nicht nur den Bescheid beim Postamt zu beheben, sondern mit diesem auch eine Person seines Vertrauens aufzusuchen (VwGH 2009/22/0192 vom 06.08.2009).
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 08.11.2025 eine die Dispositionsfähigkeit stark beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankung des BF vorlag.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF mit Urteil eines LG vom XXXX .2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG (Datum der letzten Tat: XXXX .2025) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Hinweise darauf, dass der BF in diesem Zeitpunkt nicht dispositionsfähig/zurechnungsfähig gewesen sein soll, sind aus der Verurteilung nicht ersichtlich.Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF mit Urteil eines LG vom römisch 40 .2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2025) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Hinweise darauf, dass der BF in diesem Zeitpunkt nicht dispositionsfähig/zurechnungsfähig gewesen sein soll, sind aus der Verurteilung nicht ersichtlich.
Das vom BF ins Treffen geführte Vorbringen war damit nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er an der Einhaltung der Frist zu Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gehindert gewesen war und an dem ihn nur ein minderer Grad des Versehens trifft, glaubhaft zu machen.
3.1.6. Die Zustellung des Bescheides vom 09.10.2025 erfolgte sohin gegenständlich rechtswirksam durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF am 08.11.2025.
Einem Antrag auf neuerliche Zustellung wäre nur dann Folge zu geben, wenn die Zustellung nicht rechtswirksam ist. Aus § 6 ZustG ergibt sich, dass kein Recht auf neuerliche Zustellung besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0217).Einem Antrag auf neuerliche Zustellung wäre nur dann Folge zu geben, wenn die Zustellung nicht rechtswirksam ist. Aus Paragraph 6, ZustG ergibt sich, dass kein Recht auf neuerliche Zustellung besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0217).
„Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines (solchen) Begehrens auf Bescheidzustellung, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, ist nicht rechtswidrig“ (VwGH 89/02/0112, 27.09.1989).
Eine neuerliche Zustellung bereits rechtswirksam zugestellter Schriftstücke kennen die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze nicht, weshalb der Antrag des BF vom BFA inhaltlich abzuweisen – und nicht wie vom BFA zurückzuweisen – gewesen wäre. Dies deshalb, weil die belangte Behörde zuvor eine inhaltliche Prüfung durchgeführt hat, ob die Zustellung des besagten Schriftstücks tatsächlich rechtswirksam erfolgte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides war als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides war als unbegründet abzuweisen.
3.1.7. Ergänzend ist anzumerken, dass – wie oben bereits ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
§ 12a AsylG ist nunmehr nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 entfallen.Paragraph 12 a, AsylG ist nunmehr nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 entfallen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2021, C-719/19, zu Ausweisungen ausgeführt, dass Ausweisungsverfügungen iSd Art. 15 Freizügigkeitsrichtlinie nicht notwendigerweise schon deshalb als vollstreckt gelten, weil der Unionsbürger das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates verlassen hat, sondern erst dann, wenn dieser seinen Aufenthalt auch tatsächlich und wirksam beendet hat (vgl. dazu auch VfGH 17.03.2022, E 2379/2021). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2021, C-719/19, zu Ausweisungen ausgeführt, dass Ausweisungsverfügungen iSd Artikel 15, Freizügigkeitsrichtlinie nicht notwendigerweise schon deshalb als vollstreckt gelten, weil der Unionsbürger das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates verlassen hat, sondern erst dann, wenn dieser seinen Aufenthalt auch tatsächlich und wirksam beendet hat vergleiche dazu auch VfGH 17.03.2022, E 2379 aus 2021,).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr im Zuge des AMPAG Eingang in § 70 Abs. 1 FPG gefunden, welcher nunmehr lautet: „Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. […]“ (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 70 FPG).Diese Rechtsprechung hat nunmehr im Zuge des AMPAG Eingang in Paragraph 70, Absatz eins, FPG gefunden, welcher nunmehr lautet: „Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. […]“ vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 70, FPG).
Der BF wurde Ende XXXX 2026 aufgrund der Ausweisungsentscheidung aus Oktober 2025 nach Bulgarien abgeschoben, verlagerte seinen Lebensmittelpunkt in der Folge in den Herkunftsstaat und reiste einige Monate danach wiederrum in das Bundesgebiet zurück. Im XXXX 2026 wurde er erneut aufgrund der Ausweisungsentscheidung aus Oktober 2025 nach Bulgarien abgeschoben. Seither sind keine Hinweise auf einen erneuten Aufenthalt des BF im Inland hervorgekommen. Nach Ansicht des BVwG hat er sohin seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet, die Ausweisung konsumiert und ist diese daher nicht mehr aufrecht.Der BF wurde Ende römisch 40 2026 aufgrund der Ausweisungsentscheidung aus Oktober 2025 nach Bulgarien abgeschoben, verlagerte seinen Lebensmittelpunkt in der Folge in den Herkunftsstaat und reiste einige Monate danach wiederrum in das Bundesgebiet zurück. Im römisch 40 2026 wurde er erneut aufgrund der Ausweisungsentscheidung aus Oktober 2025 nach Bulgarien abgeschoben. Seither sind keine Hinweise auf einen erneuten Aufenthalt des BF im Inland hervorgekommen. Nach Ansicht des BVwG hat er sohin seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet, die Ausweisung konsumiert und ist diese daher nicht mehr aufrecht.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des Bescheides – Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides – Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages:
Gemäß § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Wie oben ausgeführt erweist sich die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2025 als verspätet, sodass dieser die aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A) des Beschlusses: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2025, Zahl XXXX , als verspätet:Zu Spruchteil A) des Beschlusses: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2025, Zahl römisch 40 , als verspätet:
3.4. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. 3.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.
3.4.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2025 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08.11.2025 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist mit 09.12.2025, erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFA eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Die verspätete Einbringung blieb seitens der BF zudem unbestritten.
Wie bereits oben ausgeführt, lagen keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vor, sodass sich die Beschwerde als verspätet erweist und als solche zurückzuweisen war.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Ausweisung Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2335160.1.01Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026