TE Vwgh Erkenntnis 2009/8/6 2009/22/0192

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Veröffentlicht am 06.08.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
FPG 1954 §54

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 12. Mai 2009, Zl. E1/4437/09, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit einer Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wies den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. November 2007 gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29. November 2007 persönlich beim Postamt behoben.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wies den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. November 2007 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29. November 2007 persönlich beim Postamt behoben.

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den genannten Ausweisungsbescheid ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Gutachten vom 4. Oktober 2008 ergebe, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über die Fähigkeit zu eigenem sinnvollen Handeln verfüge. Auf Grund seiner mangelnden Schulausbildung benötige er für schwierige Problemstellungen Hilfe und Unterstützung. Diese Hilfe habe er zunächst von seiner Ehefrau und seither von österreichischen Freunden erhalten. Der Beschwerdeführer habe auffallend sorglos gehandelt und es müsse von ihm trotz seiner geringen Schulbildung und schlechten psychischen Verfassung verlangt werden, dass er sich nach Erhalt eines behördlichen Schreibens auch darum kümmere, "auch und gerade in Schubhaft, wo Sie von Sozialarbeitern betreut wurden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2007/18/0020).Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2007/18/0020).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den Bescheid persönlich am 29. November 2007 behoben und "aus nicht nachvollziehbaren Gründen" gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben habe. Am 28. Dezember 2007 sei über ihn die Schubhaft verhängt worden. Am 11. Februar 2008 habe eine Rechtsanwältin für ihn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Berufungsfrist gestellt.

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre die Feststellung der belangten Behörde aktenwidrig, dass sich der Beschwerdeführer während der Berufungsfrist in Schubhaft befunden habe. Ein allfälliger Verfahrensmangel wäre bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens jedoch nicht relevant, ist doch einem Fremden die Kontaktaufnahme mit Behörden oder Rechtsanwälten in der Schubhaft im Regelfall nicht leichter möglich als auf freiem Fuß.

Die Beschwerde zitiert selbst aus dem im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachten, dass der Beschwerdeführer keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung habe, auf Grund deren er nicht mehr in der Lage wäre, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Davon ausgehend kann die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung einer Reaktion auf den zugestellten Bescheid auffallend sorglos gehandelt habe, nicht als rechtswidrig aufgezeigt werden. Durch die persönliche Abholung des Bescheides beim Postamt ist dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer die Besorgung seiner Angelegenheiten nicht unmöglich ist. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten depressiven Anpassungsstörung wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, nicht nur den Bescheid beim Postamt zu beheben, sondern mit diesem auch eine Person seines Vertrauens aufzusuchen.

Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde als Zeugen beantragte "gute Freunde des Beschwerdeführers" nicht vernommen habe, die angeben hätten können, dass sie den Beschwerdeführer fallweise finanziell und auch bei Behördenwegen unterstützen würden. Der Beschwerdeführer habe diese aber nicht verständigt, dass er den Ausweisungsbescheid erhalten hätte.

Diesem Beweisthema fehlt jedoch die Relevanz. Gerade wenn der Beschwerdeführer bestimmte Vertrauenspersonen hatte, an die er sich um Hilfe hätte wenden können, ist es ihm umso eher zuzumuten, diese Hilfe auch in Anspruch zu nehmen. Dazu wäre er nach dem zitierten Gutachten auch fähig gewesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 6. August 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220192.X00

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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