Entscheidungsdatum
31.08.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs3Spruch
,
W226 2218136-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026, Zl. 1136890007-211790999, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026, Zl. 1136890007-211790999, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Die mit Erkenntnis vom 16.12.2020, Zl. W178 2218136-1/19Z, zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a und e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„Die mit Erkenntnis vom 16.12.2020, Zl. W178 2218136-1/19Z, zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a und e StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.“Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren im Bundesgebiet:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste spätestens am 05.12.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den BF erlassen wurde.
1.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16.12.2020, Zl. W178 2218136-1/19Z, statt, erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.3. Nachdem der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen Vergehen nach §§ 27 und 28a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, hielt die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 17.01.2024 fest, dass die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen zu beurteilen sei.1.3. Nachdem der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Vergehen nach Paragraphen 27 und 28 a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, hielt die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 17.01.2024 fest, dass die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen zu beurteilen sei.
2. Gegenständliches Aberkennungsverfahren:
2.1. Nachdem die zuständige Landespolizeidirektion jeweils einen Abschlussbericht vom XXXX betreffend den gegen den BF gerichteten Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung bzw. Suchtmittelhandel übermittelt hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten ein.2.1. Nachdem die zuständige Landespolizeidirektion jeweils einen Abschlussbericht vom römisch 40 betreffend den gegen den BF gerichteten Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung bzw. Suchtmittelhandel übermittelt hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten ein.
2.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
2.3. Unter Bedachtnahme darauf wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten (18 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt) verurteilt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall.2.3. Unter Bedachtnahme darauf wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten (18 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt) verurteilt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall.
2.4. Am 02.03.2026 fand eine Einvernahme des BF durch die belangte Behörde statt, wobei ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen war und vom BF problemlos verstanden wurde. Der BF erklärte eingangs, er leide an posttraumatischer Belastungsstörung, psychischen Störungen sowie Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Angst und Depression. Seine Probleme hätten in Österreich begonnen. Früher sei er abhängig von Heroin, Kokain und dem Substitutionsmittel Kompesan gewesen, aber seit über einem Jahr konsumiere er keine Drogen mehr, wodurch er depressiv geworden sei und sich Hilfe gesucht habe. In XXXX wohne der BF allein, auch ein Bruder und zwei Schwestern würden in XXXX leben; eine dritte Schwester lebe in XXXX . Zu seinen drei weiteren Brüdern habe er keinen Kontakt. Der BF sei geschieden und habe zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren, mit denen er fünf bis sechs Mal im Monat telefoniere.2.4. Am 02.03.2026 fand eine Einvernahme des BF durch die belangte Behörde statt, wobei ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen war und vom BF problemlos verstanden wurde. Der BF erklärte eingangs, er leide an posttraumatischer Belastungsstörung, psychischen Störungen sowie Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Angst und Depression. Seine Probleme hätten in Österreich begonnen. Früher sei er abhängig von Heroin, Kokain und dem Substitutionsmittel Kompesan gewesen, aber seit über einem Jahr konsumiere er keine Drogen mehr, wodurch er depressiv geworden sei und sich Hilfe gesucht habe. In römisch 40 wohne der BF allein, auch ein Bruder und zwei Schwestern würden in römisch 40 leben; eine dritte Schwester lebe in römisch 40 . Zu seinen drei weiteren Brüdern habe er keinen Kontakt. Der BF sei geschieden und habe zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren, mit denen er fünf bis sechs Mal im Monat telefoniere.
Zum Grund für seinen Handel mit Drogen verwies er auf seinen psychisch schlechten Zustand nach dem Tod seiner Mutter, wodurch er begonnen habe, Alkohol zu trinken. Da sein Vater vier Monate später verstorben sei, habe er wegen der Belastung auch Drogen konsumiert. Zur Finanzierung seines Eigenbedarfs habe er mit Drogen gehandelt. Auf seine Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung angesprochen, gab der BF an, dass er das Ergebnis des Gerichts akzeptiere, jedoch in Wahrheit niemanden bedroht oder geschlagen habe.
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 16.12.2020 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 16.12.2020 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen persönlichen Lebensumständen, den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Situation im Fall der Rückkehr des BF, seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie der Lage in seinem Herkunftsstaat.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, weil der BF durch seine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Sein Grund für die Zuerkennung des Asylstatus (Konversion zum Christentum) bestehe jedoch weiterhin. Ferner habe der BF kein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in seinem Herkunftsstaat, weshalb im Fall seiner Rückkehr aufgrund der Ernährungsunsicherheit in Afghanistan seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gedeckt wären. Angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Suchtgifthandel sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet.
2.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.06.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Gefährdungsprognose nicht seine gesamten Lebensumstände einbezogen habe. Seine familiäre Unterstützung sowie sein ausgeprägtes Privatleben würden ebenso für eine positive Prognose sprechen wie das Tragen einer elektronischen Fußfessel und seine Arbeit als XXXX . Er gefährde daher nicht die Allgemeinheit.2.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.06.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Gefährdungsprognose nicht seine gesamten Lebensumstände einbezogen habe. Seine familiäre Unterstützung sowie sein ausgeprägtes Privatleben würden ebenso für eine positive Prognose sprechen wie das Tragen einer elektronischen Fußfessel und seine Arbeit als römisch 40 . Er gefährde daher nicht die Allgemeinheit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum katholischen Christentum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist im Iran geboren und aufgewachsen.
Spätestens im Dezember 2016 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Beschwerdeweg wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.
Nach dem Tod seiner Eltern begann der BF Alkohol und Drogen zu konsumieren sowie mit Drogen zu handeln, weshalb er nach Asylzuerkennung insbesondere wegen Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt (zur Straffälligkeit im Detail s.u., Pkt. 1.2.) und am XXXX den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests („Fußfessel“) antrat.Nach dem Tod seiner Eltern begann der BF Alkohol und Drogen zu konsumieren sowie mit Drogen zu handeln, weshalb er nach Asylzuerkennung insbesondere wegen Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt (zur Straffälligkeit im Detail s.u., Pkt. 1.2.) und am römisch 40 den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests („Fußfessel“) antrat.
Um sich von seinem früheren Umfeld zu entfernen, übersiedelte der BF im Mai 2025 von XXXX nach XXXX , wo auch zwei Schwestern und ein Bruder leben. Am 19.05.2025 begann er eine regelmäßige Betreuung bei einer psychosozialen Beratungsstelle und befindet sich seit Jänner 2026 in einer mobilen sozialpsychiatrischen Betreuung im Ausmaß von zwei Wochenstunden. Außerdem nimmt er von 22.12.2025 bis voraussichtlich 21.12.2026 an einem Arbeitstraining zur beruflichen Rehabilitation im Ausmaß von 37 Wochenstunden teil und arbeitet in diesem Rahmen als XXXX . Laut eigenen Angaben konsumiert er seit mehr als einem Jahr keine Suchtmittel.Um sich von seinem früheren Umfeld zu entfernen, übersiedelte der BF im Mai 2025 von römisch 40 nach römisch 40 , wo auch zwei Schwestern und ein Bruder leben. Am 19.05.2025 begann er eine regelmäßige Betreuung bei einer psychosozialen Beratungsstelle und befindet sich seit Jänner 2026 in einer mobilen sozialpsychiatrischen Betreuung im Ausmaß von zwei Wochenstunden. Außerdem nimmt er von 22.12.2025 bis voraussichtlich 21.12.2026 an einem Arbeitstraining zur beruflichen Rehabilitation im Ausmaß von 37 Wochenstunden teil und arbeitet in diesem Rahmen als römisch 40 . Laut eigenen Angaben konsumiert er seit mehr als einem Jahr keine Suchtmittel.
Beim BF wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (F 1) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, Angst und Depression gemischt (F 45.1) diagnostiziert.
1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
1.2.1. Am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.2.1. Am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Dem liegen folgende Taten zugrunde:
Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift
A. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, nämlich
1. seit 2020 bis Mitte April 2023 in einer Vielzahl von Angriffen geringe Mengen Heroin und tramadol- sowie morphinhaltige Tabletten und
2. zwischen 12.06.2023 und 14.06.2023 15,2 g Cannabisharz sowie
B. im Februar und März 2023 in Form von zumindest 80 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 13,25 %, sohin eine die Grenzmenge mehr als dreifach übersteigende Menge des Wirkstoffs Heroin, in Teilmengen an verschiedene Suchtgiftabnehmer überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die reumütig geständige Verantwortung und die Sicherstellung eines Teils des tatverfangenen Suchtgifts gewertet. Erschwerend fiel das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht.
1.2.2. Da der BF am XXXX den Türspion einer anderen Person beschädigte, indem er die äußere Glasscheibe einschlug, wurde er am XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt sowie Bewährungshilfe angeordnet. Bei der Strafbemessung waren keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.1.2.2. Da der BF am römisch 40 den Türspion einer anderen Person beschädigte, indem er die äußere Glasscheibe einschlug, wurde er am römisch 40 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt sowie Bewährungshilfe angeordnet. Bei der Strafbemessung waren keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.
1.2.3. Unter Bedachtnahme auf dieses Strafurteil vom XXXX wurde der BF am XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 18 Monate bedingt; Probezeit: 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die ursprünglich mit drei Jahren bestimmte Probezeit aus dem Urteil vom XXXX auf fünf Jahre verlängert.1.2.3. Unter Bedachtnahme auf dieses Strafurteil vom römisch 40 wurde der BF am römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 18 Monate bedingt; Probezeit: 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die ursprünglich mit drei Jahren bestimmte Probezeit aus dem Urteil vom römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Diese Verurteilung erfolgte aufgrund folgenden Sachverhalts:
Der BF hat
I. vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff: Heroin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 6,46 % in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwarrömisch eins. vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff: Heroin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 6,46 % in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar
1. im Zeitraum 13.01.2024 bis August 2024 zumindest 50 Gramm, entspricht zumindest 3,23 Gramm Heroin in Reinsubstanz, an einen Abnehmer;
2. im Zeitraum 13.01.2024 bis August 2024 unbekannte Mengen an einen anderen Abnehmer und
3. im Zeitraum 13.01.2024 bis November 2024 rund 127 Gramm Heroin, entspricht rund 8,20 Gramm Heroin in Reinsubstanz, an seine damalige Lebensgefährtin;
II. im Zeitraum von 01.01.2023 bis 20.09.2024römisch zwei. im Zeitraum von 01.01.2023 bis 20.09.2024
1. gegen seine damalige Lebensgefährtin eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch wiederholte Handlungen ausgeübt, die einzeln für sich genommen als Misshandlungen am Körper oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit zu qualifizieren gewesen wären, und zwar
a. durch häufig wiederkehrende körperliche Misshandlungen in Form von Schubsen, Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht, Schlägen mit der Faust ins Gesicht sowie mit diversen Gegenständen wie Tassen, Mobiltelefone und Gürtel, Reißen an Haaren sowie Tritte gegen die Beine, wodurch diese zumindest Hämatome im Gesichtsbereich sowie an den Beinen und Oberarmen erlitt;
b. indem er sie durch häufig wiederkehrende sinngemäße Äußerung, dass er sie sowie ihre Mutter umbringen werde, gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Verletzung am Körper sowie den ihrer Mutter, sohin einer Sympathieperson, bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. fremde Sachen beschädigt, nämlich zumindest drei Mobiltelefone seiner damaligen Lebensgefährtin, indem er diese auf bislang nicht näher bekannte Weise kaputt machte.
Bei der Bemessung der Strafe konnte kein Umstand als mildernd in Anschlag gebracht werden. Demgegenüber waren als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen sowie die Tatbegehung zum Nachteil seiner (damaligen) Lebensgefährtin zu gewichten.
Ein Vorgehen nach §§ 198f StPO war nicht möglich, weil der BF nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme zeigte und kurz zuvor einschlägig in Erscheinung trat. Ein Vorgehen nach Paragraphen 198 f, StPO war nicht möglich, weil der BF nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme zeigte und kurz zuvor einschlägig in Erscheinung trat.
Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.03.2026 leugnete der BF, dass er fortgesetzt Gewalt ausübte.
1.3. Zu den Verwaltungsübertretungen des BF:
Da der BF am XXXX einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte, ohne eine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, wurden über ihn Verwaltungsstrafen von € 1.000,00 gemäß § 99 Abs. 1b StVO sowie von € 800,00 gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG verhängt.Da der BF am römisch 40 einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte, ohne eine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, wurden über ihn Verwaltungsstrafen von € 1.000,00 gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO sowie von € 800,00 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FSG verhängt.
Am XXXX lenkte der BF erneut in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er keine gültige Lenkberechtigung besaß und das Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gegen ihn Strafen von € 1.000,00 gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG, € 500,00 gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG sowie € 1.500,00 gemäß § 99 Abs. 1b StVO verhängt.Am römisch 40 lenkte der BF erneut in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er keine gültige Lenkberechtigung besaß und das Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gegen ihn Strafen von € 1.000,00 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FSG, € 500,00 gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG sowie € 1.500,00 gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO verhängt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Nationalität, Volksgruppe, Religionsbekenntnis und Herkunft des BF gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Zuerkennungsverfahren sowie im vorliegenden Verfahren. Da der BF keine Dokumente im Original vorlegte, die seine Identität zweifelsfrei belegen können, steht die genaue Identität nicht fest. Die in dieser Entscheidung angeführten Identitätsdaten gelten somit ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Aus dem unstrittigen Akteninhalt des Vorverfahrens ergeben sich die Feststellungen betreffend die Einreise des BF nach Österreich und die Asylzuerkennung.
Dass der BF rechtskräftig verurteilt wurde, ist dem Strafregister zu entnehmen. Entsprechend seines dahingehenden Beschwerdevorbringens, des dazu vorgelegten Bewilligungsbescheides sowie der Strafzeitberechnung der zuständigen Justizanstalt ist festzustellen, dass der BF am XXXX den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests antrat.Dass der BF rechtskräftig verurteilt wurde, ist dem Strafregister zu entnehmen. Entsprechend seines dahingehenden Beschwerdevorbringens, des dazu vorgelegten Bewilligungsbescheides sowie der Strafzeitberechnung der zuständigen Justizanstalt ist festzustellen, dass der BF am römisch 40 den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests antrat.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben in der behördlichen Einvernahme sowie den von ihm im Verfahren vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, mit welchen die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen und die Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme belegt werden.
Die Diagnosen des BF stützen sich auf den fachärztlichen Befund vom XXXX Die Diagnosen des BF stützen sich auf den fachärztlichen Befund vom römisch 40
2.2. Zu den Feststellungen zu den Verurteilungen des BF:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und der Einsicht in die im Akt einliegenden Strafurteile.
Aus der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift ergibt sich außerdem, dass der BF eine fortgesetzte Gewaltausübung leugnete (vgl. AS 511: „[…] aber die Wahrheit ist, dass ich niemanden bedroht oder geschlagen habe. […]“).Aus der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift ergibt sich außerdem, dass der BF eine fortgesetzte Gewaltausübung leugnete vergleiche AS 511: „[…] aber die Wahrheit ist, dass ich niemanden bedroht oder geschlagen habe. […]“).
2.3. Zu den Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des BF:
Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des BF gründen sich auf die im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Straferkenntnisse.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Für den vorliegenden Fall, in dem das Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, folgt daraus, dass materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Für den vorliegenden Fall, in dem das Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, folgt daraus, dass materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Flüchtlingseigenschaft):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Flüchtlingseigenschaft):
3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.3.2.1. Gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO hängt demnach von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, dass auch die zweite erfüllt wäre.Die Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO hängt demnach von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, dass auch die zweite erfüllt wäre.
Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss die Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22, C-663/22 und C-8/22).Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss die Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22, C-663/22 und C-8/22).
3.2.2. Zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat:
Wie vom EuGH ausgeführt, liegt eine besonders schwere Straftat vor, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind daher etwa die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft, alle mit der Begehung verbundenen, insbesondere etwaige erschwerende oder mildernde Umstände (für Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN), die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde sowie Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden. Die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der fraglichen Straftat kann ebenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Schweregrad zum Ausdruck bringt, den die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat beigemessen haben. Angesichts der von der Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Einzelfallprüfung, ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls erforderlich, sodass die vorangegangenen Beurteilungskriterien nicht abschließend sind, sondern gegebenenfalls auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden können (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).Wie vom EuGH ausgeführt, liegt eine besonders schwere Straftat vor, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind daher etwa die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft, alle mit der Begehung verbundenen, insbesondere etwaige erschwerende oder mildernde Umstände (für Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN), die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde sowie Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden. Die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der fraglichen Straftat kann ebenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Schweregrad zum Ausdruck bringt, den die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat beigemessen haben. Angesichts der von der Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Einzelfallprüfung, ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls erforderlich, sodass die vorangegangenen Beurteilungskriterien nicht abschließend sind, sondern gegebenenfalls auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden können vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Gemäß der auf die StatusVO übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), ist der Verbrechensbegriff des § 17 StGB als Mindestschwelle für den genannten Schweregrad heranzuziehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Gemäß der auf die StatusVO übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), ist der Verbrechensbegriff des Paragraph 17, StGB als Mindestschwelle für den genannten Schweregrad heranzuziehen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Hinsichtlich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität kann ferner auf Art. 83 AEUV verwiesen werden. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Hinsichtlich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität kann ferner auf Artikel 83, AEUV verwiesen werden. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss und es demnach nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss und es demnach nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Im konkreten Fall weist der BF – aufgrund der im letzten Urteil vom XXXX erfolgten Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX – zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Insbesondere wurde er zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG für schuldig befunden. Hinzu traten die Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, weshalb zusätzlich der zunächst ausgesprochenen, bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen noch eine Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wurde, wobei hiervon ein Strafteil von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde.Im konkreten Fall weist der BF – aufgrund der im letzten Urteil vom römisch 40 erfolgten Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 – zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Insbesondere wurde er zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG für schuldig befunden. Hinzu traten die Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, weshalb zusätzlich der zunächst ausgesprochenen, bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen noch eine Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wurde, wobei hiervon ein Strafteil von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Beim Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG handelt es sich gemäß § 17 Abs. 1 StGB um ein Verbrechen, weil es sich um eine Vorsatztat handelt und die Strafdrohung mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren auch zumindest mit einer mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Sohin ist daraus über die Bezeichnung dieser Straftat als Verbrechen schon rein sprachlich ein höherer Unwert laut Rechtsprechung konnotiert und bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe ebenso einen innewohnenden höheren Unrechtsgehalt zum Ausdruck.Beim Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG handelt es sich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB um ein Verbrechen, weil es sich um eine Vorsatztat handelt und die Strafdrohung mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren auch zumindest mit einer mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Sohin ist daraus über die Bezeichnung dieser Straftat als Verbrechen schon rein sprachlich ein höherer Unwert laut Rechtsprechung konnotiert und bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe ebenso einen innewohnenden höheren Unrechtsgehalt zum Ausdruck.
Drogenhandel wird auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als typischerweise schweres Verbrechen genannt (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der gewinnbringende Handel mit Suchtmittel stellt eine Straftat dar, die die besonders geschützten Rechtsgüter Leib und Leben sowie die Gesundheit der Menschen verletzte, indem der BF mit dem Verkauf von Suchtmittel auch in der Öffentlichkeit Geld durch die Suchtmittelabhängigkeit oder Suchterkrankung anderer lukrierte. Ferner ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Drogenhandel wird auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als typischerweise schweres Verbrechen genannt vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Der gewinnbringende Handel mit Suchtmittel stellt eine Straftat dar, die die besonders geschützten Rechtsgüter Leib und Leben sowie die Gesundheit der Menschen verletzte, indem der BF mit dem Verkauf von Suchtmittel auch in der Öffentlichkeit Geld durch die Suchtmittelabhängigkeit oder Suchterkrankung anderer lukrierte. Ferner ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt.
Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Ebenso hat der EGMR festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). So gibt es auch in anderen Staaten strafrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum bzw. -handel.
Nicht übersehen wird, dass „geringe“ Mengen von Suchtmittel z.B. Cannabis für den Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen in Deutschland mit dem Cannabisgesetz im Jahr 2024 legalisiert wurde. Eine nicht gewerbliche Produktion von Heroin ist nicht erlaubt, aber auch der Handel von Cannabisprodukten an andere Personen, welche nicht Teil der Anbauvereinigung sind, ist nicht erlaubt, sofern kein gewerblicher eingetragener Handel vorliegt. Der vom BF durchgeführte Handel mit Heroin ist auch in anderen Staaten verboten.
Die vom BF begangene Straftat des Suchtgifthandels ist daher fallgegenständlich geeignet, eine „besonders schwere Straftat“ darzustellen, die zum Entzug des Schutztitels führen kann. Der Umstand, dass der BF anlässlich des Vollzugs des unbedingten Strafteils aus seiner letzten Verurteilung die Rechtswohltat des Tragens einer Fußfessel erlangte, ist für die Frage der Qualifikation als „besonders schweres Verbrechen“ ohne Bedeutung (vgl. VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330).Die vom BF begangene Straftat des Suchtgifthandels ist daher fallgegenständlich geeignet, eine „besonders schwere Straftat“ darzustellen, die zum Entzug des Schutztitels führen kann. Der Umstand, dass der BF anlässlich des Vollzugs des unbedingten Strafteils aus seiner letzten Verurteilung die Rechtswohltat des Tragens einer Fußfessel erlangte, ist für die Frage der Qualifikation als „besonders schweres Verbrechen“ ohne Bedeutung vergleiche VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330).
Bereits die erste Verurteilung des BF erfolgte unter anderem wegen des Delikts des Suchtgifthandels, wobei aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel und der vorwiegenden Begehung zum Eigengebrauch der privilegierte Tatbestand des § 28a Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 3 SMG erfüllt war und damit „nur“ ein Vergehen vorlag. Zusätzlich beging der BF das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG.Bereits die erste Verurteilung des BF erfolgte unter anderem wegen des Delikts des Suchtgifthandels, wobei aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel und der vorwiegenden Begehung zum Eigengebrauch der privilegierte Tatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, SMG erfüllt war und damit „nur“ ein Vergehen vorlag. Zusätzlich beging der BF das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG.
Obwohl der BF somit schon eine Vorstrafe wegen Drogendelikten vorwies und über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt wurde, konnte ihn diese bloße Androhung des Haftübels nicht von weiteren Delinquenzen abhalten. Vielmehr handelte er erneut im unmittelbaren Anschluss an seine rechtskräftige Erstverurteilung im XXXX vollkommen unbehelligt für sieben Monate mit Heroin. Daher mussten bei seiner jüngsten Verurteilung im XXXX neben der einschlägigen Vorstrafe auch die Tatbegehung in offener Probezeit und der rasche Rückfall als erschwerend berücksichtigt werden. Die beim Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG erfahrungsgemäß besonders hohe Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), hat sich im Fall des BF somit bereits konkret realisiert. Zudem kamen aufgrund seiner weiteren Straftaten das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die Tatbegehung zum Nachteil seiner (damaligen) Lebensgefährtin als Erschwerungsgründe hinzu. Demgegenüber war kein Umstand als mildernd zu werten. Ferner konnte nicht mehr die geringe Strafdrohung nach § 28a Abs. 3 SMG wegen Begehung zum persönlichen Gebrauch herangezogen werden.Obwohl der BF somit schon eine Vorstrafe wegen Drogendelikten vorwies und über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt wurde, konnte ihn diese bloße Androhung des Haftübels nicht von weiteren Delinquenzen abhalten. Vielmehr handelte er erneut im unmittelbaren Anschluss an seine rechtskräftige Erstverurteilung im römisch 40 vollkommen unbehelligt für sieben Monate mit Heroin. Daher mussten bei seiner jüngsten Verurteilung im römisch 40 neben der einschlägigen Vorstrafe auch die Tatbegehung in offener Probezeit und der rasche Rückfall als erschwerend berücksichtigt werden. Die beim Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG erfahrungsgemäß besonders hohe Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), hat sich im Fall des BF somit bereits konkret realisiert. Zudem kamen aufgrund seiner weiteren Straftaten das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die Tatbegehung zum Nachteil seiner (damaligen) Lebensgefährtin als Erschwerungsgründe hinzu. Demgegenüber war kein Umstand als mildernd zu werten. Ferner konnte nicht mehr die geringe Strafdrohung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG wegen Begehung zum persönlichen Gebrauch herangezogen werden.
Auch das konkret gegen den BF verhängte Strafausmaß bringt die besondere Verwerflichkeit seines Fehlverhaltens zum Ausdruck, zumal zusätzlich zu der bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen wurde. Zwar ist diese Sanktion noch in der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren angesiedelt, jedoch konnte lediglich ein Strafteil von 18 Monaten bedingt nachgesehen werden, wodurch der BF eine Haftstrafe von sechs Monaten antreten musste.
Vor diesem Hintergrund ist das vom BF verübte Verbrechen des Suchtgifthandels als eine besonders schwere Straftat im Sinn des Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO zu qualifizieren.Vor diesem Hintergrund ist das vom BF verübte Verbrechen des Suchtgifthandels als eine besonders schwere Straftat im Sinn des Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO zu qualifizieren.
3.2.3. Zum Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit:
Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ist gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO auf das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, abzustellen. Das Bestehen einer solchen Gefahr kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ist gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO auf das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, abzustellen. Das Bestehen einer solchen Gefahr kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose vornehmen zu können (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose vornehmen zu können vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).
Diese Gefährdungsprognose erfolgt demnach grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Diese Gefährdungsprognose erfolgt demnach grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).
Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat eine besondere Schwere aufweist. Die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat eine besondere Schwere aufweist. Die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).
Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr besteht (vgl. EuGH 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr besteht vergleiche EuGH 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Grundes für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).Im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Grundes für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).
Der BF wurde zuletzt nicht nur wegen einer „besonders schweren Straftat“ verurteilt, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens mit einer vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar:
Wie bereits oben dargelegt, wurde der BF trotz einschlägiger Vorverurteilung in offener Probezeit rasch rückfällig und handelte völlig unbehelligt über mehrere Monate erneut mit Heroin. Sofern der BF sein Agieren im Drogenmilieu mit dem Tod seiner Eltern begründet, kann dies die typischerweise hohe Rückfallgefahr bei Suchtmitteldelikten nicht entkräften, zumal sich persönliche Schicksalsschläge jederzeit wieder ereignen können.
Nicht verkannt werden außerdem die Bemühungen des BF, dem kriminellen Milieu und Suchtmitteln fernzubleiben, indem er etwa zu seinen Geschwistern umzog, psychosoziale Beratung in Anspruch nimmt und im Wege eines Arbeitstrainings einer Beschäftigung nachgeht. Ungeachtet seiner Abstinenzmotivation ist aufgrund des zeitlichen Hergangs derzeit jedoch fraglich, ob seine Anstrengungen tatsächlich erfolgreich sein werden.
Die Suchtmittelkriminalität des BF ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bewerten. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die genannten Abnehmer der Suchtmittel aber auch der Allgemeinheit – etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Verkäufern oder erhebliche gesundheitliche Nachteile für Konsumierende – besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, wie es der BF begangen hat.
Darüber hinaus zeigt der BF in Bezug auf die von ihm fortgesetzt ausgeübte Gewalt gegen seine damalige Lebensgefährtin kein Unrechtsbewusstsein, sondern leugnete die vom Strafgericht festgestellten Übergriffe gänzlich. Diese vollkommen mangelnde Deliktseinsicht in Bezug auf seine über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren wiederholt gesetzten Gewaltausbrüche sprechen ebenfalls für eine hohe kriminelle Energie des BF und daher von ihm ausgehende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen.
Zusätzlich ist der BF bereits durch mehrfache Verwaltungsübertretungen in Erscheinung getreten, indem er durch Suchtmittel beeinträchtigt sowie ohne Lenkberechtigung und ohne Zulassung mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnahm. Dadurch gefährdete er die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß (vgl. VwGH 20.06.2008, 2005/01/0778; VwGH 17.09.2002, 2002/18/0188). Diese massiven verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen sind in der Prognose der Gefährlichkeit durchaus zu berücksichtigen (vgl. VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330, Rz 12).Zusätzlich ist der BF bereits durch mehrfache Verwaltungsübertretungen in Erscheinung getreten, indem er durch Suchtmittel beeinträchtigt sowie ohne Lenkberechtigung und ohne Zulassung mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnahm. Dadurch gefährdete er die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß vergleiche VwGH 20.06.2008, 2005/01/0778; VwGH 17.09.2002, 2002/18/0188). Diese massiven verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen sind in der Prognose der Gefährlichkeit durchaus zu berücksichtigen vergleiche VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330, Rz 12).
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt den Schluss auf das Bestehen eines zu Straftaten und zur Negierung gültiger, für das Zusammenleben innerhalb einer Gesellschaft unverzichtbarer Rechtsnormen, neigenden Wesens zu. Damit hat der BF seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht. Das Gesamtverhalten des BF ist vor diesem Hintergrund als gemeingefährlich zu beurteilen.
Insbesonders erweist sich die seit der letzten Verurteilung im XXXX verstrichene Zeit als zu kurz, um dem BF eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.Insbesonders erweist sich die seit der letzten Verurteilung im römisch 40 verstrichene Zeit als zu kurz, um dem BF eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0147; VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0007; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 22.09.2011, 2009/18/0147; VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0007; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Da der BF erst im XXXX den Vollzug des unbedingten Strafteils in Form des elektronisch überwachten Hausarrests antrat, kann er keine Zeit des Wohlverhaltens vorweisen, die für einen Sinneswandel und gegen das Vorliegen einer Gemeingefährdung sprechen würde (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Erst ein längeres Wohlverhalten und ein echtes Einsehen in seine Schuld könnte zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen.Da der BF erst im römisch 40 den Vollzug des unbedingten Strafteils in Form des elektronisch überwachten Hausarrests antrat, kann er keine Zeit des Wohlverhaltens vorweisen, die für einen Sinneswandel und gegen das Vorliegen einer Gemeingefährdung sprechen würde vergleiche VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Erst ein längeres Wohlverhalten und ein echtes Einsehen in seine Schuld könnte zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen.
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein (ursprünglich rechtmäßiger) Ausschluss nicht länger gerechtfertigt wäre. Auch seine – derzeitige - positive Abstinenz von Drogen ist angesichts der dargestellten Begleitumstände nicht ausreichend, um diese Beurteilung zu ändern.
Aufgrund dieser Erwägungen zeigt sich für das erkennende Gericht, dass vom BF gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. eine Gemeingefährdung ausgeht und besteht zum Entscheidungszeitpunkt noch keine positive Zukunftsprognose.
3.2.4. Zur Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft:
Schließlich muss der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO in Bezug auf die durch den Drittstaatsangehörigen verwirklichte tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats verhältnismäßig sein (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Schließlich muss der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Bezug auf die durch den Drittstaatsangehörigen verwirklichte tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats verhältnismäßig sein vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).
Es ist jedoch nicht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder der Entzug der Flüchtlingseigenschaft als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Sie sind gegebenenfalls erst dann zu berücksichtigen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt wird (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-663/21).Es ist jedoch nicht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder der Entzug der Flüchtlingseigenschaft als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Sie sind gegebenenfalls erst dann zu berücksichtigen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt wird vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-663/21).
Mit Blick auf das strafbare Verhalten des BF in Österreich beziehungsweise die daraus resultierende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit der vom BF begangenen besonders schweren Straftat des Suchtgifthandels davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit – Schutz von Leib und Leben – den Eingriff in seine Rechte, die ihn aufgrund seines Status aus der StatusVO zustehen (vgl. hierzu Art. 24 bis Art. 36 der Verordnung EU 2024/1347), überwiegt.Mit Blick auf das strafbare Verhalten des BF in Österreich beziehungsweise die daraus resultierende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit der vom BF begangenen besonders schweren Straftat des Suchtgifthandels davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit – Schutz von Leib und Leben – den Eingriff in seine Rechte, die ihn aufgrund seines Status aus der StatusVO zustehen vergleiche hierzu Artikel 24 bis Artikel 36, der Verordnung EU 2024/1347), überwiegt.
Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:
Infolge der Entziehung der Flüchtlingseigenschaft, der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes mit gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist, ist der Aufenthalt des BF mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet.Infolge der Entziehung der Flüchtlingseigenschaft, der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes mit gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist, ist der Aufenthalt des BF mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.
Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 31, 32, 34 StatusVO) trotz Entzug der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich weiterhin gegeben. Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu.Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 31, 32, 34, StatusVO) trotz Entzug der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich weiterhin gegeben. Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu.
Sohin geht die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nun geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 24 bis 36 StatusVO genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen beziehungsweise wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 StatusVO) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 35 StatusVO) haben wird – unter Berücksichtigung seiner wiederholten schwerwiegenden Straffälligkeit, dennoch verhältnismäßig.Sohin geht die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nun geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 24 bis 36 StatusVO genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen beziehungsweise wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, StatusVO) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 35, StatusVO) haben wird – unter Berücksichtigung seiner wiederholten schwerwiegenden Straffälligkeit, dennoch verhältnismäßig.
Aufgrund der besonderen Schwere der vom BF verwirklichten Straftat sowie der bei dem BF vorliegenden Gemeingefährlichkeit sowie fehlender positiver Zukunftsprognose konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass mit anderen, den BF weniger beeinträchtigenden, Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann, um einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats zu gewährleisten.
3.2.5. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vor.3.2.5. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vor.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ähnlich gelagerten Konstellationen davon aus, dass die von ihm aufgestellten Leitlinien für das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aF – der die im Wesentlichen unverändert in die StatusVO übernommene Bestimmung der StatusRL betreffend eine Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ins nationale Recht umsetzte – eingehalten wurden. In diesem Fall wurde der Revisionswerber insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt und in der Prüfung neben der hohen Rückfallgefahr bei Straftaten im Suchtgiftmilieu, dem mangelnden Vorliegen von Milderungsgründen und der einschlägigen Vorstrafen des Revisionswerbers, auch die Leugnung der (letzten) Tat sowie mehrfache Verwaltungsstrafen berücksichtigt (vgl. VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330).Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ähnlich gelagerten Konstellationen davon aus, dass die von ihm aufgestellten Leitlinien für das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aF – der die im Wesentlichen unverändert in die StatusVO übernommene Bestimmung der StatusRL betreffend eine Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ins nationale Recht umsetzte – eingehalten wurden. In diesem Fall wurde der Revisionswerber insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt und in der Prüfung neben der hohen Rückfallgefahr bei Straftaten im Suchtgiftmilieu, dem mangelnden Vorliegen von Milderungsgründen und der einschlägigen Vorstrafen des Revisionswerbers, auch die Leugnung der (letzten) Tat sowie mehrfache Verwaltungsstrafen berücksichtigt vergleiche VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330).
3.2.6. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO zu verbinden.3.2.6. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO zu verbinden.
Gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 StatusVO als zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 34 AsylG 2005 gelten gemäß § 51a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO.Gemäß Paragraph 75, Absatz 33, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO als zuerkannt und gemäß Paragraph 75, Absatz 34, AsylG 2005 gelten gemäß Paragraph 51 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO.
Da dem BF aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 3 Z 1 StatusVO zukam und er einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 StatusVO hatte, ist diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO verbunden werden.Da dem BF aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO zukam und er einen Aufenthaltstitel nach Artikel 24, StatusVO hatte, ist diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO verbunden werden.
Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die in Spruchpunkt II. vorgenommene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung nicht Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die in Spruchpunkt römisch zwei. vorgenommene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung nicht Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem – hier maßgeblichen – ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem – hier maßgeblichen – ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal erst vor kurzem am 02.03.2026 eine ausführliche Befragung des BF zu seinem strafbaren Verhalten vor der belangten Behörde stattfand. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten ohnehin zumeist auf den unstrittigen Akteninhalt stützen. Die Beschwerde ist den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Zudem wurde im vorliegenden Fall die Abschiebung für unzulässig erklärt, weshalb sich insbesondere die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie eines allfälligen Einreiseverbotes nicht stellt und damit keine Abwägung nach Art. 8 MRK vorzunehmen ist, hinsichtlich derer der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). In Bezug auf die vom BF ausgehende Gemeingefährlichkeit liegt aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere der erst kürzlich erfolgten Verurteilung wegen Suchtgifthandel und dem Fehlen eines Wohlverhaltenszeitraums, ein eindeutiger Fall vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes und insbesondere auf den Akteninhalt stützen, weshalb keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen waren.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal erst vor kurzem am 02.03.2026 eine ausführliche Befragung des BF zu seinem strafbaren Verhalten vor der belangten Behörde stattfand. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten ohnehin zumeist auf den unstrittigen Akteninhalt stützen. Die Beschwerde ist den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Zudem wurde im vorliegenden Fall die Abschiebung für unzulässig erklärt, weshalb sich insbesondere die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie eines allfälligen Einreiseverbotes nicht stellt und damit keine Abwägung nach Artikel 8, MRK vorzunehmen ist, hinsichtlich derer der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). In Bezug auf die vom BF ausgehende Gemeingefährlichkeit liegt aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere der erst kürzlich erfolgten Verurteilung wegen Suchtgifthandel und dem Fehlen eines Wohlverhaltenszeitraums, ein eindeutiger Fall vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes und insbesondere auf den Akteninhalt stützen, weshalb keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen waren.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
3.5. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.5. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Das Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen sowie im Rahmen der vom Verwaltungsgerichthof aufgestellten Grundsätze eine einzelfallbezogene und damit nicht revisible Bewertung des Vorliegens des Entzugsgrundes einer besonders schweren Straftat durchführen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel besonders schweres Verbrechen Entzug der Flüchtlingseigenschaft EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Verwaltungsübertretung Widerruf ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W226.2218136.2.00Im RIS seit
16.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026