TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/3 G311 2341805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2026
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Entscheidungsdatum

03.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G311 2341805-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2026, zu Recht:

A)       I.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.A) römisch eins.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, als gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, als gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF insgesamt sechs Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden sei und derzeit eine Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen einer Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen Suchtgiftdelikten verbüße. Da sich der BF bereits XXXX und somit seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, komme der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1, 5. Satz FPG zur Anwendung. Der BF trage mit den ihm zur Last gelegten Straftaten in Bezug auf Suchtgifthandel dazu bei, die Gesundheit Dritter zu gefährden und das Leben anderer Menschen zu schädigen. Zwar werde berücksichtigt, dass sich der BF bereits seit 21 Jahren im Bundesgebiet befinde, immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und familiäre Bindungen in Form seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter habe, jedoch würde ein öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall höher wiegen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF insgesamt sechs Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden sei und derzeit eine Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen einer Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Suchtgiftdelikten verbüße. Da sich der BF bereits römisch 40 und somit seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, komme der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, 5, Satz FPG zur Anwendung. Der BF trage mit den ihm zur Last gelegten Straftaten in Bezug auf Suchtgifthandel dazu bei, die Gesundheit Dritter zu gefährden und das Leben anderer Menschen zu schädigen. Zwar werde berücksichtigt, dass sich der BF bereits seit 21 Jahren im Bundesgebiet befinde, immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und familiäre Bindungen in Form seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter habe, jedoch würde ein öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall höher wiegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , welcher am selben Tag postalisch an die belangte Behörde übermittelt wurde, Beschwerde und führte darin aus, dass der BF seit über 20 Jahren in Österreich lebe und hier nachhaltig sozial, familiär und beruflich integriert sei. Seine Lebensgefährtin, seine minderjährige Tochter und seine Mutter würden im Bundesgebiet leben. Auch sei der BF über lange Zeiträume hinweg am Arbeitsmarkt verankert gewesen. Durch die gegenständliche Entscheidung würde das Kindeswohl in Bezug auf seine minderjährige Tochter massiv gefährdet werden. Die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes sei im konkreten Fall keineswegs gerechtfertigt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , welcher am selben Tag postalisch an die belangte Behörde übermittelt wurde, Beschwerde und führte darin aus, dass der BF seit über 20 Jahren in Österreich lebe und hier nachhaltig sozial, familiär und beruflich integriert sei. Seine Lebensgefährtin, seine minderjährige Tochter und seine Mutter würden im Bundesgebiet leben. Auch sei der BF über lange Zeiträume hinweg am Arbeitsmarkt verankert gewesen. Durch die gegenständliche Entscheidung würde das Kindeswohl in Bezug auf seine minderjährige Tochter massiv gefährdet werden. Die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes sei im konkreten Fall keineswegs gerechtfertigt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des BFA ersatzlos beheben; in eventu der Beschwerde Folge geben und das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot auf eine angemessene und verhältnismäßig deutlich kürzere Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des BFA ersatzlos beheben; in eventu der Beschwerde Folge geben und das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot auf eine angemessene und verhältnismäßig deutlich kürzere Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 20.04.2026 einlangte.

Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde darin ausgeführt:

„Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl etwa VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202).„Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202).

Zur Feststellung des Gesamtverhaltens bedarf es der Einholung aller strafgerichtlichen Urteile, was vom Bundesverwaltungsgericht umgehend veranlasst wird.

Der BF wurde am XXXX in Haft genommen und wurde eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Vor diesem Hintergrund ist derzeit die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht erforderlich.“Der BF wurde am römisch 40 in Haft genommen und wurde eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Vor diesem Hintergrund ist derzeit die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht erforderlich.“

Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF wurde in XXXX /Rumänien geboren. Er hat acht Jahre lang die Grundschule in Rumänien besucht und anschließend eine Berufsausbildung zum Mechaniker begonnen, welche er eineinhalb Jahre lang absolviert hat. Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat Sorgepflichten für eine viereinhalbjährige Tochter. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie rumänischer Reisepass; Kopie rumänische Geburtskurkunde; Verhandlungsniederschrift vom 30.06.2026, S 3 f.) Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF wurde in römisch 40 /Rumänien geboren. Er hat acht Jahre lang die Grundschule in Rumänien besucht und anschließend eine Berufsausbildung zum Mechaniker begonnen, welche er eineinhalb Jahre lang absolviert hat. Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat Sorgepflichten für eine viereinhalbjährige Tochter. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie rumänischer Reisepass; Kopie rumänische Geburtskurkunde; Verhandlungsniederschrift vom 30.06.2026, S 3 f.)

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen folgende Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf:

-         XXXX - römisch 40

(vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )

Der BF hat bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ) Der BF hat bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )

Er ging folgenden Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach:

-         XXXX - römisch 40

)

Im Bundesgebiet befindet sich die Lebensgefährtin des BF, XXXX , mit welcher der BF eine langjährige Beziehung führt und bereits seit über zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt sowie die gemeinsame XXXX . Darüberhinaus lebt die Mutter des BF, XXXX , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im Bundesgebiet. XXXX )Im Bundesgebiet befindet sich die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , mit welcher der BF eine langjährige Beziehung führt und bereits seit über zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt sowie die gemeinsame römisch 40 . Darüberhinaus lebt die Mutter des BF, römisch 40 , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im Bundesgebiet. römisch 40 )

Der BF weist insgesamt sechs rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Der BF weist insgesamt sechs rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )

1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF und ein Mittäter wurden dabei schuldig gesprochen, sie haben1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF und ein Mittäter wurden dabei schuldig gesprochen, sie haben

I. der BF am XXXX in G. römisch eins. der BF am römisch 40 in G.

1. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körperverletzt, und zwar a) M.G. durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht (Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden) b) A.L. durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht (Bewusstlosigkeit ohne weitere Verletzungsfolgen) c) Bl (Bezirksinpektor) K.H.S., welcher den BF zusammen mit einem weiteren Kollegen gegen dessen Widerstand in den Verwahrungsraum auf der Pl (Polizeiinspektion) L. verbringen wollte, sohin an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, durch Leistung körperlichen Widerstands, wodurch dieser auf der Treppe zu Sturz kam und eine an sich schwere Verletzung (subkapitaler Bruch des 5. Mittelhandknochens rechts), die auch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, erlitt;

2. eine fremde Sache unbrauchbar gemacht, und zwar die Liegeauflage im Anhalteraum der Pl L. durch gewaltsames Hindurchzwängen dieser Auflage durch die Gitterstäbe, wodurch diese im Bereich des Reißverschlusses zerrissen und ein Teil des Schaumstoffkerns herausgerissen wurde;

3. nachgenannte Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar: a) Bl K.H.S. durch die sinngemäße Äußerung: ,,Du scheiß österreichischer Polizist, ich sehe dich jetzt, ich kenne dich jetzt, ich mache dich kalt, ich bringe dich um""; b) Rl M.L. mit der sinngemäßen Äußerung: ,,lch merke mir dein Gesicht, wenn ich dich wiedersehe, mache ich dich tot!";

4. nachgenannte Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Verwahrungsraum in der Pl XXXX , zu hindern versucht, indem er Bl K.H.S. und Rl J.G. durch heftige Abwehrbewegungen mit seinem Körper und durch Tritte daran zu hindern versuchte, ihn in den Verwahrungsraum zu verbringen, wodurch letztlich auch Bl K.H.S. zu Sturz kam; … Als mildern wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von sechs Vergehen sowie die vierfache Qualifikation der Tat betreffend Pkt. I.1.c gewertet. ( XXXX )4. nachgenannte Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Verwahrungsraum in der Pl römisch 40 , zu hindern versucht, indem er Bl K.H.S. und Rl J.G. durch heftige Abwehrbewegungen mit seinem Körper und durch Tritte daran zu hindern versuchte, ihn in den Verwahrungsraum zu verbringen, wodurch letztlich auch Bl K.H.S. zu Sturz kam; … Als mildern wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von sechs Vergehen sowie die vierfache Qualifikation der Tat betreffend Pkt. römisch eins.1.c gewertet. ( römisch 40 )

2) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wegen des Vergehens der versuchen Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX M.D.B. am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Kopfstoß versetzte. Als mildernd wurde der Versuch, als erschwerend hingegen eine einschlägige Verurteilung sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. ( XXXX )2) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen des Vergehens der versuchen Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 M.D.B. am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Kopfstoß versetzte. Als mildernd wurde der Versuch, als erschwerend hingegen eine einschlägige Verurteilung sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. ( römisch 40 )

3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat l.) am XXXX die beiden Polizeibeamten Cl B.S. und lnsp. J.T., mithin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er sich durch Stöße und das ruckartige Verspannen seines Körpers gegen die mit der Führerscheinabnahme verbundene Abnahme der Autoschlüssel und seine anschließende Festnahme wehrte, ll.) am XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspielung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Auszahlung eines Kreditbetrages in Höhe von EUR 4.132,28 verleitet, wodurch das genannte Unternehmen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Als mildernd wurde das vollumfassende reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen gewertet. XXXX ) 3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat l.) am römisch 40 die beiden Polizeibeamten Cl B.S. und lnsp. J.T., mithin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er sich durch Stöße und das ruckartige Verspannen seines Körpers gegen die mit der Führerscheinabnahme verbundene Abnahme der Autoschlüssel und seine anschließende Festnahme wehrte, ll.) am römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspielung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Auszahlung eines Kreditbetrages in Höhe von EUR 4.132,28 verleitet, wodurch das genannte Unternehmen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Als mildernd wurde das vollumfassende reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen gewertet. römisch 40 )

4) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in L. und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift 4) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in L. und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von XXXX in einer Vielzahl an Angriffen insgesamt mindestens 400 Gramm 3-MMC (mindestens Gramm 276 Gramm an 3-MMC-Base) vom abgesondert verfolgten F.P. ankaufte und in der Folge an verschiedene, abgesondert verfolgte sowie nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge umfasste, und zwar: rund 20 Gramm an Ü.Y., rund 30 Gramm an C.P., rund 30 Gramm an P.S., rund 40 Gramm an M.G., rund 10 Gramm an J.S., rund 5 Gramm an E.T., rund 2 Gramm an E.B., rund 6 Gramm an ,,D.", rund 6 Gramm an ,,R.", 1. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von römisch 40 in einer Vielzahl an Angriffen insgesamt mindestens 400 Gramm 3-MMC (mindestens Gramm 276 Gramm an 3-MMC-Base) vom abgesondert verfolgten F.P. ankaufte und in der Folge an verschiedene, abgesondert verfolgte sowie nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge umfasste, und zwar: rund 20 Gramm an Ü.Y., rund 30 Gramm an C.P., rund 30 Gramm an P.S., rund 40 Gramm an M.G., rund 10 Gramm an J.S., rund 5 Gramm an E.T., rund 2 Gramm an E.B., rund 6 Gramm an ,,D.", rund 6 Gramm an ,,R.",

2. besessen, indem er im Zeitraum von 2012 bis März 2016 unbekannte Mengen an 3-MMC erwarb und zum persönlichen Gebrauch inne hatte sowie am XXXX rund 5,5 Gramm 3-MMC bis zur Sicherstellung mit sich führte. Als erschwerend wurden dabei die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen und die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis gewertet. XXXX )2. besessen, indem er im Zeitraum von 2012 bis März 2016 unbekannte Mengen an 3-MMC erwarb und zum persönlichen Gebrauch inne hatte sowie am römisch 40 rund 5,5 Gramm 3-MMC bis zur Sicherstellung mit sich führte. Als erschwerend wurden dabei die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen und die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis gewertet. römisch 40 )

5) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX , seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte und dadurch die Genannte eine Kopfprellung, eine Prellung im Bereich der Nase und ein Hämatom im Bereich der Lippe erlitt. Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorverurteilungen gewertet. XXXX ) 5) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 , seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte und dadurch die Genannte eine Kopfprellung, eine Prellung im Bereich der Nase und ein Hämatom im Bereich der Lippe erlitt. Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorverurteilungen gewertet. römisch 40 )

6) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Probezeit betreffend das Urteil des BG XXXX auf fünf Jahre verlängert. 6) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Probezeit betreffend das Urteil des BG römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er der BF und E.Z. haben vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem sie im Zeitraum von etwa XXXX der BF teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E.Z. und teilweise alleine insgesamt 232 Gramm 3-CMC um einen Grammpreis von EUR 60,00 an sechs namentlich genannte Abnehmer gewinnbringend veräußerten, der BF teilweise in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E.Z. und teilweise alleine in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum von XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX 890 Gramm 3-CMC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 80% (712 Gramm 3-CMC-Base in Reinsubstanz, das sind mehr als 23 Grenzmengen) an 11 namentlich genannte Abnehmer um einen durchschnittlichen Grammpreis von EUR 60,00 gewinnbringend weiterveräußerte. Weiters besaß er mit seinem Mittäter Suchtgift, indem sie im Zeitraum von etwa XXXX bis zu ihrer Festnahme am XXXX über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an 3-CMC bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatten; der BF hat weiters zumindest am XXXX , wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG (Waffenverbot der zuständigen BH) verboten war. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Grenzmengenüberschreitung, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd hingegeben das teilweise Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift gewertet. ( XXXX ). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX nicht Folge gegeben, ebensowenig der Beschwerde.Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er der BF und E.Z. haben vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem sie im Zeitraum von etwa römisch 40 der BF teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E.Z. und teilweise alleine insgesamt 232 Gramm 3-CMC um einen Grammpreis von EUR 60,00 an sechs namentlich genannte Abnehmer gewinnbringend veräußerten, der BF teilweise in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E.Z. und teilweise alleine in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum von römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 890 Gramm 3-CMC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 80% (712 Gramm 3-CMC-Base in Reinsubstanz, das sind mehr als 23 Grenzmengen) an 11 namentlich genannte Abnehmer um einen durchschnittlichen Grammpreis von EUR 60,00 gewinnbringend weiterveräußerte. Weiters besaß er mit seinem Mittäter Suchtgift, indem sie im Zeitraum von etwa römisch 40 bis zu ihrer Festnahme am römisch 40 über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an 3-CMC bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatten; der BF hat weiters zumindest am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG (Waffenverbot der zuständigen BH) verboten war. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Grenzmengenüberschreitung, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd hingegeben das teilweise Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift gewertet. ( römisch 40 ). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 nicht Folge gegeben, ebensowenig der Beschwerde.

Der BF wurde am XXXX festgenommen. Am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX , das errechnete Strafende ist der XXXX ).Der BF wurde am römisch 40 festgenommen. Am römisch 40 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der römisch 40 , das errechnete Strafende ist der römisch 40 ).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Eine Kopie des rumänischen Reisepasses des BF, gültig bis XXXX , ist aktenkundig. Seine Schul- und Berufsausbildung, seine persönlichen Verhältnisse, seine Sprachkenntnisse sowie sein Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Eine Kopie des rumänischen Reisepasses des BF, gültig bis römisch 40 , ist aktenkundig. Seine Schul- und Berufsausbildung, seine persönlichen Verhältnisse, seine Sprachkenntnisse sowie sein Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem einholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt hat, ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet gehen aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor.

Die Feststellungen zu seinen Angehörigen basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, sowie der Aussage seine Lebensgefährtin, welche als Zeugin teilnahm. Desweiteren sind eine Kopie des rumänischen Reisepasses sowie der Anmeldebescheinigung seiner Tochter und eine Kopie des österreichischen Reisepasses sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Mutter im Akt einliegend.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind aus dem eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Darüberhinaus ist das letzte Strafurteil vom XXXX aktenkundig. Die fünf weiteren Strafurteile holte das Bundesverwaltungsgericht ein. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind aus dem eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Darüberhinaus ist das letzte Strafurteil vom römisch 40 aktenkundig. Die fünf weiteren Strafurteile holte das Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).

Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).

Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Zuvor war er von XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ausgehend davon müsste er durchgehend innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des §§ 51 ff NAG erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was die Anwendung des mittleren Gefährdungsmaßstabs für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist seit römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Zuvor war er von römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ausgehend davon müsste er durchgehend innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des Paragraphen 51, ff NAG erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was die Anwendung des mittleren Gefährdungsmaßstabs für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.

Der BF ging zwischen XXXX Erwerbstätigkeiten mit maßgeblichen Unterbrechungen nach bzw. scheint in diesem Zeitraum einmal ein Arbeitslosengeldbezug auf. Zwischen XXXX ging der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten nach bzw. scheint ein Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug auf und liegen in diesem Zeitraum kleinere Unterbrechungen vor. Im Zeitraum zwischen XXXX keine Unterbrechung auf. Der BF ging zwischen römisch 40 Erwerbstätigkeiten mit maßgeblichen Unterbrechungen nach bzw. scheint in diesem Zeitraum einmal ein Arbeitslosengeldbezug auf. Zwischen römisch 40 ging der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten nach bzw. scheint ein Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug auf und liegen in diesem Zeitraum kleinere Unterbrechungen vor. Im Zeitraum zwischen römisch 40 keine Unterbrechung auf.

Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht. (VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054)Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 bleibt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht. (VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054)

Auch ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen, dass er sich während des oben erwähnten Zeitraumes nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit immer unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und seine Arbeitnehmereigenschaft gem. § 51 Abs. 2 NAG somit auch während dieser Zeit erhalten geblieben ist.Auch ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen, dass er sich während des oben erwähnten Zeitraumes nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit immer unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und seine Arbeitnehmereigenschaft gem. Paragraph 51, Absatz 2, NAG somit auch während dieser Zeit erhalten geblieben ist.

Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinanderfolgenden Jahren vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG).Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinanderfolgenden Jahren vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Artikel 16, Absatz 4, Richtlinie 2004/38/EG).

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG erfüllt:In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG erfüllt:

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).

Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).

Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.

Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN).Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN).

Der BF hält sich seit XXXX im Bundesgebiet, von diesem Zeitraum sind die Zeiten tatsächlich verbüßter Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen. Dies umfasste die im Jahr XXXX verbüßte sechsmonatige Freiheitsstrafe sowie die seit XXXX andauernde, zum Entscheidungszeitpunkt mehr als zwei Jahre betragende Haft, sodass in Summe mehr als zwei Jahre tatsächlicher Haft anzurechnen sind. Der zehnjährige Aufenthaltszeitraum wird damit rein rechnerisch nicht erreicht. Der BF hält sich seit römisch 40 im Bundesgebiet, von diesem Zeitraum sind die Zeiten tatsächlich verbüßter Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen. Dies umfasste die im Jahr römisch 40 verbüßte sechsmonatige Freiheitsstrafe sowie die seit römisch 40 andauernde, zum Entscheidungszeitpunkt mehr als zwei Jahre betragende Haft, sodass in Summe mehr als zwei Jahre tatsächlicher Haft anzurechnen sind. Der zehnjährige Aufenthaltszeitraum wird damit rein rechnerisch nicht erreicht.

Im Sinne der vom EuGH und VwGH geforderten umfassenden Einzelfallbeurteilung, ob die aufgebauten Integrationsbande durch die Zeiten in Haft abgerissen sind. Zugunsten des BF ist dabei die über viele Jahre nachgewiesene Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern sowie die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt sowie seine in Österreich lebende Familie zu berücksichtigen, was grundsätzlich für eine wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung im Bundesgebiet spricht.

Dem steht jedoch entgegen, dass der BF sechs Jahre nach seiner Einreise nicht nur einmalig delinquent geworden ist, sondern in weiterer Folge seine Delinquenz kontinuierlich gesteigert hat, von (schwerer) Körperverletzung, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt über Suchmitteldelikte bis hin zum schwerwiegenden Suchtgifthandel mit einer Verurteilung zu vier Jahren unbedingter Freiheitsstrafe. Diese Steigerung der Delinquenz belegt, dass die wirtschaftliche und familiäre Bindung zu Österreich erheblich relativiert ist. Vor diesem Hintergrund hat die nunmehr mehr als zweijährige Inhaftierung jedenfalls zum Abreißen der Integrationsbande geführt.

Der BF kommt daher, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie und ist auf seinen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG anzuwenden.Der BF kommt daher, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie und ist auf seinen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG anzuwenden.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Die Verhinderung von Drogendelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten. (vgl. etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008)Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten. vergleiche etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008)

Der letzten strafrechtlichen Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe liegt zugrunde, dass der BF über mehrere Monate hinweg Suchtgift an zahlreiche Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte, wobei er vorsätzlich Teilmengen weitergab und sich die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum ersteckte.

Bereits im XXXX wurde der BF wegen der gewinnbringenden Veräußerung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von mindestens 400 Gramm 3-MMC im Zeitraum von XXXX , wobei er auch in diesem Fall vorsätzlich Teilmengen weitergab und sich die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum ersteckte, verurteilt. Bereits im römisch 40 wurde der BF wegen der gewinnbringenden Veräußerung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von mindestens 400 Gramm 3-MMC im Zeitraum von römisch 40 , wobei er auch in diesem Fall vorsätzlich Teilmengen weitergab und sich die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum ersteckte, verurteilt.

Darüberhinaus weist der BF vier weitere rechtskräftige Verurteilungen wegen (versuchter) (schwerer) Körperverletzung, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen Betrugs auf.

Der BF hat in zwei Fällen gewaltsamen Widerstand gegen eine Amtshandlung geleistet, was in einem Fall eine schwere Verletzung eines Polizeibeamten nach sich gezogen hat. Darüberhinaus hat er in einem Fall die Polizeibeamten mit dem Umbringen bedroht und eine Sachbeschädigung im Anhalteraum einer Polizeiinspektion begangen. Hinsichtlich des begangenen Betruges hat der BF seine Rückzahlungsfähigkeit vorgespielt und dadurch eine Bank zur Auszahlung eines Kreditbetrages in Höhe von EUR 4.132,28 verleitet, wodurch diese am Vermögen geschädigt wurde. Desweiteren wurde der BF in zwei weiteren Fällen wegen versuchter Körperverletzung bzw. Körperverletzung verurteilt, wobei er in einem Fall die Straftat im XXXX gegenüber seiner Lebensgefährtin beging, wodurch diese durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht eine Kopfprellung, eine Prellung im Bereich der Nase und ein Hämatom im Bereich der Lippe erlitt. Der BF hat in zwei Fällen gewaltsamen Widerstand gegen eine Amtshandlung geleistet, was in einem Fall eine schwere Verletzung eines Polizeibeamten nach sich gezogen hat. Darüberhinaus hat er in einem Fall die Polizeibeamten mit dem Umbringen bedroht und eine Sachbeschädigung im Anhalteraum einer Polizeiinspektion begangen. Hinsichtlich des begangenen Betruges hat der BF seine Rückzahlungsfähigkeit vorgespielt und dadurch eine Bank zur Auszahlung eines Kreditbetrages in Höhe von EUR 4.132,28 verleitet, wodurch diese am Vermögen geschädigt wurde. Desweiteren wurde der BF in zwei weiteren Fällen wegen versuchter Körperverletzung bzw. Körperverletzung verurteilt, wobei er in einem Fall die Straftat im römisch 40 gegenüber seiner Lebensgefährtin beging, wodurch diese durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht eine Kopfprellung, eine Prellung im Bereich der Nase und ein Hämatom im Bereich der Lippe erlitt.

Die Kontinuität und die Steigerung der Delinquenz über mehr als ein Jahrzehnt, die wiederholte Rückfälligkeit trotz strafrechtlicher Verurteilungen sowie das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung begründen eine äußerst ungünstige Zukunftsprognose. Ausgehend davon und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des BF ergibt sich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt weiter in Haft, vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung zum vorliegenden Zeitpunkt nicht anzunehmen.

Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie dar.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.

Der BF weist erstmals mit XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Seit XXXX ist der BF durchgehend mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Zwischen XXXX ging der BF Erwerbstätigkeiten mit Unterbrechungen nach. Seit XXXX scheinen immer wieder Erwerbstätigkeiten bzw. Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezüge mit kleineren Unterbrechungen auf. Der BF weist erstmals mit römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Seit römisch 40 ist der BF durchgehend mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Zwischen römisch 40 ging der BF Erwerbstätigkeiten mit Unterbrechungen nach. Seit römisch 40 scheinen immer wieder Erwerbstätigkeiten bzw. Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezüge mit kleineren Unterbrechungen auf.

Dabei war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG im Gegenstand vorliegt (siehe dazu zuletzt VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0014).Dabei war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Gegenstand vorliegt (siehe dazu zuletzt VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0014).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).

Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E 9. November 2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

Der BF ist jedenfalls nicht „von klein auf“ im Bundesgebiet aufhältig und hätte dem BF auch nicht die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal er bereits im Jahr XXXX seine ersten strafrechtlich relevanten Taten beging und diesbezüglich rechtskräftig verurteilt wurde.Der BF ist jedenfalls nicht „von klein auf“ im Bundesgebiet aufhältig und hätte dem BF auch nicht die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal er bereits im Jahr römisch 40 seine ersten strafrechtlich relevanten Taten beging und diesbezüglich rechtskräftig verurteilt wurde.

Er weist jedoch zweifelsohne familiäre Bindungen im Bundesgebiet auf. So befinden sich seine Lebensgefährtin, mit welcher er eine langjährige Beziehung führt und bereits seit über zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt sowie seine minderjährige Tochter in Österreich. Auch seine Mutter, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt lebt hier.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Seine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet sind jedoch vor dem Hintergrund seiner massiven Straffälligkeit als relativiert zu betrachten. So konnte ihn auch die Geburt seiner Tochter nicht vor der Begehung weiterer Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels abhalten, nachdem der BF bereits im Jahr XXXX nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden war. Darüberhinaus wurde der BF im Jahr XXXX wegen einer Körperverletzung, welche er seiner Lebensgefährtin zugefügt hat, rechtskräftig verurteilt. Der BF befindet sich bereits seit XXXX durchgehend in Haft und ist der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter aus diesem Grund nur eingeschränkt möglich. Desweiteren hat es der BF mit seinem wiederholten schwer delinquenten Verhalten auch bewusst in Kauf genommen von seiner Familie getrennt zu werden. Seine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet sind jedoch vor dem Hintergrund seiner massiven Straffälligkeit als relativiert zu betrachten. So konnte ihn auch die Geburt seiner Tochter nicht vor der Begehung weiterer Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels abhalten, nachdem der BF bereits im Jahr römisch 40 nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden war. Darüberhinaus wurde der BF im Jahr römisch 40 wegen einer Körperverletzung, welche er seiner Lebensgefährtin zugefügt hat, rechtskräftig verurteilt. Der BF befindet sich bereits seit römisch 40 durchgehend in Haft und ist der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter aus diesem Grund nur eingeschränkt möglich. Desweiteren hat es der BF mit seinem wiederholten schwer delinquenten Verhalten auch bewusst in Kauf genommen von seiner Familie getrennt zu werden.

Laut Judikatur des VwGH ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Laut Judikatur des VwGH ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Vor dem Hintergrund der vom BF verübten schwerwiegenden Straftaten erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick auf den Umstandes, dass der Kontakt, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann –– keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Vor diesem Hintergrund ist weiters zu betonen, dass sich ein von Österreich erlassenes Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht und bleibt es dem BF daher unbenommen einen Wohnsitz im nahen EU-Ausland zu begründen um in räumlicher Nähe zu seiner Familie zu leben. So sind es von seinem Hauptwohnsitz in das benachbarte Slowenien nur knapp XXXX . Vor dem Hintergrund der vom BF verübten schwerwiegenden Straftaten erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick auf den Umstandes, dass der Kontakt, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann –– keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben dar. Vor diesem Hintergrund ist weiters zu betonen, dass sich ein von Österreich erlassenes Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht und bleibt es dem BF daher unbenommen einen Wohnsitz im nahen EU-Ausland zu begründen um in räumlicher Nähe zu seiner Familie zu leben. So sind es von seinem Hauptwohnsitz in das benachbarte Slowenien nur knapp römisch 40 .

Demgegenüber hat der BF im Heimatland seine Grundschulausbildung abgeschlossen und eine Berufsausbildung begonnen. Er beherrscht die Landessprache als Muttersprache und ging in Österreich jahrelang einer Erwerbstätigkeit als Dachdecker nach. Darüberhinaus handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Auch die Möglichkeit einer schnellen Wiedereingliederung in das Berufs- und Sozialleben seines Heimatlandes ist vor diesem Hintergrund durchaus gegeben.

Den privaten Interessen des BF stehen seine Straftaten, welche massiv den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen, insbesondere indem der BF über einen längeren Zeitraum hinweg größere Mengen an Suchtgift gewinnbringend veräußert hat, gegenüber.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Es bedarf in Hinblick auf die große Menge des überlassenen Suchtgiftes und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hinweg sowie des Umstandes, dass der BF bereits eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz aufweist eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch aufgrund seiner familiären Bindungen zum Bundesgebiet, insbesondere vor dem Hintergrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass seine minderjährige Tochter in Österreich geboren wurde und hier lebt, als nicht verhältnismäßig und konnte mit einer Befristung von drei Jahren das Auslangen gefunden werden.

3.2. Zur Erteilung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Erteilung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei.):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerde wurde jedoch mit Teilerkenntnis vom XXXX die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zugesprochen, da der BF im XXXX in Haft genommen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde und vor diesem Hintergrund die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich ist. Daher fehlt es gegenständlich an der Grundlage um keinen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und war aus diesem Grund gemäß § 70 Abs. 2 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu gewähren. Der Beschwerde wurde jedoch mit Teilerkenntnis vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zugesprochen, da der BF im römisch 40 in Haft genommen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde und vor diesem Hintergrund die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich ist. Daher fehlt es gegenständlich an der Grundlage um keinen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und war aus diesem Grund gemäß Paragraph 70, Absatz 2, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2341805.1.01

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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