TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/17 I416 2325335-2

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Veröffentlicht am 17.09.2026
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Entscheidungsdatum

17.09.2026

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

I416 2325335-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. – IV. und VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – IV. und VI. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG verhängte Einreiseverbot mit vier Jahren befristet wird.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG verhängte Einreiseverbot mit vier Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 21.09.2025 erstmals aufgrund des dringenden Verdachts der Begehung einer Straftat von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im österreichischen Bundesgebiet festgenommen und am 22.09.2025 in Untersuchungshaft genommen.

2.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

3.       Am 07.10.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), wobei er über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iVm einem Einreiseverbot verständigt wurde.3. Am 07.10.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), wobei er über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot verständigt wurde.

4.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

5.       Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2025, GZ: I416 2325335-1/3E Folge geben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hätte auftragen müssen unverzüglich nach Italien auszureisen, da er dort über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. In Folge reiste der Beschwerdeführer nach Italien aus und wurde der Behörde der entsprechende Nachweis in weiterer Folge übermittelt.

6.       Am 07.01.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen und am 09.01.2026 wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs. 2a SMG § 15 StGB in Untersuchungshaft genommen.6. Am 07.01.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen und am 09.01.2026 wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG Paragraph 15, StGB in Untersuchungshaft genommen.

7.       Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 16.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen zur Beantwortung von Fragen zum Aufenthalt und persönlichen und familiären Verhältnissen eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführer wurde nicht erstattet

8.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2026, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2026, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

9.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

10.      Dagegen richtet sich die am 19.03.2026 eingebrachte Beschwerde seiner damaligen Rechtsvertretung, in der der Bescheid vom 19.02.2026 in vollem Umfang angefochten wurde und wurde darin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dazu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG keine Rückkehrentscheidung hätte erlassen werden dürfen, da er über einen italienischen Daueraufenthaltstitel verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in Italien habe.10. Dagegen richtet sich die am 19.03.2026 eingebrachte Beschwerde seiner damaligen Rechtsvertretung, in der der Bescheid vom 19.02.2026 in vollem Umfang angefochten wurde und wurde darin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dazu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG keine Rückkehrentscheidung hätte erlassen werden dürfen, da er über einen italienischen Daueraufenthaltstitel verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in Italien habe.

11       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2026 vorgelegt.

12.      Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2026, GZ: I416 2325335-2/4Z, wurde beschlossen (A), dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen wird, und zu Recht erkannt (B), dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wird, sodass gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2026, GZ: I416 2325335-2/4Z, wurde beschlossen (A), dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen wird, und zu Recht erkannt (B), dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wird, sodass gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

13.      Am 20.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, dessen Identität feststeht. Er leidet an keinen, der Rückkehr nach Nigeria entgegenstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Südosten Nigerias geboren und besuchte dort die Grundschule sowie einige Jahre eine Mittelschule, wobei er diese nicht abgeschlossen hat. Anschließend wurde er als Warenhändler angelernt und verdiente mit dieser beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise nach Italien im Jahr 2003. Anschließend arbeitete er in Italien ebenfalls als Warenhändler bzw. Verladehelfer, wobei es sich um Schwarzarbeiten handelte.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Südosten Nigerias geboren und besuchte dort die Grundschule sowie einige Jahre eine Mittelschule, wobei er diese nicht abgeschlossen hat. Anschließend wurde er als Warenhändler angelernt und verdiente mit dieser beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise nach Italien im Jahr 2003. Anschließend arbeitete er in Italien ebenfalls als Warenhändler bzw. Verladehelfer, wobei es sich um Schwarzarbeiten handelte.

Er verfügt über eine in Italien ausgestellte, unbefristete Aufenthaltsberechtigung „Permesso di soggiorno - Soggiornante di lungo periodo UE“, sohin eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 in Nigeria eine nigerianische Staatsangehörige geheiratet und hat das Ehepaar drei minderjährige Kinder, die in den Jahren 2015 und 2019 in Italien geboren wurden und denen die nigerianische Staatsbürgerschaft zukommt. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben gegenwärtig in Italien und verfügen jeweils über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung „Permesso di soggiorno - Soggiornante di lungo periodo UE“. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Alleinversorgerin für ihre Kinder und geht einer Beschäftigung in einem Einrichtungshaus nach, wobei sie ihre Tätigkeit derzeit unterbrochen hat und im Oktober weiterführen wird.

In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen in Form seiner Mutter und drei Geschwister, wobei der Beschwerdeführer auch regelmäßigen Kontakt zu diesen Verwandten pflegt. Er hielt sich zuletzt im Dezember 2024 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern anlässlich der Beerdigung seines Vaters in Nigeria auf.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem unbestimmten Zeitpunkt im September 2025 zur Begehung von Straftaten nach Österreich ein und wurde am 21.09.2025 aufgrund des dringenden Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Österreich festgenommen, wobei er über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er ging auch bislang keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verfügt über keinerlei sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2025 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, am 21.09.2025 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für zumindest 20 Personen unmittelbar wahrnehmbar vier Suchtgift-Kugeln, beinhaltend insgesamt 1,6 Gramm brutto Kokain, einem verdeckten Ermittler gegen Entgelt überlassen zu haben, indem er es diesem um EUR 50,00 verkaufte. Strafmildernd wirkten sich sein Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel aus, wohingegen keine erschwerenden Gründe ins Gewicht fielen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.09.2025 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, am 21.09.2025 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für zumindest 20 Personen unmittelbar wahrnehmbar vier Suchtgift-Kugeln, beinhaltend insgesamt 1,6 Gramm brutto Kokain, einem verdeckten Ermittler gegen Entgelt überlassen zu haben, indem er es diesem um EUR 50,00 verkaufte. Strafmildernd wirkten sich sein Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel aus, wohingegen keine erschwerenden Gründe ins Gewicht fielen.

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde im November 2025 dazu aufgefordert, sich in das Hoheitsgebiet von Italien zu begeben und reiste daraufhin spätestens am 03.12.2025 nach Italien.

In weiterer Folge reiste er zu einem unbestimmten Zeitpunkt abermals nach Österreich ein, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen sowie um strafrechtswidriges Verhalten zu setzen, und wurde am 07.01.2026 aufgrund des dringenden Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Österreich festgenommen. Der Beschwerdeführer verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2026, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Zudem wurde die zu XXXX ausgesprochene Probezeit zur gewährten bedingten Strafnachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Er wurde für schuldig befunden, am 07.01.2026 an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar einem Gehsteig für zumindest 10 Personen wahrnehmbar, Suchtgift gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar zwei Abnehmerinnen jeweils eine Kugel mit 0,3 Gramm brutto Kokain zu einem Preis von EUR 8,00, sowie zu überlassen versucht zu haben, und zwar unbekannten Suchtgiftabnehmern 16 weitere Kugeln mit insgesamt 5,4 Gramm brutto Kokain, indem er diese zum unmittelbaren gewinnbringenden Verkauf abgepackt an einer suchtgiftszenetypischen Örtlichkeit bereit hielt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2026, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Zudem wurde die zu römisch 40 ausgesprochene Probezeit zur gewährten bedingten Strafnachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Er wurde für schuldig befunden, am 07.01.2026 an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar einem Gehsteig für zumindest 10 Personen wahrnehmbar, Suchtgift gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar zwei Abnehmerinnen jeweils eine Kugel mit 0,3 Gramm brutto Kokain zu einem Preis von EUR 8,00, sowie zu überlassen versucht zu haben, und zwar unbekannten Suchtgiftabnehmern 16 weitere Kugeln mit insgesamt 5,4 Gramm brutto Kokain, indem er diese zum unmittelbaren gewinnbringenden Verkauf abgepackt an einer suchtgiftszenetypischen Örtlichkeit bereit hielt.

Strafmildernd wirkten sich sein großteils reumütiges Geständnis, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes aus, wohingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb aufrechter Probezeit und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend berücksichtigt wurden.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft, wobei das Strafende voraussichtlich am 07.10.2026 eintritt.

Zudem wurde der Beschwerdeführer in Italien am 03.06.2013 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Geldstrafe von EUR 1.000,00 rechtskräftig verurteilt, wobei eine Schuld- und Tateinsicht des Beschwerdeführers nicht besteht.

1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria, sodass er über ein soziales Auffangnetz verfügt. Zudem wäre er in der Lage, durch eine Erwerbstätigkeit sowie mithilfe seiner familiärer Anknüpfungspunkte die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu decken.

Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria aus dem COI-CMS (Version 14, 30.07.2026) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

1.3.1. Sicherheitslage:

Im Jahr 2025 kommt es quer durch Nigeria weiterhin zu Unsicherheit, was das Versagen der Behörden unterstreicht, die Gemeinden zu schützen oder Rechenschaftspflicht sicherzustellen (HRW 4.2.2026). Nigeria sieht sich weiterhin mit einer Vielzahl gleichzeitiger sicherheitspolitischer Herausforderungen konfrontiert, die jeweils vielschichtig sind und eine ernste Bedrohung für die Stabilität des Landes darstellen. Diese Herausforderungen haben das Militär und die Polizeikräfte des Landes überfordert und das Land in eine bereits zwei Jahrzehnte anhaltende Sicherheitskrise versetzt (EUAA 11.2025b). Diese Lage spiegelt sich in den Ergebnissen einer Studie zur sozio-ökonomischen Lage wider, die im Februar und März 2026 in drei nigerianischen Städten (Lagos, Benin City und Auchi) durchgeführt wurde. Nur 36 % aller Befragten fühlen sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher, während sich 31 % eher sicher fühlen. 11 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher, 21 % überhaupt nicht sicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Sense of security]).

Banditentum hat sich in Nigeria zunehmend vom Nordwesten auf andere Regionen ausgebreitet und ist tödlicher geworden. Betroffen sind abgelegene Dörfer, Kleinstädte und Großstädte. Bandenkriminalität wird von Gruppen verübt, die als „sehr zersplittert“ und hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Organisationsgrades sehr unterschiedlich beschrieben werden. Sie wurde im Nordwesten und im nördlichen Zentrum des Landes sowie in Lagos und anderen Gebieten im Südwesten gemeldet (EUAA 11.2025b). Im Jahr 2025 forderten Banditenüberfälle in ländlichen Gebieten und die Gegenmaßnahmen der Regierung 3.974 Todesopfer – mehr als doppelt so viele wie die 1.452 Todesfälle, die im Jahr 2024 verzeichnet wurden. Die Zahl der betroffenen Bundesstaaten stieg von 9 im Jahr 2024 auf 16 (NiWa 2026). [Anm.: Da die meisten betroffenen Staaten in Nordnigeria liegen, siehe für Details Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Landesweit finden häufig Straßenkontrollen durch Checkpoints und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt. In einzelnen Bundesstaaten werden auch kurzfristig (nächtliche) Ausgangssperren verhängt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen, die in der Vergangenheit bereits zahlreiche Todesopfer gefordert haben (AA 2.6.2026). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.7.2026). Den nigerianischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter Luftangriffe mit zivilen Opfern (HRW 4.2.2026).

Der Norden Nigerias ist nach wie vor von dem seit anderthalb Jahrzehnten andauernden islamistischen Aufstand betroffen. Während dieser Aufstand, angeführt von Boko Haram und mit Al-Qaida sowie dem Islamischen Staat verbundenen Gruppen, lange Zeit als die größte Bedrohung für die Stabilität des Landes galt, ist die durch Banditentum verursachte Gewalt seit Anfang 2024 sowohl tödlicher als auch weitverbreiteter geworden (EUAA 11.2025b). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Die Spannungen zwischen Viehzüchtern und Bauern um die Lebensgrundlagen in der gesamten Nord-Zentral-Zone (auch als „Middle Belt“ bekannt) und anderen Teilen des Landes bleiben ein Problem (EUAA 11.2025b) bzw. setzt dieser sich fort (HRW 4.2.2026). Einige Quellen führen diese Sicherheitsprobleme auf ethnisch-religiöse Spannungen und zeitweise auch auf kriminelle Aktivitäten zurück (EUAA 11.2025b). Auch bei diesem Konflikt werden Menschen getötet (HRW 4.2.2026). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Konflikt zwischen Hirten und Bauern]

Darüber hinaus kommt es weiterhin zu Aktivitäten der Biafra-Sezessionisten im Südosten, zu Kriminalität im Nigerdelta, zu Aktivitäten gewalttätiger Banden vor allem in den Zonen Süd-Süd und Südwest sowie zu Gewalt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Bundesstaat Edo (EUAA 11.2025b). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig (AA 8.1.2025). Angriffe durch bewaffnete Männer, die angeblich mit IPOB (Indigenous People of Biafra), einer separatistischen Gruppe im Südosten Nigerias, in Verbindung stehen, setzten sich auch im Jahr 2025 fort (HRW 4.2.2026). Es besteht eine große Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.7.2026). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025). [Anm.: Siehe auch das Kapitel Sicherheitslage / Nigerdelta sowie Details zu IPOB und separatistischen Gruppen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten]

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstands- und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province) durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund "Banditen" genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der "Banditen" im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025). Die nigerianische Armee verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen im Kampf gegen den Terrorismus (BAMF 2.9.2024).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In weiten Teilen des Landes bestehen unkalkulierbare Risiken durch Gewaltverbrechen wie Bedrohung, Erpressung, Raub, Entführung und Mord. Häufig werden kriminelle Akte durch „falsche Uniformierte“ verübt, d. h. Kriminelle, die sich als Polizisten oder Soldaten ausgeben (AA 2.6.2026). Die Zahl der durch Kriminalität bedingten Todesfälle in Nigeria stieg im Jahr 2025 geringfügig auf 6.019, gegenüber 6.018 im Jahr 2024. Der Bundesstaat Zamfara verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (1.312), gefolgt von Niger (700), Katsina (681), Kebbi (508) und Plateau (482). Viele Todesfälle in den am stärksten betroffenen Bundesstaaten waren auf Banditentum in ländlichen Gebieten und Gegenoperationen der staatlichen Sicherheitskräfte zurückzuführen (NiWa 2026).

Hauptursachen der Gewalt

Im Jahr 2025 stieg die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit Entführungen in Nigeria von 425 im Jahr 2024 auf 747. Die folgende Abbildung zeigt, dass der Bundesstaat Zamfara die höchste Zahl an Todesopfern verzeichnete, gefolgt von Katsina und Sokoto. Massenentführungen in diesen drei Bundesstaaten gipfelten in der Tötung von Einwohnern, was auf eine Verlagerung von Entführungen aus Lösegeldmotiven hin zu Raubzügen und Erpressung hindeutet. Zu den Entführungsopfern zählten Zivilisten (57 %), Entführer (26 %), Ausländer (1 %) und Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte (16 %). Zivilisten, insbesondere Pendler und Landwirte, machten einen größeren Anteil der Opfer in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina, Sokoto, Niger und Kaduna aus, während Entführer und bewaffnete Männer in den Bundesstaaten Katsina, Delta, Plateau, Rivers und im FCT (Abuja) für mehr Todesopfer verantwortlich waren (NiWa 2026).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit-205788, Zugriff 6.7.2026

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024): Briefing Notes KW 36 2024

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]

?        FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (13.7.2026): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 16.7.2026

?        HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136244.html, Zugriff 11.2.2026

?        NiWa - Nigeria Watch (2026): Fifteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report25.pdf, Zugriff 6.7.2026

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/249-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]

1.3.1.2. Nigerdelta:

Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“), oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“) erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 8.1.2025).

Das Nigerdelta (Bundesstaaten: Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers) ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over-Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), der bestrebt ist, die Erdölvorkommen in seinen Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea. Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB Abuja 10.2024).

In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. Es kann zu Demonstrationen, Anschlägen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Es ist generell mit einer hohen Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen (AA 7.5.2025). Zu den Hauptursachen für Unsicherheit und tödliche Gewalt in der Nigerdelta-Region zählen Kriminalität, Gewalt im Zusammenhang mit Banden und Kulten, Massengewalt, separatistische Unruhen, interkommunale Gewalt, Streitigkeiten um Land und Ressourcen sowie bewaffnete Zusammenstöße zwischen Kriminellen und Sicherheitskräften. Nach Angaben der Foundation for Partnership Initiatives in the Niger Delta (PIND) verzeichnete die Region im Jahr 2024 einen Rückgang der Todesfälle im Zusammenhang mit gewalttätigen Vorfällen um 30 % im Vergleich zu 2023 (von 1.019 auf 713 Todesfälle), wobei Rückgänge bei Todesfällen im Zusammenhang mit krimineller Gewalt (von 647 auf 475), interkommunaler Gewalt (von 74 auf 68) und Zusammenstößen im Zusammenhang mit Sekten und Banden (von 177 auf 143) verzeichnet wurden. Dennoch herrschte im gesamten Nigerdelta weiterhin Unsicherheit, da das PIND einen Anstieg der Fälle krimineller Gewalt um 11 % verzeichnete (von 401 auf 445 Vorfälle) (EUAA 11.2025b).

Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025).

Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: zu separatistischen Gruppen im Nigerdelta siehe Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten ]

Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen (BAMF 24.3.2025; vgl. AA 2.6.2026) und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025). Nach sechs Monaten hat Präsident Bola Tinubu das Ende des Ausnahmezustands im Bundesstaat Rivers im September 2025 verkündet und den Gouverneur des Bundesstaates, Siminalayi Fubara, dessen Stellvertreterin Ngozi Odu sowie das Parlament des Bundesstaates aufgefordert, am 18.9.2025 ihre Arbeit wieder aufzunehmen (PTN 17.9.2025).Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen (BAMF 24.3.2025; vergleiche AA 2.6.2026) und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025). Nach sechs Monaten hat Präsident Bola Tinubu das Ende des Ausnahmezustands im Bundesstaat Rivers im September 2025 verkündet und den Gouverneur des Bundesstaates, Siminalayi Fubara, dessen Stellvertreterin Ngozi Odu sowie das Parlament des Bundesstaates aufgefordert, am 18.9.2025 ihre Arbeit wieder aufzunehmen (PTN 17.9.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit-205788, Zugriff 6.7.2026

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 23.6.2025

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.3.2025): Briefing Notes KW 13, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw13-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.6.2025

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        PTN - Premium Times Nigeria (17.9.2025): Tinubu lifts Rivers’ State of Emergency, asks Fubara, lawmakers to resume, https://www.premiumtimesng.com/regional/south-south-regional/821757-breaking-tinubu-lifts-rivers-state-of-emergency-asks-fubara-lawmakers-to-resume.html, Zugriff 9.7.2026

1.3.2. Rechtsschutz / Justizwesen:

Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Auf Bundesebene ist die Gewaltenteilung relativ stark ausgeprägt. Gesetze müssen von beiden Kammern der Nationalversammlung verabschiedet werden, während der Senat alle Ernennungen des Präsidenten bestätigen muss. Der Präsident kann wegen Fehlverhaltens mit einer Zweidrittelmehrheit in jeder Kammer seines Amtes enthoben werden. Der Präsident muss allen von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzen zustimmen, doch kann ein Veto des Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden. Die Ernennung der Richter am Obersten Gerichtshof erfolgt durch den Präsidenten auf Empfehlung des Nationalen Justizrats und nach Bestätigung durch den Senat. Der Oberste Gerichtshof hat gelegentlich gegen Maßnahmen sowohl der Bundesregierung als auch der Landesregierungen entschieden (zuletzt gegen die Weigerung der Bundesstaaten, Bundesmittel direkt an die Kommunalverwaltungen zu vergeben), doch die Korruption im Justizsektor gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2026).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vergleiche FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Auf Bundesebene ist die Gewaltenteilung relativ stark ausgeprägt. Gesetze müssen von beiden Kammern der Nationalversammlung verabschiedet werden, während der Senat alle Ernennungen des Präsidenten bestätigen muss. Der Präsident kann wegen Fehlverhaltens mit einer Zweidrittelmehrheit in jeder Kammer seines Amtes enthoben werden. Der Präsident muss allen von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzen zustimmen, doch kann ein Veto des Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden. Die Ernennung der Richter am Obersten Gerichtshof erfolgt durch den Präsidenten auf Empfehlung des Nationalen Justizrats und nach Bestätigung durch den Senat. Der Oberste Gerichtshof hat gelegentlich gegen Maßnahmen sowohl der Bundesregierung als auch der Landesregierungen entschieden (zuletzt gegen die Weigerung der Bundesstaaten, Bundesmittel direkt an die Kommunalverwaltungen zu vergeben), doch die Korruption im Justizsektor gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2026).

In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025, EUAA 11.2025a). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a).In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2025, EUAA 11.2025a). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a).

Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für traditionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten (USCIRF 3.2025).

Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. BS 2026). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Auf Landesebene gibt es den High Court, das Scharia-Berufungsgericht (sofern vorhanden) und das Berufungsgericht für Gewohnheitsrecht (sofern vorhanden) (BS 2026). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024).Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche BS 2026). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Auf Landesebene gibt es den High Court, das Scharia-Berufungsgericht (sofern vorhanden) und das Berufungsgericht für Gewohnheitsrecht (sofern vorhanden) (BS 2026). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024).

Ernennungen für die durch die Verfassung eingerichteten Gerichte erfolgen durch den Präsidenten oder auf Landesebene durch den Gouverneur, nachdem der Nationale Justizrat eine Empfehlung ausgesprochen hat und der Senat oder das Repräsentantenhaus die Ernennung bestätigt hat. Richter sind qualifizierte Juristen, welche die von der Nigerianischen Anwaltskammer festgelegten Standards erfüllen. Der Nationale Justizrat setzt sich in erster Linie aus (pensionierten) hochrangigen Richtern auf Bundes- und Landesebene zusammen (BS 2026).

Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, welche nach Rasse, Nationalität oder Ähnlichem diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Bundes- und Landesbehörden wird vorgeworfen, das Recht auf ein ordentliches Verfahren zu missachten (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen werden Menschen festgenommen, ohne dass ihnen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt werden oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährt wird, und diejenigen, die vom Militär wegen Terrorismusvorwürfen festgehalten werden, haben kein Recht auf rechtliche Vertretung, ein ordnungsgemäßes Verfahren oder eine Anhörung durch eine Justizbehörde (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die langwierige Untersuchungshaft von Verdächtigen dauert manchmal sogar noch an, nachdem die Gerichte ihre Freilassung gegen Kaution angeordnet haben (EUAA 11.2025a). Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025).Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, welche nach Rasse, Nationalität oder Ähnlichem diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Bundes- und Landesbehörden wird vorgeworfen, das Recht auf ein ordentliches Verfahren zu missachten (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen werden Menschen festgenommen, ohne dass ihnen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt werden oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährt wird, und diejenigen, die vom Militär wegen Terrorismusvorwürfen festgehalten werden, haben kein Recht auf rechtliche Vertretung, ein ordnungsgemäßes Verfahren oder eine Anhörung durch eine Justizbehörde (EUAA 11.2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die langwierige Untersuchungshaft von Verdächtigen dauert manchmal sogar noch an, nachdem die Gerichte ihre Freilassung gegen Kaution angeordnet haben (EUAA 11.2025a). Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft (EUAA 11.2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025).

Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). In ähnlicher Weise wies Akinwale Victor Ishola, Forscher am Institut für Friedens-, Sicherheits- und Humanitäre Studien der Universität Ibadan, darauf hin, dass „die Ungleichheit der Geschlechter unter der Scharia die Rechte und den sozialen Status von Frauen beeinträchtigt und den Fortschritt in Richtung Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau in Nordnigeria behindert“ (EUAA 11.2025a).Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer (EUAA 11.2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). In ähnlicher Weise wies Akinwale Victor Ishola, Forscher am Institut für Friedens-, Sicherheits- und Humanitäre Studien der Universität Ibadan, darauf hin, dass „die Ungleichheit der Geschlechter unter der Scharia die Rechte und den sozialen Status von Frauen beeinträchtigt und den Fortschritt in Richtung Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau in Nordnigeria behindert“ (EUAA 11.2025a).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 8.1.2025).

Die finanzielle Autonomie ist auf Bundesebene größer als auf Landesebene, doch die Frage ist nach wie vor umstritten, und die Justizbediensteten kämpfen weiterhin – mit Streiks oder Streikdrohungen – für mehr Autonomie und Ressourcen. Es herrscht die weit verbreitete Ansicht, dass Korruption ein hartnäckiges Problem im nigerianischen Justizsystem darstellt, welches das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz untergräbt. In den letzten Jahren wurde die Unabhängigkeit der Justiz untergraben, und die Ernennung von Richtern wurde politisiert. Auf allen Ebenen kann die Exekutive Bestechung, die Vorenthaltung von Ressourcen sowie Drohungen einsetzen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu untergraben. Politische Kandidaten, die eine Wahl verloren haben, können bei verschiedenen Gerichten Rechtsmittel einlegen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Dieser Prozess scheint zunehmend zu einem Spiel zu werden, bei dem es darum geht, wer am Ende die besten Bestechungsgelder anbieten kann (BS 2026).

Korruption ist ein ernstes Problem im Justizsystem Nigerias. Ein Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) vom Juli 2024 über Korruption in Nigeria zeigte, dass die höchsten Bestechungsgelder bei Beamten an Richter und Magistrate gezahlt wurden (EUAA 11.2025a; vgl. FH 2025), mit einem Durchschnitt von 31 000 Naira (17 Euro), gefolgt von Zoll- oder Einwanderungsbeamten (17 800 Naira oder 10 Euro) und Angehörigen der Streitkräfte (16 600 Naira oder 9 Euro). Derselben Quelle zufolge werden Bestechungsgelder in Nigeria in der Regel von Beamten entweder explizit, indirekt oder über Dritte, die die Erwartung eines Bestechungsgeldes vermitteln, verlangt. Bestechungsgelder werden auch freiwillig angeboten, um einen Prozess zu "beschleunigen" oder um "Dankbarkeit" auszudrücken, wenn man der Meinung ist, dass dies helfen würde, die erforderlichen Dienstleistungen schneller zu erhalten. Die nigerianische Zeitung The Guardian berichtete, dass es gängige Praxis ist, dass Justizangestellte an verschiedenen Punkten des Gerichtsverfahrens, von der Einreichung einer Klage bis zur Zuweisung an einen Richter, eine "Belohnung" verlangen. Dieselbe Quelle berichtete, dass kaum ein Gerichtsangestellter oder Urkundsbeamter eine Akte für einen Prozessbeteiligten oder Anwalt ausfindig macht, ohne dafür eine Zuwendung zu erhalten, und dass Gerichtsangestellte Berichten zufolge die Einreichung von Klagen absichtlich verzögern oder Akten und Beweisstücke verlegen, um die Parteien zu erpressen, sowie unter dem falschen Vorwand, im Namen von Richtern zu handeln, Bestechungsgelder verlangen (EUAA 11.2025a). Um die Bestechung im Justizsystem zu bekämpfen, unterzeichnete Präsident Tinubu im Oktober 2024 ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 % (EUAA 11.2025a; vgl. FH 2025).Korruption ist ein ernstes Problem im Justizsystem Nigerias. Ein Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) vom Juli 2024 über Korruption in Nigeria zeigte, dass die höchsten Bestechungsgelder bei Beamten an Richter und Magistrate gezahlt wurden (EUAA 11.2025a; vergleiche FH 2025), mit einem Durchschnitt von 31 000 Naira (17 Euro), gefolgt von Zoll- oder Einwanderungsbeamten (17 800 Naira oder 10 Euro) und Angehörigen der Streitkräfte (16 600 Naira oder 9 Euro). Derselben Quelle zufolge werden Bestechungsgelder in Nigeria in der Regel von Beamten entweder explizit, indirekt oder über Dritte, die die Erwartung eines Bestechungsgeldes vermitteln, verlangt. Bestechungsgelder werden auch freiwillig angeboten, um einen Prozess zu "beschleunigen" oder um "Dankbarkeit" auszudrücken, wenn man der Meinung ist, dass dies helfen würde, die erforderlichen Dienstleistungen schneller zu erhalten. Die nigerianische Zeitung The Guardian berichtete, dass es gängige Praxis ist, dass Justizangestellte an verschiedenen Punkten des Gerichtsverfahrens, von der Einreichung einer Klage bis zur Zuweisung an einen Richter, eine "Belohnung" verlangen. Dieselbe Quelle berichtete, dass kaum ein Gerichtsangestellter oder Urkundsbeamter eine Akte für einen Prozessbeteiligten oder Anwalt ausfindig macht, ohne dafür eine Zuwendung zu erhalten, und dass Gerichtsangestellte Berichten zufolge die Einreichung von Klagen absichtlich verzögern oder Akten und Beweisstücke verlegen, um die Parteien zu erpressen, sowie unter dem falschen Vorwand, im Namen von Richtern zu handeln, Bestechungsgelder verlangen (EUAA 11.2025a). Um die Bestechung im Justizsystem zu bekämpfen, unterzeichnete Präsident Tinubu im Oktober 2024 ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 % (EUAA 11.2025a; vergleiche FH 2025).

Eine Umfrage des Africa Polling Institute (API) aus dem Jahr 2025 ergab, dass 79 % der Befragten wenig bis gar kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Ähnliches ergab eine landesweite Umfrage unter 1.357 Nigerianern aus dem Jahr 2025, die von der NGO Human and Environmental Development Agenda (HEDA) veröffentlicht wurde, dass Korruption, mangelnder Zugang zum Justizsystem und politische Einmischung in die Justiz weit verbreitet sind und dass nur 12 % der Befragten die Justiz als gut zugänglich bewerteten (EUAA 11.2025a).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

?        FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025): USCIRF 2025 Annual Report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 12.5.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.3. Sicherheitsbehörden:

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025b) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF] (AA 8.1.2025), die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025; vgl. EUAA 11.2025b) und die sowohl der Zuständigkeit von Bundes- als auch von Landesbehörden unterliegt (EUAA 11.2025b). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024). Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025b) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF] (AA 8.1.2025), die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025; vergleiche EUAA 11.2025b) und die sowohl der Zuständigkeit von Bundes- als auch von Landesbehörden unterliegt (EUAA 11.2025b). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024).

Der daraus resultierende Mangel an Polizeipersonal wird noch dadurch verschärft, dass mehr als 100.000 Polizeibeamte für den Schutz von Politikern und VIPs eingesetzt werden (EUAA 11.2025b; vgl. AA 8.1.2025), anstatt Aufgaben im Dienste der allgemeinen Bevölkerung zu übernehmen. Dieser Personalmangel sowie Korruption und unzureichende Ressourcen führen zu verzögerten Reaktionen auf Straftaten und dazu, dass zahlreiche Gemeinden ohne Schutz bleiben (EUAA 11.2025b). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025). Der daraus resultierende Mangel an Polizeipersonal wird noch dadurch verschärft, dass mehr als 100.000 Polizeibeamte für den Schutz von Politikern und VIPs eingesetzt werden (EUAA 11.2025b; vergleiche AA 8.1.2025), anstatt Aufgaben im Dienste der allgemeinen Bevölkerung zu übernehmen. Dieser Personalmangel sowie Korruption und unzureichende Ressourcen führen zu verzögerten Reaktionen auf Straftaten und dazu, dass zahlreiche Gemeinden ohne Schutz bleiben (EUAA 11.2025b). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025).

Die nigerianischen Streitkräfte (NAF) bestehen aus drei Teilstreitkräften: der Armee, der Luftwaffe und der Marine (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025). Die Angaben zur Personalstärke variieren je nach Quelle. Während Global Firepower die Gesamtstärke der Streitkräfte auf 280.000 (darunter 230.000 aktive Soldaten) schätzt, geht eine andere aktuelle Schätzung von 140.000 aktiven Soldaten aus. Die Armee, deren Stärke auf 65.000 Mann geschätzt wird, ist in allen 36 Bundesstaaten im Einsatz. Sie ist an Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen im Nordosten, krimineller Banden/Banditentum im Nordwesten, von Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern, von militanten und kriminellen Aktivitäten gegen die Ölindustrie im Nigerdelta und von separatistischen Unruhen im Zusammenhang mit "Biafra" beteiligt (EUAA 11.2025b).Die nigerianischen Streitkräfte (NAF) bestehen aus drei Teilstreitkräften: der Armee, der Luftwaffe und der Marine (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025). Die Angaben zur Personalstärke variieren je nach Quelle. Während Global Firepower die Gesamtstärke der Streitkräfte auf 280.000 (darunter 230.000 aktive Soldaten) schätzt, geht eine andere aktuelle Schätzung von 140.000 aktiven Soldaten aus. Die Armee, deren Stärke auf 65.000 Mann geschätzt wird, ist in allen 36 Bundesstaaten im Einsatz. Sie ist an Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen im Nordosten, krimineller Banden/Banditentum im Nordwesten, von Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern, von militanten und kriminellen Aktivitäten gegen die Ölindustrie im Nigerdelta und von separatistischen Unruhen im Zusammenhang mit "Biafra" beteiligt (EUAA 11.2025b).

Zu den staatlichen Akteuren gehört auch das Nigerian Security and Civil Defence Corps (NSCDC) (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025). Dieses ist eine paramilitärische Organisation (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025) unter der Leitung der Bundesregierung (EUAA 11.2025b), genauer gesagt des Innenministeriums (CIA 3.12.2025). Seine Aufgabe es ist, Bedrohungen für das Land und seine Bürger zu bekämpfen (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025), indem es das Militär bei Angriffen aber auch im Falle von Naturkatastrophen unterstützt (CIA 3.12.2025). Beim Schutz von „kritischen nationalen Vermögenswerten und Infrastruktur“, darunter Ölpipelines, wird sie ebenfalls eingesetzt. Zwischen Jänner 2024 und August 2025 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem NSCDC und der Polizei über ihre jeweiligen Rollen und zu mindestens einem gewalttätigen Zusammenstoß zwischen Angehörigen der beiden Institutionen (EUAA 11.2025b).Zu den staatlichen Akteuren gehört auch das Nigerian Security and Civil Defence Corps (NSCDC) (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025). Dieses ist eine paramilitärische Organisation (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025) unter der Leitung der Bundesregierung (EUAA 11.2025b), genauer gesagt des Innenministeriums (CIA 3.12.2025). Seine Aufgabe es ist, Bedrohungen für das Land und seine Bürger zu bekämpfen (EUAA 11.2025b; vergleiche CIA 3.12.2025), indem es das Militär bei Angriffen aber auch im Falle von Naturkatastrophen unterstützt (CIA 3.12.2025). Beim Schutz von „kritischen nationalen Vermögenswerten und Infrastruktur“, darunter Ölpipelines, wird sie ebenfalls eingesetzt. Zwischen Jänner 2024 und August 2025 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem NSCDC und der Polizei über ihre jeweiligen Rollen und zu mindestens einem gewalttätigen Zusammenstoß zwischen Angehörigen der beiden Institutionen (EUAA 11.2025b).

Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. CIA 3.12.2025). Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024).Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vergleiche CIA 3.12.2025). Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024).

Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).

Polizeimissbrauch wird von einer Reihe von Stellen innerhalb der Polizei untersucht:

• dem Police Public Complaints Committee (PPCC), das Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht und Berichte an die Police Service Commission weiterleitet, damit diese geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann;

• die Police Complaint Response Unit (CRU), die Beschwerden gegen Polizeibeamte entgegennimmt und bearbeitet, darunter Fälle von Missbrauch, Korruption und unethischem Verhalten;

• die Force Criminal Investigation Department (FCID), die "schwerwiegende und komplexe Strafsachen" untersucht und verfolgt, darunter auch Fälle von Fehlverhalten innerhalb der Polizei (EUAA 11.2025a).

Da es dennoch an zuverlässigen Mechanismen zur Rechenschaftspflicht mangelt, gibt es Berichte über Fehlverhalten von Polizeibeamten, darunter willkürliche Verhaftungen, Erpressung von Geld und übermäßige Gewaltanwendung (EUAA 11.2025b). Sicherheitskräfte, sowohl Armee als auch Polizei, handeln weiterhin ohne Rücksicht auf das Leben und die Existenzgrundlage der einfachen nigerianischen Bevölkerung, und zivile staatliche Akteure gehen gegen deren Übergriffe nur selten wirksam vor. Opfer von Gewalt durch Armee und Polizei werden in Nigeria oft ignoriert (BS 2026).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (3.12.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 4.12.2025

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.4. Folter und unmenschliche Behandlung:

Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 12.8.2025).

Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshandlungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Untersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025).

Es wurden Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter und andere Verstöße durch Militär- und Strafverfolgungsbehörden (EUAA 11.2025a; vgl. BS 2026). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen bedrohen das Leben und die Existenzgrundlage der Bürger im gesamten Staatsgebiet. Militärische Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Gruppen führen regelmäßig zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (BS 2026). Willkürliche Verhaftungen, Folter und außergerichtliche Tötungen sind an der Tagesordnung (BS 2026; vgl. USDOS 12.8.2025, ÖB Abuja 10.2024). Es wurden für das Jahr 2024 zahlreiche Tötungen gemeldet (USDOS 12.8.2025). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist dadurch unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024).Es wurden Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter und andere Verstöße durch Militär- und Strafverfolgungsbehörden (EUAA 11.2025a; vergleiche BS 2026). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen bedrohen das Leben und die Existenzgrundlage der Bürger im gesamten Staatsgebiet. Militärische Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Gruppen führen regelmäßig zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (BS 2026). Willkürliche Verhaftungen, Folter und außergerichtliche Tötungen sind an der Tagesordnung (BS 2026; vergleiche USDOS 12.8.2025, ÖB Abuja 10.2024). Es wurden für das Jahr 2024 zahlreiche Tötungen gemeldet (USDOS 12.8.2025). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist dadurch unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024).

Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).

In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.2025).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich manchmal nicht an diese Vorgaben. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

?        FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

?        FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128430.html, Zugriff 22.1.2026

1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage:

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption - auch im Sicherheitsapparat und der Justiz - wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption - auch im Sicherheitsapparat und der Justiz - wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025, AI 21.4.2026); gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025); willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026); schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.8.2025); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026, FH 2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Die Behörden verabsäumen es, Mädchen vor Entführungen und die Bevölkerung vor Morden durch bewaffnete Männer zu schützen (AI 21.4.2026). Bei Luftangriffen des Militärs werden unrechtmäßig Zivilisten ins Visier genommen. Auch die bewaffnete Gruppe Boko Haram tötet weiterhin Zivilisten (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025, AI 21.4.2026); gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025); willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche AI 21.4.2026); schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.8.2025); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.8.2025; vergleiche AI 21.4.2026, FH 2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Die Behörden verabsäumen es, Mädchen vor Entführungen und die Bevölkerung vor Morden durch bewaffnete Männer zu schützen (AI 21.4.2026). Bei Luftangriffen des Militärs werden unrechtmäßig Zivilisten ins Visier genommen. Auch die bewaffnete Gruppe Boko Haram tötet weiterhin Zivilisten (AI 21.4.2026; vergleiche HRW 4.2.2026).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139375.html, Zugriff 13.5.2026

?        FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

?        HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136244.html, Zugriff 11.2.2026

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128430.html, Zugriff 22.1.2026

1.3.6. Haftbedingungen:

Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, EDA 2.5.2025). Laut offiziellen Zahlen des Nigerian Correctional Service (NCS) haben sich in Nigeria mit Stand 4.5.2026 insgesamt 80.380 Personen in Haft befunden, davon 78.501 Männer und 1.879 Frauen. Bei rund 65 % der Insassen handelt es sich nicht um rechtskräftig verurteilte Personen, sondern um Untersuchungshäftlinge (NCS 4.5.2026).Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, EDA 2.5.2025). Laut offiziellen Zahlen des Nigerian Correctional Service (NCS) haben sich in Nigeria mit Stand 4.5.2026 insgesamt 80.380 Personen in Haft befunden, davon 78.501 Männer und 1.879 Frauen. Bei rund 65 % der Insassen handelt es sich nicht um rechtskräftig verurteilte Personen, sondern um Untersuchungshäftlinge (NCS 4.5.2026).

Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 8.1.2025), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen sind Nahrungs- und Wasserengpässen (USDOS 23.4.2024), inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. EDA 2.5.2025). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 8.1.2025). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 8.1.2025).Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 8.1.2025), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen sind Nahrungs- und Wasserengpässen (USDOS 23.4.2024), inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche EDA 2.5.2025). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 8.1.2025). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 8.1.2025). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 8.1.2025).

Es gibt nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Gefängnissen durch Beobachter. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu polizeilichen Haftanstalten und Einrichtungen des NCS sowie zu einigen militärischen Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.5.2025): Reisehinweise für Nigeria, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nigeria/reisehinweise-fuernigeria.html, Zugriff 4.6.2025

?        NCS - Nigerian Correctional Service (4.5.2026): Nigerian Correctional Service Portal, https://www.corrections.gov.ng/statistics_summary, Zugriff 20.5.2026

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.7. Todesstrafe:

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025), sie ist landesweit gesetzlich vorgesehen (EUAA 11.2025a).An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025), sie ist landesweit gesetzlich vorgesehen (EUAA 11.2025a).

Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt (wieder) ein de-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024), d. h., es werden Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt. Die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) hat verschiedene Resolutionen verabschiedet, in denen sie die Vertragsstaaten der Afrikanischen Charta – darunter auch Nigeria – dazu auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen als Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe zu verhängen. Die jüngste Resolution wurde im November 2024 verabschiedet. Auch die EU und die Vereinten Nationen haben Nigeria aufgefordert, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verhängen (EUAA 11.2025a).Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt (wieder) ein de-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024), d. h., es werden Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt. Die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) hat verschiedene Resolutionen verabschiedet, in denen sie die Vertragsstaaten der Afrikanischen Charta – darunter auch Nigeria – dazu auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen als Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe zu verhängen. Die jüngste Resolution wurde im November 2024 verabschiedet. Auch die EU und die Vereinten Nationen haben Nigeria aufgefordert, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verhängen (EUAA 11.2025a).

Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 2026; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Im Jahr 2025 wurden mehr als 243 Todesurteile verhängt, aber ebenso keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Obwohl im Jahr 2024 ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Manche der Verurteilten waren zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche, viele wurden bei unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a).Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 2026; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Im Jahr 2025 wurden mehr als 243 Todesurteile verhängt, aber ebenso keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Obwohl im Jahr 2024 ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025; vergleiche EUAA 11.2025a). Manche der Verurteilten waren zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche, viele wurden bei unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025a).

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        AI - Amnesty International (2026): Death Penalty - Interactive Map, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty, Zugriff 20.5.2026

?        AI - Amnesty International (4.2025): Death Penalty - Interactive Map, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty, Zugriff 5.6.2025

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.8. Bewegungsfreiheit:

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamic State West Africa Province), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Checkpoints finden sich aber auch in anderen Teilen des Landes, etwa im Korridor Lagos bis Seme, Benin, sowie zwischen Lagos und Onitsha in Anambra. An diesen Checkpoints kommt es Berichten zufolge zu Verhören, Erpressungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter Auspeitschungen, Schikanen, Schläge und Demütigungen. Es existieren auch Checkpoints der Sicherheitskräfte in den Bundesstaaten Imo, Ebonyi, Enugu und Anambra (EUAA 11.2025a).In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamic State West Africa Province), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Checkpoints finden sich aber auch in anderen Teilen des Landes, etwa im Korridor Lagos bis Seme, Benin, sowie zwischen Lagos und Onitsha in Anambra. An diesen Checkpoints kommt es Berichten zufolge zu Verhören, Erpressungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter Auspeitschungen, Schikanen, Schläge und Demütigungen. Es existieren auch Checkpoints der Sicherheitskräfte in den Bundesstaaten Imo, Ebonyi, Enugu und Anambra (EUAA 11.2025a).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

?        FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.9. Grundversorgung:

Nigeria hat eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit einer Generation durchlaufen, die unter anderem durch das langsame Wirtschaftswachstum, die hohe Inflation und die jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Regierung gekennzeichnet war und zu großer Armut und Not führte (EUAA 11.2025a). Der Alltag ist für die meisten Menschen in Nigeria zu einer Belastungsprobe geworden. Die Preise für Lebensmittel sind auf dem höchsten Stand seit über 20 Jahren, die starke Inflation und explodierende Transportkosten verschärfen die Situation. Die Preise haben sich jedoch nach Ansicht von nigerianischen Marktforschern etwas stabilisiert (DW 21.1.2026).

Nigeria befindet sich im Jahr 2026 in einer Phase vorsichtiger wirtschaftlicher Erholung. Nach tiefgreifenden Reformen wächst die Wirtschaft laut IWF wieder um rund 4 %, bei einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von etwa 330 Milliarden USD und einer Bevölkerung von über 230 Millionen Menschen. Gleichzeitig bleibt das Umfeld anspruchsvoll: Die Inflation liegt im zweistelligen Bereich, was Kaufkraft und Finanzierung belastet. Der Hochlauf der Dangote?Raffinerie reduziert die Abhängigkeit von Treibstoffimporten und stabilisiert nicht nur die Energieversorgung, sondern verbessert auch die Zahlungsbilanz und reduziert den Druck auf die Devisenreserven. Der Krieg im Nahen Osten und dessen Auswirkungen auf den Ölpreis werden in Nigeria zu spüren sein, da Importe teurer werden. Durch den höheren Ölpreis werden aber höhere Staatseinnahmen erwartet und es wird davon ausgegangen, dass die nigerianische Wirtschaft dadurch weniger stark betroffen sein wird als viele andere Länder (WKO 4.2026).

Im Norden Nigerias droht den Vereinten Nationen zufolge mehr als 17 Millionen Menschen eine schwere Hungerkrise. Die Zahl der Menschen, die von einer akuten Hungersnot betroffen sind, ist um fast zwei Millionen im Vergleich zu früheren Prognosen gestiegen. Grund für die Krise seien islamistische Aufstände im Nordosten und bewaffnete Banden in Teilen des Nordens. Allein im Bundesstaat Borno, dem Zentrum des Konflikts, sind dem WFP zufolge mehr als drei Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen (ORF 2.7.2026).

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) (ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vgl. EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebensmittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) (ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vergleiche EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebensmittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).

Der Finanzsektor und die Telekommunikation sind sehr dynamisch, und der Bankensektor ist einer der größten und modernsten in Afrika. Dienstleistungen wie Finanzen, Bauwesen, Unterhaltung, Gastgewerbe und öffentliche Verwaltung konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Der Bausektor wächst rasant aufgrund der steigenden Nachfrage nach neuer Infrastruktur, darunter Wohnraum, Gewerbegebäude, Straßen, Flughäfen und Eisenbahnen. Der Agrarsektor ist für Nigerias Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Nigeria ist der weltweit größte Produzent von Maniok und der drittgrößte Produzent von Tomaten und Erdnüssen. Das Land ist stark auf Importe angewiesen, um den Bedarf seiner schnell wachsenden Bevölkerung zu decken (EUAA 11.2025a).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a).Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a). Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 USD) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025). Die Einführung dieser gezielten Geldtransfers verläuft insgesamt langsamer als geplant, da das nationale Sozialregister mit biometrischen Daten in das nationale Identitätsmanagementsystem integriert werden muss (WB 2026).

Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirtschaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getragen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach massiven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vgl. WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirtschaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getragen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach massiven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).

Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vgl. WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).

Bei einer im Jahr 2026 durchgeführten Studie mittels Befragung eines Samples in drei Städten, Lagos, Auchi und Benin City, kamen folgende Ergebnisse heraus:

20 % der Befragten schaffen es, sich die Wohnkosten (inklusive Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) zu leisten, 45 % schaffen es gerade so, 27 % schafften es kaum und 7 % konnten sich die Wohnkosten nicht leisten. 21 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 52 % der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 24 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. 14 % der befragten Teilnehmer schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 46 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 33 % schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 7 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 65 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 25 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben 6 % der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 4 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:

Die Entwicklungen hinsichtlich Leistbarkeit der Wohnkosten zeigen, dass der Anteil jener, die sich die Wohnkosten leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 20 % im Jahr 2026 gestiegen ist, der Anteil jener, die sie sich gerade noch leisten können von 32 % im Jahr 2025 auf 45 % im Jahr 2026 gestiegen ist, sowie der Anteil jener, die sich die Wohnkosten kaum leisten können von 44 % im Jahr 2025 auf 27 % im Jahr 2026 gefallen ist. Der Anteil jener, die sich die Wohnkosten nicht leisten können, ist in den Jahren 2025 und 2026 unverändert bei 7 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Sicherung der Ernährung der Familie zeigen einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 21 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 39 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 52 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 41 % im Jahr 2025 auf 24 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Versorgung mit grundlegenden Konsumgütern zeigen ebenfalls einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 12 % im Jahr 2025 auf 14 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 29 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 46 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 43 % im Jahr 2025 auf 33 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2025). Zu den Hindernissen für das Wirtschaftswachstum zählen Unsicherheit, eine unzuverlässige Energieversorgung, eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur, hohe Inflation, ein ineffizientes Justizsystem, weit verbreitete Korruption sowie ein Mangel an verfügbaren Devisen, was es den Herstellern erschwert, die für die Produktion benötigten Vorleistungen zu importieren. Ausländische Direktinvestitionen sind schwach und beliefen sich 2024 auf weniger als 1 % des BIP; langfristige Auslandsinvestitionen werden weiterhin durch strukturelle Zwänge der nigerianischen Wirtschaft beeinträchtigt (EUAA 11.2025a).

Nigeria hat seine langjährige Abhängigkeit von importierten Treibstoffen innerhalb kurzer Zeit drastisch reduziert. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Dangote-Raffinerie bei Lagos des nigerianischen Unternehmers Aliko Dangote. Die Anlage, die rund 20?Milliarden USD kostete, verfügt über eine Verarbeitungskapazität von 650.000 Barrel Rohöl pro Tag und ist damit die weltweit größte „Single-Train“-Raffinerie. Seit Aufnahme der Produktion 2024 liefert sie Benzin, Diesel und Flugtreibstoff. In Nigeria sind auch die makroökonomischen Auswirkungen des Raffineriebetriebs sichtbar: Laut Daten des nigerianischen Statistikamts sanken die Benzinimporte im ersten Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahr um 54 %. Parallel fiel der Importwert für Treibstoffe im Jahresvergleich von 2,6?Mrd.?USD auf rund 1,2?Mrd.?USD. Mittlerweile deckt die Raffinerie laut Schätzungen bis zu 60 % der lokalen Benzinnachfrage. Anfang 2026 lag ihr Anteil am nationalen Treibstoffangebot bei über 57 %. Die tägliche Produktion beträgt teils über 30?Millionen Liter Benzin. Dank steigender Auslastung, über 90 % im Frühjahr 2026, ist Nigeria daher auf dem Weg vom Nettoimporteur zum Exporteur von Raffinerieprodukten. Dieser strukturelle Umbruch entlastet auch die Devisenreserven erheblich, was sich auch positiv auf die Währungsstabilität auswirkt (WKO 8.5.2026). Die nigerianische Dangote-Ölraffinerie hat ehrgeizige Expansionspläne angekündigt: Bis Ende 2028 soll die Verarbeitungskapazität auf 1,4 Millionen Barrel pro Tag (bpd) verdoppelt werden. Derzeit verarbeitet die Anlage 650.000 Barrel pro Tag und läuft damit unter voller Nennkapazität. Für die geplante Erweiterung hat das Unternehmen bereits Komponenten mit langen Lieferzeiten erworben und vergibt aktuell Bauaufträge. Die Erweiterung soll die Kapazität um 700.000 bpd an vollkomplexer Raffinerieleistung erhöhen – ein technisch anspruchsvoller Ausbau, der die Raffinerie zu einer der größten der Welt machen würde (Aktien.News 3.6.2026).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 % so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt somit als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria zu den führenden Ölproduzenten Afrikas zählt, gehört das Land nach wie vor zu den ärmsten der Welt. Laut dem deutschen BMZ gelten mehr als 60 % der Menschen in Nigeria als arm, wenn Armut anhand zusätzlicher Faktoren wie Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und Lebensstandard gemessen wird (EUAA 11.2025a). Auch gemäß Weltbank sind im Jahr 2025 schätzungsweise weitere 7 Millionen Nigerianer in die Armut geraten, wodurch der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, von 61 % im Jahr 2024 auf schätzungsweise 63 % im Jahr 2025 gestiegen sein wird (WB 2026).

Rund 70 % der Bevölkerung sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Im Global Hunger Index (GHI) 2024 belegte Nigeria hinsichtlich des Ausmaßes des Hungers Platz 110 von 127 Ländern; dieser wird als ernst eingestuft, wobei die Unterernährung im Jahr 2024 18 % der Bevölkerung betraf. Laut der Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) gaben etwa zwei von drei Haushalten an, sich aufgrund von Geldmangel nicht gesund oder nahrhaft ernähren zu können, wobei 72,2 % der von Frauen und 64 % der von Männern geführten Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren und sich nicht gesund ernähren konnten. Zu den Faktoren, die die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigen, zählen Ernährungsunsicherheit, geringe Produktivität, hohe Transportkosten, der Wertverlust des Naira, der russische Einmarsch in die Ukraine sowie Überschwemmungen. Nigeria gehört zudem zu den Ländern Afrikas, die bei der Bekämpfung von Ungleichheit am schlechtesten abschneiden; nur von kriegsgeschüttelten Ländern wie dem Südsudan und Somalia wird es noch übertroffen (EUAA 11.2025a).

Die Erwerbsquoten variieren je nach Quelle. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 237 Millionen (davon etwa 105 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 17 Jahren) schätzte die ILO die Erwerbsquote für das Jahr 2024 auf 80,7 % für Frauen und 84,4 % für Männer, wobei jährlich über 3,5 Millionen Nigerianer auf den Arbeitsmarkt strömen. In der unteren mittleren Einkommensklasse lagen die Quoten bei 40,9 % für Frauen und 76,5 % für Männer. Das nigerianische Statistikamt (NBS) gab an, dass die Erwerbsquote im Jahr 2024 für Frauen (79,9 %) und Männer (79,1 %) „nahezu gleich“ war. Dieselbe Quelle gab an, dass 85,6 % der Erwerbstätigen selbstständig und 14,4 % angestellt sind, wobei Frauen 88,3 % der Selbstständigen und Männer 82,2 % ausmachen. Die Beschäftigung ist überwiegend informell; Schätzungen zufolge waren im Jahr 2024 etwa 93 % der Menschen im Land informell beschäftigt. Laut WEF liegt die Teilzeitbeschäftigungsquote unter den Erwerbstätigen im Jahr 2025 bei 2,03 % (EUAA 11.2025a).

Das Bundesministerium für Arbeit und Beschäftigung bietet über die Nationale Elektronische Arbeitsvermittlung (NELEX) und das Migrant Resource Center (MRC) Programme und Richtlinien für die Schaffung von Arbeitsplätzen an. Diese Programme und Richtlinien werden von den Agenturen des Ministeriums sowie von lokalen und internationalen Partnern durchgeführt. Es gibt mehrere Onlineportale und Personalvermittlungsagenturen, die bei der Arbeitsplatzsuche behilflich sein können. Dazu gehören die folgenden:

• http://www.jobberman.com

• http://ngcareers.com

• http://myjobmag.com

• http://www.hotnigerianjobs.com

• http://www.jobseeker.ng

• http://www.nigerianjobportal.com

• http://www.glassdoor.com (IOM 12.2025)

Die Beschäftigung erfolgt überwiegend im informellen Sektor und ist von geringer Produktivität geprägt; bezahlte Arbeitsplätze sind selten und konzentrieren sich auf die am besten ausgebildeten Personen. Die überwiegende Mehrheit der Erwerbsbevölkerung des Landes ist in Tätigkeiten oder Unternehmen beschäftigt, die nicht offiziell registriert, reguliert oder vom Staat besteuert werden. Frauen sind häufiger als Männer im informellen Sektor tätig (96 % gegenüber 90 %). Die Informalitätsraten sind in ländlichen Gebieten (97,5 %) höher als in städtischen Gebieten (90 %). Zu den informellen Tätigkeiten zählen Straßenverkauf, Kleinbauernwirtschaft, Handwerk und andere Kleinstunternehmen, die ohne formelle Verträge, Schutzmaßnahmen oder Zugang zu Sozialversicherungsleistungen betrieben werden. Von der nigerianischen Nachrichtenquelle Business Day befragte Arbeitsmarktexperten wiesen darauf hin, dass Unterbeschäftigung und Informalität das tatsächliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit im Land verschleiern, und stellten fest, dass diese Faktoren die Bemühungen der Regierung beeinträchtigen, die Steuerbasis zur Deckung von Einnahmeausfällen zu verbreitern, und Herausforderungen in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Zugang zu Krediten und wirtschaftliche Anfälligkeit mit sich bringen (EUAA 11.2025a).

Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kaufkraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kaufkraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als beschäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vgl. ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosenquote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a). Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als beschäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosenquote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a).

Allgemeine Informationen zur öffentlichen und/oder privaten Arbeitslosenhilfe: Die nigerianische Bundesregierung hat verschiedene Programme zur Unterstützung von Arbeitslosen bereitgestellt, die vom Unternehmertum bis zur Berufsausbildung im Rahmen der folgenden Programme reichen:

- Npower

- YOUwin

- SURE-P

Weitere berufliche und unternehmerische Programme werden vom Industrial Trust Fund (ITF) initiiert. Derzeit wird in Nigeria keine finanzielle Unterstützung angeboten (IOM 12.2025).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird überwiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorganisationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 eingestellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkungen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird überwiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorganisationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 eingestellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkungen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).

Etwa 10 % der Erwerbsbevölkerung sind im beitragspflichtigen Pensionssystem versichert. Um die Pensionsversicherung in der Bevölkerung zu fördern, führte die Regierung 2019 ein Mikropensionssystem ein; die Teilnahmequoten sind jedoch gering: Im November 2022 waren etwa 84.000 Personen versichert. Ein Bericht der nigerianischen Arbeitsvermittlungsagentur Jobberman Nigeria aus dem Jahr 2024, der auf einer Umfrage unter 2.684 Arbeitgebern und 5.622 Arbeitnehmern in mehreren Regionen, darunter Lagos und Abuja, basiert, zeigte, dass das Arbeitsrecht Arbeitnehmer oft nicht schützt, da ihre Arbeitsplätze nicht registriert sind, und dass viele Arbeitnehmer praktisch keinen Schutz durch arbeitsrechtliche Vorschriften genießen, da die Gesetze nicht an die aktuellen Arbeitsbedingungen angepasst sind (EUAA 11.2025a).

Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Die Mietpreise in Nigeria hängen von der Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung oder des Hauses ab. Die Preise für Häuser sind in einigen Städten höher als in anderen. In der Regel liegen die jährlichen Mietkosten für Wohnungen in Nigeria im städtischen Raum zwischen 600 und 22.000 USD und zwischen 400 und 1.500 USD in ländlichen Gebieten. Im Folgenden sind die durchschnittlichen jährlichen Mietkosten für Wohnungen und Häuser aufgelistet:

• Studio Apartment: 400-450 USD in ländlichen Gebieten und 600-1500 USD in Städten

• Ein-Zimmer-Wohnung: 650-1500 USD in ländlichen Gebieten und 850-2800 USD in Städten

• Zwei-Zimmer-Wohnung: 600-1500 USD in ländlichen Gebieten und 1350-5500 USD in Städten

• Drei-Zimmer-Wohnung: 850-1900 USD in ländlichen Gebieten und 2100-8000 USD in Städten

• Maisonette-Wohnung: 8250-22,000 USD in den Städten. Maisonette-Wohnungen sind meist in Städten zu finden.

Die Preise und die Nachfrage nach Wohnungen in Städten ist hoch. Grundstückpreise hängen stark von Lage, Größe und Ausstattung ab. Sowohl die Nachfrage für Mietwohnungen als auch die Nachfrage für Grundstücke sind gestiegen. Die ungefähren monatlichen Neben- und Zusatzkosten in Nigeria sind wie folgt:

• Gas: 120.000 Naira

• Wasser: 15.000-40.000 Naira

• Strom (öffentlich): 18,000-60,000 Naira

• Strom (Generator): 36.000-70.000 Naira (IOM 12.2025)

Etwa 40 % der 230 Millionen Einwohner Nigerias haben keinen Zugang zu Strom. In keinem anderen Land gibt es mehr Menschen ohne Strom als diese 90 Millionen Nigerianer. Viele weitere leiden unter einer unzuverlässigen Stromversorgung durch Kraftwerke und ein Stromnetz, das den Anforderungen nicht gewachsen ist. Als Reaktion darauf setzen Haushalte und kleine Unternehmen, die es sich leisten können, häufig eigene Dieselgeneratoren ein. Zunehmend entscheiden sie sich auch für netzunabhängige Solar- und Batteriesysteme, von denen viele in China hergestellt werden. Solarunternehmen erhalten Unterstützung, um mehr ihrer Anlagen zu verkaufen – durch Blended-Finance-Kredite, die sowohl öffentliches als auch privates Kapital nutzen. Gleichzeitig wird die noch junge nigerianische Solarindustrie durch politische Maßnahmen und unternehmerisch tätige Firmen gefördert (DiaEarth 9.12.2025).

Quellen

?        ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 26.3.2026

?        Aktien.News - Aktien.News (3.6.2026): Dangote-Raffinerie plant Verdopplung auf 1,4 Millionen Barrel täglich, https://www.aktien.news/dangote-raffinerie-plant-verdopplung-auf-14-millionen-barrel-taglich, Zugriff 2.7.2026

?        DiaEarth - Dialogue Earth (9.12.2025): The rise of private solar power in Nigeria, https://dialogue.earth/en/energy/the-rise-of-private-solar-power-in-nigeria, Zugriff 17.6.2026

?        DW - Deutsche Welle (21.1.2026): Unbezahlbare Lebensmittel: Nigeria kämpft mit der Inflation, https://www.dw.com/de/nigeria-inflation-lebensmittel-armut-subventionen-transport/a-75494701, Zugriff 17.6.2026

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025

?        IOM - International Organization for Migration (12.2025): Nigeria - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/56e15c72-4d2b-4a80-ba06-41c8beff93bf-CFS_Nigeria_2025_DE.pdf, Zugriff 17.6.2026

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (2.7.2026): UNO: 17 Millionen in Nordnigeria von Hunger bedroht, https://orf.at/stories/3435105, Zugriff 6.7.2026

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/249-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]

?        WB - Weltbank (2026): Overveiw: Nigeria, https://www.worldbank.org/ext/en/country/nigeria#tab-economy, Zugriff 17.6.2026

?        WB - Weltbank (10.4.2025): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 17.6.2025

?        WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2026): Nigeria: Treibstoffimporte halbiert, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/nigeria-treibstoffimporte, Zugriff 1.7.2026

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2026): Nigeria Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.6.2026

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Nigeria Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.3.2026

1.3.10. Medizinische Versorgung:

Das nigerianische Gesundheitssystem besteht sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Gesundheitseinrichtungen. Die meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen bieten sowohl sekundäre als auch tertiäre Behandlungen an und verfügen über Fachmediziner. Die privaten Gesundheitseinrichtungen sind teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für Patienten einfacher (IOM 12.2025). Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022).

Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß PwC beliefen sich die Pro-Kopf-Ausgaben für das Gesundheitswesen in Nigeria im Jahr 2024 auf 6.361 Naira [3,53 Euro], was 0,6 % des BIP entsprach und damit weit unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen 6 % lag. Zudem machten die Eigenanteile über 70 % der gesamten Gesundheitsausgaben aus, was insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen belastete (EUAA 11.2025a).

Nach Angaben des UNFPA lag die durchschnittliche Lebenserwartung in Nigeria für das Jahr 2025 bei 55 Jahren für Frauen und 54 Jahren für Männer. Das deutsche BMZ gab an, dass die durchschnittliche Lebenserwartung im Jahr 2024 bei 53 Jahren lag und damit zu den niedrigsten weltweit gehörte (EUAA 11.2025a). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenpfleger und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

HIV- und Tuberkulosefälle sind in Nigeria weit verbreitet, und die Säuglingssterblichkeit ist „hoch“. UNICEF gab an, dass es zwischen Jänner und April 2025 in 25 Bundesstaaten zu Cholera-Ausbrüchen kam, die 1.149 Verdachtsfälle und 28 gemeldete Todesfälle zur Folge hatten, was einer Sterblichkeitsrate von 2,4 % entspricht. Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Malaria mit 66,8 % der Meldungen die von den Menschen in Nigeria am häufigsten angegebene Krankheit war, gefolgt von Typhus (18,4 %). Die Erhebung zeigte außerdem, dass die Prävalenz von Behinderungen ab dem 50. Lebensjahr deutlich zunimmt und im Alter von 65 Jahren ihren Höchststand erreicht (EUAA 11.2025a).

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 23 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 30 % Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 47 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 55 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 33 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. 11 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 16 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 34 % Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 48 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 9 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 33 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 51 % überhaupt keinen Zugang haben. 42 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 27 % zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 27 % haben keinen Zugang zu Impfungen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Im Bereich der medizinischen Versorgung sind kaum relevante Veränderungen sichtbar, nur in den Bereichen primäre Versorgung (Hausarzt), sowie Versorgung durch einen Facharzt und spezialisierte Behandlungen ist jeweils der Anteil jener gestiegen, die Zugang haben, aber sich diesen nicht leisten können (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Apotheken (36,6 % der Frauen und 40,7 % der Männer) die von Nigerianern am häufigsten in Anspruch genommenen medizinischen Einrichtungen sind, auf die man sich weitgehend verlässt, gefolgt von Krankenhäusern (22 % der Frauen und 25,7 % der Männer). Am seltensten aufgesuchte Einrichtungen waren die Praxen von Fachärzten sowie traditionelle und religiöse Heiler. Die NBS-Umfrage wies zudem darauf hin, dass der Verzicht auf ärztliche Hilfe in Nigeria eine zunehmende Tendenz darstellt (9,9 % der Frauen und 9,7 % der Männer), insbesondere in ländlichen Gebieten, wobei als Hauptgründe unter anderem angegeben wurde, dass die Erkrankung nicht schwerwiegend genug sei (70,3 % der Fälle) sowie die mit einem Arztbesuch verbundenen Kosten (21,6 %). Aus derselben Quelle geht hervor, dass bei 63,9 % der Besuche bei einem Arzt, Zahnarzt oder traditionellen Heiler keine Kosten für die Patienten anfielen, während diejenigen, die zahlen mussten, durchschnittlich 2.473 Naira pro Besuch [1,4 Euro] zahlten. Die durchschnittlichen Eigenkosten für einen Krankenhausaufenthalt pro Person beliefen sich auf 44.189 Naira [24,6 Euro], und die durchschnittlichen Eigenkosten für Medikamente betrugen 5 083 Naira [2,8 Euro] (EUAA 11.2025a).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025). In Nigeria gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Die öffentliche Krankenversicherung bietet Leistungspakete, die primäre, sekundäre und auch die tertiäre Gesundheitsversorgung abdecken. Die Leistungen beinhalten die Übernahme von 90 % der Medikamentenkosten, Konsultationsgebühren, Krankenhauseinweisungen (bis zu 21 Tage pro Jahr), 50 % der Kosten von radiologischen Untersuchungen sowie Operationen. Eine private Krankenversicherung ist ebenfalls verfügbar. Der Umfang der Leistungen einer privaten Versicherung hängt vom erworbenen Versicherungsplan ab, aber im Allgemeinen werden die Kosten der primären und sekundären Versorgung übernommen. Für die öffentliche Krankenversicherung sind Selbständige im Rahmen des freiwilligen Sozialversicherungssystems registriert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt USD 41,7 - 45.000 NGN für Einzelpersonen und 60.000 NGN für Familien (4–8 Mitglieder)- und wird alle 12 Monate erneuert. Für Personen, die eine formelle Beschäftigung haben und vom Arbeitgeber versichert sind, werden 10 % des Gehalts monatlich abgezogen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf den Ehepartner und vier abhängige Personen. Die Kosten für die private Krankenversicherung variieren je nach Vorliegen von Gesundheitsproblemen und Pflegebedarf (IOM 12.2025).

Allgemeine Medikamente sind meist verfügbar, mit Ausnahme einiger weniger neu zugelassener Medikamente, z. B. antineoplastische Medikamente, Psychopharmaka, neu entwickelte Medikamente gegen neu auftretende Infektionskrankheiten usw., die möglicherweise nicht verfügbar sind. Die Kosten für Medikamente und Dienstleistungen variieren je nach Pflegestufe und Art der Krankheit. Medikamente werden normalerweise in Apotheken außerhalb des Krankenhauses gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung verkauft (IOM 12.2025). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.5.2025): Briefing Notes KW 21, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw21-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024

?        IOM - International Organization for Migration (12.2025): Nigeria - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/56e15c72-4d2b-4a80-ba06-41c8beff93bf-CFS_Nigeria_2025_DE.pdf, Zugriff 17.6.2026

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/249-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]

1.3.11. HIV/AIDS:

In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 % HIV. Die Prävalenzrate war bei Männern (0,9 %) niedriger als bei Frauen (1,7 %). Frauen sind in Nigeria also überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 92 % der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 85 % der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 33 % einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS 2024).

In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 % niedriger als in ländlichen (1,5 %). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die höchste regionale Prävalenz (3,1 %) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 %), Süd-Ost (1,9 %), Süd-West (1,1 %), Nord-Ost (1,1 %) und Nord-West (0,6 %) (EUAA 4.2022).

85 % der HIV-Infizierten kannten ihren Status, und 85 % der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (UNAIDS 2024). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024).

Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United States Center for Disease Control and Prevention (CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und Pflegediensten (BAMF 13.11.2023; vgl. CDC 30.6.2025). Das CDC hat beim Aufbau landeseigener Kapazitäten für optimierte Labornetzwerke und einen verbesserten Zugang zu hochwertigen Labordiagnosedienstleistungen, einschließlich molekularer Diagnostik für HIV, Tuberkulose und damit verbundene Erkrankungen unterstützt. Im Geschäftsjahr 2024 wurden HIV-Tests für fast 6,2 Millionen Menschen durchgeführt, von denen 149.244 HIV-positiv waren und 145.685 in eine Behandlung aufgenommen wurden. Das CDC arbeitet weiterhin daran, Lücken bei der Testung und Behandlung in den Bereichen Kinder, Jugendliche, Frauen und Personen mit erhöhtem HIV-Risiko zu schließen (CDC 30.6.2025).Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United States Center for Disease Control and Prevention (CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und Pflegediensten (BAMF 13.11.2023; vergleiche CDC 30.6.2025). Das CDC hat beim Aufbau landeseigener Kapazitäten für optimierte Labornetzwerke und einen verbesserten Zugang zu hochwertigen Labordiagnosedienstleistungen, einschließlich molekularer Diagnostik für HIV, Tuberkulose und damit verbundene Erkrankungen unterstützt. Im Geschäftsjahr 2024 wurden HIV-Tests für fast 6,2 Millionen Menschen durchgeführt, von denen 149.244 HIV-positiv waren und 145.685 in eine Behandlung aufgenommen wurden. Das CDC arbeitet weiterhin daran, Lücken bei der Testung und Behandlung in den Bereichen Kinder, Jugendliche, Frauen und Personen mit erhöhtem HIV-Risiko zu schließen (CDC 30.6.2025).

Quellen

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.11.2023): Briefing Notes KW 46 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw46-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.7.2024

?        CDC - U.S. Centers for Disease Control and Prevention (30.6.2025): HIV and TB Overview: Nigeria, https://www.cdc.gov/global-hiv-tb/php/where-we-work/nigeria.html, Zugriff 5.6.2026

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        UNAIDS - UNAIDS (2024): Nigeria Country Factsheets, https://www.unaids.org/en/regionscountries/countries/nigeria, Zugriff 18.6.2025

1.3.12. Rückkehr:

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen über die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migranten und Binnenvertriebene Hilfe zu leisten (USDOS 12.8.2025).

Stand Oktober 2024 kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).Stand Oktober 2024 kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

?        ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128430.html, Zugriff 22.1.2026

1.3.12.1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates:

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe:

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung:

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

1.       Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.

2.       Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.

3.       Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.

4.       Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.

5.       Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.

6.       Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich

7.       Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.

8.       Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.

9.       Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP:

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quellen

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Länderberichte zu Nigeria sowie in das Vorverfahren zur Zl. I416 2325335-1. Zudem konnte auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2026 zurückgegriffen werden, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zur gegenständlichen Beschwerdesache einvernommen wurde (OZ 15).

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), dem zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen, seiner Schulbildung und seiner Erwerbstätigkeit in Nigeria und in Italien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 15).

Aufgrund der Vorlage seines nigerianischen Reisepasses im Original stehen die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei fest. Zudem legte der Beschwerdeführer vor österreichischen Behörden eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig bis 28.08.2033, vor, woraus sich die erteilte Erlaubnis zum Daueraufenthalt klar ergibt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war angesichts seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.08.2026 zu Protokoll gab, dass er an HIV und Bluthochdruck leiden würde (S. 4 in OZ 15), bleibt festzuhalten, dass er dahingehend keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage brachte und auch eine entsprechende Behandlung im Bundesgebiet verneinte (S. 12 in OZ 15). Vielmehr führte er aus, dass er zuletzt in Italien medizinisch behandelt worden sei, wobei er fehlende Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria zu keinem Zeitpunkt erwähnte. Stattdessen war den Feststellungen unter Punkt 1.3.10. und 1.3.11. zu entnehmen, dass sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessert hat und allgemeine Medikamente verfügbar sind. Darüber hinaus kennen 85 % der HIV-Infizierten in Nigeria ihren Status und nehmen auch antiretrovirale Medikamente ein, wobei Medikamente gegen HIV/Aids teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden können und die Regierung entsprechende Gesundheitsinitiativen forciert. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Nigeria war letztlich die Feststellung zu treffen, dass er an keinen, der Rückkehr nach Nigeria entgegenstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. In Anbetracht des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers und seines gesundheitlichen Zustands war überdies seine Arbeitsfähigkeit festzustellen.

Die Feststellungen betreffend seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder waren aufgrund seiner dahingehend glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (OZ 15) sowie den ergänzend eingebrachten Urkunden, und zwar den italienischen Geburtsurkunden der Kinder, dem Mietvertrag, den Kopien der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarten seiner Ehefrau und der Kinder sowie der nigerianischen Heiratsurkunde (OZ 9), zweifelsfrei zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer befragt zur Staatsangehörigkeit seiner Kinder vor dem erkennenden Richter anführte, dass diesen aufgrund ihrer Geburt in Italien die italienische Staatsbürgerschaft zukommen würde (S. 5 in OZ 15), war dieser Angabe angesichts der vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarten, in denen die nigerianische Staatsbürgerschaft ausgewiesen wurde (OZ 9), nicht zu folgen. Befragt zur finanzielle Situation seiner Frau und den Kindern in Italien führte der Beschwerdeführer unter anderem an, dass seine Frau in finanzieller Hinsicht Alleinversorgerin sei und er zum Einkommen beitragen wolle, wobei sie auch eine Reise nach Österreich finanzieren könnte (S. 10, 12 in OZ 15).

Die Feststellung, wonach nahe Angehörige des Beschwerdeführers gegenwärtig in Nigeria wohnhaft sind, fußt auf seinen Angaben im Zuge der gerichtlichen Einvernahme am 20.08.2026 und legte er zuletzt glaubhaft dar, dass er mit einigen in der Nigeria wohnhaften Verwandten derzeit in Kontakt steht und zuletzt im Jahr 2024 anlässlich der Beerdigung seines Vaters mit seiner Familie in Nigeria gewesen sei (S. 11 in OZ 15). Dass Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben würden oder er über maßgebliche soziale Kontakte in Österreich verfügen würde, gab er vor dem erkennenden Gericht am 20.08.2026 nicht zu Protokoll.

Die Feststellungen zu seinem zweifachen polizeilichen Aufgriff im Bundesgebiet lassen sich dem Verwaltungsakt bzw. dem IZR-Auszug entnehmen, wobei sich dem ZMR-Auszug – bis auf einen Wohnsitz in verschiedenen Justizanstalten – keine sonstige meldebehördliche Eintragung entnehmen lässt. Dass er bislang nicht erwerbstätig war und auch über keine sonstigen Anknüpfungspunkte verfügt, war angesichts des AJ-Web-Auszugs sowie seiner Angaben vor dem erkennenden Gericht festzustellen.

Die Feststellungen hinsichtlich der zweifachen Einreise nach Österreich ergeben sich letztlich aus seinen Angaben im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens. So führte er befragt zu den Gründen für die letzte Einreise nach Österreich in der Beschwerdeverhandlung am 20.08.2026 an, dass er aufgrund von „schlechten Freunden und schlechter Kommunikation“ nach Österreich gekommen sei und gedacht habe, er könne im Bundesgebiet als Verladehelfer arbeiten (S. 7 und 11 in OZ 15), wobei er stattdessen abermals kurze Zeit nach seiner Einreise bei der Begehung einer Straftat aufgegriffen wurde. Bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.10.2025, sohin nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich, führte er an, dass er seine Arbeitsstelle in Italien verloren habe und darum zwecks Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist sei, weshalb letztlich die entsprechenden Feststellungen zu seiner Motivation der Einreise ins Bundesgebiet zu treffen waren.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im November 2025 aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Italien zu begeben und er dieser Aufforderung auch nachgekommen ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, darin insbesondere der Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft in Italien vom 03.12.2025.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, wobei sich die Feststellungen zu den zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, den rechtlichen Erwägungen zur Strafbemessung sowie seinen Festnahmen im Bundesgebiet aus den im Behördenakt enthaltenen Protokollsvermerken samt gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zu XXXX und zu XXXX ergeben.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, wobei sich die Feststellungen zu den zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, den rechtlichen Erwägungen zur Strafbemessung sowie seinen Festnahmen im Bundesgebiet aus den im Behördenakt enthaltenen Protokollsvermerken samt gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 und zu römisch 40 ergeben.

Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Haftauskunft einer Justizanstalt vom 16.06.2026 lässt sich die voraussichtliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft entnehmen (OZ 7).

Dass der Beschwerdeführer überdies in Italien wegen einer Straftat verurteilt wurde, war dem eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) zu entnehmen. Die mangelnde Schuld- und Tateinsicht war angesichts seiner dahingehend verleugnenden Verantwortung vor dem erkennenden Gericht festzustellen (S. 9 in OZ 15).

2.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefährdung im Sinne der Art 2 und Art 3 EMRK droht, erfolgt aufgrund der Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wonach die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne von Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darstellt.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK droht, erfolgt aufgrund der Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wonach die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne von Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darstellt.

Weiters sind anhand des Länderinformationsblattes keine Anzeichen erkennbar, dass die Grundversorgung bzw. die medizinische Versorgung in Nigeria generell nicht gegeben wäre oder sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren Situation als die übrige Bevölkerung befindet. In Bezug auf die in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert thematisierten Erkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Weiters sind anhand des Länderinformationsblattes keine Anzeichen erkennbar, dass die Grundversorgung bzw. die medizinische Versorgung in Nigeria generell nicht gegeben wäre oder sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren Situation als die übrige Bevölkerung befindet. In Bezug auf die in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert thematisierten Erkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).

Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf die tatsächliche Inanspruchnahme irgendeiner Form von Behandlung in Österreich und wurden im Verfahren auch keinerlei Gründe dargelegt, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall nicht auch in Nigeria Zugang zu etwaiger notwendiger Behandlung vorfinden wird können.

Angesichts der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner bislang gesammelten Berufserfahrung ist sohin unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird können. Ansonsten wird er bei anfänglichen Schwierigkeiten auf die finanzielle Unterstützung der Familie sowie ein soziales Netzwerk zurückgreifen können und war sohin festzustellen, dass er im Falle der Rückkehr nach Nigeria keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Eine konkrete Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer überdies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend und führte er bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht lediglich aus, dass er wegen seiner Familie in Italien nicht nach Nigeria zurückkehren könne und es immer wieder „Zusammenstöße wegen Biafra sowie viele Entführer“ gebe, wobei er bei einem Aufenthalt in Nigeria vor Entführern fliehen habe können (S. 11 in OZ 15). Dieses Vorbringen ist jedoch in jeglicher Hinsicht unsubstantiiert und wurde weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt eine etwaige versuchte Entführung des Beschwerdeführers thematisiert.

Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Es kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz auf dem nigerianischen Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Gruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Es kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz auf dem nigerianischen Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Gruppe angehört.

Eine Rückkehr nach Nigeria führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung traten den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht entgegen und waren diese sohin der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten. Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie des § 58 Abs. 8 BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Daher sind im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen des AsylG 2005, des FPG sowie des BFA-VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sowie des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Daher sind im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen des AsylG 2005, des FPG sowie des BFA-VG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, anzuwenden.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1 Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; […]

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG, dem feststellungsgemäß ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Italien ausgestellt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als rechtmäßig darstellte.3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, dem feststellungsgemäß ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Italien ausgestellt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als rechtmäßig darstellte.

In der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG zu den Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet wird auf das Vorliegen eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels abgestellt und auf die Geltung des Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verwiesen.In der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu den Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet wird auf das Vorliegen eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels abgestellt und auf die Geltung des Artikel 21, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verwiesen.

Ein Vertragsstaat ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 FPG ein Staat, für den das Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Kraft gesetzt ist. Zu den Vertragsstaaten zählt daher unter anderem Italien (vgl. das Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 63 ff).Ein Vertragsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG ein Staat, für den das Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Kraft gesetzt ist. Zu den Vertragsstaaten zählt daher unter anderem Italien vergleiche das Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Amtsblatt L 239 vom 22.9.2000, S. 63 ff).

Da die „Geltung“ des Art. 21 SDÜ in § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ausdrücklich angeordnet wurde, ist bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG diese Bestimmung heranzuziehen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Das SDÜ ist darüber hinaus durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ist daher im Hinblick auf das SDÜ zu interpretieren (vgl. VwGH 21.03.2023, Ra 2021/17/0043; VwGH 05.04.2005, 2005/18/0093).Da die „Geltung“ des Artikel 21, SDÜ in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausdrücklich angeordnet wurde, ist bei der Auslegung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG diese Bestimmung heranzuziehen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Das SDÜ ist darüber hinaus durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher im Hinblick auf das SDÜ zu interpretieren vergleiche VwGH 21.03.2023, Ra 2021/17/0043; VwGH 05.04.2005, 2005/18/0093).

Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (höchstens bis zu drei Monaten) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Abs. 1 lit a, c, e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, e SDÜ sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht.Nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (höchstens bis zu drei Monaten) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz eins, Litera a, c, e, aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, e, SDÜ sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht.

Im Beschwerdefall wäre somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dann nicht rechtmäßig, wenn er eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hätte, indem er etwa eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. die nationale Sicherheit darstellt. Im Beschwerdefall wäre somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dann nicht rechtmäßig, wenn er eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hätte, indem er etwa eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. die nationale Sicherheit darstellt.

Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels und eines gültigen nigerianischen Reisepasses war, stellte sein Aufenthalt in Österreich vor dem festgestellten Hintergrund seiner zeitnah erfolgten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit e SDÜ), wobei er zudem aufgrund die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigt habe.Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels und eines gültigen nigerianischen Reisepasses war, stellte sein Aufenthalt in Österreich vor dem festgestellten Hintergrund seiner zeitnah erfolgten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ), wobei er zudem aufgrund die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigt habe.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Nach der maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (gemeint: Nigeria) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kommt auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Hinweis auf 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).Nach der maßgeblichen zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (gemeint: Nigeria) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kommt auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Hinweis auf 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).

Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL selbst verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17).Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL selbst verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist vergleiche Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen vergleiche Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17).

Der in § 52 Abs. 6 FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht dem Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“). Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert somit einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2021/21/0103).Der in Paragraph 52, Absatz 6, FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht dem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“). Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert somit einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2021/21/0103).

Gegenständlich bleibt dahingehend auszuführen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt. So wurde dem unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer bereits nach der ersatzlosen Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im November 2025 die Chance gegeben, unverzüglich nach Italien zu reisen, wobei er dieser Aufforderung zur Ausreise im Dezember 2025 auch nachgekommen ist. Er hat jedoch nicht davor zurückgeschreckt, innerhalb kürzester Zeit neuerlich in das Bundesgebiet einzureisen und abermals ein strafbares Verhalten in Österreich zu setzen. So wurde er bereits wenige Tage nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet erneut wegen der Begehung eines SMG-Deliktes in Untersuchungshaft genommen und zeigt dies klar die Respektlosigkeit gegenüber den österreichischen Rechtsnormen auf. Außerdem wird klar, dass er angesichts seiner Mittellosigkeit Suchtmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verkaufen habe wollen, sodass sein strafbares Verhalten seine finanzielle Situation widerspiegelt und kann ihm auch eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht attestiert werden, da für eine solche eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung ist.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine zwei strafgerichtlichen Verurteilungen, aber auch sein übriges, im Bundesgebiet gesetztes, Verhalten im Mittelpunkt. So erfüllt der Beschwerdeführer nicht nur die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG (vgl. die Ausführungen zu 3.5.), sondern setzte er durch seine mehrfache Suchtgiftdelinquenz zweifelsfrei ein Verhalten, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt, wobei der VwGH dahingehend auch wiederholt festgehalten hat, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). An dieser Stelle war überdies zu berücksichtigen, dass dem Wortlaut des § 52 Abs. 6 FPG zufolge die Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise nunmehr bereits etwa dann vorliegt, weil der Drittstaatsangehörige – wie gegenständlich – einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht hat. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine zwei strafgerichtlichen Verurteilungen, aber auch sein übriges, im Bundesgebiet gesetztes, Verhalten im Mittelpunkt. So erfüllt der Beschwerdeführer nicht nur die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG vergleiche die Ausführungen zu 3.5.), sondern setzte er durch seine mehrfache Suchtgiftdelinquenz zweifelsfrei ein Verhalten, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt, wobei der VwGH dahingehend auch wiederholt festgehalten hat, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist vergleiche VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). An dieser Stelle war überdies zu berücksichtigen, dass dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zufolge die Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise nunmehr bereits etwa dann vorliegt, weil der Drittstaatsangehörige – wie gegenständlich – einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht hat.

Darüber hinaus war besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass der Beschwerdeführer bereits während seines erstmaligen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2025 einen melderechtlichen Verstoß zu verantworten hatte, wobei er nach seiner Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen der Begehung eines SMG-Delikts aufgrund einer Aufforderung der belangten Behörde iSd § 52 Abs. 6 FPG nach Italien ausreiste. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, bereits innerhalb eines Monats abermals nach Österreich zurückzukehren und abermals meldebehördlich nicht in Erscheinung zu treten. Nachdem der Beschwerdeführer in Italien derzeit keine Arbeitsstelle hat, war sohin gegenständlich ersichtlich, dass sich die aus einer Mittellosigkeit resultierende und damit befürchtete Gefahr einer abermaligen Straffälligkeit beim Beschwerdeführer schon konkret realisiert hat (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456).Darüber hinaus war besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass der Beschwerdeführer bereits während seines erstmaligen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2025 einen melderechtlichen Verstoß zu verantworten hatte, wobei er nach seiner Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen der Begehung eines SMG-Delikts aufgrund einer Aufforderung der belangten Behörde iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Italien ausreiste. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, bereits innerhalb eines Monats abermals nach Österreich zurückzukehren und abermals meldebehördlich nicht in Erscheinung zu treten. Nachdem der Beschwerdeführer in Italien derzeit keine Arbeitsstelle hat, war sohin gegenständlich ersichtlich, dass sich die aus einer Mittellosigkeit resultierende und damit befürchtete Gefahr einer abermaligen Straffälligkeit beim Beschwerdeführer schon konkret realisiert hat vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456).

Vom Beschwerdeführer geht sohin nach Ansicht des erkennenden Richters eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erforderlich macht. Die belangte Behörde war sohin nicht angehalten, den Beschwerdeführer aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels ein weiteres Mal zunächst gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Vom Beschwerdeführer geht sohin nach Ansicht des erkennenden Richters eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erforderlich macht. Die belangte Behörde war sohin nicht angehalten, den Beschwerdeführer aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels ein weiteres Mal zunächst gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern, sich unverzüglich nach Italien zu begeben.

3.2.2.2. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.2.2.2. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284). Auch das Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Aufenthaltstitels vermag nichts daran zu ändern, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284). Auch das Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Aufenthaltstitels vermag nichts daran zu ändern, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festgelegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festgelegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach auch bereits aus, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Verwaltungsgerichtshof sprach auch bereits aus, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).

Sein Aufenthalt in Österreich beruhte auf keiner gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Er verfügte auch nie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Der lediglich einige Monate andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußt auf seiner unrechtmäßigen Einreise, sodass seiner Aufenthaltsdauer in Österreich keine gewichtige Bedeutung zukommt.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass gegenständlich keine Hinweise auf ein besonders schützenswertes Privatleben iSd EMRK hervorgekommen sind. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen würde, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Nigeria gelockert werden würden, jedoch nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nach seinem äußerst kurzen Aufenthalt nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig, beispielsweise über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche, aufrecht zu erhalten.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers sind zudem in Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Anfang des Jahres 2026 nicht erkennbar, nachdem er sich bereits seit 08.01.2026 bis dato in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet. Es liegen sohin keine maßgeblichen gesellschaftlichen, beruflichen oder sprachlichen Anknüpfungspunkte vor. Die festgestellten Umstände sind im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und familiäre Anknüpfungspunkte. Er spricht seine Muttersprache, besuchte dort die Schule und erlangte erste Arbeitserfahrungen. In einer Gesamtschau ist sohin keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben, schließlich war er zuletzt auch im Jahr 2024 mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in Nigeria aufhältig. Angeführte Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und familiäre Anknüpfungspunkte. Er spricht seine Muttersprache, besuchte dort die Schule und erlangte erste Arbeitserfahrungen. In einer Gesamtschau ist sohin keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben, schließlich war er zuletzt auch im Jahr 2024 mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in Nigeria aufhältig. Angeführte Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem über Schulbildung und Berufsausbildung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem über Schulbildung und Berufsausbildung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Überdies stellen strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Überdies stellen strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).

Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt, jeweils kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sohin, wie bereits unter Punkt 3.2.2.1. ausgeführt bzw. im Folgenden unter Punkt 3.5. weiter auszuführen sein wird, sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er durch dieses Fehlverhalten unmissverständlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck brachte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Drogen- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Überdies hat er selbst zugestanden, dass er in Italien langjährig illegal erwerbstätig gewesen sei und dies auch in Österreich geplant habe, wobei zudem ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt, jeweils kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sohin, wie bereits unter Punkt 3.2.2.1. ausgeführt bzw. im Folgenden unter Punkt 3.5. weiter auszuführen sein wird, sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er durch dieses Fehlverhalten unmissverständlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck brachte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Drogen- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Überdies hat er selbst zugestanden, dass er in Italien langjährig illegal erwerbstätig gewesen sei und dies auch in Österreich geplant habe, wobei zudem ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen zweifelsohne seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Drittstaatsangehörigen gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen.

Zu seinen Gunsten ist im Sinne der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Italien verfügt. So ist der Beschwerdeführer mit einer nigerianischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt diese mit den gemeinsamen Kindern in Italien, wobei ihnen eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Italien zukommt. Diese Beziehungen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gilt es ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219).Zu seinen Gunsten ist im Sinne der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Italien verfügt. So ist der Beschwerdeführer mit einer nigerianischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt diese mit den gemeinsamen Kindern in Italien, wobei ihnen eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Italien zukommt. Diese Beziehungen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gilt es ebenfalls zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).

Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,).

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden vergleiche VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens zukünftig möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens zukünftig möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084).

Zunächst gilt anzumerken, dass die persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers relativiert wurde und erfährt die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens durch sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eine weitere gravierende Beeinträchtigung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im letzten Mal zwei Mal unrechtmäßig in Österreich aufhältig war und jeweils straffällig wurde, weshalb er bereits im Jahr 2025 in Österreich inhaftiert war und er sich auch gegenwärtig seit Jänner 2026 in Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer wusste, dass er für seine minderjährige Kinder sowie seine Ehefrau Sorgepflichten trägt. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, mehrfach ins österreichische Bundesgebiet einzureisen und straffällig zu werden, wodurch er nunmehr nicht in die Alltagsgestaltung seiner minderjährigen Kinder eingebunden ist. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung der in den Jahren 2015 und 2019 geborenen Kinder ist durch die Kindsmutter sichergestellt, wobei keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen ist, weshalb ihr dies hinkünftig nicht mehr möglich sein sollte. Eine finanzielle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer liegt ebenso nicht vor, schließlich ist seine Ehefrau die Alleinversorgerin der Familie und ist er bereits seit einiger Zeit arbeitslos, wobei er etwaigen Unterhaltsverpflichtungen oder Unterstützungsleistungen auch von Nigeria aus nachkommen bzw. leisten kann. Letztlich wird mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Kontakt zu seinen in Italien lebenden Angehörigen nicht gänzlich unterbunden.

Bei seinen Kindern handelt es sich im Übrigen um keine Kleinkinder mehr, vielmehr sind diese bereits 7 und 11 Jahre alt und kann der Kontakt mit ihnen angesichts des fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042). Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuchsaufenthalte in Nigeria bzw. außerhalb Österreichs möglich und zumutbar, schließlich kommt seiner Ehefrau und den Kindern jeweils die nigerianische Staatsbürgerschaft zu und waren sie bereits zuletzt im Jahr 2024 für kurze Zeit in Nigeria aufhältig. Eine weitere Möglichkeit wäre überdies die gemeinsame Rückkehr nach Nigeria im Familienverbund, schließlich wachsen die Kinder in einem nigerianischen Haushalt auf und sind mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut. Durch die Ausreise nach Österreich und die festgestellten Vorsatztaten hat der Beschwerdeführer letztlich auch eine Trennung von seinen in Italien lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung.Bei seinen Kindern handelt es sich im Übrigen um keine Kleinkinder mehr, vielmehr sind diese bereits 7 und 11 Jahre alt und kann der Kontakt mit ihnen angesichts des fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042). Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuchsaufenthalte in Nigeria bzw. außerhalb Österreichs möglich und zumutbar, schließlich kommt seiner Ehefrau und den Kindern jeweils die nigerianische Staatsbürgerschaft zu und waren sie bereits zuletzt im Jahr 2024 für kurze Zeit in Nigeria aufhältig. Eine weitere Möglichkeit wäre überdies die gemeinsame Rückkehr nach Nigeria im Familienverbund, schließlich wachsen die Kinder in einem nigerianischen Haushalt auf und sind mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut. Durch die Ausreise nach Österreich und die festgestellten Vorsatztaten hat der Beschwerdeführer letztlich auch eine Trennung von seinen in Italien lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung.

Auch nach Durchführung einer Abwägung aller Interessen vermochte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinen Kindern nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass er trotz des Umstandes seiner Vaterschaft zwei Mal nach Österreich einreiste und jeweils im Bundesgebiet straffällig wurde. Dies belegte auch eine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber seinen Kindern, zumal er damit rechnen musste, dass er die Beziehung und den Kontakt im Falle einer Verurteilung bewusst aufs Spiel setzte (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268).Auch nach Durchführung einer Abwägung aller Interessen vermochte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinen Kindern nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass er trotz des Umstandes seiner Vaterschaft zwei Mal nach Österreich einreiste und jeweils im Bundesgebiet straffällig wurde. Dies belegte auch eine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber seinen Kindern, zumal er damit rechnen musste, dass er die Beziehung und den Kontakt im Falle einer Verurteilung bewusst aufs Spiel setzte vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268).

Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Italien lebenden Angehörigen auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Die Rückkehrentscheidung greift für sich genommen auch nicht direkt in ein in Italien bestehendes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Vielmehr betrifft diese die Ausreise aus Österreich und schließt sie – wie auch ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot – die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht absolut aus und ist dem Beschwerdeführer – je nach Entscheidung der italienischen Behörden – die Fortsetzung des Familienlebens in Italien oder auch in Drittländern möglich (vgl. auch Punkt 3.5).Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Italien lebenden Angehörigen auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Die Rückkehrentscheidung greift für sich genommen auch nicht direkt in ein in Italien bestehendes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Vielmehr betrifft diese die Ausreise aus Österreich und schließt sie – wie auch ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot – die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht absolut aus und ist dem Beschwerdeführer – je nach Entscheidung der italienischen Behörden – die Fortsetzung des Familienlebens in Italien oder auch in Drittländern möglich vergleiche auch Punkt 3.5).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1 Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist (vgl. etwa jüngst VwGH 02.06.2026, Ra 2026/20/0125).Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist vergleiche etwa jüngst VwGH 02.06.2026, Ra 2026/20/0125).

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Nigeria möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Nigeria möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,).

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht (vgl. etwa jüngst VwGH 02.06.2026, Ra 2026/20/0125).Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht vergleiche etwa jüngst VwGH 02.06.2026, Ra 2026/20/0125).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG idgF hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 FPG erlassen wird, sohin bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG idgF hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG erlassen wird, sohin bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt wird (vgl. Punkt II.3.5.), weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen war.Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt wird vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.), weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen war.

Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1 Rechtslage:

Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; […]

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG gestützt und ausgeführt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG gestützt und ausgeführt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:

Durch die strafgerichtlichen Verurteilungen vom 30.09.2025 und 29.01.2026 durch das Landesgericht XXXX sind objektiv die Tatbestände einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten sowie der rechtskräftigen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verwirklicht. Ebenso erfolgte die Einreise in das Bundesgebiet zur Begehung der Suchtgiftkriminalität und deckt er damit auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG ab.Durch die strafgerichtlichen Verurteilungen vom 30.09.2025 und 29.01.2026 durch das Landesgericht römisch 40 sind objektiv die Tatbestände einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten sowie der rechtskräftigen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verwirklicht. Ebenso erfolgte die Einreise in das Bundesgebiet zur Begehung der Suchtgiftkriminalität und deckt er damit auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ab.

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).

Zunächst gilt in Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass ein – auch aus unionsrechtlicher Sicht – großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Drogenkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain, bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116).Zunächst gilt in Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass ein – auch aus unionsrechtlicher Sicht – großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Drogenkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain, bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116).

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten weist insgesamt auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Im Lichte dessen ist somit zu bewerten, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen, ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – mit Ausnahme seiner Anhaltung in Strafhaft –auch nie aufrecht gemeldet – im Bundesgebiet einreiste und ausschließlich durch die von ihm begangene Suchtgiftkriminalität behördlich in Erscheinung trat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer vor dem österreichischen Strafgericht zuletzt großteils geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Art und Weise der Begehung der Delikte erkennen lässt, dass es sich bei dem von ihm gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah sich der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilung im Jahr 2025 und der nachfolgenden Ausreiseverpflichtung nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen. Angesichts der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers war auch davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Festnahme gekommen, schließlich fußen seine Verurteilungen in Österreich jeweils auf einem vermögensrechtlichen Interesse des Beschwerdeführers.

Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und sind die Beteuerungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen hat und auch eine Haftstrafe keine Beendigung seines kriminellen Verhaltens nach sich gezogen haben. Er ist gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes mit Suchtgiften in Österreich verblieben und kann angesichts seiner prekären finanziellen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße, dies insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt, wobei er auch in Italien jahrelang der Schwarzarbeit nachgegangen ist, wobei zudem ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 in Italien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei er sich nach wie vor nicht schuld- und tateinsichtig zeigte.Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und sind die Beteuerungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen hat und auch eine Haftstrafe keine Beendigung seines kriminellen Verhaltens nach sich gezogen haben. Er ist gerade mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes mit Suchtgiften in Österreich verblieben und kann angesichts seiner prekären finanziellen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße, dies insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt, wobei er auch in Italien jahrelang der Schwarzarbeit nachgegangen ist, wobei zudem ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 in Italien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei er sich nach wie vor nicht schuld- und tateinsichtig zeigte.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens des österreichischen Strafgerichtes im Rahmen der zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers dessen großteils reumütiges Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd gewertet worden sind. Demgegenüber wurden als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb aufrechter Probezeit, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er bereits wiederholt straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens des österreichischen Strafgerichtes im Rahmen der zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers dessen großteils reumütiges Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd gewertet worden sind. Demgegenüber wurden als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb aufrechter Probezeit, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er bereits wiederholt straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.

Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nunmehr ein straffreies Leben führen und hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Zukunft mehr darstellen wolle, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft, weswegen ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen kann (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nunmehr ein straffreies Leben führen und hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Zukunft mehr darstellen wolle, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft, weswegen ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen kann vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).

Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).

Sofern bereits in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot seinem Privat- und Familienleben in Italien massiv entgegenstehe, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2. zu verweisen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Italien bestehenden Familienlebens zu seinen dortigen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier zweifach mit Suchtgiftkriminalität in Erscheinung trat und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit bereits zwei Haftstrafen verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen bei der Verhinderung gravierenden Kriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106; 19.02.2014, 2012/22/0248; mwN).Sofern bereits in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot seinem Privat- und Familienleben in Italien massiv entgegenstehe, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2. zu verweisen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Italien bestehenden Familienlebens zu seinen dortigen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier zweifach mit Suchtgiftkriminalität in Erscheinung trat und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit bereits zwei Haftstrafen verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen bei der Verhinderung gravierenden Kriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106; 19.02.2014, 2012/22/0248; mwN).

Ohne den Unrechtsgehalt des vom Beschwerdeführer begangenen deliktischen Handelns verharmlosen zu wollen, gilt hinsichtlich der von der belangten Behörde festgelegten Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass für jene Fälle kaum noch Spielraum verbleibt, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten oder Delikte mit noch höherem Unrechtsgehalt begeht.

Es bleibt zu berücksichtigen, dass das österreichische Strafgericht gemäß dem Strafsatz des § 27 Abs. 2a SMG – nämlich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre – die jeweilige Strafe im unteren Drittel ansiedelte und nach Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe das Auslangen fand. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte in Italien sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Dauer von vier Jahren – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten.Es bleibt zu berücksichtigen, dass das österreichische Strafgericht gemäß dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG – nämlich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre – die jeweilige Strafe im unteren Drittel ansiedelte und nach Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe das Auslangen fand. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte in Italien sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Dauer von vier Jahren – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten.

Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Einreisverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und des Gewichts seines deliktischen Handelns sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen – nämlich der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, der Hintanhaltung des Kriminaltourismus sowie der Stärkung des Vertrauens der rechtsverbundenen Bevölkerungen in die schützende Funktion der fremdenrechtlichen Bestimmungen – nicht denkbar.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – die Erlassung eines Einreiseverbotes befristet auf die Dauer von sieben Jahren – ist deshalb mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre verkürzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – die Erlassung eines Einreiseverbotes befristet auf die Dauer von sieben Jahren – ist deshalb mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre verkürzt wird.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die gesetzliche Norm des § 53 Abs. 1 FPG in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könntenErgänzend wird ausgeführt, dass die gesetzliche Norm des Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Umsetzung des Artikel 11, der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot im Übrigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt. Gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Selbst ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot im Übrigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Selbst ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird vergleiche VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN).

Daher bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach Nigeria von dort aus um seine Widereinreise in Italien zu kümmern und gegebenenfalls nach Italien zurückzureisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2325335.2.01

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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