TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 W296 2350999-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §135c
BDG 1979 §43
BDG 1979 §91 Abs1
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
DVG §2
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 135c heute
  2. BDG 1979 § 135c gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 135c gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 135c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Spruch


,

W296 2350999-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:

XXXX römisch 40

A1

XXXX römisch 40

A2

XXXX römisch 40

A3

XXXX römisch 40

A4

 

 

XXXX römisch 40

B1

 

 

XXXX römisch 40

G1

 

 

XXXX römisch 40

Z1

XXXX römisch 40

Z2

XXXX römisch 40

Z3

XXXX römisch 40

Z4

XXXX römisch 40

Z5

XXXX römisch 40

Z6

XXXX römisch 40

Z7

 

 

XXXX römisch 40

J1

XXXX römisch 40

J2

XXXX römisch 40

J3

XXXX römisch 40

J4

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist Bediensteter des A1. Zum Zeitpunkt der in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen war er der A2 dienstzugeteilt.

2. Mit Disziplinaranzeige des A1 vom 21.04.J4, Zl J4-0.194.047, an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) unter Bezugnahme auf das Schreiben der A2 vom 15.04.J4, PAD/J4/434597, wurde der Disziplinarbeschuldigte angezeigt und hierfür begründend ausgeführt, die A3 habe am 23.02.J4, ab ca. 21:10 Uhr, eine Kontrolle im B1 durchgeführt, dieser Einsatz sei unter der Leitung von Z1 gestanden und von insgesamt sieben Beamt:innen abgewickelt worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich außer Dienst und in Zivil, gemeinsam mit einer Frau an der Bar des Betriebes aufgehalten. Bereits unmittelbar nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte sei der Disziplinarbeschuldigte vom Einsatzleiter erkannt worden, da sich die Büros der beiden Beamten sich in der A2 im gleichen Gang befänden. Der Einsatzleiter habe daraufhin seine Mitarbeiter:innen von der Anwesenheit eines Kollegen der A2 informiert und sie angewiesen, mit der nötigen Sensibilität einzuschreiten. In der Annahme, die weibliche Begleitung des Disziplinarbeschuldigten wäre eine Prostituierte, sei diese zur Vorlage der grünen bzw. blauen Karte aufgefordert worden. Die Begleitung des Disziplinarbeschuldigten habe sich sogleich lautstark zu beschweren begonnen, habe eine Rechtsgrundlage verlangt und eine Beschwerde angedroht. Auch der Disziplinarbeschuldigte habe sich sofort in die Amtshandlung eingemengt, habe wiederholt die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für die Kontrollen eingefordert, habe mit Konsequenzen gedroht und von Z2 und dem - aufgrund des Tumults - etwas später hinzugekommenen Einsatzleiter ein Vier-Augen-Gespräch eingefordert. Obwohl sich - aufgrund der Auskunft des Geschäftsführers der Bar - sofort herausgestellt hätte, dass es sich bei der Begleitung des Disziplinarbeschuldigten um keine Prostituierte gehandelt habe und die Amtshandlung gegen sie daher sofort beendet worden wäre, habe der Disziplinarbeschuldigte nicht aufgehört, sich in die Abläufe der Kontrollen einzumischen und die Amtshandlung zu stören. Er habe sich als Jurist der A2 vorgestellt und vor allem den Einsatzleiter sowie Z2 und Z3 bedrängt. Mehrfach solle der Disziplinarbeschuldigte die körperliche Nahdistanz unterschritten und - eine Bierflasche in der Hand haltend - gestikuliert haben. Durch sein Verhalten wäre die Amtshandlung massiv gestört und unnötig in die Länge gezogen worden.

Beigefügt der Disziplinaranzeige waren die Stellungnahmen von fünf an der genannten Amtshandlung beteiligten Beamt:innen.

3. Mit verfahrensgegenständlichem Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 05.08.J4, Zl J4- XXXX , zugestellt am 10.08.J4, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. 3. Mit verfahrensgegenständlichem Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 05.08.J4, Zl J4- römisch 40 , zugestellt am 10.08.J4, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet.

Demnach sei er verdächtig, er habe, am 23.02.J4, ab ca. 21:10 Uhr, außer Dienst und vermutlich in alkoholisiertem Zustand, eine Amtshandlung der A3 im B1 gestört und dadurch deren ordnungsgemäßen und raschen Ablauf behindert, indem er den Kontrollorganen während der Kontrolle von Prostituierten gefolgt sei, sie wiederholt mit Fragen und der Androhung von Beschwerden unterbrochen habe, dabei öfters die körperliche Nahdistanz zu ihnen unterschritten habe und insbesondere

1.       vom Einsatzleiter Z1 mehrfach - trotz wiederholter Aufklärung - in aufgebrachtem Ton die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage des Einschreitens eingefordert habe,

2.       dem Einsatzleiter Z1 - obwohl ihm mitgeteilt worden wäre, dass gegen ihn und seine weibliche Begleitung keine Maßnahmen (keine identitätsfeststellung) gesetzt würden - in Nebenräume gefolgt sei und ihn während der Durchführung von Kontrollen und unter Androhung von Konsequenzen aufgefordert habe, den Namen einer Beamtin bekanntzugeben, die ihn und seine weibliche Begleitung zuvor angesprochen hätte,

3.       sich gestikulierend vor Z3 hingestellt bzw. sich als Jurist der A2 - mit einer Bierflasche in der Hand, ohne jedoch seine Namen zu nennen - vorgestellt und die Bekanntgabe des Namens des Vorgesetzten eingefordert habe,

4.       Z2 - nachdem sie seine Begleiterin angesprochen hätte – gefragt habe, wer sie sei, was sie hier mache und ein Vier-Augen-Gespräch verlangt habe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 21.04.J4, Zl J4-0.194.047, samt Beilagen, insbesondere den Stellungnahmen der an der Amtshandlung vom 23.02.J4 beteiligten Beamt:innen.

Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reiche es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden. Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen würden, wobei „Verdacht“ mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Zum Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 wurde ausgeführt, gemäß der leg.cit. sei der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft; insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der VwGH zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen habe, ließen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint sei, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstünden. Dieser sogenannte Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukämen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfülle. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Beamt:innen bzw. Angehörige des A1 müssten in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche geeignet seien, das Ansehen des Amtes bzw. des A1 (und damit im engeren Sinne auch der Polizei) zu schädigen. Bei ihnen dürfe kein Zweifel an ihrer Rechtstreue und ihrer Integrität aufkommen. Dies sei letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft könne nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert würde. Die Allgemeinheit erwarte sich von allen Beamt:innen zu Recht ein professionelles, den Interessen des Staates entsprechendes Auftreten und Verhalten. Maßstab für sie müsse sein, alles zu unterlassen, was ihre Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit als Beamter beeinträchtigen könnte. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber einschreitenden Organen der A2 begründe - nach vorliegender Akten- und Beweislage - den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979. Der Disziplinarbeschuldigten sei als Polizist bzw. in weiterer Folge sogar dienstführender Beamter jahrelang Angehöriger des Wachkörpers und sei - nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften - in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden. Er verfüge daher über ein hohes Maß an dienstlicher Erfahrung, sei mit den Gepflogenheiten des Polizeidienstes vertraut und es sei ohne Weiteres anzunehmen, dass er - vor allem auch während seiner Dienstzeit als Polizeibeamter des (damaligen) A4 - eine Vielzahl von Amtshandlungen zu bewältigen gehabt hätte. Von ihm müsse - neben einer unbedingten Rechtstreue - auch ein Mindestmaß an Anstand gegenüber anderen Polizeiorganen erwartet werden. Gerade ihm als Mitarbeiter des A1 und ehemaligen Exekutivbeamten hätte klar sein sollen, dass eine Einmischung in polizeiliche Kontrollen (Amtshandlungen) weder statthaft noch angemessen sei. Der Disziplinarbeschuldigte sei von der Kontrolle des Betriebes weder betroffen gewesen noch hätte er ein sonstiges rechtlich zulässiges Interesse gehabt, daran teilzunehmen. Dass seine weibliche Begleitung kurz als mögliche Prostituierte identifiziert und zur Vorlage der für Sexarbeiterinnen vorgeschriebenen Dokumente aufgefordert worden sei, sei den Disziplinarbeschuldigten schlicht nichts angegangen. Die einschreitenden Organe der A3 hätten nämlich zu Recht annehmen können, die weibliche Begleitung des Disziplinarbeschuldigten sei eine Prostituierte, sei doch der Aufenthalt von Frauen als Gast im B1 alles andere als üblich. Er habe sich – wohl aufgrund der wahrscheinlichen Alkoholisierung und möglicherweise, um sich vor seiner Begleiterin wichtig zu machen – jedoch sofort und ohne rechtlich anzuerkennenden Grund in die Amtshandlung eingemischt, sich noch dazu als Jurist der A2 vorgestellt, die Behördenorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestört und sich selbst dann nicht beherrschen können, als längst bekannt gewesen wäre, dass seine weibliche Begleitung tatsächlich nur Gast im B1 gewesen sei und diese demzufolge auch nicht weiter von der Kontrolle bzw. Amtshandlung betroffen gewesen wäre (weder sei ihre Identität festgestellt noch wäre sie des Ortes verwiesen worden noch wäre sie sonst von irgendeiner weiteren Amtshandlung betroffen gewesen). Auch als ihn der Einsatzleiter umfassend, mehrmals aufgeklärt und darauf hingewiesen hätte, die Kontrollen (der anwesenden Prostituierten) fortzuführen, habe der Disziplinarbeschuldigte nicht aufgehört zu stören, sei dem Einsatzleiter gefolgt und habe diesen - wie schon zuvor die anderen einschreitenden behördlichen Organe - weiter mit Fragen bedrängt bzw. Beschwerden angedroht. Mehrfach soll er die persönliche Distanz zu den Beamt:innen unterschritten sowie gestikuliert haben. Der Disziplinarbeschuldigte sei Beamter der Verwendungsgruppe A1 und damit bereits ein höherer Beamter mit Führungs- und vor allem einer Vorbildfunktion. Von ihm müsse jederzeit - auch außerdienstlich - ein vorbildliches und angemessenes Verhalten gegenüber anderen Beamten erwartet werden. Das dem DB angelastete außerdienstliche Verhalten wäre - nach derzeitiger Verdachtslage - rüpelhaft, unangemessen und geeignet, die Abläufe einer rechtmäßigen Amtshandlung massiv zu stören. Durch sein aufgebrachtes, auffälliges Verhalten, verbunden mit seinem sofortigen und völlig unnötigen Hinweis, selbst Polizeijurist zu sein, wäre auch für Außenstehende (Gäste, Prostituierte, bzw. Angestellte des Betriebs) klar gewesen (bzw. habe objektiv die Möglichkeit dazu bestanden), dass hier ein „Polizist“ eine Amtshandlung der Polizei stören würde. Dass der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich gar kein Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei sei, würde daran nichts zu ändern vermögen. Das damalige Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei - nach derzeit vorliegender Verdachtslage - nicht vertretbar und geeignet, das Ansehen des Amtes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben massiv zu beeinträchtigen. Sein damaliges Benehmen - würde es sich im weiteren Disziplinarverfahren tatsächlich bestätigen sollen - wäre in höchstem Maße peinlich, unprofessionell und eines hohen Beamten des A1 unwürdig. Es begründe den Verdacht einer bereits als schwerwiegend zu bezeichnenden Dienstpflichtverletzung. Ob der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt habe, könne erst in der öffentlichen Disziplinarverhandlung geklärt werden. Zu dieser Verhandlung würden sämtliche, an der Kontrolle beteiligten Beamten der A2 als Zeug:innen geladen werden. Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reiche es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden. Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen würden, wobei „Verdacht“ mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Zum Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wurde ausgeführt, gemäß der leg.cit. sei der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft; insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der VwGH zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen habe, ließen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint sei, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstünden. Dieser sogenannte Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukämen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfülle. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Beamt:innen bzw. Angehörige des A1 müssten in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche geeignet seien, das Ansehen des Amtes bzw. des A1 (und damit im engeren Sinne auch der Polizei) zu schädigen. Bei ihnen dürfe kein Zweifel an ihrer Rechtstreue und ihrer Integrität aufkommen. Dies sei letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft könne nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert würde. Die Allgemeinheit erwarte sich von allen Beamt:innen zu Recht ein professionelles, den Interessen des Staates entsprechendes Auftreten und Verhalten. Maßstab für sie müsse sein, alles zu unterlassen, was ihre Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit als Beamter beeinträchtigen könnte. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber einschreitenden Organen der A2 begründe - nach vorliegender Akten- und Beweislage - den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Der Disziplinarbeschuldigten sei als Polizist bzw. in weiterer Folge sogar dienstführender Beamter jahrelang Angehöriger des Wachkörpers und sei - nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften - in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden. Er verfüge daher über ein hohes Maß an dienstlicher Erfahrung, sei mit den Gepflogenheiten des Polizeidienstes vertraut und es sei ohne Weiteres anzunehmen, dass er - vor allem auch während seiner Dienstzeit als Polizeibeamter des (damaligen) A4 - eine Vielzahl von Amtshandlungen zu bewältigen gehabt hätte. Von ihm müsse - neben einer unbedingten Rechtstreue - auch ein Mindestmaß an Anstand gegenüber anderen Polizeiorganen erwartet werden. Gerade ihm als Mitarbeiter des A1 und ehemaligen Exekutivbeamten hätte klar sein sollen, dass eine Einmischung in polizeiliche Kontrollen (Amtshandlungen) weder statthaft noch angemessen sei. Der Disziplinarbeschuldigte sei von der Kontrolle des Betriebes weder betroffen gewesen noch hätte er ein sonstiges rechtlich zulässiges Interesse gehabt, daran teilzunehmen. Dass seine weibliche Begleitung kurz als mögliche Prostituierte identifiziert und zur Vorlage der für Sexarbeiterinnen vorgeschriebenen Dokumente aufgefordert worden sei, sei den Disziplinarbeschuldigten schlicht nichts angegangen. Die einschreitenden Organe der A3 hätten nämlich zu Recht annehmen können, die weibliche Begleitung des Disziplinarbeschuldigten sei eine Prostituierte, sei doch der Aufenthalt von Frauen als Gast im B1 alles andere als üblich. Er habe sich – wohl aufgrund der wahrscheinlichen Alkoholisierung und möglicherweise, um sich vor seiner Begleiterin wichtig zu machen – jedoch sofort und ohne rechtlich anzuerkennenden Grund in die Amtshandlung eingemischt, sich noch dazu als Jurist der A2 vorgestellt, die Behördenorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestört und sich selbst dann nicht beherrschen können, als längst bekannt gewesen wäre, dass seine weibliche Begleitung tatsächlich nur Gast im B1 gewesen sei und diese demzufolge auch nicht weiter von der Kontrolle bzw. Amtshandlung betroffen gewesen wäre (weder sei ihre Identität festgestellt noch wäre sie des Ortes verwiesen worden noch wäre sie sonst von irgendeiner weiteren Amtshandlung betroffen gewesen). Auch als ihn der Einsatzleiter umfassend, mehrmals aufgeklärt und darauf hingewiesen hätte, die Kontrollen (der anwesenden Prostituierten) fortzuführen, habe der Disziplinarbeschuldigte nicht aufgehört zu stören, sei dem Einsatzleiter gefolgt und habe diesen - wie schon zuvor die anderen einschreitenden behördlichen Organe - weiter mit Fragen bedrängt bzw. Beschwerden angedroht. Mehrfach soll er die persönliche Distanz zu den Beamt:innen unterschritten sowie gestikuliert haben. Der Disziplinarbeschuldigte sei Beamter der Verwendungsgruppe A1 und damit bereits ein höherer Beamter mit Führungs- und vor allem einer Vorbildfunktion. Von ihm müsse jederzeit - auch außerdienstlich - ein vorbildliches und angemessenes Verhalten gegenüber anderen Beamten erwartet werden. Das dem DB angelastete außerdienstliche Verhalten wäre - nach derzeitiger Verdachtslage - rüpelhaft, unangemessen und geeignet, die Abläufe einer rechtmäßigen Amtshandlung massiv zu stören. Durch sein aufgebrachtes, auffälliges Verhalten, verbunden mit seinem sofortigen und völlig unnötigen Hinweis, selbst Polizeijurist zu sein, wäre auch für Außenstehende (Gäste, Prostituierte, bzw. Angestellte des Betriebs) klar gewesen (bzw. habe objektiv die Möglichkeit dazu bestanden), dass hier ein „Polizist“ eine Amtshandlung der Polizei stören würde. Dass der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich gar kein Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei sei, würde daran nichts zu ändern vermögen. Das damalige Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei - nach derzeit vorliegender Verdachtslage - nicht vertretbar und geeignet, das Ansehen des Amtes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben massiv zu beeinträchtigen. Sein damaliges Benehmen - würde es sich im weiteren Disziplinarverfahren tatsächlich bestätigen sollen - wäre in höchstem Maße peinlich, unprofessionell und eines hohen Beamten des A1 unwürdig. Es begründe den Verdacht einer bereits als schwerwiegend zu bezeichnenden Dienstpflichtverletzung. Ob der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt habe, könne erst in der öffentlichen Disziplinarverhandlung geklärt werden. Zu dieser Verhandlung würden sämtliche, an der Kontrolle beteiligten Beamten der A2 als Zeug:innen geladen werden.

4. Mit Schreiben vom 02.09.J4, eingelangt am 07.09.J4, brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.J4 ein.

Inhaltlich führte er – soweit relevant - aus, nach § 123 Abs 1 BDG 1979 habe der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen seien von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. Nach § 123 Abs 2 BDG 1979 seien im Einleitungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Für die Einleitung zwar genügende Verdachtsgründe ausreichen; völlige Klarheit über Tat und Schuld sei noch nicht erforderlich. Ein Verdacht sei aber mehr als eine Vermutung: Er setze hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine konkrete Dienstpflichtverletzung geschlossen werden könne. Gleichzeitig sei zu prüfen, ob offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 Abs 1 BDG 1979 vorlägen. Daher seien im Spruch alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der angelasteten Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand notwendig seien; klarzustellen sei, welche Dienstpflicht durch welches konkrete Verhalten verletzt worden sein solle. Der Sachverhalt müsse so substanziiert sein, dass eine sachgerechte Verteidigung möglich sei. Die endgültige rechtliche Beurteilung bliebe dem Disziplinarerkenntnis vorbehalten; die bestimmte Mindestumschreibung, eine tragfähige Verdachtsbasis und die Prüfung offenkundiger Einstellungsgründe dürften aber nicht auf das spätere Verfahren verschoben werden. Gemäß § 105 BDG 1979 sei das AVG grundsätzlich anwendbar. Damit würden insbesondere die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (§§ 37 und 39 AVG), der Grundsatz der freien, schlüssigen Beweiswürdigung und das Parteiengehör (§ 45 AVG) sowie die Begründungspflichten der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG gelten. Ihm würde zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 23.02.J4 ab etwa 21:10 Uhr außer Dienst im B1 eine Kontrolle der A3 „gestört". Als Tathandlungen nenne der Spruch das Folgen von Kontrollorganen, wiederholte Fragen und die Ankündigung von Beschwerden, das Unterschreiten - einer gesetzlich nirgendwo definierten - körperlicher Distanz, das Verlangen nach Bekanntgabe von Namen und Vorgesetzten sowie das Verlangen nach einem Vier-Augen-Gespräch. Vollständig ausgeblendet bleibe jedoch der nach seiner Einlassung unmittelbare Anlass seiner Reaktion: Gegenüber seiner Begleitperson, die keine Prostituierte, sondern Gast des Lokals gewesen wäre, sei von den eingesetzten Kontrollorganen eine rechtlich nicht gedeckte Amtshandlung gesetzt und für den Fall der Nichtbefolgung unmittelbare Zwangsgewalt durch eine nicht dazu befugte Person, nämlich durch Z2, angedroht worden. Trotz ausdrücklicher Nachfrage der Begleitperson habe keine gesetzliche Grundlage für die an seine Begleitperson gerichtete Anordnung und deren zwangsweise Durchsetzung genannt werden können. Zudem bleibe ausgeblendet, dass nach Feststellung, dass es sich bei seiner Begleitung nicht um eine Prostituierte gehandelt habe, diese dennoch (korrekt:) unter Androhung von Zwangsmitteln aufgefordert worden sei, aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau sei, das Lokal zu verlassen. Er habe diese Vorgangsweise aufgrund seiner langjährigen fachlichen Tätigkeit als Polizeijurist als rechtswidrig beurteilt. Damit werde die objektive Rechtswidrigkeit noch nicht allein bewiesen; seine fachlich begründete Wahrnehmung sei aber für Anlass, Motiv, Vertretbarkeit seiner Nachfragen, einen allfälligen Rechtsirrtum und den schuldbezogenen Verdacht wesentlich gewesen. Der Bescheid erwähne diesen Ausgangspunkt nicht, erhebe weder den genauen Inhalt der Anordnung noch Wortlaut, Adressat, angedrohtes Zwangsmittel und Rechtsgrundlage und bewerte ausschließlich seine nachfolgende Reaktion. Die Begründung stütze sich auf die Disziplinaranzeige der A2 vom 15.04.J4, PAD/J4/434597, und schriftliche Stellungnahmen von fünf Angehörigen derselben „Kontrollgruppe": Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5. Der Bescheid hielte zugleich fest, dass insgesamt sieben Beamt:innen an der Kontrolle beteiligt gewesen seien. Die Wahrnehmungen der übrigen zwei Beamt:innen seien nicht dargestellt. Unter „Angaben des Disziplinarbeschuldigten" verweise der Bescheid lediglich auf seine schriftliche Stellungnahme vom 26.03.J4, wonach nach Durchsicht sämtlicher und inhaltlich divergierender Dokumente kein tatbildliches Verhalten erkennbar sei. Die Tatsache, dass er aufgefordert habe, den Tatvorwurf zu konkretisieren, um Stellung nehmen zu können, würde gänzlich verschwiegen. Seine persönliche oder niederschriftliche Einvernahme zu jedem einzelnen Detailvorwurf, zu den behaupteten Erklärungen und Warnungen, zur zeitlichen Abfolge und zu seiner Wahrnehmung der Behandlung seiner Begleitperson sei nicht erfolgt. Die Tatsache, dass er sowohl vor der Referatsleiterin, dem Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter als auch dem [Funktion] der A2 ausführlichst mündlich, zum Geschehen Stellung genommen habe, wäre augenscheinlich weder verschriftlicht noch berücksichtigt worden. Ebenso seien die Einvernahmen der der A2 persönlich bekannten weiblichen Begleitperson (ehemalige Angehörige der A2), des weiteren bekannten Zeugen, des Geschäftsführers und jenes Mitarbeiters des Betriebs, der die Begleitperson als bloßen Gast bezeichnet habe, sowie seiner direkten Vorgesetzten unterblieben. Die direkte Vorgesetzte wäre weder zur konkreten dienstlichen Funktion noch zu möglichen Rückwirkungen auf den Dienst, zum bisherigen dienstlichen Verhalten, zu spezialpräventiven Gesichtspunkten oder zu persönlichen Milderungsgründen befragt worden. Ebenso unberücksichtigt sei ein Telefonat am Folgetag des stellvertretenden Landespolizeipräsidenten mit der weiblichen Begleitperson geblieben. Nicht erhoben worden sei ferner die konkrete Dauer der behaupteten Verzögerung, welche einzelne Kontrollhandlung tatsächlich verhindert oder erschwert worden sein solle, ob eine Amtshandlung abgebrochen oder wiederholt habe werden müssen, welche exakten Worte wann von wem gefallen hätten sein sollen, welche konkrete gesetzlich normierte Distanz unterschritten worden sein solle und ob überhaupt objektivierbare Anzeichen einer Alkoholisierung bestanden habe. Ein Alkoholtest sei nicht durchgeführt worden; konkrete Symptome wie unsicherer Gang, verwaschene Sprache, Alkoholgeruch, Koordinations- oder Wahrnehmungsstörungen würden im Bescheid nicht festgestellt.Inhaltlich führte er – soweit relevant - aus, nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 habe der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen seien von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. Nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 seien im Einleitungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Für die Einleitung zwar genügende Verdachtsgründe ausreichen; völlige Klarheit über Tat und Schuld sei noch nicht erforderlich. Ein Verdacht sei aber mehr als eine Vermutung: Er setze hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine konkrete Dienstpflichtverletzung geschlossen werden könne. Gleichzeitig sei zu prüfen, ob offenkundige Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorlägen. Daher seien im Spruch alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der angelasteten Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand notwendig seien; klarzustellen sei, welche Dienstpflicht durch welches konkrete Verhalten verletzt worden sein solle. Der Sachverhalt müsse so substanziiert sein, dass eine sachgerechte Verteidigung möglich sei. Die endgültige rechtliche Beurteilung bliebe dem Disziplinarerkenntnis vorbehalten; die bestimmte Mindestumschreibung, eine tragfähige Verdachtsbasis und die Prüfung offenkundiger Einstellungsgründe dürften aber nicht auf das spätere Verfahren verschoben werden. Gemäß Paragraph 105, BDG 1979 sei das AVG grundsätzlich anwendbar. Damit würden insbesondere die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (Paragraphen 37 und 39 AVG), der Grundsatz der freien, schlüssigen Beweiswürdigung und das Parteiengehör (Paragraph 45, AVG) sowie die Begründungspflichten der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG gelten. Ihm würde zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 23.02.J4 ab etwa 21:10 Uhr außer Dienst im B1 eine Kontrolle der A3 „gestört". Als Tathandlungen nenne der Spruch das Folgen von Kontrollorganen, wiederholte Fragen und die Ankündigung von Beschwerden, das Unterschreiten - einer gesetzlich nirgendwo definierten - körperlicher Distanz, das Verlangen nach Bekanntgabe von Namen und Vorgesetzten sowie das Verlangen nach einem Vier-Augen-Gespräch. Vollständig ausgeblendet bleibe jedoch der nach seiner Einlassung unmittelbare Anlass seiner Reaktion: Gegenüber seiner Begleitperson, die keine Prostituierte, sondern Gast des Lokals gewesen wäre, sei von den eingesetzten Kontrollorganen eine rechtlich nicht gedeckte Amtshandlung gesetzt und für den Fall der Nichtbefolgung unmittelbare Zwangsgewalt durch eine nicht dazu befugte Person, nämlich durch Z2, angedroht worden. Trotz ausdrücklicher Nachfrage der Begleitperson habe keine gesetzliche Grundlage für die an seine Begleitperson gerichtete Anordnung und deren zwangsweise Durchsetzung genannt werden können. Zudem bleibe ausgeblendet, dass nach Feststellung, dass es sich bei seiner Begleitung nicht um eine Prostituierte gehandelt habe, diese dennoch (korrekt:) unter Androhung von Zwangsmitteln aufgefordert worden sei, aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau sei, das Lokal zu verlassen. Er habe diese Vorgangsweise aufgrund seiner langjährigen fachlichen Tätigkeit als Polizeijurist als rechtswidrig beurteilt. Damit werde die objektive Rechtswidrigkeit noch nicht allein bewiesen; seine fachlich begründete Wahrnehmung sei aber für Anlass, Motiv, Vertretbarkeit seiner Nachfragen, einen allfälligen Rechtsirrtum und den schuldbezogenen Verdacht wesentlich gewesen. Der Bescheid erwähne diesen Ausgangspunkt nicht, erhebe weder den genauen Inhalt der Anordnung noch Wortlaut, Adressat, angedrohtes Zwangsmittel und Rechtsgrundlage und bewerte ausschließlich seine nachfolgende Reaktion. Die Begründung stütze sich auf die Disziplinaranzeige der A2 vom 15.04.J4, PAD/J4/434597, und schriftliche Stellungnahmen von fünf Angehörigen derselben „Kontrollgruppe": Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5. Der Bescheid hielte zugleich fest, dass insgesamt sieben Beamt:innen an der Kontrolle beteiligt gewesen seien. Die Wahrnehmungen der übrigen zwei Beamt:innen seien nicht dargestellt. Unter „Angaben des Disziplinarbeschuldigten" verweise der Bescheid lediglich auf seine schriftliche Stellungnahme vom 26.03.J4, wonach nach Durchsicht sämtlicher und inhaltlich divergierender Dokumente kein tatbildliches Verhalten erkennbar sei. Die Tatsache, dass er aufgefordert habe, den Tatvorwurf zu konkretisieren, um Stellung nehmen zu können, würde gänzlich verschwiegen. Seine persönliche oder niederschriftliche Einvernahme zu jedem einzelnen Detailvorwurf, zu den behaupteten Erklärungen und Warnungen, zur zeitlichen Abfolge und zu seiner Wahrnehmung der Behandlung seiner Begleitperson sei nicht erfolgt. Die Tatsache, dass er sowohl vor der Referatsleiterin, dem Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter als auch dem [Funktion] der A2 ausführlichst mündlich, zum Geschehen Stellung genommen habe, wäre augenscheinlich weder verschriftlicht noch berücksichtigt worden. Ebenso seien die Einvernahmen der der A2 persönlich bekannten weiblichen Begleitperson (ehemalige Angehörige der A2), des weiteren bekannten Zeugen, des Geschäftsführers und jenes Mitarbeiters des Betriebs, der die Begleitperson als bloßen Gast bezeichnet habe, sowie seiner direkten Vorgesetzten unterblieben. Die direkte Vorgesetzte wäre weder zur konkreten dienstlichen Funktion noch zu möglichen Rückwirkungen auf den Dienst, zum bisherigen dienstlichen Verhalten, zu spezialpräventiven Gesichtspunkten oder zu persönlichen Milderungsgründen befragt worden. Ebenso unberücksichtigt sei ein Telefonat am Folgetag des stellvertretenden Landespolizeipräsidenten mit der weiblichen Begleitperson geblieben. Nicht erhoben worden sei ferner die konkrete Dauer der behaupteten Verzögerung, welche einzelne Kontrollhandlung tatsächlich verhindert oder erschwert worden sein solle, ob eine Amtshandlung abgebrochen oder wiederholt habe werden müssen, welche exakten Worte wann von wem gefallen hätten sein sollen, welche konkrete gesetzlich normierte Distanz unterschritten worden sein solle und ob überhaupt objektivierbare Anzeichen einer Alkoholisierung bestanden habe. Ein Alkoholtest sei nicht durchgeführt worden; konkrete Symptome wie unsicherer Gang, verwaschene Sprache, Alkoholgeruch, Koordinations- oder Wahrnehmungsstörungen würden im Bescheid nicht festgestellt.

Aus diesem Grunde würden unzureichend bestimmte Anschuldigung und fehlende tatbestandsbezogene Konkretisierung geltend gemacht, wobei insbesondere fehlen würden: seine konkreten Äußerungen und eine eindeutige Trennung von Äußerungen seiner Begleitperson; der vollständige Geschehensbeginn, insbesondere Inhalt, Rechtsgrundlage und Adressat der gegenüber der Begleitperson gesetzten Amtshandlung; der genaue Wortlaut, die aussprechende Person und das konkret angedrohte Zwangsmittel sowie jene gesetzliche Befugnis, welche die zwangsweise Durchsetzung tragen sollte; Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Adressat der behaupteten Unterbrechungen; die genaue Kontrollhandlung, die jeweils verhindert, verzögert oder wiederholt worden seien, samt objektivierbarer Dauer und Folge; der Inhalt der behaupteten Aufklärungen und Warnungen sowie die Frage, ob diese für den Beschwerdeführer eindeutig als Aufforderung zur Unterlassung erkennbar wären; eine konkrete Distanzangabe, räumliche Situation und Wahrnehmungsquelle für die behauptete Unterschreitung der körperlichen Nahdistanz, sowie deren gesetzlicher Grundlage; seine konkrete dienstliche Aufgabe, hinsichtlich derer sein außerdienstliches Verhalten Zweifel an sachlicher Wahrnehmung auslösen solle; der angeblich angestrebte ungerechtfertigte Vorteil durch den Hinweis auf seine Stellung als Jurist der A2 und jene Tatsachen, aus denen zumindest fahrlässige Schuld und nicht bloß ein situationsbezogener Rechtsirrtum oder ein vertretbares Beschwerdeanliegen abgeleitet werden würden.

Weiters würde geltend gemacht, dass kein tragfähiger Verdacht, sondern lediglich Spekulationen und moralische Wertungen angestellt worden seien, (abermals) ein einseitiges und unvollständiges Ermittlungsverfahren, die fehlende schlüssige Beweiswürdigung und ungeklärte Divergenzen, der fehlende konkreter Dienst- und Funktionsbezug nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, die zulässige Nachfrage und Beschwerdeankündigung wären nicht von tatbildlicher Störung abgegrenzt worden, der verschwiegener Ausgangspunkt: die behauptete rechtswidrige Amtshandlung und Zwangsandrohung gegenüber seiner Begleitperson, der fehlender nachvollziehbarer Schuldbezug nach § 91 BDG 1979, dass keine Prüfung offenkundiger Einstellungsgründe und keine Erhebung relevanter Milderungsumstände vorgenommen worden wäre, eine unsachliche Vorverurteilung und Zweifel an der gebotenen objektiven Verfahrensführung und seien die aufgezeigten Verfahrensmängel entscheidungswesentlich. Aus diesem Grunde werde seine Einvernahme und jene seiner Begleitperson sowie von weiteren in der Beschwerde ersichtlichen Personen beantragt. Zudem werde die Beischaffung des vollständigen Disziplinar- und Dienstbehördenaktes und der vollständigen Einsatz- und Kontrolldokumentation vom 23.02.J4, die Beischaffung seiner Arbeitsplatzbeschreibung (korrekt wohl:) und der Geschäftseinteilung bzw. der relevanten Personalunterlagen und die Beischaffung der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Bundesdisziplinarbehörde für J4 beantragt. Schlussendlich beantrage er eine öffentliche mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, welches der Beschwerde Folge geben, den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.08.J4, Zl J4- XXXX , gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos beheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2, hilfsweise Z 4 BDG 1979 einstellen solle, in eventu der Beschwerde teilweise Folge geben und jene Anschuldigungsteile unter Beachtung von Milderungsgründen aus dem Spruch entfernen, die bloß spekulativ oder nicht hinreichend bestimmt seien, insbesondere die behauptete Alkoholisierung, unkonkretisierte Distanzunterschreitungen, pauschale Beschwerdeandrohungen und nicht individualisierte Unterbrechungen.Weiters würde geltend gemacht, dass kein tragfähiger Verdacht, sondern lediglich Spekulationen und moralische Wertungen angestellt worden seien, (abermals) ein einseitiges und unvollständiges Ermittlungsverfahren, die fehlende schlüssige Beweiswürdigung und ungeklärte Divergenzen, der fehlende konkreter Dienst- und Funktionsbezug nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, die zulässige Nachfrage und Beschwerdeankündigung wären nicht von tatbildlicher Störung abgegrenzt worden, der verschwiegener Ausgangspunkt: die behauptete rechtswidrige Amtshandlung und Zwangsandrohung gegenüber seiner Begleitperson, der fehlender nachvollziehbarer Schuldbezug nach Paragraph 91, BDG 1979, dass keine Prüfung offenkundiger Einstellungsgründe und keine Erhebung relevanter Milderungsumstände vorgenommen worden wäre, eine unsachliche Vorverurteilung und Zweifel an der gebotenen objektiven Verfahrensführung und seien die aufgezeigten Verfahrensmängel entscheidungswesentlich. Aus diesem Grunde werde seine Einvernahme und jene seiner Begleitperson sowie von weiteren in der Beschwerde ersichtlichen Personen beantragt. Zudem werde die Beischaffung des vollständigen Disziplinar- und Dienstbehördenaktes und der vollständigen Einsatz- und Kontrolldokumentation vom 23.02.J4, die Beischaffung seiner Arbeitsplatzbeschreibung (korrekt wohl:) und der Geschäftseinteilung bzw. der relevanten Personalunterlagen und die Beischaffung der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Bundesdisziplinarbehörde für J4 beantragt. Schlussendlich beantrage er eine öffentliche mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, welches der Beschwerde Folge geben, den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.08.J4, Zl J4- römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos beheben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,, hilfsweise Ziffer 4, BDG 1979 einstellen solle, in eventu der Beschwerde teilweise Folge geben und jene Anschuldigungsteile unter Beachtung von Milderungsgründen aus dem Spruch entfernen, die bloß spekulativ oder nicht hinreichend bestimmt seien, insbesondere die behauptete Alkoholisierung, unkonkretisierte Distanzunterschreitungen, pauschale Beschwerdeandrohungen und nicht individualisierte Unterbrechungen.

5. Das Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.J4 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 17.09.J4 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

Der am 24.03.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Bediensteter des A1. Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten war er der A2 dienstzugeteilt.

1.2. Feststellungen zum vorläufig festgestellten Sachverhalt im Verdachtsbereich:

1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.2.2. Der Disziplinarbeschuldigte steht im begründeten Verdacht, er hat am 23.02.J4 ab ca. 21:10 Uhr, außer Dienst und vermutlich in alkoholisiertem Zustand, eine Amtshandlung der A3 im B1 gestört und dadurch deren ordnungsgemäßen und raschen Ablauf behindert, indem der Disziplinarbeschuldigte den Kontrollorganen während der Kontrolle von Prostituierten gefolgt ist, sie wiederholt mit Fragen und der Androhung von Beschwerden unterbrochen hat, dabei öfters die körperliche Nahdistanz zu ihnen unterschritten hat und

1.       soll der Disziplinarbeschuldigte insbesondere vom Einsatzleiter Z1 mehrfach - trotz wiederholter Aufklärung - in aufgebrachtem Ton die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage des Einschreitens eingefordert haben,

2.       soll der Disziplinarbeschuldigte insbesondere dem Einsatzleiter Z1 - obwohl ihm mitgeteilt worden wäre, dass gegen ihn (den Disziplinarbeschuldigten) und seine weibliche Begleitung keine Maßnahmen (keine identitätsfeststellung) gesetzt würden - in Nebenräume gefolgt sein und diesen während der Durchführung von Kontrollen und unter Androhung von Konsequenzen aufgefordert haben, den Namen einer Beamtin bekanntzugeben, die ihn und seine weibliche Begleitung zuvor angesprochen haben soll;

3.       weiters soll der Disziplinarbeschuldigte insbesondere sich gestikulierend vor Z3 hingestellt und als Jurist der A2 - mit einer Bierflasche in der Hand, ohne jedoch seine Namen zu nennen - vorgestellt und die Bekanntgabe des Namens des Vorgesetzten eingefordert haben,

4.       soll der Disziplinarbeschuldigte insbesondere Z2 - nachdem diese seine Begleiterin angesprochen hatte – gefragt haben, wer sie sei, was sie hier mache und ein Vier-Augen-Gespräch verlangt haben.

Konkret beruht die Verdachtslage auf den im Akt aufliegenden Stellungnahmen der Zeug:innen Z1, Z2, Z4 und Z5, jeweils vom 24.02.J4, sowie der Zeug:innen Z3, Z6 und Z7, jeweils vom 25.02.J4.

Demnach ist allen Stellungnahmen zusammengefasst zu entnehmen, dass der Disziplinarbeschuldigte am 23.02.J4 ab ca. 21:10 Uhr, außer Dienst und vermutlich im alkoholisierten Zustand, die Amtshandlung der A3 im B1 gestört haben soll, weswegen auf der Tatsachenebene der für das Einleitungsstadium begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, welcher, wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid richtig angeführt hat, im materiell-inhaltlichen Verfahren widerlegt werden kann.

1.2.3. Der für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Einheit der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten gelangten am 03.03.J4 die verfahrensgegenständlichen Verdachtstatbestände zur Kenntnis.

1.2.4. Die Dienstbehörde leitete mit Schreiben vom 21.04.J4, eingelangt am 22.05.J4, die Disziplinaranzeige an die belangte Behörde weiter. Die belangte Behörde leitete mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.08.J4 ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

Die Feststellungen zu Punkt 2.1. folgen dem angefochtenen Einleitungsbescheid der belangten Behörde ergänzt durch Informationen aus der Disziplinaranzeige, welchen der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (AS 23ff, 30ff).

2.2. Zu den Feststellungen den vorläufig festgestellten Sachverhalt im Verdachtsbereich betreffend:

2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf dem angefochtenen Einleitungsbeschluss sowie der unbedenklichen Aktenlage.

2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. betreffend die Verdachtslage fußen auf den dokumentierten und in der Disziplinaranzeige aufgelisteten Tatvorwürfen, die im Einleitungsbeschluss wiedergegeben wurden (AS 23f, 30ff).

2.2.2.1. Der Verdacht ergibt sich insbesondere aus folgenden Informationen:

2.2.2.1.1. Z1 hat in seinem Gedächtnisprotokoll vom 24.02.J4 zusammengefasst festgehalten (siehe AS 47ff bzw. ident: AS 53ff), dass er am 23.02.J4 als Einsatzleiter und gemeinsam mit sechs weiteren Beamt:innen das B1 kontrolliert habe. Bereits als er die Stiege zum Eingangsbereich hinuntergegangen sei, habe er den Disziplinarbeschuldigten an der Bar stehend und in Begleitung einer Frau wahrgenommen. Er habe für den Disziplinarbeschuldigten eine unangenehme Situation vermeiden wollen und seine Mitarbeiterin Z2 von der Anwesenheit eines Juristenkollegen der A2 informiert und entsprechend sensibles Vorgehen angeordnet. Danach sei er zwecks Kontrolle der blauen und grünen Karten in einen Nebenraum gegangen. Weil er sodann eine Diskussion zwischen Z3 sowie Z2 mit dem Disziplinarbeschuldigten und seiner Begleitung wahrgenommen habe, sei er zur Bar gegangen und habe das Gespräch übernommen. Der Disziplinarbeschuldigte, der seiner Wahrnehmung nach alkoholisiert gewesen sei, habe sich sogleich darüber beschwert, dass seine Begleitung als Nutte bezeichnet worden sei, und ein Vier-Augen-Gespräch verlangt. Er (Z1) habe dies abgelehnt und der Dame, sowie dem Disziplinarbeschuldigten die Gründe für das Einschreiten erklärt. Weil er den Disziplinarbeschuldigten persönlich gekannt und ein anwesender Mitarbeiter des Betriebs erklärt habe, dass die Frau lediglich Gast sei, habe er sowohl dem Disziplinarbeschuldigten als auch seiner Begleitung gesagt, sie könnten sich natürlich hier aufhalten. Deshalb sei auch die Identität der Frau nicht festgestellt worden. Danach habe er (Z1) die Kontrollen im Lokal weiter durchgeführt. Während der Durchführung der Kontrollen sei ihm der Disziplinarbeschuldigte immer wieder gefolgt und habe gestört, weil dieser wissen habe wollen, wer die Kollegin sei, die ihn und seine Begleitung zuvor angesprochen hätte. Der Disziplinarbeschuldigte habe die Amtshandlung mehrfach behindert und sei auch durch wiederholte Erklärungen nicht zufriedenzustellen gewesen.

2.2.2.1.2. Z2 hat in ihrer Stellungnahme vom 24.02.J4 zusammengefasst angegeben (siehe AS 44f), dass sie gemeinsam mit Z3 die blauen und die grünen Karten der Prostituierten kontrollieren haben wollen. Nachdem ihr Kollege die Begleiterin des Disziplinarbeschuldigten zur Vorlage der Dokumente aufgefordert habe, habe diese gemeint, sie sei nur Gast in diesem Lokal. Z3 habe ihr erklärt, dass Damen in einem Prostitutionslokal die erforderlichen Dokumente benötigen würden und würde angemerkt, dass bei Kontrollen prinzipiell bei Sexarbeiterinnen die blaue Karte und das Gesundheitsbuch, bei Bardamen und Tänzerinnen der Arbeitsvertrag kontrolliert werden würden. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich sodann unaufgefordert in das Gespräch eingebracht und von ihr wissen wollen, was sie hier machen würde(n) und wer sie sei. Sie habe sich daraufhin vorgestellt und erklärte dem Disziplinarbeschuldigten erklärt, dass es sich um eine Kontrolle des Prostitutionslokals handeln würde. Sie habe die Begleitung des Disziplinarbeschuldigten höflich gefragt, was sie in diesem Lokal mache, woraufhin diese ihr in aggressiver Art erklärt habe, dass sie Gast sei, und sie (Z2) ihr zeigen solle, in welchem Paragraphen stünde, dass sich Frauen nicht in einem Prostitutionslokal aufhalten dürften. Daraufhin habe sie die Begleiterin des Disziplinarbeschuldigten an den Einsatzleiter Z1 verwiesen. Der Disziplinarbeschuldigte habe von ihr ein Vier-Augen-Gespräch verlangt, welches sie jedoch abgelehnt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wer er sei, obwohl sie ihn ersucht habe, seinen Namen zu nennen, und der Disziplinarbeschuldigte außerdem stark nach Alkohol gerochen und geschwankt habe. Während der Lokalkontrolle wären sie immer wieder vom Disziplinarbeschuldigten mit Fragen und Androhungen von Beschwerden unterbrochen worden. Z1 habe ihm erklärt, dass es keine Anzeigen gegen seine Begleiterin geben würde, weil es glaubwürdig sei, dass diese seine weibliche Begleitung sei. Nach Beendigung der Lokalkontrolle habe diese Dame, welche ihnen mitgeteilt habe, dass sie selber Juristin bei der A2 gewesen wäre, die Dienstnummer von ihr und Z1 verlangt. Sie (Z2) habe ihr ihren Namen mitgeteilt, doch habe die Begleiterin des Disziplinarbeschuldigten darauf bestanden, ihre Dienstnummer zu bekommen. Als sie (Z2) der Begleiterin des Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt habe, dass sie keine habe, habe die Begleiterin des Disziplinarbeschuldigten ungehalten reagiert und mit einer Richtlinienbeschwerde gedroht.

2.2.2.1.3. Z3 hat in seiner Stellungnahme vom 25.02.J4 zusammengefasst angegeben (siehe AS 45ff), dass er sofort nach Betreten der Räumlichkeiten den Geschäftsführer von der Durchführung der Kontrolle in Kenntnis gesetzt habe. Dieser habe sodann die anwesenden Prostituierten aufgefordert, die grünen und blauen Karten bereitzuhalten. Eine Dame, die er zur Ausweisleistung aufgefordert habe, habe gesagt sie sei Juristin und wo es stehe, dass sie sich legitimieren müsse. Nachdem er ihr mitgeteilt habe, dass es für ihn nicht ersichtlich sei, wer Prostituierte und wer (weiblicher) Gast sei, sei der Disziplinarbeschuldigte, eine Bierflasche in der Hand haltend, zu ihm gekommen und habe sich als Jurist der A2 vorgestellt, jedoch ohne einen Namen zu nennen. Der Disziplinarbeschuldigte habe gesagt, er habe selbst mehrfach Prostitutionslokale kontrolliert, und gefragt, warum seine Begleiterin als Prostituierte bezeichnet und zur Ausweisleistung aufgefordert worden sei und wo es stehe, dass Damen nicht als Gast hier sein dürften. Trotz Aufklärung über die Durchführung der Amtshandlung habe sich der Disziplinarbeschuldigte, die Bierflasche weiterhin in der Hand haltend, vor ihn (Z3) hingestellt und ihn genervt aufgefordert, sofort den Namen des Vorgesetzten bekanntzugeben. Er (Z3) habe ihm sodann den Namen des Einsatzleiters genannt, was dem Disziplinarbeschuldigten aber offenbar auch nicht gepasst habe, weil dieser immer wieder ein Gespräch mit ihm gesucht habe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten und seiner Begleiterin keinem professionellen Verhalten eines Polizeijuristen widerspiegle, was jedoch nach seiner Meinung auf Grund deren augenscheinlichen Alkoholkonsums zuzuschreiben gewesen sei.

2.2.2.1.4. Z4 hat in seiner Stellungnahme vom 24.02.J4 zusammengefasst angegeben (siehe AS 49ff bzw. ident AS 55ff), dass er gemeinsam mit weiteren Kolleg:innen, unter der Leitung des Z1 am 23.02.J4 um ca. 21:10 Uhr eine Kontrolle nach dem G1 im B1 durchgeführt habe. Beim Betreten der Bar habe er mehrere Prostituierte, zwei Männer und eine weitere Frau wahrgenommen. Nachdem man sich als Polizei vorgestellt und die Kontrolle angekündigt habe, seien alle anwesenden Frauen von Z3 aufgefordert worden, ihre Dokumente (grüne und blaue Karte) vorzulegen. Nach Beginn der Kontrolle habe er wahrgenommen, dass der Disziplinarbeschuldigte sehr aufgebracht vor Z3 gestikuliert und sich - wie auch seine Begleiterin - über die Kontrolle und deren Durchführung beschwert hätten. Der Disziplinarbeschuldigte habe dabei ständig dasselbe gesagt und die körperliche Nahdistanz zum Beamten unterschritten. Sowohl der Disziplinarbeschuldigte als auch seine Begleiterin hätten sodann mehrmals in Richtung Z2 gefragt, wer diese überhaupt sei, und deren Namen bzw. die Nennung ihrer Funktion eingefordert, obwohl auch sich Z2 bereits vorgestellt hätte. In weiterer Folge sei sodann der Einsatzleiter Z1 hinzugekommen und habe sachlich bzw. höflich versucht, den Disziplinarbeschuldigten und seine Begleiterin über die Rechtsgrundlage der Kontrolle aufzuklären. Danach habe der Einsatzleiter deutlich gemacht, dass sich die Frau im Lokal aufhalten dürfe, es keinen Grund für eine Amtshandlung gegen die beiden gebe und er (der Einsatzleiter) die Kontrolle des Lokals nun fortsetzen werde. Danach sei der Einsatzleiter in einen Nebenraum gegangen, wobei der Disziplinarbeschuldigte ihm sofort nachgegangen sei, obwohl er (Z4) diesen aufgefordert hätte, die Amtshandlung nicht weiter zu stören.

2.2.2.1.5. Z5 hat in seiner Stellungnahme vom 24.02.J4 zusammengefasst angegeben (siehe AS 43f), dass der Disziplinarbeschuldigte immer wieder zu den Kolleg:innen gegangen sei und einige Male die Amtshandlung gestört habe. Sie hätten sich in den Barbereich, wo sich die Sexarbeiterinnen aufgehalten hätten, begeben. Es wäre eine Lokalkontrolle angekündigt und alle anwesenden Sexarbeiterinnen gebeten worden, die erforderlichen Dokumente bereitzuhalten bzw. sich abseits der Bar um die Ecke einzufinden, sodass die Kolleg:innen die Kontrolle der Damen durchführen hätten können. Durch Z7 sei mitgeteilt worden, dass sich der stark alkoholisierter Disziplinarbeschuldigte an der Bar befände und es nicht schlecht sei, dass sie am besagten Ort stünden, da dieser sehr provoziert und konfliktfreudig sei. Daraufhin habe er (Z5) sich in den Barbereich begeben, wo Z2 mit dem Disziplinarbeschuldigten gesprochen und sich auch dessen weibliche Begleitung eingemischt habe. Z1 habe den Mann erkannt, da dieser ein Juristenkollege von ihm sei. Die Begleitung wäre ihnen unbekannt gewesen, diese habe aber zu einem späteren Zeitpunkt gesagt, dass sie auch Juristin sei und bei der A2 tätig gewesen wäre. Beide hätten einen sehr aufgebrachten und aggressiven Eindruck gemacht. Die Begleitung des Disziplinarbeschuldigten habe dann gefragt, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage diese Lokalkontrolle durchgeführt würde. Währenddessen habe sich der Disziplinarbeschuldigte ebenfalls eingemischt und gemeint, dass einer der anwesenden Kollegen seine Begleitung als „Nutte" bezeichnet habe, wobei Z1 ihn sogleich aufklärt habe, dass kein Kollege einen solchen Ausdruck verwenden würde, sondern die Damen als „Sexarbeiterinnen" bezeichnet würden. Z1 habe den Disziplinarbeschuldigten auf die Seite gebeten, um die Situation zu bereinigen, und versucht, diesen mehrmals zu erklären, dass kein Verstoß von seiner Begleitung ausgegangen sei und die Lokalkontrolle fortgesetzt hätte werde sollen. Der Disziplinarbeschuldigte habe offensichtlich aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht verstehen wollen, was ihm Z1 zu erklären versucht habe, und habe Z1 ihm weiters mitgeteilt, dass er auch seiner Begleitung gerne den Sachverhalt erklären könnte. Im Laufe der Lokalkontrolle sei der Disziplinarbeschuldigte immer wieder zu den Kolleg:innen gekommen und habe somit die Amtshandlung einige Male gestört. Nachdem die Lokalkontrolle abgeschlossen worden wäre, sei Z1 von der Begleitung des Disziplinarbeschuldigte angesprochen worden und habe diese dessen Dienstnummer verlangt, welcher Z1 ihr ausfolgt habe. Die Frau habe dann anschließend noch ein paar abwertende Kommentare von sich gegeben und die Amtsorgane hätten die Örtlichkeit verlassen.

2.2.2.1.6. Z6 hat in ihrer Stellungnahme vom 25.02.J4 zusammengefasst angegeben (siehe AS 41f), dass die Einsatztruppe beim Eintreffen im Lokal vom Einsatzeiter Z1 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Kollege sei. Es wären alle Damen vom Z3 gebeten worden, sich in einem Nebenraum zwecks Kontrolle einzufinden und wäre sie aufgefordert worden, die grünen und blauen Karten vorzulegen. Daraufhin meinte die weibliche Begleitung des Disziplinarbeschuldigten, sie sei nur Gast hier, wo die rechtliche Grundlage dazu sei, dass sie sich legitimieren solle und sich nicht im Lokal aufhalten dürfe. Z3 habe der Dame höflich mitgeteilt, dass dies eine Kontrolle sei und überprüft werden müsse, ob die Damen die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen würden und sie gemäß dem G1 registriert seien. Der Disziplinarbeschuldigte und seine weibliche Begleitung hätten sich im ziemlich aufgebrachten Ton immer wieder nach der Rechtsgrundlage erkundigt und denke sie (Z6), dass deren Verhalten aufgrund der Alkoholisierung der beiden zurückzuführen gewesen wäre. Die beiden wären an den Einsatzleiter Z1 verwiesen worden, welcher dem Disziplinarbeschuldigten die Rechtsgrundlage erklärt habe. Dieser habe sich jedoch nicht mit der Auskunft zufriedengegeben und daraufhin die Amtshandlung immer weiter gestört und gemeint, er werde sich beschweren.

2.2.2.1.7. Z7 hat in ihrer Stellungnahme vom 25.02.J4 zusammengefasst angegeben (siehe AS 42f), sie habe sich mit der Bardame und den bereits anwesenden Damen, welche die Papiere in der Hand gehabt hätten, in den hinteren Bereich des Lokals verlegt und habe den Zwischenfall nur peripher mitbekommen, da sie mit anderen Aufgaben beschäftigt gewesen wäre. Beim Vorbeigehen habe sie die Begleitung des Disziplinarbeschuldigten, welche sehr aufgebracht und erbost gewirkt habe, sagen hören: „Ich bin Juristin". Mehr habe sie aus dieser Unterhaltung nicht wahrnehmen können. Nachdem die Kontrolle der Damen beendet gewesen wäre, sei die Lokalrunde gemacht worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe immer wieder mit Z1 sprechen wollen bzw. sei ihnen immer wieder nachgegangen und wäre die Nahdistanz wurde durch den Disziplinarbeschuldigten ebenfalls mehrmals - nicht gegenüber ihr selbst, jedoch gegenüber den anderen – unterschritten worden. Was genau Thema des Gesprächs gewesen wäre, habe sie erst im Laufe des Rundganges erfahren. Nach Beendigung des Rundganges habe der Disziplinarbeschuldigte bereits auf sie gewartet. Er wäre jedoch nur am Gespräch mit Z1 bzw. mit Z2 interessiert gewesen. Nachdem dieser mehrmals dem augenscheinlich alkoholisierten Disziplinarbeschuldigten erklärt habe, wie die Rechtsgrundlage sei, hätte die Einsatzgruppe das Lokal verlassen wolle, da die Kontrolle beendet gewesen sei, jedoch wäre dies aufgrund des Diskussionspotential des Disziplinarbeschuldigten und seiner Begleitung nicht möglich gewesen. In lauter Stimme rief die Begleitung des Disziplinarbeschuldigten im Lokal herum, mit welcher Rechtsgrundlage die Einsatztruppe sie aus dem Lokal werfen habe wollen, was jedoch nicht der Fall gewesen wäre, und warum die Einsatztruppe überhaupt hier sei. Z1 habe mehrmals versucht, sehr deeskalierend mit dem Disziplinarbeschuldigten und seiner Begleitung zu sprechen. Während er die rechtliche Sicht nochmals erklärt habe, sei er immer wieder vom Disziplinarbeschuldigten und seiner Begleitung unterbrochen worden. Durch die Zeugin selbst hätten nur Bruchstücke der Unterhaltung gehört werden können. Der Disziplinarbeschuldigte habe dabei einmal Z1 unterbrochen und geschrien: „nach 35/3 VSTG werden's dich wegweisen, das ist die Zwangsgewalt". Kurz danach wäre das Gespräch seitens Z1 beendet worden. Die Einsatztruppe habe danach gehen wollen, wobei der Disziplinarbeschuldigte bis zur Treppe gefolgt sei. Seine Begleiterin wäre lauter geworden und habe schon fast Z1 und Z2 angeschrien, dass sie ihre Dienstnummer haben wolle und werde sie eine Richtlinienbeschwerde machen. Z2 habe ihren Namen angegeben, woraufhin die Dame noch erboster geworden sei und angegeben habe, dass sie selbst bei der A2 gewesen wäre und jeder eine Dienstnummer hätte und sie diese nun wissen wolle. Danach habe die Einsatztruppe das Lokal verlassen.

2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. ergeben sich aus dem Mail der A2 an das A1 vom 03.03.J4 (AS 39f).

2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4. konnte aufgrund der unstrittigen Aktenlage ergehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

[…]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

[…]

Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;

2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;

3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

[…]

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

[…]

Entscheidungsfrist

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hatParagraph 135 c, Das Bundesverwaltungsgericht hat

1.       in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und1. in den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und

2.       in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen2. in den Angelegenheiten der Paragraphen 112, 118, Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“

3.2.2. Für die Rechtssache ist folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), StF: BGBl. Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung, maßgeblich:3.2.2. Für die Rechtssache ist folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der geltenden Fassung, maßgeblich:

„Zu den §§ 2 bis 6 AVG„Zu den Paragraphen 2 bis 6 AVG

§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.Paragraph 2, (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.(3a) Abweichend von Absatz 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Absatz 2, oder 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(6a) Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.(6a) Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Absatz 6, erster Satz zuständig.

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Absatz 2 bis 3 b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(8) Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.(8) Die Absatz 2 bis 3 b sind auch in den Fällen der Absatz 6 und 6 a anwendbar.

(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zuständig.“(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zuständig.“

3.2.3. Für die Rechtssache ist folgendes Exzerpt der Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr XXXX maßgeblich (siehe: Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr XXXX ):3.2.3. Für die Rechtssache ist folgendes Exzerpt der Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr römisch 40 maßgeblich (siehe: Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr römisch 40 ):

3.2.4. Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum Einleitungsbeschluss getroffen:

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124).

Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192).Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192).

Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint vergleiche VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).

Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs. 1 iVm § 126 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde (vgl. VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140). Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde vergleiche VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140).

Es genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 97/09/0095, 0110 ZfVB 1999/1701). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164).

3.3. Zur Zuständigkeit des Senates 28 der belangten Behörde:

Der Disziplinarbeschuldigte ist Bediensteter des A1, doch war er zum Zeitpunkt der inkriminierten Vorfälle am 23.02.J4 (und bereits seit 01.04.J3 bis 22.03.J4) der A2 dienstzugeteilt.

[Dennoch] kommt in der gegenständlichen Rechtssache nicht die lex specialis des § 2 Abs. 3b DVG zur Anwendung, da diese lediglich einen Behördenübergang in Dienstrechtsangelegenheiten dann normiert, wenn ein Beamter von einer nachgeordneten Dienststelle zur Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, jedoch nicht im umgekehrten Falle, sprich: wenn ein Beamter, welcher in der Zentralstelle systemisiert ist, einer nachgeordneten Dienststelle zur Dienstleistung zugeteilt ist. [Dennoch] kommt in der gegenständlichen Rechtssache nicht die lex specialis des Paragraph 2, Absatz 3 b, DVG zur Anwendung, da diese lediglich einen Behördenübergang in Dienstrechtsangelegenheiten dann normiert, wenn ein Beamter von einer nachgeordneten Dienststelle zur Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, jedoch nicht im umgekehrten Falle, sprich: wenn ein Beamter, welcher in der Zentralstelle systemisiert ist, einer nachgeordneten Dienststelle zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Da der Senat 28, wie abgebildet, für Beamt:innen im Bereich der Zentralstelle zuständig ist, hat gemäß § 2 Abs. 5 1. Satz DVG der inhaltlich zuständige Senat der belangten Behörde entschieden, da sich die Senatszuständigkeit bei Bediensteten des Dienststandes derivativ nach jener Dienststelle richtet, der der Bedienstete angehört, was im gegenständlichen Falle die Zentralstelle des Ressorts „A1“ ist. Da der Senat 28, wie abgebildet, für Beamt:innen im Bereich der Zentralstelle zuständig ist, hat gemäß Paragraph 2, Absatz 5, 1. Satz DVG der inhaltlich zuständige Senat der belangten Behörde entschieden, da sich die Senatszuständigkeit bei Bediensteten des Dienststandes derivativ nach jener Dienststelle richtet, der der Bedienstete angehört, was im gegenständlichen Falle die Zentralstelle des Ressorts „A1“ ist.

3.4. Zur Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde, zu den hierin angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten einzuleiten, wobei zusammengefasst vorgebracht wurde, wonach (für ihn) nach Durchsicht sämtlicher und inhaltlich divergierender Dokumente kein tatbildliches Verhalten erkennbar sei.

Die belangte Behörde hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht – positiv – zu prüfen, ob seitens des Disziplinarbeschuldigten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG 1979 zu beachten und dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch vom Disziplinarbeschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Disziplinarbeschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG 1979 zu beachten und dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch vom Disziplinarbeschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Disziplinarbeschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).

3.5. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).

Zur Variante des Einstellungsgrundes gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 1. Fallkonstellation BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Disziplinaranzeige des A1 vom 21.04.J4 unter Verweis auf das Schreiben der A2 vom 15.04.J4 bzw. 16.04.J4 und der darin angeführten Beweismittel der Verdacht von dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen besteht. Wie bereits dargelegt vermochte der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, substantiierte Zweifel an der grundsätzlich bestehenden Verdachtslage konkret darzustellen. Zur Variante des Einstellungsgrundes gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fallkonstellation BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Disziplinaranzeige des A1 vom 21.04.J4 unter Verweis auf das Schreiben der A2 vom 15.04.J4 bzw. 16.04.J4 und der darin angeführten Beweismittel der Verdacht von dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen besteht. Wie bereits dargelegt vermochte der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, substantiierte Zweifel an der grundsätzlich bestehenden Verdachtslage konkret darzustellen.

Auch sind keine Anzeichen gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 2. Fallkonstellation BDG 1979 auf Umstände vorliegend, die die Strafbarkeit des Disziplinarbeschuldigten ausschließen und existiert auch kein diesbezügliches Vorbringen; der Ausschluss der Strafbarkeit steht sohin gegenwärtig nicht im Raum.Auch sind keine Anzeichen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fallkonstellation BDG 1979 auf Umstände vorliegend, die die Strafbarkeit des Disziplinarbeschuldigten ausschließen und existiert auch kein diesbezügliches Vorbringen; der Ausschluss der Strafbarkeit steht sohin gegenwärtig nicht im Raum.

Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist abermals auf die dahingehenden Ausführungen der Beweiswürdigung zu verweisen und anzumerken, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Taten in diesem Verfahrensstadium durch die Disziplinaranzeige vom 21.04.J4 belegt sind (1. Fallkonstellation) und auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzungen darstellen (2. Fallkonstellation), obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht von Dienstpflichtverletzungen stehen. Hinsichtlich etwaiger Zeug:innenaussagen wird deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein.Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist abermals auf die dahingehenden Ausführungen der Beweiswürdigung zu verweisen und anzumerken, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Taten in diesem Verfahrensstadium durch die Disziplinaranzeige vom 21.04.J4 belegt sind (1. Fallkonstellation) und auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzungen darstellen (2. Fallkonstellation), obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht von Dienstpflichtverletzungen stehen. Hinsichtlich etwaiger Zeug:innenaussagen wird deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein.

Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Der für Disziplinarangelegenheiten zuständige Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch schriftliche Meldung der A2 vom 03.03.J4 zur Kenntnis gelangt. Seine Dienstbehörde hat am 21.04.J4, eingelangt am 23.04.J4, die diesbezügliche Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet, welche am 05.08.J4 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss erließ. Die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 ist daher keinesfalls abgelaufen, was auch seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurde.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Der für Disziplinarangelegenheiten zuständige Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch schriftliche Meldung der A2 vom 03.03.J4 zur Kenntnis gelangt. Seine Dienstbehörde hat am 21.04.J4, eingelangt am 23.04.J4, die diesbezügliche Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet, welche am 05.08.J4 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss erließ. Die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 ist daher keinesfalls abgelaufen, was auch seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurde.

Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 05.08.J4, nur Dienstpflichtverletzungen bis zum 05.08.J2 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Eine derartige Verjährung liegt offenkundig auch nicht vor.Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 05.08.J4, nur Dienstpflichtverletzungen bis zum 05.08.J2 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Eine derartige Verjährung liegt offenkundig auch nicht vor.

Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG 1979 kann folglich vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG 1979 kann folglich vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

Auch liegen betreffend den angefochtenen Bescheid nicht die Einstellungsgründe des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass das verdachtsweise festgestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss, wobei diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch liegen betreffend den angefochtenen Bescheid nicht die Einstellungsgründe des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass das verdachtsweise festgestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss, wobei diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist.

Zu Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides gilt es anzumerken, dass nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es würde, obgleich gegenständliche der Fall, weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommen, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Zu Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides gilt es anzumerken, dass nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es würde, obgleich gegenständliche der Fall, weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommen, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vergleiche auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen zum Entscheidungszeitpunkt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen zum Entscheidungszeitpunkt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.

3.6. Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung:

Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen.Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen.

Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die belangte Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt nicht – positiv – zu prüfen, ob seitens des Disziplinarbeschuldigten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 567).

Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der (nunmehr:) Bundesdisziplinarbehörde als auch vom Disziplinarbeschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Disziplinarbeschuldigten in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH dient der Einleitungsbescheid der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der (nunmehr:) Bundesdisziplinarbehörde als auch vom Disziplinarbeschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Disziplinarbeschuldigten in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).

In Hinblick auf § 123 Abs. 2 2. Satz BDG 1979 ist anzuführen, dass der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbescheides diesen gesetzlichen Voraussetzungen gerecht wird. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten klar abzugrenzen sind; die disziplinär zu ahndenden Sachverhalte sind samt den anzuwendenden Normen und der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder im Einleitungsbescheid genau angegeben und damit die vorgeworfenen Handlungen konkret angeführt. In Hinblick auf Paragraph 123, Absatz 2, 2. Satz BDG 1979 ist anzuführen, dass der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbescheides diesen gesetzlichen Voraussetzungen gerecht wird. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten klar abzugrenzen sind; die disziplinär zu ahndenden Sachverhalte sind samt den anzuwendenden Normen und der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder im Einleitungsbescheid genau angegeben und damit die vorgeworfenen Handlungen konkret angeführt.

Der Disziplinarbeschuldigte brachte in der gegenständlichen Beschwerde pauschal zusammengefasst vor, das ihm vorgeworfene Fehlverhalten werde nicht ausreichend determiniert; konkret: es würden unzureichend bestimmte Anschuldigung und fehlende tatbestandsbezogene Konkretisierung geltend gemacht, wobei insbesondere fehlen würden: seine konkreten Äußerungen und eine eindeutige Trennung von Äußerungen seiner Begleitperson; der vollständige Geschehensbeginn, insbesondere Inhalt, Rechtsgrundlage und Adressat der gegenüber der Begleitperson gesetzten Amtshandlung; der genaue Wortlaut, die aussprechende Person und das konkret angedrohte Zwangsmittel sowie jene gesetzliche Befugnis, welche die zwangsweise Durchsetzung tragen sollte; Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Adressat der behaupteten Unterbrechungen; die genaue Kontrollhandlung, die jeweils verhindert, verzögert oder wiederholt worden seien, samt objektivierbarer Dauer und Folge; der Inhalt der behaupteten Aufklärungen und Warnungen sowie die Frage, ob diese für den Beschwerdeführer eindeutig als Aufforderung zur Unterlassung erkennbar wären; eine konkrete Distanzangabe, räumliche Situation und Wahrnehmungsquelle für die behauptete Unterschreitung der körperlichen Nahdistanz, sowie deren gesetzlicher Grundlage; seine konkrete dienstliche Aufgabe, hinsichtlich derer sein außerdienstliches Verhalten Zweifel an sachlicher Wahrnehmung auslösen solle; der angeblich angestrebte ungerechtfertigte Vorteil durch den Hinweis auf seine Stellung als Jurist der A2 und jene Tatsachen, aus denen zumindest fahrlässige Schuld und nicht bloß ein situationsbezogener Rechtsirrtum oder ein vertretbares Beschwerdeanliegen abgeleitet werden würden. Weiters würde geltend gemacht, dass kein tragfähiger Verdacht, sondern lediglich Spekulationen und moralische Wertungen angestellt worden seien

Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass sich aus der Formulierung des Spruches des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde jedenfalls sowohl für den Disziplinarbeschuldigten als auch die anderen Parteien erhellt, welches konkrete Verhalten dem Disziplinarbeschuldigten wem gegenüber zur Last gelegt wird. So wird ihm mit den Spruchpunkten 1. und 2. zur Last gelegt, dass er am 23.02.J4 ab ca. 21:10 Uhr im B1 vom Einsatzleiter mehrfach – trotz wiederholter Aufklärung - in aufgebrachtem Ton die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage des Einschreitens eingefordert habe und diesem, obwohl ihm mitgeteilt worden wäre, dass gegen ihn und seine weibliche Begleitung keine Maßnahmen (keine Identitätsfeststellung) gesetzt würden - in Nebenräume gefolgt sei und ihn während der Durchführung von Kontrollen und unter Androhung von Konsequenzen aufgefordert habe, den Namen jener Beamtin bekanntzugeben, die ihn und seine weibliche Begleitung zuvor angesprochen hätte, mit Spruchpunkt 3. wird ihm zur Last gelegt, dass er sich gestikulierend vor Z3 hingestellt bzw. als Jurist der A2 - mit einer Bierflasche in der Hand, ohne jedoch seine Namen zu nennen - vorgestellt und die Bekanntgabe des Namens des Vorgesetzten eingefordert habe und mit Spruchpunkt 4. wird ihm zur Last gelegt, dass er Z2 - nachdem diese seine Begleiterin angesprochen hätte – gefragt habe, wer sie sei, was sie hier mache und ein Vier-Augen-Gespräch verlangt habe.

Eine unzureichende Determinierung kann hierin nicht erblickt werden, da Tag, Uhrzeit, Ort und die vier vorgeworfenen Verhaltensweisen Inhalt des Spruches des Einleitungsbescheides sind, sodass dem Disziplinarbeschuldigten unstrittig gewahr ist, welches Verhalten ihm zu welchem Zeitpunkt bzw. -raum an welchem Ort und Tag vorgeworfen wird. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfenen Sachverhalte sind folglich ausreichend substantiiert dargestellt, sodass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die belangte Behörde in der Lage ist, den Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. Die angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.

Der belangten Behörde ist folglich zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, es habe jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht dafür bestanden, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten spruchgegenständlichen Tathandlungen tatsächlich begangen habe.

3.7. Zu den Beweisanträgen des Disziplinarbeschuldigten im Einleitungsverfahren:

In seiner Beschwerde beantragte der Disziplinarbeschuldigte seine Einvernahme und jene seiner Begleitperson sowie von weiteren in der Beschwerde ersichtlichen Personen. Zudem beantragte er die Beischaffung des vollständigen Disziplinar- und Dienstbehördenaktes und der vollständigen Einsatz- und Kontrolldokumentation vom 23.02.J4, die Beischaffung seiner Arbeitsplatzbeschreibung und „der Geschäftseinteilung” bzw. der relevanten Personalunterlagen und die Beischaffung der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Bundesdisziplinarbehörde für J4.

Diesen Beweisanträgen wird unter Verweis auf die Legistik und höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einleitungsverfahren (siehe Punkt 3.2.4) deswegen nicht entsprochen, da in einem Einleitungsbeschluss die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, gegen den Beamten aber ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden muss (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vgl. auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.). Diesen Beweisanträgen wird unter Verweis auf die Legistik und höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einleitungsverfahren (siehe Punkt 3.2.4) deswegen nicht entsprochen, da in einem Einleitungsbeschluss die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, gegen den Beamten aber ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden muss (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vergleiche auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).

Fallgegenständlich existieren niederschriftliche Einvernahmen der Zeug:innen Z1, Z2, Z4 und Z5, jeweils vom 24.02.J4, bzw. der Zeug:innen Z3, Z6 und Z7, jeweils vom 25.02.J4, und ist damit die Verdachtslage, wie bereits dargelegt, hinreichend untermauert.

3.8. Zusammenfassung:

Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht steht, die ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben.

Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt, da unverwechselbar feststeht, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden, und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt, da unverwechselbar feststeht, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden, und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.

Da im gegenständlichen Fall daher derzeit keine offenkundigen Gründe vorliegen, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens im gegenständlichen Spruchpunkt entgegenstehen, war die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 05.08.J4, Zl J4- XXXX , abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall daher derzeit keine offenkundigen Gründe vorliegen, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens im gegenständlichen Spruchpunkt entgegenstehen, war die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 05.08.J4, Zl J4- römisch 40 , abzuweisen.

3.9. Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 der leg.cit. kann das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, der leg.cit. kann das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der VwGH hat ausgesprochen, dass insoweit die Rechtssache in der Beurteilung besteht, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).Der VwGH hat ausgesprochen, dass insoweit die Rechtssache in der Beurteilung besteht, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).

Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vgl. auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vergleiche auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).

Der VfGH hat die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Einleitungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren mit dem Hinweis auf deren Charakter als "verfahrensrechtliche Bescheide" generell verneint (vgl. VfSlg 18.281/2007, 18.428/2008, 13.09.2013, B 349/2013). Auch der VwGH konnte in vergleichbaren Fällen ein Eingriff in ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK nicht erkennen und zwar auch nicht ein vorläufiger oder vorübergehender. Bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug besteht zudem auch kein unionsrechtlicher Sachverhalt und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Der VfGH hat die Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK auf Einleitungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren mit dem Hinweis auf deren Charakter als "verfahrensrechtliche Bescheide" generell verneint vergleiche VfSlg 18.281 aus 2007,, 18.428 aus 2008,, 13.09.2013, B 349 aus 2013,). Auch der VwGH konnte in vergleichbaren Fällen ein Eingriff in ein "civil right" im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht erkennen und zwar auch nicht ein vorläufiger oder vorübergehender. Bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug besteht zudem auch kein unionsrechtlicher Sachverhalt und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt daher nicht zur Anwendung vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Das VwG hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17)Das VwG hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17)

Zwar beantragte der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, doch ist im Lichte der zitierten Judikatur und in Anbetracht der gemäß § 135c Z 2 BDG 1979 legistisch vorgeschriebenen kurzen Frist Abstand hiervon zu nehmen, als für das Stadium der Einleitung eines Disziplinarerfahrens durch die Stellungnahmen der an der Amtshandlung am 23.02.J4 beteiligten Beamt:innen der A3 vom 24.02.J4 und 25.02.J4 ausreichend Material vorliegt, die Verdachtsgründe der Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten zu belegen. Zwar beantragte der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, doch ist im Lichte der zitierten Judikatur und in Anbetracht der gemäß Paragraph 135 c, Ziffer 2, BDG 1979 legistisch vorgeschriebenen kurzen Frist Abstand hiervon zu nehmen, als für das Stadium der Einleitung eines Disziplinarerfahrens durch die Stellungnahmen der an der Amtshandlung am 23.02.J4 beteiligten Beamt:innen der A3 vom 24.02.J4 und 25.02.J4 ausreichend Material vorliegt, die Verdachtsgründe der Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten zu belegen.

Fallgegenständlich konnte eine Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten aus nachstehenden Überlegungen jedoch auch unterbleiben, als ihm grundsätzlich mit Mail vom 26.03.J4 unter Übermittlung des gesamten Aktes die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist gegeben wurde und er sich hierzu auch am 31.03.J4 äußerte (AS 56f). Darüber hinaus legte er sich auch in seiner Beschwerde umfangreich zum Vorhalt dar (AS 3ff).

Mit seinem im Verfahren erstatteten Vorbringen vermochte es der Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht, substantiierte Zweifel am begründeten Verdacht der ihn im gegenständlichen Einleitungsbeschluss zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen darzulegen. Hauptsächlich wurde in der vorliegenden Beschwerde die „bislang unterbliebenen Ermittlungen” releviert und weitere Beweise beantragt – die Rechtslage verkennend, dass diese nicht einem Einleitungsverfahren, sondern dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten sind. Daran ändert auch nichts, wenn der Disziplinarbeschuldigte vermeint, er (selbst) könne in seinem damaligen Verhalten kein tatbildliches Verhalten erkennen, da dieses Vorbringen nicht nur substratlos, sondern menschlich allzu verständlich erscheint, ihm jedoch weder im gegenständlichen noch im materiell-inhaltlichen Verfahren die Entscheidungen obliegt, respektive obliegen wird, über seine (vermeintlichen) Dienstpflichtverletzungen zu befinden, da dies ausschließlich in der Ingerenz der belangten Behörde und uU fortfolgend dem Bundesverwaltungsgericht ist.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Amtshandlung außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst konkrete Darlegung Konkretisierung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis störendes Verhalten Verdacht Verdachtsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2350999.1.00

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten