Entscheidungsdatum
25.09.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W621 2318877-1/19E
W621 2318875-1/18E
W621 2318874-1/18E
W621 2318876-1/18E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX und 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Syrien, 2.) bis 4.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.03.2025, GZ XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Syrien, 2.) bis 4.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.03.2025, GZ römisch 40 , den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer stellten am 31.08.2023 (schriftlich) und am 16.11.2023 (persönlich) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul). Dabei wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen ledigen Kinder von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2023, W265 2269042-1/10E, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei.1. Die Beschwerdeführer stellten am 31.08.2023 (schriftlich) und am 16.11.2023 (persönlich) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul). Dabei wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen ledigen Kinder von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2023, W265 2269042-1/10E, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) führte nach Erhalt dieser Anträge in einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 28.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom 27.01.2025 aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Es würden damit schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) führte nach Erhalt dieser Anträge in einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 28.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom 27.01.2025 aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. Es würden damit schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die jeweilige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
4. In ihrer Stellungnahme vom 26.02.2025 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, weshalb man nicht davon ausgehen könne, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das BFA gehemmt sei.
5. Nach neuerlicher Befassung durch das ÖGK Istanbul teilte das BFA am 04.03.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 28.01.2025 aufrechterhalten werde.
6. Mit Bescheid vom 06.03.2025 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 und führte begründend aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. 6. Mit Bescheid vom 06.03.2025 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 und führte begründend aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.04.2025 im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde zunächst eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht, weil die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die bereits in der Stellungnahme vom 26.02.2025 angeführten Argumente wurden wiederholt. Zudem wurde beantragt, den Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.09.2025, eingelangt am 08.09.2025, wurden die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025, 1) W161 2318877-1/4E, 2) W161 2318875-1/3E, 3) W161 2318874-1/3E und 4) W161 2318876-1/3E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
10. Nach der dagegen am 14.04.2026 erhobenen außerordentliche Revision erklärte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2026, Zl. Ra 2026/18/0049 die Revision für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Bezugnehmend auf § 75 Abs. 41 AsylG 2005 in der Fassung der am 12.06.2026 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 39/2026 wurde ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung die Revision als gegenstandslos zu erklären sei und das Verfahren ohne Anhörung des Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen sei, wenn der Verwaltungsgerichtshof über die Revision zum 12.06.2026 noch nicht entschieden habe. Mit der Verfahrenseinstellung trete die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft und die Rechtssache in die Lage zurück, in die sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden habe.10. Nach der dagegen am 14.04.2026 erhobenen außerordentliche Revision erklärte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2026, Zl. Ra 2026/18/0049 die Revision für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Bezugnehmend auf Paragraph 75, Absatz 41, AsylG 2005 in der Fassung der am 12.06.2026 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung die Revision als gegenstandslos zu erklären sei und das Verfahren ohne Anhörung des Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen sei, wenn der Verwaltungsgerichtshof über die Revision zum 12.06.2026 noch nicht entschieden habe. Mit der Verfahrenseinstellung trete die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft und die Rechtssache in die Lage zurück, in die sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden habe.
11. Aufgrund der Auflassung der Gerichtsabteilung W161 wurde mit Aktenvermerk vom 03.07.2026 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W621 neu zugewiesen.
12. Mit Beschluss vom 14.07.2026, Zl. E 345-348/2026-4, wies der Verfassungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 41 AsylG 2005 in der Fassung der am 12.06.2026 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 39/2026 angeführt, dass eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde aussichtslos erscheine, zumal das Beschwerdeverfahren einzustellen wäre.12. Mit Beschluss vom 14.07.2026, Zl. E 345-348/2026-4, wies der Verfassungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 75, Absatz 41, AsylG 2005 in der Fassung der am 12.06.2026 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, angeführt, dass eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde aussichtslos erscheine, zumal das Beschwerdeverfahren einzustellen wäre.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2026 wurde das BFA aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2026 wurde das BFA aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
14. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Grund für die Zuerkennung sei asylrelevante Verfolgung vonseiten der damaligen syrischen Regierung gewesen. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, habe das BFA am 27.01.2025 und damit nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK (bzw. nunmehr iSd Art 11 iVm Art 14 StatusVO) tragen würde. Zudem sei aufgrund der nunmehrigen Änderung der Rechtslage eine umfassende Änderung der Prüfungsvoraussetzungen und deren Schritte notwendig, welche die Bearbeitung der Aberkennungsverfahren bzw. nunmehrigen Entzugsverfahren wesentlich verlangsamen würde. Die Bezugsperson werde noch zu Beginn des vierten Quartals 2026 persönlich angehört und werde sodann eine Entscheidung ergehen.14. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Grund für die Zuerkennung sei asylrelevante Verfolgung vonseiten der damaligen syrischen Regierung gewesen. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, habe das BFA am 27.01.2025 und damit nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK (bzw. nunmehr iSd Artikel 11, in Verbindung mit Artikel 14, StatusVO) tragen würde. Zudem sei aufgrund der nunmehrigen Änderung der Rechtslage eine umfassende Änderung der Prüfungsvoraussetzungen und deren Schritte notwendig, welche die Bearbeitung der Aberkennungsverfahren bzw. nunmehrigen Entzugsverfahren wesentlich verlangsamen würde. Die Bezugsperson werde noch zu Beginn des vierten Quartals 2026 persönlich angehört und werde sodann eine Entscheidung ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 31.08.2023 (schriftlich) und am 16.11.2023 (persönlich) für sich und die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) beim ÖGK Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt und angeführt, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sei.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 31.08.2023 (schriftlich) und am 16.11.2023 (persönlich) für sich und die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) beim ÖGK Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt und angeführt, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sei.
Die Bezugsperson stellte am 11.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2023, W265 2269042-1/10E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Infolge des Regimewechsels wurde gegenüber dieser am 27.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG (idF vor dem 12. Juni 2026) eingeleitet. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig und wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.Die Bezugsperson stellte am 11.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2023, W265 2269042-1/10E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Infolge des Regimewechsels wurde gegenüber dieser am 27.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) eingeleitet. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig und wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.
Das BFA wird die Bezugsperson im vierten Quartal 2026 persönlich anhören und sodann eine Entscheidung treffen. Wann in der Folge konkret mit einem Abschluss des Verfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Entzug des Schutzstatus oder Einstellung des Entzugsverfahrens), ist somit derzeit nicht absehbar.
Im Verfahren wurden keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens des ÖGK Istanbul unter Verweis auf die negative Stellungnahme des BFA einzig aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung der Beschwerdeführer und der Bezugsperson gründen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Aus der Stellungnahme des BFA vom 11.09.2026 ergibt sich, dass nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 27.01.2025 offenbar keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, beruhen darauf, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Das BFA gab lediglich bekannt, dass die Bezugsperson noch zu Beginn des vierten Quartals 2026 persönlich angehört werde, konnte aber keinen Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass ein konkreter Verfahrensabschluss nicht absehbar ist.
Dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen wurden und die Anträge allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 28.01.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme vom 27.01.2025.Dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen wurden und die Anträge allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 28.01.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme vom 27.01.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Der gegenständliche Bescheid betrifft insgesamt vier am 31.08.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft insgesamt vier am 31.08.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026). Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:
„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“
§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:
„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des (zum Zeitpunkt der Erlassung zuständigen) ÖGK Istanbul vom 06.03.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 46a Abs. 8 NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu § 46 NAG Erkenntnis des VfGH 09.03.2026, E 2819/2025) nicht ohne Weiteres angenommen werden:Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu Paragraph 46, NAG Erkenntnis des VfGH 09.03.2026, E 2819 aus 2025,) nicht ohne Weiteres angenommen werden:
So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (das heißt der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (das heißt der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Annahme einer Hemmung im Beschwerdeverfahren, die lediglich durch den Abschluss eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes beendet werden kann, zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens führen würde; die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher auch in den vorliegenden Verfahren maßgeblich.
Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023, W265 2269042-1/10E, der Status des Asylberechtigten wegen einer drohenden Bestrafung aufgrund von Wehrdienstverweigerung und einem Einzug zum Militärdienst in der syrischen Armee zuerkannt. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.
Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 27.01.2025 eingeleitet und ist damit seit mehr als 18 Monaten anhängig, wobei nach ausdrücklicher Auskunft des BFA vom 11.09.2026 der Abschluss des Verfahrens nicht absehbar ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über mehr als eineinhalb Jahre hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt und auch keine Entscheidung erlassen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 sowie am 28.02.2026 eine aktuelle Version der Länderinformation zu Syrien veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheine, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 27.01.2025 eingeleitet und ist damit seit mehr als 18 Monaten anhängig, wobei nach ausdrücklicher Auskunft des BFA vom 11.09.2026 der Abschluss des Verfahrens nicht absehbar ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über mehr als eineinhalb Jahre hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt und auch keine Entscheidung erlassen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 sowie am 28.02.2026 eine aktuelle Version der Länderinformation zu Syrien veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheine, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die gegenständlichen Verfahren sind daher trotz eines anhängigen Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden nicht (mehr) gehemmt.
In den vorliegenden Verfahren gründen die angefochtenen Entscheidungen auf die vom BFA abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose. Diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom BFA abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig.
Da sich der Stellungnahme des BFA vom 27.01.2025 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem BFA die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. eine diesbezügliche Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu erteilen.Da sich der Stellungnahme des BFA vom 27.01.2025 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem BFA die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. eine diesbezügliche Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Darüber hinaus geht es in den vorliegenden Fällen insbesondere nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) auf § 46a Abs. 8 NAG übertragbar ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) auf Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG übertragbar ist.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Anhängigkeit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W621.2318874.1.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026