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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" für eine syrische Staatsangehörigen wegen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen den asylberechtigten Ehegatten; verfassungswidrige Auslegung einer Bestimmung des Niederlassungs- und AufenthaltsG durch das Verwaltungsgericht mangels effektiven Rechtsschutzes des Familienangehörigen eines Asylberechtigten; keine Berücksichtigung der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegen den Zusammenführenden sowie keine Aussetzung des Verfahrens zur FamilienzusammenführungSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 23. Juli 2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG, auf Grund des Status des Asylberechtigten des zusammenführenden Ehegatten (im Folgenden: der Zusammenführende). Dem Zusammenführenden wurde dieser Status zuvor am 3. März 2022 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende schlossen die Ehe am 19. Februar 2024.
2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Mai 2025 wurde das Verfahren zu diesem Antrag gemäß §38 AVG ausgesetzt, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass gegen den Zusammenführenden auf Grund der politischen Lage in Syrien ein Aberkennungsverfahren betreffend seinen Asylstatus eingeleitet worden sei. Das Verfahren der Beschwerdeführerin sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über das Aberkennungsverfahren auszusetzen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass der Zusammenführende im Zeitpunkt der Antragstellung den Status des Asylberechtigten innegehabt habe. Die bloße Möglichkeit einer zukünftigen Aberkennung dürfe keine dauerhafte Aussetzung rechtfertigen. Das Aberkennungsverfahren des Zusammenführenden würde bereits drei Jahre dauern, die unbestimmte und potentiell jahrelange Aussetzung ihres Antrages sei unzumutbar und verletze ihr Recht auf ein faires und zeitgerechtes Verfahren.
4. Mit Erkenntnis vom 28. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus:
4.1. Im Verfahren gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 dürfe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Einreiseanträge nur dann eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (§§7 und 9 AsylG 2005). Gemäß §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 dürfe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiters nur dann einem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (§7 AsylG 2005).
Eine solche Bestimmung sei demgegenüber in §46 Abs1 Z2 litc NAG nicht vorgesehen.
4.2. Jedoch bestünde sowohl bei Familienangehörigen, bei welchen die Familienangehörigeneigenschaft bereits im Herkunftsstaat vor der Einreise des zusammenführenden Asylberechtigten bestanden habe, als auch bei Familienangehörigen, bei welchen diese Eigenschaft erst danach begründet worden sei, bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr.
4.3. Dem Gesetz könne vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, dass bei der Familienzusammenführung von Familienangehörigen eines Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 und dem NAG eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich eines laufenden Asylaberkennungsverfahrens über den Zusammenführenden gelten solle.
4.4. §46 Abs1 Z2 litc NAG setze neben der Tatsache, dass §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gelte, voraus, dass der Zusammenführende Asylberechtigter sei. Der Begriff "Asylberechtigter" in §46 Abs1 Z2 litc NAG sei daher teleologisch zu reduzieren, sodass lediglich solche Asylberechtigte erfasst seien, für welche kein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei (oder gleichzeitig anhängig gemacht werde). Die Aussetzung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Grund einer Vorfrage gemäß §38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylaberkennungsverfahren des Zusammenführenden komme der Regelung in §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 iVm §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 nahe. 4.4. §46 Abs1 Z2 litc NAG setze neben der Tatsache, dass §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gelte, voraus, dass der Zusammenführende Asylberechtigter sei. Der Begriff "Asylberechtigter" in §46 Abs1 Z2 litc NAG sei daher teleologisch zu reduzieren, sodass lediglich solche Asylberechtigte erfasst seien, für welche kein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei (oder gleichzeitig anhängig gemacht werde). Die Aussetzung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Grund einer Vorfrage gemäß §38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylaberkennungsverfahren des Zusammenführenden komme der Regelung in §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 nahe.
4.5. Bei der Frage, ob der Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden aberkannt werde, handle es sich somit um eine Vorfrage für das Vorliegen der Voraussetzung des §46 Abs1 Z2 litc NAG, ob der Zusammenführende Asylberechtigter im Sinne dieser Bestimmung sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Schließlich würde das Vorbringen, dass das Aberkennungsverfahren des Ehemannes bereits drei Jahre dauere, keine Deckung im Akt finden.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in eventu die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
6. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 leitete der Verfassungsgerichtshof ein vierwöchiges Vorverfahren ein. Das Verwaltungsgericht Wien erstattete binnen dieser Frist mit der Vorlage der Gerichtsakten eine Äußerung, in der es im Wesentlichen noch einmal die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung erläuterte. Der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, hat – schließlich – die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift bzw einer Äußerung aber abgesehen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 67/2024, lauten auszugsweise:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2024,, lauten auszugsweise:
"Geltungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
2.–3. […]
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§2 Abs1 Z23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§28 AsylG 2005) befinden, soweit die-ses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§2 Abs1 Z23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§28 AsylG 2005) befinden, soweit die-ses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2.–3. […]
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.–8. […]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, ein-schließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für ein-getragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebens-jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10.–22. […]
(2)–(7) […]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1.–1a. […]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)–b) […]
c) Asylberechtigter ist und §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gilt,
d)–e) […]
(1a)–(6) […]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 17/2025, lauten auszugsweise:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2025,, lauten auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, zu verbinden ist; 2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 100, zu verbinden ist;
3. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
4. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z1 bis 3.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.–14. […]
15. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
16.–21. […]
22. Familienangehöriger:
a. […]
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c.–d. […]
23.–27. […]
(2)–(4) […]
Status des Asylberechtigten
§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)–(3) […]
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)–(5) […]
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. […]
2. einer der in Art1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. […]
(2)–(4) […]
Familienverfahren im Inland
§34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.–3. […]
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§7).
(3)–(6) […]
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z1 iVm §2 Abs1 Z13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 zu erfüllen. (2)–(3) […]§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 zu erfüllen. (2)–(3) […]
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§7 und 9),
2.–3. […]
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß §11 Abs5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß §17 Abs1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
3. §38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, idF BGBl I 33/2013, lautet:3. §38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet:
"§38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
3. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
3.1. §46 Abs1 Z2 litc NAG bestimmt, dass Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gilt.
3.2. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der Begriff des "Asylberechtigten" gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG teleologisch zu reduzieren sei und nur jene Asylberechtigte unter den Begriff zu subsumieren seien, für die – wie in den Bestimmungen §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 iVm §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 ausdrücklich geregelt – kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status (§7 AsylG 2005) anhängig ist. Bei der Frage, ob der Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden aberkannt wird, handle es sich nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien somit um eine Vorfrage iSd §38 AVG für das Vorliegen der Voraussetzung des §46 Abs1 Z2 litc NAG. Das Verwaltungsgericht Wien schlussfolgert daraus, dass das Verfahren über den Antrag auf Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aberkennung des Asylstatus ausgesetzt werden könne.3.2. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der Begriff des "Asylberechtigten" gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG teleologisch zu reduzieren sei und nur jene Asylberechtigte unter den Begriff zu subsumieren seien, für die – wie in den Bestimmungen §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 ausdrücklich geregelt – kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status (§7 AsylG 2005) anhängig ist. Bei der Frage, ob der Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden aberkannt wird, handle es sich nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien somit um eine Vorfrage iSd §38 AVG für das Vorliegen der Voraussetzung des §46 Abs1 Z2 litc NAG. Das Verwaltungsgericht Wien schlussfolgert daraus, dass das Verfahren über den Antrag auf Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aberkennung des Asylstatus ausgesetzt werden könne.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit der Verfassungskonformität des Verfahrens zur Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 AsylG 2005 auseinandergesetzt. Darin hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse daran besteht, die Einreise von Familienangehörigen von Asylberechtigten, gegen die ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 läuft, nicht zuzulassen (VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, Rz 51). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht jedoch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR 10.7.2014, 2260/10, Tanda Muzinga, Z75; VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, Rz 52).
3.3.1. Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass es nicht mit den aus Art8 EMRK ableitbaren Garantien vereinbar ist, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach §7 AsylG 2005 – und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist – anhängig ist, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt ist, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen (VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, Rz 54).
3.3.2. Würde allein der Umstand, dass ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig ist, zur Abweisung des Einreiseantrages gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 führen, würde den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte im Einreiseverfahren nach §35 AsylG 2005 verwehrt werden. Diese würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens – in dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist (§7 Abs2 AsylG 2005) – einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden (VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, Rz 49 und 55).
3.3.3. Dabei hielt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts ändert, dass die Familienangehörigen im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Einreiseantrag nach §35 AsylG 2005 stellen können (VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, Rz 55).
3.3.4. Zudem vermag die Beschwerdemöglichkeit der asylberechtigten Bezugsperson gegen die Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus an das Bundesverwaltungsgericht keinen effektiven Rechtsschutz im Einreiseverfahren hinsichtlich §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 zu gewähren (vgl VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, Rz 55; zur Verneinung der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, vgl VfGH 5.12.2025, E2287/2025).3.3.4. Zudem vermag die Beschwerdemöglichkeit der asylberechtigten Bezugsperson gegen die Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus an das Bundesverwaltungsgericht keinen effektiven Rechtsschutz im Einreiseverfahren hinsichtlich §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 zu gewähren vergleiche VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, Rz 55; zur Verneinung der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, vergleiche VfGH 5.12.2025, E2287/2025).
3.4. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtslage grob verkannt:
3.4.1. §38 AVG berechtigt die Behörde, wenn im Ermittlungsverfahren Vorfragen auftauchen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, das bei ihm anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.4.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende im Zeitpunkt der Entscheidung über ein in §46 Abs1 NAG näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249; 10.12.2019, Ra 2019/22/0204, Rz 9; 18.6.2021, Ro 2021/22/0003, Rz 14, 18; s. auch Eder in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft [Hrsg.], NAG, 2025, §46, K2). 3.4.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende im Zeitpunkt der Entscheidung über ein in §46 Abs1 NAG näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249; 10.12.2019, Ra 2019/22/0204, Rz 9; 18.6.2021, Ro 2021/22/0003, Rz 14, 18; s. auch Eder in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft [Hrsg.], NAG, 2025, §46, K2).
3.4.3. Gemäß §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Gemäß §3 Abs4 AsylG 2005 gilt diese Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß §7 AsylG 2005) weiter. Dass der Gesetzgeber des NAG ein anderes Verständnis des Begriffes des "Asylberechtigten" hätte, geht weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien hervor. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Zusammenführenden eingeleitet; ein Bescheid über die Aberkennung gemäß §7 Abs1 AsylG 2005, geschweige denn eine rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten, war jedoch noch nicht erfolgt. Folglich war der Zusammenführende zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung "Asylberechtigter" gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG. Schon aus diesem Grund erschließt sich dem Verfassungsgerichtshof nicht, warum gegenständlich von einer Vorfrage iSd §38 AVG auszugehen sein sollte.
3.5. Indem das Verwaltungsgericht Wien die Frage, ob der Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden aberkannt wird, als Vorfrage iSd §38 AVG behandelt und in der Folge die Entscheidung bestätigt, wonach das Verfahren über den Antrag auf Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 ausgesetzt wird, hat es §46 Abs1 Z2 litc NAG zudem einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt:
Die Familienangehörigen würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens – in dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist (§7 Abs2 AsylG 2005) – einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist, belastet werden. Dabei stünde den betroffenen Familienangehörigen keine Möglichkeit offen, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Den Familienangehörigen eines Asylberechtigten würde dadurch ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte verwehrt werden.
3.6. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung dargelegt, dass §35 Abs4 Z1 (iVm §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Anders als §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 (iVm §34 Abs2 Z3 AsylG 2005) sieht §46 Abs1 Z2 litc NAG schon dem Wortlaut nach gar nicht vor, dass die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 gegen den Zusammenführenden im Verfahren zur Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG zu berücksichtigen wäre. Auch aus den Materialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung von §46 Abs1 Z2 litc NAG beabsichtigt hätte.3.6. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung dargelegt, dass §35 Abs4 Z1 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Anders als §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005) sieht §46 Abs1 Z2 litc NAG schon dem Wortlaut nach gar nicht vor, dass die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 gegen den Zusammenführenden im Verfahren zur Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG zu berücksichtigen wäre. Auch aus den Materialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung von §46 Abs1 Z2 litc NAG beabsichtigt hätte.
4. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht Wien, indem es davon ausgeht, dass eine Vorfrage iSd §38 AVG vorliegt und das Verfahren gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 ausgesetzt werden kann, die Rechtslage grob verkannt und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt. Das Erkenntnis ist aus diesem Grund aufzuheben.4. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht Wien, indem es davon ausgeht, dass eine Vorfrage iSd §38 AVG vorliegt und das Verfahren gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 ausgesetzt werden kann, die Rechtslage grob verkannt und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt. Das Erkenntnis ist aus diesem Grund aufzuheben.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Asylrecht, Auslegung verfassungskonforme, Auslegung authentische, Entscheidungsbegründung, Rechtsschutz, Beschwerderecht, Verfahrensdauer überlangeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E2819.2025Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026