TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/22 2009/21/0249

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §38;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §23 Abs4;
NAG 2005 §46 Abs4 Z3 litb;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der H, vertreten durch Rechtsanwälte Summer, Schertler, Stieger, Droop in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. Juli 2009, Zl. 318.980/2- III/4/09, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführein Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mutter der Beschwerdeführerin, die bosnische Staatsangehörige M. N., war im Mai 2001 nach Österreich gekommen und verfügte zuletzt über eine bis 15. Juli 2008 befristete "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. Juli 2008 wurde gegen sie zufolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen der wiederholten Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 16. September 2008 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob M. N. eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. November 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit dem am 8. Jänner 2009 bei der Behörde eingelangten Antrag suchte M. N. um die Verlängerung der ihr zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung an.

Bereits davor, nämlich mit dem am 5. Dezember 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eingebrachten und dann von M. N. als gesetzliche Vertreterin am 19. Dezember 2008 persönlich gestellten Antrag, hatte die am 22. August 2008 geborene Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung begehrt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. Jänner 2009 wurde das Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag ihrer Mutter M. N. gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. Jänner 2009 wurde das Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag ihrer Mutter M. N. gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2009 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, § 23 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sehe vor, dass sich beim erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden richte, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukomme. Demnach solle der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter abgeleitet werden. Wie bereits die Erstbehörde richtig angeführt habe, sei die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und sie sei in Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung betreffend das Aufenthaltsverbot lediglich geduldet. Eine verbindliche Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stelle im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage dar, von deren Beurteilung unabdingbar die Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhänge. Daher sei das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag ihrer Mutter auszusetzen.Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2009 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, Paragraph 23, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sehe vor, dass sich beim erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden richte, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukomme. Demnach solle der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter abgeleitet werden. Wie bereits die Erstbehörde richtig angeführt habe, sei die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und sie sei in Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung betreffend das Aufenthaltsverbot lediglich geduldet. Eine verbindliche Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stelle im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage dar, von deren Beurteilung unabdingbar die Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhänge. Daher sei das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag ihrer Mutter auszusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

§ 38 AVG, auf den sich die bekämpfte Verfahrensaussetzung stützt, lautet: Paragraph 38, AVG, auf den sich die bekämpfte Verfahrensaussetzung stützt, lautet:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

In der Beschwerde wird neben allgemeinen Ausführungen zur Begründungspflicht von Ermessensentscheidungen auch bestritten, dass eine "Vorfrage" im Sinne der zitierten Bestimmung vorliege.

Gemäß § 23 Abs. 4 NAG richten sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels eines Kindes im Falle eines erstmaligen Antrages nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 47 Abs. 2 NAG) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind "ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung" auszustellen. Demzufolge zielt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem mit "Bestimmungen über die Familienzusammenführung" überschriebenen § 46 NAG, der im Abs. 4 die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen vorsieht, wenn nach der Z 3 der "Zusammenführende" einen dort genannten Aufenthaltstitel "innehat" oder Asylberechtigter ist. Gegenständlich kommt im Hinblick auf den der Mutter der Beschwerdeführerin zuletzt erteilten Aufenthaltstitel der Fall der lit. b) in Betracht, wonach der Zusammenführende eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" innehaben muss. Demnach ist Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 NAG an die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter einen solchen Aufenthaltstitel "innehat".Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG richten sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels eines Kindes im Falle eines erstmaligen Antrages nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind "ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung" auszustellen. Demzufolge zielt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem mit "Bestimmungen über die Familienzusammenführung" überschriebenen Paragraph 46, NAG, der im Absatz 4, die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen vorsieht, wenn nach der Ziffer 3, der "Zusammenführende" einen dort genannten Aufenthaltstitel "innehat" oder Asylberechtigter ist. Gegenständlich kommt im Hinblick auf den der Mutter der Beschwerdeführerin zuletzt erteilten Aufenthaltstitel der Fall der Litera b,) in Betracht, wonach der Zusammenführende eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" innehaben muss. Demnach ist Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG an die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter einen solchen Aufenthaltstitel "innehat".

Nach dem zitierten § 38 AVG setzt die Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens voraus, dass im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen als Hauptfragen in einem anderen Verfahren zu entscheiden wären und die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1618).Nach dem zitierten Paragraph 38, AVG setzt die Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens voraus, dass im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen als Hauptfragen in einem anderen Verfahren zu entscheiden wären und die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1618).

Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin M. N. ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob M. N. eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Beschwerdeführerin freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Beschwerdeführerin eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 46 Abs. 4 Z 3 NAG "innehat", von dem die Beschwerdeführerin die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0100).Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin M. N. ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob M. N. eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Beschwerdeführerin freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Beschwerdeführerin eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG "innehat", von dem die Beschwerdeführerin die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte vergleiche , idS das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0100).

Da somit die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da somit die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und erfolgte im ausdrücklich verzeichneten Umfang.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und erfolgte im ausdrücklich verzeichneten Umfang.

Wien, am 22. Dezember 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210249.X00

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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