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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BBGStBegleitG 2006;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der LR in M, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. Februar 2009, Zl. BMVIT-1.103/0019-I/PR1/2008, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der LR in M, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. Februar 2009, Zl. BMVIT-1.103/0019-I/PR1/2008, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0102, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2007, mit welchem festgestellt worden war, dass auf Grund einer ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst ihre Bezüge ab 30. März 2007 bis zum Wiederantritt des Dienstes entfielen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
In der Folge holte die belangte Behörde - neben den im bereits zitierten Erkenntnis vom 28. April 2008 erwähnten - noch folgende medizinische Stellungnahmen ein:
In einer solchen des leitenden Arztes Dr. Z vom 11. April 2007 heißt es (Anonymisierungen, auch im Folgenden durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen jeweils im Original):
"Vorgeschichte.
Bei der Untersuchung durch Dr. J im Auftrag des BPA war an der Wahrheitstreue der von der Beschwerdeführerin geschilderten Problematik rund um berichtetes Mobbing nervenfachärztlich nicht zu zweifeln, insbesondere, da der objektive psychische Status ja unauffällig war.
Dr. J trug daher einem bei ihm glaubhaft vorgetragenen Mobbingkonflikt insofern in seiner nervenfachärztlichen Beurteilung Rechnung, als er anführte, dass bei unverändert problembeladener Arbeitssituation zu erwarten sei, dass bei der Beschwerdeführerin wieder vermehrt psychische und auch körperliche Symptome auftreten würden, sobald sie wieder den auslösenden Problemen / Mobbing/ ausgesetzt wäre.
Im zusammenfassenden Gutachten des Gefertigten bildete sodann Mobbing den entscheidenden Faktor, der geeignet erschien, zu einer Gesundheitsschädigung, die auch zu einem Leistungsdefizit führen könnte, entscheidend beizutragen. Zur Zeit der Untersuchung bei Dr. J fand sich kein Hinweis auf objektivierbare wesentliche Leistungsdefizite, es war somit festzustellen, dass die konkrete Tätigkeit dem Leistungsvermögen grundsätzlich angepasst ist, dass jedoch Mobbing als potenziell schädigender Faktor auszuschalten wäre.
Ergänzung zum Gutachten:
Aus arbeitsmedizinischer Sicht liegt jetzt eine ausreichende Darstellung von Fakten seitens der Aktivdienstbehörde vor, um eine bisher seitens der Beschwerdeführerin behauptete Mobbing-Konfliktsituation näher beurteilen zu können.
Die nun vorliegenden Unterlagen lassen einen Mobbingkonflikt, mit der Beschwerdeführerin als Opfer von schädigenden Handlungen und Worten am konkreten Arbeitsplatz, nicht erkennen. Es fehlen einfach die schädigenden Handlungen und Worte, die zum Vorhandensein ,- oder zum Verdacht auf Mobbing gehören würden. Dass seitens der Aktivdienstbehörde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Aufarbeitung von Problemen am Arbeitsplatz unter professioneller Hilfe gegeben wird, ist jedenfalls sehr zu begrüßen.
Dr. R, Facharzt für Psychiatrie und Neurolgie hat die Beschwerdeführerin am 30.3.2007 bis voraussichtlich 10.4.2007 wegen einer diagnostizierten Anpassungsstörung krankgeschrieben. Weitere medizinisch verwertbare Unterlagen liegen nicht vor, insbesondere KEINE ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNGSBEFUNDE, die eine dauerhaft wirksame Leistungsminderung begründen könnten.
Entscheidende Hinweise auf den Kern der Problematik, der bei der Beschwerdeführerin zur bisher dokumentierten Leistungseinschränkung geführt hat, werden höchstwahrscheinlich aus dem Abschlussbericht der laufenden Coaching-berichte zu gewinnen sein. Das Ergebnis sollte man unbedingt abwarten, auch angesichts der gegebenen Situation mit dem Rechtsanwalt.
Nicht ganz verständlich ist dabei, warum ein Ergebnis so lange dauert, erklärbar ist dies nur so, dass die beauftragte Person keine akademisch graduierte Ausbildung hat und daher vorsichtiger agiert, als dies etwa ein Arbeitspsychologe höchstwahrscheinlich im Stande wäre.
Eine neuerliche nervenfachärztliche Untersuchung wird höchstwahrscheinlich keine Entscheidung zur Dienstunfähigkeit aus Krankheitsgründen bewirken können- selbst wenn jetzt entscheidend leistungsmindernde depressive Symptome zu objektivieren wären, ist grundsätzlich von einer Behandelbarkeit durch eventuell forcierte nervenfachärztliche Therapie, insbesondere durch Gesprächstherapie auszugehen..
Um möglichst rasch zu einer tragfähigen Entscheidung zu kommen, schlage ich daher vor:
1. Anforderung/ Einholung von ärztlichen Behandlungsberichten und insbesondere Untersuchungsbefunden sämtlicher behandelnder Ärzte seit April 2006 bis heute.
1. Besteht bei der Klägerin aus der Sicht Ihres
Fachgebietes eine Erkrankung?
2. Wenn ja: welche Ursache(n) hat diese Erkrankung und
ist diese Erkrankung (auch) durch ein Verhalten der beklagten
Parteien am Arbeitsplatz bedingt?
3. Wenn ja: hat die Klägerin dadurch Schmerzen
erlitten - und wenn ja in welchem Umfang (schwere-mittelschwere-
leichte (komprimiert)?
Der Begutachtung dienen:
- der vorliegende Teilakt
- neurologische und psychiatrische Untersuchung der
Genannten in der eigenen Ordination am 8.11.2007
- Attest Dr. D v. 4.9.2006.
GUTACHTEN
Die eingangs gestellten Fragen können aus
neuropsychiatrischer Sicht wie folgt beantwortet werden:
Die Klägerin leidet an einer Anpassungsstörung. Als
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. Zustand nach Anpassungsstörung, berichtet Mobbing
am Arbeitsplatz
2. folgenloser Zustand nach Schlaganfall vor
10 Jahren, bekannter Bluthochdruck seit Jahren
bekannt:
13.44 Uhr dem Leiter der Funküberwachungsstelle als Ihrem unmittelbarem Vorgesetzten mitteilten, dass es Ihnen nicht gut gehe und Sie den Dienst verlassen würden. Sie wären aber nicht krank und würden am nächsten Tag wiederkommen, falls es Ihnen besser gehe.
Am 16. Jänner 2007 erschienen Sie um 9.30 Uhr an der Dienststelle und wollten diese wieder gegen 14.00 Uhr verlassen. Angesprochen vom Leiter der Funküberwachungsstelle, dass dies als eine Art Zeitausgleich gesehen werden müsse, meinten Sie, das sicher nicht zu akzeptieren; Sie könnten die Dienststelle eben nicht länger ertragen. Abgesehen davon weigerten Sie sich, Ihren Dienstcomputer einzuschalten - dazu seien Sie gesundheitlich nicht in der Lage.
Da Ihre Tätigkeit als EDV-Leiterin vorwiegend die Eingabe von Daten in das EDV-System sowie die Datenpflege umfasst, konnten Sie somit faktisch Ihrer Tätigkeit nicht nachkommen.
An einer für Ihre dienstliche Tätigkeit erforderlichen ELAK-Schulung nahmen Sie nicht teil, da Sie nach Mitteilung Ihres Rechtsvertreters aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage wären. Ihr Rechtsvertreter teilte weiters mit, dass Sie lediglich höchstens fünf Stunden am Tage arbeiten könnten."
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde zunächst von folgender Rechtsauffassung aus:
"Der Beamte ist gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. ist der Beamte dienstunfähig, wenn er in Folge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."Der Beamte ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. ist der Beamte dienstunfähig, wenn er in Folge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten einzuholen.Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten einzuholen.
Ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. auf die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen. Zu den 'dienstlichen Aufgaben' im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendigerweise verbundene Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern.Ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. auf die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen. Zu den 'dienstlichen Aufgaben' im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendigerweise verbundene Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diesen Aufgaben nachzukommen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind.
Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Dienstfähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen. Dazu zu kommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen. Die Beurteilung obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Schluss auf die Dienstfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig."
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin gemobbt wurde, enthält der angefochtene Bescheid folgende Erwägungen:
"Sie bezogen sich immer wieder darauf, gemobbt zu werden und wiesen in diesem Zusammenhang auf den bereits oben ausführlich beschriebenen angeblichen Zugriff vom 30. März 2006 auf das EDV-System unter Benutzung Ihres Passwortes, der angeblich nicht aufgeklärt worden wäre und auf den jedoch mit Unverständnis, unrechtmäßigen Vorgangsweisen und Verleumdungen reagiert worden wäre, sodass Sie weiterhin ständigem Mobbing ausgesetzt wären.
Unter 'Mobbing' ist eine konfliktbelastete bzw. feindliche Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen (Worte, Gesten, Gesprächsverweigerung) zu verstehen, bei der die angegriffene Person deutlich unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Mobbing verlangt somit in der Regel eine andauernde Handlung und ein prozesshaftes Geschehen.
Zusammenfassend ist hiezu festzuhalten, dass Sie sich vom 27. April 2006 bis 14. Jänner 2007 durchgehend im Krankenstand befanden; in der Zeit vom 15. Jänner 2007 bis einschließlich 11. Februar 2007 waren Sie zwar an der Dienststelle anwesend, verrichteten jedoch keinerlei dienstliche Tätigkeiten. Darüber hinaus hielten Sie Ihre Dienstzeit nicht ein, sondern verließen nach täglich rund fünf Stunden wieder die Dienststelle und begründeten dies mit Ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, wobei Sie dies nicht durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens belegen konnten. Ab 12. Februar 2007 bis 16. Februar 2007 befanden Sie sich neuerlich im Krankenstand, und seit 30. März 2007 sind Sie bis dato vom Dienst abwesend.
Ein einzelner Vorfall ist keinesfalls als Mobbing zu werten. Nicht einmal unter der Annahme, dass es sich in Ihrem Fall tatsächlich um Mobbing handeln sollte, kann es sich wohl schon gar nicht um fortgesetztes Mobbing handeln, da Sie an der Dienststelle nicht anwesend waren und nach Information der Dienstbehörde seitens der von Ihnen mittlerweile zivilgerichtlich beklagten Bediensteten bzw. Vorgesetzten keine Kontaktnahme außerhalb der Dienststelle erfolgte. Ebenso ist der Dienstbehörde keine Unrechtmäßigkeit von Vorgängen seitens der Dienststelle bekannt und ist eine solche aus den an der Dienststelle dokumentierten Sachverhalten auch nicht nachvollziehbar - vielmehr ist Ihr Verhalten als nicht pflichtgemäß zu beurteilen: Sie verrichteten keine dienstlichen Tätigkeiten und hielten darüber hinaus Ihre Dienstzeit nicht ein, sodass Ihr Dienstvorgesetzter dazu verhalten war, in Absprache mit Ihnen einen Dienstplan mit fixen Dienstzeiten zu erstellen; diesem stimmten Sie vorerst zu, anschließend monierte ihr Rechtsvertreter jedoch die angeblich einseitig erfolgte 'Vorschreibung' von fixen Dienstzeiten.
Ungeachtet dessen ist der von Ihnen als Mobbing bezeichnete Vorfall vom 30. März 2006 sowohl behördenintern als auch seitens der Datenschutzkommission und mittlerweile offenbar auch gerichtlich dahingehend aufgeklärt worden, dass es sich um einen Systemfehler in der Anzeige des EDV-Systems handelt. Dieses Ergebnis der Aufklärung entspricht offenbar jedoch bis heute nicht Ihrer Auffassung und beharren Sie nach wie vor auf der erforderlichen Aufklärung des Vorfalls und zeigten sich darüber hinaus wiederholten diesbezüglichen Vermittlungsversuchen seitens Ihrer Dienstvorgesetzten nicht zugänglich.
Obwohl der in Rede stehende Vorwurf nachweislich als unbegründet aufgeklärt werden konnte und daher Ihre Dienstfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt festgestellt wurde, wurde die Beiziehung einer professionellen Supervision in die Wege geleitet, insbesondere als Zugeständnis an Sie und um eine Verbesserung des Arbeitsklimas an der Dienststelle zu erreichen und um den offenbar aus Ihrer Sicht von vornherein - und mittlerweile durch Ihr Verhalten insgesamt an der Dienststelle bestehenden - Konflikt zu bereinigen. Allerdings wurde dieser Prozess nach Durchführung zweier Sitzungen mit Ihnen seitens der Supervisorin mit der Begründung beendet, dass die Themen die gesamte Dienststelle betreffen würden und diese auf Grund des bestehenden Grades an Eskalation durch einen Coaching-Prozess mit nur einer Person nicht gelöst werden könnten.
Eine Konfliktbereinigung war daher aus Sicht der Dienstbehörde offenbar durch das Ihnen angebotene Coaching nicht möglich, da Sie weiter unbeirrbar darauf bestehen, gemobbt zu werden und ausschließlich Ihre KollegInnen im Unrecht sehen. Der seitens der Supervisorin empfohlene Beratungsprozess mit allen MitarbeiterInnen der Dienststelle wäre begleitend zu Ihrem Dienstantritt vorgesehen gewesen, um das mittlerweile vorhandene Konfliktpotenzial zu entschärfen, allerdings ist es dazu nicht mehr gekommen, da Sie Ihren Dienst nicht mehr angetreten haben.
Dass der mittlerweile zweifelsohne vorhandene Konflikt in dieser Ausprägung überhaupt entstehen konnte, ist wohl auch auf Ihr Verhalten nach Ihren 'Dienstantritten' am 15. Jänner 2007 bzw. 19. Februar 2007 zurückzuführen. Es ist dem Arbeitsklima zweifelsohne nicht förderlich, wenn ein Mitarbeiter an einer Dienststelle nach einem Krankenstand von rund einem dreiviertel Jahr zwar den Dienst antritt, jedoch nach rund fünf Stunden täglich mit der Begründung, aus gesundheitlichen Gründen nicht länger in der Lage zu sein, an der Dienststelle anwesend zu sein, nach Hause geht und sich darüber hinaus während der Anwesenheit an der Dienststelle aus psychischen Gründen nicht in der Verfassung sieht, den Dienst-Computer einzuschalten, allerdings den Privat-Laptop (eingeschaltet) demonstrativ am Schreibtisch stehen hat. Und dies mit der Erklärung Ihren KollegInnen gegenüber, Sie wären so lange nicht in der Lage, Ihren Dienst zu versehen, solange nicht geklärt wäre, wer am 30. März 2006 mit Ihrem User-ID und Ihrem Passwort in das Programm FUNK3 eingestiegen wäre und dort gearbeitet habe..."
Zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem von ihr aktuell innegehabten Arbeitsplatz führte die belangte Behörde schließlich Folgendes aus:
"In Würdigung sämtlicher vorliegender Befunde und Gutachten ist seitens der Dienstbehörde festzustellen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, die Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes ordnungsgemäß zu erfüllen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Situation an der Dienststelle 'von selbst' lösen wird, ein Coaching-Prozess ist bereits gescheitert, ein weiterer unter Einbeziehung sämtlicher KollegInnen ist nach Ansicht der Dienstbehörde mittlerweile als nicht zielführend zu erachten. Wie bereits in den ärztlichen Gutachten ausgeführt, stellt sich die Situation als mit 'einfachen' Mitteln wie einem Coaching-Prozess nicht mehr lösbar dar. Es ist auch nicht im Sinne des Dienstgebers, eine aus ärztlicher Sicht offenbar zu befürchtende Überforderung Ihrer Verarbeitungsfähigkeit herbeizuführen bzw. zu provozieren. Andererseits ist auf Ihre KollegInnen ebenso Rücksicht zu nehmen, die letztlich die Ihnen übertragenen Aufgaben seit rund drei Jahren mit zu erledigen haben.
Die vorliegenden Gutachten lassen nunmehr den Schluss zu, dass Sie auch nach einem Dienstantritt nicht in der Lage sind, auf Grund der von Ihnen mittlerweile offenbar verinnerlichten Kränkungen bzw. von Ihnen empfundenen Ungerechtigkeiten Ihren Dienstpflichten unvoreingenommen und ordnungsgemäß nachzukommen; es sind vielmehr - da Sie auch nicht mehr in der Lage sind, diese leistungslimitierenden Faktoren abzulegen - weitere Krankenstände zu erwarten, bzw. liegt die Annahme nahe, dass Sie jederzeit wieder Ihre Dienststelle aus gesundheitlichen Gründen verlassen würden, da ärztlicherseits bestätigt wird, dass die Gefahr der Verschlimmerung Ihres Leidenszustandes bei Dienstantritt besteht. Darüber hinaus stellt Dr. K in seinem Gutachten auftretende psychische Schmerzen fest, die sich bei Wiederantritt des Dienstes verschlechtern würden.
Abgesehen von Ihrem gesundheitlichen Zustand hat im Übrigen auch Ihr Verhalten nicht dazu beigetragen, das Vertrauen Ihnen und Ihrer Arbeitsleistung gegenüber zu stärken. Gesamthaft gesehen ist damit Ihre Dienstunfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz jedenfalls gegeben, vor allem auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf den Amtsbetrieb. Auf Grund der Tatsache, dass eine Besserung aus ärztlicher Sicht für ein bis zwei Jahre ausgeschlossen und auch für späterhin als unwahrscheinlich angenommen wird, handelt es sich um eine dauernde Dienstunfähigkeit."
Zur Frage zumutbarer Verweisungsarbeitsplätze wird weiters dargelegt wie folgt:
"Betreffend Ihre Restarbeitsfähigkeit in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes hat eine diesbezügliche Überprüfung ergeben, dass im gesamten Wirkungsbereich der Dienstbehörde (Bereich des Ressorts mit Ausnahme des Österreichischen Patentamtes) folgende Arbeitsplätze, welche dieselbe Wertigkeit mit dem Ihnen bisher zugewiesenen Arbeitsplatz aufweisen, allenfalls zur Disposition stünden bzw. gestanden wären:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
Den Erläuterungen zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, 1413 BlgNR 22. GP, 1, zufolge sollten sämtliche Bestimmungen in der Rechtsordnung beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen oder von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können. Aus diesem Grund wurde der solche Menschen benachteiligende Begriff "körperliche Eignung" bzw. "körperliche oder geistige Eignung" (wie er auch in § 14 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung vor seiner Novellierung durch das zitierte Gesetz enthalten war) durch den Begriff der "gesundheitlichen Eignung" bzw. durch den generellen Begriff "Eignung" ersetzt.Den Erläuterungen zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, 1413 BlgNR 22. GP, 1, zufolge sollten sämtliche Bestimmungen in der Rechtsordnung beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen oder von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können. Aus diesem Grund wurde der solche Menschen benachteiligende Begriff "körperliche Eignung" bzw. "körperliche oder geistige Eignung" (wie er auch in Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung vor seiner Novellierung durch das zitierte Gesetz enthalten war) durch den Begriff der "gesundheitlichen Eignung" bzw. durch den generellen Begriff "Eignung" ersetzt.
In der Beschwerde wird - zusammengefasst - geltend gemacht, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, aus den - im Übrigen einander widersprechenden - Gutachten und Stellungnahmen der medizinischen Sachverständigen schlüssig eine dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuleiten. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Insofern die Beschwerdeführerin zunächst unter Hinweis auf die Wortfolge "infolge seiner gesundheitlichen Verfassung" in § 14 Abs. 3 BDG 1979 die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach auch nicht krankheitswertige habituelle Charaktereigenschaften eine dauernde Dienstunfähigkeit begründen können, zu hinterfragen sucht, ist ihr Folgendes zu erwidern:Insofern die Beschwerdeführerin zunächst unter Hinweis auf die Wortfolge "infolge seiner gesundheitlichen Verfassung" in Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach auch nicht krankheitswertige habituelle Charaktereigenschaften eine dauernde Dienstunfähigkeit begründen können, zu hinterfragen sucht, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde vermag sich mit ihrer Auslegung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 jedenfalls auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung vor Inkrafttreten ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 zu stützen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0110, sowie das dort weiters zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, mwH auf davor ergangene entsprechende Judikatur).Die belangte Behörde vermag sich mit ihrer Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 jedenfalls auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung vor Inkrafttreten ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, zu stützen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0110, sowie das dort weiters zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, mwH auf davor ergangene entsprechende Judikatur).
Mit der Neufassung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz sollte der behinderte Menschen benachteiligende Begriff "körperliche und geistige Eignung" durch den Begriff "gesundheitliche Eignung" ersetzt werden. Dass damit im Besonderen der im Zeitpunkt dieser Novellierung offenkundig bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Relevanz habitueller Charaktereigenschaften für die Ruhestandsversetzung entgegen getreten werden sollte, ist nicht erkennbar. Der Wortsinn des Begriffes "gesundheitliche Eignung" schließt die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Rechtsprechung schon deshalb nicht aus, weil etwa nach der Definition der WHO die Gesundheit als ein Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens definiert wird, der sich nicht nur durch Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung auszeichnet. Der aus den Materialien zur Novellierung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 verfolgten Zielsetzung stünde die hier vertretene Auslegung nicht einmal dann entgegen, wenn man die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesprochenen habituellen Charaktereigenschaften als "Behinderungen" ansähe, weil auch eine Behinderung Grund für eine Ruhestandsversetzung sein kann, wenn hiedurch eine entscheidende berufliche Voraussetzung wegfällt (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223).Mit der Neufassung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz sollte der behinderte Menschen benachteiligende Begriff "körperliche und geistige Eignung" durch den Begriff "gesundheitliche Eignung" ersetzt werden. Dass damit im Besonderen der im Zeitpunkt dieser Novellierung offenkundig bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Relevanz habitueller Charaktereigenschaften für die Ruhestandsversetzung entgegen getreten werden sollte, ist nicht erkennbar. Der Wortsinn des Begriffes "gesundheitliche Eignung" schließt die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Rechtsprechung schon deshalb nicht aus, weil etwa nach der Definition der WHO die Gesundheit als ein Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens definiert wird, der sich nicht nur durch Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung auszeichnet. Der aus den Materialien zur Novellierung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, verfolgten Zielsetzung stünde die hier vertretene Auslegung nicht einmal dann entgegen, wenn man die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesprochenen habituellen Charaktereigenschaften als "Behinderungen" ansähe, weil auch eine Behinderung Grund für eine Ruhestandsversetzung sein kann, wenn hiedurch eine entscheidende berufliche Voraussetzung wegfällt vergleiche hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223).
Der oben wiedergegebenen Auslegung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch die belangte Behörde ist daher nicht entgegen zu treten (so im Ergebnis bereits das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0185, zur gleich lautenden Bestimmung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 90/2006, das u.a. auf das zur alten Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, verweist).Der oben wiedergegebenen Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 durch die belangte Behörde ist daher nicht entgegen zu treten (so im Ergebnis bereits das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0185, zur gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, das u.a. auf das zur alten Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, verweist).
Demnach setzte die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin zunächst entweder das Vorliegen einer Krankheit oder einer habituellen Charaktereigenschaft im Verständnis der Vorjudikatur voraus, welche bewirkt, dass tatsächliche oder empfundene Kränkungen von ihr in signifikant schlechterer Weise verarbeitet werden als bei anderen Menschen.
Der belangten Behörde ist nun zuzubilligen, dass sich aus den ihr vorliegenden Gutachten übereinstimmend Hinweise auf das Vorliegen - zumindestens - einer nicht krankhaften habituellen Charaktereigenschaft im obigen Verständnis bei der Beschwerdeführerin ergeben haben.
Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 ist aber darüber hinaus, dass eine solche Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung - wie eben ausgeführt - anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. Oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Erwiese sich ein Vorwurf des Beamten hinsichtlich eines rechtswidrigen Verhaltens seines Vorgesetzten (wozu auch Mobbing, aber auch dessen Unterlassung, Mobbing durch diesem untergebene Mitarbeiter zu unterbinden, zählt) als richtig, so setzt die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz auch voraus, dass der betreffende Vorgesetzte in einem Gespräch mit dem Beamten zumindest entsprechende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0185).Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, erster Fall BDG 1979 ist aber darüber hinaus, dass eine solche Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung - wie eben ausgeführt - anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. Oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Erwiese sich ein Vorwurf des Beamten hinsichtlich eines rechtswidrigen Verhaltens seines Vorgesetzten (wozu auch Mobbing, aber auch dessen Unterlassung, Mobbing durch diesem untergebene Mitarbeiter zu unterbinden, zählt) als richtig, so setzt die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz auch voraus, dass der betreffende Vorgesetzte in einem Gespräch mit dem Beamten zumindest entsprechende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0185).
Auf Basis des Vorgesagten müsste somit feststehen, dass eine bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erkrankung bzw. ein bei ihr festzustellender habitueller Charakterzug zur Folge hätte, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihr selbst dann nicht zu erwarten wäre, wenn im Falle ihrer Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten wäre, was im Falle bereits erlittenen Mobbings jedenfalls auch eine entsprechende Entschuldigung derjenigen, von denen dieses Mobbing ausging, voraussetzte. Bejahendenfalls wäre es aber dann gleichgültig, ob solche Wirkungen zeigende Erkrankungen bzw. Charakterzüge ihrerseits Folge erlittenen Mobbings waren oder nicht.
Der Beschwerdeführerin ist nun beizupflichten, dass das Vorliegen einer solche Auswirkungen zeitigenden Krankheit bzw. eines entsprechenden Charakterzuges von der belangten Behörde hier nicht schlüssig dargetan wurde:
Das Gutachten Dris. K vom 22. November 2007 - aus dem allein die belangte Behörde freilich nach Maßgabe ihrer Gegenschrift keine dauernde Dienstunfähigkeit zu erkennen vermag - diagnostiziert zwar eine Anpassungsstörung. Die negative Zukunftsprognose für den Fall der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an ihrem aktuellen Arbeitsplatz leitete dieser Sachverständige aber insbesondere aus dem Scheitern des Arbeitsversuches der Beschwerdeführerin Anfang Jänner 2007 ab, wobei er davon ausging, dass sich dabei "an den berichteten Umständen nichts geändert" habe. Man habe ihr den Antritt der Pension nahe gelegt, eine erforderliche Entschuldigung für von der Beschwerdeführerin erlittenes Mobbing sei nicht erfolgt und das Arbeitsklima sei "eiskalt" gewesen. Damit lässt sich aus dem genannten Gutachten aber nicht klar ableiten, dass auf Grund der Ende 2007 diagnostizierten Anpassungsstörung eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihren Arbeitsplatz auch bei "mobbingfreien" Verhältnissen aus medizinischer Sicht ausgeschlossen wäre.
Keinesfalls ließe sich die oben angeführte Prognose aufrechterhalten, wenn man dem - auf der der Ruhestandsversetzung zeitnächsten Befundaufnahme beruhenden - Gutachten des Sachverständigen Dr. DR vom 17. April 2008 folgte, wonach bei der Beschwerdeführerin eine aktuelle Erkrankung nicht vorliege, sondern lediglich sensitive Züge auf Grund einer erlittenen narzisstischen Kränkung feststellbar seien, welche jedoch der Berufsfähigkeit der Beschwerdeführerin keinesfalls entgegen stünden.
In seiner zusammenfassenden Begutachtung spricht Dr. Z von einer "persönlich psychisch sicher belasteten Situation am konkreten Arbeitsplatz", welche als leistungslimitierender Faktor für die Beschwerdeführerin wirke. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung sei sich Dr. Z nicht sicher, meint jedoch, dass "die Brisanz der Angelegenheit", insbesondere für die Dauer der rechtlichen Auseinandersetzungen, an sich geeignet sei, die Verarbeitungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überfordern. Dabei lässt der Sachverständige Dr. Z offen, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Mobbingvorwürfe nicht auch allenfalls gerechtfertigt gewesen sein könnten. Ob Dr. Z eine "Brisanz der Angelegenheit" auch dann noch annehmen würde, wenn - im Sinne der obigen Darlegungen - für die Zukunft von einem rechtmäßigen Verhalten der Vorgesetzten und deren Einsicht in ein ihnen allenfalls anzulastendes Fehlverhalten in der Vergangenheit auszugehen wäre, bleibt auch hier letztlich offen.
Vor diesem Hintergrund ist die - von der belangten Behörde verneinte - Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von Seiten des A und B Mobbing ausgesetzt war, insofern von Bedeutung, als diesfalls weiters zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin an ihrem aktuellen Arbeitsplatz auch nach einer diesfalls gebotenen entsprechenden Entschuldigung seitens dieser Personen weiterhin dienstunfähig wäre.
In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde freilich nur auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ereignissen am 30. März 2006 konkret eingegangen. Die Ausführungen zur Bewertung dieses Vorfalls sind nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, welche der belangten Behörde aus den Anamnesen zu den ärztlichen Gutachten, insbesondere zum Gutachten Dris. K durchaus bekannt gewesen sind (wie sie auch von dem von der Beschwerdeführerin gegen A und B angestrengten Zivilprozess in Kenntnis war), enthält der angefochtene Bescheid keine hinreichend begründeten Feststellungen. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass "in der Dienstbehörde keine Unrechtmäßigkeit von Vorgängen seitens der Dienststelle" bekannt sei und sich solches auch nicht aus den "an der Dienststelle dokumentierten Sachverhalten" ergebe. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ohnedies weitgehend vom Dienst abwesend gewesen sei.
Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass sich die Mobbingvorwürfe insbesondere auf das Jahr 2005 konzentrierten. Weshalb die belangte Behörde den diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin aber keinen Glauben schenkte, wird nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb Vorgesetzte der Beschwerdeführerin im gedachten Falle der Berechtigung der Mobbingvorwürfe ihr dann rechtswidriges Verhalten an der Dienststelle etwa aktenmäßig hätten dokumentieren sollen.
Wiewohl das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. September 2009 erst nach Einbringung der Beschwerde erging und auf Grund dieses Urteiles auch nicht mit Bindung für die Dienstbehörde fest steht, dass die Mobbingvorwürfe der Beschwerdeführerin - soweit sie nicht den im Bescheid abgehandelten Vorwurf betrafen - berechtigt sind, zeigt die Beschwerdeführerin mit der Vorlage dieses Urteiles aber jedenfalls die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels durch Unterbleiben von Ermittlungen zu den sonstigen Mobbingvorwürfen auf. Erwiese sich im fortgesetzten Verfahren, dass dem A und dem B die ihnen in dem genannten Urteil zur Last gelegten Mobbinghandlungen gesetzt hätten, wäre im Sinne der eingangs dargelegten Erwägungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin jedenfalls eine entsprechende Entschuldigung dieser Vorgesetzten für ihr Fehlverhalten gegenüber der Beschwerdeführerin notwendig. Fehlte es unter den vorangeführten Voraussetzungen an der Bereitschaft dieser Personen hiezu bzw. würden von ihnen neuerliche Mobbinghandlungen gegen die Beschwerdeführerin gesetzt, so wäre unter Umständen auch an eine Versetzung derjenigen zu denken, die sich fortgesetzt rechtswidrig verhalten (vgl. zur Frage, wo der "Hebel der Versetzung" anzusetzen wäre, auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007, mwH).Wiewohl das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. September 2009 erst nach Einbringung der Beschwerde erging und auf Grund dieses Urteiles auch nicht mit Bindung für die Dienstbehörde fest steht, dass die Mobbingvorwürfe der Beschwerdeführerin - soweit sie nicht den im Bescheid abgehandelten Vorwurf betrafen - berechtigt sind, zeigt die Beschwerdeführerin mit der Vorlage dieses Urteiles aber jedenfalls die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels durch Unterbleiben von Ermittlungen zu den sonstigen Mobbingvorwürfen auf. Erwiese sich im fortgesetzten Verfahren, dass dem A und dem B die ihnen in dem genannten Urteil zur Last gelegten Mobbinghandlungen gesetzt hätten, wäre im Sinne der eingangs dargelegten Erwägungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin jedenfalls eine entsprechende Entschuldigung dieser Vorgesetzten für ihr Fehlverhalten gegenüber der Beschwerdeführerin notwendig. Fehlte es unter den vorangeführten Voraussetzungen an der Bereitschaft dieser Personen hiezu bzw. würden von ihnen neuerliche Mobbinghandlungen gegen die Beschwerdeführerin gesetzt, so wäre unter Umständen auch an eine Versetzung derjenigen zu denken, die sich fortgesetzt rechtswidrig verhalten vergleiche zur Frage, wo der "Hebel der Versetzung" anzusetzen wäre, auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007, mwH).
Infolge der aufgezeigten Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Primärprüfung der Dienstunfähigkeit an dem der Beschwerdeführerin aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Infolge der aufgezeigten Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Primärprüfung der Dienstunfähigkeit an dem der Beschwerdeführerin aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Sekundärprüfung nicht zu beanstanden ist. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, wonach die Zumutbarkeit einer Versetzung aus der Warte des Beamten zu prüfen sei, zum Ausdruck bringen wollte, dass es im Falle einer Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht auf deren objektive Zumutbarkeit ankomme und dass die Beschwerdeführerin (darüber hinaus) einer Versetzung zustimmen würde, ist ihr entgegen zu halten, dass das Unterbleiben einer Versetzung in den Ruhestand im Hinblick auf das Vorhandensein eines Verweisungsarbeitsplatzes in der Folge die objektive Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung des Beamten auf diesen Verweisungsarbeitsplatz voraussetzt. Da eine bindende Zustimmung des Beamten zu einer solchen Maßnahme nicht während des Ruhestandsversetzungsverfahrens abgegeben werden kann, ist - anders als die Beschwerdeführerin meinen mag - die Zumutbarkeit des Verweisungsarbeitsplatzes zwar unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beamten, jedoch im Übrigen objektiv zu prüfen, sodass im Falle einer objektiven Unzumutbarkeit auch eine Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht zu einem Unterbleiben der Ruhestandsversetzung führen dürfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 12. Mai 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120072.X00Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015