Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der A F in Z, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 24/1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 20. April 2005, Zl. PRB/PEV-435212/05-A02, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der A F in Z, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 24/1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 20. April 2005, Zl. PRB/PEV-435212/05-A02, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1951 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ruhestandsversetzung als Angehörige der Verwendungsgruppe PT 9 in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Beschwerdeführerin war seit ihrem Diensteintritt im Jahr 1974 bei der Post beschäftigt. Ab dem Jahr 1989 war sie im Schalterdienst auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 tätig. Nachdem sie die für diese Verwendung erforderliche Dienstprüfung bei zweimaligem Antritt nicht bestanden hatte, wurde sie im Jahr 1994 von dieser Verwendung abgezogen und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 eingesetzt. Diese Personalmaßnahme führte zu Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber, in deren Verlauf sie Mobbing behauptete und einen neuerlichen Einsatz auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 im Schalterdienst begehrte. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurde ein Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung eingeleitet. Soweit den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1996 nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen.
Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A, sowie vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138, verwiesen.
Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde der Bescheid der damals belangten Behörde (des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes, das im damaligen Zeitpunkt nach § 2 DVG als oberste Dienstbehörde zur Entscheidung über die Ruhestandsversetzung in erster und letzter Instanz zuständig war) vom 2. April 1997, mit dem die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde der Bescheid der damals belangten Behörde (des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes, das im damaligen Zeitpunkt nach Paragraph 2, DVG als oberste Dienstbehörde zur Entscheidung über die Ruhestandsversetzung in erster und letzter Instanz zuständig war) vom 2. April 1997, mit dem die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Dies wurde mit einer unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde über die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und mit der Unterlassung entsprechender Feststellungen im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 begründet. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es hätten zunächst die Aufgaben der Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 und ihre physisch/psychischen Beeinträchtigungen bzw. sonstigen Störungen festgestellt werden müssen. Dann wären diese Umstände zueinander in Beziehung zu setzen gewesen. Hätte diese "Primärprüfung" gezeigt, dass der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aus Gründen, die nicht sie zu vertreten habe, nicht mehr möglich sei, hätte ein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem hypothetisch untersucht werden müssen. Dies sei jedoch im Beschwerdefall unterblieben.Dies wurde mit einer unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde über die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und mit der Unterlassung entsprechender Feststellungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 begründet. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es hätten zunächst die Aufgaben der Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 und ihre physisch/psychischen Beeinträchtigungen bzw. sonstigen Störungen festgestellt werden müssen. Dann wären diese Umstände zueinander in Beziehung zu setzen gewesen. Hätte diese "Primärprüfung" gezeigt, dass der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aus Gründen, die nicht sie zu vertreten habe, nicht mehr möglich sei, hätte ein im Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem hypothetisch untersucht werden müssen. Dies sei jedoch im Beschwerdefall unterblieben.
Im fortgesetzten Verfahren sprach das mittlerweile zuständig gewordene Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft mit Bescheid vom 28. Mai 2001 neuerlich die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 aus. Dieser Bescheid wurde mit dem zweitgenannten hg. Erkenntnis vom 13. März 2002 ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dies wurde damit begründet, die belangte Behörde habe sich im fortgesetzten Verfahren und in ihrem Ersatzbescheid nicht an die im erstgenannten Erkenntnis enthaltenen Vorgaben gehalten. Es sei diesem Bescheid nicht zu entnehmen, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen gehabt habe, womit auch die Überprüfbarkeit des in den Sachverständigengutachten angestellten Vergleiches des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht möglich sei. Des Weiteren wurden Widersprüchlichkeiten der zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten sowie die mangelnde Auseinandersetzung mit einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten bemängelt. Selbst wenn man mit dem amtsärztlichen Gutachten von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte ausgehen können, hätte ein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem untersucht werden müssen; dies sei jedoch unterblieben.Im fortgesetzten Verfahren sprach das mittlerweile zuständig gewordene Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft mit Bescheid vom 28. Mai 2001 neuerlich die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 aus. Dieser Bescheid wurde mit dem zweitgenannten hg. Erkenntnis vom 13. März 2002 ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dies wurde damit begründet, die belangte Behörde habe sich im fortgesetzten Verfahren und in ihrem Ersatzbescheid nicht an die im erstgenannten Erkenntnis enthaltenen Vorgaben gehalten. Es sei diesem Bescheid nicht zu entnehmen, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen gehabt habe, womit auch die Überprüfbarkeit des in den Sachverständigengutachten angestellten Vergleiches des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht möglich sei. Des Weiteren wurden Widersprüchlichkeiten der zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten sowie die mangelnde Auseinandersetzung mit einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten bemängelt. Selbst wenn man mit dem amtsärztlichen Gutachten von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte ausgehen können, hätte ein im Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem untersucht werden müssen; dies sei jedoch unterblieben.
Im darauf folgenden fortgesetzten Verfahren forderte die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den seit der letzten Untersuchung abgelaufenen längeren Zeitraum auf, sich einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Auf Grund der am 13. Mai 2002 durchgeführten Untersuchung erstellte der Amtssachverständige ein Leistungsprofil der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Lage sei, mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen sowie intellektuell einfache bis mittelschwere Tätigkeiten mit mäßiger Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit mit überwiegend leichter bis fallweise mittelschwerer Hebe- und Trageleistung unter durchschnittlichem Zeitdruck auszuüben.
Auf Grund dieses Untersuchungsergebnisses wurde das damals anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren ohne Erlassung eines Bescheides mit Aktenvermerk eingestellt und die Beschwerdeführerin davon mit Schreiben vom 31. Mai 2002 in Kenntnis gesetzt sowie darüber informiert, dass sie zum neuerlichen Dienstantritt aufgefordert werden würde. Soweit den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin ab Juni 2002 beim Postamt Wien auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (Stempeldienst, Code 0832) eingesetzt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ab 2. September 2002 zeitweise im Krankenstand bzw. im Urlaub war. Im Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin für kurze Zeit stationär im Krankenhaus H aufgenommen; die Diagnose lautete auf manischwahnhaftes Zustandsbild und arterielle Hypertonie. In der Anamnese wird festgehalten, die Beschwerdeführerin interpretiere ihre früheren und jetzigen Symptome als Reaktion auf Belastungen am Arbeitsplatz, die von ihr als "Mobbing" beschrieben werde, welche Einschätzung von den Angehörigen der Beschwerdeführerin vollinhaltlich geteilt würde. Nach einer Besserung ihres Zustandes wurde sie wieder entlassen. Im November 2002 musste sich die Beschwerdeführerin wegen einer Darmkrebserkrankung einer Operation unterziehen, die von einer Chemo- und Strahlentherapie gefolgt war. In weiterer Folge war sie bis November 2003 im Krankenstand. Nach dessen Beendigung wurde sie vom Dienstgeber nicht wieder zum Dienstantritt aufgefordert. In einer im Akt erliegenden Aufstellung über die Zeiten der Dienstabwesenheiten der Beschwerdeführerin wird für diesen Zeitraum vermerkt: "Nicht zum Dienst zugel.".
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 13. August 2003 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, wobei der Grad der Behinderung 90 % betrage. Als Gesundheitsschädigungen werden dabei einerseits der Zustand nach tiefer, vorderer Rektumresektion (Grad der Behinderung 80 %) sowie wahnhafte Störung (Grad der Behinderung 30 %) angeführt, womit im Zusammenwirken eine Funktionsbeeinträchtigung von 90 % festgestellt wurde.
Die Dienstbehörden leiteten in weiterer Folge ein neuerliches Verfahren zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ein. Über Ersuchen der Dienstbehörde an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurde die Beschwerdeführerin von dieser aufgefordert, sich verschiedenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Auf die Einladung zu psychodiagnostischen Untersuchungen reagierte die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben, in denen sie ausführte, sie habe keinen Antrag auf Dienstunfähigkeit gestellt, eine Untersuchung sei deshalb nicht notwendig und auch entbehrlich.
Über Veranlassung der PVA wurden im Ergebnis drei im Verwaltungsakt erliegende Gutachten erstellt:
In einem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 26. November 2003 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nach mehrmaligem Aufrufen nicht zur Begutachtung erschienen; erst nach Urgenz habe sich herausgestellt, dass sie das Haus von sich aus ohne Abmeldung verlassen habe.
Nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von derselben Fachärztin schließlich am 15. April 2004 ein weiteres Gutachten erstellt. In der Anamnese werden insbesondere der bisherige Krankheitsverlauf sowie die von der Beschwerdeführerin als "Mobbing" bezeichneten Auseinandersetzungen mit ihrem Dienstgeber abgehandelt; vor ihrer neuerlichen stationären Aufnahme und ihrer Krebsoperation habe die Beschwerdeführerin drei Monate in einem Postamt gearbeitet und wieder nur niedrige Tätigkeiten verrichten dürfen, die ihr nicht zugestanden seien, und nicht ihrer Einstufung entsprochen hätten. Es gehe ihr nicht um die Arbeit, sie mache jede Arbeit; aber sie möchte richtig eingestuft und dafür bezahlt werden. Diese Einstufung stehe ihr zu, weil ihr der dritte Versuch, eine Dienstprüfung abzulegen, verweigert worden sei. Hinsichtlich ihrer derzeitigen Beschwerden werden die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach ihre Dienststelle um Feststellung der Dienstunfähigkeit angesucht habe. Es gehe ihr derzeit sehr gut und sie möchte arbeiten. Sie sei überzeugt, dass beide Erkrankungen, d.h. die psychische Erkrankung und die Darmkrebserkrankung, von dem "Mobbing" kämen, das 1989 bis 1994 gegen sie veranstaltet worden sei. Zu Hause mache sie Hausarbeit und arbeite in der Imkerei. Im April 2004 sei eine zweite "Mobbingverhandlung" angesetzt. Wenn sie diese gewinne, werde sie in Pension gehen, wenn nicht, werde sie weiter arbeiten. Mit ihrer derzeitigen Einstufung gehe sie nicht in Pension, "da hätte sie sich gleich das ganze Mobbing ersparen können". Zum neurologischen Status der Beschwerdeführerin heißt es, eine neurologische Untersuchung sei nicht durchführbar, weil sowohl sie selbst wie auch ihr Gatte diese Untersuchung mit dem Hinweis verweigerten, dass bis dato nirgends eine solche notwendig gewesen sei. Als Diagnose wird "anhaltende wahnhafte Störung" angegeben. Zur ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit heißt es:
"In der hierortigen Exploration ergeben sich unveränderte Hinweise auf wahnhaft-psychotische Verarbeitungsmechanismen von kränkenden Erlebnissen in der Arbeitsstelle mit mangelnder Distanzierbarkeit und eingeschränktem Realitätsbezug, sowie krankheitsimmanenter Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit.
Eine psychodiagnostische Untersuchung wurde zur weiteren Objektivierung der kognitiven Leistungsbreite bei unverändertem Arbeitswunsch der Patientin veranlasst.
Die neurologische Untersuchung verweigert die Patientin.
Die Aufforderung zu einer psychodiagnostischen Untersuchung findet die Patientin in ihrem Schreiben vom 5.3.2003 (gemeint 5. März 2004; Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) entbehrlich und kündigt an, dass sie dieser Aufforderung mit Sicherheit nicht nachkommen wird."
In dem Leistungskalkül wird angegeben, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei und dass sich das Restleistungskalkül nicht verbessert habe. Der Beschwerdeführerin seien vollschichtig folgende Anforderungen zumutbar: Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen überwiegend; ständig leichte und überwiegend mittlere körperliche Belastbarkeit; ständiges Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien, fallweise unter starker Lärmeinwirkung; fallweises berufsbedingtes Lenken eines KFZ, fallweise höhenexponierte und fallweise allgemein exponierte Tätigkeit; überwiegend leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen; überwiegend Tätigkeit in bestimmten Zwangshaltungen, wie überkopf oder vorgebeugt; überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub; Arbeit unter geringem Zeitdruck; Arbeit auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz; geringe psychische Belastbarkeit; einfaches geistiges Leistungsvermögen.
In einem weiteren Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 19. April 2004 heißt es, die Beschwerdeführerin habe "keinerlei Beschwerden" und sei "wunschlos glücklich"; der Gesamteindruck wird mit einem guten Allgemeinzustand beschrieben, hinsichtlich der Psyche auf das Fachgutachten verwiesen. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird ausgeführt, die internistische Untersuchung zeige keine Auffälligkeiten; im Übrigen wird auf die vorgelegten Befundberichte verwiesen und diese wiedergegeben. Als Prognose wird die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes verneint. Im Gesamtleistungskalkül wird ausgeführt, folgende Anforderungen seien der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar:
Arbeitshaltung im Sitzen, Gehen oder Stehen überwiegend; ständig leichte und überwiegend mittlere körperliche Belastbarkeit; ständiges Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Freien und fallweise unter starker Lärmeinwirkung; fallweises berufsbedingtes Lenken eines KFZ, fallweise höhenexponierte und fallweise allgemein exponierte Tätigkeit; überwiegend leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen; überwiegend Tätigkeit in bestimmten Zwangshaltungen; überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub; überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerarbeit; Arbeit auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz; geringer Zeitdruck; geringe psychische Belastbarkeit; einfaches geistiges Leistungsvermögen. Die üblichen Arbeitspausen seien nicht ausreichend wegen reduzierter psychischer Belastbarkeit.
In einer Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches wird ausgeführt, auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer neurologischen Untersuchung sowie einer psychodiagnostischen Untersuchung zu unterziehen, sei letztendlich nur anhand der vorliegenden Befunde eine korrekte medizinische Absprache und eine Erstellung eines aktuellen Leistungskalküls nicht möglich.
In weiterer Folge bemühte sich das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt mehrfach um die Erlangung einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin; nach einem im Akt erliegenden und mit 23. Dezember 2004 datierten handschriftlichen Aktenvermerk ist diese Zustimmung letztlich erteilt worden.
Mit Schreiben des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 13. Jänner 2005 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, sie sei dauernd dienstunfähig, weshalb ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei.Mit Schreiben des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 13. Jänner 2005 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, sie sei dauernd dienstunfähig, weshalb ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei.
In ihrem Antwortschreiben vom 20. Jänner 2005 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe gegen eine vorzeitige Ruhestandsversetzung prinzipiell keinerlei Bedenken und würde einen Pensionsbescheid unter der Voraussetzung nicht beeinspruchen, dass eine Einreihung in die Verwendungsgruppe PT 5 erfolge und eine Nachzahlung der Gehaltsdifferenz zu dem per Bescheid vom 19. Juni 1989 zugewiesenen Arbeitsplatz im Schalterdienst vorgenommen werde. Die Feststellung, dass sie dauernd dienstunfähig sei, erstaune sie; weder habe in den letzten Jahren eine Untersuchung bei einem Anstaltsarzt der Post Aktiengesellschaft stattgefunden, noch hätte es eine Besprechung mit involvierten Personalsachverständigen gegeben. Sie könne anmerken, dass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrer Operation im September 2002 kontinuierlich verbessert habe. Mittlerweile wäre sie durchaus in der Lage, ihren Arbeitsplatz nach angemessener Einschulungszeit in der Verwendungsgruppe PT 5 auszuüben. Falls die Post Aktiengesellschaft abermals eine "Zwangspension" in der jetzigen Einreihung erwägen sollte, werde sie diesen Bescheid mit Sicherheit beeinspruchen und abermals mittels Gegengutachten ankämpfen.
Mit Bescheid des in erster Instanz zuständigen Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 9. Februar 2005 wurde sodann gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2005 ausgesprochen. Begründend wird ausgeführt, der Schluss der Dienstunfähigkeit sei nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen zulässig, sondern es könnten auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. leichte geistige Störungen eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Zusammenfassend ergebe sich aus den ärztlichen Gutachten und in der Zusammenschau ihres gesamten Verhaltens, dass die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig sei. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden; mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 habe sie ihre Dienstunfähigkeit nicht bestritten und mitgeteilt, dass sie gegen eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand prinzipiell keine Bedenken habe.Mit Bescheid des in erster Instanz zuständigen Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 9. Februar 2005 wurde sodann gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2005 ausgesprochen. Begründend wird ausgeführt, der Schluss der Dienstunfähigkeit sei nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen zulässig, sondern es könnten auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. leichte geistige Störungen eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Zusammenfassend ergebe sich aus den ärztlichen Gutachten und in der Zusammenschau ihres gesamten Verhaltens, dass die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig sei. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden; mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 habe sie ihre Dienstunfähigkeit nicht bestritten und mitgeteilt, dass sie gegen eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand prinzipiell keine Bedenken habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung; darin wird einerseits eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, weil der Beschwerdeführerin die von der Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht übermittelt worden seien. Aktenwidrig sei die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zugestimmt, weil sie in ihrem Schreiben vom 20. Jänner 2005 unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nur unter ganz explizit angeführten Bedingungen die Zustimmung erteilen würde. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht dienstunfähig: Sie befinde sich seit 16. November 2003 nicht mehr im Krankenstand, sei aber von der Dienstbehörde niemals zum Dienst aufgefordert worden. Während ihrer de facto Dienstfreistellung habe sie im Rahmen des familiären Imkerbetriebes eine mehr oder weniger Vollzeittätigkeit ausgeübt, ohne dass diese Tätigkeit durch ihren Gesundheitszustand in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt wäre. Schließlich seien entgegen den in ihrem Fall bereits ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes keine Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin getroffen worden, auf Grund derer beurteilt werden könnte, ob sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann. Mit dem Hinweis auf habituelle Charaktereigenschaften sei die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Auf Grund dieser Berufung wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14. März 2005 die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 28. April 2004, das internmedizinische Gutachten vom 19. April 2004 sowie die neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2004 und vom 26. November 2003 übermittelt. Aus diesen Gutachten - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich, dass eine neurologischpsychiatrische Begutachtung nicht möglich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin ohne sich abzumelden die Begutachtungsstelle verlassen habe und bei der im Februar 2004 durchgeführten Begutachtung eine neurologische Untersuchung verweigert habe; weiters sei sie der Aufforderung zu einer psychodiagnostischen Untersuchung nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich, dass im Vordergrund für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht ausschließlich gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten stünden, sondern auch (nicht unbedingt krankheitswertige) Charaktereigenschaften, wie eben z.B. die Verweigerung an der Mitwirkung einer umfassenden Begutachtung ihres Gesundheitszustandes oder das Stellen von Bedingungen im Pensionsverfahren bzw. für eine weitere Dienstleistung (Beharren auf einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5). Obwohl das von der Beschwerdeführerin gegen die Österreichische Post Aktiengesellschaft geführte Verfahren wegen Mobbings in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, bringe sie in ihrer Berufung in Verkennung der tatsächlichen Situation wieder nur ihre Bereitschaft zum Ausdruck, auf einen PT 5-Arbeitsplatz Dienst zu versehen. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich, dass sie eine ihrer Ernennung entsprechende Verwendung nicht ausüben wolle, sondern den Einsatz auf einem solchen Arbeitsplatz wieder als mobbingtypisch empfinde. Daraus ergebe sich, dass in ihrem Fall eine Eingliederung in den Arbeitsprozess auf ihrer Ernennung entsprechenden Arbeitsplätzen ohne übermäßige Nachsicht sowohl des Dienstgebers als auch der Kollegenschaft nicht bzw. nicht mehr möglich sei. Eine Überprüfung, ob freie Verweisungsarbeitsplätze vorliegen, sei schon auf Grund der Unmöglichkeit ihres Einsatzes auf solchen Arbeitsplätzen auf Grund ihrer habituellen Charaktereigenschaften entbehrlich. Zusammenfassend ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. aus der Realitätsverkennun